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Bern Verwaltungsgericht 19.11.2024 100 2022 156

19 novembre 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,913 mots·~30 min·2

Résumé

Verweigerung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. April 2022; 2022.SIDGS.51) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2022.156U publiziert in BVR 2025 S. 81 HER/SPM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. November 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Spiess A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. April 2022; 2022.SIDGS.51)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, Prozessgeschichte: A. A.________, afghanischer Staatsangehöriger (Jg. 1992), reiste am 29. April 2010 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte sein Gesuch am 28. Dezember 2010 ab und ordnete die Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung schob das BFM wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Am 18. Oktober 2016 erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge regelmässig verlängert wurde. Am 23. Mai 2016 heiratete er in Pakistan die Landsfrau C.________ (Jg. 1995). Diese reiste am 6. August 2017 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs. Aus der Ehe sind zwei Kinder (Jg. 2018 und 2020) hervorgegangen. Am 18. August 2021 ersuchte A.________ beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das ABEV wies das Gesuch am 10. Dezember 2021 ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. Januar 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2022 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 1. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und das ABEV anzuweisen, ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Untersuchungen und zur neuen Entscheidung an die SID zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2022 hat die SID die Abweisung der Beschwerde beantragt. Weiter hat sie beantragt, es sei die Dispositiv-Ziff. 2 ihres Entscheids zu berichtigen, weil diese Anordnung auf einem offensichtlichen Versehen beruhe. Am 6. September 2023 hat der MIDI dem Verwaltungsgericht Unterlagen eingereicht, laut denen A.________ und seine Familie seit April 2023 Sozialhilfe beziehen. Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin um Auskunft zum erneuten Sozialhilfebezug (Gründe und Umfang) hat A.________ am 15./16. Dezember 2023 eine (korrigierte) Stellungnahme mit Beilagen eingereicht und zudem darüber orientiert, dass der Strafbefehl, der bei den Akten liegt, sich zwischenzeitlich als nicht rechtskräftig erwiesen habe. Gleichzeitig hat er für das weitere Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. In der Folge hat A.________ wiederholt weitere Unterlagen mit Bemerkungen eingereicht (Eingaben vom 5.2., 3.6. und 25.6. [Schlussbemerkungen], 1.9., 16. und 29.10.2024). Die SID hat auf Äusserungen verzichtet. Der MIDI hat am 21. Oktober 2024 eine weitere Unterlage eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht verweigert wurde. 2.1 Nach Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (Bst. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Bst. b) und sie integriert sind (Bst. c). Die Niederlassungsbewilligung kann Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (sog. vorzeitige Niederlassungsbewilligung). Auf den Erhalt der (vorzeitigen) Niederlassungsbewilligung besteht kein Anspruch. Auch wenn die positivgesetzlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Ermessens («kann-Bestimmung»), ob die Bewilligung zu erteilen ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2021 S. 200 E. 3.1; Hunziker/Mayer-Knobel/ Sigerist, in Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 34 N. 37 f.). Den Spielraum, der ihr dabei zukommt, hat sie pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVR 2021 S. 200 E. 3.1, 2018 S. 63 E. 3.3 [ordentliche Niederlassungsbewilligung]; VGE 2020/71 vom 8.3.2021 E. 3.1, 2019/117 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, 12.12.2019 E. 4.5; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 409). 2.2 Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b), die Sprachkompetenzen (Bst. