100.2022.269U BUC/FRN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Februar 2023 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Sozialdienste vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Budgets März 2020 bis August 2022 (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 21. Juli 2022; shbv 18/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, Sachverhalt: A. A.________, geb. … 1984, wird seit Dezember 2019 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Er lebt mit seinen Eltern zusammen in einer 5,5-Zimmerwohnung. Die EG B.________ erliess für den hier interessierenden Zeitraum März 2020 bis August 2022 verschiedene Budgetverfügungen. Darin legte sie jeweils den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) auf der Basis eines Dreipersonenhaushalts und die Wohnkosten auf der Grundlage des maximalen Nettomietzinses gemäss ihren Mietzinsrichtlinien fest. Das Budget für die Monate März bis Mai 2020 verband die EG B.________ mit verschiedenen Weisungen. A.________ erhob gegen diese Budgetverfügungen jeweils Beschwerde. Die Beschwerde gegen das Budget für die Monate März bis Mai 2020 inkl. die damit verbundenen Weisungen wies das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland mit Entscheid vom 25. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. Juli 2021 (seinem Leitentscheid BVR 2021 S. 406 entsprechend) aus formellen Gründen dahin gut, dass der angefochtene Entscheid des RSA Bern-Mittelland (soweit nicht rechtskräftig) aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an das RSA zurückgewiesen wurde (VGE 2020/471). Darauf nahm das RSA das Verfahren wieder auf und führte am 3. März 2022 eine Instruktions- resp. Einigungsverhandlung durch. In der dort abgeschlossenen Teilvereinbarung verpflichtete sich die EG B.________ u.a., die angefochtenen Verfügungen zurückzunehmen, soweit diese die Weisung enthielten, dass A.________ wöchentlich den Grundbedarf als Barauszahlung am Schalter der Sozialdienste persönlich entgegenzunehmen habe. Am 19. April 2022 informierte die Gemeinde das RSA Bern-Mittelland darüber, dass sich A.________ mit Schreiben vom 14. April 2022 von der Sozialhilfe abgemeldet habe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, B. Mit Entscheid vom 14. April 2022 trat das RSA Bern-Mittelland auf die gegen das Monatsbudget Januar 2022 erhobene Beschwerde wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein. Am 21. April 2022 hob es die Sistierung der übrigen noch hängigen Verfahren auf und vereinigte diese. Am 21. Juli 2022 entschied die Regierungsstatthalterin in der Sache: Sie schrieb die Verfahren als erledigt ab, soweit sie die wirtschaftliche Hilfe ab 15. April 2022 betrafen und beantragt wurde, die ursprünglich in einigen Sozialhilfebudgets enthaltene Weisung zur persönlichen Entgegennahme des Grundbedarfs am Schalter sei aufzuheben. Die Beschwerde gegen das Budget Mai 2020 hiess sie teilweise gut und erhöhte (unter Einschränkungen) den Betrag für die Wohnkosten aufgrund höherer Nebenkosten auf Fr. 523.30. Im Übrigen wies sie diese Beschwerde und alle übrigen ab, soweit sie darauf eintrat. C. Gegen den Entscheid vom 21. Juli 2022 hat A.________ am 18. August 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei teilweise (vgl. hinten E. 1.2) aufzuheben und es sei ihm in den streitbetroffenen Monatsbudgets ein GBL auf der Basis eines Einpersonenhaushaltes sowie Wohnkosten gemäss Untermietvertrag zu gewähren; weiter sei die vorinstanzliche Abschreibung der Beschwerdeverfahren betreffend wirtschaftliche Hilfe vom 15. April 2022 bis August 2022 aufzuheben und wirtschaftliche Hilfe auch für diesen Zeitraum zu gewähren. Das RSA Bern-Mittelland hat am 14. September 2022 auf eine Beschwerdevernehmlassung verzichtet. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 die Beschwerdeabweisung. A.________ hat sich am 6. November 2022 dazu geäussert. Weiter ist er mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. Februar 2023 erneut an das Verwaltungsgericht gelangt. Aus den miteingereichten Beilagen geht hervor, dass über ihn am 10. November 2022 ein Erwachsenenschutzverfahren eröffnet worden ist und er am 27. Dezember 2022 bei der EG B.________ erneut um wirtschaftliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, Unterstützung ersucht hat, die Gemeinde auf dieses Gesuch jedoch mit Verfügung vom 31. Januar 2023 nicht eingetreten ist, nachdem er trotz mehrmaliger Aufforderung und Mahnung weder zu einem persönlichen Gespräch erschienen noch die geforderten Angaben und Unterlagen nachgereicht hat. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Gegen Abschreibungsverfügungen steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid bestimmt. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnet die beschwerdeführende Partei in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand (sog. Dispositionsmaxime). Konkret wird der Streitgegenstand durch ihre Beschwerdeanträge umschrieben, zu deren Verständnis auf die Beschwerdebegründung zurückgegriffen werden kann (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2). – Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen zum einen die vorinstanzlich bestätigte Weigerung der Gemeinde, den GBL für eine Person in einem Dreipersonenhaushalt (ausmachend: Fr. 606.--) auf den um 10 % reduzierten GBL für einen Einpersonenhaushalt (Fr. 977.--, abzüglich 10 %, ausmachend: Fr. 879.30)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, zu erhöhen und Wohnkosten statt im Umfang von Fr. 523.-- entsprechend der im Untermietvertrag vereinbarten Fr. 750.-- zu berücksichtigen. Zum anderen rügt er die vorinstanzliche Abschreibung der Verfahren betreffend das Budget für die Zeit vom 15. April bis August 2022: Diesbezüglich bestätigte die EG B.________ den Erhalt der Abmeldung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe und stellte in Aussicht, «die Sozialhilfe per 30.04.2022 [zu] schliessen» (Schreiben vom 19.4.2022, Vorkaten RSA [act. 3A] pag. 273). Der Beschwerdeführer fordert vor Verwaltungsgericht die wirtschaftliche Hilfe für diesen Zeitraum nun wieder explizit ein und bringt vor, sich nicht etwa wegen mangelhafter Bedürftigkeit, sondern allein «aufgrund einer sehr heftigen Panikattacke» sowie in «Hilflosigkeit und in grosser Verzweiflung wegen des [damals] bevorstehenden Hausbesuches» von Mitarbeitenden des Sozialdienstes – mithin (sinngemäss) willensmängelbehaftet – abgemeldet zu haben (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 1 f.). Prozessthema hinsichtlich dieser vorinstanzlichen Verfahrensabschreibung ist nur, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat; erfolgte fälschlicherweise eine Abschreibung, kann keine materielle Beurteilung der Beschwerde vorgenommen werden, sondern ergeht ein Rückweisungsentscheid (BVR 2017 S. 459 E. 2.3). Soweit mit Beschwerde reformatorisch die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe vom 15. April bis August 2022 beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten. Weder ausdrücklich noch sinngemäss kritisiert der Beschwerdeführer indes die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens betreffend die von der EG B.________ zurückgenommene Weisungen (vgl. vorne Bst. A und B). Diese bildet somit ebenso wenig Streitgegenstand wie das unangefochten gebliebene Nichteintreten der Vorinstanz. 1.3 Die strittige Differenz betreffend GBL und Wohnkosten beträgt für die Zeit März 2020 bis Dezember 2021 sowie Februar bis 15. April 2022 monatlich rund Fr. 500.-- bzw. total Fr. 12'250.--. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien [nachfolgend: SKOS-RL) verbindlich (seit 1.5.2021 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1.1.2021, zuvor in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 [BAG 16-063; nachfolgend: altSKOS-RL]), soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) beachtlich (BVR 2022 S. 154 E. 2.4, 2021 S. 530 E. 2, 2019 S. 383 E. 2.1, 2019 S. 450 E. 2.1). 2.2 Im Sozialhilferecht gelten das Individualisierungs- und Gegenwärtigkeitsprinzip bzw. das Bedarfsdeckungsprinzip. Demnach richtet sich die individuelle Sozialhilfeleistung nach den «Gegebenheiten des Einzelfalls». Im Fokus der Sozialhilfe steht ein gegenwärtig bestehender Bedarf, den es zu befriedigen gilt. Die Aktualität der Notlage bedeutet u.a., dass Sozialhilfeleistungen nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet werden (BVR 2011 S. 368 E. 4.3, 2006 S. 33 E. 2.1, 2002 S. 35 E. 4a; VGE 2021/91 vom 12.10.2021 E. 2.3; vgl. auch BVR 2021 S. 530 E. 4.2; Coullery/Mewes,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 752 ff. N. 25 ff., 35-37 und 40 f.). 