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Bern Verwaltungsgericht 04.07.2024 100 2022 122

4 juillet 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,539 mots·~33 min·3

Résumé

Verweigerung Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug; Wiederzulassung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. März 2022; 2021.SIDGS.508) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2022.122U HER/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Reichelt 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2), alle vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Verweigerung Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug; Wiederzulassung nach Aufenthaltsbeendigung infolge längerfristiger Freiheitsstrafe (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. März 2022; 2021.SIDGS.508)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Prozessgeschichte: A. Der tunesische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1963) heiratete am 31. Dezember 1996 die schweizerisch-französische Doppelbürgerin B.________ (Jg. 1975) in seiner Heimat. Am 21. Februar 1997 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, im Jahr 2002 die Niederlassungsbewilligung. Aus dieser Verbindung gingen der Sohn D.________ (Jg. 1996) und die Tochter C.________ (Jg. 2009) hervor. Im November 2008 erwarb er die französische Staatsbürgerschaft. Am 19. Mai 2011 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, begangen am 26. Januar 2010, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, welche zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben wurde (PEN 11 57). Per 31. Oktober 2013 wurde er mit einer Probezeit von einem Jahr und verschiedenen Auflagen (u.a. sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen) bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen. Am 15. Februar 2013 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies diesen aus der Schweiz weg und bestimmte seine Ausreise auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entfernungsmassnahme kantonal letztinstanzlich mit Urteil vom 29. Juni 2015 (VGE 2014/355). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. April 2016 ab (2C_604/2015). Im Sommer 2016 reiste A.________ aus der Schweiz aus und nahm Wohnsitz in Frankreich. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 5. Juli 2016 gegen A.________ ein Einreiseverbot für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2026, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. September 2018 bestätigt hat (F-4818/2016).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, B. Am 19. Januar 2021 ersuchte A.________ die EG Bern (EMF) um Aufhebung der im Jahr 2013 gegen ihn verfügten Wegweisung und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Die EG Bern (EMF) bezog die Ehefrau B.________ später in das Verfahren ein und wies das Gesuch mit Verfügung vom 14. Juni 2021 ab. C. Dagegen erhoben A.________, B.________ und deren Tochter C.________ am 14. Juli 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Deren Rechtsdienst liess A.________ im Rahmen der Verfahrensinstruktion Fragen an den ihn behandelnden Psychiater (E.________/F) zur Beantwortung zukommen. Mit Entscheid vom 24. März 2022 wies die SID die Beschwerde ab. D. Gegen den Entscheid der SID haben A.________, B.________ und C.________ am 27. April 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der mit Verfügung der EG Bern (EMF) vom 15. Februar 2013 verfügten Wegweisung sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A.________. Im Eventualstandpunkt beantragen sie, die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig haben A.________, B.________ und C.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID und die EG Bern (EMF) schliessen mit Vernehmlassung bzw. Stellungnahme vom 23. bzw. 30. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege haben sie sich eines Antrags enthalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Mai 2023 hat die Instruktionsrichterin Aktenstücke aus dem Strafverfahren PEN 11 57 gegen A.________ zum vorliegenden Verfahren beigezogen. Gleichzeitig hat sie dargelegt, dass im Licht der jüngeren Rechtsprechung nicht ohne weiteres von der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgegangen werden könne. Von der Möglichkeit, sich dazu zu äussern, haben die SID am 9. Juni 2023 sowie A.________ und Mitb. am 11. Juli 2023 Gebrauch gemacht. Letztere haben zudem aufforderungsgemäss weitere Unterlagen eingereicht. Die EG Bern (EMF) hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2023 hat die Instruktionsrichterin zusätzlich folgende Akten zum vorliegenden Verfahren beigezogen: die Strafvollzugsakten Nr. 1777/10 und die Bewährungshilfeakten Nr. 61303, die im ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren eingeholt worden waren. Zudem hat sie die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bewilligt. Von der Gelegenheit zu Schlussbemerkungen haben A.