100.2022.341U STN/GRS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Februar 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Grossrieder Burgergemeinde A.________ handelnd durch den Burgerrat vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdeführerin gegen Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion, Fachstelle Tiefbau, Schwand 17, 3110 Münsingen und Bodenverbesserungskommission des Kantons Bern Bahnhofplatz 5, Postfach 2384, 3001 Bern sowie Einwohnergemeinde Aarwangen handelnd durch den Gemeinderat, Langenthalstrasse 4, 4912 Aarwangen betreffend Bodenverbesserung; Festlegung des Beizugsgebiets (Entscheid der kantonalen Bodenverbesserungskommission vom 28. September 2022; BVK 21.39)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2022.341U, Prozessgeschichte: A. Das Gesamtprojekt «Verkehrssanierung Aarwangen» umfasst unter anderem den Neubau einer Umfahrungsstrasse zur Entlastung des Ortskerns vom Durchgangsverkehr. Im Januar 2022 erliess die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) den Strassenplan. Weiter nahm das Berner Stimmvolk am 12. März 2023 den Baukredit an. Gegen beide Vorlagen wurde der Rechtsweg beschritten; die Beschwerdeverfahren sind noch nicht rechtskräftig erledigt. Die vorgesehene Umfahrungsstrasse führt zu einem grossen Teil durch Landwirtschafts- und Waldgebiet. Im Zusammenhang mit der Verkehrssanierung beabsichtigt der Kanton Bern die Durchführung einer Landumlegung (Parallelplanung bzw. -projekt). Die Parzellen Aarwangen Gbbl. Nrn. 1________, 2________, 3________, 4________, 5________, 6________ und 7________ der Burgergemeinde A.________ befinden sich in deren Beizugsgebiet. Der Perimeterplan der Landumlegung, das Eigentümer- und Flächenverzeichnis, das Vorprojekt sowie – zur Orientierung – die Unterlagen des Mitberichtsverfahrens und die Statuten der zu konstituierenden Bodenverbesserungsgenossenschaft lagen vom 18. Februar bis am 19. März 2021 öffentlich auf. Am 15. März 2021 erhob die Burgergemeinde A.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Aarwangen Einsprache und verlangte, die erwähnten Parzellen seien aus dem Perimeter auszuscheiden. Mit Entscheid vom 28. September 2022 wies auf Antrag des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) die Kantonale Bodenverbesserungskommission (BVK) die Einsprache ab. B. Dagegen hat die Burgergemeinde A.________ am 31. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Parzellen Nrn. 1________, 2________, 3________, 4________, 5________, 6________ und 7________ seien aus dem Perimeter auszuscheiden. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2022.341U, Das LANAT hat am 19. Dezember 2022 wie zuvor bereits die EG Aarwangen am 30. November 2022 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die BVK beantragt mit Vernehmlassung vom 24. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen [VBWG; BSG 913.1]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. allgemein hinten E. 3.1). 2. 2.1 Die geplante Landumlegung steht in einem engen Zusammenhang mit der Verkehrssanierung Aarwangen und wird in den Auflageunterlagen deshalb als «Parallelplanung Landumlegung» bezeichnet. Die erwähnte Verkehrssanierung hat zum Ziel, die Ortsdurchfahrt Aarwangen und andere Strassen vom Durchgangs- und Schwerverkehr zu entlasten sowie das Ortszentrum Aarwangen aufzuwerten. Hierfür ist eine neue Umfahrungsstrasse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2022.341U, zwischen den Gemeinden Thunstetten (Bützberg) und Aarwangen geplant, die durch eine intakte Kulturlandschaft mit Fruchtfolgeflächen führt und auch ein Grundstück der Beschwerdeführerin queren soll. Die Realisierung der Strasse erfordert einerseits Land, das auf geeignete Weise beschafft werden