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Bern Verwaltungsgericht 26.09.2022 100 2022 200

26 septembre 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,364 mots·~32 min·2

Résumé

Sozialhilfe; Wohnkosten und Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 6. Juli 2022; vbv 15/2022) | Sozialhilfe

Texte intégral

100.2022.200U BUC/SAW/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. September 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg betreffend Sozialhilfe; Wohnkosten und Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 6. Juli 2022; vbv 15/2022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, Prozessgeschichte: A. A.________ wird seit Juni 2011 vom Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst B.________, handelnd durch den Regionalen Sozialdienst B.________ (nachfolgend: Sozialdienst), wirtschaftlich unterstützt. Am 7. April 2022 ordnete der Sozialdienst gegenüber ihm an, dass ab April 2022 die wirtschaftliche Hilfe für Mietkosten erst bei Vorliegen aller für die Berechnung erforderlichen Unterlagen ausbezahlt wird. Weiter reduzierte er ab April 2022 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von Fr. 977.- - auf Fr. 747.50. B. Hiergegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 11. April 2022 an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland. Die Regierungsstatthalterin wies mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. Dagegen erhob A.________ am 16. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Am 16. Juni 2022 verfügte der Sozialdienst neu, dass die teilweise Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gemäss Verfügung vom 7. April 2022 erst ab Mai 2022 gilt. Am 6. Juli 2022 entschied die Regierungsstatthalterin in der Sache und wies die Beschwerde ab. C. Gegen den Entscheid vom 6. Juli 2022 hat A.________ am 8. Juli 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt zusammenfassend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Mai 2022 wirtschaftliche Hilfe für monatliche Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'200.-sowie ein GBL auf der Basis eines Einpersonenhaushaltes (Fr. 977.--) zu gewähren. Zudem sei als vorsorgliche Massnahme umgehend die Ausrichtung der Mietkosten von Fr. 1'200.-- ab Juli 2022 zu verfügen. Weiter ersucht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer (von Amtes wegen) zu bezeichnenden Rechtsvertretung. Am 12. Juli 2022 schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren 100.2022.145 betreffend Anfechtung der Zwischenverfügung der Regierungsstatthalterin vom 13. April 2022 als gegenstandslos geworden ab. Das RSA Seeland beantragt am 13. Juli 2022 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. August 2022 hat der Beschwerdeführer erneut Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht. Der Sozialdienst beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Am 12. August 2022 hat er weitere Unterlagen zu den Akten gegeben. Mit Eingabe vom 19. September 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) beachtlich (BVR 2022 S. 154 E. 2.4, 2021 S. 530 E. 2, 2019 S. 383 E. 2.1, 2019 S. 450 E. 2.1). 2.2 Im Sozialhilferecht gelten das Individualisierungs- und Gegenwärtigkeitsprinzip bzw. das Bedarfsdeckungsprinzip. Demnach richtet sich die individuelle Sozialhilfeleistung nach den «Gegebenheiten des Einzelfalls». Im Fokus der Sozialhilfe steht ein gegenwärtig bestehender Bedarf, den es zu befriedigen gilt. Die Aktualität der Notlage bedeutet u.a., dass Sozialhilfeleistungen nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet werden (BVR 2011 S. 368 E. 4.3, 2006 S. 33 E. 2.1, 2002 S. 35 E. 4a; VGE 2021/91 vom 12.10.2021 E. 2.3; vgl. auch BVR 2021 S. 530 E. 4.2; Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 752 ff. N. 25 ff., 35-37 und 40 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, 3. Umstritten ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht die Anordnung des Sozialdienstes bestätigt hat, wonach dem Beschwerdeführer ab Mai 2022 keine Mietkosten mehr erstattet werden, weil dieser die für die Prüfung und Berechnung massgeblichen Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderungen nicht vorgelegt hat. Insoweit liegt eine Teileinstellung von Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit im Streit. 3.1 Die massgeblichen Rechtsgrundlagen präsentieren sich wie folgt: 3.1.1 Zur materiellen Grundsicherung gehören der Mietzins für eine angemessene Wohnung sowie die damit verbundenen, mietrechtlich anerkannten Nebenkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.4.1 und Erläuterungen Bst. c). Wohnt die unterstützte Person in der Wohnung ihrer Eltern, richtet der Sozialdienst einen angemessenen Beitrag an den Mietzins aus, sofern die Eltern nicht darauf verzichten. In diesen Fällen ist ein Untermietvertrag abzuschliessen. Bei Untermietverhältnissen ist auch der Hauptmietvertrag dem Sozialdienst vorzulegen, damit geprüft werden kann, ob der Untermietzins angemessen ist (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Mietzins» Ziff. 9 f.). 