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Bern Verwaltungsgericht 07.05.2024 100 2022 32

7 mai 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,372 mots·~7 min·2

Résumé

Anwaltsaufsicht; Löschung im Anwaltsregister (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 15. Dezember 2021; AA 21 150) | Disziplinarwesen

Texte intégral

100.2022.32/2023.139U HAT/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Straub Rechtsanwalt A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; Löschung im Anwaltsregister (Verfügungen der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 15. Dezember 2021 und vom 4. April 2023; AA 21 150 und AA 23 40)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2024, Nrn. 100.2022.32/ 2023.139U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Das Betreibungsamt B.________ informierte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern am 8. Juni 2021, dass gegen Rechtsanwalt A.________ vier Verlustscheine ausgestellt worden seien. Daraufhin eröffnete die Anwaltsaufsichtsbehörde am 14. Juni 2021 ein Verfahren zur Prüfung der Löschung aus dem Anwaltsregister. Innert mehrmals verlängerter Frist teilte A.________ mit, zwei Verlustscheine getilgt zu haben; in Bezug auf die beiden andern habe er beim Regionalgericht Klage erhoben (Eingabe vom 27.9.2021). Nach Abweisung eines Sistierungsbegehrens und Verstreichens einer letzten Frist zur Tilgung der beiden verbleibenden Verlustscheine verfügte die Anwaltsaufsichtsbehörde am 15. Dezember 2021, der Eintrag von Rechtsanwalt A.________ im Anwaltsregister werde gelöscht. B. Dagegen hat Rechtsanwalt A.________ am 24. Januar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Verfahren 100.2022.32). Die Anwaltsaufsichtsbehörde schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 2. März 2022 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. Mai 2022 sowie am 16. und 26. September 2023 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen eingereicht, aus denen sich die Tilgung der beiden verbleibenden Verlustscheine ergibt. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat am 11. Oktober 2023 auf weitere Stellungnahme verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2024, Nrn. 100.2022.32/ 2023.139U, Seite 3 C. Das Betreibungsamt B.________ informierte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern am 27. Januar 2023 darüber, dass gegen Rechtsanwalt A.________ weitere dreizehn Verlustscheine ausgestellt worden seien. Daraufhin eröffnete die Anwaltsaufsichtsbehörde erneut ein Verfahren betreffend Löschung aus dem Anwaltsregister. A.________ bestritt das Vorliegen weiterer Verlustscheine nicht, stellte aber deren Tilgung bis Mitte April in Aussicht (Eingabe vom 21.3.2023). Am 4. April 2023 verfügte die Anwaltsaufsichtsbehörde (ein zweites Mal) die Löschung des Eintrags von Rechtsanwalt A.________ im Anwaltsregister. D. Dagegen hat Rechtsanwalt A.________ am 12. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Verfahren 100.2023.139). Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat auf Einreichung einer Beschwerdevernehmlassung verzichtet (Eingabe vom 4.7.2023). Am 6. Dezember 2023 hat A.________ mitgeteilt, die dreizehn verfahrensgegenständlichen Verlustscheine getilgt zu haben. Die Anwaltsaufsichtsbehörde wies mit Eingabe vom 9. Januar 2024 darauf hin, dass gegen Rechtsanwalt A.________ in einem Gesamtbetrag von Fr. 191'391.65 zahlreiche weitere Verlustscheine ausgestellt worden seien. Mit Eingabe vom 28. März 2024 nahm A.________ dazu Stellung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2024, Nrn. 100.2022.32/ 2023.139U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Hier hat der Beschwerdeführer zwei Verfügungen der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern angefochten, mit denen die Löschung seines Eintrags im Anwaltsregister wegen des Bestehens von Verlustscheinen angeordnet wird. Die Verfügungen betreffen gleiche Sachverhalte und werfen gleiche Rechtsfragen auf, weshalb sich eine Vereinigung der Verfahren aufdrängt. Eine solche ist in jedem Verfahrensstadium, also auch noch im Urteilszeitpunkt möglich (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 1). Daher sind die Verfahren 100.2022.32 und 100.2023.139 zu vereinigen. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Art. 8 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) regelt die persönlichen Voraussetzungen, die Anwältinnen und Anwälte erfüllen müssen, um in das kantonale Anwaltsregister eingetragen zu werden. Erfüllen sie eine dieser Voraussetzungen nicht mehr, werden sie im Register gelöscht (Art. 9