muss. Andererseits verändert sie die vorhandenen, gewachsenen Strukturen wie namentlich bestehende Bewirtschaftungseinheiten, Flurwege oder Bäche. Vor diesem Hintergrund hat die Landumlegung zum Ziel, Land für die neue Umfahrungsstrasse und die damit verbundenen ökologischen Ersatzmassnahmen zuzuteilen, eine möglichst ausgewogene und wertbasierte Neuzuteilung des Kulturlands der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zu ermöglichen und Grundeigentum und Bewirtschaftungseinheiten zu arrondieren. Weiter sollen Bewirtschaftungs- und Verbindungswege insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft angepasst oder neu angelegt werden sowie punktuelle wasserbautechnische Massnahmen zur Verbesserung der hydrologischen und ökologischen Verhältnisse der Gewässer realisiert werden. Auch eine freiwillige Arrondierung von Pachtland sowie die Durchführung der amtlichen Vermessung sollen ermöglicht werden. Schliesslich soll mit der Landumlegung ein Vorschlag für ausgewogene Ausgleichsmassnahmen für den Erhalt der Biodiversität (Qualitäts- und Flächenziele) ausgearbeitet werden (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 2; Technischer Bericht vom 29.1.2021 S. 4, 25; Akten zur Orientierung, VSA Parallelprojekt Landumlegung, Präsentation/Orientierung Vorprojekt Ziff. 1 «Zielsetzungen im Rahmen der LU VSA» sowie Art. 2 des Entwurfs der Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft VSA Parallelprojekt Landumlegung; alle Unterlagen in Akten Tiefbauamt des Kantons Bern [TBA] 4C; vgl. auch Eingabe EG Aarwangen vom 30.11.2022, act. 7). 2.2 Bei Boden- und Waldverbesserungen ist grundsätzlich vorgesehen, dass über Perimetereinsprachen entschieden werden kann, ehe die Durchführung des Unternehmens überhaupt feststeht (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum VBWG, in Tagblatt des Grossen Rates 1997, Beilage 14, Erläuterungen zu Art. 5, S. 28 f.). Folgerichtig kann der Beizugsperimeter festgelegt werden, auch wenn Massnahmen, die für das Unternehmen wesentlich sind – hier namentlich die vorgesehene Umfahrungsstrasse –, noch nicht rechtskräftig beurteilt sind. Vor diesem Hintergrund sind bei der Festlegung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2022.341U, des Perimeters folgende Kriterien berücksichtigt worden: Bestehende Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse, Flächenbedarf für die Umfahrungsstrasse und ökologischer Ersatz, Arrondierungspotenzial der Bewirtschaftungseinheiten (Anzahl, Grösse, Geometrie), Verbesserungspotenzial und Anpassungsbedarf Flurwegnetz, Verlauf der Bäche bzw. des Gewässernetzes sowie die Ausdehnung, Lokalisierung und der Flächenbedarf von ökologischen Massnahmen. Das Beizugsgebiet ist aufgeteilt in einen grösseren nördlichen und einen kleineren südlichen Teilperimeter, wobei die beiden Teile durch den Spichigwald getrennt sind. Der nördliche Teilperimeter liegt auf dem Gemeindegebiet Aarwangen und umfasst die Gebiete Moosberg, Teuffetal, Banfeld Aarematte, Gumme sowie den Banwald mit der Kiesgrube B.________. Südlich des Spichigwalds sind die Gebiete Risenacher, Batzwil, Zelg, Batzwilhof und Hard im Perimeter enthalten. Die Fläche erstreckt sich über die Gemeindegrenze von Aarwangen hinaus bis in den Ortsteil Bützberg der EG Thunstetten (vgl. zum Ganzen Technischer Bericht vom 29.1.2021 S. 14 f. und Plan «Provisorischer Perimeter» vom 29.1.2021, je in Akten TBA 4C). 