3.1.2 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der Sozialhilfe beanspruchenden Person abzuklären. Dabei ist nach der Untersuchungsmaxime der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG), wobei Art. 57d SHG eine Stufenfolge für die Informationsbeschaffung enthält: Informationen sind in der Regel (d.h. in erster Linie) im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 SHG bei der betroffenen Person zu beschaffen (Abs. 1). Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können die Informationen gestützt auf Art. 57e Abs. 1 SHG direkt bei Dritten eingeholt werden (Abs. 2). Für Informationen, die auch auf diese Weise nicht beschafft werden können, holen die Vollzugsbehörden von den betroffenen Personen eine Vollmacht zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung von Sozialhilfe ein (Abs. 3). Soweit es zwingend erforderlich ist, können Behörden und Leistungserbringer, die sich mit dem Vollzug des SHG befassen, aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons unter anderem Daten zur sozialen Hilfe sowie Angaben zum Haushalt abrufen (Abs. 4; vgl. zum Ganzen Vortrag des Regierungsrats zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, Gesetz über die sozialen Leistungsangebote [SLG], in Tagblattbeilagen zur Herbstsession 2020 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2015.GEF.224], S. 83 f., sowie Coullery/Mewes, a.a.O., S. 777 N. 108 ff.). Die Partei muss demnach an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken, wobei für das Sozialhilferecht die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert wird (Art. 20 Abs. 1 und 3 VRPG i.V.m. Art. 28 SHG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; vgl. auch Ursprung/Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in ZBl 2015 S. 403 ff., 411 f.; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; Coullery/Mewes, a.a.O., S. 776 ff. N. 106 ff.; SKOS-Richtlinien A.4.1 und Erläuterungen Bst. c). Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlagen – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2 und 4.2.2; ferner Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005, S. 117 ff., 121). Das kann etwa der Fall sein, wenn die unterstützte Person einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, 2009 S. 415 E. 4.3; zum Ganzen auch VGE 2021/188 vom 13.5.2022 E. 2.7.1, 2019/374 vom 12.4.2021 E. 4.1, 2019/432 vom 3.8.2020 E. 2.2; SKOS-Richtlinien F.3 und Erläuterungen Bst. a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, 3.1.3 Liegen konkrete Anhaltspunkte wie etwa Ergebnisse eines Ermittlungsberichts vor, dass die unterstützte Person nicht deklariertes Einkommen erzielt oder über nicht offengelegte Vermögenswerte verfügt, darf von ihr erwartet werden, dass sie dazu Erklärungen abgibt oder Beweise einreicht (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit [zit. Bedürftigkeit], Diss. 2014, S. 547 mit Hinweisen; ders., Sozialhilferecht, N. 775 ff.). Lassen positive Sachumstände es insgesamt als möglich erscheinen, dass die betroffene Person nicht (mehr) bedürftig ist (bzw. war), kann bei ungenügender Mitwirkung die wirtschaftliche Unterstützung versagt (bzw. zurückgefordert) werden (vgl. etwa VGE 2021/188 vom 13.5.2022 E. 2.7.2). Die Sozialbehörden müssen allerdings aufgrund ihrer Aufklärungspflicht die Betroffenen informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1). Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann somit nur gesprochen werden, wenn der bedürftigen Person auch bewusst war, was sie beitragen musste und welche Konsequenzen eine unzureichende Mitwirkung nach sich ziehen kann. Die Behörden müssen die bedürftigen Personen daher über diese Punkte informieren. Entsprechend setzt eine Leistungseinstellung infolge nicht erwiesener Bedürftigkeit voraus, dass die Betroffenen zuvor unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen ermahnt wurden, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Vor der Einstellung ist den betroffenen Personen zudem das rechtliche Gehör zu gewähren (SKOS-Richtlinien F.3 und Erläuterungen Bst. b; Art. 21 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Handbuch BKSE, Stichwort «Einstellung/Nichteintreten» Ziff. 2.1 und 4.2; aus der Praxis VGE 2020/45 vom 28.1.2021 E. 3.5, 2018/337 vom 30.8.2019 E. 2.3, 2018/5 vom 11.5.2018 E. 3.4; Ursprung/Riedi Hunold, a.a.O., S. 413). 3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist von folgenden Grundlagen auszugehen: 3.2.1 Der Beschwerdeführer teilte dem Sozialdienst am 25. Februar 2022 mit, dass er seine Wohnung in B.