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Bern Verwaltungsgericht 12.07.2024 100 2023 102

12 juillet 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,201 mots·~26 min·3

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Februar 2023; 2022.SIDGS.290) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2023.102U DAM/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Februar 2023; 2022.SIDGS.290)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1967) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1990 erstmals in die Schweiz ein und heiratete im gleichen Jahr eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt. Aus dieser Ehe ging ein Sohn (Jg. 1990) hervor. Am 12. Mai 2000 erhielt A.________ die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe mit seiner damaligen Frau wurde am 21. Dezember 2004 geschieden. Am 23. Juli 2007 heiratete A.________ die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau B.________. Aus der Ehe bzw. aus der vorangehenden Beziehung mit ihr gingen vier Kinder (Jg. 1995, 1997, 1999, 2001) hervor, die mittlerweile alle über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Nach einer ersten strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2009 zu einer über einjährigen Freiheitsstrafe sowie einer ausländerrechtlichen Verwarnung der Einwohnergemeinde (EG) Thun wurde A.________ vom Obergericht des Kantons Bern am 3. Mai 2018 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die gegen das obergerichtliche Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos (BGer 6B_786/2018 vom 21.1.2019). Seine Strafe verbüsste er ab dem 17. August 2020. Mit Verfügung vom 31. März 2022 widerrief die EG Thun, Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Zeitpunkt der Ausreise setzte sie auf das Ende des Strafvollzugs fest (17.11.2023 bzw. sofort bei frühzeitigem Strafaustritt). B. Dagegen erhob A.________ am 2. Mai 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Einen Tag später ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, ters. Am 17. September 2022 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2023 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis 17. April 2023. Zudem gewährte sie ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege. C. Hiergegen hat A.________ am 30. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie einer Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen. Eventuell sei er zu verwarnen. Weiter hat er mit Eingabe vom 4. April 2023 um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 21. April 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Thun schliesst mit Stellungnahme vom 24. April 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2 Die Vorinstanzen stützen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung auf das Strafurteil des Obergerichts vom 3. Mai 2018 bzw. die damit beurteilten Straftaten, begangen im Zeitraum vom 27. November 2002 bis 15. November 2010 (Akten EG Thun pag. 93 ff.,161) Damit stehen ausschliesslich Straftaten zur Diskussion, die vor Inkrafttreten der Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 verübt worden sind. Den Ausländerbehörden verbleibt in dieser Situation die Kompetenz, eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme anzuordnen. Art. 63 Abs. 3 AIG steht einem Widerruf mithin nicht entgegen (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.1, 146 II 49 E. 5.3). 2.3 Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Strafurteil ist rechtskräftig (vgl. vorne Bst. A). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet (vgl. Beschwerde S. 5). Der Beschwerdeführer erachtet die Entfernungsmassnahme jedoch als unverhältnismässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, 2.4 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1 Zum Verschulden ergibt sich Folgendes: 3.1.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, 3.1.2 Bereits das vom Obergericht verhängte Strafmass von 42 Monaten bzw. dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe spricht für ein gravierendes Verschulden, übersteigt es die massgebliche Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. E. 3.1.1 hiervor) doch deutlich. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände: Der Beschwerdeführer hat die Auszahlung von Taggeldern, Renten und Ergänzungsleistungen der Invalidenversicherung, der kantonalen Ausgleichskasse sowie einer privaten Versicherung von mehr als einer halben Million Franken erwirkt, auf die er keinen Anspruch hatte. Er spielte über eine lange Deliktsdauer von fast acht Jahren immer wieder mit der Hilfsbereitschaft und Gutmütigkeit namentlich von Ärzten und machte sich diese schamlos zunutze. Das Obergericht drückte sich in seinem Strafurteil sodann wie folgt aus: «Mit grosser Ausdauer setzte er seine Fähigkeiten, die organisch nicht feststellbaren Beschwerden glaubhaft vorzuspielen und bisweilen mit theatralischen Einlagen zu untermauern, zielgerichtet und unverfroren ein. [Er] handelte dreist und getrieben von einer hohen kriminellen Energie» (Akten EG Thun pag. 153). Er handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Er wollte ein Einkommen erzielen, ohne dafür arbeiten zu müssen (Akten EG Thun pag. 154). Er hat beabsichtigt und sich darauf eingestellt, seine Berentung bis zum Erreichen des Pensionsalters aufrechtzuerhalten (Akten EG Thun pag. 153). Das Verschulden wird vom Beschwerdeführer nicht (substanziiert) bestritten (vgl. Beschwerde S. 5). In ihre Würdigung durfte die Vorinstanz auch einbeziehen, dass gewerbsmässiger Betrug im Allgemeinen und Betrug im Bereich einer Sozialversicherung gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. b BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 Bst. c und e StGB zu den Anlasstaten gehören, die heute grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führen (statt vieler BGer 2C_573/2018 vom 1.2.2019 E. 3.1; vgl. auch BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 3.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 3.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betref-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, fende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2.2 Der Beschwerdeführer wurde vor der Anlasstat bereits im einschlägigen Bereich straffällig (gewerbsmässiger Betrug und Urkundenfälschung sowie Erschleichen einer falschen Beurkundung). Mit Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 23. Oktober 2009 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt (Akten EG Thun pag. 6). Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zuzustimmen, als weitere aktenkundige Vorfälle – Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung im Jahr 2016 (Busse von Fr. 160.--; Akten EG Thun pag. 35 ff.) sowie Disziplinarstrafe im Strafvollzug wegen Betäubungsmittelbesitzes im Jahr 2021 (Arrest; Strafvollzugsakten pag. 408 [Rückseite]; Beschwerdebeilage [BB] 6, act. 1C) – vom Unrechtsgehalt her mit den erwähnten Straftaten nicht vergleichbar sind (Beschwerde S. 5 f.). Sein Verhalten in den letzten Jahren ist aber jedenfalls nicht klaglos. Angesichts der langjährigen und wiederholten schweren Delinquenz kann daher nicht ohne weiteres gesagt werden, er sei fähig und willens, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten (Beschwerde S. 6). 3.3 Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zudem nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat während eines langen Zeitraums von rund acht Jahren delinquiert (27.11.2002-15.11.2010; vorne E. 2.2). Hinzu kommt, dass er bereits zuvor im einschlägigen Bereich straffällig war, wofür er ebenfalls zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt und ausländerrechtlich verwarnt wurde (Akten EG Thun pag. 6, 21 ff.; vorne E. 3.2.2). Der Deliktszeitraum der Anlasstat wurde vom Obergericht rechtskräftig bis zum 15. November 2010 bestimmt, da bis zu diesem Zeitpunkt unrechtmässige Leistungen geflossen sind. Dass die Rentenleistungen rückwirkend auf den 1. Juli 2009 aufgehoben wurden, ändert daran nichts (Akten EG Thun pag. 142). Entgegen seinen Ausführungen vor Verwaltungsgericht (Beschwerde S. 7) ist damit gerade erstellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 28. Juni 2010 weiter delinquiert hat. Dieses Verhalten ist geeignet, eine erhebliche Rückfallgefahr zu begründen. 