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d). Hinsichtlich der Sprachkompetenzen ist für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Nachweis verlangt, dass die Ausländerin oder der Ausländer in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Im Übrigen sind die Integrationskriterien in Art. 77a ff. VZAE konkretisiert. Bei einem Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird als Hilfskriterium der Integrationsgrad der Familienangehörigen mitberücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Dies gilt unabhängig davon, ob sie in das Bewilligungsgesuch eingeschlossen sind oder nicht. Als negativer Indikator können Integrationsdefizite Angehöriger insbesondere ins Gewicht fallen, wenn die Antragstellerin oder der Antragssteller die mangelnde Integration von Angehörigen (z.B. Ehepartnerin oder Kind) durch ein Verhalten begünstigt, das gegen die Grundwerte der Bundesverfassung verstösst, wie z.B. die persönliche Freiheit der anderen oder die Gleichheit von Mann und Frau (BVGer F-573/2021 vom 14.6.2021 E. 6.4.1; VGer ZH VB.2016.00155 vom 20.04.2016 E. 2.2.4; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.6.2024; Weisungen AIG] Ziff. 3.5.3.2, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). Ob eine ausländische Person erfolgreich integriert ist, ist anhand einer Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall zu prüfen (BVR 2021 S. 200 E. 3.2; vgl. VGE 2020/71 vom 8.3.2021 E. 3.2, 2019/117 vom 12.12.2019 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Prüfung verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Spielraum (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, BGer 2C_237/2019 vom 18.9.2019 E. 4.1, 2C_81/2018 vom 14.11.2018 E. 4.1; VGE 2019/117 vom 12.12.2019 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3 In der Stufenfolge der ausländerrechtlichen Bewilligungen ist die vorzeitige Niederlassungsbewilligung gleich unterhalb der ordentlichen Einbürgerung einzuordnen (BVR 2021 S. 200 E. 3.3; VGE 2020/71 vom 8.3.2021 E. 3.3, 2019/117 vom 12.12.2019 E. 4.3). Hinsichtlich der Anforderungen an die Integration gilt grundsätzlich, dass diese unter Berücksichtigung des Einzelfalls umso höher sind, je mehr Rechte mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden (BVR 2021 S. 200 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Weisungen AIG Ziff. 3.3.1 und 3.5.3.2). Für die vorzeitige Niederlassungsbewilligung darf damit keine bessere Integration verlangt werden als für die Einbürgerung. Die Bewilligung kann nach dem Willen des Gesetzgebers erteilt werden, wenn die Integration bereits weit fortgeschritten ist und insbesondere gute Sprachkenntnisse nachgewiesen werden können. Sie soll einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen (Botschaft des Bundesrats zum AuG, in BBl 2002 S. 3709 ff., 3750 und 3790; BVR 2021 S. 200 E. 3.3). Bei der Beurteilung der Integration ist immer eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise im Entscheidzeitpunkt einzunehmen (vgl. BVR 2021 S. 200 E. 3.3 [betreffend vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung], 2023 S. 429 E. 3.1 [betreffend Rückstufung], je mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhielt am 18. Oktober 2016 eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung), welche regelmässig verlängert wurde. Sein Aufenthalt gestützt auf diese Bewilligung dauert unbestrittenermassen ununterbrochen länger als fünf Jahre, weshalb er die gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG notwendige Aufenthaltsdauer in der Schweiz für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt. Ferner liegen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vor (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.2). Allerdings ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit April 2023 ergänzend von der Sozialhilfe finanziell unterstützt werden (vgl. act. 6, 6A und 10A; hinten E. 5.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, 3.2 Hinsichtlich der Sprachkenntnisse ist die SID davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache auf dem als Minimum vorausgesetzten Referenzniveau B1 mündlich und A1 schriftlich beherrscht (Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis VZAE; vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Darauf ist abzustellen, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Lehre als Fachmann Gesundheit EFZ abgeschlossen hat (vgl. Akten MIDI pag. 298). Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die sprachliche Integration. 3.3 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass für die Frage hinreichender Integration die Bedeutung zureichender Sprachkompetenzen im Integrationsprozess durch die explizite Formulierung von Mindestanforderungen betont wird (vgl. Stellungnahme vom 15.12.2023 Rz. 12 [act. 14A]). Die übrigen Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG sind freilich ebenfalls an den Anforderungen zu messen, welche eine vorzeitige Niederlassungsbewilligung in der Stufenfolge der ausländerrechtlichen Bewilligungen (vorne E. 2.3) rechtfertigt. Es können daher auch für die übrigen Kriterien grössere Integrationsleistungen verlangt werden, als etwa in Bezug auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch, der «bloss» eine Aufenthaltsbewilligung vermittelt. In diesem Sinn bedarf es einer besonders erfolgreichen Integration (vgl. VGer ZH VB.2023.00414 vom 26.10.2023 E. 2.3; Weisungen AIG Ziff. 3.3.1; a.M. Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 34 N. 19, sofern er je nach Bewilligungstyp abgestufte Anforderungen verneinen wollte). Wie es sich hiermit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 4. 4.1 Der Tatbestand der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG) liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, 4.2 Die SID wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Mitführen eines nicht vorschriftsgemäss gesicherten Kindes) mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2020 verurteilt worden sei und deshalb keine hinreichende Garantie bestehe, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachte und die Werte der Bundesverfassung respektiere (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). Der Strafbefehl (Verurteilung zu einer Geldstrafe und Busse) war zu jenem Zeitpunkt als rechtskräftig im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (Akten MIDI pag. 471). 4.3 Massgeblich ist gemäss Art. 25 VRPG auch in ausländerrechtlichen Verfahren der Sachverhalt, wie er sich im Entscheid- bzw. Urteilszeitpunkt der Rechtsmittelbehörde darstellt (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 3.1, 2008 S. 193 E. 4.3; VGE 2019/419 vom 20.12.2021 E. 4.2), mögen die sachverhaltlichen Entwicklungen für die betroffene Person günstig oder ungünstig sein (VGE 2019/117 vom 12.12.2019 E. 6.5 [Verfahren betreffend vorzeitige Niederlassungsbewilligung]). Der Sachverhalt hat sich seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids bezüglich des erwähnten Strafbefehls wie folgt entwickelt: Laut dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Schreiben des zuständigen Staatsanwalts vom 29. März 2023 war dem Beschwerdeführer der Strafbefehl vom 7. Dezember 2020 nicht eröffnet worden (Beschwerdebeilage [BB] 3 [act. 13A]). Anlässlich der Befragung vom 16. April 2024 zu den Einsprachegründen hat er glaubhaft dargelegt, weshalb es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sein Sohn bei der Polizeikontrolle nicht korrekt gesichert war. Infolgedessen ist das Strafverfahren mit Verfügung vom 10. Mai 2024 (act. 20A) mangels erhärteten Tatverdachts eingestellt worden (Art. 319 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist ansonsten weder im Strafregister noch im Betreibungsregister verzeichnet (Strafregisterauszug vom 28.9.2023, Betreibungsregisterauszug vom 5.10.2023 [act. 10A]). Die Voraussetzung von Art. 58a Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m. Art. 77a VZAE ist demnach erfüllt. Ob die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung im vorliegenden Fall für sich allein die Abweisung des Gesuchs gerechtfertigt hätte, kann dahingestellt bleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, 5. 5.1 Das ABEV erachtete das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) wegen der zwischen März 2018 und September 2019 in Anspruch genommenen Sozialhilfe als nicht erfüllt (Verfügung vom 10.12.2021, Akten MIDI pag. 474 ff., 477). Die SID liess die Frage offen, ob dem Beschwerdeführer dieser in die Zeit vor der Gesuchseinreichung fallende Sozialhilfebezug vorgehalten werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1). 5.2 Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE; Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit, BVR 2021 S. 200 E. 4.4.3). Unter Leistungen Dritter fallen Renten der AHV/IV, Ergänzungsleistungen (EL), Arbeitslosentaggeld, Krankenkassenverbilligungen, jedoch nicht Sozialhilfe (vgl. Campisi/Petry, Ausländische Personen und Integration, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 21.27). Demgegenüber nimmt eine Person am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 77e Abs. 2 VZAE). Davon erfasst sind grundsätzlich nur formale Aus- und Weiterbildungen, wie die Berufslehre oder der Besuch der obligatorischen Schule, des Gymnasiums, einer Hochschule oder der Universität (vgl. Campisi/Petry, a.a.O, N. 21.27). Die Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 Bst. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Damit wird namentlich dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101.1]) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) Rechnung getragen (Weisungen AIG Ziff. 3.3.1.4.3). So ist nach Art. 77f VZAE eine Abweichung aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung (Bst. a), einer schweren oder lang andauernden Krankheit (Bst. b), oder anderer gewichtiger Umstände (Bst. c) möglich, namentlich wegen ausgeprägter Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, 5.3 Der Beschwerdeführer verfügte bei seiner Einreise über einen Sekundarschulabschluss. Er hat sich in der Schweiz stets weitergebildet, letztlich eine zweijährige Ausbildung zum Fachmann Gesundheit EFZ absolviert und den Lehrabschluss erlangt. Während seiner Lehre bezog er (mit seiner Familie) von März 2018 bis September 2019 Sozialhilfe (so auch angefochtener Entscheid E. 2.2 f. und 4.1.3). Ab September 2019 arbeitete er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Pensum von 100 % als Fachmitarbeiter Gesundheit bei seinem ehemaligen Ausbildungsbetrieb mit einem Anfangsgehalt von Fr. 4'787.--, wobei er 2020/2021 über ein Jahr lang wegen einer unfallbedingt aktivierten Diskushernie-Problematik nur teilweise arbeitsfähig war (Akten MIDI pag. 242 f., 443 ff, 453; BB 9 [act. 13A]). Die Ausbildung ermöglichte es dem Beschwerdeführer somit, vom 1. September 2019 bis zu seiner Kündigung per 28. Februar 2023 mit eigenen Mitteln oder Versicherungsleistungen für seine vierköpfige Familie aufzukommen. Die Einschätzung der SID, dass unter diesen Umständen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (18.8.2021) der zurückliegende teilweise Sozialhilfebezug für sich allein nicht zwingend gegen eine Teilnahme am Wirtschaftsleben gewertet werden kann (angefochtener Entscheid E. 4.1.2), ist nicht zu beanstanden. Auch gemäss Campisi/Petry (a.a.O., N. 21.27) kann jungen Erwachsenen, die zusätzlich zum Lehrlingslohn noch Sozialhilfe beziehen, der Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen werden, da sie am Erwerb von Bildung teilnehmen (vgl. auch VGer GR U 22 27 vom 6.6.2023, in PVG 2023 Nr. 2 E. 6.3.3 betreffend Gesuch um Härtefallbewilligung). Die Sozialhilfeabhängigkeit während der Lehre zum Fachmann Gesundheit EFZ wirkt sich somit nicht zu seinem Nachteil aus. 5.4 Der hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration massgebende Sachverhalt hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wie folgt entwickelt: Per 28. Februar 2023 verlor der Beschwerdeführer seine Stelle (vgl. E. 5.3 hiervor und hinten E. 5.7.1) und seit April 2023 werden er und seine Familie ergänzend zu monatlichen Versicherungsleistungen von Fr. 4'404.20 mit Fr. 535.40 Sozialhilfe unterstützt (BB 5 [act. 13A]). Die bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe betrug per Oktober 2023 Fr. 21'553.45 (inkl. wirtschaftliche Sozialhilfe von 2018-2019; Bestätigung Sozialhilfe vom 10.10.2023 [act. 10A]) und dürfte sich bis heute weiter erhöht haben. Vom 27. November

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, 2023 bis zum 10. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer an einer Arbeitsintegrationsmassnahme bei der GEWA teil (BB 10 [act. 13A]). Ende Oktober 2024 hat er über einen (nicht entschädigten) Arbeitseinsatz beim … von drei Monaten orientiert (1.10.-31.12.2024; zunächst zu 60 % mit geplanter Steigerung auf 100 %), eine Arbeitsintegrationsmassnahme, welche ihn wieder zur Erwerbsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt befähigen soll (Ziel Vollzeitpensum ab Januar 2025; BB 17 und 18 [act. 28/28A, 31/31A]). Seine grundsätzliche Bereitschaft, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, ist damit nicht zweifelhaft. Auch kann der Ansicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausbildung als Fachmann Gesundheit EFZ auf dem Arbeitsmarkt gefragt ist. Er bemüht sich aktuell um eine Arbeitsintegration, nimmt jedoch angesichts seiner ergänzenden Sozialhilfe seit April 2023 gegenwärtig weder am Wirtschaftsleben teil, noch befindet er sich in Ausbildung. 5.5 Auch wenn die Integration der Ehefrau hinterher hinkt, kann bei ihr nicht von einem Integrationsdefizit ausgegangen werden, welches als negativer Indikator bei der Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt (vgl. E. 2.2 vorne). Nach ständiger ausländerrechtlicher Rechtsprechung war es der Ehefrau zwar seit Juli 2023 grundsätzlich möglich und zumutbar, sich um eine Arbeitsstelle zumindest in Teilzeit zu bemühen, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen, ungeachtet davon, dass das Paar ein traditionelles Familienmodell lebt (vgl. auch hinten E. 5.8.1; vgl. BGer 2C_592/2020 vom 28.4.2022 E. 9.3.1, 2C_536/2021 vom 19.10.2021 E. 6.2.2 [Rückstufung], 2C_158/2021 vom 3.12.2021 E. 6.3.2, 2C_402/2015 vom 11.11.2016 E. 4.3 [Rückstufung], 2C_320/2013 vom 11.12.2013, in Eu- GRZ 2014 S. 189 E. 4.3.3 [Familiennachzug]; BVR 2020 S. 443 E. 5.2.2 [Aufenthaltsbewilligung], 2019 S. 293 E. 9.4.3 [Bürgerrecht]). Seit August 2024 absolviert sie nun aber eine Kurzausbildung im Detailhandel in der Absicht, nach deren Abschluss im Januar 2025 zu 30-40 % zu arbeiten, was der Beschwerdeführer unterstützt (BB 17 und 18 [act. 28/28A, 31/31A]). Überdies liegt ihre Anmeldung zu einem Sprachkurs von September 2023 bei den Akten (BB 12 [act. 13A]). 