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Bern Verwaltungsgericht 12.08.2025 100 2022 115

12 août 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,951 mots·~35 min·7

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 18. März 2022; 2021.SIDGS.127) | Zwangsmassnahmen

Texte intégral

100.2022.115U HER/SPM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. August 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Spiess A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 18. März 2022; 2021.SIDGS.127)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1991), kosovarischer Staatsangehöriger, hielt sich ab 2011 ohne Aufenthaltstitel in die Schweiz auf. Die Migrationsbehörde des Kantons Aargau wies ihn deshalb am 8. März 2012 aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 9. März 2012 bis zum 8. März 2015 ein Einreiseverbot gegen A.________. Am 19. August 2013 heiratete er in Kosovo C.________, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Auf Gesuch hin hob das BFM das Einreiseverbot auf und erteilte ihm die Schweizer Vertretung in Pristina ein Visum D zwecks Verbleibs bei der Ehefrau. A.________ reiste am 12. Juni 2014 in die Schweiz ein. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (Jg. 2013 und 2016). Per Anfang September 2017 hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf; im Dezember 2020 wurde die Ehe geschieden, die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und A.________ zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 19. März 2020 ein Gesuch von A.________ um Kantonswechsel abgelehnt hatte, verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI) mit Verfügung vom 6. Januar 2021 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 5. Februar 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 18. März 2022 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 18. Mai 2022. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 20. April 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 hat die SID die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 6. Januar 2023 hat A.________ einen Beistandsbericht betreffend die Kinder für die Periode Februar 2020 bis Januar 2022 nachgereicht. Mit Verfügung vom 17. August 2023 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin bewilligt, beim ABEV einen aktuellen Behördenauszug aus dem Strafregister- Informationssystem VOSTRA eingeholt und von A.________ diverse belegte Auskünfte einverlangt. Der Behördenauszug VOSTRA ging umgehend ein und wurde zu den Akten erkannt. A.________ hat sich nach wiederholter Fristverlängerung am 3. November 2023 und 28. März 2024 geäussert und Unterlagen eingereicht (betreffend Erwerbssituation, Unterhaltsbevorschussung, Schulden, Besuchsrecht; Beistandsbericht für die Periode Februar 2022 bis Juni 2023). Die SID hat am 19. April 2024 Stellung genommen. A.________ hält mit Schlussbemerkungen vom 20. Juni 2024 unter Beilage weiterer Unterlagen an seinem Antrag in der Sache fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Zuzustimmen ist der SID darin, dass die Höhe des von ihr unter Kürzung des Honorars zugesprochenen Parteikostenersatzes (bzw. amtlichen Entschädigung) unangefochten blieb (vgl. Vernehmlassung S. 1). Zwar verlangt der Beschwerdeführer undifferenziert die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vorne Bst. C); allerdings bezieht sich die Beschwerdebegründung einzig auf den Sachentscheid Ziff. 1 und 2. Insoweit sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz ursprünglich gestützt auf die im August 2013 geschlossene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin bewilligt (vgl. vorne Bst. A). Nach Kenntnis der Trennung verweigerte ihm das ABEV die weitere Bewilligungsverlängerung im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe kein Anspruch nach Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) wegen ungenügender Integration (Bst. a) resp. Fehlens wichtiger persönlicher Gründe (Bst. b). Ausserdem bestehe auch kein Anwesenheitsrecht nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, SR 0.101) oder ermessensweise nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (vgl. angefochtener Entscheid E. 2-4). Im Streit liegt mithin die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG (Beschwerde S. 6 ff.). 3.1 Am 1. Januar 2025 sind die Änderungen vom 14. Juni 2024 des AIG und vom 27. November 2024 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung von Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG das neue Recht anwendbar, was auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt (JTA 2024/235 vom 19.2.2025 E. 2.1; vgl. auch BVR 2024 S. 505 E. 4.2). 3.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_446/2023 vom 21.12.2023 E. 3.1, 2C_994/2022 vom 22.6.2023 E. 5). