100.2023.124U STN/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Februar 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ Beschwerdeführer gegen Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Ermächtigung zum Betreten von Liegenschaften (Verfügung des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 31. März 2023; polv 10/2023)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2023.124U, Prozessgeschichte: A. Mit Verfügung vom 31. März 2023 ermächtigte der stellvertretende Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland die Kantonspolizei Bern, die private Liegenschaft von A.________ in … sowie dessen Praxisräumlichkeiten in … und … zu betreten und zu durchsuchen. Die Kantonspolizei Bern machte am 5. April 2023 von der Betretungsermächtigung Gebrauch, durchsuchte die private Liegenschaft von A.________ und stellte eine Armeepistole (SIG 210, 9mm Para, Seriennummer …) inkl. zwei dazugehörige Magazine sicher. B. Am 23. April 2023 (verbessert am 30.4.2023) hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt zunächst die Herausgabe seiner Armeewaffe (Eingabe vom 23.4.2023) und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2023 bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betretungsermächtigung (Eingabe vom 30.4.2023). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten mit anschliessender Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2023 beantragt das Regierungsstatthalteramt (RSA) die Abweisung der Beschwerde. Die (damalige) Abteilungspräsidentin hat das Akteneinsichtsgesuch von A.________ mit Verfügung vom 6. Juni 2023 gutgeheissen. A.________ hat in der Folge Einsicht in die amtlichen Akten genommen und sich mehrmals zur Sache geäussert sowie weitere Unterlagen eingereicht. Das RSA hat hierzu Stellung genommen. Die Kantonspolizei Bern hat sich zudem zur Eingabe von A.________ vom 8. August 2023 (inkl. Beilage Schreiben des behandelnden Arztes vom 31.7.2023) geäussert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2023.124U, Mit Eingabe vom 24. Februar 2024 hat A.________ beantragt, das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens betreffend Beschlagnahme einer Waffe samt Munition (Verfahren 100.2024.84) zu sistieren. Der Instruktionsrichter hat den Antrag mit Verfügung vom 7. Juni 2024 abgewiesen. A.________ hat sich mit Eingabe vom 1. Juli 2024 erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; materielle Beschwer). Eine Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren war dem Beschwerdeführer nicht möglich, weshalb auf das Erfordernis der formellen Beschwer zu verzichten ist. 1.2.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich materiell beschwert. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse setzt indes im Allgemeinen voraus, dass die beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und ein güns-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2023.124U, tiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre. Das Verwaltungsgericht tritt trotz Fehlens oder Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses ausnahmsweise auf ein Rechtsmittel ein, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (statt vieler BGE 141 II 14 E. 4.4; BVR 2019 S. 93 E. 5.1). 1.2.2 Am 31. März 2023 ermächtigte der stellvertretende Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland die Kantonspolizei Bern, die private Liegenschaft des Beschwerdeführers in … sowie dessen Praxisräumlichkeiten in … und … zwecks vorsorglicher Sicherstellung einer Armeepistole (SIG 210, 9mm Para, Seriennummer …) zu betreten und zu durchsuchen (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). Die Kantonspolizei machte von dieser Ermächtigung Gebrauch, indem sie am 5. April 2023 die private Liegenschaft des Beschwerdeführers durchsuchte (vorne Bst. A). Damit ist die Verfügung vollzogen. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Verfügung sei lediglich teilweise vollzogen, da die Praxisräumlichkeiten bisher nicht durchsucht worden sind, kann ihm nicht gefolgt werden (Eingabe vom 30.4.2023 S. 1 und 2 [act. 3]). Aus dem Antrag der Kantonspolizei vom 30. März 2023 (nicht paginierte Vorakten RSA) und der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich zweifelsfrei, dass es einzig um die Sicherstellung der Armeepistole des Beschwerdeführers ging. 1.2.3 Vor dem Hintergrund, dass die angefochtene Verfügung bereits vollzogen ist, kann auch nicht mehr deren Aufhebung, sondern nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betretungsermächtigung verlangt werden. