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Bern Verwaltungsgericht 24.02.2025 100 2023 131

24 février 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·7,831 mots·~39 min·5

Résumé

Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2023; 2021.BKD.21779) | Auflösung Anstellung

Texte intégral

100.2023.131U HER/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Februar 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch die Schulleitung des Schulkreises C.________, Schulstandort D.________ Beschwerdegegnerin und Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Lehrer (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2023; 2021.BKD.21779)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, Prozessgeschichte: A. A.________ war ab dem 1. August 2015 im Schulkreis C.________ der Einwohnergemeinde (EG) B.________ am Standort D.________ unbefristet als Sekundarlehrer (Zyklus 3) angestellt. Am 13. Oktober 2020 erteilte die Schulleitung A.________ einen Verweis wegen wiederholten und andauernden Missachtungen von Weisungen seitens seines Vorgesetzten (Schulleiter), mehrfachem beleidigendem Auftreten diesem gegenüber und damit verbunden einem zunehmend zerrütteten Arbeitsverhältnis zwischen Lehrkraft und Vorgesetztem. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 kündigte die Schulleitung des betreffenden Schulstandorts das Anstellungsverhältnis mit A.________ auf den 31. Januar 2022. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. November 2021 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2021 erteilte der Rechtsdienst der BKD der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 10. Juni 2022 ersuchte A.________ um Entzug der aufschiebenden Wirkung, da er per 1. August 2022 eine neue Stelle habe. Dem kam der Rechtsdienst mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2022 nach. Mit Entscheid vom 31. März 2023 wies die BKD die Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, C. Hiergegen hat A.________ am 2. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. In der Sache beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung verschiedener Beweismassnahmen (insb. Einholen schriftlicher Stellungnahmen). Die EG B.________, handelnd durch die Schulleitung am Standort D.________ des Schulkreises C.________, schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die BKD beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 10. Juli 2023 repliziert, worauf die Schulleitung am 10. August 2023 dupliziert und die BKD am 25. Juli 2023 Stellung genommen hat. A.________ hat mit Eingabe vom 22. September 2023 Schlussbemerkungen eingereicht, wozu sich die Schulleitung am 1. November 2023 geäussert hat. Dazu hat A.________ am 4. Dezember 2023 Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 25 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250] i.V.m. Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In der Sache ist strittig, ob die BKD die Kündigung zu Recht bestätigt hat. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Verweis vom 13. Oktober 2020 für die Kündigung zu Unrecht berücksichtigt worden sei. Zum einen dürften die damals abgemahnten Verhaltensweisen beim Entscheid über die Kündigung keine Rolle spielen. Zum anderen hätte sich die BKD «für die Beurteilung der Angelegenheit» nicht auf «bloss abstrakt abgemahnte Kategorien stützen dürfen, da es diesen an der notwendigen Konkretheit [fehle]» (Beschwerde S. 6 f.). Im Übrigen lägen in den ihm vorgeworfenen (späteren) Vorfällen keine triftigen Kündigungsgründe (vgl. Beschwerde S. 9 ff.) und verletze die Kündigung den Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie die Fürsorgepflicht (vgl. Beschwerde S. 25 ff.). 3. 3.1 Das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers an der Schule D.________ des Schulkreises C.________ untersteht dem LAG (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. b LAG). Anstellungsverhältnisse nach dem LAG können durch die Anstellungsbehörde unter Wahrung einer Frist von drei Monaten aus triftigen Gründen auf das Ende eines Schulsemesters aufgelöst werden (Art. 10 Abs. 1 LAG). Mit dem Erfordernis des triftigen Grundes hat der Gesetzgeber die Auflösung von Anstellungsverhältnissen mit Lehrkräften von denselben Voraussetzungen abhängig gemacht, wie sie Art. 25 Abs. 2 PG für das übrige öffentliche Personal vorsieht (BVR 2010 S. 157 E. 3.1; zuletzt VGE 2022/6 vom 21.11.2023 E. 2.1, 2021/337 vom 24.7.2023 E. 3.1, 2021/147 vom 26.4.2023 E. 4.1; Vortrag des Regierungsrats betreffend das LAG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 25, S. 7, 13; Hans-Ulrich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, Zürcher, Personalrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 51 ff., 103 N. 138). 3.2 Triftige Gründe liegen nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 PG insbesondere vor, wenn die oder der Angestellte ungenügende Leistungen erbringt (Bst. a), Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet hat (Bst. b) oder durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stört (Bst. c). Die gesetzliche Aufzählung ist indes nicht abschliessend. So kann als Kündigungsgrund etwa genügen, dass sich die betroffene Person nicht in den Betrieb einordnen kann oder dass ihr der Wille zur vertrauensvollen Zusammenarbeit fehlt. In der Rechtsprechung sind ferner Dienstpflichtverletzungen oder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis als triftige Gründe anerkannt. Mehrere geringfügige Beanstandungen können gesamthaft gesehen einen triftigen Grund abgeben (BVR 2023 S. 326 E. 3.1, 2010 S. 157 E. 3.2.1 f., 2009 S. 443 E. 2.3; Hans-Ulrich Zürcher, a.a.O., S. 80 N. 77). Eine Kündigung ist immer dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betroffenen Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht (BVR 2023 S. 326 E. 3.1, 2012 S. 294 E. 4.1, 2009 S. 443 E. 2.3). Bei der Beurteilung des Verhaltens der betroffenen Person steht der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen zu, weil sie den tatsächlichen Verhältnissen nähersteht als das Gericht (BVR 2023 S. 326 E. 3.1, 2006 S. 97 E. 4.3). Die Voraussetzungen für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die Auflösung muss stets verhältnismässig sein (BVR 2023 S. 326 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Hans-Ulrich Zürcher, a.a.O., S. 83 N. 84; zum Ganzen auch VGE 2021/337 vom 24.7.2023 E. 3.2, 2021/147 vom 26.4.2023 E. 4.2). 