3. Die materielle Grundsicherung setzt sich aus dem GBL, den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (vgl. SKOS-RL C.1). Strittig ist zunächst die Höhe des GBL. 3.1 Die massgeblichen Rechtsgrundlagen präsentieren sich wie folgt: 3.1.1 Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushalten und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (vgl. SKOS-RL C.3.1 und Erläuterungen Bst. a; altSKOS-RL B.2.1; Handbuch BKSE, Stichwort «Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL]»). Die Höhe des Grundbedarfs orientiert sich an der Grösse des Haushalts, in welchem die unterstützte Person wohnt (vgl. Art. 8 Abs. 2 SHV). Über die von der SKOS entwickelte sog. Äquivalenzskala wird – ausgehend vom Haushalt mit einer Person – durch Multiplikation der analoge Gleichwert (Äquivalent) für den Mehrpersonenhaushalt ermittelt (vgl. BGer 8C_356/2011 vom 17.8.2011 E. 3.2.2.1 auch zum Folgenden; SKOS-RL C.3.1 und Erläuterungen Bst. d; altSKOS-RL B.2.1 und B.2.2). Die Äquivalenzskala ist degressiv ausgestaltet, weil bei gemeinsam geführten Haushalten der Bedarf nicht proportional zur Haushaltsgrösse ansteigt, sondern die Kosten für alltägliche Güter wie Nahrungsmittel und Getränke mit zunehmender Anzahl von Personen sinken (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020 [nachfolgend: Sozialhilferecht], N. 489; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. 2011, S. 197 f.). Dabei sind weder die zivilrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Haushalts noch die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Erwachsenen und Kindern von Bedeutung (SKOS-RL C.3.1; altSKOS-RL B.2.1; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit [zit. Bedürftigkeit], Diss. 2014, S. 296). Für die Anwendung des GBL eines Mehrpersonenhaushalts ist einzig die Tatsache der gemeinsamen Haushaltsführung und der sich daraus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, ergebende wirtschaftliche Vorteil relevant (vgl. VGE 2021/26 vom 24.8.2021 E. 2.3, 2019/63 vom 9.2.2021 E. 5.1; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 210 f.; Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 491; ders., Bedürftigkeit, S. 297 f.). Der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt beträgt Fr. 977.--, für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt Fr. 748.-- und für eine Person in einem Dreipersonenhaushalt Fr. 606.-- (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a, b und c SHV; Handbuch BKSE, Stichwort «Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL]» Ziff. 2). 3.1.2 Die Äquivalenzskala gelangt auch bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zur Anwendung, die keine klassischen Familienhaushalte bilden (BVR 2019 S. 450 E. 2.2; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 197, 210). Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen Paare oder Personengruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern; vgl. SKOS-RL C.3.1 und Erläuterungen Bst. b; altSKOS-RL B.2.3; BVR 2014 S. 147 E. 5.1). Bei der Frage, ob eine Wohngemeinschaft wie eine familienähnliche Gemeinschaft und damit wie ein Mehrpersonenhaushalt zu behandeln ist, bildet die gemeinsame Ausübung und Finanzierung aller oder mindestens wichtiger Haushaltsfunktionen ein zentrales Kriterium (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 674). Entscheidend ist demnach, inwieweit tatsächlich gemeinschaftlich gewirtschaftet wird, da nur dieser Umstand zu Spareffekten führt (vgl. BGer 8C_356/2011 E. 3.2.2.1; VGE 2021/26 vom 24.8.2021 E. 2.4, 2020/311 vom 30.10.2020 E. 4.2). Indizien für eine familienähnliche Wohngemeinschaft sind etwa langjährige Wohngemeinschaften mit den gleichen Personen, gemeinsame Freizeitaktivitäten oder eine nahe Verwandtschaft. In familienähnlicher Wohngemeinschaft lebenden Personen wird derjenige Grundbedarf ausgerichtet, welcher einer Person in einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse ausgerichtet wird (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 2.1 und 3.2). Demgegenüber werden Personengruppen, die nur mit dem Zweck zusammenwohnen, die Mietund Nebenkosten gering zu halten, als Zweck-Wohngemeinschaften bezeichnet. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt hier vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete nur einzelne Auslagen, die im Grundbedarf enthalten sind, geteilt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, und somit verringert. Bei der Berechnung des Grundbedarfs ist – unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt – auf den Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt bzw. für die jeweilige Unterstützungseinheit (z.B. Elternteil mit Kind in einer WG) abzustellen. Dieser wird um 10 % reduziert (vgl. SKOS- RL C.3.2 und Erläuterungen Bst. b; altSKOS-RL B.2.4; Handbuch BKSE, Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 3.2; Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 674 auch zum Folgenden). Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit der Mitbewohner, das Bewohnen einer Mansarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhältnis. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Umstände (vgl. etwa VGE 2021/26 vom 24.8.2021 E. 2.4, 2020/311 vom 22.10.2020 E. 4.6; Handbuch BKSE, Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 2.3). 