________ per Ende März 2022 gekündigt habe und im selben Haus in die EG-Wohnung seiner Mutter einziehen werde. Um die Mietkosten aufgrund des veränderten Sachverhalts zu berechnen, forderte ihn der Sozialdienst mit Schreiben vom 9. März 2022 auf,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, sämtliche Kontoauszüge vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022, den Mietvertrag seiner Mutter bzw. den Untermietvertrag mit seiner Mutter und die aktuelle Verfügung der Ergänzungsleistungen (EL) betreffend seine Mutter (inkl. Berechnungsblätter) einzureichen. Am 21. März 2022 lieferte der Beschwerdeführer zwar ausgewählte Unterlagen (Kontoauszüge und Mietzinsanpassung des Mietverhältnisses seiner Mutter), informierte aber zugleich, dass ein Untermietvertrag nicht nötig sei und er sich weigere, weitere Unterlagen seiner Mutter zu den Akten zu geben. Mit Schreiben vom 22. März 2022 ermahnte ihn der Sozialdienst zur Einreichung der fehlenden Unterlagen und gab ihm Gelegenheit, sich zum Sachverhalt und den angedrohten Massnahmen zu äussern. Am 30. März 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. Januar 2022 ein, wonach die EL der Mutter aufgrund eines Wohnsitzwechsels per 31. Januar 2022 eingestellt worden sei. Zudem legte er ein teilweise geschwärztes Schreiben eines Notariatsbüros vom 2. November 2021 vor, mit dem seine Mutter über einen Nachlassanteil von Fr. 354'000.-- informiert wurde, unter anderem enthaltend deren Elternhaus in C.________ (Verfügung vom 7.4.2022, Verfahrensakten 100.2022.145, act. 4A pag. 6 f.; act. 3A unpag.). 3.2.2 Am 7. April 2022 verfügte der Sozialdienst, der Mietkostenanteil für die ab 1. April 2022 neu bewohnte Wohnung werde ausbezahlt, sobald der Beschwerdeführer die für die Berechnung eingeforderten Unterlagen vorlege. Zur Begründung führte der Sozialdienst im Wesentlichen aus, im Mietvertrag der Mutter vom 20. April 2012 (vgl. Verfahrensakten 100.2022.145, act. 4A pag. 14 f.) sei einzig diese als Mieterin aufgeführt. Der Beschwerdeführer habe keinen Mieterstatus. Die Mutter habe das Recht, ihn in der Wohnung als Gast zu beherbergen. Da im Vertrag lediglich die Mutter als Mieterin aufgeführt sei, sei grundsätzlich sie verpflichtet, die Miete zu entrichten. Zudem sei davon auszugehen, dass in der EL-Berechnung der Mutter die gesamten Wohnkosten als Ausgaben eingerechnet würden. Gemäss Einwohnerkontrollregisterauszug vom 17. Mai 2022 habe die Mutter nach wie vor Wohnsitz in B.________. Die eingeforderten Unterlagen und Informationen seien für die Prüfung der Anspruchsberechtigung unerlässlich. Der Beschwerdeführer habe seine gesetzlichen Pflichten zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verletzt (vgl. Verfahrensakten 100.2022.145,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, act. 4A pag. 7 f.). Am 9. April 2022 teilte die Vermieterin des Beschwerdeführers mit, der Mietvertrag mit ihm betreffend die bisherige Wohnung im 1. OG sei um einen Monat, bis Ende April 2022, verlängert worden, und eine Untermiete der EG-Wohnung werde nicht geduldet (act. 3A unpag; Verfahrensakten 100.2022.145, act. 4A pag. 21). Mit Schreiben vom 19. April 2022 informierte die Mutter des Beschwerdeführers darüber, dass sie am 8. April 2022 – nach einem dreitägigen Spitalaufenthalt – wieder in ihre EG-Wohnung zurückgekehrt sei und weder einen Rehabilitationsaufenthalt antreten noch in C.________ in ihr Elternhaus ziehen werde. Die bisherige EL werde auch künftig ausbezahlt. Ihr Sohn wohne weiterhin alleine in seiner eigenen Wohnung im 1. Stock. Er sei nie in ihre Wohnung gezogen und werde das auch nicht tun. Ihre Wohnung stehe ihrem Sohn nicht für einen Einzug zur Verfügung (act. 3A unpag.). Am 16. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Untermietvertrag ein und gab an, seine Mutter benutze bloss noch ein Zimmer der EG-Wohnung als Lagerraum, ansonsten wohne er dort. Zudem habe er die Miete für den Monat Mai 2022 bereits am 16. Mai 2022 an seine Mutter überwiesen (act. 3A unpag.; Verfahrensakten 100.2022.145, act. 4A pag. 58 ff.). Am 16. Juni 2022 verfügte der Sozialdienst neu, die Anordnungen gemäss Verfügung vom 7. April 2022, wonach keine Mietkosten mehr geleistet und der GBL auf Fr. 747.50 herabgesetzt werde, gelte (erst) ab Mai 2022. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer als Gast bei seiner (zivilrechtlich in B.________ gemeldeten) Mutter in der EG-Wohnung aufhalte. Die Mutter habe bestätigt, weiterhin EL zu erhalten. In der EL-Berechnung seien die Mietkosten der Mutter enthalten. Eine anteilsmässige Übernahme von Mietkosten durch den Sozialdienst könne erst geprüft werden, wenn der Beschwerdeführer mittels angepasster EL-Berechnung der Mutter bestätige, dass diese der AHV-Zweigstelle das veränderte Mietverhältnis gemeldet habe und zudem ein verhältnismässiger, mit der EL-Berechnung der Mutter übereinstimmender Untermietvertrag vorliege (act. 3A unpag.). 3.3 Im angefochtenen Entscheid vom 6. Juli 2022 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Untermietvertrag unverhältnismässig und durch die Vermieterschaft abgelehnt worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers sei weiterhin Hauptmieterin und demnach verpflichtet, den Mietzins zu entrichten. Aufgrund der Akten sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, die Mietkosten übernehme bzw. sich verpflichte, seinen Anteil dauerhaft zu überweisen. Der Beschwerdeführer sei lediglich Gast bei der Mutter. Weiter sei die Mutter gemäss Einwohnerkontrollregisterauszug nach wie vor in B.________ gemeldet, weshalb davon auszugehen sei, dass sie noch dort lebe. Unter diesen Umständen sei – bei Mietkosten von total Fr. 1'350.-- für die gesamte Wohnung – ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'200.