3.3 Eine Kündigung darf nicht ausschliesslich mit Vorfällen begründet werden, welche zu einem früheren Zeitpunkt nicht als gewichtig genug für die Entlassung angesehen wurden und nur zu einer Beanstandung oder Verwarnung bzw. einem Verweis (vgl. Art. 23 Abs. 3 LAG) geführt haben. Der Entscheid über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses hat aber immer aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. E. 3.2 hiervor). Haben sich neue Vorfälle ereignet, dürfen daher frühere Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, kommnisse durchaus in die Gesamtwürdigung einbezogen werden. Entsprechend können nach der Rechtsprechung einzelne Aspekte, die für sich allein nicht zur Kündigung geführt haben, im Verbund mit späteren Vorkommnissen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie abgemahnt worden sind (vgl. VGE 2021/337 vom 24.7.2023 E. 3.3, 2017/167 vom 24.11.2017 E. 3.2, 2015/316 vom 1.12.2016 E. 3.3, 2014/212 vom 21.8.2015 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Der Sachverhalt bis zur Erteilung des Verweises stellt sich wie folgt dar (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.3.2 S. 16-20): 4.1.1 Der Beschwerdeführer war ab dem 1. August 2015 als Lehrer an der Schule C.________, am Standort D.________ unbefristet angestellt. Im ersten Mitarbeitergespräch (MAG) vom 13. Dezember 2016 sprach die Schulleitung aus Anlass zweier nicht ganz einfacher Situationen mit einem «frechen» Schüler erstmals die Art und Weise der Kommunikation des Beschwerdeführers an, der auf Ansprache durch die Schulleitung abwehrend und teils mit Gegenangriffen reagiert habe. Der Schulleiter legte ihm dar, dass Raum für Kritik in angemessener Form sein müsse (MAG-Bogen, Akten BKD 6A1 act. 154 ff., 156). 4.1.2 Im MAG vom 28. August 2018 griff der Schulleiter die Art und Weise der Kommunikation des Beschwerdeführers erneut auf. Es wurde insoweit nun ausdrücklich als Ziel vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Kommunikation in Konfliktsituationen verbessert und seine Frustrationstoleranz erhöht. Als mögliche Umsetzungsmassnahmen wurden festgehalten: Literatur, Coaching, Aufstellen eines persönlichen Konzepts, zwei bis drei Konfliktsituationen analysieren und Schlüsse ziehen (Akten BKD 6A1 act. 148-150). 4.1.3 Am 13. November 2019 fand ein Gespräch zwischen der Schulleitung und dem Beschwerdeführer statt. Es ist unbestritten, dass darin die Erledigung administrativer Aufgaben, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Schulleiter als Führungsperson sowie die (proaktive) Kommunikation thematisiert wurden; Ziel war, Strategien zu erarbeiten, welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, die Zusammenarbeit zwischen Schulleitung und Beschwerdeführer erleichtern sollten (Gesprächsprotokoll [mit Anmerkungen des Beschwerdeführers], Akten BKD 6A1 act. 161). Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem anhand konkreter Vorfälle aufgezeigt, was Schulleiter und Co-Schulleiterin unter (proaktiver) Kommunikation verstehen und verlangen. Als Fazit des Gesprächs wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Tonfall und Verhalten gegenüber dem Schulleiter «drastisch» verändern und administrative Aufgaben inskünftig lückenlos und unverzüglich erledigen müsse. Zur Umsetzung wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer den Schulleiter 14-täglich über seine Klasse(n) informiere – über Spezialfälle, das Klassenklima, mögliche Problemsituationen usw. Bei dieser Gelegenheit sollte der Schulleiter jeweils auch darüber orientiert werden, ob und wie der Beschwerdeführer anstehende administrative Aufgaben erledigt (hat). Diese Massnahme wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich begrüsst (Akten BKD 6A1 act. 161 S. 6). 4.1.4 Am 14. Januar 2020 nahm der Schulleiter an einem Elterngespräch teil, das der Beschwerdeführer als Klassenlehrer führte (Akten BKD 6A1 act. 130). Die Eltern des betreffenden Schülers bemängelten den Unterricht des Beschwerdeführers (insb. Vorgehen bei Lernkontrollen und Transparenz von Korrektur/Bewertung). Im Anschluss an dieses Elterngespräch vereinbarten der Schulleiter und der Beschwerdeführer das Folgende (Gespräch vom 21.1.2020, Akten BKD 6A1 act. 130 [Rückseite]): « - Lernziele zu Lernkontrollen (summativ) müssen schriftlich abgegeben werden, mündlich reicht in den meisten Fällen nicht. - Korrektur und Bewertung muss klar sein, kann aber auch in Form von Worten und/oder Symbolen erfolgen. - Die Eltern sollen Klarheit über die summativen Lernkontrollen haben. - Die Eltern erhalten ein Kommunikationstool, in dem regelmässig Rückmeldungen erhalten bzw. gemacht werden können. - Der Schulleiter fragt regelmässig nach und bespricht die Lernkontrollen mit [dem Beschwerdeführer]. - Es ist auch der Wunsch [des Beschwerdeführers], dass die Eltern nachfragen, wenn etwas unklar ist. Der Dienstweg ist dabei unbedingt einzuhalten.» 4.1.5 Nach einem am 12. Mai 2020 geführten Gespräch zwischen dem Schulleiter und dem Beschwerdeführer formulierte der Schulleiter zwei Regelungen, welche Klarheit bei den Themen Koordination und Kommunikation schaffen sollten, und teilte diese dem Beschwerdeführer mit Brief vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, 14. Mai 2020 mit (vgl. Akten BKD 6A1 act. 127). Die zwei Regelungen lauteten wie folgt: «Alle Anträge bezüglich der Klassenstrategie oder deren Umsetzungen werden von dir mit […] rechtzeitig vorbesprochen und durch ihn an mich weitergeleitet. Dies gilt auch für Anträge bezüglich Klassensitzungen. Alle Anträge, welche dich persönlich oder deine Klasse betreffen (Gesuche, Pensen, Stellvertretungen, Anschaffungen ...), werden bei mir schriftlich eingereicht.» Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit einer E-Mail an den Schulleiter, die offenbar nicht ankam, und die er deshalb am 1. September 2020 nochmals verschickte (vgl. Akten BKD 6A1 act. 118). 4.1.6 Am 1. September 2020 fand das Mitarbeitergespräch statt, das (wegen der offenbar nicht eingetroffenen E-Mail, vgl. E. 4.1.5 hiervor) am 14. Oktober 2020 fortgeführt wurde (vgl. Akten BKD act. 122-126). Es zeigte sich, dass der Beschwerdeführer und der Schulleiter in Bezug auf die Beurteilung des Unterrichts sowie der Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung unterschiedlicher Meinung waren (vgl. Anmerkungen und Ergänzungen des Beschwerdeführers [Akten BKD 6A1 act. 163]). Im Zusammenhang mit dem 2018 gesetzten Ziel «Kommunikation in Konfliktsituationen verbessern, Frustrationstoleranz erhöhen» äusserte der Beschwerdeführer, dass er (seiner Ansicht nach) das Ziel erreicht habe, da er nach dem einlässlichen Gespräch im letzten Jahr ruhig reagiert habe und seither alles anders reflektiere. Der Schulleiter hielt fest, dass er nicht ganz derselben Meinung sei (Akten BKD 6A1 act. 125). Es wurden die folgenden neuen Ziele gesetzt: (1) Weiterbildung zur inneren Differenzierung und Unterrichtsgestaltung, (2) Schülerrückmeldungen am Ende des Schuljahres 2020/2021 einholen und (3) einen Weg zu finden, um mit dem Schulleiter zurechtzukommen. Zum Ziel 3 wurde als Massnahme zur Umsetzung festgehalten, dass Tools definiert und umgesetzt werden, die den Umgang mit der Schulleitung erleichtern; im Rahmen des Coachings könne daran gearbeitet werden (Akten BKD 6A1 act. 125). 