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Bern Verwaltungsgericht 24.04.2024 100 2022 356

24 avril 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,930 mots·~25 min·2

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 20. Oktober 2022; 2022.SIDGS.488) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2022.356 HER/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. April 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ (geb. …) vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 20. Oktober 2022; 2022.SIDGS.488)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2024, Nr. 100.2022.356U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1987), Ledigname …, ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste am 25. November 2018 zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit dem Schweizer Bürger B.________ (Jg. 1953) in die Schweiz ein und meldete am 29. November 2018 Wohnsitz an dessen Adresse in der Einwohnergemeinde (EG) E.________ an. Am 28. Dezember 2018 heiratete das Paar in Serbien. Nachdem A.________ anfangs 2019 erneut in die Schweiz eingereist war, erhielt sie im Juli 2019 gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 10. Juli 2021 verlängert wurde. Im Juli 2021 verliess B.________ die eheliche Wohnung. Das Paar lebte fortan getrennt. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 lehnte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mangels verselbständigten nachehelichen Aufenthaltsanspruchs von A.________ ab, verweigerte ihr eine ermessensweise Härtefallbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. August 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 2022 ab und setzte ihr eine neue Ausreisefrist auf den 2. Dezember 2022. C. Hiergegen hat A.________ am 21. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei «die angefochtene Verfügung aufzuheben und [ihr] die Aufenthaltsgenehmigung (bedingungslos) zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2024, Nr. 100.2022.356U, erteilen» (Rechtsbegehren 1). Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2). Subeventuell sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und das vorliegende Verfahren zu sistieren, «bis rechtskräftig über die Ehe und die damit zusammenhängenden Belange entschieden ist» (Rechtsbegehren 3). Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich der Sistierung des Verfahrens enthält sie sich eines Antrags. Am 8. Juni 2023 ging die Meldung des Regionalgerichts D.________ ein, wonach sich A.________ und ihr Schweizer Ehemann getrennt und den gemeinsamen Haushalt im Juli 2021 aufgehoben haben. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 liess A.________ durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, mit dieser Meldung sei belegt, dass «es in der Ehe wohl gekriselt hat»; sie und B.________ hätten indes «in der Zwischenzeit wieder zueinander gefunden». Als Beilage reichte sie ein kurzes Schreiben von B.________ ein (datiert vom 6.7.2023), in dem er schrieb, er habe sich entschlossen, zu ihr zurückzukehren; er werde sich bis spätestens Mitte August 2023 wieder in E.________ anmelden. Am 22. August 2023 ging die Meldung der EG E.________ ein, wonach sich B.________ wieder in der Gemeinde angemeldet habe und mit A.________ zusammenlebe. Im August und Oktober 2023 gab der MIDI je eine anonyme E-Mail zu den Akten, in denen der Verdacht geäussert wurde, bei der Beziehung B.________- A.________ gehe es nur um die Sicherung des Aufenthalts der Frau. Am 26. September 2023 reichte B.________ ein persönliches Schreiben ein, in dem er erklärte, sie wollten ihrer Beziehung noch eine Chance geben, weshalb sie die eheliche Gemeinschaft wiederaufgenommen hätten. Der Rechtsvertreter erklärte mit Eingabe vom 26. September 2023, dass unter den gegebenen Umständen dem mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ohne weiteres stattzugeben sei. Die SID hielt mit Stellungnahme vom 27. September 2023 fest, dass der Nachweis der Wiederaufnahme des Ehelebens nicht erbracht sei. Mit Schlussbemerkungen vom 20. November 2023 (A.