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Bern Verwaltungsgericht 12.03.2024 100 2022 85

12 mars 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,863 mots·~14 min·1

Résumé

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Tochter (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. Februar 2022; 2021.SIDGS.356) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2022.85U STN/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. März 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi 1. A.________ 2. B.________ beide wohnhaft in China, p.A. … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Tochter (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. Februar 2022; 2021.SIDGS.356)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2024, Nr. 100.2022.85U, Prozessgeschichte: A. Die verheirateten A.________ (Jg. 1948) und B.________ (Jg. 1951), Staatsangehörige von China, ersuchten am 4. August 2020 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Shanghai um Visa für den langfristigen Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzugs zwecks Verbleibs bei ihrer Tochter. Die Tochter C.________ (geb. …), wohnhaft in …, ist deutsche Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Am 19. März 2021 wies das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Gesuche ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 6. Mai 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 28. Februar 2022 wies die SID die Beschwerde ab. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 24. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, der Entscheid der SID sei aufzuheben und ihnen sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weil weder A.________ noch B.________ die Beschwerde unterzeichnet hatten, ist ihnen mit Verfügung vom 25. März 2022 eine Nachfrist zur Verbesserung gewährt worden. Das eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeexemplar ist beim Verwaltungsgericht innerhalb der gesetzten Nachfrist am 19. April 2022 eingegangen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________ haben auf weitere Bemerkungen verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2024, Nr. 100.2022.85U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Sie haben zudem die ursprünglich mangelhaft unterzeichnete Beschwerde innert der gesetzten Nachfrist verbessert und rechtsgültig unterschrieben wiedereingereicht (vorne Bst. C; vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 28, Art. 33 N. 2). Damit sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die SID einen Anspruch auf Aufenthalt der Beschwerdeführenden gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) zu Recht verneint hat (angefochtener Entscheid E. 3). 2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unter anderem die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA). Die Beschwerdeführenden sind Eltern einer deut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2024, Nr. 100.2022.85U, schen Staatsangehörigen, die Freizügigkeit geniesst und in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und erwerbstätig ist (vorne Bst. A; Akten MIDI 5B pag. 136 f., 255 ff.). Sie können sich damit grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen, sofern ihre Tochter ihnen Unterhalt gewährt und sie bei ihr wohnen (zum Ganzen VGE 2017/160 vom 21.8.2017 E. 3.2). 2.3 Der erforderliche Unterhalt des nachzuziehenden Familienangehörigen ist grundsätzlich durch die hier aufenthaltsberechtigte Person sicherzustellen. Dabei kommt es darauf an, ob das Familienmitglied in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob es auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die von der aufenthaltsberechtigten Person (oder mit ihm verbundenen Dritten) aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1 mit Hinweisen; Zünd/Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA, in Epiney/Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, 2015, S. 157 ff., 185 f.). Eine faktische Unterstützung durch Gewährung von Kost und Logis genügt; vorausgesetzt sind jedenfalls fortgesetzte und regelmässige Leistungen, die einen nicht vernachlässigbaren Teil der Lebenshaltungskosten decken (Martina Caroni, in Handkommentar AuG, 2010, Vorb. Art. 42-52 N. 29; zum Ganzen VGE 2017/160 vom 21.8.2017 E 3.3). Der Unterhaltsbedarf muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf den Unterhalt in der Schweiz ist dann abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.2); hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, falls – wie hier – ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt (BGer 2C_757/2019 vom 21.4.2020 E. 4.2, 2C_929/2018 vom 14.11.2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Dass vor der Einreise eine tatsächliche Unterstützung erfolgt ist, ist ein wichtiges zu berücksichtigendes Element (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Januar 2024 zur Verordnung über die Einführungen des freien Personenverkehrs [Weisungen VFP], Ziff. 7.6 [einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service / Weisungen und Kreisschreiben / II. Freizügigkeitsabkommen»]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2024, Nr. 100.2022.85U, 2.4 Die SID hat festgehalten, die Beschwerdeführenden seien bisher in China nicht auf die finanzielle Unterstützung der Tochter angewiesen gewesen (angefochtener Entscheid E. 3.2). Vor dem Verwaltungsgericht wurde dies von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Weder ist geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten, dass