4.1.7 Am 16. September 2020 führten der Schulleiter und die Co-Schulleiterin ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Thema war dessen Verhalten als Lehrperson und ein möglicher Verweis. Ausdrücklich ausgeklammert blieb an diesem Gespräch der Unterricht (Methodik–Didaktik); dies war Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, genstand des später fortgesetzten Mitarbeitergesprächs. Konkret angesprochen wurden vor allem Verhaltensauffälligkeiten gegenüber dem Schulleiter. Mit der Einladung zum Gespräch hatte der Schulleiter dem Beschwerdeführer gewisse Unterlagen zu Vorfällen zugestellt (vgl. Gesprächsprotokoll, Akten BKD 6A1 act. 115-117). 4.1.8 Am 13. Oktober 2020 erteilte der Schulleiter dem Beschwerdeführer einen Verweis. Begründet war dieser mit wiederholten und andauernden Missachtungen von Weisungen des Vorgesetzten, mehrfachem beleidigendem Auftreten gegenüber dem Vorgesetzten und damit verbunden einem zunehmend zerrütteten Arbeitsverhältnis zwischen Lehrkraft und Vorgesetztem (Akten BKD 6A1 act. 108). Es wurde festgehalten, dass die Schulleitung momentan das Vertrauen in den Beschwerdeführer aufgrund dessen eigenmächtigen Handelns und weiterhin nahezu vollständig fehlender aktiver Kommunikation verloren habe. Abschliessend hält der Verweis fest, dass die damit abgemahnten Verhaltensdefizite am 21. Oktober 2020 im Beisein einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers besprochen und in der Folge in einem Dreieckscoaching bearbeitet werden; die weitere Entwicklung werde frühestens im Februar/März 2021 überprüft. Der Beschwerdeführer hat nach Erhalt des ihm zusammen mit dem Verweis zugestellten Protokolls der Sitzung vom 16. September 2020 ausführlich dazu Stellung genommen (vgl. Akten BKD 6A1 act. 162). 4.2 In der Folge hat sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt entwickelt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.2 S. 20-25): 4.2.1 Am vereinbarten Gespräch vom 21. Oktober 2020 (vgl. vorne E. 4.1.8) nahmen nebst der Protokollführerin (Sekretärin) die Schulleitung (Schulleiter, Co-Schulleiterin), der Beschwerdeführer und seine Vertrauensperson teil; das Thema dieses Gesprächs waren nochmals die Vorwürfe gemäss Verweis, wozu der Beschwerdeführer Stellung nahm. Im Protokoll sind abschliessend drei Möglichkeiten der Reaktion des Beschwerdeführers vermerkt: er akzeptiert den Verweis und fokussiert auf das Coaching bzw. die damit angestrebte Verbesserung der Situation, er ficht den Verweis an oder er kündigt (vgl. Akten BKD 6A1 act. 101-104). Der (mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene) Verweis blieb in der Folge unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, 4.2.2 Am 22. Oktober 2020 trafen sich der Beschwerdeführer und der Schulleiter zum Erstgespräch mit dem als Berater eingesetzten Coach der Pädagogischen Hochschule Bern. Bei diesem Gespräch wurden eine Zielvereinbarung getroffen (Akten BKD 6A1 act. 97) sowie drei bis vier Beratungsgespräche und für Februar 2021 ein Standortgespräch im Dreieckscoaching vereinbart (Akten BKD 6A1 act. 98 f.). 4.2.3 Am 24. November 2020 teilte der Schulleiter dem Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er das Lehrerzimmer sowie den Vorbereitungsraum aufgrund der heiklen Situation rund um die Corona-Pandemie für vier Tage meiden solle. Am Folgetag hielt sich der Beschwerdeführer während der Pause dennoch im Lehrerzimmer auf und ass dort. Mit E-Mail vom selben Tag erinnerte der Schulleiter den Beschwerdeführer an die telefonische Abmachung (Akten BKD 6A1 act. 95). 4.2.4 Am 10. Januar 2021 stellte der Schulleiter dem Beschwerdeführer ein Zwischenzeugnis aus (Akten BKD 6A1 act. 96). Dieses war (auch) in den Augen des Beschwerdeführers wohlwollend verfasst (vgl. Beschwerde BKD, Akten BKD 6A act. 1 S. 24 Rz. 82). 4.2.5 Mit E-Mail vom 26. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer seinen Rücktritt als Präsident des Stiftungsrats des Ferienheims … bekannt (Akten BKD 6A1 act. 93 f.). Er zog kritisch Bilanz und kritisierte offen den Entscheid des Stiftungsrats, die Sanierung des Ferienheims zurückzustellen. 4.2.6 Am 15. Februar 2021 erinnerte der Schulleiter den Beschwerdeführer daran, dass zwei seiner Schüler zwingend im System von den nicht gewählten Mittelschulen abzumelden seien und sie das entsprechende Formular mitbringen müssten (vgl. Akten BKD 6A1 act. 92). 4.2.7 Am 18. Februar 2021 fand das vereinbarte Standortgespräch im Dreieckscoaching statt (vgl. vorne E. 4.2.2). Gemäss der Vorbereitungsnotiz des Schulleiters bilanzierte dieser teilweise kritisch, teilweise vorsichtig optimistisch, und begab sich in der Grundidee in die Sitzung, mit seinem Anteil (klare Kommunikation, Unterstützung, wo nötig, gutes Zeugnis) eine tragfähige Beziehung aufzubauen und die Zusammenarbeit zu festigen verbunden mit dem Vorschlag, dass der Beschwerdeführer seine geplante Weiterbildung (ISP) im Schuljahr 2023/2024 durchführt (Akten BKD 6A1 act. 91). Im Nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, gang zur Sitzung brachte er seine Enttäuschung über das Verhalten des Beschwerdeführers am Ende dieses Gesprächs zum Ausdruck (vgl. Schreiben vom 23.2.2021, Akten BKD 6A1 act. 90). Der Beschwerdeführer habe seinen begründeten Vorschlag, den geplanten Bildungsurlaub um ein Jahr zu verschieben, weder angehört noch in Betracht gezogen. Er (der Schulleiter) habe Aussagen gehört wie «Wenn ich die Weiterbildung nicht im 2022 machen kann, lege ich meine Ämter [Abschlussprojekt 9. Klasse…] nieder und mache nur noch, was ich muss» oder «Du hast mir nicht zu sagen, wann ich meine Weiterbildung mache» (vgl. Akten BKD 6A1 act. 90, auch zum Folgenden). Der Tonfall des Beschwerdeführers ihm gegenüber sei einmal mehr unangebracht, aggressiv, überheblich und anmassend gewesen. Im Weiteren hielt er fest, dass er die Auszeit für die Weiterbildung im Frühjahrssemester 2022 bewillige, wenn der Beschwerdeführer diese unbedingt zu diesem Zeitpunkt absolvieren wolle. Gleichzeitig ordnete er an, dass das Coaching von nun an ein freiwilliges sei (ohne Teilnahme der Schulleitung), wobei er für Auswertungsgespräche zur Verfügung stehe, und die 14-täglichen bilateralen Gespräche bis auf weiteres nicht mehr stattfinden würden. Der Beschwerdeführer bedankte sich in der Folge für die Bewilligung des Urlaubs, den er im Jahr 2022 beziehen werde (vgl. E-Mail vom 24.2.2021, Akten BKD 6A1 act. 89). 4.2.8 Am 26. Februar 2021 hakte der Schulleiter beim Beschwerdeführer nach, was in der Woche vom 8. bis 12. März 2021, während der geplanten Abwesenheit des Beschwerdeführers, nun «laufe»; er habe von ihm weder Informationen noch einen Vorschlag erhalten (vgl. Akten BKD 6A1 act. 88). 4.2.9 Am 2. März 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Sekretärin darauf hingewiesen, dass die Schulspezialfinanzierung jährlich am 31. Dezember abgeschlossen werde und demnach seine Abrechnungen, die er im Februar 2021 für die Exkursionen im September 2020 eingereicht habe, verspätet seien (vgl. E-Mail vom 2.3.2021, Akten BKD 6A1 act. 87). 4.2.10 An einer Teamsitzung im Frühjahr 2021 äusserte sich der Schulleiter zum Thema Altersentlastung, worauf der Beschwerdeführer eigenständig Abklärungen bei der Abteilung Personaldienstleistungen der BKD traf und deren Informationen an mehrere Lehrkräfte weitergab (vgl. E-Mail vom 1.4.2021, Akten BKD 6A1 act. 76). Später stellte sich heraus, dass die Information des Schulleiters korrekt gewesen war; der Beschwerdeführer musste