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung beantragt (vgl. Eingabe vom 30.4.2023 S. 9 [act. 3]; vorne Bst. B), ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die in Zusammenhang mit seinem Feststellungsbegehren aufgeworfenen Fragen konnten nicht rechtzeitig überprüft werden und sind insbesondere mit Blick auf den mit der Anordnung des stellvertretenden Regierungsstatthalters verbundenen Grundrechtseingriff (Achtung der Wohnung) von grundsätzlicher Bedeutung. Damit besteht ein hinreichendes Feststellungsinteresse (vgl. VGE 2017/60 vom 30.10.2017 E. 1.2.2, 2014/336 vom 22.7.2015 E. 1.2.2 [bestätigt durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2023.124U, BGer 1C_472/2015 vom 21.1.2016]). Insoweit und unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt ist die Betretungsermächtigung des stellvertretenden Regierungsstatthalters vom 31. März 2023. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit allein die Frage, ob das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers zwecks vorsorglicher Sicherstellung seiner Armeepistole rechtmässig war. Soweit der Beschwerdeführer die Rückgabe der sichergestellten Waffe beantragt, kann folglich auf die Beschwerde (ebenfalls) nicht eingetreten werden (Eingabe vom 23.4.2023 [act. 1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer macht vorab in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach durchgeführter Hausdurchsuchung am 6. und 14. April 2023 bei der Vorinstanz telefonisch um Akteneinsicht ersucht (insb. in den Antrag der Kantonspolizei vom 30.3.2023 und den Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 5.4.2023); dies sei ihm verwehrt worden (vgl. u.a. Eingabe vom 30.4.2023 S. 2 und 5 [act. 3]). Die Vorinstanz bestreitet dies nicht (Vernehmlassung S. 2 [act. 5]). 2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat Verfassungsrang (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und ist kantonalgesetzlich konkretisiert (Art. 21 ff. VRPG). Er umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Verfahrenspartei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Es bezieht sich auf sämtliche Akten, die für dieses Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2023.124U, dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 132 V 387 E. 3.2, 129 I 249 E. 3). Der Anspruch gilt aber nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen eingeschränkt werden, wobei auf solchermassen geheim gehaltene Akten nur insoweit abgestellt werden darf, als deren Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E. 3.1.1). In diesem Sinn hat die Partei gemäss Art. 23 VRPG Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Abs. 1). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (zum Ganzen BVR 2022 S. 51 E. 2.3). 2.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids führt (statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]; BVR 2018 S. 281 E. 3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9). Praxisgemäss kann eine nicht besonders schwere Gehörsverletzung indessen geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person daraus kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte (BGE 145 I 167 E. 4.4 [Pra 108/2019 Nr. 119]; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann – gegebenenfalls selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung – namentlich abgesehen werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 138 II 77 E. 4; BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.4.4; BVR 2010 S. 13 E. 4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11). 2.1.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Verfahrensakten verweigert, ohne überwiegende öffentliche oder private Interessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2023.124U, substanziiert geltend zu machen, welche die Geheimhaltung erforderten. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer musste Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen insbesondere ohne Kenntnis des Inhalts des Antrags der Kantonspolizei vom 30. März 2023 und des Berichtsrapports der Kantonspolizei vom 5. April 2023. 2.1.4 Diese nicht besonders schwere Gehörsverletzung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt worden. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 hat die (damalige) Abteilungspräsidentin das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht gutgeheissen (vgl. auch Verfügung des Instruktionsrichters vom 15.6.2023). Der Beschwerdeführer hat sein Einsichtsrecht wahrgenommen (act. 9; vorne Bst. B) und er konnte sich im Rahmen des Replikrechts umfassend zur Sache äussern. Ihm entsteht durch die Heilung kein Nachteil, zumal das Verwaltungsgericht die sich stellenden Fragen umfassend prüfen kann (und keine Kognitionsbeschränkungen zum Tragen kommen). Da die behördliche Fehlleistung für ihn auch hinsichtlich der Kosten keinen Nachteil zeitigen darf, ist die Heilung der Gehörsverletzung aber als besonderer Umstand bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (vgl. hinten E. 4.2). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er hätte zum Polizeieinsatz vorgängig angehört werden müssen, was nicht geschehen sei (Eingabe vom 30.4.2023 S. 3 und 4 [act. 3]). Zudem habe der stellvertretende Regierungsstatthalter die Begründungspflicht verletzt. So habe er «verheimlicht», dass der Hauptgrund der Betretungsermächtigung die beabsichtigte Einleitung eines Verfahrens um Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung als Arzt gewesen sei (Eingaben vom 30.4.2023 S. 6 [act. 3], vom 27.6.2023 S. 3, 8 und 9 [act. 10], vom 8.8.2023 S. 2 [act. 14 und 14A] und vom 10.11.2023 S. 2 und 3 [act. 25]). 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. vorne E. 2.1.1) vermittelt unter anderem das Recht, von der Behörde angehört zu werden, bevor diese verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist sodann die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2023.124U, Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15 und 28, Art. 52 N. 6 f.). Umfang und Inhalt der Begründungspflicht können nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage zu konkretisieren (vgl. BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3, S. 326 E. 4.1, je mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 30). 2.2.2 Die angefochtene Anordnung vom 31. März 2023 richtet sich vorab an die Kantonspolizei. Dennoch handelt es sich hierbei nicht ausschliesslich um eine (blosse) Handlungsgrundlage für die Polizei, beinhaltet sie doch – wenn auch nicht ausdrücklich formuliert – die Verpflichtung der betroffenen Person, das Vorgehen der Polizei auch gegen ihren Willen zu dulden (BVR 2006 S. 538 E. 1.1; VGE 2017/60 vom 30.10.2017 E. 3.2). Die Eröffnungsformel der angefochtenen Verfügung erwähnt den Beschwerdeführer nicht, sondern sieht nur die Eröffnung an die Kantonspolizei Bern (Regionalpolizei Bern) vor (vgl. angefochtene Verfügung). Der Beschwerdeführer erhielt erst von der Ermächtigung Kenntnis, als diese vollzogen wurde. Er wurde unbestrittenermassen auch nicht vorgängig zum Gesuch der Kantonspolizei angehört. Allerdings kann die Behörde ausnahmsweise auf die vorgängige Anhörung der Parteien verzichten, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme durch vorgängige Anhörung vereitelt wird (vgl. den nicht abschliessenden Katalog von Verzichtsgründen in Art. 21 Abs. 2 VRPG und dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 33 ff.; VGE 2017/60 vom 30.10.2017 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1008 f. mit Beispielen; vgl. auch Art. 30 Abs. 2 Bst. e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] sowie Wiederkehr/Meyer, Schranken, Ausnahmen und Relativierungen des rechtlichen Gehörs, in AJP 2022 S. 1092 ff., 1094 f.). Dies ist hier der Fall: Die Vorinstanz musste im Verfügungszeitpunkt davon ausgehen, dass die vorgängige Eröffnung der Betretungsermächtigung bzw. die Anzeige des Polizeieinsatzes die anvisierte Sicherstellung der Waffe hätte vereiteln können. Gleiches gilt für die vorgängige Bekanntgabe des Antrags der Kantonspolizei vom 30. März 2023 (vgl. auch VGE 2017/60 vom 30.10.2017 E. 3.2). Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon absehen, dem Beschwerdeführer die Betretungsermächtigung im Vorfeld des Polizeieinsatzes zu eröffnen und ihn vorgängig zum Gesuch der Kantonspolizei anzuhören. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2023.124U, 2.2.3 Die angefochtene Verfügung ist sodann ausreichend begründet, erlaubte sie doch ohne weiteres eine sachgerechte Anfechtung, wie auch die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht deutlich macht. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die beabsichtigte Einleitung eines Verfahrens um Entzug der Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers als Arzt nicht erwähnte, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten, handelte es sich dabei doch nicht um eine entscheidwesentliche Tatsache (vgl. hinten E. 3.7). Ob die vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich zutreffen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. etwa BVR 2018 S. 310 E. 3.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28). 2.4 Nach dem Gesagten liegen abgesehen vom vorinstanzlich missachteten, vor Verwaltungsgericht aber geheilten Akteneinsichtsrecht keine Gehörsverletzungen vor. Die angefochtene Verfügung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht somit nicht zu beanstanden. Es besteht namentlich auch kein Anlass das Verfahren von Amtes wegen zu kassieren (Art. 40 VRPG; Eingabe vom 30.4.2023 S. 4 [act. 4]). 3. In der Sache ist umstritten, ob der stellvertretende Regierungsstatthalter der Kantonspolizei die Betretungsermächtigung erteilen durfte. 