________ und Mitb. am 13. Oktober 2023 Gebrauch gemacht, sie halten sinngemäss an ihren Anträgen fest. Die SID und die EG Bern (EMF) haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, 1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen neben der Aufhebung des Entscheids der SID vom 24. März 2022 auch die Aufhebung der mit Verfügung der EG Bern (EMF) vom 15. Februar 2013 verfügten Wegweisung (vorne Bst. D). Die Wegweisung ist jedoch schon vor Jahren in Rechtskraft erwachsen (vorne Bst. A) und hat im Übrigen mit der Ausreise des Beschwerdeführers im Sommer 2016 ihre Gültigkeit verloren. Sie kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr in Frage gestellt werden. Insoweit mangelt es den Beschwerdeführenden an einem schutzwürdigen Interesse und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob die SID den Familiennachzug des Beschwerdeführers zu Recht verweigert hat. 2.1 Der frühere Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde mit dem Urteil 2C_604/2015 des Bundesgerichts vom 21. April 2016 (vorne Bst. A) rechtskräftig beendet (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Seither hat der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr. Seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) leben allerdings weiterhin in Bern. Die Ehefrau geht hier einer Erwerbstätigkeit in der Pflege nach, die Tochter besucht hier die Schule (Akten SID pag. 16; Beschwerde S. 16 und 18; Beschwerdebeilagen [BB] 2-4 und 5 [act. 1C]). Die familiäre Beziehung wurde nach der Ausreise des Beschwerdeführers mittels Besuchen in E.________ und Telefonaten weiterhin gepflegt (Akten EG Bern 4C pag. 658 ff.; Akten SID 4A1 Beilagen 5, 7 und 8; Beschwerde S. 5). Im Juli 2017 und September 2018 suspendierte das SEM zudem das Einreiseverbot zwecks Besuchs der Familie in Bern. Zwei weitere Gesuche um Suspendierung des Verbots zu Besuchszwecken wurden abgelehnt (Akten EG Bern 4C pag. 610 ff. und 604 ff. sowie 636 f.; im Novem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, ber 2016 und Mai 2017 konnte der Beschwerdeführer zudem jeweils für wenige Tage für einen Gerichtstermin und eine familiäre Feier einreisen [Akten EG Bern 4C pag. 597 f., 608 f.]). Am 19. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs gestellt (vorne Bst. B; Akten EG Bern 4C pag. 642 ff.). Damit geht es hier nicht um das Wiederaufleben der früheren Bewilligung, sondern um eine neue Bewilligung. Diese setzt voraus, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGer 2C_749/2022 vom 17.8.2023 E. 1.2). 2.2 Das Bundesgericht liess im Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers im Jahr 2016 offen, ob überhaupt grundsätzlich ein Rechtsanspruch gemäss dem FZA besteht, weil es die spezifischen Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA für eine Beschränkung des Aufenthaltsrechts so oder anders als erfüllt sah (vgl. BGer 2C_604/2015 vom 21.4.2016 E. 2.2 und 3.2.1). 2.2.1 Die Beschwerdeführenden stützen sich im vorliegenden Verfahren auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA (Gesuch [Akten EG Bern 4C pag. 642 ff.] und Beschwerde insb. S. 6 ff. und 13 ff.) und halten mit Eingabe vom 11. Juli 2023 an der Anwendbarkeit des FZA fest unter Hinweis auf den Umstand, dass sie in Tunesien geheiratet haben (act. 13 S. 1). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid ebenfalls davon aus, dass das FZA hier anwendbar sei (angefochtener Entscheid insb. E. 3.1 f. bzw. 3.4 f.). Sie hält mit Blick auf die mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Mai 2023 (act. 9) dargelegte jüngere Praxis bei Doppelbürgerschaft aber fest, dass in der Tat fraglich sei, ob hier ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege, zumal die Ehefrau in der Schweiz geboren sei (vgl. Stellungnahme vom 9.6.2023 [act. 11]). Von der Anwendbarkeit des FZA hängt unter anderem ab, ob prognostisch ein konkretes, hinreichend hohes Rückfallrisiko besteht, was ausländerrechtlichen Massnahmen (allein) aus generalpräventiven Gründen entgegensteht (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; BGer 2C_604/2015 vom 21.4.2016 E. 2.2). Diese Frage ist vorab zu prüfen. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist als schweizerisch-französische Doppelbürgerin Staatsangehörige einer Vertragspartei des FZA. Gemäss der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, heute vorliegenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich des FZA jedoch nicht in jedem Fall bereits eröffnet, wenn die Person, zu welcher der Familiennachzug erfolgen soll, zugleich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA und schweizerischer Nationalität ist. Auf solche Doppelbürger-Konstellationen ist das FZA nur anwendbar, wenn es sich nicht um eine «rein interne Situation» handelt (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.8.2 [Pra 107/2018 Nr. 42], bestätigt in BGE 143 V 81 E. 8.3.3.1 [Pra 106/2017 Nr. 87]). Mit anderen Worten ist ein sog. grenzüberschreitender Tatbestand erforderlich. Ein solcher liegt dann nicht vor, wenn die Familienbeziehung zwischen der hier lebenden Doppelbürgerin und dem nachgezogenen bzw. nachzuziehenden (hier: tunesischfranzösischen) Ausländer erst innerhalb des Landes entstand, in welchem nun der Familiennachzug beantragt wird (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.10.2 [Pra 107/2018 Nr. 42]; ebenso zum Ganzen BGer 2C_819/2021 vom 12.5.2022 E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin 2 ist in der Schweiz geboren, hier aufgewachsen und hat ihr ganzes Leben hier verbracht (vgl. Entscheid der damaligen POM vom 17.11.2014 [Akten EG Bern 4C pag. 325 ff., 349]; angefochtener Entscheid E. 6.3; Stellungnahme der SID vom 9.6.2023 [act. 11]). Dass sie jemals in einem anderen Land gelebt hat, bringen die Beschwerdeführenden weder vor noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür aus den Akten. Die familiäre Beziehung ist somit entstanden, als die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz wohnhaft war. Damit handelt es sich nicht um einen grenzüberschreitenden Tatbestand. Dass das Paar in Tunesien geheiratet hat (vgl. E. 2.2.1 hiervor), ändert nichts an dieser Tatsache, zumal Tunesien auch kein Vertragsstaat ist. Der Beschwerdeführer hat mithin freizügigkeitsrechtlich keinen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch als Familienangehöriger (Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA). 2.2.3 Der Beschwerdeführer kann sich grundsätzlich aufgrund seiner französischen Staatsbürgschaft auch selber auf das FZA berufen, etwa als Erwerbstätiger (Art. 2 i.V.m. Art. 6 ff. Anhang I FZA) oder Verbleibeberechtigter (Art. 4 Anhang I FZA). Weiterhin trifft aber zu, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 3.1) festgestellt hat: Es ist weder vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich, dass ihm ein originärer Aufenthaltsanspruch aus dem FZA zusteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, 2.2.4 Das FZA vermittelt dem Beschwerdeführer somit kein Aufenthaltsrecht. 2.3 Als Ehemann einer Schweizer Bürgerin kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu. Der Anspruch auf Familiennachzug erlöscht jedoch unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG). Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2011 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, welche zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben wurde (Akten EG Bern 4B pag. 40 ff.). Er hat damit den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt. Sein Anspruch auf Familiennachzug ist damit erloschen und er hatte die Schweiz nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2016 zu verlassen (vgl. BGer 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 4.1, 2C_714/2020 vom 25.11.2020 E. 3.1; BVR 2015 S. 391 E. 3.2). 2.4 Verfügt eine ausländische Person über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verletzen, wenn ihr die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (BGE 144 II 1 E. 6.1, 142 II 35 E. 6.1; BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.2, 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 4.2, 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 4.1; vgl. auch BVR 2015 S. 394 E. 4.1; VGE 2020/242 vom 15.2.2021 E. 3.1). – Mit Blick auf die (soweit möglich) gelebten familiären Beziehungen zu seiner Schweizer Ehefrau und Tochter (vgl. vorne E. 2.1) kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Die Beziehung zu seinem volljährigen Sohn wird vom Recht auf Achtung des Familienlebens nicht erfasst.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, 3. 3.1 Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die Person, gegen die eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme ergriffen worden ist, weiterhin oder neu in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG anspruchsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihr ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn sie sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Hat der Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem Titel zu beschränken. Der Zeitablauf verbunden mit einer Deliktsfreiheit kann dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Widerrufsentscheids (BGer 2C_394/2022 vom 6.2.2024 E. 4.2, 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 3.1, 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Hat sich die betroffene ausländische Person während fünf Jahren (im Ausland) bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug unabhängig vom Bestehen eines längeren Einreiseverbots neu zu prüfen (zum Ganzen BVR 2015 S. 391 E. 4.2 mit Hinweisen; VGE 2020/242 vom 15.2.2021 E. 3.3; vgl. auch BGer 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 3.2 f., 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 3.2 f.). 3.2 Die SID hat erkannt, dass der Beschwerdeführer weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 AIG anspruchsberechtigten Personen fällt. Sie ging

