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Bern Verwaltungsgericht 08.05.2025 100 2023 156

8 mai 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,072 mots·~15 min·7

Résumé

Rückforderung der Kosten für einen Bildungsurlaub (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 26. April 2023; 2022.BKD.7716) | Besoldung/Entschädigung

Texte intégral

100.2023.156U STN/BTA/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Mai 2025 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Rückforderung der Kosten für einen Bildungsurlaub (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 26. April 2023; 2022.BKD.7716)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.156U, Prozessgeschichte: A. A.________ war seit 1. August 2008 an der B.________ (…) als Lehrer angestellt. Vom 1. Oktober 2019 bis am 31. Dezember 2019 bezog A.________ einen bezahlten Bildungsurlaub. Am 16. März 2020 reichte er die Kündigung per 31. Juli 2020 ein. Mit der Gehaltsabrechnung vom 17. Juli 2020 wurden die Kosten für den Bildungsurlaub in der Höhe von Fr. 10'082.70 mit dem letzten Gehalt verrechnet. Am 25. August 2020 teilte A.________ dem Amt für zentrale Dienste (AZD) der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD) mit, dass er mit der Rückforderung bzw. Verrechnung der Kosten für den Bildungsurlaub mit seinem Gehalt nicht einverstanden sei. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 stellte das AZD fest, die Rückforderung bzw. Verrechnung der Kosten für den Bildungsurlaub in der Höhe von Fr. 10'082.70 mit dem letzten Gehalt von A.________ sei gerechtfertigt und verhältnismässig. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. August 2022 Beschwerde bei der BKD. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. April 2023 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 30. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei der mit dem letzten Gehalt verrechnete Betrag in der Höhe von Fr. 10'082.70 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Juli 2020 auszuzahlen. Die BKD beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. September 2023 und Duplik vom 20. Oktober 2023 sowie Stellungnahmen vom 13. Dezember 2023, 22. Dezember 2023 und 29. Februar 2024 haben sich der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.156U, und die BKD erneut zur Sache geäussert und an ihren Anträgen festgehalten. Am 5. März 2024 hat die BKD sodann auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 25 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250] i.V.m. Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Strittig ist eine Rückforderung bzw. Verrechnung von Kosten in der Höhe von Fr. 10'082.70 für einen Bildungsurlaub. Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da der Streitwert Fr. 20ʹ000.-- nicht erreicht (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.156U, 2. 2.1 Das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers an der B.________ untersteht dem LAG und der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0; Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. h LAG; Art. 1 Abs. 1 LAV). Lehrkräften können im Lauf ihrer Lehrtätigkeit bis zu drei bezahlte Urlaube für berufsbezogene Weiterbildung gewährt werden (Art. 73 Abs. 1 LAV). Lehrkräfte, die vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bildungsurlaub den bernischen Schuldienst verlassen, haben für jedes nicht vollendete Schuljahr die Urlaubskosten im Umfang von einem Drittel zurückzuerstatten. Vorbehalten bleiben der Austritt infolge Krankheit, Unfall oder Kündigung durch die Anstellungsbehörde (Art. 79 Abs. 1 LAV). Der Rückerstattungsanspruch kann mit der Lohnforderung verrechnet werden, soweit dadurch nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen wird (Art. 79 Abs. 2 LAV). 2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit 1. August 2008 an der B.________ als Lehrer angestellt war, vom 1. Oktober 2019 bis am 31. Dezember 2019 einen Bildungsurlaub bezogen hat (vgl. Anstellungsantrag vom 29.2.2008; Verfügungen der Erziehungsdirektion des Kantons Bern [ERZ; heute: BKD] vom 19.4.2018 und 28.9.2018 [alles Personaldossier AZD 4B], Auszug des Personalinformations- und Gehaltssystems vom 28.7.2020 [Personaldossier B.