100.2022.342U HAM/GRS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. November 2024 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion, Fachstelle Tiefbau, Schwand 17, 3110 Münsingen und Bodenverbesserungskommission des Kantons Bern Bahnhofplatz 5, Postfach 2384, 3001 Bern sowie Einwohnergemeinde Aarwangen handelnd durch den Gemeinderat betreffend Bodenverbesserung; Festlegung des Beizuggebiets (Entscheid der kantonalen Bodenverbesserungskommission vom 28. September 2022; BVK 21.37)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, Prozessgeschichte: A. Das Gesamtprojekt «Verkehrssanierung Aarwangen» umfasst unter anderem den Neubau einer Umfahrungsstrasse zur Entlastung des Ortskerns vom Durchgangsverkehr. Im Januar 2022 erliess die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) den Strassenplan. Weiter nahm das Berner Stimmvolk am 12. März 2023 den Baukredit an. Gegen beide Vorlagen wurde der Rechtsweg beschritten; die Beschwerdeverfahren sind noch nicht rechtskräftig erledigt. Die vorgesehene Umfahrungsstrasse führt zu einem grossen Teil durch Landwirtschafts- und Waldgebiet. Im Zusammenhang mit der Verkehrssanierung beabsichtigt der Kanton Bern die Durchführung einer Landumlegung (Parallelplanung bzw. -projekt). Die Parzellen Aarwangen Gbbl. Nrn. 1________ und 2________ im Alleineigentum von A.________ befinden sich in deren Beizugsgebiet. Der Perimeterplan der Landumlegung, das Eigentümer- und Flächenverzeichnis, das Vorprojekt sowie – zur Orientierung – die Unterlagen des Mitberichtsverfahrens und die Statuten der zu konstituierenden Bodenverbesserungsgenossenschaft lagen vom 18. Februar bis am 19. März 2021 öffentlich auf. Am 16. März 2021 erhoben A.________ und B.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Aarwangen Einsprache und verlangten die Entlassung der Parzellen Nrn. 1________ und 2________ aus dem Perimeter. Mit Entscheid vom 28. September 2022 trat die Kantonale Bodenverbesserungskommission (BVK) auf die Einsprache von B.________ mangels Legitimation nicht ein und wies auf Antrag des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) die Einsprache von A.________ ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, B. Dagegen hat A.________ am 31. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge: «1. Es sei der Entscheid [...] der kantonalen Bodenverbesserungskommission vom 28. September 2022 aufzuheben und es sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur korrekten Sachverhaltsfeststellung, insbesondere betreffend die im Eigentum des Kanton Bern AGG stehenden und verfügbaren Realersatzflächen, sowie zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei der Entscheid [...] der kantonalen Bodenverbesserungskommission vom 28. September 2022 aufzuheben und es seien die beiden Grundstücke Nr. 1________ und 2________, [...], vollständig aus dem Perimeter zu entlassen und die Perimetergrenze entlang der pinken Markierung auf dem mit ‹Provisorischer Perimeter M1:5000› betitelten Plan vom 29. Januar 2021 in der Beilage Nr. 15 festzulegen sowie den Beschwerdeführer bzw. dessen Grundstücke vollständig aus dem Eigentümer- und Flächenverzeichnis vom 29. Januar 2021 zu streichen. 3. Eventualiter sei der Entscheid [...] der kantonalen Bodenverbesserungskommission vom 28. September 2022 aufzuheben und es seien zumindest die Waldgebiete der Grundstücke Nrn. 1________ und 2________, [...], d.h. eine Waldfläche von 17'793 m2 (bzw. 1,7793 ha) mindestens jedoch 1,51 ha vollständig aus dem Perimeter zu entlassen und die Perimetergrenze entlang der grünen Markierung auf dem mit ‹Provisorischer Perimeter M1:5000› betitelten Plan vom 29. Januar 2021 in der Beilage Nr. 17 festzulegen sowie entsprechend das Eigentümer- und Flächenverzeichnis vom 29. Januar 2021 anzupassen. 4. In jedem Fall sei ein allfälliger Landabzug oder Landverlust real in Form von Kulturland mit Fruchtfolgeflächenqualität zu ersetzen (Realersatz).» Das LANAT hat am 19. Dezember 2022 wie zuvor bereits die EG Aarwangen am 30. November 2022 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die BVK beantragt mit Vernehmlassung vom 24. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hat das LANAT am 2. Oktober 2023 verschiedene Fragen namentlich zur Leistung von Realersatz beantwortet. Dazu hat A.________ am 22. Dezember 2023 Stellung genommen und an seinen Rechtsbegehren festgehalten. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auf weitere Ausführungen in der Sache verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen [VBWG; BSG 913.1]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach, einzutreten. 