2.3 Die Parzellen der Beschwerdeführerin Nrn. 1________, 2________, 3________, 5________, 6________ und 7________ gehören zum Teilperimeter nördlich des Spichigwalds (Gebiet Banfeld), das Grundstück Nr. 4________ befindet sich im südlichen Teilperimeter (Gebiet Oberhardrütine). Es ist vorgesehen, dass die geplante Umfahrungsstrasse das Grundstück Nr. 1________ in dessen nordöstlichem Bereich queren soll. Daneben sind auf den betroffenen Parzellen verschiedentlich Arbeiten am Wegnetz geplant. Im Übrigen besitzt die Beschwerdeführerin zahlreiche weitere Grundstücke im Perimeter, gegen deren Beizug sie sich allerdings nicht gewehrt hat (Plan «Provisorischer Perimeter» vom 29.1.2021; Eigentümerund Flächenverzeichnis vom 29.1.2021, Eigentümerin Nr. 7, je in Akten TBA 4C). 3. 3.1 Nach Art. 4 VBWG ist unter dem Beizugsgebiet die gesamte in das Unternehmen einbezogene Fläche zu verstehen (Abs. 1; Perimeter). Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2022.341U, Gebiet erstreckt sich auf eine natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Bodenfläche und umfasst alle Grundstücke, die für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens nötig sind oder daraus Vorteile ziehen (Abs. 2). Der Gesetzeswortlaut («oder») macht deutlich, dass es sich bei der Notwendigkeit für eine zweckmässige Durchführung bzw. bei den Vorteilen für ein Grundstück um alternative Kriterien für die Aufnahme in das Beizugsgebiet handelt. Sodann können für die Realisierung raumplanerischer Anliegen weitere Gebiete einbezogen werden (vgl. Abs. 3). Bei der Festlegung des Perimeters verfügt die zuständige Behörde seit jeher über einen grossen Beurteilungsspielraum (vgl. zum alten Recht Gottfried Staub, Das Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten vom 26. Mai 1963, in MBVR 1964 S. 225 ff., 228; ferner BGer 15.6.1982, in ZBl 1983 S. 171 E. 2a). Die konkrete Grösse und Abgrenzung eines Beizugsgebiets hängen somit im Wesentlichen von den Zielen ab, die mit dem Unternehmen verfolgt werden, und von den gegebenen Verhältnissen (Otmar Hermann Bänziger, Bodenverbesserungen, rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und der Gesamtumlegungen, Diss. Basel 1977, S. 42; zum Ganzen VGE 2022/355 vom 15.7.2024 E. 4.2). 3.2 Zum Zeitpunkt der Festlegung des Beizugsgebiets steht regelmässig noch nicht fest, in welcher Form die Durchführung des Unternehmens letztlich erfolgen wird. Der Perimeter hat daher die nötige Flexibilität für eine erfolgreiche Landumlegung zu gewährleisten, weshalb an die Notwendigkeit für einen Beizug keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (VGE 20432 vom 14.10.1998 E. 3b [noch zum Gesetz vom 13. November 1978 über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten {Meliorationsgesetz, MelG}; GS 1978 S. 202, in Kraft bis 31.12.1997]). 3.3 Das Beizugsgebiet der hier betroffenen Landumlegung folgt einer natürlichen bzw. wirtschaftlichen Abgrenzung (vgl. dazu VGE 2022/342 vom 27.11.2024 E. 9.1.1). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Sie ist vielmehr der Auffassung, ihre Parzellen seien deshalb nicht in den Perimeter aufzunehmen, weil diese für eine zweckmässige Durchführung des Unternehmens nicht nötig seien und keine Vorteile daraus ziehen würden. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2022.341U, 4. Umstritten ist zunächst die Rechtmässigkeit des Einbezugs der Parzelle Nr. 3________ (nördlicher Teilperimeter). 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Änderungen im westlichen Bereich der Parzelle Nr. 3________ seien ausgeschlossen, zumal die Grenze zum benachbarten Grundstück völlig gerade verlaufe und die Eigentümerschaft dieses Nachbargrundstücks über keine weiteren Parzellen im Perimeter verfüge. Entlang der nördlichen Grenze verlaufe ein Flurweg, der ausschliesslich ihr diene und das Landwirtschaftsgebiet vom Waldgebiet trenne. Damit sei das Grundstück Nr. 3________ für eine zweckmässige Durchführung des Unternehmens nicht nötig und ziehe auch keine Vorteile daraus. Jedenfalls könne der Einbezug nicht damit begründet werden, dass andernfalls ein «unerwünschtes Perimeterfenster» entstünde. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Neuzuteilung ohne das Grundstück Nr. 3________ erschwert würde. Der Einbezug sei somit keine Ermessensfrage; vielmehr sei das Grundstück mangels erfüllter Voraussetzungen zwingend zu entlassen (Beschwerde S. 5). 4.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beizug der Parzelle Nr. 3________ sei eine Ermessensfrage, wobei der Einbezug zweckmässiger und angemessener erscheine als die Entlassung. Ohne das Grundstück entstünde ein «unerwünschtes Perimeterfenster». Auch würde die Neuzuteilung erschwert, indem eine Fläche von 114'106 m2 nicht mehr zur Verfügung stünde. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin über zahlreiche Grundstücke im Perimeter, weshalb sich durch die Arrondierung anderer Parzellen oder die Sanierung von Flurwegen selbst dann Vorteile ergeben könnten, wenn die Fläche der Parzelle Nr. 75 am gleichen Ort wieder zugeteilt würde (angefochtener Entscheid E. 5b/cc S. 7 f.). 4.3 Das Grundstück Nr. 3________ wird landwirtschaftlich genutzt. Westlich und östlich grenzt es an weitere Landwirtschaftsparzellen, nördlich ist es durch einen Flurweg vom Waldgebiet getrennt und südlich der Parzelle verläuft die Meiniswilstrasse. Die Grundstücksgrenzen sind grundsätzlich gerade. Eine zweckmässige landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist somit be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2022.341U, reits heute möglich. Dies schliesst den Beizug der Parzelle zum Landumlegungsverfahren indessen nicht aus, denn wie dargelegt ist es nicht notwendig, dass für das betroffene Grundstück Aussicht auf einen Vorteil besteht. Vielmehr kann auch Land erfasst werden, das für die zweckmässige Durchführung des Gesamtunternehmens nötig ist (vorne E. 3.1). Die Vorinstanz hat kein Recht verletzt, indem sie dies bejaht hat: Das Grundstück Nr. 3________ weist eine Fläche von rund 11,4 ha auf. Mit dieser Grösse erleichtert es wesentlich die Durchführung des Unternehmens, da grundsätzlich die Erfolgsaussichten umso besser sind, je mehr Land für die Neuverteilung zur Verfügung steht (VGE 20432 vom 14.10.1998 E. 3b; angefochtener Entscheid E. 4c). Hinzu kommt, dass beim östlich angrenzenden Grundstück Nr. 2________ Arrondierungspotenzial besteht, weil es sich dabei um eine schmale, lang gestreckte Parzelle handelt (sog. «Hosenträgerparzelle»; vgl. zum Begriff Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 5. Aufl. 2024, Art. 119 N. 7 Bst. a). Die Neuordnung solcher ungünstig geformter Parzellen hat zwangsläufig Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung. Es ist daher regelmässig unerlässlich und systembedingt, dass auch Grundstücke in das Meliorationsunternehmen miteinbezogen werden, die – wie hier die Parzelle Nr. 3________ – für sich betrachtet in Grösse und Form befriedigen würden (VGE 20432 vom 14.10.1998 E. 3a). Daran ändert nichts, dass sich die Parzelle Nr. 2________ aktuell ebenfalls im Grundeigentum der Beschwerdeführerin befindet; die Grundstücksform ist unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen verbesserungswürdig. Schliesslich ist vorgesehen, dass der Flurweg nördlich der Parzelle Nr. 3________ instandgestellt werden soll. Dieser ragt vereinzelt in das Grundstück hinein. 4.4 Zwar bestehen angesichts der bereits heute zweckmässigen Parzellenform und Erschliessung auch Gründe, die gegen eine Aufnahme des Grundstücks Nr. 3________ sprechen. Die Vorinstanz hat dies nicht verkannt, den Beizug aber dennoch als insgesamt zweckmässigere Lösung erachtet (angefochtener Entscheid E. 5b/cc). Mit Blick auf das hiervor Gesagte besteht für das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtskontrolle (vorne E. 1.3) keine Veranlassung, von dieser nachvollziehbaren Einschätzung der BVK abzuweichen, zumal den zuständigen Behörden in diesen Belangen ein grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vorne E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2022.341U, 5. Weiter umstrittenen ist der Beizug der Parzelle Nr. 4________ (südlicher Teilperimeter). 