3.2 Nach dem Ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von März 2020 bis August 2022 in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft mit seinen Eltern gelebt hat oder ob er mit diesen «bloss» eine Zweck-Wohngemeinschaft bildete mit der Folge, dass der GBL auf der Basis eines Einpersonenhaushalts festzulegen ist. 3.2.1 Die EG B.________ ging in den entsprechenden Budgets jeweils von einer familienähnlichen Wohngemeinschaft aus (vgl. Budgetverfügungen, Vorakten RSA [act. 3D bis 3V]). Sie stützt sich zunächst auf eine Gebäudeübersicht (Vorakten RSA [act. 3A] pag. 161), aus der hervorgehe, dass sich die Familie des Beschwerdeführers offiziell gemeinsam als Familienhaushalt angemeldet habe (Eingabe vom 8.1.2020, Vorakten RSA [act. 3A] pag. 157 ff.). Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers als Familienvorstand gemeldet und der Beschwerdeführer sowie dessen Mutter als weitere Mitglieder im selben Haushalt aufgeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie von zwei separaten Haushalten gesprochen werden könne, wenn die Eltern den Beschwerdeführer in allen möglichen Belangen vertreten und auch versorgen würden. Weiter hat sie ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit seiner Volljährigkeit nahezu lückenlos mit seinen Eltern zusammengelebt. Die Eltern hätten ihn während der gesamten Unterstützungszeit in administrativen, rechtlichen sowie persönlichen Angelegenheiten vertreten und namentlich dessen Einkäufe erledigt, was «weitere eindeutige Indizien für eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, familienähnliche Wohngemeinschaft» seien (Eingabe vom 3.5.2022, Vorakten RSA [act. 3A] pag. 257 ff.; Beschwerdeantwort Rz. 10 ff.). Die Vorinstanz hat diese Beurteilung bestätigt: Der Beschwerdeführer bilde mit seinen Eltern eine familienähnliche Wohngemeinschaft (vgl. angefochtener Entscheid E. III./5.). Er wohne seit Erlangung der Volljährigkeit mit seinen Eltern im gleichen Haushalt und sei nie ausgezogen, das familiäre Zusammenleben als Kind sei nahtlos in die aktuelle Wohnsituation übergegangen. Nebst dem direkten Verwandtschaftsverhältnis sei in diesem langdauernden Zusammenleben ein Indiz für eine familienähnliche Wohngemeinschaft zu erblicken, zumal der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, seine Eltern hätten die Einkäufe für ihn im Zusammenhang mit deren eigenen getätigt, um Kosten zu sparen. Die gegenteilige Behauptung, innerhalb derselben Wohnung würden zwei völlig unabhängige Haushalte geführt und es würde stets getrennt eingekauft und gegessen, sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in Missachtung seiner Mitwirkungspflichten sowohl Hausbesuche als auch andere Überprüfungen der tatsächlichen Wohnverhältnisses verweigert. 3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Zusammenwohnen mit den Eltern komme einer Zweck-Wohngemeinschaft gleich, da dieses nie auf Dauer angelegt gewesen sei, sondern als Übergangslösung dienen solle. Wie bereits in der Zeit 2011-2018, bestehe zwischen ihm und seinen Eltern ein rechtsverbindlicher Untermietvertrag. Die erzwungene Familiensolidarität belaste ihn und seine Eltern sehr (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 2 f., auch zum Folgenden). Er bewohne zwei separate, miteinander verbundene Zimmer mit direktem Balkonzugang und separater Toilette bzw. separatem Bad (vgl. auch Stellungnahme vom 28.5.2021, Vorakten RSA [act. 3A] pag. 185). Die Mitarbeitenden der Gemeinde hätten sich geweigert, die an der Instruktionsverhandlung vereinbarte Hausbesichtigung durchzuführen. Er habe einen verschobenen Tag-Nachtrhythmus, schlafe tagsüber und sei in der Nacht wach. Es gebe keine gemeinsamen Mahlzeiten mit den Eltern, zumal diese auf eine andere Ernährung angewiesen seien (vgl. auch Beschwerde vom 28.12.2020, Vorakten RSA [act. 3A] pag. 147). Die Einkäufe seien von den Eltern für ihn immer nur in Zusammenhang mit deren eigenen getätigt worden, um Kosten für ihn zu sparen. Im Übrigen sei er durchaus in der Lage, seine Lebensmittel selbständig über das Internet zu bestellen (vgl. auch Stellungnahme vom 14.7.2022, Vorakten RSA [act. 3A]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, pag. 279, 281). Die Situation heute sei nicht anders als in der Zeit von Juni 2011 bis August 2018 bzw. September 2018 bis November 2019, in der die EG C.________ bzw. D.________ jeweils die Eigenständigkeit seiner Haushaltführung anerkannt und den GBL für eine Einzelperson gewährt hätten. 