die Tochter Unterhaltsleistungen erbracht hat oder erbringt (Art. 3 Abs. 3 Bst. c Anhang I FZA; zu den Anforderungen an den Nachweis auch Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14). Im Gegenteil haben die Beschwerdeführenden respektive ihre Tochter wiederholt vorgebracht, dass sie für chinesische Verhältnisse gute Renten erhalten, ein erhebliches Sparguthaben bei der Bank haben und zwei schuldenfreie Eigentumswohnungen an guter Lage in Shanghai besitzen (vgl. Einladungsschreiben der Tochter vom 20.7.2020, Akten MIDI 5B pag. 135; Bescheinigung über Grundrenten, Akten MIDI 5B pag. 150 ff.; Stellungnahme der Tochter vom 20.12.2020, Akten MIDI pag. 211 ff.; Beschwerde S. 3). Die Beschwerdeführenden erfüllen die erforderlichen Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA nicht. Unter diesen Umständen fällt ein Nachzugsanspruch gestützt auf das Freizügigkeitsrecht ausser Betracht. 3. 3.1 Weiter ist zu prüfen, ob die SID einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zu Recht verneint hat (angefochtener Entscheid E. 4). Diese konventionsrechtliche Garantie deckt sich mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Der Schutz des Familienlebens im Sinn der erwähnten Grundrechte bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern. Sind demgegenüber andere familiäre Beziehungen betroffen, wie diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2024, Nr. 100.2022.85U, 3.2 Ein Abhängigkeitsverhältnis ist nicht leichthin anzunehmen und kommt etwa bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen zufolge schwerwiegender Krankheiten oder körperlicher bzw. geistiger Behinderungen in Betracht, sofern eine Betreuung durch hier anwesenheitsberechtigte Angehörige unabdingbar ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_1011/2022 vom 14.2.2023 E. 3.2; BVR 2019 S. 314 E. 5.1.1). Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.3 am Ende). 3.3 Die Tochter der Beschwerdeführenden ist deutsche Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und lebt mit ihrer Familie im Kanton Bern. Ihr Anwesenheitsrecht ist damit im Sinn der dargestellten Rechtsprechung gefestigt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und der Tochter besteht indes nicht. Nach Angaben der Tochter sind die Beschwerdeführenden körperlich und geistig gesund und gehen abgesehen von jährlichen Untersuchungen selten zum Arzt (vgl. Einladungsschreiben der Tochter vom 20.7.2020, Akten MIDI 5B pag. 135; Stellungnahme der Tochter vom 20.12.2020, Akten MIDI pag. 211 ff., 212). Eine dauernde Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit liegt also mit der SID nicht vor. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführenden möglicherweise in Zukunft altersgerechte Unterstützung benötigen (Beschwerde an die SID, Akten SID pag. 17). Die Pflegebedürftigkeit muss im Entscheidzeitpunkt vorliegen. Darüber hinaus ist bei einer noch nicht bestehenden Pflegebedürftigkeit nicht gesichert, dass diese Pflege nur durch die in der Schweiz lebende Tochter geleistet werden könnte. Vielmehr können die Beschwerdeführenden auch im Heimatland durch Drittpersonen oder entsprechende Institutionen allenfalls gegen Entgelt eine altersgerechte Unterstützung erhalten. 3.4 Die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und ihrer hier lebenden Tochter fällt folglich nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Eine andere Anspruchsgrundlage ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2024, Nr. 100.2022.85U, 4. Umstritten ist, ob den Beschwerdeführenden der Aufenthalt als Rentnerin und Rentner zu Recht verweigert worden ist (Beschwerde S. 2 und 3). 4.1 Nach Art. 28 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Selbst wenn dies der Fall ist, besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die Entscheidung ist vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (vgl. BVR 2022 S. 93 E. 4.1 mit vielen Hinweisen). Näheres regelt Art. 25 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Danach beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre (Abs. 1). Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz (Abs. 2) liegen insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (Bst. a), oder wenn enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; Bst. b). Weiter darf die ersuchende Person im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 3). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der eine Schweizerin oder einen Schweizer und allenfalls ihre oder seine Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 4). 4.2 Die Beschwerdeführenden sind 75 respektive 72 Jahre alt und haben das geforderte Mindestalter erreicht. Aufgrund ihres Alters ist nicht anzunehmen, dass sie in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen werden. Strittig ist jedoch, ob die SID die besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz zu Recht verneint hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2024, Nr. 100.2022.85U, 4.2.1 Die besondere persönliche Beziehung zur Schweiz darf sich nicht bloss aus Beziehungen zu hier lebenden Verwandten ergeben, sondern muss in weiteren Bezugspunkten zum Ausdruck kommen, die eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz aufzeigen, beispielsweise in Form von Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkten Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung (BVR 2022 S. 93 E 4.4.1; VGE 2020/113 vom 25.11.2021 E. 4.3.1, 2020/336 vom 23.7.2021 E. 4.