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b), die Sprachkompetenzen (Bst. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d). Hinsichtlich der Sprachkompetenzen ist für den Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG der Nachweis verlangt, dass die Ausländerin oder der Ausländer in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 77 VZAE). Im Übrigen sind die Integrationskriterien in Art. 77a ff. VZAE konkretisiert. Ob eine ausländische Person erfolgreich integriert ist, ist anhand einer Gesamtabwägung der konkreten negativen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall zu prüfen (BVR 2025 S. 81 E. 2.2, 2021 S. 200 E. 3.2 [je betreffend vorzeitige Niederlassungsbewilligung]). Bei dieser Prüfung verfügen die zuständigen Behörden über einen gewissen Spielraum (vgl. BGer 2C_237/2019 vom 18.9.2019 E. 4.1, 2C_81/2018 vom 14.11.2018 E. 4.1, 2C_522/2015 E. 2.2 vom 12.5.2016 [betreffend Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG]; BVR 2025 S. 81 E. 2.2 [betreffend vorzeitige Niederlassungsbewilligung]). 3.3 Die Ehegemeinschaft dauerte (mehr als) drei Jahre (Akten MIDI pag. 607 ff.; vorne Bst. A), womit die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG (dreijährige eheliche Gemeinschaft) erfüllt ist, was ausser Frage steht. In Frage steht allerdings, ob sich der Beschwerdeführer erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert hat. Die SID hat richtigerweise positiv gewürdigt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise erwerbstätig ist (mit Ausnahmen: Februar 2020 und Mai bis August 2022) und keine Leistungen der Sozialhilfe bezieht (angefochtener Entscheid E. 2.5.1 mit Aktenbelegen; Beschwerdebeilagen [BB] 10-11 [act. 1C]; BB 25-28 [act. 12A]). Soweit er von Mai bis August 2022 arbeitslos war, hat er keine Arbeitsunfähigkeit oder andere Gründe geltend gemacht und belegt, welchen Rechnung getragen werden müsste (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG). Vielmehr gab er anfänglich noch an, sich seit März 2021 in einem neuen Arbeitsverhältnis zu befinden (Beschwerde S. 7). Seit August 2022 arbeitet er als Hilfsarbeiter bei einem neuen Arbeitgeber in einem 100 %-Pensum und erzielt einen durchschnittlichen Monatslohn von netto Fr. 3'835.-- (inkl. 13. Monatslohn, abzgl. Fr. 540.20 Quellensteuer; Eingabe vom 3.11.2023 S. 2 und BB 25-26 [act. 12/12A]; Arbeitsvertrag vom 30.8.2022 [act. 23C]), was ungefähr seinem bisherigen Einkommen entspricht (vgl. Akten MIDI pag. 158, 165, 168, 179, 555, 610 ff.; Akten SID 4A1 Beilage 17; BB 10 und 19 [act. 1C]). Er nimmt somit am Wirtschaftsleben insofern teil, als er zumindest seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken vermochte und weiterhin deckt, während er seinen Unterhaltsverpflichtungen (vgl. Art. 77e Abs. 1 VZAE) erst seit Dezember 2022 nachkommt (vgl. hinten E. 3.5.4). Zudem hat er den verlangten Sprachnachweis erbracht (Akten SID 4A1 Beilagen 10-12 und 16). Die SID bestätigte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG dennoch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer diverse Schulden habe, um deren Abbau er sich nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, nachweislich bemühe. Ausserdem komme er seiner Unterhaltspflicht nicht nach und habe lediglich eine einmalige Unterhaltszahlung in der Höhe von Fr. 1'960.-- geleistet. Ferner fielen auch die strafrechtlichen Verfehlungen negativ ins Gewicht (angefochtener Entscheid E. 2.5.2 ff.). Umstritten ist demnach, ob der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit genügend beachtet und das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben vollumfänglich erfüllt. 3.4 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Bst. a) oder öffentlich-rechtliche oder private Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Bst. b). Mutwilligkeit im Sinn von Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE liegt vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist. Erforderlich ist ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenhäufung ist entscheidend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Verpflichtungen abzubauen bzw. mit den Gläubigern zu regeln (BGer 2C_884/2022 vom 16.1.2024 E. 5.3.1, 2C_221/2023 vom 12.1.2024 E. 6.2, 2C_19/2023 vom 20.7.2023 E. 3.2). 3.5 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe seine vergleichsweise geringen Schulden in der Vergangenheit verringern können und komme seiner Unterhaltspflicht nach (Beschwerde S. 7 ff.; Eingabe vom 3.11.2023 S. 2 f. [act. 12]; Schlussbemerkungen vom 20.6.2024 S. 1 [act. 26]). 