________),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2024, Nr. 100.2022.356U, 27. November 2023 (B.________) und 30. November 2023 (SID) hielten die Beteiligten an ihren Positionen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind grundsätzlich eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Von vornherein kein schutzwürdiges Interesse hatte die Beschwerdeführerin angesichts der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an der Beurteilung ihres Antrags, es sei ihr «der Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu gewähren» (Art. 82 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 59 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Darauf wurde sie bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hingewiesen (Akten SID pag. 33). 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, die ursprüngliche Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1), und stellt für den Fall, dass dem nicht entsprochen wird, den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 2; vorne Bst. C). Soweit die Aufhebung der Verfügung des ABEV vom 14. Juli 2022 verlangt ist, ist entsprechend dem Antrag der SID auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der Entscheid der SID an die Stelle der Verfügung des ABEV getreten ist (sog. Devolutiveffekt; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2024, Nr. 100.2022.356U, 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Im Juli 2021 hatte B.________ das eheliche Domizil verlassen und wurde der gemeinsame Haushalt aufgehoben (vorne Bst. A; Feststellung im Eheschutzverfahren [act. 7A]). Per Mitte August 2023 meldete er sich wieder bei der Gemeinde E.________ an und kehrte in die ehemalige eheliche Wohnung zurück, wo die Beschwerdeführerin nach seinem Auszug verblieben war (vorne Bst. C). Es wird von der SID nicht mehr bestritten und kann als erstellt betrachtet werden, dass das Ehepaar wieder zusammenwohnt (Schlussbemerkungen SID [act. 32]; Mutationsmeldung der Gemeinde [act. 14A]). Gestützt auf den neuen Sachverhalt (Art. 25 VRPG; BVR 2008 S. 193 E. 4.3) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), Erlöschensgründe vorbehalten (Art. 51 Abs. 1 AIG). Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs mit der ursprünglich strittigen Nichtverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 AIG – gleiche Parteien, deren Ehe während der Trennungszeit formell weiterbestand –, bildet Streitgegenstand neu die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG (vgl. auch BGer 2C_800/2019 vom 7.2.2020 E. 3.4.2). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei die Aufenthaltsbewilligung infolge der Rückkehr des Ehemannes in die eheliche Wohnung ohne weiteres zu verlängern (act. 22); der Nachweis ihres Zusammenlebens sei erbracht (act. 29). Nach Ansicht der SID ist der Beweis für eine effektive eheliche Wiedervereinigung allein mit der Tatsache, dass das Paar seit Mitte August wieder zusammenwohnt, nicht erbracht (act. 23 und 32). Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich einer Wiedervereinigung objektiv beweisbelastet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und sie hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 Bst. a und b AIG) die sachverhaltlichen Vorbringen für eine Wieder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2024, Nr. 100.2022.356U, vereinigung zu substanziieren und mit den nötigen Beweisen zu unterlegen (vgl. VGer AG WBE.2021.435 vom 28.11.2022 E. 3; verfahrensleitende Verfügung vom 17.7.2023 [act. 11]). Der Nachweis muss derart sein, dass gleichzeitig rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe zwecks Umgehung der Ausländergesetzgebung ausgeschlossen werden kann. Denn diesfalls würde der Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIG erlöschen. 2.3 Im Rahmen der Verfahrensinstruktion gingen nachstehende für die Frage der ehelichen Wiedervereinigung relevanten Dokumente ein: – Handschriftlich unterzeichnete Erklärung von B.