5.6 Der Beschwerdeführer bringt zu seiner beruflich-wirtschaftlichen Situation vor, dass die Mehrfachbelastung (erhöhter Betreuungsaufwand beim

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, Sohn wegen frühkindlichem Autismus und schwerer Verbrühungen, Verantwortung gegenüber den in der Schweiz lebenden Geschwistern, anspruchsvoller Beruf) zu einer Erschöpfung, danach zu Arbeitsunfähigkeit und schliesslich zur Kündigung geführt habe. Die Sozialhilfeabhängigkeit könne ihm deshalb nicht entgegengehalten werden, zumal es sich lediglich um ergänzende Sozialhilfe neben Versicherungsleistungen handle. Es stellt sich damit die Frage, ob aus Gründen von Art. 77f VZAE vom Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben abzuweichen ist. 5.7 Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung ergibt sich Folgendes: 5.7.1 Gemäss hausärztlichem Bericht vom 6. Dezember 2022 war der Beschwerdeführer ab 14. Mai 2022 zu 100 % krankgeschrieben, unternahm ab 4. Juli 2022 einen Arbeitsversuch in einem 50 %-Pensum und hat trotz andauernder Krankschreibung ab 24. August 2022 wieder in einem 100 %-Pensum gearbeitet bzw. arbeiten müssen, worauf er ab 10. September 2022 erneut zu 100 % arbeitsunfähig war (BB 6 [act. 13A]). Am 21. November 2022 kündigte die bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 28. Februar 2023 nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist (BB 9 [act. 13A]). Vom 27. November 2023 bis 10. Juni 2024 absolvierte der Beschwerdeführer eine Arbeitsintegrationsmassnahme bei der GEWA (BB 10 [act. 13A]). Gemäss eigenen Angaben ist er seit Juni 2024 wieder arbeitsfähig und auf Stellensuche (Schlussbemerkungen vom 25.6.2024 [act. 23]; Eingabe vom 1.9.2024 [act. 25]). Anfang Oktober 2024 trat er die erwähnte Arbeitsintegrationsmassnahme bei einem … an (vgl. vorne E. 5.4). 5.7.2 Die volle Arbeitsunfähigkeit ab 14. Mai 2022 hat der Hausarzt dem Beschwerdeführer wegen Erschöpfung mit Schlaflosigkeit, «angetrieben sein», Überforderung und latenter Suizidalität attestiert und ihm Psychopharmaka verschrieben. Im Oktober 2022 überwies der Hausarzt ihn an eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (BB 6 [act. 13A]; Arztbericht vom 15.10.2023 [act. 10A]). Diese diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2, Stand 12.4.2023). Gemäss der Fachärztin verbesserte sich der Zustand des Beschwerdeführers zu einer mittelgradigen depressiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, Episode (ICD-10: F32.1, Stand 10.11.2023) nach Einsatz von Psychopharmaka und seiner Entlastung durch die Einschulung des Sohnes in einer entsprechenden Institution sowie den Kitaplatz für die jüngere Tochter ab August 2023 an zwei Tagen die Woche (BB 2 und 10 [act. 13A]; Stellungnahme vom 15.12.2023 Rz. 7 [act. 14A]; Bericht ABEV vom 4.10.2023 [act. 10A]). Er hat seine psychische Gesundheit insoweit wiedererlangt, als er seit Juni 2024 wieder arbeitsfähig ist (vgl. E. 5.7.1 hiervor). 5.7.3 Ohne die Diagnose des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, ist fraglich, ob es sich um eine schwere oder lang andauernde Krankheit im Sinn von Art. 77f Bst. b VZAE handelt. Der Beschwerdeführer war rund zwei Jahre (teilweise) arbeitsunfähig, wobei er zwei Monate mit reduziertem Pensum arbeitete und vom 27. November 2023 bis zum 10. Juni 2024 an einer Arbeitsintegrationsmassnahme teilnahm. Komplett arbeitsunfähig war er während rund 15 Monate. Der Beschwerdeführer war aber nicht chronisch erkrankt. Zu Beginn litt er an einer schweren depressiven Episode. Gemäss dem Hausarzt und der behandelnden Fachärztin ist diese Erkrankung unter anderem auf die familiäre und berufliche Belastung zurückzuführen (BB 6, BB 10 [act. 13A]). Die familiäre Situation hat sich insoweit beruhigt, als die Kinder seit August 2023 entsprechend ihren Bedürfnissen fremdbetreut werden (Schule und Kita). Nach unterstützender Medikation, Therapie und den Veränderungen im familiären Bereich konnte innerhalb von rund einem Jahr eine wesentliche