3.5.1 Während des vorinstanzlichen Verfahrens war der Beschwerdeführer in den Betreibungsregistern der Betreibungsämter Emmental-Oberaargau BE und Seeland BE sowie beim Betreibungsamt Olten-Gösgen SO verzeichnet (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.2). Demnach hat die SID seine wirtschaftliche Integration berechtigterweise in Frage gestellt, denn seine Schulden beim Betreibungsamt Olten-Gösgen sind zwischen Mai 2019 und September 2020 von Fr. 41'472.60 um weitere Fr. 5'126.55 auf Fr. 46'599.15 angewachsen, trotz Erwerbstätigkeit und Einkommen (angefochtener Entscheid E. 2.5.2; vgl. vorne E. 3.3). Daneben hat der Beschwerdeführer bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, anderen Betreibungsämtern Schulden von rund Fr. 13'924.20 (angefochtener Entscheid E. 2.5.2). Im vorinstanzlichen Verfahren lieferte der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis, dass er seiner Unterhaltspflicht nachkommt (Ausnahme: Zahlung von Fr. 800.-- und Fr. 1'960.--; Akten MIDI pag. 295; angefochtener Entscheid E. 2.6). Somit kam der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (18.3.2022) weder seiner Unterhaltspflicht noch seinen übrigen finanziellen Verpflichtungen nach (insb. Krankenkasse, Serafe, Gerichtskasse, Motorfahrzeugkontrolle, Leasing; vgl. Akten MIDI pag. 578 ff., 591 ff.). Er generierte dadurch Schulden von mehr als Fr. 59'000.--, welche er nicht (vollständig) zurückzuzahlen vermochte. 3.5.2 Mit Verfügung vom 17. August 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, zwecks Darlegung des heutigen Schuldenstands aktuelle Schuldnerinformationen und Registerauszüge der interessierenden Betreibungsämter im Kanton Bern und Solothurn beizubringen (act. 7). Demnach sind gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau vom 3. Juni 2024 gegen den Beschwerdeführer 15 offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 38'407.-- ausgewiesen und eine Betreibung in der Höhe von Fr. 67'450.-- eingeleitet worden (BB 40 [act. 26A1]). Von den Betreibungsämtern Seeland (Dienststellen Seeland und Biel) und Olten-Gösgen hat der Beschwerdeführer keine aktuellen Betreibungsregisterauszüge beigebracht und auch keine anderweitigen Erklärungen abgegeben. Den früher eingereichten Unterlagen lässt sich insoweit entnehmen, dass beim Betreibungsamt Olten-Gösgen per 18. September 2023 offene Betreibungen im Betrag von Fr. 3'605.85 und offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 44'110.10 verzeichnet sind (BB 34 und 38 [act. 12A]). Soweit der Beschwerdeführer dazu geltend gemacht hatte, es seien Schulden anderer Betreibungsämter im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau vom 3. Juni 2024 übertragen worden, kann dies nicht abschliessend beurteilt werden (Eingabe vom 3.11.2023 S. 2 f. [act. 12]). Allerdings hat er allein beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau Schulden von über Fr. 100'000.-- angehäuft. Mit Blick darauf und die aktenkundigen älteren Betreibungsregisterauszüge der anderen Betreibungsämter ist davon auszugehen, dass die Verschuldung noch deutlich höher sein dürfte. So weist das Verlustscheinregister des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 18. September 2023 unter anderem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, Schulden bei einer Immobilien AG in der Höhe von Fr. 10'933.25 aus (BB 38 [act. 12A]), welche nicht im aktuellen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau aufgeführt ist. Zusammengefasst sind seine Schulden weiter angewachsen, gesichert auf über Fr. 100'000.--, mutmasslich höher. Jedenfalls weist der Beschwerdeführer trotz entsprechender richterlicher Aufforderung nichts Gegenteiliges mittels aktueller Betreibungsregisterauszüge nach. 3.5.3 Soweit der Beschwerdeführer Schulden bei der Gerichtskasse Solothurn und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat, handelt es sich um (Straf-)Gerichtskosten, welche als mutwillig verursachte Schulden zu qualifizieren sind (vgl. BGer 2C_928/2019 vom 26.2.2020 E. 4.2.1; VGE 2023/68 vom 19.9.2024 E. 3.3). Bei den übrigen Schulden (überwiegend Krankenversicherer, Serafe, gerichtlich vereinbarte Unterhaltszahlungen; BB 40 [act. 26A1]) handelt es sich um gesetzliche Verpflichtungen, die jeder in der Schweiz lebenden Person obliegen (BGer 2C_145/2022 vom 6.4.2022 E. 6.4, 2C_935/2021 vom 28.2.2022 E. 5.2), resp. um privatrechtliche Verpflichtungen. Hier kann zumindest eine qualifizierte Leichtfertigkeit angenommen werden, da der Beschwerdeführer trotz regelmässigem Einkommen von rund netto Fr. 3'800.-- (vgl. vorne E. 3.3) seine finanziellen Verpflichtungen nur teilweise erfüllt und daneben neue Schulden generiert. Zwar ist verständlich, dass eine substanzielle Schuldentilgung schwierig ist, seit er seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern nachkommt (vgl. E. 3.5.4 hiernach). Dies hatte er schon zuvor erkannt, als er angab, auf der Suche nach einer besser bezahlten Stelle zu sein (Beschwerde S. 8); ein Stellenwechsel oder entsprechende Bemühungen sind allerdings bis zum heutigen Zeitpunkt nicht dokumentiert, was qualifiziert leichtfertiges Verhalten unterstreicht. Dass geschuldete Unterhaltszahlungen über eine beträchtliche Periode staatlich bevorschusst werden mussten, zeigt im Übrigen, dass seine Teilnahme am Wirtschaftsleben bis zur Aufnahme entsprechender Zahlungen (vgl. E. 3.5.4 hiernach) nur eine teilweise war (vgl. vorne E. 3.3). 