________ vom 16. August 2023, wonach er sich einige Male mit seiner Ehefrau getroffen und sich entschlossen habe, zu ihr zurückzukehren, samt ergänzender handschriftlicher Erklärung der Ehefrau, dass sie diese Ausführungen bestätige und die Absichten ihres Ehemannes mit ihren Absichten übereinstimmten (act. 12A). – Mutationsmeldung der EG E.________ (17.8.2023) betreffend die Wiederanmeldung von B.________ per 15. August 2023 in der Gemeinde, wo er mit seiner Ehefrau zusammenwohne, mit einer an die Gemeinde gerichteten Erklärung von B.________ vom 17. August 2023, worin er sich zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung im Juli 2021 erklärt, Gründe angibt, welche die Ehe damals stark belastet hätten, und den gemeinsamen Willen ausdrückt, einen Neuanfang zu starten (act. 14A). – Stellungnahme von B.________ vom 26. September 2023 zur anonymen E-Mail vom 14. August 2023 (act. 13A), wonach der Zusammenzug des Ehepaars rein ausländerrechtlich motiviert sei: Er führt aus, der Altersunterscheid zwischen ihnen sei zwar gross (34 Jahre), er habe seine Ehefrau aber aus Zuneigung mit der Absicht geheiratet, noch eine Familie zu gründen; sie hätten sich entschieden, ihrer Beziehung eine weitere Chance zu geben und sie beabsichtigten, nach dieser unschönen Begebenheit (anonyme E-Mail) sich für den Neuanfang nach einer grösseren und schöneren Wohnung umzusehen, die in der Nähe des Arbeitsplatzes der Ehefrau sein sollte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2024, Nr. 100.2022.356U, – Am 6. November 2023 reichte Fürsprecherin C.________, Schwester von B.________ und dessen Rechtsvertreterin im Eheschutzverfahren, den Eheschutzentscheid des Regionalgerichts D.________ vom 19. April 2023 ein, den die SID zur Edition beantragt hatte (vgl. act. 23, 26 und 26A). Sie teilte dabei mit, dass ihr Bruder seit Mitte August 2023 wieder bei seiner Ehefrau lebe. – Mit Eingabe vom 6. November 2023 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Erklärung der Eheleute vom 4. November 2023 bei (act. 27 und 27A). Sie führen aus, dass es nach Durchführung der Eheschutzverhandlung zu zahlreichen Kontakten und Treffen zwischen ihnen gekommen sei. Sie hätten dabei längere Gespräche über die Ursachen ihrer Konflikte geführt. Im Laufe der Gespräche seien sie sich emotional und gefühlsmässig nähergekommen. Da sie festgestellt hätten, dass sie sich wieder gefunden hätten, hätten sie sich entschieden, wieder zusammenzuleben. Sie würden sich wieder gut verstehen. – Am 20. November 2023 äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur zweiten anonymen E-Mail vom Oktober 2023 (act. 25A und 29). Es sei Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht worden. Den Antrag, die anonymen E-Mails aus den Akten zu weisen, lehnte die Instruktionsrichterin mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Dezember 2023 ab (act. 33). – B.________ schrieb mit Eingabe vom 27. November 2023, er lebe nun seit dreieinhalb Monaten wieder mit seiner Ehefrau zusammen. Die Beziehung gestalte sich harmonisch. Sie unterstütze ihn auch tatkräftig bei der Bewältigung des Alltags. Leider kämpfe er zurzeit mit gravierenden Rückenschmerzen, ein chirurgischer Eingriff dürfte nun kaum mehr vermeidbar sei, die Wohnung könne er momentan je nach Schmerzintensität nur mit Unterstützung verlassen. Er hoffe, dass er und seine Frau nach erfolgreicher chirurgischer Behandlung und Rehabilitation wieder vermehrt als Paar in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten können (act. 31). 2.4 Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass entgegen der SID auf die Wiedervereinigung bzw. Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft per