Besserung (mittelgradige depressive Episode) erzielt werden. Rund ein weiteres halbes Jahr später hat der Beschwerdeführer erfolgreich an einer Arbeitsintegrationsmassnahme teilgenommen. Sowohl der Hausarzt wie auch die Fachärztin schlossen bereits im November 2023 nicht aus, dass er in Zukunft wieder längerfristig ein volles Arbeitspensum leisten und in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (BB 10, BB 11 [act. 13A]). Obwohl der Beschwerdeführer anfänglich infolge familiär und beruflich bedingter Überlastung an einer schweren depressiven Episode litt, ist die Erkrankung unter den gegebenen Umständen – stetige Verbesserung des Gesundheitszustands und Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit im Juni 2024 – nicht als schwer oder lang andauernd im Sinn von Art. 77f Bst. b VZAE einzustufen. Eine Abweichung vom Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben wegen Krankheit fällt ausser Betracht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, 5.8 Was die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben angeht, ergibt sich Folgendes: 5.8.1 Die 2017 im Familiennachzug in die Schweiz eingereiste Ehefrau des Beschwerdeführers war bis August 2024 nicht erwerbstätig und nahm die Kinderbetreuung wahr, während der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum arbeitete. Es ist nachvollziehbar, dass für den Sohn aufgrund seiner Diagnose frühkindlicher Autismus (ICD-10: F84.0) ein höherer Betreuungsaufwand anfällt (vgl. BB 8 [act. 13A]). Allerdings dürfte sich die damit verbundene Belastung schon vor der Diagnose des Sohnes und vor der Geburt der Tochter abgezeichnet haben, ansonsten keine Abklärungen getätigt worden wären. Dem Beschwerdeführer und seiner Frau musste bewusst gewesen sein, mit einem zweiten Kind noch mehr belastet zu werden. Im Übrigen waren für die Doppel- resp. Mehrfachbelastung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Abklärungen und dem Unfall des Sohnes auch die fehlenden Deutschkenntnisse der Ehefrau ursächlich, weil sie selber nicht mit den Fachpersonen kommunizieren konnte (vgl. BB 2 [act. 13A]). Zur vorbestehenden Belastung kam der Betreuungsaufwand infolge der unfallbedingten Verbrühungen des Sohnes hinzu (BB 7 [act. 13A]). All dies hat sich zweifellos unglücklich auf die Belastungssituation des Beschwerdeführers ausgewirkt und seine rasche Arbeitsintegration, welche er trotz den Belastungen vorantreiben wollte, erschwert. Es handelte sich aber um eine zeitlich begrenzte Sachlage, welche seinen Integrationsprozess nicht grundsätzlich in Frage gestellt hat, sondern diesen bloss verzögerte. Inzwischen ist der Sohn in einer entsprechenden Institution eingeschult und die Tochter besucht zwei Tage die Woche die Kita resp. zwischenzeitlich vermutlich den Kindergarten (vgl. vorne E. 5.7.2). Die Sachlage hat sich für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau deutlich entspannt. Entsprechend sehen sie der (Wieder-)Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt optimistisch entgegen (vgl. vorne E. 5.4 und 5.5). 5.8.2 Geltend gemacht ist auch, dass der Beschwerdeführer die wichtigste Ansprechperson für seine in der Schweiz lebenden drei Geschwister sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil F-280/2021 vom 22. Juli 2021 festgestellt, dass zwischen dem jüngsten Bruder und dem Beschwerdeführer (ältester Bruder), zumindest ansatzweise aber auch zwischen ihm und seinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, beiden Schwestern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht im Sinn von Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung; ABl. L 180 vom 29.6.2013 S. 31 ff.; E. 8.5; vgl. auch Stellungnahme vom 15.12.2023 Rz. 4 [act. 14A]). Der jüngste Bruder sei zur Bewältigung seiner eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigung und des Alltags (Begleitung und Übersetzung beim Psychiater, Medikamente organisieren) auf die Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen (vgl. E. 8.3). Infolgedessen hat das Gericht erkannt, dass das Asylverfahren des jüngeren Bruders unter Verzicht auf die Überstellung nach Italien in der Schweiz durchzuführen sei (E. 8.5). Auch die beiden Schwestern leiden diesem Urteil zufolge unter psychischen resp. somatischen Beeinträchtigungen; die sehbehinderte jüngere Schwester lebt allerdings in einer Wohnung mit festen Tagesstrukturen und punktueller Begleitung (vgl. E. 7.3 f.). Auch wenn der Aufwand für eine solche familiäre Unterstützung im Alltag nicht zu unterschätzen ist, ist damit nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht in der Lage gewesen wäre, am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Solches macht er auch nicht geltend. Vielmehr erklärt er dadurch seine Mehrbelastung, die in seine Erschöpfung mit Krankschreibung gemündet war (Stellungnahme vom 15.12.2023 Rz. 5 [act. 14A). Diese wurde bereits hinreichend gewürdigt (vgl. vorne E. 5.7.3). 