3.3 Das Verwaltungsgericht würdigt die Situation wie folgt: Der Beschwerdeführer ist psychisch stark beeinträchtigt (vgl. bspw. Arztbericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11.1.2020, Vorakten RSA [act. 3A] pag. 39 ff.), was unbestritten ist. Er lebt seit jeher praktisch ununterbrochen gemeinsam mit seinen Eltern zusammen und wird von diesen erheblich unterstützt. Diese sind seinen und ihren Angaben zufolge die einzigen Ansprechpersonen. Wenn die Eltern festhalten, das Zusammenleben und die damit bewirkte «räumliche Nähe zu [ihnen] als Hauptbezugspersonen» seien wichtig, «damit eine gewisse Struktur und Unterstützung, die [ihr Sohn] braucht und von [ihnen] erhält, gewährleistet [sei]» (Stellungnahme vom 14.7.2022, Vorakten RSA [act. 3A] pag. 279), anerkennen sie selber die enge familiäre Verbundenheit bzw. eine fehlende Ablösung von ihrem heute knapp 39jährigen Sohn, was ohne weiteres auch auf dessen starke Abhängigkeit von seinen Eltern schliessen lässt. Diese persönliche Verbundenheit ist – im Verbund mit der seit Jahrzehnten bestehenden Wohngemeinschaft in dieser personellen Zusammensetzung – als starkes Indiz dafür zu werten, dass es sich beim fraglichen Zusammenleben um weit mehr als bloss eine Zweck-Wohngemeinschaft handelt. Hinzu kommt, dass die Eltern eigenen Angaben zufolge eine 5,5-Zimmerwohnung bewohnen, damit ihr Sohn eigene Räume belegen kann. Sie haben wohl kaum ein Interesse daran, den Sohn nur dort wohnen zu lassen, um ihre eigenen Wohnkosten tief zu halten. Vielmehr wohnt er mit ihnen zusammen, damit sie ihn im Bestreiten des Lebensalltags umfassend, so namentlich in administrativen und logistischen Bereichen, unterstützen sowie vertreten und überdies vor dem Vereinsamen bewahren können. Dass damit eine gemeinsame Ausübung wesentlicher Haushaltfunktionen einhergeht, die ihrerseits von entsprechenden Spareffekten begleitet ist, liegt auf der Hand. Hinweise, die es erlaubten, in dieser Situation nicht zu folgern, dass aufgrund der Wohngemeinschaft Kosten, welche im GBL enthalten sind (z.B. für Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Kommunikation und Reinigung), geteilt und somit verringert würden, sind weder vom Beschwerdeführer oder seinen Eltern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, dargetan noch ersichtlich. Unter diesen Umständen lediglich auf eine Zweck- Wohngemeinschaft zu schliessen, mutet – wie die Vorinstanz treffend festhält – gleichsam «lebensfremd» an. Die konkreten Umstände sprechen vorliegend klar für eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft. Was der Beschwerdeführer in Wiederholung der bereits vor dem RSA gemachten Ausführungen dagegen weiter einwendet, legt keine andere Würdigung nahe. Zunächst ist das Halten getrennter Zimmer und separate Einnehmen von Mahlzeiten bei vielen Gemeinschaftshaushalten, auch im Familienverband, nicht unüblich und rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise (vgl. etwa BGer 8C_645/2015 vom 10.12.2015 E. 2.2). Sodann hat die Vorinstanz dem Untermietvertrag (Vorakten EG B.________ [act. 3B1 unpag.]), auf den sich der Beschwerdeführer beruft, zu Recht keine besondere Bedeutung beigemessen, kann allein daraus doch nicht auf eine Zweck-Wohngemeinschaft geschlossen werden. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Verhältnisse im Einzelfall, so namentlich die besondere persönliche Verbundenheit (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 674), wie sie hier offenkundig besteht. Dass sich die Eltern eine Ablösung und Verselbständigung ihres Sohns wünschen und in diesem Sinn die Situation – auch nach Jahren gemeinsamen Wohnens – nach wie vor als Übergangslösung betrachten, ist verständlich, ändert aber an der vorgenannten Qualifikation ebenfalls nichts. Ferner vermag der Beschwerdeführer aus den sozialrechtlichen Beurteilungen vormals zuständiger Gemeinden (zwischen 2011 und 2019 C.________ und D.________; vgl. Übertragungsberichte vom 9.8.2018 bzw. 14.11.2019, Vorakten RSA [act. 3A1] pag. 3, 4, auch zum Folgenden) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin bemerkt insoweit zu Recht (Beschwerdeantwort S. 4), dass der Beschwerdeführer in D.________ nur kurz eine «eigene» Wohnung belegte und bereits bei der Erstellung des Sozialhilfebudgets in C.________ fraglich war, ob er tatsächlich einen «eigenen» Haushalt führte. 