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2024, Nr. 100.2022.356U, Mitte August 2023 (Rückkehr des Ehemannes in die eheliche Wohnung) zu schliessen ist und auch keine konkreten Indizien für die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe bestehen (vgl. vorne E. 2.2): 2.4.1 Wesentlich für diese Einschätzung sind die Stellungnahmen von B.________. Er war es, der die Ehefrau verlassen hatte (vorne E. 2.1 und hinten E. 4.2.2). Seine Schilderungen sind ernsthaft, zurückhaltend, plausibel und insgesamt glaubhaft. Sie entsprechen dem Bild, das die Akten von ihm bzw. seiner Sicht auf die Ehefrau und die Beziehung zeichnen. Er hatte bereits im Verfahren auf erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau im Jahr 2019 die Beziehung recht nüchtern beschrieben (Befragung vom 20.6.2019, Akten MIDI pag. 93-100). Er gab damals an, «in erster Linie aus Liebe» zu heiraten, sie beide hätten ein Familienbedürfnis, blendete aber nicht aus, dass für seine Frau eine gewisse finanzielle Sicherheit eine Rolle spiele und es für sie eine «Zweckehe» sei, sie fühle sich bei ihm einfach sicher (pag. 95, 98, 99). Seine heutige Motivation zur Wiederaufnahme des Ehelebens ist mit der ursprünglichen Motivation vergleichbar. Er hofft, dass sich die Ehefrau nunmehr auf ein gemeinsames Leben einlassen kann, weil belastende Faktoren nicht mehr bestehen (insb. Entfallen des Loyalitätskonflikts gegenüber ihm und der Grossmutter infolge deren Todes; keine häufigen Reisen in die Heimat mehr infolge des Todes der Grossmutter und der Arbeitsintegration der Ehefrau [Erklärung vom 17.8.2023, act. 14A]). Hinzu kommt, dass heute seine Schwester C.________ bestätigt, dass das Paar wieder zusammenlebt. Sie (und die anderen Schwestern) standen der Beziehung ausgesprochen skeptisch gegenüber; ihres Erachtens ging es der Ehefrau einzig um die finanziellen Vorteile, die sie für sich und ihr familiäres Umfeld erhoffte. C.________ war es auch, die B.________ eine Unterkunft organisierte, als für ihn Anfang Juni 2021 definitiv feststand, dass er so nicht mehr weiterleben konnte, weil er am mangelnden Interesse der Ehefrau an einem gemeinsamen Leben litt und von deren familiären Umfeld unter Druck gesetzt worden sei, als die Ehefrau merkte, dass er so nicht weitermachen wollte. Ihrer Aussage kommt daher einiges Gewicht zu (vgl. Aussagen C.________ vom 9.8.2021 auf Fragen des MIDI, Akten MIDI pag. 126-132).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2024, Nr. 100.2022.356U, 2.4.2 Die zwei anonymen E-Mails fallen für die Beurteilung der Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft ab Mitte August 2023 nicht ins Gewicht. Sie können die glaubhaften Ausführungen von B.________ nicht entkräften. Anlass, Motivlage und Glaubwürdigkeit der Verfasserin oder des Verfassers zu ermitteln (vgl. dazu BGer 6B_31/2022 vom 9.3.2023 E. 1.4.3, 2C_855/2020 vom 6.4.2021 E. 5.2), besteht daher und mit Blick auf das in E. 2.4.3 Folgende nicht. 2.4.3 Da die Ausführungen von B.________ ohne weiteres glaubhaft sind, erscheint dessen förmliche Befragung als Auskunftsperson weder notwendig noch geboten; der dahingehende Beweisantrag der SID (Eingabe vom 27.9.203 [act. 23]) wird daher abgewiesen. Ebenso wenig bedarf es hier anderer Beweise, um nachzuweisen, dass bei B.________ der Wille wieder besteht, eine Beziehung im Sinn einer auf Dauer konzipierten, wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Vereinigung auf der Grundlage solidarischen Verhaltens zu führen (Umschreibung gemäss BGer 2C_1008/2015 vom 20.6.2016 E. 4.5). Wenn gewisse Zweifel daran bestehen, ob dem Paar die gemeinschaftliche Lebensführung in diesem Sinn gelingt, liegen diese weniger in der Person oder Absicht von B.________, sondern in der Person der Ehefrau. Ob sie sich in ein echtes Zusammenleben einlassen kann, erscheint nicht ohne weiteres sicher, auch wenn die Änderungen in ihrem Leben (vorne E. 2.4.1) die Chancen dazu erhöht haben dürften. Diese Unsicherheit bestand jedoch bereits bei der erstmaligen Bewilligungserteilung im Jahr 2019 namentlich mit Blick auf den beträchtlichen Altersunterschied und die gänzlich unterschiedliche Sozialisation der Eheleute. Zudem bestätigt die Ehefrau heute, das Leben mit B.________ führen zu wollen und B.________ hat berichtet, dass sie ihn bei der Bewältigung des Alltags unterstütze (vgl. vorne E. 2.3 letztes Lemma). 