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, daher auf Anweisung des Schulleiters die Lehrkräfte nochmals informieren (vgl. E-Mails vom 6./7.4.2021, Akten BKD 6A1 act. 72 und 73). 4.2.11 Am 1. Juni 2021 hakte die Sekretärin beim Beschwerdeführer nach, ob er ihr den Stundenplan nachreichen könne (vgl. E-Mail vom 1.6.2021, Akten BKD 6A1 act. 68). Eine Woche später fragte sie bei einem Lehrerkollegen nach, ob dieser dem Beschwerdeführer einen «Wink» geben könne, da dieser den Stundenplan immer noch nicht übermittelt habe (vgl. E-Mail vom 8.6.2021, Akten BKD 6A1 act. 68). 4.2.12 In einer E-Mail vom 7. Juni 2021 an den Beschwerdeführer (im Nachgang zu einem Gespräch betreffend Entschädigungen für zusätzliche Aufgaben an der Schule) forderte der Schulleiter den Beschwerdeführer aus Anlass nachträglicher Forderungen (erneut) auf, proaktiv zu agieren, wenn ein Problem anstehe, statt die Sache lange im Nachhinein auf den Tisch zu bringen (vgl. E-Mail vom 7.6.2021, Akten BKD 6A1 act. 70). 4.2.13 Am 28. Juni 2021 meldete sich die Mutter eines Schülers beim Beschwerdeführer. Sie bat um eine Begründung einer konkreten Note sowie aller Beurteilungen im Fach Englisch (vgl. E-Mail, Akten BKD 6A1 act. 60). Am 2. Juli 2021 gelangte sie erneut an den Beschwerdeführer, da sie offenbar noch keine Rückmeldung erhalten hatte. Der Beschwerdeführer gab ihr gleichentags eine Rückmeldung (vgl. E-Mail vom 2.7.2021, Akten BKD 6A1 act. 57). Daraufhin meldete sich die Mutter erneut und warf ihm vor, dass das Beurteilungsraster zum Lehrmittel nicht verwendet worden sei und nicht alle Kompetenzbereiche abgedeckt bzw. geprüft worden seien, weshalb die Beurteilung in ihren Augen nicht vollständig sei (Akten BKD 6A1 act. 57). In seiner Antwort ging der Beschwerdeführer auf die Kritik zum Unterricht ein; die Beurteilung ergänzte er nicht (Akten BKD 6A1 act. 57). In der Folge bat die Mutter den Schulleiter um ein Gespräch betreffend die Art und Weise der Kommunikation des Beschwerdeführers (vgl. Akten BKD 6A1 act. 57 und 46). 4.2.14 Am 5. Juli 2021 meldeten sich die Eltern eines anderen Schülers beim Schulleiter und beschwerten sich über die mangelnde Kommunikation des Beschwerdeführers in Bezug auf die teilweise nicht ihren Erwartungen entsprechenden Leistungen ihres Sohnes (vgl. Akten BKD 6A1 act. 59). Der Beschwerdeführer, an den der Schulleiter die Eltern zunächst verwies, nahm

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, zu den Bewertungen in den Fächern Mathematik und Französisch per E-Mail Stellung und teilte mit, dass dies mit dem Sohn besprochen worden sei; darüber hinaus habe er die Eltern in den Standortgesprächen der 8. und 9. Klasse auf die Leistungen im Fach Französisch angesprochen; ihre «Anschuldigungen und Rundumschläge» hätten ihn sehr getroffen (vgl. Akten BKD 6A1 act. 56). Er habe am Standortgespräch im Dezember 2020 mitgeteilt, dass weitere Gespräche stattfinden könnten. Sie (die Eltern) hätten sich jedoch nicht gemeldet, weshalb auch keine weiteren Gespräche stattgefunden hätten. Zudem habe ihr Sohn den letzten Monatsrückblick vor den Frühlingsferien in die Schule zurückgebracht. Er (Beschwerdeführer) frage sich deshalb, wie die Eltern nichts von den Leistungen ihres Sohnes hätten wissen können (vgl. Akten BKD 6A1 act. 55). 4.2.15 Am 13. August 2021 fand eine Fachschaftssitzung Mathematik statt, an welcher der Beschwerdeführer nicht teilnahm. Auf Nachfrage des Schulleiters, weshalb er der Sitzung ferngeblieben sei, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, dass er kaputte Pulte habe auswechseln müssen. Zudem gehöre er vier Fachschaften an und hätte nur an einer der Fachschaftssitzungen Mathematik oder Fremdsprachen teilnehmen können; er habe an letzterer teilgenommen (vgl. E-Mail vom 23.8.2021, Akten BKD 6A1 act. 46 [Rückseite]). Der Schulleiter entgegnete, dass er diese Erklärung als haltlose Ausrede empfinde. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer mit Bezug auf Klagen zweier Elternpaare über die Art der Kommunikation auf, seinen Tonfall und sein Auftreten anzupassen; er und die Co-Schulleiterin seien nicht mehr bereit, auf diesem Niveau mit ihm zu diskutieren (vgl. E-Mail vom 31.8.2021, Akten BKD 6A1 act. 46 [Vorderseite]). 4.2.16 Anfang September 2021 lud der Schulleiter den Beschwerdeführer zu einem Gespräch ein, an dem folgende Punkte besprochen werden sollten: der geplante Urlaub im Januar 2022, der Bildungsurlaub im Frühjahrssemester 2022 sowie die Anstellung ab August 2022 (Einladung vom 2.9.2021, Akten BKD 6A1 act. 45). Das Gespräch fand am 7. September 2021 in Anwesenheit der Co-Schulleiterin und eines Lehrerkollegen statt: Der Schulleiter hielt unter anderem fest, dass er zunehmend den Eindruck gewonnen habe, dass der Respekt, das Vertrauen und die Wertschätzung (beim Beschwerdeführer) nicht vorhanden seien und er als Schulleiter den Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, nicht zufriedenstellen könne; er könne die Ansprüche, die der Beschwerdeführer an die Schule, an die Funktion der Schulleitung und an ihn persönlich stelle, nicht erfüllen. Der Versuch, eine tragfähige Lösung zu etablieren, sei aus seiner Sicht gescheitert. Deshalb schlug der Schulleiter zwei Szenarien zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor: Kündigung durch den Beschwerdeführer per 31. Juli 2022 oder Kündigung durch die Schulleitung per 31. Januar 2022 (Gesprächsprotokoll vom 7.9.2021, Akten BKD 6A1 act. 42 f.). 4.2.17 Der Beschwerdeführer reagierte am 9. September 2021 auf die E-Mail des Schulleiters vom 31. August 2021 (vgl. vorne E. 4.2.15), zeigte sich seinerseits enttäuscht über die dort vorgetragene Kritik des Schulleiters in verschiedenen Punkten und hielt fest, es würde ihn freuen, wenn sie beide «noch einmal zur Normalität [zurückkehren könnten], die sie vor diesem E-Mail hatten» (vgl. Akten BKD 6A1 act. 39). Der Schulleiter reagierte gleichentags darauf und entschuldigte sich für den Tonfall, den er seiner «Frustration über die ewig gleichen Themen» zuschrieb. Er hielt nochmals fest, dass sie beide keine gemeinsame Ebene bei der Kommunikation fänden, trotz der zahlreichen Gespräche und Interventionen (vgl. Akten BKD 6A1 act. 36). 