3.3.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei seit zwölf Jahren nicht mehr straffällig geworden. Von ihm gehe deshalb keine Rückfallgefahr mehr aus (Beschwerde S. 7). Das geltend gemachte Wohlverhalten ist indes erheblich zu relativieren: Der Beschwerdeführer stand nach Aufdeckung seiner deliktischen Tätigkeit unter Druck des (über mehrere Jahre) laufenden Strafverfahrens. Anschliessend war er rund zwei Jahre im Strafvollzug (17.8.2020-17.9.2022; Strafvollzugsakten pag. 444 ff.), wo er sich wie erwähnt nicht klaglos verhalten hat (vorne E. 3.2.2). Die Probezeit dauerte bis am 17. November 2023 (Strafvollzugsakten, pag. 445 [Rückseite]). Sie ist demnach noch nicht lange abgelaufen. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (Beschwerde S. 7 f.), kommt dem Wohlverhalten seit dem Ende des Deliktzeitraums am 15. November 2010 (Anlasstat) unter diesen Umständen praxisgemäss nur untergeordnete Bedeutung zu und stellt ein solches keine besondere Leistung dar (vgl. statt vieler BGer 2C_568/2021 vom 17.8.2022 E. 5.2.5 [betreffend VGE 2020/258 vom 15.6.2021] mit Hinweisen). Zudem übersieht der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 8 ff.), dass die bedingte Entlassung aufgrund einer günstigen Legalprognose der Straf(vollzugs)behörde nicht bedeutet, dass von einer verurteilten Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_568/2021 vom 17.8.2022 E. 5.2.5). Gleiches gilt für den Umstand, dass einem Straftäter das Arbeitsexternat bewilligt wurde (vgl. etwa BGer 2C_832/2021 vom 13.12.2022 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Weshalb es sich hier anders verhalten soll, legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar. Der seit Ablauf der Probezeit vergangene Zeitraum ist zu kurz, um auf eine nachhaltige Bewährung schliessen zu können. 3.3.4 Nicht zielführend ist der Hinweis, in seinem Fall gehe es nicht um Gewalt-, Sexual- und schwere Betäubungsmitteldelikte (Beschwerde S. 10). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsgüter im ausländerrechtlich besonders sensiblen Bereich verletzt hat (vorne E. 3.3.1). Das bedeutet aber nicht, dass das Risiko bei schwerwiegenden Vermögensdelikten im Umkehrschluss zu relativieren ist. Gerade bei einer betrügerischen Ausbeutung von Sozialeinrichtungen, wie sie der Beschwerdeführer gewerbsmässig und fortgesetzt betrieb, handelt es sich um Verhaltensweisen, die der Verfassungs- und Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet (vgl. vorne E. 3.1.2); ausländerrechtlich sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_17/2018 vom 24.8.2018 E. 2.2.1, 2C_822/2016 vom 31.1.2017 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat sein täuschendes Verhalten nicht aufgrund besserer Einsicht aufgegeben. Nur dank behördlicher Interventionen konnte der Betrug gestoppt und ein noch grösserer Schaden vermieden werden (Akten EG Thun pag. 153). Selbst nach dem rechtskräftigen Strafurteil und auch noch während des Strafvollzugs beteuerte er seine Unschuld und sah sich als Opfer eines Justizirrtums bzw. eines schlechten Verteidigers (Strafvollzugsakten pag. 409, 428). Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (Beschwerde S. 8 f.), spricht die fehlende Reue und Einsicht hier sehr wohl für eine nach wie vor bestehende Rückfallgefahr (vgl. allgemein etwa VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 3.3.2 mit Hinweis). 