3.5.4 Unzutreffend ist, dass sich aus der Schuldnerinformation der verschiedenen mit dem Beschwerdeführer befassten Betreibungsämter ergibt, dieser habe einen «beträchtlichen Teil» seiner Schulden beim Betreibungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, amt Emmental-Oberaargau (an das die übrigen Schulden übertragen worden seien) abbezahlt (Eingabe vom 3.11.2023 S. 2 f. und BB 31 [act. 12/12A]). Zwar hat der Beschwerdeführer zwischen 1. Januar 2018 und 18. September 2023 bei den Betreibungsämtern Emmental-Oberaargau (Fr. 1'908.90), Seeland (Fr. 3'587.60) und Olten-Gösgen (Fr. 3'691.05) Rückzahlungen getätigt (BB 31, 33 und 35 [act. 12A]). Diese Rückzahlungen können jedoch nicht als konstant und effizient bezeichnet werden, da die Zahlungen sowohl in ihrer Häufigkeit als auch in ihrer Höhe unregelmässig sind, aber vor allem, weil der Beschwerdeführer parallel dazu neue Schulden generiert hat (vgl. vorne E. 3.5.1 f.; für eine vergleichbare Würdigung etwa BGer 2C_145/2022 vom 6.4.2022 E. 6.4). Daran ändert nichts, dass er inzwischen seiner Unterhaltspflicht nachkommt (Dezember 2022 bis aktenkundig Mai 2024). Unzutreffend ist zudem, dass er die angehäuften Unterhaltsschulden nachweislich abzahlt. Vielmehr erfüllt er seit Dezember 2022 lediglich seine Unterhaltspflicht, jedenfalls ergibt sich nichts anderes aus den Beilagen 29 (act. 12A) und 41 (act. 26A1; vgl. auch Eingabe vom 3.11.2023 S. 2 [act. 12]). Der von der Scheidungsvereinbarung abweichende höhere Unterhaltsbetrag von Fr. 914.-- je Kind (vgl. hinten E. 4.3) ist auf die Indexierung zurückzuführen (Eingabe vom 3.11.2023 S. 2 und BB 29 [act. 12/12A]; Schlussbemerkungen vom 20.6.2024 S. 1 und BB 41 [act. 26/26A1]). Ausserdem konnten Abzahlungen seiner Schulden nur mittels Lohnpfändung erreicht werden. Selbst seiner Unterhaltspflicht kommt er erst nach, seit der Betrag vom Arbeitgeber an das Gemeinwesen überwiesen wird (Eingabe vom 3.11.2023 S. 2 und BB 30 [act. 12/12A]; Akten MIDI pag. 563). Ansonsten weist der Beschwerdeführer keine regelmässigen Abzahlungen nach. Die bisherigen punktuellen Abzahlungen bzw. das Erfüllen finanzieller Verpflichtungen erfolgen somit nur auf Zwang hin, weshalb nicht von ernstzunehmenden Bemühungen gesprochen werden kann. 3.5.5 Zusammengefasst sprechen seine zumindest leichtfertig angehäuften Schulden von über Fr. 100'000.-- und sein ungenügendes Bemühen, diese Schulden (freiwillig) abzubauen, gegen eine gelungene Integration, selbst wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seiner Unterhaltspflicht nachkommt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, 3.6 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, seine strafrechtlichen Verfehlungen wögen zu wenig schwer, um seine Integration in Frage zu stellen (Beschwerde S. 9 f.; Eingabe vom 3.11.2023 S. 3 [act. 12]). 3.6.1 Der Beschwerdeführer wurde viermal straffällig, wie die SID zutreffend festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.5). Am 12. Juni 2012 wurde er wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (Akten MIDI pag. 59 ff.). Infolgedessen wurde er aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt, welches wegen Familiennachzugs vorzeitig aufgehoben wurde (vgl. Akten MIDI pag. 88 ff., 92 f., 148). Mit Strafbefehl vom 12. April 2018 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau wegen Drohung begangen als Ehegatte (mehrfache Begehung), wiederholter Tätlichkeiten begangen an schutzbefohlener Person und an der Ehegattin (mehrfache Begehung), Drohung und Tätlichkeiten (mehrfache Begehung) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen (Probezeit vier Jahre), einer Verbindungsbusse von Fr. 300.-- und einer Busse von Fr. 500.-- (Behördenauszug Strafregisterinformationssystem vom 18.8.2023 [act. 8A]; Akten MIDI pag. 201 ff.). Ferner verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Solothurn am 8. April 2019 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt, Unterlassens der Richtungsanzeige und Führens eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen zu einer Busse von Fr. 300.-- (Akten MIDI pag. 310 f.) und am 13. Juni 2019 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen um 21 km/h zu einer Busse von Fr. 400.-- (Akten MIDI pag. 289 f.). 