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Bern Verwaltungsgericht 15.07.2024 100 2022 355

15 juillet 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,665 mots·~23 min·2

Résumé

Entlassung aus dem Beizugsgebiet (Entscheid der kantonalen Bodenverbesserungskommission vom 19. Oktober 2022; BVK 22.03) | Landumlegung

Texte intégral

100.2022.355U STE/GRS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Grossrieder Burgergemeinde A.________ handelnd durch den Burgerrat vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen B.________ Flurgenossenschaft p.A. … Beschwerdegegnerin und Bodenverbesserungskommission des Kantons Bern Bahnhofplatz 5, Postfach 2384, 3001 Bern betreffend Entlassung aus dem Beizugsgebiet (Entscheid der kantonalen Bodenverbesserungskommission vom 19. Oktober 2022; BVK 22.03)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, Prozessgeschichte: A. Die B.________ Flurgenossenschaft wurde im Jahr 1943 zur Zusammenlegung von Landwirtschafts- und Waldparzellen in den Gemeinden A.________, C.________, D.________ und E.________ sowie zum Bau neuer Wege und Entwässerungsanlagen (Bodenverbesserung) gegründet. Seit dem Abschluss des Unternehmens besteht ihr Zweck im Unterhalt der Anlagen. Die Flurgenossenschaft plant, ihr Beizugsgebiet an die aktuellen Verhältnisse anzupassen und entsprechend zu verkleinern. Hierfür legte sie den Unterhaltsperimeterplan mit Perimeterentlassungen und Besitzstandsverzeichnis, das Verzeichnis der entlassenen Grundstücke, den Kostenverteiler sowie – zur Orientierung – einen Entwurf der neuen Statuten und des neuen Unterhaltsreglements der wasserbaulichen Anlagen vom 10. Januar 2022 bis am 10. Februar 2022 öffentlich auf. Am 8. Februar 2022 erhob die Burgergemeinde A.________ Einsprache und verlangte im Wesentlichen, dass ihre Parzellen innerhalb des Beizugsgebiets ebenfalls aus dem Perimeter entlassen werden. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2022 wies die Bodenverbesserungskommission des Kantons Bern (BVK) die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. B. Dagegen hat die Burgergemeinde A.________ am 18. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellt folgende Anträge: «1. Der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 sei aufzuheben. 2. Der Unterhaltsperimeterplan 2021 mit Perimeterentlassungen und Besitzstandsverzeichnis sei nicht zu genehmigen. 3. Die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Parzellen F.________ (A.________) GB-Nr. 1________, 2________, 3________, 4________, 5________, 6________ und 7________ seien aus dem Unterhaltsperimeter zu entlassen und der Unterhaltsperimeterplan, das Verzeichnis der entlassenen Grundstücke sowie das Besitzstandsverzeichnis seien entsprechend anzupassen.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, Die Flurgenossenschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVK schliesst mit Vernehmlassung vom 24. November 2022 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Auf Aufforderung des damaligen Abteilungspräsidenten hat die Burgergemeinde A.________ am 24. November 2022 den Beschluss des Burgerrats zur Beschwerdeerhebung nachgereicht. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 hat die B.________ Flurgenossenschaft ihre bisherigen Statuten samt Unterhalts- und Benützungsreglement eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen [VBWG; BSG 913.1]). 1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VBWG). 1.2.1 Die Vorinstanz hat das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin angezweifelt mit der Begründung, auch bei Aufhebung des neuen Perimeters würden deren Parzellen im Beizugsgebiet verbleiben. Soweit sich die Beschwerdeführerin an der Unterhaltspflicht störe, könne sie ihre Rügen allenfalls im Zusammenhang mit dereinstigen «Rechnungsverfügungen» vorbringen. Somit sei fraglich, ob sie ein aktuelles und praktisches Interesse an der Einsprache habe. Eingetreten ist die Vorinstanz schliesslich, weil es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle und damit nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, der Individualrechtsschutz, sondern die Rechtsentwicklung im Allgemeinen betroffen sei (angefochtener Entscheid E. 1.3 f.). 