-- für die Untermiete unverhältnismässig. Solange der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen wie namentlich die aktuelle EL-Verfügung betreffend seine Mutter nicht einreiche, sei seine Bedürftigkeit in diesem Punkt nicht erwiesen (vgl. S. 4 f. Rz. 10-13). – Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Untermietvertrag sei gültig, da die Vermieterschaft diesen nicht ablehnen dürfe. Weiter liefere der Sozialdienst keine Beweise, dass die Wohnung der Mutter durch die EL bezahlt werde. Die Information, dass seine Mutter – wenn überhaupt – EL beziehe, dürfe der Sozialdienst gar nicht erst haben und wenn er dennoch davon erfahre, dürfe er sie nicht zum Nachteil Dritter verwenden. Einzig und alleine massgebend sei das Untermietverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter. Zudem habe seine Mutter das Recht, vorübergehend – in diesem Fall seit dem 5. Mai 2022 – an einem anderen Ort zu wohnen, ohne sich bei der Einwohnerkontrolle zu melden. Ihren Hauptwohnsitz habe sie nach wie vor in B.________. Sie melde sich erst ab, wenn sie definitiv wegziehe. Solange sie nur vorübergehend in C.________ lebe, habe sie keinen neuen Wohnsitz begründet und müsse keinen Wohnsitzwechsel melden (vgl. Beschwerde S. 2 f.; Eingabe vom 9.8.2022 S. 2). Mit Eingabe vom 19. September 2022 bringt er ergänzend vor, er nutze die EG-Wohnung in B.________ als Untermieter seit Mai 2022 allein. Seine Mutter habe sich vom 4. Mai bis 20. August 2022 in ihrem Elternhaus in C.________ aufgehalten und «wohne seither bis auf weiteres in ihrer temporären Wohnung in D.________» (als «Nachmieterin einer verstorbenen Bekannten»), was der auszugsweise und teilweise geschwärzte Mietvertrag belege. Er könne und dürfe gemäss Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern (KESB) gar nicht mit seiner Mutter gemeinsam in ein und derselben Wohnung leben. 3.4 Die geschilderten tatsächlichen Umstände sind im Licht der massgeblichen Rechtsgrundlagen (vorne E. 3.1) wie folgt zu würdigen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, 3.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Wohnkosten ab Mai 2022 zu Recht in Zweifel gezogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 13). Der Beschwerdeführer hat seine Wohnung im 1. OG am …weg …, B.________, per Ende März resp. April 2022 gekündigt (Kündigungsschreiben vom 24.2.2022 und E-Mail der Vermieterschaft vom 7.4.2022, Verfahrensakten 100.2022.145, act. 4A pag. 12 und 21; das Mietverhältnis bildet Gegenstand von Zivilverfahren, vgl. act. 7A und 10A) und ist anschliessend im gleichen Gebäude in die von seiner Mutter gemieteten EG-Wohnung gezogen. Dem Untermietvertrag vom 3. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass der Mietbeginn auf den 1. Mai 2022 festgesetzt und eine Untermiete von Fr. 1'200.-- (ganze Wohnung 85 m2 [Miete Fr. 1'350.--] abzüglich Eckzimmer von 13 m2 [Miete Fr. 150.--] als Lagerraum der Mutter) vereinbart wurde (vgl. Verfahrensakten 100.2022.145, act. 4A pag. 58 f.). Zudem reichte der Beschwerdeführer Belastungsanzeigen seines Bankkontos ein, gemäss welchen er seiner Mutter am 16. und 27. Mai 2022 sowie am 5. September 2022 jeweils Fr. 1'200.-überwiesen hat (vgl. Verfahrensakten 100.2022.145, act. 4A 60 f.; act. 3A unpag.; zudem act. 10A). Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit Anfang Mai 2022 in der EG-Wohnung seiner Mutter aufhalten dürfte, jedoch Mieterin dieser Wohnung nach wie vor seine Mutter ist. Gemäss dem Einwohnerkontrollregisterauszug vom 17. Mai 2022 (act. 3A unpag.) hat die Mutter ihren Wohnsitz denn auch nicht verlegt und ist nach wie vor an dieser Adresse in B.________ gemeldet. Es ist fraglich, ob der Untermietvertrag überhaupt hätte erstellt werden dürfen und gültig zustande gekommen ist. Jedenfalls hat die Vermieterschaft die gemäss Art. 262 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) erforderliche Zustimmung zum Untermietvertrag verweigert (E-Mail der Vermieterschaft vom 9.4.2022, vgl. Verfahrensakten 100.2022.145, act. 4A1 Beilage 3), weshalb die Mutter die Vermieterschaft denn auch eingeklagt und nach fruchtlos verlaufener Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung erhalten hat (vgl. Protokoll vom 4.8.2022, JBS 22 854 / GRB, act. 7A). Damit liegt momentan kaum ein gültiger Untermietvertrag vor. Ob der Beschwerdeführer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise effektiv für die Mietkosten aufgekommen ist (bzw. aufkommt) oder ob die an seine Mutter geleisteten Mietzinszahlungen nicht in irgendeiner Form wieder an ihn zurückgeflossen sind bzw. zurückfliessen, weil die Mietkosten bereits durch EL finanziert sein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, könnten, lässt sich mit den aktenkundigen Unterlagen und Angaben nicht zuverlässig beurteilen. Gemäss Schreiben der Mutter vom 19. April 2022 (Verfahrensakten 100.2022.145, act. 4A pag. 40) erhielt diese am 14. April 2022 eine Nachzahlung für die seit Februar 2022 (vorübergehend) nicht bezahlten EL und werden ihr auch weiterhin EL ausbezahlt, so dass sie den Mietzins der EG-Wohnung in B.