3.4 Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände steht die besondere persönliche Verbundenheit und Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu seinen Eltern im Vordergrund. Diese lässt zusammen mit der Tatsache, dass er seit jeher mit und bei ihnen lebt, klar auf eine gemeinsame Ausübung aller oder zumindest der wichtigsten Haushaltsfunktionen schliessen. Obschon der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, schwerdeführer verpflichtet war, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 SHG), hat er stets jegliche Abklärungen verweigert; dadurch wurde letztlich auch wesentlich erschwert, die von ihm (bzw. seinen Eltern) aufgestellte Behauptung, innerhalb ein und derselben 5,5 Zimmerwohnung würden zwei völlig unabhängige Haushalte geführt, stichhaltig zu klären (zu beweismässigen Folgen mangelhafter Mitwirkung vgl. BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2, 4.2.2). Daran ändert die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Hausbesichtigung nichts, von der die Gemeinde nach erfolgter Abmeldung von der Sozialhilfe abgesehen hat (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3; Eingabe EG B.________ vom 12.5.2022, Vorakten RSA [act. 3A] pag. 269). Folglich ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum mit seinen Eltern in der 5,5-Zimmerwohnung in einer familienähnlichen Gemeinschaft wohnte, weshalb der GBL zu Recht auf der Basis eines Dreipersonenhaushalts festgelegt wurde. Der ausgerichtete Betrag von Fr. 606.-- entspricht der gesetzlichen Regelung (Art. 30 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c SHV). 4. Strittig ist weiter die Höhe der anrechenbaren Wohnkosten. 4.1 Die EG B.________ hat im Monatsbudget des Beschwerdeführers nicht den eingeforderten Drittel des von seinen Eltern an deren Vermieter entrichteten Nettomietzinses für die 5,5-Zimmerwohnung von Fr. 2'200.--, ausmachend Fr. 733.35, bzw. den im Untermietvertrag vorgesehenen Nettomietzins von Fr. 700.-- angerechnet, sondern – ihrer ständigen Praxis in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften entsprechend – einen Drittel des Maximalbetrags für einen Dreipersonenhaushalt gemäss ihren Mietzinsrichtlinien von Fr. 1'400.--, ausmachend Fr. 466.65, berücksichtigt. Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen (abgesehen von einer geringfügigen Korrektur der darüber hinaus anteilmässig angerechneten Nebenkosten) geschützt, da der Betrag von Fr. 1'400.-- für einen Dreipersonenhaushalt für eine Agglomerationsgemeinde nicht zu tief angesetzt sei. Bei einer familienähnlichen Wohngemeinschaft seien die Wohnkosten pro Kopf aufzuteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, Es gehe nicht an, mit einem gewillkürten Untermietvertrag die Mietzinsrichtlinien einer Gemeinde zu umgehen (angefochtener Entscheid E. III./7.). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, seine Eltern unterstünden hinsichtlich der Wohnungswahl und -miete keinen sozialhilferechtlichen Vorgaben. Er stehe seit Jahren in einem Untermietverhältnis zu ihnen und dürfe sozialhilferechtlich nicht schlechter gestellt werden als wenn kein Verwandtschaftsverhältnis bestünde. Seine Eltern seien berechtigt, einen Teil der Miete der für die Wohngemeinschaft geeigneten Wohnung «vertraglich und rechtsverbindlich gemäss den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde» an eine Einzelperson zu überwälzen, so auch an ihn. Die aktuelle Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) seiner Eltern berücksichtige monatlich Fr. 804.60 (inkl. Nebenkosten), unabhängig davon, wie hoch die effektiv entrichtete Untermiete ausfalle (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3). Dies sei zu berücksichtigen. 4.2 Als Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (vgl. SKOS-RL C.4.1; altSKOS-RL B.3). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarkts Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig. Sie meldet der zuständigen Stelle der GSI die festgelegten Obergrenzen jeweils zu Beginn des Jahres (Handbuch BKSE, Stichwort «Mietzins» Ziff. 2); bei Untermietverhältnissen gilt Analoges (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Mietzins» Ziff. 3, 9). Dieser Empfehlung entsprechend hat die EG B.________ derartige Mietzinsrichtlinien erlassen (einsehbar unter: <www.B.________.ch>, Rubriken «Online-Service/Downloads»). Gemäss diesen rechnet sie bei Dreipersonenhaushalten monatlich maximal Fr. 1'400.-- als Nettomietzins (d.h. exkl. Nebenkosten) an die Wohnkosten an (Satz für «Hochpreisgemeinden»). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf solche Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeinden (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 3.2; betreffend EG B.________ VGE 2011/146 vom 8.7.2011 E. 3.1). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich der Maximalansatz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, von Fr. 1'400.