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2024, Nrn. 100.2022.32/ 2023.139U, Seite 5 BGFA; Art. 27 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGFA dürfen gegen Anwältinnen und Anwälte keine Verlustscheine bestehen. Diese Bestimmung knüpft an das Vorliegen von Verlustscheinen im Sinn des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) an und will die Zahlungsfähigkeit der Anwältinnen und Anwälte sicherstellen. Die Klientschaft soll ihnen bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass sie diese Mittel wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben können (VGE 2019/422 vom 15.4.2020 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_305/2020 vom 30.10.2020]; Staehelin/Oetiker, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 8 N. 23). Das Fehlen von Verlustscheinen bildet eine zwingende Voraussetzung für den Registereintrag. Liegen Verlustscheine vor, ist die Anwältin bzw. der Anwalt im Anwaltsregister zu löschen; diesbezüglich verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde über kein Ermessen (VGE 2019/422 vom 15.4.2020 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_305/2020 vom 30.10.2020]; BGer 2C_461/2019 vom 8.8.2019 E. 2.3, 2C_330/2010 vom 17.6.2010 E. 2). 3. Ob eine Eintragungsbedingung fehlt und die betreffende Anwältin bzw. der betreffende Anwalt gemäss Art. 9 BGFA im Register zu löschen ist, beurteilt sich aufgrund einer Würdigung des Sachverhalts, wie er sich im Zeitpunkt des Entscheids präsentiert. Gemäss Art. 25 VRPG, der auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, dürfen die Parteien solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden oder mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen wurde. Zu den zulässigen neuen Sachverhaltselementen bzw. Beweismitteln zählen auch solche, die während der Rechtshängigkeit des Verfahrens entstanden sind (echte Noven; vgl. BVR 2021 S. 139 E. 2.3, 2012 S. 529 E. 6.5; VGE 2014/162 vom 24.4.2015 E. 3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 2). Dies übersieht der Beschwerdeführer, wenn er einwendet, es dürften vor Verwaltungsgericht keine weiteren, sondern nur jene Verlustscheine berücksichtigt werden, die Anlass zu den beiden vorinstanzlichen Verfahren gegeben hätten. In der Tat hat er diese zwischenzeitlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2024, Nrn. 100.2022.32/ 2023.139U, Seite 6 allesamt getilgt. Indes hat die Anwaltsaufsichtsbehörde aufgezeigt, dass nach wie vor zahlreiche Verlustscheine gegen ihn vorliegen. Gemäss dem Journal, das das Betreibungsamt B.________ am 9. Januar 2024 erstellt hat, handelt es sich um 28 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 191'391.65 (act. 12A im Verfahren 100.2023.139). Der Beschwerdeführer erhebt zwar gewisse Einwände gegen diese Verlustscheine – etwa seien Steuerforderungen «aufgehoben» bzw. «durch neue Verfügungen ersetzt» worden, weshalb die entsprechenden Verlustscheine «zu löschen» seien, oder es seien Forderungen «zum Grossteil getilgt worden» und die Restanz werde bis Ende April bezahlt werden –, letztlich bestreitet er aber nicht ernsthaft, dass zurzeit mehrere Verlustscheine gegen ihn bestehen (Eingabe vom 28.3.2024, Ziff. 7). Da mithin weder belegt ist, dass der Beschwerdeführer die Ausstände von fast 200'000 Franken seit Januar beglichen hätte, noch dass er die Ausstellung der Verlustscheine angefochten hätte, ist die Löschung zwingend (vgl. BGer 2C_461/2019 vom 8.8.2019 E. 2.3). 4. Damit erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unbegründet und sind abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG), wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass sich der Bearbeitungsaufwand durch die gemeinsame Behandlung der Beschwerden verringert hat (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 103 N. 6). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2024, Nrn. 100.2022.32/ 2023.139U, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren 100.2022.32 und 100.2023.139 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 7'000.-- entnommen. Der Restbetrag von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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