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Bern Verwaltungsgericht 22.12.2023 100 2022 28

22 décembre 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,271 mots·~16 min·3

Résumé

Erlöschen bzw. Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Dezember 2021; 2021SIDGS.172) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2022.28U STN/MIL/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Dezember 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Minder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Erlöschen bzw. Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Dezember 2021; 2021SIDGS.172)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2023, Nr. 100.2022.28U, Prozessgeschichte: A. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1980) heiratete am 25. Februar 2000 in Nordmazedonien die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau B.________. Er reiste am 20. August 2000 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, welche letztmals bis zum 15. April 2020 verlängert wurde. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder (Jg. 2001, 2003 und 2008). Ende März 2019 kehrte A.________ nach Nordmazedonien zurück, ohne sich in der Schweiz abzumelden. Anfang Dezember 2019 reiste er wieder in die Schweiz ein, meldete sich Ende Januar 2020 bei der Einwohnergemeinde an und ersuchte um erneute Aufenthaltsregelung im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 stellte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ erloschen sei. Es verweigerte ihm die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowohl im Rahmen des Familiennachzugs als auch aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. Februar 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist. C. Dagegen hat A.________ am 20. Januar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2023, Nr. 100.2022.28U, heben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der MIDI hat dem Verwaltungsgericht mehrfach neue Unterlagen eingereicht. A.________ hat sich mit Eingaben vom 3. und 16. Februar 2022 sowie 3. März 2023 erneut zur Sache geäussert und Beweismittel eingereicht. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat A.________ mit Eingabe vom 25. Juli 2023 über seine aktuelle berufliche und finanzielle Situation Auskunft gegeben und weitere Unterlagen eingereicht. Die SID hat auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2023, Nr. 100.2022.28U, 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich nicht definitiv nach Nordmazedonien abmelden wollen. Seine Wohngemeinde habe ihn abgemeldet und dadurch das ausländerrechtliche Verfahren in die Wege geleitet. Er habe in Nordmazedonien keine neue Existenz aufbauen wollen, denn er habe keine Pensionskassengelder bezogen, kein Darlehen aufgenommen und keine neue Stelle angetreten. Er habe lediglich aufgrund krankheitsbedingter Umstände (depressive Störung) eine «Auszeit» genommen, seinen Aufenthalt in der Schweiz jedoch nicht beenden wollen (Beschwerde Ziff. 2.1.2 ff.). 2.2 Die Aufenthaltsbewilligung erlischt unter anderem, wenn die ausländische Person, ohne sich abzumelden, die Schweiz für mehr als sechs Monate verlässt (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Nach konstanter Rechtsprechung kommt es für das Erlöschen weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der betroffenen Person an (BGE 149 I 66 E. 4.7; BGer 2C_693/2021 vom 25.10.2021 E. 2.2). Die sechsmonatige Frist wird durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). 2.3 Der Beschwerdeführer hat die Schweiz Ende März 2019 nach Nordmazedonien verlassen und ist erst am 5. Dezember 2019 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Seine Aufenthaltsbewilligung ist Ende September 2019 von Gesetzes wegen erloschen. Mit der Vorinstanz vermag der angebliche (nicht belegte) kurze Aufenthalt in der Schweiz im Juli oder August 2019 daran nichts zu ändern. Ebenfalls ist es mit der Vorinstanz nicht relevant, ob sich der Beschwerdeführer in Nordmazedonien eine neue Existenz hat aufbauen wollen oder nicht (angefochtener Entscheid E. 3.2). Entscheidend ist hier allein das formelle Kriterium der Auslandsabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten. Auf den Lebensmittelpunkt kommt es dagegen nicht an, hat der Beschwerdeführer die Schweiz doch länger als sechs Monate verlassen (vgl. etwa BGer 2C_164/2022 vom 23.2.2023 E. 4.2, 2C_602/2020 vom 19.11.2020 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2023, Nr. 100.2022.28U, 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Aufenthalt sei gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG oder Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zu bewilligen (Beschwerde Ziff. 3.1 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer lebt wieder mit seiner hier niedergelassenen Ehefrau zusammen. Er hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AIG. Ein Anspruch nach Art. 43 AIG erlischt allerdings, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Die Vorinstanz erachtet den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) als erfüllt, was der Beschwerdeführer bestreitet (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2.2 f.). 