3.1 Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat mit Verfügung vom 31. März 2023 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer der Hinderungsgrund zum Besitz einer Waffe nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) erfüllt sei und aufgrund verschiedener Vorkommnisse eine Gefahr nach Art. 100 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG; BSG 551.1) vorliege bzw. «nicht auszuschliessen» sei (angefochtene Verfügung E. 1-4). Er stützt sich bei dieser Betretungsermächtigung auf den Antrag der Kantonspolizei vom 30. März 2023 (angefochtene Verfügung; Vernehmlassung S. 3 [act. 5]). Darin schilderte die Kantonspolizei, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Polizeieinsätze ausgelöst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2023.124U, habe, bei welchen er aggressives, herablassendes und unberechenbares Verhalten gegenüber Einsatzkräften gezeigt habe. Er wirke jeweils angetrieben und gestresst. Beschimpfungen des Beschwerdeführers gegenüber Einsatzkräften seien sodann bereits registriert. Während eines Einsatzes [im Dezember 2022], bei welchem die Ambulanz wegen eines Sturzes des Beschwerdeführers habe ausrücken müssen, habe sich dieser im Sanitätsfahrzeug unsittlich verhalten. Weiter habe er an seinem Domizil aus unbekannten Gründen Tomatensauce am Boden sowie auf einem weissen T-Shirt verteilt, habe Geschirr zerschlagen und sei kurz davor gewesen, eine Drittperson mit einem Laubrechen anzugreifen. Die Polizei habe den Beschwerdeführer der Notfallpsychiatrie vorführen müssen, welche eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet habe [Klinikaustritt am 11.1.2023]. Spätere Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Armeewaffe besitze. Aufgrund der genannten Vorkommnisse bestehe damit bei künftigen Polizeiinterventionen eine erhöhte Gefahr für die Polizei und/oder Drittpersonen. Eine Selbstgefährdung könne durch die Polizei nicht beurteilt werden. Aus Sicht der Polizei sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die genannte Waffe künftig einsetzen und es zu einem schweren Delikt kommen könnte (Antrag Kantonspolizei Bern vom 30.3.2023 [unpag. Vorakten RSA 5A]; Datumsangaben [in eckigen Klammern] durch Verwaltungsgericht ergänzt). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es habe im Zeitpunkt der Verfügung keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden würde (Eingaben vom 23.4.2023 S. 2 und 3 [act. 1] und vom 30.4.2023 S. 7 und 8 [act. 3]). Als Beweis dafür reicht er einen Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 2. Februar 2023 sowie ein ärztliches Schreiben von Prof. Dr. med. B.________ vom 31. Juli 2023 ein, welche bestätigten, dass er bei Austritt aus der Klinik am 11. Januar 2023, in welcher er sich aufgrund einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung befunden hatte, psychiatrisch symptomfrei gewesen sei und keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung vorgelegen hätten. Zudem habe Prof. Dr. med. B.________ im Schreiben vom 31. Juli 2023 angegeben, dass er von der Kantonspolizei (Fachstelle Bedrohungsmanagement) Ende März 2023 telefonisch angefragt wor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2023.124U, den sei, ob von ihm (dem Beschwerdeführer) eine Fremdgefährdung ausgehe; ein solches Risiko habe Prof. Dr. med. B.________ eindeutig ausgeschlossen (Eingaben vom 23.4.2023 S. 2 [act.1 und 1B] und vom 8.8.2023 [act. 14 und 14A]). Der Beschwerdeführer führt weiter aus, mittlerweile sei das Verfahren um Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung als Arzt eingestellt worden (Eingabe vom 1.7.2024 S. 2 [act. 33 und 33A]). Mit der Ermächtigung habe der stellvertretende Regierungsstatthalter Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 12 Abs. 1 KV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verletzt. Konkret rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Eingaben vom 30.4.2023 S. 6 [act. 3], 27.6.2023 S. 7, 8 und 9 [act. 10], vom 13.9.2023 S. 4 und 5 [act. 19], vom 23.10.2023 S. 2 [act. 22] und vom 10.11.2023 S. 2 und 3 [act. 25 und 25A]) sowie eine rechtsfehlerhafte Interessensabwägung und Ermessensausübung (Eingabe vom 10.11.2023 S. 4 [act. 25]). 3.3 Die angefochtene Ermächtigungsverfügung stützt sich auf Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG. Danach darf die Kantonspolizei Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Kantonspolizei hat nach Art. 100a Abs. 1 Bst. a PolG hierfür eine schriftliche Genehmigung der örtlich zuständigen Regierungsstatthalterin oder des örtlich zuständigen Regierungsstatthalters einzuholen, wenn keine Einwilligung der berechtigten Person vorliegt und keine Gefahr in Verzug ist. 3.4 Das WG hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BV). Es dient mithin dem Schutz von polizeilichen Schutzgütern. Im Fokus steht der Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch (vgl. BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3 und 4). Um diesen Zweck zu erreichen, sieht das WG in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme bzw. Einziehung dieser Gegenstände vor (Facincani/Jendis, in Fancincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar WG, 2017, Art. 31 N. 1): Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstru-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2023.124U, ierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund besteht u.a. bei Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). Besitzt jemand bei sich zu Hause eine Waffe trotz Vorliegens eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 WG, darf nach dem Gesagten von einer hinreichenden Gefahr für polizeiliche Schutzgüter im Sinn von Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG ausgegangen werden (VGE 2017/60 vom 30.10.2017 E. 4.4, noch zur mit Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG übereinstimmenden Vorgängernorm von Art. 39 Abs. 1 Bst. a des alten Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 [BAG 97-135]). 3.5 An den Nachweis einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG durch den Besitz einer Waffe sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BVR 2015 S. 66 E. 2.2; BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005 E. 3.2.2). Es wird zwar kein strikter Beweis einer Gefährdung verlangt, gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss vager diesbezüglicher Verdacht vorausgesetzt. Es muss eine an konkrete Gegebenheiten anknüpfende, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (VGE 2020/470 vom 29.7.2021 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_955/2019 vom 29.1.2020 E. 3.1, 2C_397/2019 vom 6.12.2019 E. 3.2; Michael Bopp, in Fancincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar WG, 2017, Art. 8 N. 16; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (BVR 2019 S. 521 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_269/2019 vom 18.9.2019]). Dies ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (vgl. BGer 2C_955/2019 vom 29.1.2020 E. 3.1, 2C_15/2019 vom 26.7.2019 E. 4.4; zum Ganzen VGE 2021/172 vom 29.10.2021 E. 3.2 f.; vgl. auch VGE 2017/60 vom 30.10.2017 E. 4.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2023.124U, 3.6 Im Antrag der Kantonspolizei Bern vom 30. März 2023, auf welchen sich die Betretungsermächtigung des stellvertretenden Regierungsstatthalters stützt, sind ausführlich Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und Vorkommnisse umschrieben, die im Rahmen der hier strittigen Ermächtigungsverfügung relevant sind. Die Schilderungen lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt ein erhebliches Aggressions- und Konfliktpotenzial aufwies und unter Umständen auch unter psychischen Problemen litt. Daraus ergeben sich bereits genügend Anhaltspunkte, die eine mögliche Fremdgefährdung des Beschwerdeführers als plausibel erscheinen lassen. Die Abklärungen der Kantonspolizei haben weiter ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Armeewaffe besass. Für den stellvertretenden Regierungsstatthalter hat kein Anlass bestanden, an der inhaltlichen Richtigkeit der polizeilichen Vorbringen zu zweifeln. Dass er sich einzig auf den Antrag der Kantonspolizei vom 30. März 2023 gestützt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, zumal an die Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG keine hohen Anforderungen zu stellen sind und im Ermächtigungsverfahren auch nicht abschliessend über das Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG zu befinden ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und insbesondere zu Unrecht keine Nachforschungen bei den «Fachstellen für Psychiatrie» und bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vorgenommen, kann ihm somit nicht gefolgt werden (vgl. Eingaben vom 30.4.2023 S. 4 [act. 3], vom 13.9.2023 S. 4 [act. 19], vom 23.10.2023 S. 2 [act. 22], vom 10.11.2023 S. 3 [act. 25]). Folglich ist hier auch nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits aus der psychiatrischen Klinik ausgetreten war und seine behandelnden Ärztinnen und Ärzte festgestellt hatten, dass im Zeitpunkt des Austritts vom Beschwerdeführer keine Eigen- oder Fremdgefährdung ausging (vgl. vorne E. 3.2). Gleiches gilt für den Umstand, dass die KESB trotz Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei im Januar 2023 auf Abklärungen oder Massnahmen verzichtet hatte (Eingabe vom 23.10.2023 [act. 22 und 22A]). Ohnehin kann aus den ärztlichen Erkenntnissen und den Einschätzungen der KESB nicht der Schluss gezogen werden, ein Waffenbesitz sei unbedenklich. Angesichts dessen ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass die Kantonspolizei bei ihrer Beurteilung nicht auf die im Rahmen eines Telefonats gemachte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2023.124U, Einschätzung des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, Prof. Dr. med. B.