4.2.18 Am 20. September 2021 teilte der Beschwerdeführer zu den zwei am Gespräch vom 7. September 2021 vorgestellten Szenarien zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit, dass er nicht kündigen werde (vgl. Akten BKD 6A1 act. 33 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Akten BKD 6A1 act. 28 f. und 16-20) kündigte der Schulleiter am 21. Oktober 2021 das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Januar 2022 (Akten BKD 6A1 act. 13). 5. Zum Vorliegen triftiger Kündigungsgründe ergibt sich Folgendes: 5.1 Die Anstellungsbehörde hat ihre Kündigungsverfügung vom 21. Oktober 2021 im Wesentlichen mit unzulänglichem Verhalten des Beschwerdeführers begründet (insb. inadäquates Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten und an Sitzungen sowie Unzulänglichkeiten in administrativen Belan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, gen). Die Vorinstanz hat im Verweis abgemahntes Verhalten in die Gesamtwürdigung einbezogen, indes jene im Verweis enthaltenen Kritikpunkte ausgeklammert, zu denen in der Kündigungsverfügung keine neuen Vorfälle vorgebracht worden waren (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.1.3 S. 27; Vernehmlassung S. 2). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass für die Kündigung nicht auf den im Oktober 2020 erteilten Verweis abgestellt werden dürfe. 5.2.1 Er macht zunächst geltend, die Vorfälle, die bereits Gegenstand des Verweises waren, dürften nicht mehr berücksichtigt werden. – Wie dargelegt (vorne E. 5.1) hat die BKD jene dem Verweis zugrundeliegenden Vorfälle ausgeklammert, welche in der Kündigungsverfügung nicht (mehr) aufgenommen worden waren. Die weiteren Vorkommnisse, die mit dem Verweis sanktioniert worden sind, dürfen nach der Rechtsprechung hingegen bei der Beurteilung von (neuen) Vorfällen durchaus in die Gesamtwürdigung einbezogen werden (vgl. vorne E. 3.3). Dies gilt umso mehr, wenn sich in neuen Vorfällen kritische Verhaltensmuster wiederholen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101), auf den sich der Beschwerdeführer beruft (Beschwerde Rz. 12), folgt nichts Gegenteiliges. 5.2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Abmahnung im Verweis sei unbeachtlich, weil damit die Kündigung als Konsequenz weiterer Beanstandungen nicht angedroht worden sei. Mit dem im Verweis verwendeten Begriff der «Freistellung» sei die Freistellung nach Art. 61 Abs. 3 LAV gemeint («vorübergehende Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Schule»), nicht eine Freistellung im Sinn einer Kündigung (Beschwerde S. 8). – Im Verweis wurde unter «Konsequenzen» festgehalten, dass die Schulleitung eine Freistellung in Betracht ziehe, falls sich das Verhalten des Beschwerdeführers in den angeführten Punkten nicht rasch zum Positiven verändert (Akten BKD 6A1 act. 108). Die BKD weist darauf hin, dass die Freistellung nach Art. 61 Abs. 3 LAV in einem völlig anderen Kontext stehe (Vernehmlassung S. 2). Es trifft zu, dass die in Art. 61 LAV geregelte Anwesenheitspflicht Teil der Regelung des Zeitaufwands für die Erfüllung der verschiedenen Aspekte des Berufsauftrags der Lehrkräfte bildet (Kapitel 6 «Berufsauftrag», Abschnitt 6.4 «Zeitaufwand» betreffend die Jahresarbeitszeit,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, die Anwesenheitspflicht und die Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht bei Lehrkräften mit kleinen Pensen [Art. 60-62 LAV]) und in keinerlei Bezug zu problematischen Anstellungsverhältnissen oder möglichen Kündigungen steht. Der Begriff «Freistellung» war zwar von der Schulleitung unpräzise gewählt. Dem Beschwerdeführer musste aber bereits aufgrund der geführten Mitarbeitergespräche (auch bereits vor der Covid-19-Pandemie) und den Vorhaltungen im Verweis bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten so nicht länger toleriert wird. Er musste mit «Freistellung» somit effektiv die Kündigung assoziieren (vgl. Beschwerdeantwort [BA] S. 2; nicht überzeugend Replik [act. 8] S. 1 f.). Im Übrigen setzt die Kündigung nach dem bernischen Personalrecht weder einen Verweis mit förmlicher Kündigungsandrohung für den Fall weiterer Beanstandungen noch eine «Bewährungsfrist» voraus (vgl. vorne E. 3.1 und Hans-Ulrich Zürcher, a.a.O., S. 79 N. 75 mit Hinweis auf VGE 2017/178/179 vom 1.2.2018 E. 6.2). Von daher ist nicht entscheidend, ob im Verweis mit dem Begriff «Freistellung» die Kündigung angedroht worden ist. Wesentlich ist die Abmahnung als solche, welche für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar war. 5.2.3 Der Verweis vom 13. Oktober 2020 blieb unbestrittenermassen unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Zwar wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll der Anhörung vom 16. September 2020 erst zusammen mit dem Verweis eröffnet (vgl. vorne E. 4.1.8). Dieser war daher mit einem Verfahrensmangel behaftet. Als nichtig zu beurteilen ist der Verweis unter den konkreten Umständen aber nicht: Der Gegenstand des Gesprächs war vorgängig angekündigt worden; die Vorhaltungen wurden am 16. September 2020 mündlich dargelegt und der Beschwerdeführer konnte dazu Stellung nehmen; das Protokoll wurde ihm schliesslich mit dem Verweis zugestellt, womit der Beschwerdeführer in Kenntnis des Protokolls über die Anfechtbarkeit befinden konnte (vgl. zur Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten etwa Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9). Gegenteiliges bringt er selbst nicht vor (vgl. Beschwerde Rz. 11, Schlussbemerkungen [act. 14] S. 5). Nach dem Gesagten erübrigen sich Weiterungen zur Konkretheit der Vorwürfe im Verweis.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, 5.3 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass keine triftigen Kündigungsgründe vorliegen (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Insbesondere stellt er «aggressives» Verhalten gegenüber der Schulleitung in Abrede und wehrt sich gegen den Vorwurf mangelnder proaktiver Kommunikation und unzulänglicher Erfüllung administrativer Aufgaben. 5.4 In Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensdefizite gegenüber der Schulleitung ist Folgendes zu erwägen: 5.4.1 Die BKD kam insoweit zum Schluss, dass das Auftreten und der Tonfall des Beschwerdeführers von der Schulleitung bereits im Rahmen des Verweises thematisiert und gerügt wurden. Jedoch habe er sein Verhalten nicht ausreichend anpassen können, was verschiedentlich zum Ausdruck kam und ihm dann meist auch schriftlich bzw. per E-Mail kommuniziert wurde. Dem Beschwerdeführer hätte durch die Abmahnungen bewusst sein müssen, dass die Schulleitung eine solche Diskussionskultur mit hitzigen Auseinandersetzungen gerade nicht als Normalität an der Schule anstrebe. Der Schulleiter habe dieses Verhalten zu Recht in die Gesamtwürdigung zu den Kündigungsgründen einfliessen lassen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz hierzu fast ausschliesslich auf die Schilderungen des Schulleiters abstelle. Was das Standortgespräch vom 18. Februar 2021 angehe, seien die Tatsachen verzerrt dargestellt worden (Beschwerde Rz. 18-22). 