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Parzelle Nr. 4________ sei von drei Seiten von Wald und Strassen umschlossen. Der Wald stehe ebenfalls in ihrem Eigentum, weshalb die Parzelle Nr. 4________ einen direkten Zusammenhang zur Waldbewirtschaftung und -pflege aufweise. Das Grundstück könne weder aufgeteilt noch einer anderen Grundeigentümerschaft zugewiesen werden und sei deshalb nicht in das Beizugsgebiet aufzunehmen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Parzelle durch die geplante Instandstellung einer Weganlage tangiert werden solle. Die Sanierung könne auch ohne Aufnahme des Grundstücks in den Perimeter erfolgen (Beschwerde S. 5 f.). 5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, das Grundstück befinde sich in einer Geländekammer zwischen dem Spichigwald und dem (Ober-)Hardwald. Sämtliche dortigen Grundstücke gehörten zum Perimeter. Würde das Grundstück entlassen, entspräche die Perimetergrenze nicht mehr einer natürlichen und wirtschaftlichen Abgrenzung. Mit Blick auf die Grösse des Grundstücks Nr. 4________ würde sich eine Entlassung überdies nachteilig auf die Landumlegung auswirken. Südwestlich bestehe zudem Arrondierungspotenzial mit anderen Parzellen. Schliesslich soll der dortige Weg, der sich auf dem Grundstück Nr. 4________ befinde, saniert werden (angefochtener Entscheid E. 5b/cc S. 8). 5.3 Das Grundstück Nr. 4________ ist rund 7,2 ha gross. Südlich grenzt es an Wald und östlich an die Bauzone. Westlich verläuft ein bestehender Mergelweg, der entlang der Parzellengrenze führt und sich vollständig innerhalb des Grundstücks befindet. Dieser Wegabschnitt soll im Rahmen der Landumlegung instandgestellt und auf 3 m ausgebaut werden. Zudem soll beidseitig ein Bankett von 0,3-0,5 m ausgebildet werden (Weg Nr. 22, Plan Massnahmen am Wegnetz und Wasserbau vom 29.1.2021 sowie Technischer Bericht vom 29.1.2021 S. 20 mit Beilage 3, je in Akten TBA 4C; vgl. ferner Schreiben LANAT vom 13.5.2022, in Akten BVK pag. 38). Die Beschwerdeführerin ist zwar der Auffassung, die Sanierung könne auch dann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2022.341U, erfolgen, wenn die Parzelle nicht in den Perimeter aufgenommen würde. Gemäss Art. 13 Abs. 2 VBWG haben die Beteiligten aber alle für das Unternehmen erforderlichen Arbeiten und Anlagen sowie die für die Benützung notwendigen Belastungen auf ihren Grundstücken zu dulden. Bei einer Entlassung des Grundstücks Nr. 4________ aus dem Beizugsgebiet entfiele diese Duldungspflicht, was die vorgesehenen Massnahmen am Wegnetz und damit letztlich die Zweckerreichung des Unternehmens im betroffenen Bereich erschweren würde (Art. 2 Abs. 1 des Entwurfs der Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft VSA Parallelprojekt Landumlegung, in Akten TBA 4C; VGE 2022/355 vom 15.7.2024 E. 6.6). Dabei ist unerheblich, dass die Arbeiten am Wegnetz erst geplant sind und noch nicht definitiv feststehen (vgl. vorne E. 2.2). 5.4 Hinzu kommt, dass sich im Bereich des erwähnten Flurwegs (Gebiet «…») drei weitere Grundstücke befinden, die den Abschluss der Geländekammer in westlicher Richtung bilden (provisorischer Perimeterplan vom 29.1.2021, in Akten TBA 4C). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar ausgeführt, dass hier eine Arrondierung nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin über zahlreiche weitere Grundstücke im Perimeter verfügt (vorne E. 2.3) und daher noch nicht abschätzbar ist, in welcher Form die Grundstücke der Beschwerdeführerin von der dereinstigen Neuzuteilung betroffen sein werden (angefochtener Entscheid E. 5b/cc S. 8). Weil der Kanton Bern insbesondere nördlich des Spichigwalds Land besitzt, sieht er mit dem Einbezug der Parzelle Nr. 4________ zudem eine allfällige Möglichkeit zum Landabtausch zwischen den beiden Teilperimetern (Schreiben LANAT vom 13.5.2022, in Akten BVK pag. 38; zu den beiden Teilperimetern vorne E. 2.2). Die Parzelle Nr. 4________ erhöht damit die Flexibilität bei der Neuzuteilung (vgl. vorne E. 3.2). Der Beizug des Grundstücks Nr. 4________ erweist sich auch aus diesem Grund als nötig im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VBWG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2022.341U, 6. Für das Grundstück Nr. 1________ sowie die streitbetroffenen Parzellen Nrn. 72, 96, 6________ und 7________ im nördlichen Teilperimeter ergibt sich schliesslich Folgendes: 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf der Parzelle Nr. 1________ befänden sich die Kiesgrube B.________ sowie Waldflächen, die für ihren Forstbetrieb benötigt würden. Zwar seien im östlichen Randbereich der Parzelle bauliche Massnahmen geplant. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebiete indessen, nur die dafür erforderliche Teilfläche in den Perimeter aufzunehmen. Dies gelte umso mehr, als Waldflächen grundsätzlich nicht in den Perimeter aufzunehmen seien und nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Banwald Bestandteil des Beizugsgebiets sei. Im Übrigen bestünden im Zusammenhang mit dem Kiesabbau Verträge und Vorverträge betreffend weitere Parzellen (Nrn. 2________, 3________, 5________, 6________, 7________). Damit sei ausgeschlossen, dass diese Grundstücke im Rahmen der Landumlegung benötigt würden (Beschwerde S. 6 f.). 6.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Parzelle Nr. 1________ samt der sich darauf befindenden Waldfläche (Banwald) sei direkt von baulichen Massnahmen betroffen und daher in den Perimeter aufzunehmen. Die Umfahrungsstrasse sowie allenfalls weitere Wegverlagerungen bewirkten Änderungen an der Grenze und Fläche des Grundstücks Nr. 1________. Der Beizug einer blossen Teilfläche sei daher nicht sachgerecht. Würden die übrigen genannten Grundstücke entlassen, hätte dies zudem ein Landverlust von rund zehn Prozent der Gesamtfläche zur Folge, was die Neuzuteilung deutlich erschweren und sich negativ auf die Möglichkeit für geometrische Verbesserungen umliegender Grundstücke auswirken würde. Zwar lege die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, dass sie aufgrund des Kiesabbauund Forstwirtschaftsbetriebs ihre Parzellen behalten wolle. Die Neuzuteilung erfolge indessen erst zu einem späteren Zeitpunkt und die Beschwerdeführerin werde diesbezüglich wiederum Mitsprache- und Rechtsmittelmöglichkeiten haben. Im Übrigen könne die Beschwerdeführerin auch nach Anordnung des Unternehmens nach wie vor über ihr Grundeigentum verfügen (angefochtener Entscheid E. 5a, 5b/aa f., 5c f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2022.341U, 6.3 Die geplante Umfahrungsstrasse des Verkehrssanierungsprojekts Aarwangen soll über das Grundstück Nr. 1________ der Beschwerdeführerin führen (provisorischer Perimeterplan vom 29.1.2021, in Akten TBA 4C; vorne E. 2.3). Damit wird eine Anpassung der bestehenden Grundstückstrukturen unumgänglich. Die Parzelle Nr. 1________ ist schon aus diesem Grund für die Durchführung des Unternehmens nötig und in den Perimeter aufzunehmen. Des Weiteren soll ein bestehender Mergelweg auf der Parzelle instandgestellt werden. Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, gehen die entsprechenden Wegbaumassnahmen ohne weiteres aus den Unterlagen hervor (vgl. Beschwerde S. 7): Es ist vorgesehen, den Weg auf 3 m auszubauen und ein Bankett von 0,3-0,5 m auszubilden (Weg Nr. 19 und 20, Plan Massnahmen am Wegnetz und Wasserbau vom 29.1.2021 sowie Technischer Bericht vom 29.1.2021 S. 20 mit Beilage 3, je in Akten TBA 4C). Der betroffene Weg führt der gesamten südlichen Grundstücksgrenze entlang und quert die Parzelle im östlichen Bereich. Auch mit Blick auf diese Instandstellungsarbeiten ist das Grundstück in den Perimeter aufzunehmen (vgl. dazu vorne E. 5.3; ferner Protokoll der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung vom 29.3.2021 Votum Widmer S. 3, in Akten BVK pag. 25). 6.4 Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Parzelle vollständig und nicht lediglich teilweise beigezogen werden soll: 6.4.1 Mit der Landumlegung sollen unter anderem Grundstücksformen und Eigentumsverhältnisse für eine rationelle Bodennutzung hergestellt werden (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 285 f. mit Hinweisen). Hierfür ist es von Vorteil, wenn das Beizugsgebiet entlang bestehender Grundstücksgrenzen abgegrenzt wird. Dies gilt zwar vorab in Zusammenlegungsgebieten (VGE 2022/340 vom 27.11.2024 E. 9.4.1, 2022/342 vom 27.11.2024 E. 9.1.3). Auf der Parzelle Nr. 64 befindet sich zwar die Kiesgrube B.________ sowie Wald, womit eine spätere Zusammenlegung wenig wahrscheinlich ist. Weil aber die Autobahnumfahrung, die der Landumlegung zugrunde liegt (vorne Bst. A und E. 2.1), direkt über die Parzelle Nr. 64 führen soll, ist hier ein besonders hohes Mass an Flexibilität sicherzustellen, um das Unternehmen bestmöglich durchführen zu können. Hinzu kommt, dass sich ein bloss teilweiser Beizug nicht lediglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2022.341U, auf diesen östlichen Parzellenbereich beschränken liesse, da der ebenfalls betroffene Mergelweg der gesamten südlichen Grundstücksgrenze entlang verläuft (vorne E. 6.3). Auch diese langgestreckten Wegabschnitte samt der jeweiligen Umgebung müssten beigezogen werden. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, dass mindestens die Waldfläche, die nicht von der Umfahrungsstrasse betroffen ist, aus dem Perimeter auszuscheiden sei. Zur Begründung verweist sie auf den Spichigwald, der ebenfalls nicht in den Perimeter aufgenommen worden sei (vgl. Beschwerde S. 7). – Zwar trifft zu, dass bei landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen Waldflächen grundsätzlich nicht benötigt werden und daher nicht in den Perimeter aufzunehmen sind (so auch bereits angefochtener Entscheid E. 5a). Nach dem hiervor Gesagten liegen indessen sachliche Gründe für den Einbezug der gesamten Parzelle Nr. 1________ einschliesslich der Waldflächen vor. Ein gesetzliches Verbot, Waldflächen in den Perimeter einer landwirtschaftlichen Melioration aufzunehmen, besteht nicht (VGE 2022/342 vom 27.11.2024 E. 9.1.3). Soweit die Beschwerdeführerin auf den nicht beigezogenen Spichigwald verweist, ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus ein Anspruch auf Entlassung der streitbetroffenen Waldfläche auf der Parzelle Nr. 1________ ergeben soll. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls zu Recht nicht geltend, dass die Situationen unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots vergleichbar seien, zumal die Vorinstanz ausgeführt hat, dass die geplante Umfahrungsstrasse oberirdisch durch den hier betroffenen Banwald hindurchführen soll, wogegen der Spichigwald untertunnelt werden soll (angefochtener Entscheid E. 5a; allgemein zum Gleichbehandlungsgebot VGE 2022/342 vom 27.11.2024 E. 10.3, 2022/355 vom 15.7.2024 E. 7.3, je mit Hinweisen). 