3.6.2 Es trifft folglich nicht zu, dass der Beschwerdeführer seit den 2018 abgeurteilten Delikten als Ehegatte und Vater nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist; der Umstand, dass die Ende 2018 und 2019 begangenen Strassenverkehrsdelikte nicht im Strafregister verzeichnet sind, ist ohne Belang (vgl. aber Eingabe vom 3.11.2023 S. 3 [act. 12] zum Behördenauszug Strafregisterinformationssystem vom 18.8.2023 [act. 8A]). Es mag sein, dass die Strafen im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) eher geringfügig sind und die Integration des Beschwerdeführers nicht per se ausschliessen (vgl. BGer 2C_884/2022 vom 16.1.2024 E. 5.4.1, 2C_834/2022 vom 1.6.2023 E. 4.2.2, 2C_145/2022 vom 6.4.2022 E. 6.3 mit Hinweisen). Vergleichbares gilt für die geraume Zeit zurückliegenden Verstösse gegen die Ausländergesetzgebung. Allerdings kann beim Vorfall der mehrfachen Drohung und Tätlichkeiten, insbesondere gegenüber Exfrau und Sohn, nicht von einem Bagatellfall gesprochen werden (vgl. VGE 2013/231 vom 11.8.2014 E. 4.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_795/2014 vom 30.3.2015]). Der Beschwerdeführer hat seiner Exfrau gedroht, «wenn es sein müsse, werde er sie umbringen, damit er die Kinder zu sich nehmen könne» und gegenüber dem Bruder seiner Exfrau hat er gedroht, «wenn es sein muss, werde er jemanden engagieren, der zu [seiner Exfrau] komme und ihr die Kinder wegnehme, wenn er es nicht allein schaffe». Ein Tag zuvor hat er die Exfrau an den Haaren zu Boden gerissen und als der ältere Sohn dazu kam, schlug er diesen auf die Wange, sodass er zu Boden fiel (Akten MIDI pag. 201). Diese Vorfälle häuslicher Gewalt führten denn auch zur Einschaltung der Kindesschutzbehörde (KESB) Emmental (vgl. Beistandsbericht vom April 2022 Ziff. 1.1, BB 22 [act. 6A]). Der Beschwerdeführer war im Strafverfahren im Übrigen anwaltlich vertreten und hätte gegen den dem Rechtsvertreter eröffneten Strafbefehl vom 12. April 2018 Einsprache erheben können, womit eine gerichtliche Überprüfung stattgefunden hätte (vgl. Beschwerde S. 10; Akten MIDI pag. 202). Nichts für sich ableiten kann er schliesslich aus Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141 01). Diese ist einerseits, wie er selbst einräumt, hier nicht anwendbar (vgl. Beschwerde S. 10); andererseits handelt es sich bei den in Art. 4 Abs. 2 BüV aufgeführten Tatbeständen um Einbürgerungshindernisse, die für sich genommen der Einbürgerung entgegenstehen (vgl. BVR 2021 S. 417), während es hier um das Legalverhalten im Allgemeinen geht, welches unabhängig von fixen Schwellen mit mehr oder weniger grossem Gewicht in die Gesamtbeurteilung der Integration fliesst. Die Missachtung gesetzlicher Vorschriften durch den Beschwerdeführer spricht insgesamt gegen eine gelungene Integration, auch wenn es «bloss» zu vier Verurteilungen gekommen ist (vgl. VGE 2021/177 vom 21.8.2023 E. 7.3.2 [ähnliches Strafmass und Anzahl Verfehlungen]), und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, die SID durfte sie als negativen Integrationsindikator in die Gesamtbeurteilung einbeziehen. Nach dem Gesagten ist in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 10). 3.7 Der Beschwerdeführer macht schliesslich – wie bereits im Verfahren vor der SID – weder geltend noch ist ersichtlich, dass er am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilhaben oder hier neben den Kontakten zu (ehemaligen) Familienangehörigen über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würde. 3.8 Zusammengefasst erweist sich die Einschätzung der SID, dass der Beschwerdeführer trotz mehrjähriger Anwesenheit in verschiedener Hinsicht nicht erfolgreich integriert ist, nicht als rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz hat einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG zu Recht verneint. 4. Der Beschwerdeführer macht ausserdem gestützt auf die Beziehung zu seinen zwei minderjährigen Söhnen (Schweizer Bürger) einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG geltend. Zudem beruft er sich auf den konventionsund verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (Beschwerde S. 11 f.). 4.1 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (betreffend anwendbares Recht vgl. vorne E. 3.1). Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Das Andauern der elterlichen Beziehung zu den hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kindern im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (BGE 144 I 91 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 140 II 289 E. 3.4.1; vgl. auch Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, S. 3754). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, konventionskonform anzuwenden. Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Beziehung zwischen dem Kind und einem Elternteil besteht, muss auch die Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK jedenfalls als Mindeststandard berücksichtigt werden, da die wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG nicht einschränkender verstanden werden können als ein aus diesen Garantien fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1; BGer 2C_1125/2014 vom 9.9.2015 E. 4.1; VGE 2023/20 vom 19.9.2024 E. 2.3). 