3.3 Der Beschwerdeführer kann sich für sein Anwesenheitsrecht sodann auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Als Ehemann und Vater seiner hier lebenden Ehefrau und jüngsten, noch minderjährigen Tochter fällt er in den Anwendungsbereich des Rechts auf Schutz des Familienlebens. Weiter kann im Rahmen des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Rechtsprechung, wonach nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren regelmässig für einen Anspruch auf Schutz des Privatlebens genügende Beziehungen zum Land zu vermuten sind, ist nicht anwendbar, wenn das Anwesenheitsrecht bereits rechtskräftig erloschen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.4). Auch in einem solchen Fall ist jedoch ein Anspruch auf Schutz des Privatlebens nicht ausgeschlossen, wenn eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt (BGE 149 I 207 E. 5.3.4 und E. 5.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2023, Nr. 100.2022.28U, 4. Zu prüfen ist zunächst, ob der Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 AIG erloschen ist, weil der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt hat (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung). 4.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE liegt ein Widerrufsgrund unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Die «Schuldenwirtschaft» allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts jedoch nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (BGer 2C_573/2019 vom 14.4.2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 3.3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen (BGer 2C_354/2020 vom 30.10.2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beweis dafür obliegt der Migrationsbehörde (BGer 2C_724/2018 vom 24.6.2019 E. 3.1). Bei der Frage, ob Mutwilligkeit anzunehmen ist, sind die Anstrengungen zur Schuldensanierung von entscheidender Bedeutung (vgl. BGer 2C_138/2018 vom 16.1.2019 E. 2.2; zum Ganzen auch VGE 2020/142 vom 18.3.2021 E. 4.1, 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.1). Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann der SID (insoweit) keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden (Beschwerde Ziff. 1.3). 4.2 Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom Juli 2023 hat er offene Verlustscheine von Fr. 112'084.85 (Akten MIDI pag. 321 ff.). Des Weiteren gründete er im April 2017 die C.________ GmbH und übernahm deren Geschäftsführung. Über die Gesellschaft wurde mit Wirkung ab dem 18. Februar 2020 der Konkurs eröffnet. An der Einvernahme durch das Konkursamt D.________ am 26. Februar 2020 gab der Beschwerdeführer an, dass Schulden der Gesellschaft in der Höhe von etwa Fr. 85'000.-- bestünden (vgl. Akten MIDI pag. 318; angefochtener Entscheid E. 5.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2023, Nr. 100.2022.28U, Bereits mit seiner privaten Verschuldung von über Fr. 100'000.-- erfüllt der Beschwerdeführer die objektive Komponente von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (vgl. dazu VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.2; Marco Weiss, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in AJP 2020 S. 356 ff., 357 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.3 Die Vorinstanz hat beim Beschwerdeführer zudem zu Recht auf Mutwilligkeit der Verschuldung geschlossen: Der Beschwerdeführer häuft seit vielen Jahren Schulden an. Diese sind bis Mitte 2020 stetig angewachsen (2012: rund Fr. 65'000.--; 2017: rund Fr. 97'000.--; 2020: rund Fr. 112'000.--; vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2), obwohl er 2012 und 2017 ermahnt und namentlich aufgefordert worden war, keine neuen Schulden zu generieren (Akten MIDI pag. 58 f. und 147 f.). Bestrebungen zum Schuldenabbau führt der Beschwerdeführer zwar an, substanziiert diese jedoch in keiner Art und Weise. So ist namentlich unklar, ob er den Termin vom 10. Februar 2022 bei der Schuldenberatung (BB 7 [act. 1C]) in Anspruch genommen hat. Jedenfalls ist aus dem aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts D.________ von Juli 2023 keine Verbesserung der Schuldensituation ersichtlich (act. 29A). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, sein Arbeitspotenzial über Jahre nicht ausgeschöpft und hierdurch Schulden angehäuft zu haben. Soweit aktenkundig war er während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz nur zeitweise arbeitstätig bzw. war er mit grösseren Unterbrüchen bei wechselnden Arbeitgebenden angestellt. Arbeitszeugnisse hat er trotz Aufforderung im vorinstanzlichen Verfahren nicht beigebracht (angefochtener Entscheid E. 5.4). Der Beschwerdeführer bleibt den Nachweis schuldig, sich genügend um eine Anstellung bemüht zu haben, um seine Schuldensituation zu verbessern. Zwar hat er psychische Probleme; die eingereichten Arztberichte attestieren ihm eine rezidivierende Depression seit 2015. Dies hinderte ihn jedoch nicht daran, 2017 eine GmbH zu gründen und deren Geschäftsführung zu übernehmen. Im Juli 2020 reichte er ein IV-Gesuch ein. Mit Entscheid vom 6. Februar 2023 wies die IV das Leistungsbegehren ab, da er sich keiner regelmässigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2023, Nr. 100.2022.28U, medizinischen Behandlung unterziehe und ihm in den letzten Jahren keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (act. 20A). 4.4 Nach dem Gesagten ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt. Zwar würde die hier strittige Fernhaltemassnahme dazu führen, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger faktisch keine Chance mehr hätten, für ihre Forderungen befriedigt zu werden, doch dürfte dies weitgehend auch der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer im Land verbliebe (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 5.2.2; VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.5). 4.5 Des Weiteren bezogen der Beschwerdeführer und seine Familie im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. November 2019 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 164'868.45 (vgl. Akten MIDI pag. 331). Ob damit zusätzlich der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG gegeben ist, kann jedoch offen bleiben. 4.6 Ist jedenfalls der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt, hat der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 AIG. 5. Der Beschwerdeführer rügt die Unverhältnismässigkeit der Fernhaltemassnahme (Beschwerde Ziff. 2.3). 5.1 Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Fernhaltemassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die involvierten privaten Interessen für oder gegen die Bewilligung des Aufenthalts der betroffenen Person in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2023, Nr. 100.2022.28U, Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). 5.2 Aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers besteht ein namhaftes öffentliches Interesse an der Fernhaltemassnahme. Dieses wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen haben (vgl. vorne E. 4.5). Weiter ist der Beschwerdeführer – wenn auch nicht im schwerwiegenden Bereich – wiederholt straffällig geworden (insgesamt sechs Verurteilungen zwischen 2010 und 2020 zu Geldstrafen von 5 bis 30 Tagessätzen; vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2). Insgesamt ist damit von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen (vgl. auch BGer 2C_20/2022 vom 7.7.2022 E. 6.6 [betrifft VGE 2020/12 vom 22.11.2021]; VGE 2020/142 vom 17.12.2020 E. 5.2, je betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung). 5.3 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüberzustellen. Zu würdigen sind der Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz, seine Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die ihm und seinen Angehörigen drohenden Nachteile. 5.3.1 Der heute 43-jährige Beschwerdeführer hielt sich rund 21 Jahre gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Allerdings ist er erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist und hat prägende Abschnitte seines Lebens in seiner Heimat verbracht. Angesichts seiner grossen Verschuldung und seines Sozialhilfebezugs kann nicht von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration gesprochen werden (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18.12.2019 E. 5.3.1, 2C_14/2016 vom 6.6.2016 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 2020/142 vom 18.3.2021 E. 5.3.1). Ebenso wenig kann auf eine starke Verankerung des Beschwerdeführers in der hiesigen Gesellschaft und Kultur geschlossen werden. Seine sozialen Kontakte in der Schweiz beschränken sich auf seine Familie. Vertiefte Bindungen im ausserfamiliären Bereich macht er nicht geltend. Hinzu kommen mehrere strafrechtliche Verurteilungen. Die Respektierung der Rechtsordnung ist zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 58a Bst. a AIG). Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich zu integrieren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2023, Nr. 100.2022.28U, vermocht. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass der Beschwerdeführer aus dem angerufenen Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vorne E. 3.3). 5.3.2 Die Rückkehr nach Nordmazedonien beurteilt das Verwaltungsgericht mit der Vorinstanz als dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Er hat die ersten 20 Jahre seines Lebens im Heimatland verbracht und wurde dort sozialisiert. Er hielt sich in regelmässigen Abständen und zum Teil über längere Zeit in Nordmazedonien auf. Die Bindung zu seiner Heimat ist weiterhin eng und er ist nicht nur mit der Sprache, sondern auch mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut. Zudem ist der Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Schwierigkeiten grundsätzlich in der Lage, in Nordmazedonien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 5.3.3 In familiärer Hinsicht ist die nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und zu seiner Tochter bedeutsam (vorne E. 3.3). Bei einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung kann der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Ehefrau und zu seiner 15-jährigen Tochter, welche in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter verbleiben kann, in eingeschränktem Rahmen mittels der üblichen Kommunikationsmittel sowie gegenseitiger Besuche pflegen. Aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind gewichtig. Der Beschwerdeführer hat seine hohe und langjährige Verschuldung mutwillig verursacht. Des Weiteren hat er über lange Zeit Sozialhilfe bezogen und ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. Demgegenüber sind die privaten Interessen von geringerem Gewicht, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2023, Nr. 100.2022.28U, sonders gut integriert ist. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben erscheint eine Rückkehr nach Nordmazedonien möglich und zumutbar. Die familiären Kontakte können auch über die Landesgrenzen hinweg gepflegt werden. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Fernhaltemassnahme. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich als verhältnismässig. 7. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, soweit er die Verweigerung einer Ermessensbewilligung, wenn auch nur sehr pauschal, kritisiert (vgl. Beschwerde Ziff. 6.1 f.). 7.1 Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen unter anderem abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren. Solchen Personen können laut Art. 49 Abs. 1 VZAE Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur im Sinn von Art. 34 Abs. 5 AIG war (Bst. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (Bst. b). Gestützt auf diese Vorschriften entscheidet die Behörde nach Ermessen über die Bewilligungserteilung (Kann-Vorschrift; BVR 2019 S. 314 E. 6.1 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer die (Mindest-)Voraussetzungen erfüllt, ist im Rahmen des mit Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG eröffneten Ermessensspielraums unter anderem sein bisheriges Verhalten in der Schweiz zu berücksichtigen, wobei massgeblich auf die Intensität der Beziehung zur Schweiz bzw. auf den Grad der Integration abzustellen ist (BVR 2019 S. 314 E. 6.4). 7.2 Der Beschwerdeführer hat einen gesetzlichen Widerrufsgrund gesetzt. Zudem erweist sich die Fernhaltemassnahme auch im Licht von Art. 8 EMRK als verhältnismässig (vgl. vorne E. 5). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer keine Umstände vor, die zusätzlich zu dem bei Art. 8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2023, Nr. 100.2022.28U, EMRK Gesagten zu berücksichtigen wären. Somit ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE verweigert hat. Aus den gleichen Gründen ist auch nicht rechtsfehlerhaft, eine Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu verweigern. Dies umso weniger, als die Ausländerbehörden die Voraussetzungen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben dürfen (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). 8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls unmöglich, unzulässig oder unzumutbar im Sinn von Art. 83 AIG sein könnte, liegen nicht vor. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 15. Februar 2024.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2023, Nr. 100.2022.28U, 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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