1.2.2 Sofern die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht zur Einsprache legitimiert gewesen wäre, könnte sie auch vor Verwaltungsgericht nicht Beschwerde erheben, denn zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur befugt, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligt hat (BVR 2022 S. 154 E. 4.2, 2008 S. 396 E. 1.2; VGE 2013/376 vom 22.4.2014 E. 3.1 f., 2012/367 vom 1.4.2014 E. 1.2). Entgegen den Bedenken der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse haben soll: Ihre Anträge sind so zu verstehen, dass sie die Entlassung ihrer Parzellen aus dem Beizugsgebiet fordert (hinten E. 1.4, 2). Mit der Mitgliedschaft in der Flurgenossenschaft gehen Verpflichtungen – namentlich solche finanzieller Natur – einher (vgl. Art. 10 ff. der Statuten vom 17.1.1943; Art. 10, 17 ff. des Unterhalts- und Benützungsreglements vom 17.2.1963, act. 8A; Art. 32, 37 ff. des Entwurfs der revidierten Statuten; Art. 7 f. des Entwurfs des neuen Unterhaltsreglements, je in act. 4C). Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführerin durch den Verbleib ihrer Parzellen im Beizugsgebiet gewisse Nachteile erwachsen bzw. solche fortbestehen. Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der verlangten Perimeterentlassung. Die Beschwerdeführerin hat somit zulässigerweise am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. 1.3 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.4 hiernach – einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren 2, der Unterhaltsperimeterplan mit Perimeterentlassungen und Besitzstandsverzeichnis sei «nicht zu genehmigen» (vorne Bst. B). 1.4.1 Der Antrag kann so verstanden werden, dass überhaupt keine Anpassung erfolgen soll, dass nicht die vorgesehenen Parzellen aus dem Perimeter entlassen werden sollen oder dass der reduzierte Perimeter in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinn abgeändert, d.h. zusätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, verkleinert werden soll. Zur Auslegung der Rechtsbegehren ist die Beschwerdebegründung beizuziehen (BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3). Darin anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass nichts gegen die vorgesehenen Entlassungen spreche und der Perimeter richtigerweise angepasst werde (Beschwerde S. 4, 7 ff.). Sie stört sich einzig daran, dass ihre eigenen Parzellen nicht ebenfalls aus dem Perimeter entlassen werden. Sie hält denn auch fest, die Rechtsbegehren 2 und 3 (vorne Bst. B) seien zusammen zu lesen (Beschwerde S. 2 f. betreffend die wortgleichen, bereits vor der BVK gestellten Begehren). Die Beschwerdeführerin verlangt in der Sache also nicht die Beibehaltung des ursprünglichen Perimeters, sondern eine Anpassung des neuen Perimeters dahin, dass ihre Parzellen ebenfalls ausserhalb des Beizugsgebiets zu liegen kommen. Das so verstandene Rechtsbegehren 2 hat neben den Anträgen 1 (Aufhebung des angefochtenen Entscheids) und 3 (Entlassung ihrer Parzellen aus dem Perimeter) somit keine eigenständige Bedeutung. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 1.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine förmliche «Nichtgenehmigung» verlangen sollte, ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 32 Abs. 4 der Verordnung vom 5. November 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV; BSG 913.111) obliegt die Genehmigung wesentlicher Perimeteränderungen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU). Diese Genehmigung der WEU ist vom hier angefochtenen Entscheid über die Perimetereinsprache zu unterscheiden (vgl. auch Rechtsprechung der besonderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden im Jahresrückblick, in BVR 2023 S. 175 ff., 198). Mit Blick auf die Beschwerdebegründung – die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort zu Art. 32 Abs. 4 VBWV – ist nicht davon auszugehen, dass das Rechtsbegehren 2 auf die Genehmigung im Sinn dieser Vorschrift zielt. Sollte dies dennoch der Fall sein, wäre auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten: Einerseits hat die BVK mangels Zuständigkeit keine solche Genehmigung erteilt, womit der Antrag über den Streitgegenstand hinausginge (zum Streitgegenstand hinten E. 2). Andererseits ist