2.5 Ist somit für die Zeit ab 15. August 2023 (Rückkehr in die eheliche Wohnung) auf einen gegenseitigen echten Ehewillen (Realbeziehung) zu schliessen, ist damit zugleich gesagt, dass der Erlöschensgrund nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIG nicht gegeben ist. Zudem bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG wegen Widerrufsgründen erloschen wäre (Art. 51 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 63 AIG). Solches bringt denn auch die SID nicht vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2024, Nr. 100.2022.356U, 2.6 Die Beschwerde erweist sich demnach, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2), als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und das ABEV ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Es ist Sache der zuständigen Ausländerbehörde, angesichts der Vorgeschichte (über zwei Jahre Trennung) im nächsten Verlängerungszeitpunkt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin noch erfüllt sind. Das subeventuell gestellte Sistierungsbegehren (vgl. vorne Bst. C) ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wie folgt zu verlegen: 3.1 Die Beschwerdeführerin hat zunächst beantragt, dass die Verfahrenskosten je zur Hälfte ihr und der Vorinstanz auferlegt werden und ihr hälftiger Parteikostenersatz zulasten der Vorinstanz zugesprochen wird (Eingabe vom 26.9.2023 [act. 22]). Mit Eingabe vom 22. März 2024 (act. 36) ist neu sinngemäss beantragt, ihr seien zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihr voller Parteikostenersatz zu leisten. – Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und hat die SID ihr die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten können nicht der Vorinstanz auferlegt werden und sind daher nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). 3.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2024, Nr. 100.2022.356U, aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 3.3 Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat seine Leistungen im Wesentlichen bis Ende Jahr 2023 erbracht. Dafür macht er für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 7'354.15 geltend, zuzüglich Pauschalspesen (2 %) von Fr. 147.10, Auslagen (Portokosten) von Fr. 49.-und MWSt von Fr. 570.-- (zum Satz von 7,7 %) sowie von Fr. 11.90 (zum Satz von 8,1 %), insgesamt ausmachend Fr. 8'132.15 (Kostennote vom 21.3.2024 [act. 36A]). Für Leistungen im Jahr 2024 ist ein Honorar von Fr. 485.35 verlangt, zuzüglich Spesen von Fr. 9.15 (pauschal 2 %) und MWSt von 467.50 (zum Satz von 8,1 %). Das für die Leistungen im Jahr 2023 verlangte Honorar erscheint nach den genannten Kriterien und im Licht der Praxis in ausländerrechtlichen Beschwerdefällen als deutlich überhöht: Zwar war der Rechtsvertreter vor dem Verwaltungsgericht erstmals mit der Angelegenheit betraut. Die Bedeutung der Sache und der Schwierigkeitsgrad waren aber (maximal) durchschnittlich und der Aktenumfang beschränkt. Zudem fand bloss ein einfacher Schriftenwechsel zum angefochtenen Entscheid statt und beschränkten sich die Schriftsätze, welche die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft betrafen, auf folgende Eingaben: die Zusendung von Erklärungen von B.________ bzw. der Eheleute (Eingaben vom 7.7.2023 [act. 10/10A] und vom 18.8.2023 [act. 12/12]), eine kurze Stellungnahme mit Anträgen zur Sache und den Kosten (2-seitige Eingabe vom 26.9.2023 [act. 22]), die weitere Zusendung einer gemeinsamen Erklärung der Eheleute samt kurzer Bemerkung zum Eheschutzentscheid, den Fürsprecherin C.