________ «wieder bezahlen [könne]». Da die EL als Differenzbetrag zwischen den Einnahmen und der Ausgaben berechnet werden, wobei bei den Ausgaben unter anderem der Mietzins berücksichtigt wird (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), ist davon auszugehen, dass die Mutter auch ab Mai 2022 Wohnkosten über die EL entschädigt erhält. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen bezüglich einer Einstellung der EL per 31. Januar 2022 und einer Erbschaft der Mutter im November 2021 nichts zu ändern, zumal diese Dokumente älter sind als die aktuellsten Angaben der Mutter hinsichtlich ihrer EL. Folglich ist nicht auszuschliessen, dass das erwähnte Untermietverhältnis bloss zum Anschein begründet worden sein könnte, um die Mietzinskosten der EG-Wohnung doppelt, d.h. einerseits über die EL der Mutter und andererseits über die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdeführers, staatlich finanzieren zu lassen. Es ist ungewiss, ob die Mutter der Ausgleichskasse des Kantons Bern, welche die EL ausrichtet, das erwähnte Untermietverhältnis sowie (angebliche) Einnahmen aus diesem Untermietverhältnis gemeldet und mitgeteilt hat, dass sie vorübergehend aus dieser Wohnung ausgezogen ist. Unklar ist überdies, ob das angebliche Nachmieterverhältnis ab 16. bzw. 20. August 2022 betreffend eine Wohnung in D.________ (vgl. vorne E. 3.3; act. 10A) gemeldet worden ist. Entgegen dem Beschwerdeführer sind diese Wohn- bzw. Miet(finanzierungs)verhältnisse sehr wohl von Bedeutung für die Beurteilung seiner Bedürftigkeit, zumal die Mutter die Mieterin jener Wohnung ist, um deren Kostenübernahme es im Rahmen der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe ab Mai 2022 geht. Inwiefern sich der Beschwerdeführer an den Mietkosten der EG-Wohnung in B.________ effektiv wirtschaftlich beteiligt, bleibt demnach unklar; dabei ist durchaus möglich, dass er als Gast unentgeltlich bei seiner Mutter lebt, wie die Vorinstanz und der Sozialdienst zutreffend erwogen haben. Dies gilt insbesondere für jene Zeit, in der sich die Mutter in ihrem of-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, fenbar geerbten und damit mit keinem Mietzins belasteten Elternhaus aufgehalten hat. Demnach ist es nicht rechtsfehlerhaft, unter den gegebenen Umständen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab Mai 2022 hinsichtlich der Wohnkosten als erheblich zweifelhaft zu würdigen. 3.4.2 Diese bedeutenden Zweifel hätte der Beschwerdeführer durch eine weisungs- und gesetzeskonforme Mitwirkung an der Sachverhaltsklärung ohne weiteres beseitigen können: Wie ausgeführt (vgl. vorne E. 3.1.2), müssen unterstützte Personen dem Sozialdienst umfassend Auskunft geben über ihre persönliche und finanzielle Situation. Die Auskunfts- und Meldepflicht erstreckt sich auf sämtliche Informationen und Unterlagen, die zur Feststellung eines Anspruchs und des konkreten Umfangs auf Unterstützung notwendig sind. Dazu gehören Informationen und Unterlagen zu eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zu den Haushalts- und Familienverhältnissen sowie zu Verpflichtungen der materiellen Grundsicherung. Nur bei einer Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht ist der Sozialdienst in der Lage, die Situation zu prüfen, den Unterstützungsanspruch einer Person festzustellen und einen zielgerichteten Hilfsplan zu entwickeln. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Sozialdienst habe keine Beweise geliefert, dass seine Mutter EL für Mietkosten der Wohnung im EG erhalte (vgl. Beschwerde vom 8.7.2022 S. 2), übersieht er diese Beweisregeln und verkennt die Tragweite seiner Mitwirkungspflicht. Vielmehr ist er gestützt auf Art. 28 Abs. 1 SHG verpflichtet, sämtliche vom Sozialdienst einverlangten Unterlagen einzureichen, also auch die aktuelle EL-Verfügung inkl. Berechnungsblätter betreffend seine Mutter. Die verfügte Mitwirkung steht in Einklang mit den Zielen und dem Zweck der Sozialhilfe (vgl. Art. 3 Bst. d, Art. 19 Abs. 1 Bst. b und f SHG) und erweist sich als zumutbar, liessen doch die Unterlagen offensichtlich Informationen erwarten, die für die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erforderlich sind. Daran ändert nichts, dass es um Unterlagen der Mutter geht. Es lag entgegen dem Beschwerdeführer durchaus im Handlungsspielraum der Sozialbehörde, die die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen nicht bei dieser, sondern dem Grundsatz entsprechend beim Beschwerdeführer einzufordern (vgl. vorne E. 3.1.2). Indem der Sozialdienst in der Folge mit Mahnung daran festhielt, dass der Beschwerdeführer die Dokumente einzureichen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, das ihm bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, der Verfahrensführung zustehende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt zu haben. Nichts deutet darauf hin, dass er sich dabei von sachfremden Überlegungen hätte leiten lassen. Das Vorgehen des Sozialdienstes ist auch in verfahrensmässiger Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.4.3 Der Aufforderung, insbesondere die aktuelle EL-Verfügung inkl. Berechnungsblätter betreffend seine Mutter einzureichen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Infolge der Missachtung der Mitwirkungspflicht erweisen sich die von ihm geltend gemachten (Unter-)Mietkosten als unklar. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit, die nicht beseitigt werden konnten. Verantwortlich hierfür ist der Beschwerdeführer selber, der stichhaltige Erklärungen und die eingeforderten Unterlagen schuldig geblieben ist. Somit leuchtet ohne weiteres ein, dass die Vorinstanz mit dem Sozialdienst zum Schluss gelangt ist, die Bedürftigkeit bzw. die wirtschaftliche Notlage des Beschwerdeführers sei ab Mai 2022 in diesem Umfang beweismässig nicht (mehr) erstellt. Die Leistungseinstellung hinsichtlich der Mietkosten hält der Rechtskontrolle stand. 4. Strittig ist weiter, ob der Sozialdienst den GBL zu Recht mit Wirkung ab Mai 2022 auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts festgelegt hat. 4.1 Die einschlägigen Rechtsgrundlagen präsentieren sich wie folgt: 4.1.1 Der GBL umfasst die alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (vgl. SKOS-Richtlinien C.3.1 und Erläuterungen Bst. a; Handbuch BKSE, Stichwort «Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL]»). Die Höhe des Grundbedarfs orientiert sich an der Grösse des Haushalts, in welchem die unterstützte Person wohnt (vgl. Art. 8 Abs. 2 SHV). Über die von der SKOS entwickelte sog. Äquivalenzskala wird – ausgehend vom Haushalt mit einer Person – durch Multiplikation der analoge Gleichwert (Äquivalent) für den Mehrpersonenhaushalt ermittelt (vgl. BGer 8C_356/2011 vom 17.8.2011 E. 3.2.2.1 auch zum Folgenden; SKOS-Richtlinien C.3.1 und Erläuterungen Bst. d). Die Äquivalenz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, skala ist degressiv ausgestaltet, weil bei gemeinsam geführten Haushalten der Bedarf nicht proportional zur Haushaltsgrösse ansteigt, sondern die Kosten für alltägliche Güter wie Nahrungsmittel und Getränke mit zunehmender Anzahl von Personen sinken (Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 489; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 197 f.). Dabei sind weder die zivilrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Haushalts noch die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Erwachsenen und Kindern von Bedeutung (SKOS-Richtlinien C.3.1; Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 296). Für die Anwendung des GBL eines Mehrpersonenhaushalts ist einzig die Tatsache der gemeinsamen Haushaltsführung und der sich daraus ergebende wirtschaftliche Vorteil relevant (vgl. VGE 2021/26 vom 24.8.2021 E. 2.3, 2019/63 vom 9.2.2021 E. 5.1 mit Hinweis; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 210 f.; vgl. auch Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 491, und ders., Bedürftigkeit, S. 297 f.). Der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt beträgt Fr. 977.-- und für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt Fr. 748.-- (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b SHV; Handbuch BKSE, Stichwort «Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL]» Ziff. 2). 4.1.2 Die Äquivalenzskala gelangt auch bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zur Anwendung, die keine klassischen Familienhaushalte bilden (BVR 2019 S. 450 E. 2.2; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 197, 210). Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen Paare oder Personengruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern; vgl. SKOS-Richtlinien C.3.1 und Erläuterungen Bst. b; BVR 2014 S. 147 E. 5.1). Bei der Frage, ob eine Wohngemeinschaft wie eine familienähnliche Gemeinschaft und damit wie ein Mehrpersonenhaushalt zu behandeln ist, bildet die gemeinsame Ausübung und Finanzierung aller oder mindestens wichtiger Haushaltsfunktionen ein zentrales Kriterium (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 674). Entscheidend ist demnach, inwieweit tatsächlich gemeinschaftlich gewirtschaftet wird, da nur dieser Umstand zu Spareffekten führt (vgl. BGer 8C_356/2011 E. 3.2.2.1; VGE 2021/26 vom 24.8.2021 E. 2.4, 2020/311 vom 30.10.2020 E. 4.2). Indizien für eine familienähnliche Wohngemeinschaft sind etwa langjährige Wohngemeinschaften mit den gleichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, Personen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten. In familienähnlicher Wohngemeinschaft lebenden Personen wird derjenige Grundbedarf ausgerichtet, welcher einer Person in einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse ausgerichtet wird (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 2.1 und 3.2). Demgegenüber werden Personengruppen, die nur mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten, als Zweck-Wohngemeinschaften bezeichnet. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt hier vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete nur einzelne Auslagen, die im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert. Bei der Berechnung des Grundbedarfs ist – unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt – auf den Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt bzw. für die jeweilige Unterstützungseinheit (z.B. Elternteil mit Kind in einer WG) abzustellen. Dieser wird um 10 % reduziert (vgl. SKOS-Richtlinien C.3.2 und Erläuterungen Bst. b; Handbuch BKSE, Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 3.2; Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 674 auch zum Folgenden). Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit der Mitbewohner, das Bewohnen einer Mansarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhältnis. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Umstände (vgl. etwa VGE 2021/26 vom 24.8.2021 E. 2.4; Handbuch BKSE, Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 2.3). 4.2 Der Sozialdienst hat mit Wirkung ab Mai 2022 dem Beschwerdeführer den GBL für einen Einpersonenhaushalt (Fr. 977.--) auf jenen für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt gekürzt (Fr. 748.-- bzw. Fr. 747.50; vgl. vorne E.4.1.1). Er stützt sich dabei massgeblich auf den Einwohnerkontrollregisterauszug vom 17. Mai 2022, aus dem hervorgeht, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor in der Wohnung in B.________ (und nicht an der Adresse ihres Elternhauses in C.________ oder ihrer angeblich temporär gemieteten Wohnung in D.________) gemeldet ist (Verfügungen vom 7.4.2022, Verfahrensakten 100.2022.145, act. 4A pag. 8, und vom 16.6.2022 S. 2, act. 3A unpag.). Die Vorinstanz hat diese Beurteilung bestätigt. Aufgrund unterschiedlicher Angaben des Beschwerdeführers und dessen Mutter sei auf den Einwohnerkontrollregisterauszug abzustellen und davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers immer noch in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, B.________ lebe. Da zudem bei zusammenlebenden Personen die Vermutung der gemeinsamen Haushaltführung greife und aus den Akten nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer und seine Mutter die Haushaltführung trennten, sei von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen (angefochtener Entscheid E. 17). Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammenfassend vor, es sei weiterhin der GBL für einen Einpersonenhaushalt zu gewähren, da seine Mutter am 4. bzw. 5. Mai 2022 in ihr Elternhaus umgezogen sei und seit dem 20. August 2022 bis auf weiteres nunmehr in D.________ wohne. Sie habe das Recht, vorübergehend an einem anderen Ort zu wohnen, ohne dies den Behörden melden zu müssen. Ihr Hauptwohnsitz habe sie nach wie vor in B.________. Sie werde sich erst abmelden, wenn sie definitiv wegziehe (Beschwerde S. 2 f.; Eingabe vom 19.9.2022). 4.3 Die Gesamtwürdigung der Umstände erlaubt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Sozialdienstes – nicht den Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter tatsächlich seit Anfang Mai 2022 gemeinschaftlich wirtschaften und eine familienähnliche Gemeinschaft bzw. ein Mehrpersonenhaushalt vorliegt. In der Beschwerde vom 8. Juli 2022 brachte der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar vor, dass seine Mutter im Mai 2022 vorübergehend in ihr Elternhaus in C.________ gezogen ist. Seine Angaben stimmen mit jenen im Schreiben der Mutter vom 25. Mai 2022 (act. 3A unpag.) überein, in welchem diese festhielt, aufgrund der definitiven Kündigung der Wohnung ihres Sohnes im 1. OG per Ende April 2022 sei klar geworden, dass sie nicht mehr verhindern könne, dass dieser in ihre Wohnung im EG umziehen müsse. Sie wolle aber nicht mit ihrem Sohn zusammenleben und sei deshalb vorübergehend in ihr leerstehendes Elternhaus gezogen. In ihrer Wohnung in B.________ habe sie einzig noch ein Zimmer für sich reserviert, damit sie dort ihre Sachen zwischenlagern könne, bis es eine andere Lösung gebe. Diese Ausführungen stehen nur scheinbar im Widerspruch zu ihrem früheren Schreiben vom 19. April 2022, in dem sie angab, in der EG-Wohnung in B.________ «bis auf weiteres alleine» zu bleiben, wobei der Beschwerdeführer dort einzig «ein Zimmer voller Bananenkisten […] beleg[e]» (vgl. Verfahrensakten 100.2022.145, act. 4A pag. 40), ging sie doch damals noch nicht davon aus, dass ihr Sohn tatsächlich auf Ende April 2022 aus seiner Wohnung im 1. OG ausziehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, muss. Zu welchem Zeitpunkt die Mutter ihre Wohnung in B.________ tatsächlich verliess, um vorübergehend in ihr Elternhaus zu ziehen, resp. wo sie im Monat Mai 2022 und in der Folge effektiv gewohnt hat, ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht restlos klar. Aus den Akten ergibt sich aber, dass sie ein Zusammenleben mit ihrem Sohn stets vehement abgelehnt hat (vgl. Schreiben vom 19.4. und 25.5.2022, Verfahrensakten 100.2022.145, act. 4A pag. 40, act. 3A unpag., sowie vom 16.8.2022, act. 10A), wobei sie auch auf einen Entscheid der KESB verwies (teilweise geschwärzte Entscheidkopie, act. 4A). Laut diesem wurde am 2. Februar 2022 u.a. angeordnet, dass die Mutter im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung zu ihrer Tochter verlegt wird und nicht beim Beschwerdeführer übernachten darf (unabhängig von dessen Aufenthaltsort). Unter diesen Umständen, namentlich mit Blick auf die häufige Abwesenheit der Mutter, welche jedoch nach wie vor Hauptmieterin der streitbetroffenen Wohnung in B.