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, jedoch davon aus, dass es den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich zumutbar sei, ihm nach Frankreich zu folgen. Eine Neubeurteilung sei daher grundsätzlich nicht angezeigt, zumal im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst viereinhalb Jahre seit der rechtskräftigen Wegweisung vergangen waren (angefochtener Entscheid E. 3.5). In Erwägung, dass die 5-Jahres-Frist mittlerweile abgelaufen und die Beschwerde ohnehin abzuweisen sei, nahm die SID aber dennoch eine Neuprüfung «der Vollständigkeit halber» bzw. im Sinn einer Eventualbegründung vor (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5 und Vernehmlassung S. 2). In der Interessenabwägung dieser Prüfung sprach sie dem öffentlichen Fernhalteinteresse höheres Gewicht zu als dem privaten Interesse am Zusammenleben der Familie in der Schweiz. Das öffentliche Interesse sei trotz des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich nun in regelmässiger Therapie befinde, gewichtig, da das Verschulden nach wie vor äusserst schwer wiege und angesichts der Angaben des behandelnden Psychiaters zweifelhaft sei, dass die problematischen Persönlichkeitsanteile in Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte therapeutisch bearbeitet worden seien. So oder anders würde der Beschwerdeführer in der Schweiz aber in Verhältnisse zurückkehren, die sich nicht wesentlich von denjenigen im Zeitpunkt der Anlasstat unterschieden. Entsprechend würden u.a. wieder negative Gefühle aufleben, die schon früher zu gewalttätigem Verhalten geführt hätten. Die privaten Interessen seien von geringerem Gewicht, da die Beschwerdeführenden auch in Frankreich zusammenleben könnten (angefochtener Entscheid insb. E. 5.10, 6.3 f. und 7). 3.3 Der Beschwerdeführer fällt wie dargelegt in den Kreis der nach Art. 42 AIG anspruchsberechtigten Personen (vorne E. 2.3) und kann sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen (vorne E. 2.4). Entgegen der Vorinstanz ist es indes seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter nicht ohne weiteres zumutbar, ihm nach Frankreich zu folgen. Wohl trifft zu, dass sie sich kulturell ohne grössere Schwierigkeiten in Frankreich integrieren könnten und die Beschwerdeführerin 2 bei Wohnsitznahme nahe der Grenze auch in der Schweiz eine Stelle in der Pflege finden dürfte (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5 und 6.3). Sie und die Tochter sind aber in der Schweiz geboren und aufgewachsen, besitzen die Schweizer Staatsangehörigkeit und haben hier ein bedeutendes soziales Netz (eingeschlossen Sohn/Bruder), wovon auch zeugt, dass sie sich 2016 für den Verbleib in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Schweiz entschieden haben. Die Beschwerdeführerin 2 hat überdies seit jeher durch Erwerbstätigkeit wesentlich für ihren eigenen und den Unterhalt der Kinder gesorgt, womit sie in ihrem heutigen Umfeld auch beruflichwirtschaftlich besonders verankert ist. Schliesslich ist die Tochter heute – anders als noch im Widerrufsverfahren (vgl. VGE 2014/355 vom 29.6.2015 E. 6.2.5) – nicht mehr in einem Alter (15-jährig), in dem sie sich problemlos anpassen kann (vorne Bst. A und E. 2.1; vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.6). Seit der Ausreise des Beschwerdeführers nach Frankreich sind über fünf Jahre vergangen, in denen er, soweit aktenkundig, nicht straffällig geworden ist (vorne Bst. A; Akten EG Bern 4C pag. 657). Die ausländerrechtliche Bewährungsfrist war im Zeitpunkt der materiellen Gesuchsprüfung durch die EG Bern (EMF) Mitte Juni 2021 knapp erfüllt (Ausreise Sommer 2016), weshalb nicht einzuleuchten vermag, dass die SID die Beschwerde namentlich wegen verfrühter Gesuchseinreichung für unbegründet hielt (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4.2 S. 397). Zu Recht hat sie zumindest subsidiär geprüft, ob das (negative) Ergebnis der Neuprüfung durch die Ausländerbehörde der Stadt Bern begründet war (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die neue Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in rechtserheblicher Weise derart verändert haben, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 3.3, 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Aufenthaltsdauer bzw. Integration des Betroffenen im Land sowie die Dauer der Fernhaltung, sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Nachteile. Mit Blick auf den Zeitablauf ist namentlich bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen. Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.4; vgl. zum Ganzen BVR 2015 S. 391 E. 4.4 mit Hinweisen; BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 E. 4.5 f.; VGE 2020/242 vom 15.2.2021 E. 3.6). 4. Einzugehen ist zunächst auf die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz. 4.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2; VGE 2021/9 vom 31.5.2023 E. 5.1.1). – Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil PEN 11 57 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Mai 2011 wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, unter Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer stationären Suchtbehandlung (Akten EG Bern 4B pag. 40 ff.; vorne Bst. A). Bereits das Strafmass sprach für ein schweres Verschulden. Nichts anderes ergab sich aus den konkreten Tatumständen. Laut der Begründung des Strafgerichts hatte der Beschwerdeführer in «unverhältnismässiger Art und Weise und ohne Rücksicht auf Verluste sein Bedürfnis nach Rache oder Bestrafung des Gegners über alles andere gestellt». Das Strafgericht qualifizierte das Verschulden «innerhalb des gesetzlichen Rahmens als mittelschwer» (Urteilsbegründung [act. 9A] S. 37; vgl. auch VGE 2014/355 vom 29.6.2015 E. 6.1.1 [bestätigt durch BGer 2C_604/2015 vom 21.4.2016]; an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, gefochtener Entscheid E. 5.1). Das damalige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen kam erschwerend hinzu (Akten EG Bern 4B pag. 1, 10, 12 ff.; Urteilsbegründung Strafgericht [act. 9A] S. 31; Stellungnahme des Forensisch-Psychiatrischen Diensts vom 1.7.2010 [act. 9A] S. 27; VGE 2014/355 vom 29.6.2015 E. 6.1.2. [bestätigt durch BGer 2C_604/2015 vom 21.4.2016]; vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2). 4.2 Im Rahmen des im Jahr 2016 rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahrens beurteilte das Verwaltungsgericht das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer, wobei es auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen berücksichtigte (VGE 2014/355 vom 29.6.2015 E. 6.1.1 f. [bestätigt durch BGer 2C_604/2015 vom 21.4.2016]). Diese Beurteilung trifft auch heute zu. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, verfolgt die Rechtsprechung bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewaltdelikten, eine strenge Praxis (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 125 II 521 E. 4a/aa; angefochtener Entscheid E. 5.1). Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB gehört die vorsätzliche Tötung sodann heute zu den Anlasstaten, die zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (in Kraft seit 1.10.2016). Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; VGE 2021/9 vom 31.5.2023 E. 5.1.2). Nach dem Gesagten teilt das Verwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass weiterhin von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Beschwerdeführenden kritisieren die vorinstanzliche Würdigung des Verschuldens denn auch nicht. 4.3 Im Streit liegt, wie die Rückfallgefahr heute im Vergleich zu damals (April 2016) zu beurteilen ist. 4.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewaltdelikte wie Tötung zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I FZA hier nicht anwendbar ist (vgl. vorne E. 2.2), ist keine gegenwärtige und schwere Gefährdung im Sinn dieser Bestimmung verlangt und dürfen auch generalpräventive Überlegungen in die Interessenabwägung einfliessen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2). 4.3.2 Die SID verwies bei der Beurteilung der Rückfallgefahr zunächst auf die im Rahmen des Strafverfahrens PEN 11 57 im April, Juli und Oktober 2010 erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten (bzw. Stellungnahmen) über den Beschwerdeführer. Zudem bezog sie sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2015 (VGE 2014/355), welches damals u.a. aufgrund des Verhaltens im Massnahmenvollzug von einer (im Sinn des FZA) tatsächlichen und hinreichend schweren Rückfallgefahr ausgegangen war, und zitierte das Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2016 (2C_604/2015), welches festgestellt hatte, dass die von ärztlicher und behördlicher Seite attestierten positiven Verhaltensweisen und Entwicklungen des Beschwerdeführers nichts an dieser Einschätzung der Rückfallgefahr ändern würden (angefochtener Entscheid E. 5.3 f.). Auch das Bundesverwaltungsgericht habe es in seinem Urteil vom 18. September 2018 (F-4818/2016) als erwiesen erachtet, dass vom Beschwerdeführer eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr ausginge und festgestellt, dass ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot angemessen sei (angefochtener Entscheid E. 5.5). Die SID würdigte auch die Tatsache, dass der Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. F.