auch das Verwaltungsgericht nicht (erstinstanzlich) zuständig für das Erteilen oder Verweigern einer solchen Genehmigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Der Streitgegenstand bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zu seiner Bestimmung ist von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen, das den Rahmen des Streitgegenstands vorgibt. Der Streitgegenstand kann mithin nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat, welche wiederum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand (sog. Dispositionsmaxime). Konkret wird der Streitgegenstand durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung umschrieben; es ist den Parteien daher möglich, den Streitgegenstand einzuschränken (zum Ganzen BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2011 S. 391 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2 Die Beschwerdeführerin stört sich nicht daran, dass der Perimeter des Beizugsgebiets reduziert werden soll. Sie verlangt im Gegenteil, dass ihre Parzellen von der Anpassung miterfasst und ebenfalls aus dem Beizugsgebiet entlassen werden. Die Beibehaltung des vorbestehenden Perimeters steht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht somit nicht zur Diskussion (vorne E. 1.4; vgl. bereits angefochtener Entscheid E. 1.3., 2.2). Streitgegenstand ist einzig, ob der aufgelegte Perimeter in seiner vorgesehenen (reduzierten) Form zu belassen ist oder ob dieser dahingehend abzuändern ist, dass er auch die Parzellen F.________ (A.________) Gbbl. Nrn. 1________, 5________, 6________, 2________, 3________, 4________, und 7________ der Beschwerdeführerin nicht mehr miteinschliesst. 2.3 Im Verfahren vor der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Eventualantrag zudem eine Anpassung des Unterhaltskostenverteilers verlangt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, Die Vorinstanz ist insoweit nicht auf die Einsprache eingetreten mit der Begründung, für dieses Begehren sei sie nicht zuständig (angefochtener Entscheid E. 1.6). Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Anpassung der Unterhaltskostenverteilung mehr und legt auch nicht dar, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft gewesen sein soll. Das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz ist damit ebenfalls nicht Streitgegenstand. 3. 3.1 Die B.________ Flurgenossenschaft (Beschwerdegegnerin) wurde am 17. Januar 1943 gegründet (vorne Bst. A). Seither hat sich der Charakter des Beizugsgebiets aufgrund von Einzonungen und damit verbundenen Parzellierungen sowie baulichen Tätigkeiten stark verändert. Diese Entwicklung stellte die Beschwerdegegnerin vor administrative Herausforderungen, weil namentlich die Mitgliederzahl der Genossenschaft von anfänglich 335 bzw. 341 (vgl. Übersichtspläne zur Entwässerung und Güterzusammenlegung vom Februar 1944 und September 1947, act. 4B) auf über 1'000 Grundeigentümerinnen und -eigentümer angewachsen ist. Sie plant daher, ihr Beizugsgebiet zu verkleinern und an die aktuellen, raumplanerischen Gegebenheiten anzupassen. Insbesondere sollen solche Grundstücke aus dem Perimeter entlassen werden, die mittlerweile eingezont wurden bzw. im Siedlungsgebiet liegen. Von der Perimeterreduktion betroffen sind weiter Waldflächen sowie Flächen, von denen die Flurgenossenschaft aufgrund ihrer Lage davon ausgeht, dass sie voraussichtlich zu Bauland werden. Ebenfalls entlassen werden sollen Parzellen, die sich mittlerweile im Perimeter einer anderen Gesamtmelioration (D.________) befinden (angefochtener Entscheid E. 2.1; Beschwerdeantwort S. 4). Neu wären noch 95 Grundeigentümerschaften Mitglieder der Flurgenossenschaft (Besitzstandsverzeichnis vom 21.10.2021, in act. 4C). 3.2 Bei den Parzellen der Beschwerdeführerin handelt sich um Kulturlandparzellen, die nach wie vor landwirtschaftlich genutzt werden. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, Grundstücke liegen innerhalb des bisherigen Beizugsgebiets und sollen entgegen dem Wunsch der Beschwerdeführerin auch nach der Perimeterreduktion nicht daraus entlassen werden. 4. 