1.3 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Der Streitgegenstand bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das Rechtsverhältnis umstritten ist, welches mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid (Anfechtungsobjekt) geregelt wird. Innerhalb des Anfechtungsobjekts bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand; dieser wird durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung umschrieben (statt vieler BVR 2020 S. 59 E. 2.2 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsbegehren 4, ein allfälliger Landabzug oder Landverlust sei real in Form von Kulturland zu ersetzen (Realersatz; vorne Bst. B). Die BVK entscheidet bei Einsprachen gegen Gegenstände des Auflageverfahrens nur über solche gegen das Beizugsgebiet (Perimetereinsprachen; Art. 31 Abs. 3 VBWG); in den übrigen Fällen erlässt die Trägerin der Bodenverbesserung (Schätzungskommission) hingegen eine beschwerdefähige Verfügung (Art. 31 Abs. 4 VBWG; Art. 28 Abs. 1 Bst. f und Art. 52 Abs. 4 der Verordnung vom 5. November 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen [VBWV; BSG 913.111]). Der angefochtene Entscheid der BVK regelt folgerichtig ausschliesslich das Beizugsgebiet. Nachgelagerte Fragen wie die Forderung nach Realersatz gehen über das Anfechtungsobjekt und damit den zulässigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, Streitgegenstand hinaus (vgl. auch hinten E. 4.2). Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 4 ist demnach nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass er den Entscheid nur insoweit anficht, als die Beschwerde abgewiesen wurde. Hingegen akzeptiert er den Nichteintretensentscheid gegenüber seiner Ehefrau (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Das unter Berücksichtigung seiner Begründung ausgelegte Rechtsbegehren (statt vieler BVR 2016 S. 560 E. 2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18) ist deshalb so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer einzig die materielle Beurteilung durch die Vorinstanz anficht. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die geplante Landumlegung steht in einem engen Zusammenhang mit der Verkehrssanierung Aarwangen und wird in den Auflageunterlagen deshalb als «Parallelplanung Landumlegung» bezeichnet. Die erwähnte Verkehrssanierung hat zum Ziel, die Ortsdurchfahrt Aarwangen und andere Strassen vom Durchgangs- und Schwerverkehr zu entlasten sowie das Ortszentrum Aarwangen aufzuwerten. Hierfür ist eine neue Umfahrungsstrasse zwischen den Gemeinden Thunstetten (Bützberg) und Aarwangen geplant, die durch eine intakte Kulturlandschaft mit Fruchtfolgeflächen führt. Die Realisierung der Strasse erfordert einerseits Land, das auf geeignete Weise beschafft werden muss. Andererseits verändert sie die vorhandenen, gewachsenen Strukturen wie namentlich bestehende Bewirtschaftungseinheiten, Flurwege oder Bäche. Vor diesem Hintergrund hat die Landumlegung zum Ziel, Land für die neue Umfahrungsstrasse und die damit verbundenen ökologischen Ersatzmassnahmen zuzuteilen, eine möglichst ausgewogene und wertbasierte Neuzuteilung des Kulturlands der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zu ermöglichen und Grundeigentum und Bewirtschaftungseinheiten zu arrondieren. Weiter sollen Bewirtschaftungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, und Verbindungswege insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft angepasst oder neu angelegt werden sowie punktuelle wasserbautechnische Massnahmen zur Verbesserung der hydrologischen und ökologischen Verhältnisse der Gewässer realisiert werden. Auch eine freiwillige Arrondierung von Pachtland sowie die Durchführung der amtlichen Vermessung sollen ermöglicht werden. Schliesslich soll mit der Landumlegung ein Vorschlag für ausgewogene Ausgleichsmassnahmen für den Erhalt der Biodiversität (Qualitäts- und Flächenziele) ausgearbeitet werden (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 2; Technischer Bericht vom 29.1.2021 S. 4, 25; Akten zur Orientierung, VSA Parallelprojekt Landumlegung, Präsentation/Orientierung Vorprojekt Ziff. 1 «Zielsetzungen im Rahmen der LU VSA» sowie Art. 2 des Entwurfs der Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft VSA Prallelprojekt Landumlegung; alle Unterlagen in Akten Tiefbauamt des Kantons Brern [TBA] 4C; vgl. auch Eingabe EG Aarwangen vom 30.11.2022, act. 6). 2.2 Bei Boden- und Waldverbesserungen ist grundsätzlich vorgesehen, dass über Perimetereinsprachen entschieden werden kann, ehe die Durchführung des Unternehmens überhaupt feststeht (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum VBWG, in Tagblatt des Grossen Rates 1997, Beilage 14, Erläuterungen zu Art. 5, S. 28 f.). Folgerichtig kann der Beizugsperimeter festgelegt werden, auch wenn Massnahmen, die für das Unternehmen wesentlich sind – hier namentlich die vorgesehene Umfahrungsstrasse –, noch nicht rechtskräftig beurteilt sind. Vor diesem Hintergrund sind bei der Festlegung des Perimeters folgende Kriterien berücksichtigt worden: Bestehende Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse, Flächenbedarf für die Umfahrungsstrasse und ökologischer Ersatz, Arrondierungspotenzial der Bewirtschaftungseinheiten (Anzahl, Grösse, Geometrie), Verbesserungspotenzial und Anpassungsbedarf Flurwegnetz, Verlauf der Bäche bzw. des Gewässernetzes sowie die Ausdehnung, Lokalisierung und der Flächenbedarf von ökologischen Massnahmen. Das Beizugsgebiet ist aufgeteilt in einen grösseren nördlichen und einen kleineren südlichen Teilperimeter, wobei die beiden Teile durch den Spichigwald getrennt sind. Der nördliche Teilperimeter liegt auf dem Gemeindegebiet Aarwangen und umfasst die Gebiete Moosberg, Teuffetal, Banfeld Aarematte, Gumme sowie den Banwald mit der Kiesgrube Risi. Südlich des Spichigwalds sind die Gebiete Risenacher, Batzwil, Zelg, Batzwilhof und Hard im Perimeter enthalten. Die Fläche erstreckt sich über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, die Gemeindegrenze von Aarwangen hinaus bis in den Ortsteil Bützberg der EG Thunstetten (vgl. zum Ganzen Technischer Bericht vom 29.1.2021 S. 14 f. und Plan «Provisorischer Perimeter» vom 29.1.2021, je in Akten TBA 4C). 