5.8.3 Insgesamt rechtfertigt sich auch keine Abweichung vom Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben wegen Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben. 5.9 Zusammengefasst erfüllte der Beschwerdeführer die Integrationskriterien im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (18.8.2021, vgl. vorne E. 5.3). Angesichts der Sachverhaltsentwicklung und der erneuten Sozialhilfeabhängigkeit ab April 2023 nimmt er jedoch seit einiger Zeit nicht mehr ausreichend am Wirtschaftsleben teil. Er erfüllt damit ein gewichtiges Integrationskriterium zum Erhalt einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung (noch) nicht. Das Verwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass es nicht am fehlenden Willen liegt und darüber hinaus zwischenzeitlich auch die Ehefrau Schritte zur wirtschaftlichen Integration unternommen hat. Jedoch rechtfertigen die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Abweichung vom Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben. Letztlich handelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, es sich um Lebensumstände, die einem vorzeitigen Erlangen der Niederlassungsbewilligung auch in anderen Fällen entgegenstehen können, weil sich dieses Ziel nicht jederzeit durch jedermann erreichen lässt. Die Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung erweist sich im heutigen Zeitpunkt daher im Ergebnis als rechtens (vgl. zur Zulässigkeit der Substitution der Begründung BVR 2020 S. 7 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist dabei auch, dass dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung kein schwerwiegender Rechtsnachteil erwächst (vgl. etwa VGE 2019/117 vom 12.12.2019 E. 6.8, auch zum Folgenden). Die Niederlassungsbewilligung räumt dem Beschwerdeführer zwar eine bessere Rechtsposition ein (vgl. Art. 34 Abs. 1 AIG). Umgekehrt führt die Abweisung der Beschwerde aber nicht zu einem unmittelbaren Nachteil. Insbesondere droht ihm keine Wegweisung aus der Schweiz oder wird ihm die Niederlassungsbewilligung nicht für unabsehbare Zeit vorenthalten (für vergleichbare Überlegungen vgl. BVR 2017 S. 7 E. 7.3 f., 2017 S. 25 E. 7.3 f.). So kann er ab dem 18. Oktober 2026 ein Gesuch um Erteilung der ordentlichen Niederlassungsbewilligung stellen. 6. Die SID beantragt die Berichtigung von Ziffer 2 des Dispositivs ihres Entscheids (vorne Bst. C). Demnach sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.-- aufzuerlegen. 6.1 Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 VRPG). Wird gegen einen Entscheid aus anderen Gründen als einer Berichtigung respektive Erläuterung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und gibt es im angefochtenen Entscheid dennoch Punkte zu berichtigen oder zu erläutern, wird die Rechtsmittelinstanz die nötige Klärung durch die Vorinstanz veranlassen und die Korrektur gegebenenfalls in ihrem Urteilsdispositiv feststellen (BVR 2004

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, S. 359 E. 7.2.2 f.; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 100 N. 2 und 4 mit Hinweis auf BVR 2004 S. 359 E. 7.2.2 f.). 6.2 Die SID hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids ist insofern widersprüchlich, als dem Beschwerdeführer, entgegen der E. 5, die in Übereinstimmung mit Art. 108 Abs. 1 VRPG steht, keine Verfahrenskosten auferlegt wurden. Der Beschwerdeführer hat dagegen nicht opponiert. Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist entsprechend zu berichtigen. 7. 7.1 Der angefochtene Entscheid (mit berichtigter Dispositiv-Ziff. 2) hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich verfahrenskostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes am 15. Dezember 2023 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ab dem 12. September 2023 ersucht (act. 14A Rz. 18 f.), d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem er um Auskunft über den Sozialhilfebezug ersucht wurde, der durch eine Eingabe des MIDI bekanntgeworden war (verfahrensleitende Verfügung vom 12.9.2023 [act. 7]). 7.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG; vgl. im Einzelnen BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff). 7.4 Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jederzeit während des betreffenden Verfahrens gestellt werden (Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 44 mit Hinweisen). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entfaltet grundsätzlich Wirkung ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 322 E. 3b; VGE 2018/121 vom 27.6.2018 E. 7.4; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Nach Art. 111 Abs. 3 VRPG besteht die Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend maximal auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde zu bewilligen. Die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigt sich unter anderem dann, wenn die Partei nachweist, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse während des Verfahrens verschlechtert haben. Ob und wie weit die rückwirkend unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, bestimmt die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen. Hat die Partei einen Kostenvorschuss bezahlt, so ist dieser bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuerstatten (VGE 2010/155 vom 7.6.2010 E. 4.2; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 46). 7.5 Seit April 2023 ist der Beschwerdeführer (und seine Familie) ergänzend von Sozialhilfe abhängig (vgl. vorne E. 5.4). Somit hat er als seither bedürftig zu gelten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falls auch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die SID hat sich in ihrem Entscheid trotz der Sozialhilfeabhängigkeit von März 2018 bis September 2019 positiv zu seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben ausgesprochen, da der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in Ausbildung war und im Urteilszeitpunkt über eine Festanstellung verfügte (vgl. vorne E. 5.3). Zudem war bei Gesuchseinreichung bereits bekannt, dass der Strafbefehl vom 7. Dezember 2020 nicht eröffnet worden war und der zuständige Staatsanwalt den Vorwurf nochmals auf der Grundlage einer Einvernahme prüfen würde (BB 3 [act. 13A]). Die Verhältnisse rechtfertigen auch den Beizug einer Rechtsvertreterin. Die rück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, wirkend auf den 12. September 2023 beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen, um die durch die verfahrensleitende Verfügung vom 12. September 2023 veranlassten sachlich gebotenen Prozesshandlungen vor der Gesuchstellung abzudecken. 7.6 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings macht sie einen Zeitaufwand von Total 12,9 Stunden geltend, obwohl die einzelnen Aufwandpositionen zu einem Zeitaufwand von Total 16,6 Stunden führen, der angesichts der anwaltlichen Vorkehren plausibel ist. Es liegt ein offensichtlicher Rechenfehler vor. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist dementsprechend zu Gunsten des Beschwerdeführers auf Fr. 4'150.--, zuzüglich Fr. 60.60 Auslagen, insgesamt Fr. 4'210.60, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Rechtsvertreterin hat keine Mehrwertsteuer ausgewiesen. 7.7 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 13,2 Stunden seit 12. September 2023 ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin auf Fr. 2'640.-- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von Fr. 30.30 (1/2 von Fr. 60.60), womit sich die Entschädigung insgesamt auf Fr. 2'670.30 beläuft. 7.8 Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und die Rechtsvertreterin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Auf eine Ausscheidung der vor dem 12. September 2023 angefallenen Verfahrenskosten wird wegen des bis dahin beschränkten Aufwands verzichtet. Der Gerichts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. April 2022 wie folgt lautet: «Die Kosten des Verfahrens vor der Sicherheitsdirektion, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.» 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird rückwirkend ab 12. September 2023 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin B.________, Bern, als amtliche Anwältin beigeordnet. b) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. c) Der tarifmässige Parteikostenersatz wird im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Fr. 4'210.60 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'670.30 (inkl. Auslagen) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nr. 100.2022.156U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer (mit Eingabe des MIDI vom 21.10.2024) - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe des MIDI vom 21.10.2024 und Eingabe des Beschwerdeführers vom 29.10.2024) - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2022 156 — Bern Verwaltungsgericht 19.11.2024 100 2022 156 — Swissrulings