4.1 Im Unterschied zu anderen Kantonen kennt der Kanton Bern keine Bestimmung, die sich ausdrücklich zu den Voraussetzungen für eine Entlassung von Grundstücken aus dem Perimeter einer Bodenverbesserungsgenossenschaft äussert (vgl. etwa für den Kanton Appenzell Innerrhoden Art. 35 des Gesetzes vom 29. April 2007 über die Flurgenossenschaften [GS 913.000] sowie Standeskommissionsbeschluss Nr. 138 vom 31.1.2017, in Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege an den Grossen Rat des Kantons Appenzell Innerrhoden [nachfolgend: GBAI] 2017, S. 25 ff. [Anhang]). Art. 32 Abs. 1 VBWV sieht zwar vor, dass Boden- und Waldverbesserungsgenossenschaften Teilgebiete entlassen können. Die Bestimmung regelt aber nur das Verfahren hierzu, ohne inhaltliche Voraussetzungen für Perimeteränderungen zu nennen (vgl. Art. 32 Abs. 2-5 VBWV; zum alten Recht vgl. ferner BVK 7.11.1986, in BVR 1987 S. 228 E. 3; Entscheid der Landwirtschaftsdirektion vom 24.1.1985, in BVR 1986 S. 85 E. 3; Vortrag der Landwirtschaftsdirektion zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten [Meliorationsgesetz], in Tagblatt des Grossen Rates 1978, Beilage 18 S. 5). 4.2 Dennoch lassen sich aus dem Meliorationsrecht gewisse Vorgaben für Perimeteranpassungen und damit für Entlassungen von Grundstücken aus dem Beizugsgebiet ableiten: Nach Art. 4 Abs. 1 VBWG ist unter dem Beizugsgebiet die gesamte in das Unternehmen einbezogene Fläche zu verstehen (Perimeter). Gemäss Art. 4 Abs. 2 VBWG erstreckt sich das Gebiet auf eine natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Bodenfläche und umfasst alle Grundstücke, die für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens nötig sind oder daraus Vorteile ziehen. Bei der Festlegung des Perimeters verfügt die zuständige Behörde seit jeher über einen grossen Beurteilungsspielraum (vgl. zum alten Recht Gottfried Staub, Das Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten vom 26. Mai 1963, in MBVR 1964 S. 225 ff., 228). Die konkrete Grösse und Abgrenzung eines Beizugsgebiets hängen somit im Wesentlichen von den Zielen ab, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, mit dem Unternehmen verfolgt werden, und von den gegebenen Verhältnissen (Otmar Hermann Bänziger, Bodenverbesserungen, rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und der Gesamtumlegungen, Diss. Basel 1977, S. 42). Was für die Aufnahme in ein Beizugsgebiet gilt, muss – unter umgekehrten Vorzeichen – auch für die Entlassung daraus massgebend sein (vgl. VGer SZ 2020 67 vom 24.8.2020, in EGV-SZ 2020, B 6.1 E. 3.3.1). Aus dem Perimeter entlassen werden können demnach Flächen, die nicht (mehr) innerhalb eines natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebiets liegen und die für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens weder nötig sind noch daraus Vorteile ziehen. Obschon sich das Meliorationsrecht nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen für eine Entlassung äussert, enthält es somit eine einschlägige Regelung. 4.3 Ursprünglich bezweckte die Beschwerdegegnerin die Zusammenlegung von Gebieten, das Anlegen von neuen Wegen sowie die Entwässerung (Art. 1 Statuten, act. 8A). Bereits damals war vorgesehen, dass die Genossenschaft nach der Ausführung des Unternehmens bestehen bleibt und dessen gehörigen Unterhalt sicherstellt. Sie kann erst aufgelöst werden, wenn die Sorge für den Unterhalt von einer anderen Körperschaft oder von der Gemeinde übernommen worden ist (Art. 4 Statuten, act. 8A). Zusammen mit der Perimeteranpassung beabsichtigt die Beschwerdegegnerin, ihre Statuten zu revidieren. Die neuen Statuten sehen die Sicherstellung des Unterhalts als Hauptzweck vor. Zudem bezweckt das Unternehmen, die Meliorationsanlagen zu betreiben und zu rekonstruieren sowie die Grundlagen zur Erneuerung und Verbesserung des Werkes zu erarbeiten (Art. 2 des Entwurfs der revidierten Statuten, in act. 4C). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet die Abgrenzung des neuen Beizugsgebiets entsprechend als «Unterhaltsperimeter». 4.4 Die neuen Statuten sind soweit ersichtlich noch nicht beschlossen und von der WEU genehmigt worden und damit noch nicht in Kraft (Art. 10 VBWG; Art. 46 des Entwurfs der revidierten Statuten, in act. 4C). So oder anders steht nach dem Gesagten aber der Unterhaltszweck der Genossenschaft im Vordergrund. Die Frage, ob die Grundstücke der Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 4 VBWG aus dem Beizugsgebiet zu entlassen sind, ist mit Blick auf diese Zielsetzung zu beurteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, 5. 