2.3 Die Grundstücke Nrn. 1________ und 2________ gehören zum Teilperimeter nördlich des Spichigwalds (Gebiete Teuffetal und Studweid). Sie weisen eine Fläche von ca. 0,91 ha (Parzelle Nr. 1________) bzw. 7,73 ha (Parzelle Nr. 2________) auf. Die Grundstücke werden ganz überwiegend landwirtschaftlich genutzt und auf der Parzelle Nr. 2________ befindet sich der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers. Daneben weisen sie jeweils im südlichen Bereich eine kleinere Waldfläche auf (nach den Angaben des Beschwerdeführers gesamthaft zwischen 1,51 und rund 1,78 ha; vgl. Beschwerde S. 20 f.), von wo aus sich der Spichigwald über die Parzellen hinweg auf ein weitläufiges Gebiet erstreckt. Die Perimetergrenze des vorgesehenen Beizugsgebiets verläuft teilweise entlang der beiden Grundstücke (Plan «Provisorischer Perimeter» vom 29.1.2021, je in Akten TBA 4C). 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihren Entscheid nicht hinreichend begründet habe (insb. Beschwerde S. 12, 14). 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten können. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist aber, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2). 3.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid einlässlich dargelegt, weshalb sie die gesetzlichen Kriterien zur Aufnahme der Parzellen des Beschwerdeführers in das Beizugsgebiet als erfüllt erachtet. Dabei hat sie sich mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und insbesondere begründet, weshalb entgegen seiner Auffassung ein lediglich teilweiser Einbezug der Parzellen nicht in Betracht komme. Ebenfalls hat sie ausgeführt, wieso das Gleichbehandlungsverbot nicht verletzt sei (angefochtener Entscheid E. 4 und 5). Damit war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, den Entscheid der BVK sachgerecht anzufechten, was er auch getan hat. Im Übrigen stört sich der Beschwerdeführer insbesondere daran, dass sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit den Voraussetzungen für einen Eingriff in die Eigentumsgarantie auseinandergesetzt habe. Die angebliche Grundrechtsverletzung bringt er aber erstmals vor dem Verwaltungsgericht vor (vgl. Einsprache vom 16.3.2021, Akten BVK 4A pag. 9; Stellungnahme und Schlussbemerkung vom 15.3.2022, Akten BVK 4A pag. 27 ff.). Die Vorinstanz hatte keine Veranlassung, sich von Amtes wegen zu den Eingriffsvoraussetzungen in die Eigentumsgarantie zu äussern, zumal der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren anwaltlich vertreten war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4. 4.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Behörden hätten ihm vollen Realersatz zugesichert. Im Technischen Bericht werde denn auch «suggeriert», dass der Kanton Bern im Perimeter über 14,9 ha Kulturland verfüge, das er frei verwenden und als Realersatzfläche anbieten könne. Tatsächlich könne der Kanton aber nur eine Fläche von 2,84 ha einwerfen, was nicht ausreichend sei, um das Unternehmen «ohne (massiven) Landabzug» durchzuführen. Indem die Vorinstanz dennoch einen vollen Realersatz in Aussicht gestellt habe, habe sie schwerwiegend gegen Grundsätze des Bodenverbesserungsverfahrens und allgemeine Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, fahrensgrundsätze verstossen. Zudem seien das Gebot von Treu und Glauben bzw. das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben, soweit er nicht sogar an einem Nichtigkeitsgrund leide (Beschwerde S. 5 ff., 8). 4.2 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist wie dargelegt einzig die Festlegung des Beizugsgebiets (vorne E. 1.3). Nicht zu den Kriterien für die Perimeterfestlegung gehört die Frage, ob für einzelne Grundeigentümerinnen und -eigentümer im Rahmen der Neuzuteilung dereinst ein Realersatz möglich sein wird oder ob allfällige Minderzuteilungen mit Geld entschädigt werden (hinten E. 6.1). Entsprechend wird der Perimeter bereits zu Beginn des Landumlegungsverfahrens im Rahmen der Vorbereitung des Unternehmens bestimmt, wogegen die Vorschriften zum Realersatz bzw. zur Geldentschädigung die nachgelagerte Neuordnung betreffen (vgl. insb. Art. 28 VBWG und Art. 43 VBWV). Gegen Verfügungen betreffend die Bewertung des Altbesitzes und der Neuzuteilung kann erneut Einsprache erhoben werden (Art. 31 Abs. 1 VBWG). Der Beschwerdeführer stösst mit seinen Rügen zum Realersatz im Verfahren zur Festlegung des Beizugsgebiets daher ins Leere (vgl. Rechtsprechung der besonderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden im Jahresrückblick, in BVR 2019 S. 220 ff., 242 mit Hinweis). Aus demselben Grund ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, wie es sich mit den angeblichen behördlichen Zusicherungen betreffend den Realersatz verhält. Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob eine Einsprache gegen den Technischen Bericht überhaupt möglich gewesen wäre (Art. 31 Abs. 2 VBWG) und ob andere Eigentümerinnen und Eigentümer aufgrund des angeblich fehlerhaften Berichts von der Einsprache- und Beschwerdeführung abgehalten worden sind (Beschwerde S. 7 f., 14). Abgesehen davon ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer daraus für sich ableiten will. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, das Beizugsgebiet sei im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben festgelegt worden. Die Grenze im Bereich seiner Parzellen verlaufe nicht entlang einer natürlichen oder wirtschaftlichen Abgrenzung, sondern führe quer durch Kulturland und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, Waldgebiet. Seine Parzellen seien für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens nicht nötig und zögen auch keine Vorteile daraus, zumal kein Arrondierungspotenzial bestehe. Zudem stelle die Aufnahme seiner Grundstücke in das Beizugsgebiet einen rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Für die Grundrechtsbeschränkung bestehe weder eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage noch ein öffentliches Interesse und der Beizug sei unverhältnismässig. Die Aufnahme in den Perimeter könne jedenfalls nicht mit dem Umstand gerechtfertigt werden, dass andernfalls erheblich weniger Land zur Neuverteilung zur Verfügung stünde. Schliesslich verstosse die Aufnahme seiner Grundstücke gegen das Gleichbehandlungsgebot (Beschwerde S. 4 f., 10 ff.). 5.2 Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Einbezug der gesamten Parzellen Nrn. 1________ und 2________ für eine zweckmässige Durchführung der Melioration nötig. Es gelte der Grundsatz, wonach «so viele Grundstücke wie nötig und so wenige wie möglich» zum Beizugsgebiet gezogen werden sollen. Damit liege es in der Natur der Sache, dass das Beizugsgebiet durch beidseits der Grenze landwirtschaftlich genutzte Flächen verlaufen könne. Auch sei hinzunehmen, dass die Grenze durch das Waldgebiet des Beschwerdeführers verlaufe, weil in Zusammenlegungsgebieten von der Notwendigkeit der Aufnahme ganzer Grundstücke auszugehen sei. Der Beizug der Grundstücke sei zudem für eine zweckmässige Durchführung der Melioration nötig, denn ohne die Grundstücke würden die beabsichtigte Neuordnung und Verbesserung des Grundeigentums sowie die Landbeschaffung für die Umfahrungsstrasse massiv erschwert. Des Weiteren seien im betroffenen Bereich Instandstellungen von Wegstücken und Urbanisierungen vorgesehen und seien aufgrund des Arrondierungspotenzials auch Vorteile für die Grundstücke des Beschwerdeführers ersichtlich. Schliesslich verstosse der Beizug nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fälle nicht mit den hier interessierenden Umständen vergleichbar seien (angefochtener Entscheid E. 4 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, 6. Zu den massgebenden rechtlichen Grundlagen ergibt sich Folgendes: 6.1 Die gesetzlichen Anforderungen an die Aufnahme von Grundstücken in ein Landumlegungsgebiet werden in Art. 4 VBWG umschrieben. Demnach erstreckt sich das Beizugsgebiet bzw. der Perimeter auf eine natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Bodenfläche und umfasst alle Grundstücke, die für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens nötig sind oder daraus Vorteile ziehen (Art. 4 Abs. 1 und 2 VBWG). Der Gesetzeswortlaut («oder») macht deutlich, dass es sich bei der Notwendigkeit für eine zweckmässige Durchführung bzw. bei den Vorteilen für ein Grundstück um alternative Kriterien für die Aufnahme in das Beizugsgebiet handelt. Sodann können für die Realisierung raumplanerischer Anliegen weitere Gebiete einbezogen werden (Abs. 3). Bei der Festlegung des Perimeters verfügt die zuständige Behörde seit jeher über einen grossen Beurteilungsspielraum (vgl. zum alten Recht Gottfried Staub, Das Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten vom 26. Mai 1963, in MBVR 1964 S. 225 ff., 228; ferner BGer 15.6.1982, in ZBl 1983 S. 171 E. 2a). Die konkrete Grösse und Abgrenzung eines Beizugsgebiets hängen somit im Wesentlichen von den Zielen ab, die mit dem Unternehmen verfolgt werden, und von den gegebenen Verhältnissen (Otmar Hermann Bänziger, Bodenverbesserungen, rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und der Gesamtumlegungen, Diss. Basel 1977, S. 42; zum Ganzen VGE 2022/355 vom 15.7.2024 E. 4.2). 6.2 Des Weiteren schützt die Bestandesgarantie als Teilgehalt der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV und Art. 24 KV) die konkreten Vermögensrechte der Eigentümerinnen und Eigentümer, d.h. das Recht, das Eigentum zu bewahren, zu nutzen oder zu veräussern (VGE 2017/147 vom 7.6.2018 E. 7.1 [bestätigt durch BGer 1C_441/2018 vom 14.11.2019]). Der Einbezug eines Grundstücks in ein Güterzusammenlegungsverfahren stellt eine Beschränkung dieser aus dem Eigentum fliessenden Befugnisse dar (BGE 94 I 602 E. 4, 96 I 130 E. 3; BGer 15.6.1982, in ZBl 1983 S. 171 E. 2a). Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, KV; statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4 ff., insb. E. 6.4.3). Zum vornherein nicht zur Diskussion steht hier eine Verletzung des Kerngehalts. 6.3 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Eigentumseingriffs (Art. 36 BV und Art. 28 KV) wie auch jene von Art. 4 VBWG gegeben sind. 7. Zur gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff ergibt sich, was folgt: 7.