________, abgestellt hat. Insgesamt ist der Vorinstanz keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzuwerfen. Folgerichtig erübrigen sich auch vor Verwaltungsgericht weitere Beweismassnahmen. Soweit der Beschwerdeführer zusätzliche Abklärungen verlangt (vgl. Eingaben vom 27.6.2023 S. 9 [act. 10] und vom 8.8.2023 S. 2 [act. 14]), werden die Beweisanträge abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 147 IV 535 E. 2.5.1; BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4). 3.7 Der Beschwerdeführer kann auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass der stellvertretende Regierungsstatthalter in der angefochtenen Verfügung das von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) im März 2023 in Aussicht gestellte Verfahren betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht erwähnte (vgl. auch act. 10A). Diese Ankündigung war zwar der Auslöser für die anschliessend getätigten Untersuchungen der Kantonspolizei und führte schliesslich auch dazu, dass das Ermächtigungsgesuch gewisser zeitlichen Dringlichkeit unterlag (vgl. Antrag Kantonspolizei Bern vom 30.3.2023 [unpag. Vorakten RSA 5A]; Vernehmlassung S. 3 f. [act. 5]). Erst aus den im Anschluss an die Ankündigung erfolgten Untersuchungen ergab sich jedoch, dass der Beschwerdeführer über eine Waffe verfügte und es zu verschiedenen Vorfällen gekommen war, die auf einen Hinderungsgrund nach WG bzw. auf eine Gefährdung nach Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG schliessen liessen. Gestützt auf diese Erkenntnisse stellte die Kantonspolizei am 30. März 2023 den Antrag um Betretungsermächtigung beim stellvertretenden Regierungsstatthalter (Eingabe Kantonspolizei Bern vom 31.8.2023 [act. 16]). Somit ist es auch unerheblich, dass das entsprechende Verfahren der GSI mittlerweile wieder eingestellt wurde (vorne E. 3.2). 3.8 Das Betreten und Durchsuchen der Liegenschaft bedeutet zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 12 Abs. 3 KV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Dieses Grundrecht kann aber eingeschränkt werden (Art. 36 BV, Art. 28 KV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BVR 2006 S. 538 E. 3.2.3): Der Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG) und liegt im öffentlichen Interesse (Schutz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2023.124U, der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wahrt die Betretungsermächtigung auch die Verhältnismässigkeit, welche ebenfalls mit Blick auf die Gegebenheiten im Ermächtigungszeitpunkt zu beurteilen ist. Das Betreten und Durchsuchen der privaten Liegenschaft des Beschwerdeführers ermöglichte der Kantonspolizei die Sicherstellung der Waffe. Die Ermächtigung war somit geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Aufgrund der gesamten Umstände konnte die Kantonspolizei auch nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer die Waffe auf entsprechende Aufforderung freiwillig herausgeben würde. Die verfügte Ermächtigung war folglich zur Zielerreichung erforderlich. Der mit dem Betreten und Durchsuchen der Liegenschaft verbundene Eingriff wiegt sodann eher leicht im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen. Unter diesen Umständen bestand auch ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung, womit die angefochtene Ermächtigung auch als zumutbar und mithin insgesamt als verhältnismässig zu beurteilen ist (vgl. BVR 2006 S. 538 E. 4.5; vgl. auch VGE 2017/60 vom 30.10.2017 E. 4.7). Eine fehlerhafte Interessensabwägung ist somit nicht ersichtlich. Die Rüge der Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 12 Abs. 1 KV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK erweist sich als unbegründet. 4. 4.1 Die angefochtene Verfügung des Regierungsstatthalters hält folglich der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2 und 1.3). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Spezielle prozessuale Verhältnisse können nach Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG jedoch eine vom Unterliegerprinzip abweichende, dem Einzelfall angemessene Kostenverlegung rechtfertigen (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18 und 35). Im vorliegenden Fall ist zu berücksich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2023.124U, tigen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. vorne E. 2.1.4) Diese Gehörsverletzung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden konnte, darf für den Beschwerdeführer kostenmässig keine Nachteile zeitigen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 21 und 39; BVR 2008 S. 97 E. 4; VGE 2020/1 vom 13.6.2022 E. 7.1). Unter den konkreten Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen; die restlichen Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'750.--, auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 1ʹ750.-wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2023.124U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.