5.1 Betreffend die natürliche oder wirtschaftliche Abgrenzung haben sich der Raum und insbesondere die Grenzen zwischen Landwirtschafts- und Bauzonen seit Festlegung des ursprünglichen Perimeters in den 1940er Jahren stark verändert (vorne E. 3.1; ferner Unterhaltsperimeterplan 2021 mit Perimeterentlassungen vom 21.10.2021, in act. 4C; Zonenplan A.________, einsehbar unter: <www.F.________.ch>, Rubriken «Verwaltung», «Dienstleistungen», «Zonenplan und Baureglement - einsehen», «Zonenplan A.________»; Zonenplan Landschaft C.________, einsehbar unter: <www. C.________.ch>, Rubriken «Dienstleistungen», «Baurechtliche Grundordnung»; Zonenplan E.________, einsehbar unter: <E.________.ch>, Rubriken «Umwelt und Bauen, «Orts- und Zonenplan»; Zonenplan D.________, einsehbar unter: <www.D.________.ch>, Rubriken «Gemeinde», «Orts- und Zonenplan»; Übersichtspläne zur Entwässerung und Güterzusammenlegung vom Februar 1944 und September 1947, act. 4B). Nach der Verkleinerung soll der Perimeter überwiegend entlang der heute bestehenden Zonengrenzen verlaufen und damit wieder einen einheitlichen (landwirtschaftlichen) Wirtschaftsraum umfassen. Der reduzierte Perimeter bewirkt, dass die Unterhaltspflicht für die landwirtschaftlichen Meliorationsanlagen im Wesentlichen nur jene Grundeigentümerinnen und -eigentümer trifft, die auch tatsächlich noch über Kulturland verfügen. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin sind der Landwirtschaftszone ausserhalb des Siedlungsgebiets zugeordnet und werden nach wie vor landwirtschaftlich genutzt. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, die Parzellen seien bereits deshalb zu entlassen, weil sie wirtschaftlich nicht (mehr) zum abgegrenzten Gebiet gehören würden (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin ist vielmehr der Ansicht, ihre Grundstücke seien deshalb nicht im Beizugsgebiet zu belassen, weil sie für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens nicht notwendig seien und keine Vorteile aus dem Unternehmen zögen. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, 6. 6.1 Zu den Vorteilen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Güterzusammenlegung sei bereits vor über 75 Jahren abgeschlossen worden. Der Umstand, dass sie (die Beschwerdeführerin) damals davon profitiert habe, rechtfertige den Verbleib ihrer Parzellen im Unterhaltsperimeter unter den heutigen Verhältnissen ebenso wenig wie die Absicht der Genossenschaft, durch den Einbezug der strittigen Flächen zusätzliche Unterhaltsbeiträge zu «generieren» (Beschwerde S. 8). Mögliche Vorteile seien zudem im Rahmen der Bewertung und Neuzuteilung des Landes ausgeglichen worden. Die Flurgenossenschaft habe nur noch die Aufgabe, ihre im Rahmen des ursprünglichen Werks erstellten Drainageanlagen zu betreiben und zu unterhalten, von denen die Beschwerdeführerin keinen Nutzen habe, weil ihre Kulturlandparzellen nicht entwässert würden. Dass über die Parzelle Nr. 5________ eine Hauptentwässerungsleitung führe, ändere daran nichts. 6.2 Die Vorinstanz hat demgegenüber festgehalten, der Beschwerdeführerin sei Landwirtschaftsland zugewiesen worden, das nicht drainiert werden müsse. Dies sei ein Vorteil, der sich nach wie vor auswirke und nicht abgegolten sei. Es würde dem Genossenschaftsgedanken zuwiderlaufen und Güterzusammenlegungen verunmöglichen, wenn nach Abschluss der Neuordnung die Eigentümerinnen und Eigentümer von drainiertem Land alleine für die Unterhaltskosten der Anlagen verantwortlich blieben (angefochtener Entscheid E. 4.2). Auch die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Zuteilung von trockenen Flächen sei mit dauerhaften Vorteilen verbunden. So könnten bei drainierten Flächen Vernässungen und in der Folge Ertragsausfälle auftreten, wenn Leitungen nicht korrekt funktionierten. Auch verursachten Unterhaltsarbeiten und Sanierungen Inkonvenienzen verschiedenster Art. Würden die Grundeigentümerinnen und -eigentümer von trockenen Flächen dennoch entlassen, wäre die Gründung neuer Unternehmen blockiert, weil sich alle Beteiligten nur noch für trockenes Land interessieren würden. 