4.2 Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen («Besuchsrecht»; Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.3). Sein privates Interesse am Verbleib im Land vermag in dieser Situation das öffentliche Interesse an seiner Ausreise dann zu überwiegen, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht eine besonders enge Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht besteht, sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil weitgehend tadellos verhalten hat und die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchem er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2, 139 I 315 E. 2.2 und 2.5; BGer 2C_231/2019 vom 23.5.2019 E. 3.2.2; VGE 2019/387 vom 17.6.2020 E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_609/2020 vom 1.2.2021]). Laut dem Bundesgericht ist im Zusammenhang mit der Verlängerung einer vorbestehenden Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG das Erfordernis der affektiven Beziehung erfüllt, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts (alle zwei Wochen, von Freitagabend bis Sonntagabend, und die Hälfte der Ferien) tatsächlich gepflegt werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 139 I 315 E. 2.3 f.). Damit wird auch dem Kindeswohl und dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, grundlegenden Bedürfnis des Kindes auf regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen Rechnung getragen (vgl. BGer 2C_710/2022 vom 30.8.2023 E. 4.3, 2C_8/2023 vom 3.5.2023 E. 3.3, je mit Hinweisen; VGE 2023/20 vom 19.9.2024 E. 2.4). 4.3 Der Beschwerdeführer und seine Exfrau hoben den gemeinsamen Haushalt am 7. September 2017 auf (Akten MIDI pag. 200). Nach Angaben der Exfrau hat der Beschwerdeführer bis Juni 2019 sein Besuchsrecht nicht ernst genommen und kein Interesse an den Kindern gezeigt (Akten MIDI pag. 293 ff., 294, 295 f.), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Anlässlich der Scheidung im Dezember 2020 wurden die Kinder auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, die per Februar 2018 installierte Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) beibehalten und ein stufenweiser Aufbau des Kontakts zwischen Beschwerdeführer und Kindern mit dem Ziel eines praxisüblichen Besuchsrechts sowie indexierte Unterhaltszahlungen von Fr. 875.-- je Kind vereinbart (Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und Scheidungsurteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 9.12.2020, Akten MIDI pag. 603 ff., 607 ff.). Die Ausübung des Besuchsrechts sollte durch die Beiständin entwickelt und begleitet werden (Beistandsbericht 2022 Ziff. 1.1 f., 1.7 [BB 22]). 4.4 Zur Entwicklung des Besuchsrechts ist Folgendes aktenkundig: 4.4.1 Mit Beistandsbericht 2022 für die Periode Februar 2020 bis Januar 2022 (BB 22 [act. 6A]) schilderte die damalige Beiständin der Kinder den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Söhnen wie folgt: Anfangs der Berichtsperiode habe das Besuchsrecht gemäss Scheidungsurteil nur bedingt umgesetzt werden können, da sich der Beschwerdeführer nicht an die verbindlichen Telefontermine gehalten habe. Zwar habe er immer mal wieder versucht, die Söhne zu kontaktieren, seine Anrufe hätten sich aber nach seinem eigenen Zeitplan gerichtet. Die Exfrau habe zwischendurch versuchsweise persönliche Kontakte ermöglicht, solche aber wieder unterbrochen, wenn der Beschwerdeführer in alte Muster der Unzuverlässigkeit zurückgefallen sei. Ab Oktober 2021 habe sich das Besuchsrecht positiv entwickelt: Der Beschwerdeführer habe eine enorm präsente, zuverlässige Rolle eingenommen und die Kinder fast täglich an ihrem Wohnort besucht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, sei bei wichtigen Veranstaltungen dabei gewesen und habe Betreuungsaufgaben übernommen. Zu dieser Zeit habe er in der Nähe der Söhne gewohnt (vgl. auch Akten SID 4A pag. 62). Ein stufenweiser Aufbau des Besuchsrechts sei nicht nötig gewesen, da die Kindseltern dies untereinander vereinbart hätten (Bericht Ziff. 2.5; vgl. auch Schreiben der Beiständin vom 16.12.2021, BB 4 [act. 1C]). Daneben würden die Exfrau und die Söhne stark von der Unterstützung der Herkunftsfamilie mütterlicherseits profitieren (Übernahme von Betreuungsaufgaben und emotionale Stütze; Bericht Ziff. 4.2). 