6.4.3 Die BVK hat somit kein Recht verletzt, indem sie den Einbezug der gesamten Parzelle Nr. 1________ in den Landumlegungsperimeter als sachgerecht beurteilt hat. 6.5 Im Zusammenhang mit den weiteren Parzellen Nrn. 2________, 5________, 6________ und 7________ erwähnt die Beschwerdeführerin schliesslich Verträge und Vorverträge betreffend den Kiesabbau. Sie begnügt sich dabei aber mit einem blossen Hinweis auf diese Vereinbarungen und legt nicht dar, welchen Inhalt die Verträge bzw. Vorverträge aufweisen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2022.341U, und weshalb sie einer Aufnahme der jeweiligen Parzellen in das Beizugsgebiet entgegenstehen sollten. Solches ist denn auch nicht ersichtlich, zumal sich die genannten Grundstücke in der Landwirtschaftszone befinden und damit grundsätzlich zum Zusammenlegungsgebiet gehören. Soweit die Beschwerdeführerin eine Einschränkung in ihrer Kiesabbautätigkeit befürchtet, hat zudem bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der blosse Einbezug in einen Landumlegungsperimeter noch keine Änderung der Eigentumsverhältnisse zur Folge hat und die Grundstücke nach wie vor wie bis anhin genützt werden können (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c f.). Müssen für allfällige Änderungen aufgrund des Beizugs zusätzliche Bewilligung eingeholt werden (vgl. Art 26 VBWG), werden diese erteilt, wenn dadurch das Projekt nicht gefährdet wird (angefochtener Entscheid E. 5d). Somit wird erst die dereinstige Neuzuteilung zeigen, ob und in welcher Form die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Grundstücksnutzung tangiert wird. Dabei wird sie gegen Verfügungen betreffend die Bewertung des alten Besitzstands und der Neuzuteilung erneut Einsprache erheben können (Art. 31 Abs. 1 VBWG). Für eine Anpassung des Perimeters besteht indessen keine Veranlassung. 7. Die Beschwerdeführerin erwähnt schliesslich die verfassungsmässige Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Beschwerde S. 4). Sie geht allerdings mit keinem Wort auf die Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen (Art. 36 BV) ein und legt somit nicht dar, inwiefern ein unzulässiger Eingriff vorliegen sollte. Solches ist denn auch nicht ersichtlich: Die streitbetroffenen Grundstücke sind wie dargelegt nötig für eine zweckmässige Durchführung des Unternehmens. Zudem geht es im vorliegenden Verfahren einzig um die Perimeterfestlegung und nicht um Fragen der Neuzuteilung oder des Realersatzes. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihre Grundstücke wie bis anhin weiternutzen (E. 6.5 hiervor). Der angefochtene Entscheid greift somit nicht in unverhältnismässiger Weise in die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin ein (vgl. allgemein zum Eigentumseingriff bei Landumlegungen VGE 2022/340 vom 27.11.2024 E. 6.2, 2022/342 vom 27.11.2024 E. 6.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2022.341U, 8. 8.1 Zusammenfassend verletzt die Aufnahme der streitbetroffenen Parzellen der Beschwerdeführerin in das Beizugsgebiet kein Recht. Gründe für eine Rückweisung bestehen nicht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zwar haben Behörden im Allgemeinen keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Dies gilt allerdings nur, wenn die Verwaltungsträgerin effektiv behördlich handelt (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 31). Im vorliegenden Fall tritt die Beschwerdeführerin (Burgergemeinde) als Grundeigentümerin und nicht als Behörde auf. Sie hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (VGE 2022/355 vom 15.7.2024 E. 8.2). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keiner Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2022.341U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern - Bodenverbesserungskommission des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Aarwangen Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.