6.3 Die Unterhaltspflicht, an der sich die Beschwerdeführerin stört, betrifft Entwässerungsanlagen, die im Rahmen der Melioration A.________, C.________, D.________ und E.________ gebaut wurden. Die Anlagen dienten direkt der Bodenverbesserung, indem sie die Ertragsfähigkeit zuvor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, vernässter Flächen verbesserten und insofern die Ausgangslage für die Güterzusammenlegung entscheidend mitbestimmten: Neu zugeteilt werden konnten generell trockene Böden. Wären keine Entwässerungsmassnahmen ergriffen worden, hätte die Zusammenlegung insgesamt anders erfolgen müssen oder wäre allenfalls gar nicht zustande gekommen, weil (auch) vernässte Flächen neu hätten zugeteilt werden müssen. Die Kosten für die Drainageanlagen sollten dementsprechend von allen Beteiligten getragen werden. Meliorationsunternehmen sind insofern stets von einem Genossenschaftsgedanken und der Solidarität der Beteiligten geprägt; das war hier nicht anders (angefochtener Entscheid E. 4.2.2; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 1 f.; BVK 15.5.1986, in BVR 1987 S. 217 E. 3; ferner VGer SZ 2020 67 vom 24.8.2020, in EGV-SZ 2020, B 6.1 E. 3.3.3). Dass der gemeinschaftliche Unterhalt der Entwässerungsanlagen unmittelbar an das ursprüngliche Gesamtprojekt anknüpft (vgl. vorne E. 4.3), ergibt sich auch aus Art. 1 des Entwurfs der revidierten Statuten, aus dem hervorgeht, dass die an der Unterhaltsgenossenschaft beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer bereits Mitglieder der am 17. Januar 1943 gegründeten B.________ Flurgenossenschaft sind (in act. 4C). Anders als die Beschwerdeführerin meint, kann die Entlassung aus dem Unterhaltsperimeter deshalb nicht davon abhängen, ob sich auf einer Parzelle eine Entwässerungsanlage befindet oder nicht (Beschwerde S. 7). Entscheidend ist vielmehr, ob sich die aus dem Unternehmen ursprünglich erlangten Vorteile noch auswirken. Nur wenn dies nicht der Fall ist und die Beschwerdeführerin keinen Nutzen mehr aus dem Unternehmen zieht, das es zu unterhalten gilt, sind ihre Parzellen zu entlassen (vgl. vorne E. 4.2; ähnlich auch das VGer SZ 2020 67 vom 24.8.2020, in EGV-SZ 2020, B 6.1 E. 3.3.1; GBAI 2017 S. 25 [Anhang] E. 4.4). 6.4 Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, dass sie von der Güterzusammenlegung profitiert hat (Beschwerde S. 6, 8). Abgesehen von der allgemeinen Aufwertung durch die Zusammenlegung hat sie trockenes Land erhalten. Anders als bei drainagebedürftigen Flächen ist die Ertragsfähigkeit ihres Bodens nicht von funktionstüchtigen Entwässerungsanlagen abhängig. Es drohen ihr auch keine Einschränkungen aufgrund von Reparatur-, Sanierungs- oder Unterhaltsarbeiten der Anlagen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2). Auch dieser zusätzliche Vorteil aus der damaligen Landzuweisung wirkt sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, nach wie vor aus, zumal die Parzellen der Beschwerdeführerin noch immer landwirtschaftlich genutzt werden. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, allfällige Vorteile seien im Rahmen der Bewertung und Neuzuteilung des Landes ausgeglichen worden (Beschwerde S. 8), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, bei Neuzuteilungen würden trockenes und drainiertes Land grundsätzlich gleich bewertet. Praxisgemäss würden in die Bewertung des Landes zudem nur die Baukosten von Drainagen einfliessen, nicht aber die Unterhaltskosten. Andernfalls müsste drainagebedürftiges Land massiv herunterbonitiert werden, was zu grossen Problemen bei der Zusammenlegung führen würde (angefochtener Entscheid E. 4.2.2). – Die Erläuterungen des Fachgerichts zur Praxis bei der Bewertung und Neuzuteilung des Landes sind nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, das Bestehen einer solchen Praxis in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlegt, weshalb und inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen nicht zutreffen sollten (vgl. Beschwerde S. 8). Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass mit Ausnahme der Pläne die Akten aus der seinerzeitigen Güterzusammenlegung nicht mehr vorhanden sind (Beschwerde S. 8). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Vorteile, die sich aus der Zuweisung von trockenem Land ergeben, bei der seinerzeitigen Bewertung und Neuzuteilung des Landes bereits ausgeglichen worden sind. 6.6 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Grundstücke der Beschwerdeführerin für die Durchführung des Unternehmens auch nötig sind; angesichts der Vorteile, die sie nach wie vor aus dem Unternehmen ziehen, sind sie so oder anders im Beizugsgebiet zu belassen (vorne E. 4.2). Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin jedenfalls die Parzelle Nr. 5________ für die Durchführung des Unternehmens auch nötig ist: Über das Grundstück verläuft eine Hauptentwässerungsleitung. Gemäss Art. 13 Abs. 2 VBWG haben die Beteiligten alle für das Unternehmen erforderlichen Arbeiten und Anlagen sowie die für die Benützung notwendigen Belastungen auf ihren Grundstücken zu dulden. Bei einer Entlassung des Grundstücks Nr. 5________ aus dem Beizugsgebiet entfiele diese Duldungspflicht, wie auch die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort S. 3). Der Betrieb und Unterhalt dieser Hauptentwässerungsleitung und damit der Zweck des Meliorationsunternehmens (vorne E. 4.3) wären nicht mehr sichergestellt. 6.7 Zusammenfassend sind die Parzellen der Beschwerdeführerin dem durch den neuen Perimeter abgegrenzten Wirtschaftsraum zuzuordnen und ziehen Vorteile aus dem Unternehmen. Jedenfalls das Grundstück Nr. 5________ ist für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens zudem notwendig. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen meliorationsrechtlichen Anspruch auf Entlassung ihrer Parzellen aus dem Beizugsgebiet. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist weiter der Auffassung, ihre Parzellen seien aufgrund des Gleichbehandlungsgebots aus dem Perimeter zu entlassen. Die Grundstücke im Siedlungsgebiet profitierten wie die Parzellen der Beschwerdeführerin nicht von den Drainageanlagen und würden dennoch entlassen. Eine derartige Ungleichbehandlung könne nicht mit raumplanungsrechtlichen Entwicklungen begründet werden und der Genossenschaftsgedanke müsse erst recht für Grundstücke im Siedlungsgebiet gelten, die dank raumplanerischer Massnahmen eine völlig andere Wertsteigerung erfahren hätten als das Kulturland (Beschwerde S. 8 f.). 7.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, die Entlassung von Liegenschaften im Siedlungsgebiet sei aufgrund von übergeordneten raumplanungsrechtlichen Änderungen erfolgt. Anders als die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Beschwerdeführerin hätten diese Parzellen keinen Bezug mehr zu den Zwecken und Anlagen einer landwirtschaftlichen Strukturverbesserung (angefochtener Entscheid E. 4.2.2 a.E.). Auch die Beschwerdegegnerin führt aus, raumplanerisch sei der durch die Gesamtmelioration geschaffene Bestand untergegangen. Die Flächen im Siedlungsgebiet seien anderen Zwecken und Inhalten zugeführt worden und hätten jeglichen Bezug zum Unternehmen verloren. Dies treffe auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin nicht zu. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liege daher nicht vor (Beschwerdeantwort S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, 7.3 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Umstände aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (BGE 143 I 361 E. 5.1; BVR 2023 S. 51 E. 6.1.1, je mit Hinweisen). Dies gilt auch bei der Gleichbehandlung im Unrecht. Auch ein solcher Anspruch setzt unter anderem voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen (zum Ganzen BGE 146 I 105 E. 5.3.1; VGE 2011/339 vom 2.7.2012 E. 4.4; Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011 S. 57 ff., 65 ff.). Die Frage, ob die vorgesehenen Entlassungen rechtmässig sind, ist hier nicht zu entscheiden (vorne E. 2.2). Zu prüfen ist einzig, ob das Gleichbehandlungsgebot verletzt wird, wenn die Parzellen der Beschwerdeführerin nicht mitentlassen werden. 