________ 4D]) und sodann innert der Dreijahresfrist am 16. März 2020 per 31. Juli 2020 seine Stelle gekündet hat (Kündigungsschreiben vom 16.3.2020 [Personaldossier AZD 4B]). Unbestritten ist weiter die Höhe der Rückforderung bzw. der Verrechnung von Fr. 10'082.70 (vgl. vorne E. 1.2). Bestritten ist einzig, ob die Rückforderung bzw. Verrechnung der Kosten für den Bildungsurlaub mit dem letzten Gehalt gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Austritt infolge Krankheit erfolgt sei (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 LAV), weshalb kein Rückerstattungsanspruch bestehe. 2.3 Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer leidet seit 2009 an einer arteriellen Hypertonie (Bluthochdruck) und wird deswegen seit dem 9. April 2014 am Inselspital Bern behandelt. Von Herbst 2018 bis Sommer 2019 ist es zu mehreren hyperten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.156U, siven Notfällen gekommen. Bei einer «hypertensiven Entgleisung» im Dezember 2018 wurde als Ursache die Einnahme eines Kortisonpräparats im Rahmen einer Tinnitus-Therapie festgestellt. Seither hat der Beschwerdeführer verstärkt Tinnitus, Schlafstörungen und Kopfschmerzen (Arztzeugnis vom 16.3.2021, Beschwerdebeilage [BB] 4 [act. 1C]; vgl. auch Arztbericht vom 12.12.2018, Personaldossier AZD 4B). Er leidet ausserdem an einer Anpassungsstörung. Am 31. Januar 2019 entschied sich der Beschwerdeführer für eine freiwillige Krisenintervention wegen innerer Aggressivität und Suizidgedanken. Als Grund für die Verschlechterung seines psychischen Zustands gab er an, dass er sich in einem Teufelskreis befinde aus somatisch bedingten Krankheitsausfällen und einer dadurch verursachten Zunahme von Druck seitens der Arbeitgeberin (Behandlungsplan Psychiatriezentrum Münsingen vom 1.2.2019, BB 6 [act. 1C]). Am 6. Oktober 2020 wies die Invalidenversicherung (IV) ein Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab, weil aufgrund seiner Anpassungsstörung kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Personaldossier AZD 4B). Während seiner Anstellung war der Beschwerdeführer mehrfach arbeitsunfähig. Soweit hier relevant war er: ‒ Vom 12. Dezember 2018 bis zum 8. Januar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig wegen Krankheit (Arztzeugnisse vom 12.12.2018, 17.12.2018, 27.12.2018 [Personaldossier AZD 4B]); ‒ Vom 24. Januar 2019 bis zum 30. September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig wegen nicht weiter spezifizierter Krankheit (Arztzeugnisse vom 25.1.2019, 11.2.2019, 5.4.2019, 27.5.2019, 26.7.2019 [Personaldossier AZD 4B]; Bericht an Arbeitslosenversicherung [ALV] vom 14.8.2020, BB 5 [act. 1C]); ‒ Vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 zu 50 % arbeitsunfähig wegen nicht weiter spezifizierter Krankheit (Arztzeugnis vom 17.9.2019 [Personaldossier AZD 4B]); ‒ Vom 5. Februar 2020 bis zum 24. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig wegen eines Ski-Unfalls vom 12. Januar 2020 (Arztzeugnis vom 2.6.2020, BB 7 [act. 1C]; vgl. auch Schadensmeldung vom 10.2.2020 [Personaldossier B.________ 4D]); ‒ Vom 27. April 2020 (gemeint wohl 27.5.2020) bis zum 7. Juni 2020 zu 50 % arbeitsunfähig wegen desselben Unfalls (Bericht an ALV vom 14.8.2020 und Arztzeugnis vom 2.6.2020, BB 5 und 7 [act. 1C]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.156U, Voll arbeitsfähig war der Beschwerdeführer in der Periode vom 1. Januar bis zum 4. Februar 2020 – jedenfalls ist nichts Gegenteiliges bekannt oder vom Beschwerdeführer vorgebracht. So konnte er ab 1. Januar 2020 die Arbeitstätigkeit bei der B.________ gemäss vereinbartem Pensum wiederaufnehmen (Schreiben AZD vom 3.3.2020 [Personaldossier AZD 4B]). Ausserdem wurde ihm ab dem 8. Juni 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Arztzeugnis vom 2.6.2020, BB 7 [act. 1C]). Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der B.