________, ihm eine positive Entwicklung attestierte (angefochtener Entscheid E. 5.6 und 5.7). Gleichzeitig äusserte sie aber Zweifel an der Beweiskraft seiner Berichte für die Beurteilung der Rückfallgefahr. Aus diesen gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Straftaten, seinen Diagnosen und problematischen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandergesetzt habe. Es erscheine sodann zweifelhaft, ob Dr. F.________ die gesamte Vorgeschichte des Beschwerdeführers überhaupt kenne, insbesondere auch die vorhandenen Gutachten, Therapie- und Verlaufsberichte (vgl. auch Vernehmlassung S. 2). Ob der Arzt Kenntnis vom «gesamten Ausmass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, der psychischen Beeinträchtigungen und Störungen des Beschwerdeführers» hatte, liess die SID aber schliesslich offen und verzichtete auf weitere Abklärungen. Denn ohnehin würde der Beschwerdeführer in der Schweiz in Verhältnisse zurückkehren, die sich nicht wesentlich von denjenigen unterschieden, die im Zeitpunkt der Anlasstat bestanden hatten. Es sei somit davon auszugehen, dass wieder negative Gefühle und Stresssituationen auflebten. Dies habe bereits früher zu Alkoholkonsum und schliesslich gewalttätigem Verhalten geführt. Es sei folglich auch im heutigen Zeitpunkt und trotz Bewährung, der Abstinenz und der Therapierung von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung auszugehen (angefochtener Entscheid E 5.10; vgl. auch vorne E. 3.2). 4.3.3 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz in erster Linie vor, die von ihr beigezogenen Gutachten zur Beurteilung der Rückfallgefahr seien nicht mehr aktuell. Es könne für die Beurteilung der aktuellen Rückfallgefahr nicht auf zwölf Jahre alte Unterlagen abgestellt werden (Beschwerde S. 8-11). Überdies seien die von ihr gewürdigten Berichte teilweise nicht richtig bzw. «selektiv» wiedergegeben (Schlussbemerkungen vom 13.10.2023 [act. 21] S. 2) und auch falsch gewürdigt worden (vgl. Eingabe vom 11.7.2023 [act. 13] S. 5). Weiter kritisieren sie auch den Inhalt einzelner im Entscheid gewürdigter Berichte (Schlussbemerkungen vom 13.10.2023 [act. 21] S. 2 und 3). Insgesamt habe die SID dem Zeitablauf seit dem Strafurteil bzw. der Ausreise des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung getragen. Die letzten 13 Jahre hätten gezeigt, dass vom Beschwerdeführer heute keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe (Beschwerde S. 14 f.; Eingabe vom 11.7.2023 [act. 13] S. 5). Er lebe abstinent, habe sich im Rahmen einer fortgesetzten psychiatrischen Therapie mit sich auseinandergesetzt, befinde sich nach wie vor freiwillig in (medikamentöser) Behandlung und zeige sich durchwegs «compliant» (Beschwerde S. 8 und 11). Sein behandelnder Arzt habe sodann bestätigt, dass er (der Beschwerdeführer) enorme Fortschritte gemacht habe und weder impulsives Verhalten noch eine Frustrationsintoleranz vorhanden seien (Schlussbemerkungen vom 13.10.2023 [act. 21] S. 3 f.; Beschwerde S. 15). Soweit die Vorinstanz Zweifel an einer günstigen Zukunftsprognose gehabt hatte, hätte sie weitere Beweismassnahmen treffen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde S. 10 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, 4.4 Beweisbelastet für den Umstand, dass nach wie vor eine rechtserhebliche Rückfallgefahr besteht, ist grundsätzlich die Behörde (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; BVR 2018 S. 139 E. 4.5; VGE 2022/75 vom 14.2.2024 E. 5.6.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 11). Die ausländische Person trifft nach Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 Bst. a und b AIG aber eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 13). Wenn sie vorbringt, dass die einst beträchtliche Rückfallgefahr hinsichtlich schwerer Straftaten entfallen ist, trifft sie eine hohe Substanziierungslast. Die Behörde hat allerdings zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 6 mit Hinweis u.a. auf BGE 125 V 413 E. 2c, 110 V 48 E. 4a sowie BGer 1C_16/2022 vom 13.12.2022 E. 3.6). – Die verfügbaren Akten sind diesbezüglich wie folgt zu würdigen: 4.4.1 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass dem Zeitablauf bei der Beurteilung des öffentlichen Fernhalteinteressens gebührend Rechnung zu tragen ist. Allerdings verlieren dadurch die Gründe, die zum Widerruf geführt haben, nicht ihre Bedeutung. Vielmehr ist eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vorne E. 3.4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit der Straftat am 26. Januar 2010 im heutigen Zeitpunkt über 14 Jahre und seit der Verurteilung am 19. Mai 2011 13 Jahre vergangen sind (vorne Bst. A), in denen der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist. Zwar ist dies mit Blick auf die nach der