3.4 Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein (vorne Bst. A). Seine Anwesenheitsdauer von über 30 Jahren ist unbestrittenermassen sehr lang (angefochtener Entscheid E. 4.2). Er ist aber kein Ausländer der «zweiten Generation», kam er doch erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz. 4.2 Die schwere Straffälligkeit spricht gegen eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Zu den weiteren Integrationskriterien ergibt sich Folgendes: 4.2.1 In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz vor allem als Hilfsarbeiter auf Baustellen und später, von 2001 bis 2002, als Maschinist tätig (Akten EG Thun pag. 154). Zudem reichte er bei der Ausländerbehörde eine Arbeitsbestätigung ein, wonach er von 1992 bis 1998 als Baustellenchef und Spezialist für Spezialarbeiten im Bereich Tiefbau und als Baumaschinenführer tätig gewesen sei (Akten EG Thun pag. 271). Er und seine Familie mussten verschiedentlich von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt werden, insbesondere von Januar 1997 bis September 1999, von Januar 2005 bis Mai 2007 sowie von November 2010 bis Mai 2014 (Akten EG Thun pag. 25, 33, 375). Im Mai 2017 kam es aufgrund einer der Ehefrau zugesprochenen IV-Rente bzw. der Kinderrenten und der Ergänzungsleistungen zur definitiven Ablösung von der Sozialhilfe (Akten EG Thun pag. 44). Der bezogene Gesamtbetrag an wirtschaftlicher Hilfe beläuft sich auf Fr. 172'376.-- (Akten EG Thun pag. 375). Zudem häufte der Beschwerdeführer – soweit aus den vorhandenen Unterlagen ersichtlich – über Jahre erhebliche Schulden an. Am 7. März 2022 waren nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von Fr. 60'912.60 ausgewiesen (Akten EG Thun pag. 241 f., 245 ff., 379 ff.). Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nahm er ab dem 1. November 2022 eine Teilzeitarbeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, (50 %) in einem Restaurant als Allrounder auf (Reinigung bzw. Küchenmitarbeiter; vgl. Strafvollzugsakten pag. 397; BB 8, act. 1C, und Beilage 1 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, act. 4A). Vorher war er zumindest seit dem Jahr 2004 offenbar nicht mehr erwerbstätig gewesen (Akten EG Thun pag. 383). 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht selbstverschuldet arbeitslos gewesen. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustands habe er nicht arbeiten können (Beschwerde S. 12). Dem kann nicht in allen Teilen gefolgt werden: Aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils ist erstellt, dass er zumindest während des Deliktszeitraums (November 2002 bis November 2010) in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt und der Bezug von Versicherungs- und Ergänzungsleistungen unrechtmässig war (Akten EG Thun pag. 143; vgl. auch vorne E. 3.1.2). Anzuerkennen ist, dass er später aufgrund eines schwergradigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms für einen gewissen Zeitraum offenbar zu 50 % erwerbsunfähig war und von April 2018 bis August 2020 eine halbe IV-Rente bezog. Eine leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit ist ihm nach den aktenkundigen Feststellungen der IV zumutbar (vgl. Vorbescheid der IV, Strafvollzugsakten pag. 405 ff.; zur medizinischen Diagnose BB 9a und 9b, act. 1C). Der Beschwerdeführer arbeitet heute also im Rahmen des Zumutbaren, allerdings erst seit vergleichsweise kurzer Zeit. Seine berufliche Situation kann nicht als stabil betrachtet werden, zumal sich das Einkommen für die Tätigkeit als Allrounder im tiefen Bereich bewegt (März 2023: rund Fr. 1'100.-- netto; Beilage 2 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, act. 4A). Der Vorinstanz ist demnach beizupflichten, dass die beruflich-wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers – über den gesamten Zeitraum seiner Anwesenheit in der Schweiz betrachtet – eindeutig fehlgeschlagen ist (angefochtener Entscheid E. 4.3). 4.2.3 In sozialer Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in deutscher Sprache verständigen kann. Die Vorinstanz weist jedoch unter diesem Aspekt zu Recht darauf hin, dass er auch nach rund 30 Jahren in der Schweiz im Jahr 2020 immer noch auf einen Übersetzer angewiesen war (angefochtener Entscheid E. 4.3; vgl. auch Akten EG Thun pag. 131; Strafvollzugsakten pag. 118 f.). Welches Sprachniveau der Beschwerdeführer effektiv hat (vgl. Beschwerde S. 13), muss hier nicht vertieft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, werden. Gemessen an seinem langjährigen Aufenthalt ist mit der Vorinstanz jedenfalls von eher unterdurchschnittlichen Kenntnissen der deutschen Sprache auszugehen (angefochtener Entscheid E. 4.3). Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen, er habe aufgrund seiner langen Anwesenheit «natürlich auch ein breites soziales Umfeld, welches über die Familie hinausgeht» (Beschwerde S. 13). Er legt allerdings nicht substanziiert dar, wie es sich mit diesen sozialen Kontakten verhält. Die beiden ins Recht gelegten Empfehlungsschreiben (BB 10a und BB 10b; act. 1C) sind sehr allgemein verfasst und kaum aussagekräftig. Insgesamt geht die soziale Integration des Beschwerdeführers, wenn sie nicht gar misslungen ist, zumindest nicht über das hinaus, was von einem Aufenthalt nach über 30 Jahren erwartet werden darf. 4.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 4.3.1 Was die Rückkehr nach Kosovo angeht, ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die ersten 23 Lebensjahre in seiner Heimat verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Er spricht die dortige Sprache, was er nicht bestreitet, und stand bereits während seiner ersten Ehe in Beziehung mit einer Landsfrau (nachmalige zweite Ehefrau), mit der er sukzessive vier Kinder zeugte (vorne Bst. A). Er macht allerdings geltend, seit dem Tod seiner Eltern habe er keine «direkten Verwandten» mehr in seinem Heimatland. Gleichzeitig räumt er ein, dass zwei Halbbrüder von ihm dort leben; zu ihnen habe er aber kaum eine Beziehung (Beschwerde S. 16). Dem ist entgegenzuhalten, dass ein familiäres und/oder soziales Netz für die Zumutbarkeit der Rückkehr nicht zwingend erforderlich ist, kann der in Kosovo sozialisierte Beschwerdeführer doch neue Kontakte knüpfen. Im Übrigen ist sein Hinweis auf die fehlende Beziehung zu seinen Halbbrüdern kaum glaubhaft, stellte ihm die Gemeinde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 28. April 2023 doch ein Rückreisevisum für die Dauer eines Monats aus, damit er seinen Halbbruder im Spital in Kosovo besuchen kann (act. 9 und 9A). Auch kehrte er regelmässig ferienhalber in sein Herkunftsland zurück (Akten EG Thun pag. 136, 216 f., 263 ff.; Strafvollzugsakten pag. 351 [Rückseite], 352). Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verbrachte er seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, Ferien ebenfalls teilweise in Kosovo (act. 11 und 11A); ein weiteres Mal begab er sich offenbar aufgrund des Todesfalls seiner Schwester in seine Heimat (act. 15 und 15A). Gemäss dem Strafvollzugsbericht vom 4. März 2022 pflegte er während des Strafvollzugs Kontakte zu Mitgefangenen seines «Kulturkreises» und begann, auf dem kosovarischen Nationalinstrument «Qifteli» zu spielen (Strafvollzugsakten pag. 408 [Rückseite], 409). Mit der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass er unter den gegebenen Umständen sowohl mit der Sprache als auch mit den Gepflogenheiten seines Heimatlands bestens vertraut ist (angefochtener Entscheid E. 4.4.1). Weshalb diese Würdigung unzutreffend sein soll, wird nicht substanziiert (Beschwerde S. 16) und ist nach dem Gesagten nicht erkennbar. Auch eine Erwerbstätigkeit jedenfalls mit einem Teilzeitpensum in Kosovo ist keineswegs ausgeschlossen (Beschwerde S. 17). 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Rückkehr mit seiner gesundheitlichen Situation in Frage stellt, ist Folgendes anzumerken: Für die Behauptung, dass er ohne ständige Überwachung während des Schlafs in Lebensgefahr schwebe, da die Wahrscheinlichkeit eines Erstickungsanfalls beträchtlich ansteige (Beschwerde S. 17), gibt es keine hinreichenden medizinischen Belege. Zwar geht aus den vorhandenen Arztberichten wie bereits erwähnt hervor, dass er an einem schwergradigen Schlafapnoe-Syndrom leidet (vgl. insb. BB 9a und 9b; ferner vorne E. 4.2.2). Indes ist der Vorinstanz beizupflichten, dass dieses Leiden auch in Kosovo behandelt werden kann (angefochtener Entscheid