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_642/2021 vom 3.9.2021], je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM, Stand: 1.9.2023, Ziff. 5.3 [einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service / Weisungen und Kreisschreiben / I. Ausländerbereich»]). Unter Ermessensgesichtspunkten ist es auch bei Vorliegen verwandtschaftlicher Beziehungen gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE nicht unstatthaft, den Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge an die Sozialwerke, Krankenkassenbeiträge oder Steuern geleistet haben, im Licht der einschlägigen öffentlichen Interessen zurückhaltend zu regeln (Art. 28 i.V.m. Art. 3 Abs. 3, Art. 4 und 96 AIG; vgl. BVR 2022 S. 93 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2.2 Insgesamt räumt Art. 28 AIG Beurteilungsspielräume und Ermessen ein. Das Rechtsverständnis der SID hält sich an den gesetzlichen Rahmen und steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht wendet bei diesen Gegebenheiten den vergleichsweise strengen Massstab der Vorinstanz an, weil es im Rahmen der Rechtskontrolle nicht seine Aufgabe ist, eine andere Praxis anstelle der primär verantwortlichen Behörden zu setzen, wenn eine Praxis strenger oder entgegenkommender sein kann (vgl. BVR 2022 S. 93 E. 4.4.3, 2010 S. 1 E. 3.4; weiterführend allgemein hierzu Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 25). 4.2.3 Die Beschwerdeführenden haben sich in der Vergangenheit bereits mehrmals und zum Teil für mehrere Monate in der Schweiz aufgehalten (vgl. Passkopien Akten MIDI 5B pag. 173 ff.; Akten MIDI 5C pag. 41 ff.). Der Zweck dieser bisherigen Aufenthalte in der Schweiz war jedoch der Besuch der Tochter und deren Familie, sowie diese bei der Kinderbetreuung zu un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2024, Nr. 100.2022.85U, terstützen (Akten MIDI 5B pag. 6, 74 f., 79). Dies begründet noch keine besonderen Beziehungen zur Schweiz. Daran ändert nichts, dass sie im Rahmen ihrer Besuche auch Ausflüge innerhalb der Schweiz unternommen (vgl. Fotos, Akten SID 5A1 Beilagen 4 und 5) und an Quartier- respektive Hoffesten teilgenommen haben (vgl. Schreiben von Bekannten, Akten SID 5A1 Beilagen 7, 10, 13). Die Beschwerdeführenden reichten der SID mehrere Schreiben von Drittpersonen ein. Aus diesen soll sich ergeben, dass sie direkten Kontakt zur einheimischen Bevölkerung pflegen (vgl. Akten SID 5A1 Beilagen 6 bis 13). Auf enge Beziehungen zur Schweizer Bevölkerung lassen diese aber nicht schliessen: Sämtliche angeführten Kontakte haben sich durch die Tochter und ihre Familie ergeben und blieben auf punktuelle Begegnungen beschränkt. Soweit man sich beispielsweise nett unterhalten, gelegentlich mit Kleinigkeiten beschenkt oder auf Haustiere aufgepasst habe, ist damit nicht erstellt, dass sich daraus eigenständige Beziehungen entwickelt haben, die auch während der Abwesenheit der Beschwerdeführenden beispielsweise durch Kommunikation per Briefpost oder E-Mails aufrechterhalten wurden. Soweit die Beschwerdeführenden sodann vorbringen, dass ihre Tochter wegen ihnen in die Schweiz gezogen sei (Beschwerde S. 1), reicht dies von vornherein nicht aus, um eine besondere persönliche Beziehung im Sinn von Art. 28 AIG darzutun. Zudem blieb vor Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Feststellung unbestritten, dass die Beschwerdeführenden nicht über Kenntnisse einer Landessprache verfügen. Kontaktaufnahme und Kommunikation mit Personen, die nicht dem chinesischen Kulturkreis angehören, konnten (nebst Mimik und Gestik) nur durch Übersetzung der Tochter erfolgen (vgl. Schreiben von Bekannten, Akten SID 5A1 Beilagen 9, 10, 13). Auch wenn das Sprechen einer Landessprache keine (eigenständige) Voraussetzung ist, trägt die Verständigungsmöglichkeit doch wesentlich dazu bei, eigene Beziehungen mit der hiesigen Bevölkerung aufzubauen. 4.2.4 Mit der Vorinstanz sind nach dem Erwogenen keine eigenständigen von der Beziehung zur Tochter und deren Familie losgelöste Beziehungen zur Schweiz oder zur hiesigen Bevölkerung dargelegt worden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4). Andere Gründe, die einen besonderen Bezug zu Land und Leuten herstellen können, nennen die Beschwerdeführenden nicht und sind auch nicht ersichtlich. Bei diesen Gegebenheiten durften die Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2024, Nr. 100.2022.85U, länderbehörden in Ausübung des gesetzlich vermittelten Ermessens die anbegehrte Bewilligung verweigern. Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Voraussetzung der notwendigen finanziellen Mittel (Bst. c) mit der SID nicht geprüft zu werden (vgl. VGE 2020/113 vom 25.11.2021 E. 4.5). 5. Schliesslich hat die SID auch eine ermessensweise Bewilligungserteilung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verweigert (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). So haben die Beschwerdeführenden abgesehen von ihrer Tochter und deren Familie kaum Beziehungen zur Schweiz, bestehen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter oder gesundheitliche Einschränkungen, leben sie in China in guten wirtschaftlichen Verhältnissen und haben sie keine Kenntnisse einer Landessprache. Insgesamt unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführenden kaum von jener anderer pensionierter Personen in China, deren Kinder im Ausland leben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2019 S. 314 E. 6.5, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2024, Nr. 100.2022.85U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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