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, Art. 4 Abs. 2 VBWG könne mangels hinreichender Bestimmtheit keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Grundrechtsbeschränkung darstellen, zumal es sich beim Beizug seines Grundstücks um einen schweren Eingriff handle (Beschwerde S. 10 f.). 7.2 Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer rechtssatzmässigen Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV lässt sich nicht abstrakt festlegen. Die Anforderungen sind weniger streng zu handhaben, wenn eine stark technische Materie oder unterschiedlich gelagerte Sachverhalte zu regeln sind, bei denen im Interesse einer sachgerechten Flexibilität Differenzierungen im Anwendungsfall angebracht erscheinen. Die wesentlichen Wertungen dürfen allerdings nicht von der rechtsanwendenden Behörde selber ausgehen (zum Ganzen BGE 146 I 70 E. 6.2.2; BVR 2020 S. 17 E. 7.3.2; VGE 2018/445 vom 18.5.2020 E. 5.3.1, je mit Hinweisen; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, N. 333). 7.3 Art. 4 Abs. 2 VBWG hält fest, dass sich das Beizugsgebiet bei Bodenund Waldverbesserungen auf eine natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Bodenfläche erstreckt und alle Grundstücke umfasst, die für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens nötig sind oder daraus Vorteile ziehen (vorne E. 6.1). Der Verordnungsgeber hat insoweit das Gesetz zwar nicht weiter konkretisiert. Das ändert aber nichts daran, dass mit Art. 4 Abs. 2 VBWG die wesentlichen Voraussetzungen für die Festlegung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, Beizugsgebiets genannt und hinreichend bestimmt rechtssatzmässig vorbestimmt werden. Von einer Bestimmung ähnlich einer «Generalklausel» (Beschwerde S. 10) kann keine Rede sein. Um den unterschiedlichen Situationen bei der technischen Perimeterfestlegung Rechnung tragen zu können und damit auch Einzelfallgerechtigkeit der Lösungen zu ermöglichen, ist die Verwendung allgemeiner und mehr oder minder vager Begriffe unumgänglich (statt aller: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 344). Deren Auslegung und Anwendung muss anerkanntermassen der Praxis überlassen werden (vgl. allgemein etwa BGE 147 I 478 E. 3.2.1, 147 I 450 E. 3.2.1; für Landumlegungen Eloi Jeannerat, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 20 N. 19). Der behördliche Handlungsspielraum bei der Perimeterfestlegung bedeutet somit nicht, dass Art. 4 Abs. 2 VBWG den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nicht genügt; die Norm stellt unabhängig von der Schwere des Grundrechtseingriffs eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar. 8. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Landumlegung liege nicht im öffentlichen Interesse. 8.1 Bei Bodenverbesserungen ist das öffentliche Interesse prinzipiell anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn nicht alle Betroffenen das Unternehmen befürworten (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 287 f.; Otmar Hermann Bänziger, a.a.O., S. 15 f.; BGer 15.6.1982, in ZBl 1983 S. 171 E. 2b). Im vorliegenden Fall sollen die unerwünschten Folgen der geplanten Umfahrungsstrasse auf das Kulturland abgeschwächt werden, indem bestehende landwirtschaftliche Strukturen angepasst, Grundstücke arrondiert und die Kulturlandflächen möglichst ausgewogene und wertbasiert neu zugeteilt werden (vorne E. 2.1). Damit erfüllt die Landumlegung den gesetzlich vorgesehenen Zweck und liegt insoweit im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 [KLwG; BSG 910.1]; Otmar Hermann Bänziger, a.a.O., S. 2; VGE 22802 vom 25.4.2007 E. 4.4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, 8.2 Soweit sich der Beschwerdeführer am Kulturlandverlust aufgrund der vorgesehenen ökologischen und wegbaulichen Massnahmen stört (Beschwerde S. 12 f.), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um kulturtechnische Massnahmen im Interesse der Landwirtschaft und der Ökologie handelt (vgl. Technischer Bericht vom 29.1.2021 S. 14 f. und Plan «Provisorischer Perimeter» vom 29.1.2021, je in Akten TBA 4C). Die diesbezüglichen Bedenken führen, selbst wenn sie für sich allein sachlich begründet wären (was aber ohnehin nicht auf der Hand liegt), somit nicht dazu, dass das allgemeine öffentliche Interesse an der Landumlegung zu verneinen wäre. Im Übrigen wird der Verlust von Kulturland überwiegend durch die Umfahrungsstrasse und nicht durch die hier interessierende Landumlegung verursacht (Technischer Bericht vom 29.1.2021 S. 15, in Akten TBA 4C). 9. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Aufnahme seiner Grundstücke in das Beizugsgebiet widerspreche den Vorgaben von Art. 4 Abs. 2 VBWG und sei unverhältnismässig. 9.1 Er kritisiert zunächst, die Abgrenzung des Perimeters folge nicht den natürlichen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten. 9.1.1 Die beiden Parzellen Nrn. 1________ und 2________ befinden sich am äusseren Rand des Beizugsgebiets, weshalb Teile ihrer Grundstücksgrenzen zugleich die Perimetergrenze darstellen. Zwar trifft zu, dass der Perimeter teilweise durch Landwirtschafts- und Waldgebiet verläuft, da sich die Parzellen in der Landwirtschaftszone befinden und kleinere Waldflächen aufweisen (vorne E. 2.3). Weil der Beizug zu einer Landumlegung aber wie dargelegt einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Betroffenen darstellt (vorne E. 6.2), gebietet eine verfassungskonforme Handhabung von Art. 4 Abs. 2 VBWG, dass der Perimeter unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips festgelegt wird (vgl. allgemein etwa BGE 145 II 270 E. 4.1; BVR 2010 S. 113 E. 3.3). Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass der Perimeter «so viele Grundstücke wie nötig und so wenige wie möglich» umfassen soll (angefochtener Entscheid E. 4c; ferner E. 5a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, Eine stärkere Berücksichtigung der wirtschaftlichen und natürlichen Gegebenheiten hätte hier zur Folge, dass das Beizugsgebiet zusätzliche Landwirtschafts- und Waldflächen umfassen würde. Dies hätte eine wesentliche Vergrösserung des gesamten Perimeters und damit zahlreiche Grundrechtseingriffe für die betroffenen Eigentümerinnen und -eigentümer zur Folge (vgl. Plan «Provisorischer Perimeter» vom 29.1.2021, in Akten TBA 4C). Der Kanton war mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip aber zu Recht darauf bedacht, nicht mehr Land in den Perimeter aufzunehmen, als er für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens für notwendig hält. So hat er Gebiete, die seiner Ansicht nach keinen hinreichenden Bezug mehr zum Umfahrungsprojekt aufweisen, nicht miteinbezogen (vgl. Technischer Bericht vom 29.1.2021 S. 14, in Akten TBA 4C). Insgesamt folgt der Perimeter zudem ganz überwiegend einer natürlichen bzw. wirtschaftlichen Abgrenzung, indem er im Norden entlang der Aare, im Osten entlang der Bauzone und im Süden entlang der Waldgrenze verläuft. Den Vorgaben von Art. 4 Abs. 2 VBWG ist insoweit Genüge getan. 9.1.2 An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine Perimetergrenze entlang der «C.________strasse» (Aarwangen Gbbl. Nrn. 3________ und 4________) für richtig hält (Rechtsbegehren 2; Beschwerde S. 16 f. mit Beschwerdebeilage Nr. 15). Eine solche Grenzziehung hätte zwar die Entlassung der Grundstücke des Beschwerdeführers aus dem Perimeter zur Folge und führte zu einer Verkleinerung des Beizugsgebiets. Mit der «C.________strasse» werden aber bloss die umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke erschlossen. Anders als der Beschwerdeführer meint, stellen derartige Flurwege inmitten von landwirtschaftlichen Grundstücken nicht zwingend eine natürliche oder wirtschaftliche Abgrenzung dar. Den Kriterien von Art. 4 Abs. 2 VBWG wird mit der nachgesuchten, alternativen Grenzziehung somit nicht besser entsprochen. Abgesehen davon hätte eine solche Abgrenzung zur Folge, dass auch Grundstücke aus dem Perimeter hinausfallen würden, die sich nicht im Eigentum des Beschwerdeführers befinden und deren Eigentümerschaft keine Einsprache erhoben hat (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5b; Beschwerde S. 14, 16). Der Beschwerdeführer kann zum vornherein keine Entlassung von Drittgrundstücken verlangen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, 9.1.3 Eine Entlassung nur der Waldfläche, wie sie der Beschwerdeführer verlangt (Rechtsbegehren 3; Beschwerde S. 20 ff.), ist mit den gesetzlichen Abgrenzungskriterien ebenfalls nicht vereinbar. Diesfalls würde die Perimetergrenze nämlich nicht mehr entlang der Grundstücksgrenzen verlaufen, sondern teilweise durch die Parzellen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 17). Mit einer Landumlegung sollen indessen Grundstückformen und Eigentumsverhältnisse für eine rationelle Bodennutzung hergestellt werden (Peter Hänni, a.a.O., S. 285 f. mit Hinweisen). Hierfür ist es von Vorteil, wenn das Beizugsgebiet entlang bestehender Grundstücksgrenzen abgegrenzt wird (vgl. zur Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit jedoch vorne E. 9.1.1). Die Vorinstanz als Fachgericht hat somit zutreffend erwogen, dass jedenfalls in Zusammenlegungsgebieten, d.h. in Gebieten, in denen die alten Besitzstände aufgenommen und Flächen mit geänderten Grenzen neu zugeteilt würden, ganze Parzellen in das Beizugsgebiet aufzunehmen sind (angefochtener Entscheid E. 5a). Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass seine Parzellen zu diesem Gebiet gehören, zumal die Waldflächen lediglich einen kleinen Teil der jeweiligen Parzellenfläche ausmachen und die Grundstücke ganz überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden (vorne E. 2.3; ferner Plan «Provisorischer Perimeter» vom 29.1.2021, in Akten TBA 4C). Unter diesen Umständen und mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Behörden ist es nicht rechtsfehlerhaft, die Grundstücke gesamthaft in den Perimeter aufzunehmen, anstatt sie entlang der Waldgrenze zu zerschneiden. Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus den Hinweisen auf die Regeln für eine Waldzusammenlegung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Beschwerde S. 21), da bei der hier interessierenden Landumlegung landwirtschaftliche Belange im Vordergrund stehen (vorne E. 2.1, 8) und nicht – wie bei einer Waldverbesserung – forst- bzw. waldrechtliche Aspekte (vgl. Art. 1 und 16 des kantonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997 [KWaG; BSG 921.11]). Anders als er meint, besteht zudem kein gesetzliches Verbot, Waldfläche in den Perimeter einer landwirtschaftlichen Melioration aufzunehmen oder das Unternehmen von Amtes wegen anzuordnen (vgl. Art. 8 VBWG). Schliesslich sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Landabzug im Waldgebiet unerheblich (Beschwerde S. 22), denn das vorliegende Verfahren betrifft wie erwähnt einzig die Perimeterfestlegung. Die Neuzuteilung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, wird erst später erfolgen, womit noch nicht feststeht, ob der vom Beschwerdeführer befürchtete Landabzug dereinst überhaupt eintreten wird (vgl. vorne E. 1.3, 4.2). 9.2 Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, seine Grundstücke seien für eine zweckmässige Durchführung des Unternehmens nicht nötig und würden keine Vorteile daraus ziehen. 9.2.1 Die Grundstücke Nrn. 2________ und 1________ bilden zusammen mit drei weiteren Grundstücken (Aarwangen Gbbl. Nrn. 5________, 6________ und 7________) eine geschlossene Parzellengruppe, die sich zwischen der «C.________strasse» und dem Spichigwald befindet. Die weitaus grösste Parzelle dieser Gruppe ist das Grundstück Nr. 2________ des Beschwerdeführers mit einer Fläche von 7,73 ha. Sein zweites Grundstück Nr. 1________ befindet sich ungefähr in der Mitte der Parzellengruppe und grenzt an drei der übrigen vier Grundtücke an. Vor diesem Hintergrund gehen die Vorinstanz sowie die Abteilung Strukturverbesserung und Produktion (ASP) des LANAT nachvollziehbar davon aus, dass zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und den weiteren Parzellen ein Arrondierungspotenzial besteht (angefochtener Entscheid E. 5b; Protokoll der Einspracheverhandlung vom 29.6.2021, Akten BVK 4A pag. 13). Ohne die Grundstücke des Beschwerdeführers wäre eine allfällige Neuordnung in diesem Bereich stark erschwert. Damit sind sie für eine zweckmässige Durchführung des Unternehmens nötig. Weil eine Landumlegung ein hohes Mass an Flexibilität erfordert und zum Zeitpunkt der Perimterfestlegung noch nicht feststeht, in welcher Form die Durchführung letztlich erfolgen wird, dürfen an die Notwendigkeit für einen Beizug keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (VGE 20432 vom 14.10.1998 E. 3b [noch zum Gesetz vom 13. November 1978 über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten {Meliorationsgesetz, MelG}; GS 1978 S. 202, in Kraft bis 31.12.1997]). 9.2.2 Weiter ist vorgesehen, dass auf der Parzelle Nr. 2________ ein bestehender Mergelweg instandgestellt werden und die angrenzende Strassenparzelle 10________ auf 3 m ausgebaut werden soll (Weg Nr. ..., Plan Massnahmen am Wegnetz und Wasserbau vom 29.1.2021 sowie Technischer Bericht vom 29.1.2021 S. 20 mit Beilage 3, je in Akten TBA 4C). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, Aufnahme des Grundstücks Nr. 2________ in das Beizugsgebiet ist auch aus diesen Gründen für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens nötig. Dabei ist unerheblich, dass diese Massnahmen erst geplant sind und darüber noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. vorne E. 2.2; Beschwerde S. 16). Abgesehen davon erleichtert die Grösse des Grundstücks Nr. 2________ mit rund 7,73 ha die Durchführung des gesamten Unternehmens (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 5b; Protokoll der Einspracheverhandlung vom 29.6.2021, Akten BVK 4A pag. 13). 9.2.3 Der Beschwerdeführer ist zwar der Auffassung, die Parzellen seien auch deshalb nicht für eine zweckmässige Durchführung des Unternehmens nötig, weil sich diese rund 750 m von der geplanten Umfahrungsstrasse entfernt befänden (Beschwerde S. 13, 17). Mit Blick auf die erwähnte geografische Lage der Parzellen und die geplanten Massnahmen im betroffenen Bereich vermag die blosse Distanz zur Umfahrungsstrasse aber nichts an der Notwendigkeit des Beizugs zu ändern. Dies gilt umso mehr, als dem zuständigen Gemeinwesen bei der Perimeterfestlegung ein erheblicher Spielraum zukommt und der Kanton Bern bestrebt war, Gebiete ohne hinreichenden Zusammenhang zum Umfahrungsprojekt nicht in die Landumlegung miteinzubeziehen (vorne E. 9.1.1). Im Übrigen sind im östlichen Perimeterbereich aber Grundstücke mitumfasst, die von der Umfahrungsstrecke noch weiter entfernt liegen als jene des Beschwerdeführers (Plan «Provisorischer Perimeter» vom 29.1.2021, in Akten TBA 4C). 9.2.4 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf das Grundstück Aarwangen Gbbl. Nr. 8________ und bringt vor, dessen Aufnahme in den Perimeter zeige exemplarisch, dass die in Art. 4 Abs. 2 VBWG enthaltenen Kriterien «toter Buchstabe» seien. Das Grundstück sei erst nachträglich zum Beizugsgebiet hinzugefügt worden, sei vom Rest des Perimeters komplett isoliert und folge keiner wirtschaftlichen oder natürlichen Abgrenzung (Stellungnahme vom 22.12.2023 S. 4, act. 16). – Selbst wenn die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen und die Parzelle Nr. 8________ die Voraussetzungen für den Beizug nicht erfüllen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus ein Anspruch auf Entlassung der streitbetroffenen Parzellen Nrn. 1________ und 2________ ergibt. Der Beschwerdeführer macht jedenfalls zu Recht nicht geltend, dass die Situationen unter dem Aspekt des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, Gleichbehandlungsgebots vergleichbar seien. Mit Blick auf den Streitgegenstand (vgl. vorne E. 1.3) erübrigen sich somit weitergehende Ausführungen zum Grundstück Nr. 8________. 