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Bern Verwaltungsgericht 19.10.2022 100 2022 128

19 octobre 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,587 mots·~8 min·2

Résumé

Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Nichteintreten auf Wiederherstellungsgesuch (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. April 2022; 2022.SIDGS.198) | Andere

Texte intégral

100.2022.128U DAM/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Oktober 2022 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Minder A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Nichteintreten (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. April 2022; 2022.SIDGS.198)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2022.128U, Prozessgeschichte: A. Der irakische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1982) reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Im Jahr 2005 kam hier ein Sohn zur Welt, den er anerkannte. Gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin wurde ihm später eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nach der Trennung und Scheidung von der Ehefrau entsprang aus einer neuen Beziehung eine Tochter. Aufgrund der Vaterschaftsanerkennung wurde ihm der Aufenthalt in der Schweiz weiterhin erlaubt (Härtefallbewilligung), teils unter Bedingungen. Nachdem er ausländerrechtlich verwarnt worden war, verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 vorab wegen Schuldenwirtschaft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Zudem wurde ihm eine Ausreisefrist gesetzt. B. Am 17. März 2022 ersuchte A.________ beim MIDI um Wiederherstellung der Beschwerdefrist für die Anfechtung der Verfügung vom 8. Oktober 2021. Der MIDI überwies das Gesuch zuständigkeitshalber der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), wo es am 29. März 2022 verbessert wieder eingereicht wurde (eigenhändige Unterschrift). Mit Entscheid vom 4. April 2022 trat die SID auf das Gesuch nicht ein. C. Dagegen hat A.________ am 4. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten. Zudem ersuchte er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege, wobei er im weiteren Verlauf des Verfahrens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2022.128U, seine wirtschaftlichen Verhältnisse dokumentierte. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2022 beantragt die SID, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 4. Juli 2022 hat sich A.________ nochmals zur Sache geäussert und an seinen Begehren festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid betreffend Nichteintreten auf das Wiederherstellungsgesuch besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Der Beschwerdeführer setzt sich hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (vgl. Vernehmlassung der SID S. 1; zum Streitgegenstand aber hinten E. 2), zumal an die Begründung von Rechtsmitteln gerade bei Laieneingaben keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2022.128U, 2. Die SID ist mit dem angefochtenen Entscheid auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des ABEV (MIDI) vom 8. Oktober 2021 nicht eingetreten. Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist in einem solchen Fall grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist und deshalb keinen Sachentscheid gefällt hat (vgl. BVR 2021 S. 558 E. 1.2, 2017 S. 459 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 45 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer Gründe ins Feld führt, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung entgegen der Verfügung vom 8. Oktober 2021 zu verlängern sei (z.B. lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, wo seine Kinder leben; Ursachen für das Nichterfüllen von Zahlungsverpflichtungen; gute Leistungen als Arbeitnehmer; unstabile politische und wirtschaftliche Lage im Heimatland), zielt er am Streitgegenstand vorbei (vgl. zu diesem Begriff statt vieler BVR 2020 S. 59 E. 2.2). Darauf ist nicht näher einzugehen. Ebenso wenig kann das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aus den erwähnten Gründen zu einer «neuen» bzw. «letzten» Chance verhelfen (vgl. Beschwerde S. 4 und Eingabe vom 4.7.2022 S. 1 f.). 3. 3.1 Ist eine Partei durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise davon abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Diese kantonale Regelung gilt auch im Ausländerrecht, das weitgehend bundesrechtlich geregelt ist, zumal die Wiederherstellung verstrichener Verwirkungsfristen bei unverschuldeter Verhinderung als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt ist (Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 10; VGE 2020/403 vom 15.11.2021 E. 2.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2022.128U, 3.2 Entschuldbare Gründe im Sinn der erwähnten Bestimmung liegen vor, wenn die säumige Person aus objektiven oder subjektiven Gründen von einigem Gewicht davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Eine schwere Erkrankung aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung kann einen hinreichenden Grund abgeben (Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14 mit Hinweisen). Ein Hindernis gilt als weggefallen, sobald es für die verhinderte Person objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung einer Drittperson zu übertragen (Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 20; zum Ganzen BVR 2021 S. 359 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer hat angegeben, er habe sich ab dem 24. Oktober 2021 im Irak aufgehalten, wo er an der Beerdigung seines Neffen teilgenommen habe. Er sei erst am 16. November 2021 in die Schweiz zurückgekehrt, habe sich allerdings vom 17. bis 22. November 2021 wegen einer Hüftoperation in Spitalpflege begeben müssen. Vom 22. bis 28. November 2022 sei er krankgeschrieben gewesen. – Die Vorinstanz hat offengelassen, ob damit ein hinreichender Grund für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegeben ist. Ein allfälliger Wiederherstellungsgrund sei spätestens nach dem 28. November 2021 weggefallen. Das Gesuch vom 17. bzw. 29. März 2022 sei mit Blick auf die Frist von 30 Tagen nach Art. 43 Abs. 2 VRPG deshalb verspätet. 3.4 Gegen diese Beurteilung bringt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vor. Das ärztliche Zeugnis des behandelnden Spitals bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 22. bis am 28. November 2021 (Akten SID 5A1, Beilage 4). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe sich «psychisch sowie physisch in einer prekären Lage» befunden und habe sich «nicht richtig auf die Sache konzentrieren» können (Beschwerde S. 4). Inwiefern dieser Zustand nach dem 28. November 2021 angedauert hat, belegt er jedoch nicht. Es obliegt der verhinderten Person, die Gründe für die Fristsäumnis darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern (Mitwirkungspflicht, Art. 20 VRPG). Der Beschwerdeführer müsste daher aufzeigen, weshalb und inwiefern er aus gesundheitlichen Gründen nicht fristgerecht handeln oder jemand anderen mit der Vornahme der Handlung betrauen konnte (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2022.128U, N. 22 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen ist er jedenfalls für den Zeitraum nach dem 28. November 2021 nicht nachgekommen, weshalb beweisrechtlich davon auszugehen ist, ein (allfälliger) Wiederherstellungsgrund sei ab diesem Zeitpunkt weggefallen. Mit seinem erst im März 2022 gestellten Gesuch ist die massgebende dreissigtägige Frist demnach nicht eingehalten. 3.5 Bei diesem Ergebnis muss nicht vertieft werden, ob das Wiederherstellungsgesuch sinngemäss auch als Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2021 verstanden werden könnte, ist doch innert Frist – wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat – auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (vorne E. 3.1; vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 23). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Wie die Vorinstanz verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Dies bleibt gegebenenfalls der Ausländerbehörde überlassen (vgl. BVR 2021 S. 359 E. 6). 4. 4.1 Bei diesem Prozessausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vorne Bst. C). Das Gesuch erweist sich als von vornherein aussichtslos (vgl. Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG; allgemein zur Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit etwa BVR 2019 S. 128 E. 4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 30). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen in grossen Teilen nicht den Streitgegenstand. Was die hier allein zu beurteilende Wiederherstellung der Beschwerdefrist angeht, fehlt es gänzlich an objektiven Beweismitteln, um die Rechtzeitigkeit des Wiederherstellungsgesuchs nachzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen wäre. 4.2 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2022.128U, Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). 4.3 Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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