5.4.2 Dem Beschwerdeführer wurde wiederholt deutlich gemacht, dass sein Verhalten und sein Umgangston mangelhaft sind. Es gibt mehrere Dokumente, die dies festhalten. Erstmals wurde das Thema Kommunikation im Protokoll zum Mitarbeitergespräch 2016 aufgegriffen (vgl. vorne E. 4.1.1; Akten BKD 6A1 act. 154 ff.). Dort wurde festgehalten, dass die Art und Weise seiner Kommunikation problematisch sei: «[Er] hat auf Kritik sehr abwehrend, sich schützend und teils mit Gegenangriffen auf die Schulleitung reagiert» (vgl. Akten BKD 6A1 act. 156). Weiter wurde beispielsweise im Protokoll zum Mitarbeitergespräch im Jahr 2018 festgehalten: «Das Thema Kommunikation ist zeitweise sehr aktuell und manchmal problematisch. Die Kommunikation mit dem Schulleiter und dem Hauswart ist nicht immer ‹comme il faut›» (vgl. Akten BKD 6A1 act. 149). Als Ziel wurde bereits damals formu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, liert, «Kommunikation in Konfliktsituationen verbessern und Frustrationstoleranz erhöhen». Sodann wurde der Umgangston des Beschwerdeführers auch im Verweis vom 13. Oktober 2020 thematisiert, wo von «aggressivem und lautstarkem Auftreten mit Forderungen gegenüber dem Vorgesetzten im Lehrer*innenzimmer, während Sitzungen in Kleingruppen und im direkten Gespräch» die Rede war (vgl. BB 14 act. 1C). Überdies sind konkrete Situationen aktenkundig, in denen der Schulleiter dem Beschwerdeführer im Nachgang schriftlich erklärte, dass er das Verhalten problematisch fand, so beispielsweise im Nachgang zum Gespräch vom 18. Februar 2021. Der Schulleiter hielt in seinem Schreiben vom 23. Februar 2021 rückblickend fest: «Zudem war dein Tonfall mir gegenüber einmal mehr unangebracht, aggressiv, überheblich und anmassend» (vorne E. 4.2.7; Akten BKD 6A1 act. 90). Schliesslich zeigt sich auch in der an den Beschwerdeführer gerichteten E-Mail des Schulleiters vom 31. August 2021, dass sich die Schwierigkeiten im Hinblick auf die Kommunikation und das Verhalten weiter zugespitzt haben: «Dein Verhalten, dein Auftreten und dein Wording (sprich: deine Nichtkommunikation oder deine Aggressivität) uns als Schulleitung gegenüber ist inakzeptabel» (vgl. vorne E. 4.2.15; Akten BKD 6A1 act. 46). Auf dieser Grundlage besteht auch für das Gericht kein Anlass, die kritische Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch den Schulleiter in Frage zu stellen, da er den tatsächlichen Verhältnissen nähersteht (vgl. vorne E. 3.2 mit Hinweisen) und in seiner Führungsrolle durchaus auf eine sachliche Kommunikation hinwirken darf. 5.4.3 Auch wenn der Schulleiter am 18. Februar 2021 (vorne E. 4.2.7) ebenfalls emotional reagierte und das Gespräch vom Beschwerdeführer anders wahrgenommen wurde, kann dieser damit Verhalten, wofür er bereits abgemahnt wurde, nicht in Frage stellen. Andere dokumentierte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers machen deutlich, dass sein Kommunikationsverhalten (insb. Auftreten und Tonfall) gegenüber dem Schulleiter in verschiedenen Situationen problematisch war und die Zusammenarbeit belastete. Die Gegendarstellung des Beschwerdeführers in Bezug auf das Ereignis vom 18. Februar 2021 (BB 4) vermag daran nichts zu ändern. Auf eine Stellungnahme zum Ablauf dieses Gesprächs durch den ebenfalls anwesenden Coach (vgl. Beweisantrag 3; Beschwerde S. 9) kann daher verzichtet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, 5.4.4 Illustrativ ist etwa auch ein Vorfall vom 1. Juli 2021: Der Beschwerdeführer hat die Co-Schulleiterin unbestrittenermassen in ihrem Büro aufgesucht und wollte ihre Hilfe beanspruchen, um die Zeugnisse seiner Klasse auszudrucken. Die Co-Schulleiterin schildert in ihrer vor Verwaltungsgericht eingereichten Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer unangemessen aufgetreten sei und sich im Ton vergriffen habe («Er wurde laut und hatte seine Emotionen nicht im Griff», Stellungnahme der Co-Schulleiterin vom 10.8.2023 [act. 11A]). Der Schulleiter hatte auch diesen Vorfall in seiner E-Mail vom 31. August 2021 (vorne E. 4.2.15) an den Beschwerdeführer thematisiert und ihm bedeutet, dass von ihm ein anderes Verhalten erwartet werde als dasjenige vom 1. Juli 2021 gegenüber der stellvertretenden Schulleitung (vgl. Akten BKD 6A1 act. 46). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er sich im Ton vergriffen habe (vgl. Beschwerde Rz. 23; Replik [act. 8] S. 2), und spricht der Stellungnahme jeden Beweiswert ab (Schlussbemerkungen [act. 14] S. 2), was jeder Grundlage entbehrt. Mit seinen Darlegungen zur Stellungnahme der Co-Schulleiterin vermag er jedenfalls nicht zu entkräften, dass dieser Vorfall exemplarisch verdeutlicht, dass auch sie sein Verhalten als unangemessen wahrgenommen und beurteilt hat (so auch die BKD in ihrer Stellungnahme zur Replik, act. 10). Die Co-Schulleiterin war im Übrigen an den wesentlichen Gesprächen beteiligt und trug die Einschätzungen des Schulleiters mit (vgl. vorne E. 4.1.3 [Gespräch vom 13.11.2019], E. 4.1.7 [Gespräch vom 16.9.2020 zu möglichem Verweis], E. 4.2.1 [Gespräch vom 21.10.2020 nach Eröffnung des Verweises], E. 4.2.16 [Gespräch vom 7.9.2021 zu Kündigungszenarien]). 5.5 In Bezug auf den Vorwurf mangelnder proaktiver Kommunikation und unzulänglicher Erfüllung administrativer Aufgaben kam die BKD zum Schluss, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers im Nachgang zum Verweis nicht genügend verbessert hatte und die Schulleitung diese mangelhaften Verhaltensweisen daher zu Recht in die Gesamtwürdigung zum Kündigungsgrund einbezogen hat (angefochtener Entscheid E. 2.4.3, 2.4.4, 2.4.6). 