Straftat dauernde Haft und stationäre Suchtbehandlung, die einjährige Probezeit nach seiner bedingten Entlassung im Oktober 2013 und das von Februar 2013 bis April 2016 hängige ausländerrechtliche Widerrufs- und Wegweisungsverfahren zu relativieren (Akten EG Bern 4B pag. 14 ff., 26 f.; Akten Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug [heute: Bewährungs- und Vollzugsdienste: BVD] Nr. 1777/10 [act. 14A] pag. 379 f.; VGE 2014/355 vom 29.6.2015 E. 7.7). Der Beschwerdeführer ist jedoch auch der rechtskräftigen Wegweisung im Sommer 2016 nachgekommen und hat sich seither wohlverhalten, wie er mit dem Auszug aus dem nationalen Strafregister der Republik Frankreich belegt (Akten EG Bern 4C pag. 657). Der Beschwerdeführer pflegt sodann regelmässigen Kontakt zu seiner Familie. Zudem scheint er auch in E.________ über ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, paar soziale Kontakte zu verfügen und sich auch politisch zu engagieren (Akten EG Bern 4C pag. 658 ff.; Akten SID pag. 35 und 4A1 Beilagen 5-8). Der Beschwerdeführer nimmt weiterhin halbmonatlich oder monatlich Therapiesitzungen wahr und ist in medikamentöser Behandlung. Sein behandelnder Psychiater, Dr. F.________, bestätigt, dass der Beschwerdeführer insgesamt eine sehr gute «Compliance» bei der Behandlung zeige. Seit Beginn seiner Therapie habe er grosse Fortschritte in der Konfliktbewältigung gemacht und könne nun besser mit negativen Emotionen umgehen. Zudem lebe er heute abstinent (Akten EG Bern 4C pag. 650 und 654; Akten SID pag. 27 sowie 4A1 Beilagen 3, 4 und 9 sowie 10-14). Wie die SID allerdings zu Recht feststellt, erscheinen die (kurzen) Arztberichte des behandelnden Psychiaters und die Ausführungen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht ausreichend, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr zuverlässig beurteilen zu können. Dies ist von einiger Wichtigkeit angesichts dessen, dass er mit seinem Verhalten höchste Rechtsgüter (Leib und Leben) in Art und Ausmass schwer verletzte und gefährdete (vorne E. 4.1 f.). Namentlich muss davon ausgegangen werden, dass der behandelnde Psychiater nie über die vollständigen Straf- und Vollzugsakten verfügte, die ihm (hinreichende Deutschkenntnisse oder Übersetzung vorausgesetzt) einen vertieften Einblick in die psychische Problematik des Beschwerdeführers hätten vermitteln und Grundlage für die Auseinandersetzung mit seiner Tat hätten bilden können. Die Beschwerdeführenden bringen dies selber nicht vor, obschon sie dafür angesichts der wiederholt geäusserten Zweifel der SID (angefochtener Entscheid E. 5.10 und Vernehmlassung S. 2) klar Anlass dazu gehabt hätten (vgl. auch Beschwerde insb. S. 12 f.; Eingabe vom 11.7.2023 [act. 13] insb. S. 5; Eingabe vom 13.10.2023 [act. 21] insb. S. 3 f.). Es darf zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden (vgl. Verfügung EG Bern vom 14.6.2021 S. 5 [Akten SID pag. 5]), dass Dr. F.________ aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zugunsten seines Patienten aussagt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; BVR 2016 S. 121 E. 4.6, 2012 S. 424 [VGE 2011/215 vom 20.1.2012] nicht publ. E. 3.2; VGE 2022/75 vom 14.2.2024 E. 5.6.3, 2020/433 vom 6.5.2022 E. 3.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_476/2022 vom 1.11.2022]). Bei dieser Sachlage kann aufgrund der verfügbaren ärztlichen Unterlagen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, angenommen werden, der Beschwerdeführer verübe zukünftig keine weiteren (schweren) Straftaten mehr bzw. eine Rückfallgefahr sei vernachlässigbar. 4.4.2 Umgekehrt kann angesichts des Zeitablaufs und des Berichts von Dr. F.________ über den Therapieverlauf und -erfolg aber auch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, das Rückfallrisiko sei weiterhin so hoch, sodass es ein gewichtiges öffentliches Fernhaltungsinteresse begründe. Die Beschwerdeführenden haben mit den im Gesuchsverfahren eingereichten Beweismitteln und ihren Darlegungen in der Beschwerde an die SID im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht genügend konkrete Anhaltspunkte geliefert, die immerhin nahelegen, dass die Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers und damit die Interessenabwägung heute anders ausfallen könnten (E-Mail und Arztbericht von Dr. F.________ vom 2.7.2020 [Akten EG Bern 4C pag. 650 f., 654], Medikamentenliste des Beschwerdeführers vom 2.7.2020 und Bestätigung Dr. Suker vom 6.1.2021 [Akten EG Bern 4C pag. 655 und 656]). Angesichts dessen bestand für die SID hinreichender Anlass, zusätzliche Abklärungen zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers vorzunehmen oder zu veranlassen (vgl. vorne E. 4.4). Sie hat denn auch eine entsprechende Instruktionsmassnahme getroffen (vorne Bst. C), worauf die Beschwerdeführenden die Antworten von Dr. F.