E. 4.4.1 mit Aktenbelegen). Aus den vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen geht nichts Gegenteiliges hervor. Es ist nicht vorausgesetzt, dass der dortige Standard der medizinischen Versorgung demjenigen in der Schweiz entspricht. Was das geltend gemachte Trauma aufgrund des Kosovokriegs im Jahr 1999 betrifft, erscheint zumindest zweifelhaft, ob ein solches überhaupt besteht: Laut dem rechtskräftigen Strafurteil ist im Rahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) aufgefallen, dass bei der Schilderung der Kriegserlebnisse keine Zeichen einer Erregung oder eines dissozialen Zustandes erkennbar gewesen seien. Die geschilderte verzerrte Darstellung sei eher untypisch für die Schilderung von Flashbacks, da sich solche auf real erlebte Situationen bezögen, die immer wieder erlebt würden. Die fehlende vegetative Übererregung nach dem Erlebnis und das als kühl

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, und rational beschriebene eigene Handeln seien auch einem anderen Gutachter aufgefallen. Auch er habe nachvollziehbar dargelegt, wieso er das Geschilderte für wenig plausibel erachte. Zudem sei der Beschwerdeführer immer wieder, mehrmals auch ferienhalber, in die Umgebung des Orts der angeblichen Traumatisierung zurückgekehrt. Selbst wenn die Angaben des Beschwerdeführers (ganz oder teilweise) zuträfen, sei keine psychische Erkrankung festzustellen, die seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätte (Akten EG Thun pag. 135 f.). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Situation heute anders darstellt, zumal der Beschwerdeführer allein im letzten Jahr, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, mehrere Wochen in seinem Herkunftsland verbracht hat (vgl. Rückreisevisa; E. 4.3.1 hiervor mit Aktenbelegen). Gesundheitliche Gründe stehen einer Rückkehr nach Kosovo damit nicht entgegen (angefochtener Entscheid E. 4.4.1). 4.3.3 Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen volljährigen Kindern angeht (Jg. 1990, 1995, 1997, 1999, 2001), ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das den Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnen würde (statt vieler BGE 144 II 1 E. 8.1), weder erkennbar noch wird ein solches geltend gemacht (angefochtener Entscheid E. 4.4.3). Im Übrigen ist unklar, wie gut das Verhältnis zu den Kindern wirklich ist, äusserte sich der Beschwerdeführer doch in der obergerichtlichen Strafverhandlung auf Nachfrage des Vorsitzenden wie folgt: «Ich kümmere mich nicht um die Kinder. Es interessiert mich auch nicht, was die Kinder machen. Wenn ich mich früher interessiert hätte, hätten sie eine Lehre abgeschlossen. Aber ich habe mich nicht darum gekümmert» (Strafvollzugsakten pag. 119). 4.3.4 In familiärer Hinsicht steht die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau im Vordergrund. Seiner Frau scheint es aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht ohne weiteres zumutbar, ihm nach Kosovo zu folgen. Gemäss dem eingereichten Arztbericht (BB 11, act. 1C) leidet sie unter anderem an multipler Sklerose, Depression und Schwindel. Sie ist «an den Rollstuhl gebunden und absolut auf fremde Hilfe angewiesen (auch in der Nacht)». Hingegen wird im Bericht nicht erwähnt, worin die fremde Hilfe konkret besteht, und vor allem ist nicht hinreichend substanziiert belegt, dass diese Hilfe nur vom Beschwerdeführer erbracht werden könnte. Die allgemein gehaltene Aussage, die umfassende Betreuung könne «nicht einfach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, durch irgendwelche Drittpersonen oder Verwandte/Kinder erbracht werden» (Beschwerde S. 15), lässt nicht auf das Gegenteil schliessen. Sollte seine Frau in der Schweiz verbleiben, würde die Entfernungsmassnahme das Eheleben zwar erheblich beeinträchtigen. Aufgrund seines deliktischen Verhaltens fällt das Interesse des Beschwerdeführers, nicht von seiner Frau getrennt zu werden, aber nicht entscheidend ins Gewicht. Wer so schwerwiegende Straftaten begeht wie er, muss die familiären Konsequenzen tragen. Zudem war die Ehefrau über seine deliktische Tätigkeit informiert. Im rechtskräftigen Strafurteil wird festgehalten, dass er sein Verhalten und das Verhalten sowie die Schilderungen der ihn mehrmals zu den Untersuchungen begleitenden Familienmitgliedern mit diesen abgesprochen hat; er sorgte dafür, dass diese bei Nachfragen seine Angaben bestätigten (Akten EG Thun pag. 143; für die Mitwirkung der Ehefrau Akten EG Thun pag. 123, 127 f.). Dieser Umstand relativiert das Interesse an der Fortführung des Ehelebens in der Schweiz zusätzlich. 