9.2.5 Unter diesen Umständen ist nicht entscheidend, ob die Grundstücke des Beschwerdeführers aus dem Unternehmen auch Vorteile ziehen; weil diese für eine zweckmässige Durchführung des Unternehmens nötig sind, sind sie so oder anders in den Perimeter aufzunehmen (vorne E. 6.1; vgl. auch Entscheid der Landwirtschaftsdirektion vom 24.1.1985, in BVR 1986 S. 85 E. 4 [noch zum MelG]). 9.3 Nach dem Erwogenen sind die gesetzlichen Vorgaben zur Festlegung des Beizugsgebiets gemäss Art. 4 Abs. 2 VBWG eingehalten. Die Aufnahme der Grundstücke Nrn. 1________ und 2________ ist mithin nötig für eine zweckmässige Durchführung des Unternehmens. Damit ist zugleich gesagt, dass der angefochtene Entscheid verhältnismässig ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise in seinen Eigentumsrechten eingeschränkt wird, zumal es im vorliegenden Verfahren einzig um die Perimeterfestlegung geht und nicht – wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint – um Fragen der Neuzuteilung oder des Realersatzes (vgl. vorne E. 1.3, 4). 10. Zur Frage der Gleichbehandlung ergibt sich schliesslich Folgendes: 10.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, weil in anderen Fällen sowohl Waldparzellen (Aarwangen Gbbl. Nrn. 9________ und 11________) als auch eine Kulturlandparzelle (Aarwangen Gbbl. Nr. 12________) nicht in den Perimeter einbezogen worden seien (Beschwerde S. 19 f.). 10.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, die Parzellen Nrn. 9________ und 11________ gehörten zum Waldgebiet, wo keine Umlegung geplant sei. Zudem befänden sich die Parzellen weit vom Trassee der geplanten Umfahrungsstrasse entfernt. Das Grundstück Nr. 12________ befinde sich sodann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, am Perimeterrand am Ufer der Aare und grenze unmittelbar an das Waldgrundstück Nr. 9________. Eine andere Grenzziehung sei hier nicht möglich und auch eine Zuteilung an eine andere Grundeigentümerschaft käme nicht infrage, weil es sich um das einzige landwirtschaftliche Grundstück des betroffenen Grundeigentümers handle (angefochtener Entscheid E. 5c/aa). 10.3 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KV) wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Umstände aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (BGE 143 I 361 E. 5.1; BVR 2023 S. 51 E. 6.1.1, je mit Hinweisen). Dies gilt auch bei der Gleichbehandlung im Unrecht; ein solcher Anspruch setzt ebenfalls voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen (zum Ganzen BGE 146 I 105 E. 5.3.1; VGE 2022/355 vom 15.7.2024 E. 7.3; Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011 S. 57 ff., 65 ff.). 10.4 Bei den Parzellen Nrn. 9________ und 11________ handelt es sich um reine Waldparzellen, wie der Beschwerdeführer selber einräumt (Beschwerde S. 19). Sie sind daher zum vornherein nicht vergleichbar mit den überwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundstücken des Beschwerdeführers. Beim Grundstück Nr. 12________ handelt es sich zwar um eine Kulturlandparzelle. Die Vorinstanz hat aber nachvollziehbar auf Unterschiede zu den Grundstücken des Beschwerdeführers hingewiesen und namentlich auf die besondere Lage des Grundstücks Nr. 12________ zwischen Aare und Wald aufmerksam gemacht. Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, von diesen überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz abzuweichen, zumal sich der Beschwerdeführer damit nicht auseinandersetzt. Im Übrigen käme ohnehin lediglich eine Gleichbehandlung im Unrecht infrage, weil sich mit Blick auf das Gesagte der Beizug seiner Parzellen als rechtmässig erweist. Der Beschwerdeführer müsste somit darlegen, dass die Parzelle Nr. 12________ in das Beizugsgebiet hätte aufgenommen werden müssen und ihm aus diesem fehlerhaften Nichteinbezug ein Anspruch auf Entlassung seiner eigenen Parzellen erwächst. Zu diesen Anforderungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Eine allfällig falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen würde ohnehin keinen Anspruch begründen, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (statt vieler VGE 2021/72 vom 1.2.2022 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_203/2022 vom 16.12.2022] insb. E. 4.2). Der Beschwerdeführer vermag aus dem Gleichbehandlungsgebot somit so oder anders nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 11. 11.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nach dem Gesagten in den Akten ausreichend dokumentiert, weshalb sich Weiterungen wie der beantragte Augenschein oder die Befragung von Zeugen erübrigen. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 285 E. 3.3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). Gründe für eine Rückweisung bestehen ebenfalls nicht. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.3). 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2024, Nr. 100.2022.342U, 3. Es werden keiner Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern - Bodenverbesserungskommission des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Aarwangen Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.