7.4 Wohl mag zutreffen, dass auch Grundeigentümerinnen und -eigentümer von Parzellen im Siedlungsgebiet nach wie vor von der Neuzuteilung profitieren, soweit sie – wie die Beschwerdeführerin – nicht drainagebedürftiges Land erhalten haben (vgl. Beschwerde S. 8). Daraus kann indessen nicht auf vergleichbare Verhältnisse geschlossen werden: Bodenverbesserungsprojekte dienen in erster Linie landwirtschaftlichen und nicht baulichen Belangen. Namentlich sollen die Bewirtschaftungsstrukturen erleichtert und die Ertragsfähigkeit des Bodens erhalten oder verbessert werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 [KLwG; BSG 910.1]; Otmar Hermann Bänziger, a.a.O., S. 2; VGE 22802 vom 25.4.2007 E. 4.4.1). Auch die Beschwerdegegnerin verfolgt unbestrittenermassen landwirtschaftliche Anliegen. Für die Festlegung des Beizugsgebiets bzw. für die Bestimmung jener Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die sich (weiterhin) am Unterhalt der Meliorationsanlagen zu beteiligen haben, stehen folglich landwirtschaftliche Vorteile im Vordergrund. Grundstücke in der Bauzone sind daher zum vornherein nicht vergleichbar mit landwirtschaftlich genutzten Parzellen, zumal die Erschliessung einschliesslich Entwässerung der Bauzone mittels gemeindeeigener Infrastruktur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, erfolgt; die genossenschaftlichen Anlagen sind dafür nicht (mehr) von Nutzen. Soweit Landwirtschaftsland aus dem Perimeter entlassen werden soll, handelt es sich sodann gemäss unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerin entweder um Land, das Bestandteil einer anderen Landumlegung ist, oder um sog. Bauerwartungsland (Beschwerdeantwort S. 4 f.; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.1). Letzteres unterscheidet sich aufgrund seiner Lage innerhalb des Siedlungsgebiets von den Parzellen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz sind bei den entlassenen Kulturlandparzellen also von einer anderen Ausgangslage ausgegangen als bei den hier interessierenden Grundstücken. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Entlassungen nicht (vgl. Beschwerde S. 4). Dass ihr Land Teil einer anderen Landumlegung sei oder eine Einzonung ihrer Parzellen in Frage käme, macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch ist solches ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hatten für die unterschiedliche Behandlung somit sachliche Gründe. Daran ändert auch der Genossenschaftsgedanke, auf dem das Meliorationsunternehmen aufbaut, nichts (vorne E. 6.3): Unterscheiden sich – wie hier – die Verhältnisse massgeblich voneinander, kann die (anfängliche) Solidarität zwischen den Beteiligten einer Perimeteranpassung nicht entgegenstehen. Andernfalls wären Entlassungen aufgrund veränderter Umstände nie möglich. 7.5 Betreffend die Parzelle Nr. 5________ macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien auch andere Parzellen aus dem Beizugsgebiet entlassen worden, über die eine Hauptentwässerungsleitung führe (Beschwerde S. 7). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, ihr sei nicht klar, um welche Leitungen es sich handeln sollte; Grundstücke mit genossenschaftlichen Leitungen seien jedenfalls nicht entlassen worden (Beschwerdeantwort S. 3). – Die Beschwerdeführerin führt keine konkreten Vergleichsfälle an und der Beschwerdegegnerin sind offenbar keine solchen bekannt. Somit ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche anderen Grundstücke mit Entwässerungsanlagen entlassen worden wären. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Begründungspflicht insoweit nicht nach (Pierre Tschannen, a.a.O., S 66; VGE 2011/193/194 E. 4.2). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht auch daher nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, 8. 8.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.4). 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zwar haben Behörden im Allgemeinen keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Dies gilt allerdings nur, wenn die Verwaltungsträgerin effektiv behördlich handelt (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 31). Im vorliegenden Fall tritt die Beschwerdeführerin (Burgergemeinde) als Grundeigentümerin und nicht als Behörde auf. Sie hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Bodenverbesserungskommission des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2024, Nr. 100.2022.355U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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