________ eingereicht hatte (1-seitige Eingabe vom 6.11.2023 [act. 27/27A]), kurze Schlussbemerkungen (1-seitige Eingabe vom 20.11.2023 [act. 29]) und eine letzte kurze Eingabe (1-seitige Eingabe vom 11.12.2023 [act. 34]). Der mit diesen zwar mehrfachen, aber ausgesprochen kurzen Eingaben verbundene Aufwand war ebenfalls begrenzt, zumal der Rechtsvertreter abgesehen von den eingesandten drei Erklärungen der Eheleute keinerlei für die Wiedervereinigung relevanten Beweise beschaffte und einreichte (diese gingen von dritter Seite ein). Zudem ist nicht verständlich, wieso auf der Kostennote für Leistungen im Jahr 2023 eine Mehrwertsteuer nach beiden Sätzen ausgewiesen ist (der MWSt-Satz von 8,1 % gilt erst seit 1.1.2024). Insgesamt erscheint für das Verfahren vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2024, Nr. 100.2022.356U, dem Verwaltungsgericht ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen. 4. Zur Verlegung der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten ist Folgendes zu erwägen: 4.1 Diese Kosten sind im Allgemeinen nach dem Prozessergebnis vor dem Verwaltungsgericht zu verlegen. Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung im Fall des Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten dann nicht von einem Obsiegen auszugehen, wenn der angefochtene Beschwerdeentscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 mit präzisierter Begründung; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7 und 35). – So verhält es sich hier: 4.2 Zu beurteilen war, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG hat. 4.2.1 Hinsichtlich Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG ging die Vorinstanz gestützt auf die ständige publizierte Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass für die Berechnung der Dreijahresfrist auf die in der Schweiz tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist, wobei im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen ist (vgl. BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2, 136 II 113 E. 3.3.5). Ihr Schluss, die Ehegemeinschaft in der Schweiz habe klarerweise weniger als drei Jahre gedauert (angefochtener Entscheid E. 2.1), ist richtig: Die Beschwerdeführerin hatte sich am 29. November 2018 an der Wohnadresse ihres damaligen Partners und nachmaligen Ehemannes in E.________ angemeldet (Akten MIDI pag. 60 ff., 23 f.). Geheiratet hat das Paar am 28. Dezember 2018 in Serbien (nicht in der Schweiz [unzutreffend Beschwerde S. 4]; vgl. Auszug aus serbischem Zivilstandsregister, Akten MIDI pag. 68; Familienausweis vom 11.4.2019, Akten MIDI pag. 75). Anfang 2019 reiste die Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz ein. Die Dreijahresfrist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2024, Nr. 100.2022.356U, hat folglich mit dem Zusammenleben des Paars in der Schweiz Anfang 2019 zu laufen begonnen und endete im Juli 2021, als B.________ die eheliche Wohnung verliess. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf die «Bedenkund Aufrechterhaltungsfrist» nach Art. 114 ZGB und das «Recht auf eheliches Zusammenleben» nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geht ebenso ins Leere (vgl. insb. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGer 2C_95/2020 vom 24.4.2020 E. 4.1) wie der Hinweis, dass der Ehemann die Scheidung nicht eingeleitet habe (Beschwerde S. 4, 5 und 7). 4.2.2 Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (20.10.2022) war das Paar rund 15 Monate getrennt und deutete nichts darauf hin, dass die Ehegemeinschaft wiederaufgenommen wird. Zwar können gemäss Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE erhebliche familiäre Probleme einen wichtigen Grund bilden, der eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens begründet und rechtfertigt, auch die Trennungszeit als eheliche Gemeinschaft zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Trennung «vorübergehend» ist und (kumulativ) dargelegt ist, dass weiterhin eine «Familiengemeinschaft» (im Rahmen des Möglichen) besteht (vgl. BGer 2C_525/2019 vom 16.9.2019 E. 4.1, 2C_1085/2015 vom 23.5.2016 E. 3.3, 2C_308/2011 vom 7.9.2011 E. 3.2) bzw. die Führung eines Ehelebens in der Schweiz weiterhin ernsthaft beabsichtigt ist (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.1). Aus den Akten wird deutlich, dass das Paar vor dem Weggang des Ehemannes erhebliche eheliche Probleme hatte. Dies rechtfertigt indes den langen Unterbruch nicht. In Frage stehen nach Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE Trennungen in «Krisensituationen», die nicht so gravierend sind, dass eine Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt ausgeschlossen erscheint, und die «kurzfristig» sind (BGE 138 II 229 E. 2), d.h. nicht länger als drei oder einige Monate dauern, wenn es an belegten Versöhnungsversuchen fehlt (BGer 2C_95/2020 vom 24.4.2020 E. 4.1; VGE 2020/422 vom 20.4.2022 E. 2.2; Thomas Hugi-Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe und Familiengemeinschaft, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/13, 2013, S. 31 ff., 55 f.); jedenfalls darf die Trennung sechs bis zwölf Monate nicht überschreiten (vgl. BGer 2C_525/2019 vom 16.9.2019 E. 4.1, 2C_781/2010 vom 16.2.2011 E. 2.1.1 und 2.1.3; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2024, Nr. 100.2022.356U, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 49 AIG N. 4). Die im Entscheidzeitpunkt deutlich über ein Jahr dauernde Trennung lässt sich nicht mehr als vorübergehend qualifizieren. Zudem hatte während dieser Zeit kein Familienleben mehr bestanden. B.________ hatte seinen Weggang geplant, ohne dass die Ehefrau davon wusste. Er verliess die eheliche Wohnung und liess sich anderswo nieder, ohne die Ehefrau später über seinen Verbleib zu orientieren. Er verliess die Ehefrau nicht für eine «Auszeit in einer Krise», sondern unter beträchtlichem Leidensdruck aus der für ihn unglücklich verlaufenen Ehe (vgl. vorne E. 2.4.1). Er blieb weg, ohne dass er dabei die Führung eines Ehelebens beabsichtigt hatte. Die Trennungszeit von Juli 2021 bis gegen Ende Oktober 2022 kann daher nicht an die von Anfang 2019 bis Juli 2021 dauernde Ehegemeinschaft angerechnet werden. Die Ehegemeinschaft war vielmehr faktisch im Juli 2021 aufgelöst. Dies hat sich in der Folgezeit noch Monate über Oktober 2022 hinaus bestätigt. Unerheblich wäre, wenn der Ehewille der Ehefrau in der Zeit der Trennung (fort-)bestanden hätte, und ohne Belang ist ihre Integration, weil Dreijahresdauer und erfolgreiche Integration kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 140 II 289 E. 3.8). 4.3 Hinsichtlich des nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG hat die Vorinstanz erkannt, es liege keine eheliche Gewalt vor. Dagegen hat die Beschwerdeführerin nicht opponiert (vgl. Beschwerde S. 3). Zu Recht: Die Vorinstanz hat die damaligen Vorbringen geprüft und schlüssig dargelegt, weshalb im vorliegenden Fall von ehelicher Gewalt in Form psychischer Oppression keine Rede sein kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.3). Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorgebracht hat, begründet ebenfalls keinen nachehelichen Härtefall: 4.3.1 Es mag sein, dass das plötzliche «Verschwinden» des Ehemannes die Beschwerdeführerin trotz ehelicher Probleme (diese konnten auch ihr nicht entgangen sein) getroffen hat und der komplette Kontaktabbruch für sie verunsichernd oder frustrierend gewesen ist. Wendet sich – wie hier – der Schweizer Ehemann ab, weil die Beziehung sich nicht wie erhofft entwickelt, ist systembedingt Folge, dass die Ehefrau den von ihm abgeleiteten Bewilligungsanspruch (unter Vorbehalt eines verselbständigten gesetzlichen Verlängerungsanspruchs) wieder verliert, da ein gegenseitiger Ehewille beste-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2024, Nr. 100.2022.356U, hen muss (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2; BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023 E. 3.1 [betrifft VGE 2022/55 vom 22.11.2022]). Das Recht auf Ehe wird dadurch nicht verletzt. Ebenso wenig befand sich die Beschwerdeführerin durch den Auszug des Ehemannes in einem vergleichbaren Dilemma wie eine gewaltbetroffene Ehefrau (Art. 50 Abs. 2 AIG), die, wollte sie nicht allein in ihre Heimat zurückkehren, aus aufenthaltsrechtlichen Gründen in einer Ehe verharren müsste, die ihre Persönlichkeitsrechte systematisch und schwer verletzt (vgl. aber Beschwerde S. 3 f.). Sie war keiner ehelichen Gewalt ausgesetzt und die Weiterführung ihres Lebens in Serbien wäre problemlos möglich (vgl. hinten E. 4.3.3). 