4.4 Zusammenfassend fällt als privates Interesse vorab die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau ins Gewicht. Seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist hingegen insbesondere mit Blick auf die Delinquenz und die nicht gelungene beruflich-wirtschaftliche Integration zu relativieren. Zudem ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr und Wiedereingliederung im Heimatland möglich und zumutbar. 5. 5.1 In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme zu Recht als überwiegend beurteilt hat: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer langjährigen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Damit hat er ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Im Verbund mit seiner Vorstrafe im einschlägigen Bereich, der nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr und generalpräventiven Überlegungen begründet dies ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung. Die lange Aufenthaltsdauer in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, Schweiz ist namentlich aufgrund der nicht gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration und der Delinquenz deutlich zu relativieren. Bedeutende Hindernisse stehen der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo nicht entgegen. In familiärer Hinsicht wird zwar insbesondere die eheliche Beziehung eingeschränkt, sollte die Ehefrau ihrem Mann nicht nach Kosovo folgen. Diese familiären Konsequenzen hat sich der Beschwerdeführer mit seiner schweren Delinquenz indes selber zuzuschreiben. Den Kontakt können die beiden – wenn auch unter erschwerten Umständen – weiterhin pflegen. Der Einsatz moderner Kommunikationsmittel ist durchaus eine Möglichkeit dafür (Beschwerde S. 15). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und als Folge die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 5.2 Erweisen sich der Bewilligungswiderruf und die Wegweisung wie im vorliegenden Fall als verhältnismässig, fällt die vom Beschwerdeführer beantragte Verwarnung als mildere Massnahme (Eventualbegehren, Art. 96 Abs. 2 AIG; vorne Bst. C; Beschwerde S. 19) regelmässig ausser Betracht (angefochtener Entscheid E. 5.3; dazu statt vieler BGer 2C_40/2023 vom 31.7.2023 E. 4.1; VGE 2021/281 vom 25.5.2023 E. 4.5). 6. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 7.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat einlässlich und unter Einbezug aller für die ausländerrechtliche Interessenabwägung massgebenden Gesichtspunkte begründet, weshalb das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers die gegenläufigen privaten Interessen überwiegt. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen; ebenso BGE 149 III 193 [BGer 5A_881/2022 vom 2.2.2023] nicht publ. E. 7.1.2). Den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer, soweit er sich damit überhaupt substanziiert auseinandersetzt, nichts wesentlich Neues entgegen. Die vor Verwaltungsgericht neu eingereichten Beweismittel waren nicht geeignet, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, vorinstanzlichen Schlussfolgerungen ernsthaft in Frage zu stellen. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 7.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. September 2024. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Thun - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2024, Nr. 100.2023.102U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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