________ berichtete der Beschwerdeführer am 29. Januar 2021 gegenüber seinem behandelnden Arzt, dass es ihm wieder gut gehe und er wieder gut schlafe. Die Blutdruckwerte hätten sich auch gebessert, auch wenn sie teilweise immer noch zu hoch seien. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Blutdrucks und der Schlafstörungen weiterhin auf eine medikamentöse Therapie angewiesen (Arztzeugnis vom 16.3.2021, BB 4 [act. 1C]). Der Beschwerdeführer arbeitete ab 1. März 2021 bei der … als sozialpädagogischer Familienbegleiter. Am 1. April 2021 erhöhte er sein Pensum von 50 % auf 70 % (Arbeitsvertrag vom 28.1.2021 [Personaldossier AZD 4B]). Jedoch war er auch in der Folge ab Oktober 2021 über längere Zeit zwischen 20 % und 100 % arbeitsunfähig (Beilage 1 zur Replik vom 14.9.2023 [act. 9A]). Ausserdem war er vom 25. Januar 2023 bis 3. April 2023 hospitalisiert wegen Anpassungsstörungen mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (Austrittsbericht vom 12.4.2023; Beilage 2 zur Replik vom 14.9.2023 [act. 9A]). Per 31. Oktober 2023 wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt aufgrund seines Gesundheitszustands und der dadurch bedingten Abwesenheit (Beilage 3 zur Replik vom 14.9.2023 [act. 9A]). Seither war der Beschwerdeführer soweit aktenkundig arbeitsunfähig (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 13.12.2023 [act. 16A], Beilage 5 zur Stellungnahme vom 29.2.2024 [act. 22A]). 2.4 Unbestritten ist, dass zwischen der Krankheit und dem Austritt aus dem bernischen Schuldienst (Art. 79 Abs. 1 LAV) eine Kausalität bestehen muss (vgl. angefochtener Entscheid S. 16; Beschwerde Ziff. 5.1). Der Beschwerdeführer begründet seine Kündigung mit der Hypertonie, welche sich durch die Belastung am Arbeitsplatz massiv verschlimmert habe (Beschwerde Ziff. 2.1 ff.; Replik vom 14.9.2023 Ziff. 2.3 [act. 9]). Jedoch ist mit der BKD festzustellen, dass er zum Kündigungszeitpunkt am 16. März 2020 nicht wegen einer Hypertonie oder einer anderen Krankheit krankgeschrie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.156U, ben war, sondern wegen eines Skiunfalls (E. 2.3 hiervor; angefochtener Entscheid S. 9). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe in dieser Zeit kein Arztzeugnis betreffend Krankheit ausstellen lassen, weil er bereits durch den Unfall eine Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit gehabt habe (Beschwerde Ziff. 2.6; Replik vom 14.9.2023 Ziff. 2.3 [act. 9]). Ihm ist zwar darin zuzustimmen, dass er seine Arbeitsunfähigkeit für den Ausfall seiner Arbeit nicht weiter nachweisen musste. Jedoch hat dies zur Folge, dass die angeblich für die Kündigung kausale Krankheit auf andere Art und Weise belegt werden muss, zumal der Beschwerdeführer zwischen 1. Januar und 4. Februar 2020 voll arbeitsfähig war, bis er sodann wegen des Unfalls krankgeschrieben wurde. Zwar galt der Beschwerdeführer gemäss Bestätigung des behandelnden Arztes vom 18. März 2020 als besonders gefährdete Person im Sinn der Covid-19-Verordnung. Aus dem Zeugnis lässt sich aber nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Hypertonie seine Stelle als Lehrer habe kündigen müssen (Beschwerde Ziff. 2.3; BB 3 [act. 1C]). Soweit sich der Beschwerdeführer weiter auf den Bericht der ALV bzw. das darin enthaltene Arztzeugnis vom 14. August 2020 stützt (BB 5 [act. 1C]; Beschwerde Ziff. 2.4), ergibt sich hieraus (bloss) eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Die behandelnde Ärztin stellte fest, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, «jede Tätigkeit in anderer Umgebung als der bisherigen» auszuüben. Aufgrund dieses Berichts lässt sich somit nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit den bernischen Schuldienst verlassen musste. So wäre es auch denkbar, dass er als Lehrer an einer anderen Schule im Kanton Bern arbeitet. Im Behandlungsplan des Psychiatriezentrums Münsingen vom 1. Februar 2019 (BB 6 [act. 1C]) wird sodann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt beschrieben. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Kündigung ein Jahr später infolge Krankheit erfolgt ist. Soweit die BKD im Zusammenhang mit diesem Plan kritisiert, dass unklar sei, ob der Beschwerdeführer seine Kündigung nun mit einer arteriellen Hypertonie oder der akuten psychische Belastungsreaktion begründen möchte (Duplik vom 20.10.2023 S. 2 [act. 12]), kann dies offenbleiben. Zum einen ist durchaus denkbar, dass zwischen einer psychischen Belastungssituation und der arteriellen Hypertonie auch Wechselwirkungen bestehen könnten (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.12.2023 Ziff. 3.4 [act. 16]). Zum anderen kann der Behandlungsplan wie gesehen weder das eine noch das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.156U, andere im Kündigungszeitpunkt nachweisen. Auch aus dem Arztzeugnis vom 16. März 2021 ergibt sich nichts anderes (BB 4 [act. 1C]): Dort wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer «rückwirkend betrachtet […] vom Wechsel des Anstellungsverhältnisses gesundheitlich profitiert hat, mit tieferen Blutdruckwerten und einer besseren Schlafqualität», und dass «eine Rückkehr in das vorhergehende Beschäftigungsverhältnis als nicht gesundheitsförderlich» erschiene. Hierdurch wird keine Krankheit zum Zeitpunkt der Kündigung – mithin ein Jahr vor Erstellung dieses Arztzeugnisses – belegt (vgl. auch angefochtener Entscheid S. 9). Aufschluss über die Situation des Beschwerdeführers ergibt hingegen die Verfügung der IV vom 6. Oktober 2020, mit welcher die IV ein Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abwies. Zwar beurteilte die IV soweit ersichtlich (nur) die Anpassungsstörung, nicht die Hypertonie, sie hielt jedoch fest, dass «sich die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen zwar mit Krankheitswert» ausweisen würden; jedoch handle es sich «vorwiegend um eine Arbeitsplatzkonflikt-Situation» und folglich «primär um ein vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden» (Verfügung der IV vom 6.10.2020, Personaldossier AZD 4B). Dass das Arbeitsverhältnis konfliktbehaftet war, ergibt sich auch aus den weiteren Akten (Schreiben des Direktors der B.________ an die BKD vom 18.9.2020 mit Beilagen, Personaldossier AZD 4B; vgl. auch angefochtener Entscheid S. 7). Dass ein konfliktbehaftetes Arbeitsverhältnis der Gesundheit abträglich sein kann, wird nicht in Frage gestellt. Insgesamt ist aber von einer rein arbeitsplatzbezogenen Problematik auszugehen, welche keinen Austritt aus dem bernischen Schuldienst erforderlich erscheinen lässt. 2.5 Zusammengefasst war beim Beschwerdeführer im Kündigungszeitpunkt keine für den Austritt aus dem bernischen Schuldienst kausale Krankheit im Sinn von Art. 79 Abs. 1 LAV erstellt. Es ist sodann nicht nachgewiesen oder überhaupt geltend gemacht, dass mit der Verrechnung mit der Lohnforderung ins betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen wurde (Art. 79 Abs. 2 LAV; vgl. zur geltend gemachten finanziellen Notlage E. 3 hiernach). Die Voraussetzungen für eine Rückforderung bzw. Verrechnung der Kosten für den Bildungsurlaub mit dem letzten Gehalt sind damit grundsätzlich erfüllt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.156U, 3. 3.1 Gemäss Art. 181 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV; BSG 153.011.1) kann die Anstellungsbehörde auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten, wenn diese für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eine besondere Härte darstellt oder der Verzicht auf die Rückzahlung im Interesse des Kantons liegt (Abs. 1). Als besondere Härte gilt namentlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund familiärer Verpflichtungen oder Krankheit sowie eine finanzielle Notlage (Abs. 2). 