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Bern Verwaltungsgericht 21.07.2022 100 2022 210

21 juillet 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,123 mots·~6 min·3

Résumé

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 30. Juni 2022; 100 21 227, 200 21 151) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Texte intégral

100.2022.210/211U HAT/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Juli 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Liniger A.________ GmbH vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 30. Juni 2022; 100 21 227, 200 21 151)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2022, Nrn. 100.2022.210/ 211U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, – Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte die A.________ GmbH für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2019 auf einen steuerbaren Gewinn von Fr. 18'900.--; das steuerbare Kapital bestimmte sie auf Fr. 90'000.-- (Einspracheentscheide vom 20.5.2021). – Am 19. Juni 2021 gelangte die A.________ GmbH mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese hob die Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück (Entscheide vom 30.6.2022). – In einer einzigen Rechtsschrift vom 18. Juli 2022 hat die A.________ GmbH sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, sie sei in Aufhebung der angefochtenen Entscheide auf einen steuerbaren Gewinn von Fr. 1'335.-- und ein steuerbares Kapital von Fr. 82'659.-- zu veranlagen. Gleichzeitig ersucht sie unter Hinweis auf «Verhandlungen» mit der Steuerverwaltung um Sistierung der Rechtsmittelverfahren. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). – Die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer sind zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwar zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2022, Nrn. 100.2022.210/ 211U, Seite 3 Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). – Die StRK hat die Einspracheentscheide vom 20. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Sie hat die Streitigkeit nicht abschliessend behandelt und die Rückweisung ist nicht etwa zu blosser rechnerischer Umsetzung ihrer Anordnungen erfolgt. Damit richten sich die Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide, die als Zwischenentscheide gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VRPG zu qualifizieren sind. Als solche sind sie – da sie weder die Zuständigkeit noch Ausstand oder Ablehnung betreffen – vor Verwaltungsgericht nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG). Darauf hat die StRK in E. 7 der angefochtenen Entscheide ausdrücklich hingewiesen. – Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einer sofortigen Anfechtung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid nicht jeden Nachteil für die Beschwerdeführerin zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die Beschwerdeführerin nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1, je mit Hinweisen; VGE 2017/189/190 vom 5.4.2018 E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2022, Nrn. 100.2022.210/ 211U, Seite 4 – Trotz des ausdrücklichen Hinweises der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift nicht darauf ein, dass sich ihre Beschwerden gegen Zwischenentscheide richten; sie zeigt dementsprechend nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten. Ebenso wenig ist dargetan, inwiefern eine Gutheissung der Beschwerden einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein aufwendiges Beweisverfahren zu vermeiden vermöchte, weist die StRK die Steuerverwaltung doch an, Gewinn und Kapital nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (angefochtene Entscheide, E. 4.2). Damit sind die besonderen Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung der als Zwischenentscheide zu qualifizierenden Rückweisungsentscheide nicht erfüllt. – Bei diesem Ergebnis ist zudem nicht ersichtlich, weshalb aufgrund von (nicht näher erläuterten) Verhandlungen zwischen den Parteien eine Sistierung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren angezeigt sein könnte (vgl. Art. 38 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 38 N. 4 ff.). Das Gesuch um Sistierung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist deshalb abzuweisen. – Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden nicht einzutreten, wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und das Einholen der Vorakten verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). – Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).  – Beschwerden gegen Zwischenentscheide behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2022, Nrn. 100.2022.210/ 211U, Seite 5 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer werden vereinigt. 2. Das Gesuch um Sistierung der Verfahren wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wird nicht eingetreten. 4. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird nicht eingetreten. 5. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 7. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Steuerverwaltung des Kantons Bern (zusammen mit der Beschwerdeschrift) - Steuerrekurskommission des Kantons Bern (zusammen mit der Beschwerdeschrift) - Eidgenössische Steuerverwaltung (zusammen mit der Beschwerdeschrift) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2022, Nrn. 100.2022.210/ 211U, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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