4.3.2 Die vorgebrachte Integration (vgl. Beschwerde S. 7) begründet rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG (BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023 E. 3.2.3 [betrifft VGE 100.2022.55 vom 22. 11.2022], 2C_862/2021 vom 16.5.2022 E. 5, 2C_685/2021 vom 4.10.2021 E. 4.4, 2C_842/2019 vom 20.12.2019 E. 4.3.3). 4.3.3 Die Vorinstanz hat schliesslich zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin die Rückkehr nach Serbien ohne weiteres möglich und zumutbar wäre (angefochtener Entscheid E. 2.4.2): Die Behauptung, sie verfüge nach dem Tod ihrer Grossmutter als einzig relevante Bezugsperson über kein soziales Netz in ihrem Herkunftsland mehr, entbehrt einer Grundlage. Die Beschwerdeführerin ist nach eigener Darstellung grösstenteils ohne Eltern bei der Grossmutter aufgewachsen (Beschwerde S. 7). Deren Tod mag für sie ein harter Schlag gewesen sein. Ein verwandtschaftliches und/oder freundschaftliches Umfeld sowie ihre nach wie vor enge Verbundenheit mit der Heimat ergeben sich aber ohne weiteres aus den Akten: Reisen zwecks Besuchen oder medizinischer Behandlungen sind in den Akten dokumentiert; bei der Trauung in Serbien fungierten zwei Freundinnen als Zeuginnen, eine Tante und deren Ehemann waren Gäste (vgl. Protokolle der Befragungen der Eheleute vom 20.6.2019, Akten MIDI pag. 95 und 103); in der Heimat verfügt die Beschwerdeführerin zudem über eine Liegenschaft, die ihr der Ehemann verschafft hat (Akten MIDI pag. 208, 215). Weshalb ihr die Wiedereingliederung in der Heimat nicht möglich sein sollte, hat sie nicht substanziiert. Die Beschwerdeführerin könnte sich in ihrem angestammten Beruf als Köchin (vgl. Akten MIDI pag. 106 f.) oder aufgrund der in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2024, Nr. 100.2022.356U, Schweiz gesammelten Erfahrungen in der Gastronomie (vgl. Akten MIDI pag. 143 ff., 236 ff.) beruflich und sozial reintegrieren. 4.4 Die Vorinstanz hat demnach einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Abs. 2 AIG zu Recht verneint. Das Gesagte zeigt, dass die Rüge unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie die damit verbundene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet sind: Der Vorwurf ungenügender «Erhebungen/Befragungen» (Beschwerde S. 6) beruht auf falscher Rechtsauffassung, weitere Vorwürfe (vgl. Beschwerde S. 3-6) betreffen nicht den Sachverhalt, sondern die rechtliche Würdigung, und der Vorwurf, die Behörde habe die Möglichkeit der Reintegration in Serbien (vgl. Beschwerde S. 7) nicht zureichend untersucht, geht ins Leere, weil sich der massgebliche Sachverhalt zur Genüge aus den Akten ergibt, abgesehen davon, dass die Kritik unsubstanziiert bleibt und in solchen Fragen vorab die ausländische Person (bzw. deren Rechtsvertretung) zur Mitwirkung angehalten ist (Art. 90 AIG). Die vor Verwaltungsgericht beantragten Befragungen wären in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen gewesen. 4.5 Zusammengefasst war der angefochtene Entscheid nach den seinerzeitigen Verhältnissen korrekt. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz vor Erlass ihres Entscheids «unnötigerweise ‹reingeschossen› [ist]» (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26.9.2023 [act. 22]). Namentlich war zu jenem Zeitpunkt kein Thema, dass B.________ die Ehegemeinschaft wiederaufnehmen will. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Entscheids) bleibt daher nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) unverändert. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2024, Nr. 100.2022.356U, 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 20. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. 3. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Die Kostenverlegung gemäss Ziff. 3 und 4 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 20. Oktober 2022 bleibt unverändert. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - B.________ Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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