________ zu den diesem unterbreiteten Fragen samt zwei von ihm ausgewertete Beurteilungsskalen zur Depressionsdiagnostik beibrachten (Arztbericht Dr. F.________ vom 6.10.2021 und Auswertungen «Montgomery-Asberg Depression Rating Scale» vom 9.10.2017 und 6.9.2021 [Akten SID 4A1 Beilagen 3 und 4]) und diese mit einem weiteren Bericht von Dr. F.________ zur Alkoholabstinenz und Medikamentencompliance ergänzten (Arztbericht vom 24.12.2021 und pharmakologische Belege zu den Blutwerten [Akten SID 4A1 Beilagen 9 und 10-14]). Wohl mag sein, dass im Verständnis der SID, es handle sich bloss um eine Eventualbegründung, weil eine Neuprüfung an sich unterbleiben könne (vgl. vorne E. 3.2), weitere Abklärungen entbehrlich waren. Wie sich ergeben hat (E. 3.3), ist im vorliegenden Fall indes eine Neuprüfung durchzuführen, wobei die privaten Interessen deutlich höher zu gewichten sind als in der Eventualbegründung der SID, da den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eine Ausreise nach Frankreich nicht ohne wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, teres zumutbar ist. Auf dieser Grundlage überzeugt nicht, wenn trotz (zutreffender) Erkenntnis, dass die damals vorliegenden Berichte von Dr. F.________ keine verlässlichen Schlüsse zum Rückfallrisiko zulassen, weiterführende Abklärungen unterlassen würden mit dem Argument, der Beschwerdeführer kehre in der Schweiz ohnehin in alte Verhältnisse zurück, womit davon auszugehen sei, dass er wieder gewalttätig werde (vorne E. 4.3.2). Daran ändert nichts, dass sich die Rückfallgefahr ausschliesslich nach nationalem Ausländerrecht beurteilt (vorne E. 2.2). Bei dieser Ausgangs- und Beweislage hätte die SID für ihre Annahme auch nach dem (weniger strengen) Massstab für die Rückfallgefahr nicht wesentlich auf Akten abstellen dürfen, die den Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers betreffen, offenlassen dürfen, inwiefern die Therapie bei Dr. F.________ effektiv wirkte, und ohne weiteres auf ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers schliessen dürfen, das die gegenläufigen Privatinteressen überwiegt. Sie hätte im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 VRPG) weitere Abklärungen vornehmen müssen, welche die Behörde in die Lage versetzt, das Rückfallrisiko prognostisch zuverlässig abzuschätzen. Hierfür erscheint die Einholung eines aktuellen unabhängigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer unentbehrlich (vgl. auch den Beweisantrag in der Beschwerde S. 9 f. und Schlussbemerkungen vom 13.10.2023 [act. 21] S. 4). 4.5 Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den rechtserheblichen Sachverhalt in entscheidenden Punkten als erste und einzige Instanz zu ermitteln, zumal hier anschliessend eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen ist aufgrund der Erkenntnis, dass der Ehefrau und Tochter die Ausreise nicht ohne weiteres zumutbar und das FZA nicht anwendbar ist (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 6 f. und 9). Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines unabhängigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gutachten wird aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der kompletten Akten zu erstellen sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, 5. 5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in Bezug auf das Eventualbegehren (vgl. vorne Bst. D) als begründet und ist dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 84 Abs. 1 VRPG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 7 f.) nicht geprüft werden, weil die Vorinstanz die Sache ohnehin auf der Grundlage der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren komplettierten Akten weiterzubehandeln hat. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Die Beschwerdeführenden sind daher insofern als vollständig obsiegend zu betrachten. Entsprechend sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (SID) den Beschwerdeführenden die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses geben die Kostennoten der Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2024 zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 6'199.--, zuzüglich Fr. 145.80 Auslagen und Fr. 489.50 MWSt (7,7 % von Fr. 6'108.90 [für Leistungen bis 31.12.2023] und 8,1 % von Fr. 235.90 [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 6'834.30, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, BSG 168.11]). Die mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2023 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15). 5.3 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. März 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 6'834.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2024, Nr. 100.2022.122U, 4. Die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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