________ ist und dort (zumindest) ein Zimmer zu nutzen scheint, kann nicht auf eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Mutter geschlossen werden. Vielmehr ist angesichts des geltend gemachten Untermietverhältnisses und der Mitbenutzung der Wohnung durch die Mutter von einer Zweck-Wohngemeinschaft auszugehen. Der GBL ist demnach ab Mai 2022 auf der Basis eines Einpersonenhaushalts (Fr. 977.--) abzüglich des bei Personen in Zweck-Wohngemeinschaften üblichen Abzugs von 10 % festzulegen (vgl. vorne E. 4.1.2), mithin nicht auf Fr. 747.50, sondern auf Fr. 879.30 (= Fr. 977.-- x 0.90) zu reduzieren. 5. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Teileinstellung der wirtschaftlichen Hilfe bezüglich der Wohnkosten ab Mai 2022 der Rechtskontrolle (offensichtlich) standhält, die Kürzung des GBL indessen (offensichtlich) nur insoweit zu bestätigen ist, als die wirtschaftliche Hilfe mit dem um 10 % reduzierten Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt zu berechnen ist. Damit ist die Beschwerde teilweise dahin gutzuheissen, dass Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache an den Sozialdienst zurückzuweisen ist, damit dieser den Grundbedarf des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, ab dem 1. Mai 2022 (bis wann rechtens) in der Höhe von 90 % des regulären Ansatzes gemäss Art. 8 Abs. 2 SHV für einen Einpersonenhaushalt festlege und ihm die Differenz zum Geleisteten nachbezahle. Auf den geschuldeten Beträgen ist ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % zu entrichten (VGE 2021/205 vom 29.6.2022 [zur Publ. bestimmt] E. 9 mit Hinweisen). Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt sowohl offensichtlich begründete als auch offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Mit dem Endentscheid erübrigt es sich, die Anträge des Beschwerdeführers auf Anordnung superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen zu behandeln (vgl. Beschwerde vom 8.7.2022 S. 1 und 3; Eingabe vom 19.9.2022). 6. 6.1 Da das Verfahren kostenfrei ist und keine mutwillige Prozessführung vorliegt, sind dem Beschwerdeführer auch insoweit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, als er teilweise unterliegt (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Soweit der Beschwerdeführer sein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege auf die Verfahrenskosten bezieht, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. etwa BVR 2021 S. 530 [VGE 2019/420 vom 28.6.2021] nicht publ. E. 7.1). 6.2 Parteikosten sind keine angefallen und zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Allerdings hat der Beschwerdeführer um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Er übersieht mit diesem Antrag, dass das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege keinen Anspruch auf Vermittlung einer Rechtsvertretung durch das Verwaltungsgericht beinhaltet. Vielmehr ist es an ihm, eine Rechtsvertretung auszuwählen (vgl. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 34). Im Übrigen setzt die Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts u.a. voraus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit einer an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, waltlichen Vertretung grundsätzlich nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (statt vieler BVR 2012 S. 424 E. 5.5; VGE 2019/374 vom 12.4.2021 E. 83; Lucie von Büren, a.a.O, Art. 111 N. 35 f.). Der Beschwerdeführer ist zwar bedürftig und der Prozess kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Neben der relativen Bedeutung des Falls kommen aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten hinzu, denen der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Beratung und Vertretung nicht gewachsen war, wie auch seine bisherigen (durchwegs selber verfassten) Eingaben an den Sozialdienst und die Vorinstanz zeigen. Für eine effektive Rechtswahrung war er also ohnehin nicht auf anwaltliche Vertretung angewiesen; die unentgeltliche Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung war nicht notwendig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit abzuweisen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise dahin gutgeheissen, dass Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und die Sache an den Regionalen Sozialdienst B.________ zurückgewiesen wird zur Festsetzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2022 (bis wann rechtens) in der Höhe von 90 % des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV für einen Einpersonenhaushalt und zur Nachzahlung der Differenz zum Geleisteten (inkl. Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit). Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2022.200U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.9.2022 samt Beilagen) - Regierungsstatthalteramt Seeland (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.9.2022 samt Beilagen) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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