-- für die monatlichen Wohnkosten eines Dreipersonenhaushalts – auch mit Blick auf den zu beurteilenden Fall – als rechtsfehlerhaft erweisen könnte. 4.3 Der Nettomietzins für die 5,5-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers und seiner Eltern liegt mit Fr. 2'200.-- (Vorakten EG B.________ [act. 3B1 unpag.]) weit über dem Maximalansatz von Fr. 1'400.--. Ausgehend von einer dreiköpfigen familienähnlichen Gemeinschaft wurde dem Beschwerdeführer im Sozialhilfebudget jeweils «bloss» ein Drittel dieses maximalen Nettoansatzes, ausmachend Fr. 466.65 pro Monat, als Wohnkosten angerechnet. Wenn er geltend macht, es sei stattdessen auf den zwischen ihm und seinen Eltern abgeschlossenen Untermietvertrag vom 1. November 2019 abzustellen, der einen Nettomietzins von Fr. 700.-- vorsieht (Vorakten EG B.________ [act. 3B1 unpag.]), kann ihm nicht gefolgt werden. Liegt, wie hier, eine familienähnliche Wohngemeinschaft vor, sind die Wohnkosten richtlinien- und praxisgemäss pro Kopf aufzuteilen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. III./7., auch zum Folgenden). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in der Berechnung der EL seiner Eltern werde ein Mietanteil von monatlich Fr. 805.60 (inkl. mit Nebenkosten) angerechnet und insofern die Regelung des Untermietvertrags behördlich anerkannt, vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es wurde weder für die Berechnung der Sozialhilfe noch für die Berechnung der EL ein gemeinsames Budget mit seinen Eltern, die selber keine Sozialhilfe beziehen, erstellt. Überdies gelten im Bereich der EL ohnehin andere Bemessungsregeln (vgl. Art. 9 ff. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. der Verordnung vom 15. Januar 1972 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) als im Sozialhilferecht. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor, die Gemeinde habe das übliche Vorgehen und die entsprechenden Vorgaben bei zu hohen Wohnkosten missachtet: Überhöhte Wohnkosten sind zwar sozialhilferechtlich grundsätzlich so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels gilt indes ein recht strenger Massstab. Kein Anspruch auf Übernahme eines überhöhten Teils der Wohnkosten besteht, wenn die Suche nach einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert wird (SKOS-RL C.4.1; altSKOS-RL B.3; zum Ganzen statt vieler BVR 2007 S. 272 E. 4). Nach den kommunalen Mietzinsrichtlinien werden überhöhte Mietzinse lediglich bis zum nächstmöglichen mietvertraglichen Kündigungstermin übernommen (Ziff. I./4.). Abgesehen davon, dass hier der vorgenannte Termin in der fraglichen Zeitspanne längst verstrichen war, ist nichts vorgebracht oder ersichtlich, das einen Umzug als unzumutbar erscheinen lassen könnte, zumal sich der Beschwerdeführer und seine Eltern gegen einen Umzug in eine günstigere Wohnung zu stellen scheinen, wiewohl die damit verbundene Härte aus Sicht des Beschwerdeführers praxisgemäss hinzunehmen und insbesondere in Kauf zu nehmen wäre, dass eine richtlinienkonforme Wohnung ggf. kleiner wäre bzw. gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität mit sich bringen würde. Im Übrigen sind es, wie die Gemeinde richtig ausführt (Beschwerdeantwort Rz. 17 f.), die Eltern des Beschwerdeführers, die sich für diese grosse und relativ kostspielige Wohnung entschieden – und damit auch die entsprechenden wirtschaftlichen Konsequenzen zu tragen – haben, ohne dabei erwarten zu können, dass die Gemeinde einen Drittel dieser Mietkosten trägt. Stattdessen ist ihnen hinsichtlich des Untermietvertrags entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 28 SHG verpflichtet ist, alles Erforderliche zu unternehmen, um die Bedürftigkeit zu vermindern oder zu vermeiden. Diese Beurteilung beruht auf der familienähnlichen Wohngemeinschaftssituation, die mit Blick auf die tatsächlichen Spareffekte zu beurteilen ist und auf die hier die Verwandtschaft bloss hindeutet; das Anrufen des Rechtsgleichheitsgebot stützt das Ansinnen des Beschwerdeführers somit ebenfalls nicht. 4.4 Nach dem Ausgeführten hat das RSA die von der Gemeinde in den Monatsbudgets auf einen Drittel des Maximalbetrags für einen Dreipersonenhaushalt gemäss ihren Mietzinsrichtlinien von Fr. 1'400.-- festgesetzten Wohnkosten, ausmachend Fr. 466.65, zu Recht nicht beanstandet. Zum Nettomietzins von Fr. 466.65 hinzuzurechnen ist ein Drittel des monatlichen Nebenkostenakontos. Für die konkrete Nebenkostenberechnung kann auf die zu Recht unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. III./7. zweiter Absatz).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, 5. Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Abschreibung der Beschwerdeverfahren betreffend den Unterstützungszeitraum von 15. April bis August 2022 der Rechtskontrolle standhält. 