3.2 Fraglich ist, ob diese Regelung überhaupt anwendbar ist, wie die Vorinstanz und der Beschwerdeführer annehmen (angefochtener Entscheid S. 12 f.; Replik des Beschwerdeführers vom 14.9.2023 Ziff. 3.4). Die Lehreranstellungsgesetzgebung mit dem LAG und LAV ist ein eigenständiges, umfassendes und detailliertes Regelwerk. Mit diesem regelt der Kanton die Anstellungsbedingungen der Lehrkräfte abschliessend (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 5 LAG). Es geht dem «allgemeinen» Personalrecht vor, welches durch expliziten Verweis auf einzelne Regelungen oder als ergänzendes Recht auf Grund fehlender Regelungen (Art. 1 Abs. 2 LAG) in der Lehreranstellungsgesetzgebung aber dennoch teilweise anwendbar ist (Hans-Ulrich Zürcher, Personalrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 51 ff., 58 N. 18). Art. 79 LAV steht im Kapitel «Bildungsurlaub» (Kapitel 7.2.3; Art. 73 ff. LAV). Dort findet sich kein expliziter Verweis auf Art. 181 PV. Ein solcher findet sich jedoch in Art. 72a LAV, welcher die Rückzahlungspflicht an Schulen der Sekundarstufe II und höheren Fachschulen für Weiterbildungen regelt (Kapitel 7.2.2). Art. 72a LAV (mit dem expliziten Verweis auf Art. 181 PV) wurde erst 2014 in die LAV eingefügt. Die ERZ hielt im Vortrag zu dieser Änderung explizit fest, dass sich die Rückzahlungspflicht im Zusammenhang mit Bildungsurlauben nach Art. 79 LAV richtet – also nicht nach Art. 72a LAV (vgl. Vortrag der ERZ vom 26.2.2014 zur LAV Änderung, S. 30, einsehbar unter <https://wpgl.apps.be.ch>, Rubriken «Anstellungsbedingungen/Gesetzliche Grundlagen/Gesetzgebung zur Anstellung der Lehrkräfte/Archiv»). Letztlich kann jedoch mit Blick auf das Folgende offenbleiben, ob Art. 181 PV hier anwendbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.156U, 3.3 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer keine besondere Härte nachgewiesen hat. Weder lag zum Zeitpunkt der Kündigung eine Krankheit vor (vgl. vorne E. 2.4), noch ist eine finanzielle Notlage ersichtlich: Soweit er vorbringt, grosse finanzielle Einbussen erlitten zu haben, da er als Lehrer mehr verdient und sodann auch seine neue Stelle verloren habe (Beschwerde Ziff. 4.2; Stellungnahme vom 13.12.2023 Ziff. 4.2, 4.5 [act. 16]; Stellungnahme vom 29.2.2024 Ziff. 2.3 ff. [act. 22]), mag dies zutreffen. Eine finanzielle Notlage ist damit aber nicht erstellt. Es liegt im Sinn der Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 1 VRPG) am Beschwerdeführer, eine solche Notlage zu belegen, beispielsweise mit Einreichen der Steuerveranlagungen. Die allgemeine prozessuale Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG; BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3). Die Behörde ist nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen, wenn die Partei einen Sachumstand aufklären könnte, die ihr obliegende Mitwirkung aber unterlässt (vgl. BVR 2022 S. 537 E. 2.6). Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, seine Steuererklärungen bei der Steuerverwaltung zu edieren (Stellungnahme vom 13.12.2023 Ziff. 4.5 [act. 16]), ist daher abzuweisen. Insgesamt hat es der Beschwerdeführer versäumt, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen; er ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat die angebliche finanzielle Notlage nicht nachgewiesen. Eine besondere Härte im Sinn von Art. 181 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 PV ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Verzicht auf die Rückzahlung im Interesse des Kantons liegen würde (Art. 181 Abs. 1 Bst. b PV). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 4. 4.1 Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die beantragte Parteibefragung (Beschwerde Ziff. 1.5) lässt in den entscheiderheblichen Punkten keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten, weshalb weitere Sachverhaltsabklärungen unterbleiben können (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung etwa BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4 mit Hinweisen). Auch hängt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.156U, die Beurteilung der Sache unter den gegebenen Umständen nicht vom persönlichen Eindruck ab, der in einer Befragung des Beschwerdeführers gewonnen werden könnte. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen. 4.2 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2025, Nr. 100.2023.156U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 15'000.-- nicht.

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