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Kritik fehlender proaktiver Kommunikation, dass einerseits unklar sei, was genau darunter verstanden werde, und andererseits der Schulleitung nicht erlaubt sein könne, mit einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, derart pauschalen Anweisung «sämtliche betriebliche Themen generell in [seine] Verantwortungssphäre zu verschieben und dann zu behaupten, [er] habe nicht die gewünschte Verhaltensweise an den Tag gelegt, wenn nicht nach dem Gusto des Schulleiters gehandelt [worden sei]» (Beschwerde Rz. 25). Unabhängig davon könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er andere von der Altersentlastung mutmasslich betroffene Lehrpersonen per E-Mail informiere; auch wenn er darin einen «inhaltlich wohl falschen» Standpunkt eingenommen habe, habe er die Erklärungen des Schulleiters nicht als absolut falsch bezeichnet oder sich in abwertender Weise gegen diesen gerichtet (Beschwerde Rz. 25). – Fakt ist, dass bereits im Verweis vom 13. Oktober 2020 «mangelnde aktive Kommunikation und fehlende proaktive Information bei mehreren schwierigen Schulsituationen sowie während des Lockdowns im Frühling 2020» abgemahnt wurden (vgl. Akten BKD 6A1 act. 108; act. 1C BB 14). Die Schulleitung hat dem Beschwerdeführer auch mehrmals angezeigt, frühzeitig über (mögliche) Probleme zu informieren (vgl. etwa Gesprächsprotokoll vom 13.11.2019, Akten BKD 6A1 act. 161; zum Gespräch vom 18.2.2021 Akten BKD 6A1 act. 98; vgl. auch E-Mail vom 7.6.2021 Akten BKD 6A1 act. 70). Was genau die Schulleitung an der Kommunikation vorab bemängelt bzw. unter dem Begriff der proaktiven Kommunikation versteht, wurde schliesslich bereits am Gespräch vom 13. November 2019 anhand mehrerer konkreter Vorfälle veranschaulicht (vgl. vorne E. 4.1.3). Der Schulleiter hat sodann im Verfahren vor der BKD präzisiert, welche Vorfälle besonders ausschlaggebend waren (Akten BKD 6A1 act. 2 S. 4). Von «pauschalen Anweisungen» (Beschwerde Rz. 25) kann daher nicht die Rede sein. Der Vorfall rund um die Altersentlastung zeigt zudem exemplarisch, dass der Beschwerdeführer selbst dann nicht auf den Schulleiter zugeht und bei ihm nachfragt, wenn er andere Informationen erhält als diejenigen, die der Schulleiter mitgeteilt hat (vgl. vorne E. 4.2.10; Akten BKD 6A1 act. 72-76). Im Übrigen war bereits die eigenmächtige Nachfrage bei der zuständigen Abteilung der BKD grenzwertig, auch wenn der Beschwerdeführer nebst den Lehrkräften den Schulleiter in seine Mail-Anfrage vom 1. April 2021 einbezogen hat. Wenn er dieses Vorgehen nun als (erwünschtes) proaktives Vorgehen verstanden haben will (vgl. Beschwerde Rz. 25), kann ihm nicht gefolgt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, 5.5.2 Im Administrativen ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer über Stellvertretungen oder geplante Programme (Intensivwoche) nicht von sich aus kommunizierte, sondern erst auf Intervention der Schulleitung hin (vgl. Akten BKD 6A1 act. 86, 88). Weiter hat der Beschwerdeführer die Abrechnungen von Klassenausflügen bzw. Exkursionen unbestrittenermassen verspätet eingereicht (vgl. vorne E. 4.2.9; Akten BKD 6A1 act. 87). Dass es sich «lediglich um Fr. 120.00» handelte, die nicht berücksichtigt werden konnten, tut nichts zur Sache. Auch wenn es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers war, die Schülerinnen und Schüler von den gewählten Mittelschulen abzumelden (vgl. Beschwerde Rz. 31), kann der Schulleitung (und der Vorinstanz) sodann beigepflichtet werden, dass es in seine Verantwortung als Klassenlehrer fällt, diese Prozesse zu überwachen und gegebenenfalls zu intervenieren (vgl. Beschwerdeantwort act. 6 S. 4). Zum Vorwurf, den Stundenplan für das kommende Schuljahr nicht rechtzeitig eingereicht zu haben (vgl. vorne E. 4.2.11), macht der Beschwerdeführer geltend, dass er den Stundenplan vorab seinem Kollegen zur Ansicht zugesandt und darauf vertraut habe, dass dieser den Stundenplan rechtzeitig an die Schulleitung weiterleite. Ob der Kollege den Stundenplan rechtzeitig eingereicht hat (vgl. Beweisantrag 6), kann letztlich offengelassen werden, da dieser einzelne Vorfall in der Gesamtabwägung nicht entscheidend ins Gewicht fällt und am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Ein weiterer Vorwurf betrifft die Anwesenheit an Sitzungen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mindestens an zwei Sitzungen (Fachschaft Mathematik im August 2021 und ISP vom 11.3.2021) abwesend war. Jedoch könne ihm für die Fachschaftssitzung Mathematik kein Vorwurf gemacht werden, da gleichzeitig eine andere Fachschaftssitzung stattgefunden habe und er nicht gleichzeitig an zwei Sitzungen habe teilnehmen können (vgl. Beschwerde Rz. 40; Schlussbemerkungen [act. 14] S. 4). – Ob dem Beschwerdeführer die Abwesenheit von der Fachschaftssitzung angelastet werden kann oder nicht, kann offengelassen werden, ebenfalls die Frage, ob sich der Beschwerdeführer für die Abwesenheit vom 11. März 2021 nachträglich entschuldigt hat (vgl. Beweisantrag 5) oder sich nach den Gepflogenheiten der Schule überhaupt abmelden musste (vgl. Beweisantrag 8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, in den Schlussbemerkungen [act. 14] S. 4). Die Kommunikation zwischen dem Schulleiter und dem Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit zeigt jedenfalls exemplarisch die ständigen Spannungen zwischen den beiden und kann insofern in die Gesamtwürdigung zum Kündigungsgrund einbezogen werden (ebenso unter einem anderen Gesichtspunkt angefochtener Entscheid E. 2.4.5). 5.5.3 In Bezug auf die Kommunikation mit den Eltern hat die BKD erwogen, dass zweifelhaft erscheine, ob diese als aggressives Verhalten gewertet werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.7.2). Hingegen könne die Art und Weise der Reaktion des Beschwerdeführers auf die Kritik an seinem Unterricht (vgl. vorne E. 4.2.13 und 4.2.14) ohne Weiteres als mangelhafte Kommunikation gegenüber den Eltern angesehen werden und unter diesem Punkt (Kommunikation) auch in die Gesamtwürdigung des Kündigungsgrunds einbezogen werden. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden: Aus dem betreffenden E-Mail-Verkehr mit den Eltern geht hervor, dass diese die Reaktion des Beschwerdeführers als vorwurfsvoll empfinden konnten. Im Übrigen legt der Schulleiter in der Beschwerdeantwort dar, dass der Beschwerdeführer beim Elterngespräch im Januar 2020 (vgl. vorne E. 4.1.4) der Mutter offen vorwarf, dass sie gegen ihn intrigiere und andere Eltern gegen ihn aufhetze. Die Situation zeige, dass der Beschwerdeführer in Konfliktsituationen seine Kommunikation nicht anzupassen respektive nicht lösungsorientiert und vermittelnd zu handeln vermochte (Beschwerdeantwort [act. 5] S. 6). Dem hält der Beschwerdeführer in seinen weiteren Eingaben vor Verwaltungsgericht nichts entgegen. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers und die Kommunikation mit dem Schulleiter nach dem Verweis im Oktober 2020 weiterhin bzw. erneut problematisch war und die Zuversicht, dass eine Basis für eine konstruktive Zusammenarbeit geschaffen werden kann, von Seiten der Schulleitung zunehmend verloren ging. Die ihm vorgeworfenen kritischen Verhaltensmuster konnte der Beschwerdeführer offenbar nicht nachhaltig ablegen. Die Zusammenarbeit war zunehmend geprägt von Spannungen, umfangreichen E-Mails und einer Vielzahl (unterschwelliger) Vorwürfe seitens des Beschwerdeführers, wobei sich die Fronten zunehmend verhärteten. Gestützt auf die Aktenlage muss das Arbeitsverhältnis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, zwischen dem Beschwerdeführer und der Schulleitung als nachhaltig gestört beurteilt werden, was nicht überwiegend dem Vorgesetzten angelastet werden kann; dieser hatte sich vielmehr stets um ein gutes Arbeitsverhältnis bemüht und trat dem Beschwerdeführer durchaus wohlwollend und differenziert gegenüber. So hob er stets auch die positiven Aspekte in der Arbeit des Beschwerdeführers hervor (etwa in den Beurteilungen der Mitarbeitergespräche [vgl. MAG-Bögen Akten BKD 6A1 act. 148 ff. sowie act. 154 ff.] oder auch die Idee des Beschwerdeführers für die Projektwoche [vgl. E-Mail vom 11.3.2021, Akten BKD 6A1 act. 85]). Er organisierte auch die 14-täglichen Gespräche, um eine aktive Kommunikation zu fördern und ein gutes Arbeitsklima zu schaffen (vgl. vorne E. 4.1.3). Auch nach Erteilung des Verweises zeigte sich der Schulleiter weiterhin bemüht, ein gutes Arbeitsklima zu schaffen, und es wurde ein Dreieckscoaching installiert (vgl. vorne E. 4.1.8, 4.2.2 und 4.2.7). In ihrer Gesamtheit begründen die dargestellten Umstände triftige Gründe im Sinn von Art. 25 Abs. 2 PG und rechtfertigen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 5.7 Wie die bisherigen Erwägungen zeigen, ergibt sich der massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den Akten. Auf das Erheben der beantragten zusätzlichen Beweise kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 mit Hinweisen): Der Beweisantrag 3 betreffend Stellungnahme des Coachs zum Ablauf des Standort-Gesprächs des Dreieckscoachings wird abgewiesen, da dieser keine weiteren relevanten Erkenntnisse für die Gesamtsituation verspricht (vgl. vorne E. 5.4.3). Auch der Beweisantrag 6 betreffend Einreichen der Stundenpläne wird abgewiesen, da dieser Vorfall im Gesamtkontext nicht relevant erscheint (vgl. vorne E. 5.5.2). Ebenso verhält es sich mit dem Beweisantrag 5 (Stellungnahme der Co-Schulleiterin zu verpasster Sitzung) und dem Beweisantrag 8 (Stellungnahme von Fachschaftsmitgliedern betreffend Sitzungsabmeldung; vgl. vorne E. 5.5.2). Abgewiesen wird schliesslich auch Beweisantrag 4 auf Einholung einer schriftlichen Stellungnahme einer Mitarbeiterin der BKD, welche bestätigen soll, dass der Schulleiter um Verschiebung des Bildungsurlaubs ersucht habe; wie gesagt ergibt sich der entscheiderhebliche Sachverhalt in einer Gesamtsicht hinreichend aus den Akten, weshalb auf Erhebungen zu diesem spezifischen Vorfall ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, 6. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Kündigung unter Berücksichtigung der der Schule als Arbeitgeberin obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. Beschwerde S. 25 ff.). 6.1 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BVR 2023 S. 326 E. 5.1, 2009 S. 443 E. 2.3 und 5.4; ferner BGE 140 II 194 E. 5.8.2). Dies gilt unbesehen des Umstands, dass gewisse Aspekte der Verhältnismässigkeit bereits bei der Beurteilung des triftigen Grundes bzw. der Missbräuchlichkeit der Kündigung einfliessen (BVR 2010 S. 157 E. 4.5.1, 2009 S. 443 E. 5.4.1). Mitzuberücksichtigen sind Aspekte, die sich aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ergeben. Diese bildet das Gegenstück zur Treuepflicht der Angestellten (Art. 55 PG) auch im kantonalen oder kommunalen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. Art. 4 Bst. g PG; Art. 328 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BVR 2023 S. 326 E. 5.1, 2009 S. 443 E. 5.1, 2007 S. 538 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen; zuletzt etwa VGE 2020/368 vom 11.11.2022 E. 6.1, 2020/1 vom 13.6.2022 E. 6.1). 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Kündigung nicht verhältnismässig sei; im konkreten Fall wäre «eine konkrete, nochmalige Abmahnung, höchstens aber ein schriftlicher Verweis angezeigt gewesen, woran die Konsequenz einer Kündigung hätte geknüpft werden dürfen» (Beschwerde Rz. 51). Sodann gehe die BKD fehl, wenn sie «die Hinweise auf eine Fürsorgepflichtverletzung durch die Beschwerdegegnerin geflissentlich übergehe» (Beschwerde Rz. 52). 6.3 In die Würdigung, ob die Kündigung verhältnismässig ist, sind namentlich die Dauer des Anstellungsverhältnisses (hier 6,5 Jahre) und das Alter des Beschwerdeführers (Jg. 1965) einzubeziehen, welches die Stellensuche erfahrungsgemäss erschwert. Auf dem Arbeitsmarkt kann der Beschwerdeführer jedoch, wie die BKD zu Recht bemerkt hat, von seiner langjährigen Berufserfahrung profitieren, auch wenn sich der Lehrermangel auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, Oberstufen weniger manifestiert (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.7.3.1). Der Beschwerdeführer hat denn auch bereits per August 2022 eine neue Anstellung gefunden (vgl. Akten BKD 6A act. 13). Nicht beträchtlich ins Gewicht fallen die Unterrichtsleistungen des Beschwerdeführers, da die Anstellungsbehörde den triftigen Kündigungsgrund im Wesentlichen in dessen Verhalten erblickt und eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVR 2023 S. 326 E. 5.5, 2010 S. 157 E. 4.5.2, 2009 S. 443 E. 5.4.3; s. für eine vergleichbare Würdigung: VGE 2021/337 vom 24.7.2023 E. 6.3, 2020/365 vom 24.3.2022 E. 5.5). Das öffentliche Interesse an der Kündigung wiegt sodann schwer. Der Berufsauftrag von Lehrerinnen und Lehrern umfasst neben dem Unterrichten und Erziehen insbesondere auch die Zusammenarbeit mit der Schulleitung sowie den Kolleginnen und Kollegen (Art. 17 Abs. 2 LAG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 LAV). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten das Verhältnis zu seinem Vorgesetzten sowie das Betriebsklima empfindlich und nachhaltig gestört. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund der diversen Gespräche mit dem Schulleiter (Mitarbeitergespräche 2016 und 2018 sowie 14-tägliche Gespräche) und spätestens seit dem Verweis im Oktober 2020 klar sein, dass er kritische Verhaltensmuster durchbrechen muss; eine nachhaltige Verbesserung trat jedoch nicht ein. Auch konnte er sein Verhalten mit dem Dreieckscoaching nicht nachhaltig so ändern, dass eine nach den üblichen Massstäben konflikt- und störungsfreie Zusammenarbeit möglich wurde. Sein weiterer Verbleib würde dem öffentlichen Interesse am reibungslosen Funktionieren des Schulbetriebs zuwiderlaufen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist deshalb erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Verletzung der Fürsorgepflicht rügt, vermögen seine Ausführungen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.4) nicht in Frage zu stellen. Vielmehr zeigt sich, dass der Schulleiter vieles tat für ein gutes Arbeitsverhältnis und dem Beschwerdeführer wohlwollend gegenübertrat (vgl. vorne E. 5.6). 6.4 In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich die Kündigung als verhältnismässig und auch als zumutbar. Damit fällt ein weiterer Verweis als mildere Massnahme ausser Betracht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, 7. Nach dem Erwogenen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2023.131U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 15'000.--

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