5.1 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 14. April 2022 erklärt, er melde sich «auf eigenen Wunsch» von der Sozialhilfe ab. Gleichzeitig mit diesem Schreiben widerrief er die auf seine Eltern ausgestellte Vollmacht vom 16. September 2019 (Vorkaten RSA [act. 3A] pag. 251 f.). Hierauf bestätigte die EG B.________ mit Schreiben vom 19. April 2022 den Erhalt dieser Eingaben und stellte in Aussicht, die Sozialhilfe per 30. April 2022 zu «schliessen» (Vorkaten RSA [act. 3A] pag. 273). Die Vorinstanz erwog deshalb, die Budgetverfügung vom 18. März 2022 sei für den Zeitraum ab dem 15. April 2022 hinfällig geworden, womit auch das Verfahren vbv 70/2022 soweit den Zeitraum ab dem 15. April 2022 betreffend als erledigt abzuschreiben sei (angefochtener Entscheid E. II./3.). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich am 14. April 2022 von der Sozialhilfe abgemeldet zu haben, zieht aber sinngemäss die Rechtsgültigkeit dieser Prozesshandlung als Abstandserklärung in Zweifel: Er habe sich allein aufgrund einer sehr heftigen Panikattacke in Hilflosigkeit und grosser Verzweiflung wegen des bevorstehenden Hausbesuchs von Mitarbeitenden des Sozialdienstes in einer Art Kurzschlusshandlung von der Sozialhilfe abgemeldet, weil er den ganzen psychischen Druck im Zusammenhang mit den Sozialangelegenheiten, welcher akut und chronisch auf ihn und seine Eltern ausgeübt werde, nicht mehr ausgehalten habe. Die Konsequenzen habe er in diesem Ausnahmezustand schlicht nicht bedenken können. Es sei gerichtlich zu prüfen, ob für den fraglichen Zeitraum nicht dennoch wirtschaftliche Hilfe zu gewähren sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 1 f.). 5.3 Gegenstandlosigkeit ist u.a. dann anzunehmen, wenn die Behörde die anbegehrte Rechtslage nicht mehr herstellen kann oder muss, nachdem eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller das entsprechende Gesuch zurückgezogen hat. Die Abstandserklärung muss ausdrücklich und unmissverständlich sowie in Schriftform bzw. eigenhändig unterzeichnet erfolgen, sie ist endgültig und unwiderruflich (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 31 N. 1, Art. 39 N. 5, 7 und 10). Die Abschreibung ist nur unter qualifizierten Voraussetzungen anfechtbar. In Betracht kommen Gründe des Vertrauensschutzes oder (analog Art. 23 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) Willensmängel wie Irrtum, absichtliche Täuschung oder Furchterregung (vgl. BVR 2019 S. 344 E. 5.1, 2007 S. 523 E. 3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 28). 5.4 Der Beschwerdeführer hat mit von ihm unterzeichneten Schreiben vom 14. April 2022 ausdrücklich, unmissverständlich und unbedingt erklärt, dass er sich von der Sozialhilfe abmelde. Soweit er sich auf medizinische Gründe (akuter psychischer Ausnahmezustand mit Panikattacke) beruft, die zur Abmeldung geführt hätten (vgl. E. 5.1 hiervor), kann er allein daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Hürden für eine erfolgreiche Anfechtung sind sehr hoch und die geltend gemachte – mittels fachärztlichem Bericht nicht konkret belegte – Panikattacke bzw. grosse Verzweiflung wegen des bevorstehenden Hausbesuchs der Sozialdienstmitarbeiter genügt bei weitem nicht, um rechtlich relevante Willensmängel hinreichend darzutun. Die schriftliche Abmeldung bzw. der Rückzug des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe für den Zeitraum von 15. April bis August 2022 erweist sich nach dem Dargelegten als prozessual wirksam; die diesbezügliche vorinstanzliche Verfahrensabschreibung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid, wonach der GBL des Beschwerdeführers auf der Basis eines Dreipersonenhaushaltes festzulegen und dessen monatliche Wohnkosten auf der Basis des richtlinienkonformen Nettomietzinses von Fr. 1'400.-- für einen Dreipersonenhaushalt zu berechnen sind, der Rechtskontrolle ebenso ohne Weiteres stand wie die vorinstanzliche Abschreibung der Verfahren betreffend wirtschaftliche Hilfe für den Zeitraum von 15. April bis August 2022. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2023, Nr. 100.2022.269U, 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer; da das Verfahren kostenfrei und die Beschwerdeführung nicht als geradezu mutwillig zu bezeichnen ist, hat er jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin (mit Eingaben vom 6.11.2022 und 7.2.2023 [mit Beilagen]) - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (mit Eingaben vom 6.11.2022 und 7.2.2023 [mit Beilagen]) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.