4.4.2 Gemäss dem Beistandsbericht 2024 für die Periode Februar 2022 bis Juni 2023 (BB 39 [act. 17A]) wohnte der Beschwerdeführer ab Mai 2023 vorübergehend in der Familienwohnung in …, ohne dass er und die Exfrau wieder ein Paar waren (Bericht Ziff. 2.10; vgl. auch Eingabe vom 3.11.2023 S. 1 [act. 12]). Die Exfrau hatte klar kommuniziert, dass er spätestens Ende Februar 2024 wieder ausziehen müsse (E-Mail vom 2.11.2023, BB 24 [act. 12A]). Für diese Periode stellte der Beistand widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers und der Exfrau hinsichtlich der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben durch den Beschwerdeführer fest. Gemäss der Exfrau war der Beschwerdeführer abends oft im Restaurant, arbeitete manchmal auch samstags oder schlief tagsüber, da er von der körperlichen Arbeit müde gewesen sei. Er nehme trotz vorübergehenden Zusammenwohnens seine Betreuungsaufgaben nur bedingt wahr; fordere sie ihn auf, erledige er Betreuungsaufgaben aber zuverlässig (z.B. Söhne ins Training begleiten). Demgegenüber beteuerte der Beschwerdeführer, auch unter der Woche abends und am Wochenende von sich aus viel mit den Söhnen zu unternehmen. Aus Sicht des Beistands wird der grösste Teil der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben aufgrund aller Informationen durch die (ebenfalls berufstätige) Exfrau übernommen (Bericht Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer betreue die Kinder trotz widersprüchlicher Aussagen «relativ gesichert unter dem Möglichen» (Bericht Ziff. 4.2). 4.4.3 Per April 2024 verliess der Beschwerdeführer die Familienwohnung wieder und zog in eine Gemeinde ins Seeland um (E-Mail der Exfrau vom 2.11.2023, BB 24 [act. 12A]). Nach eigenen Angaben besucht er die Kinder seither in der Regel jedes Wochenende und unter der Woche zwei bis drei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, Mal, je nach Arbeitsauslastung und Einsatzort (Schlussbemerkungen vom 20.6.2024 S. 2 [act. 26]). 4.5 Die heute bald 12- und 9-jährigen Söhne (geb. … 2013 bzw. … 2016) sind im Besitz des Schweizer Bürgerrechts (Akten MIDI pag. 364; Beschwerde S. 3). In wirtschaftlicher Hinsicht mag der Beschwerdeführer inzwischen die Anforderungen an die besonders enge Beziehung erfüllen, da er seit Dezember 2022 bis nachweislich Mai 2024 seine Unterhaltspflicht insoweit erfüllt, als er die (bevorschussten) Beträge ans Gemeinwesen bezahlt. Anzumerken bleibt, dass er zuvor seit der Trennung im Jahr 2017 während mehrerer Jahre (ausgenommen zwei Zahlungen, vgl. vorne E. 3.5.1) keinen Unterhalt bezahlt hat (vgl. vorne E. 3.5.4). 4.6 Zur Qualität der affektiven Beziehung zu den Söhnen ergibt sich Folgendes: 4.6.1 Das Sorgerecht für die Söhne steht allein der Exfrau zu. Der Beschwerdeführer pflegte seit der Trennung im Jahr 2017 bis Ende 2021 persönliche Kontakte zu den Kindern nur unregelmässig und unzuverlässig, weshalb deren Beiständin mit dem Aufbau und der Begleitung des Besuchsrechts betraut worden war (vorne E. 4.3). Ab Ende 2021 konnte das Besuchsrecht zwar im Sinn der Scheidungskonvention positiv entwickelt werden (vgl. vorne E. 4.4). Es kann aber nach wie vor nicht von einem nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrecht ausgegangen werden. Jedenfalls war nie die Rede von regelmässigen 14-täglichen Besuchen an den Wochenenden Freitag-Sonntag oder gemeinsamen Ferien. Wohl hat das vorübergehende Zusammenleben mit den Söhnen (Mai 2023 bis April 2024) zu einer guten Entwicklung der Vater-Kind-Beziehung beigetragen (vgl. Eingabe vom 3.11.2023 S. 1 f. [act. 12]; Schlussbemerkungen vom 20.6.2024 [act 26]). Daran hatte offensichtlich die im Interesse des Kindeswohls engagierte und unterstützende Haltung der Kindsmutter grossen Anteil (vgl. Beistandsbericht 2024 Ziff. 2.2 [BB 39 act. 17A). Eine nachhaltige und regelmässige Kontaktpflege für die Folgezeit ist damit aber nicht dargetan. Vielmehr muss mit dem Beistand davon ausgegangen werden, dass die Exfrau auch während dieser Zeit den grössten Teil der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben übernommen und der Beschwerdeführer die Söhne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, unter dem Möglichen betreut hat. Dafür spricht etwa, dass der Beschwerdeführer nach den glaubhaften Ausführungen der Exfrau abends im Restaurant gewesen sei, manchmal tagsüber geschlafen oder am Samstag gearbeitet habe (vgl. vorne E. 4.4.2). Dem Beschwerdeführer hilft auch nicht, dass der Beistand seinen Bericht vom März 2024 nach einem einmaligen Treffen mit ihm verfasst haben soll und nebst den Aussagen der Exfrau keine weiteren Informationen beigezogen habe (Schlussbemerkungen vom 20.6.2024 S. 1 [act. 26]). Gemäss diesem Bericht haben je ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer und der Exfrau sowie zahlreiche Telefongespräche stattgefunden (Ziff. 3.1); zudem hat der Beistand auch Rückmeldungen (anderer) Fachpersonen eingeholt (vgl. Ziff. 2.2). Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, sich beim Beistand zu melden. Mit Blick auf den vorangehenden Bericht 2022 ist davon auszugehen, dass er dies auch in der Folgezeit nur sporadisch tat (vgl. Beistandsbericht 2022 Ziff. 3.3, BB 22 [act. 6A]); der Beistand stellte fest, dass der Kindsvater in erster Linie Unterstützung bei seinem ausländerrechtlichen Verfahren forderte, wofür er (der Beistand) nicht zuständig war (Beistandsbericht 2024 Ziff. 4.3). Vor Verwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer bloss pauschal aus, er «unternehme viel mit den Söhnen» resp. sehe die Söhne seit dem Umzug «in der Regel jedes Wochenende und unter der Woche zwei bis drei Mal». Konkrete Angaben zur Art der Kontakte (z.B. Ausflüge, Unterstützung bei den Aufgaben, Spielen, Wochenendbesuche in seiner Wohnung) macht er nicht, auch bringt er nicht vor, mit den Söhnen je Ferien verbracht zu haben oder solche konkret zu planen (vgl. vorne E. 4.4.3). 4.6.2 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen bei Weitem nicht das Mass eines heute üblichen Besuchsrechts erreichen. Der anlässlich der Scheidung vereinbarte Auf- und Ausbau der Besuche mit dem Ziel eines praxisüblichen Besuchsrechts (Wochenenden, Ferien) ist bis heute nicht erreicht, was nicht zuletzt auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürfte, welcher offenbar eine konstante und verlässliche Kontaktpflege bis heute nicht zu erbringen vermag. Folglich kann nicht von einer besonders engen Beziehung in affektiver Hinsicht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen im Sinn einer kontinuierlichen, verlässlichen und aktiven Kontaktpflege im Umfang eines praxisüblichen Besuchsrechts gesprochen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, 4.7 Hinzu kommt, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Söhnen im Fall seiner Rückkehr in die Heimat praktisch durchaus aufrechterhalten werden kann. Die Distanz zwischen der Schweiz und Kosovo ist nicht sehr gross, die Vater-Kind-Kontakte können zumutbar im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen (in der Schweiz oder in Kosovo) oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden, zumal die Kindsmutter (sie ist ebenfalls kosovarischer Abstammung) die Kontaktpflege zwischen Vater und Söhnen aktiv unterstützt, weil ihr dies, wie sich aus den Beistandsberichten ergibt, im Interesse der Kinder wichtig ist. Bei Besuchsaufenthalten in der Schweiz könnte der Beschwerdeführer bei seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern resp. Verwandten unterkommen (vgl. Akten MIDI pag. 44). Eine dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist für die Kontaktpflege nicht erforderlich (vgl. für eine im Ergebnis vergleichbare Würdigung zum Halten des Kontakts zu einem Kleinkind von Kosovo aus BGer 2C_710/2022 vom 30.8.2023 E. 5.4). Ferner kann das Verhalten des Beschwerdeführers mit Blick auf die gemachten Feststellungen (vgl. vorne E. 3) keinesfalls als tadellos bezeichnet werden. Sein privates Interesse am Verbleib im Land vermag in dieser Situation das öffentliche Interesse an seiner Ausreise nicht zu überwiegen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo wäre für seine Kinder, insbesondere den ältesten Sohn, wohl einschneidend, jedoch können die Kinder bei der Mutter, in der Nähe der in der Betreuung stark unterstützenden Herkunftsfamilie mütterlicherseits und in ihrem vertrauten Umfeld verbleiben. Unter diesen Gesamtumständen ist die Trennung sowohl mit dem Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) als auch mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) vereinbar. 4.8 Der Beschwerdeführer macht auch keine anderen wichtigen persönlichen Gründe geltend und stellt namentlich die Möglichkeit der Wiedereingliederung in Kosovo nicht in Frage (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 3.3 mit Aktenbelegen). In einer Gesamtsicht hat die Vorinstanz nach dem Dargelegten einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 8 EMRK (Familienlebensschutz) auch im Licht der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Akten zu Recht verneint.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, 5. Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können zudem das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen. Dies kommt aber nur unter besonderen Umständen in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht genügen, wie sich umgekehrt nicht ausschliessen lässt, dass innert kürzerer Zeit bereits eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4-3.9; BGer 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.3; BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). – Der Beschwerdeführer reiste am 12. Juni 2014 rechtmässig in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 155). Am 11. Juni 2018 lief seine Aufenthaltsbewilligung ab und wurde seither nicht verlängert (Akten MIDI pag. 584, 614 ff.). Seinem prozeduralen Aufenthalt seit Mitte 2018 kann im Rahmen des Privatlebensschutzes nicht derselbe Stellenwert beigemessen werden wie einem bewilligten Aufenthalt (BGE 149 I 66 E. 4.4 mit Hinweisen; BGer 2C_356/2022 vom 23.8.2022 E. 1.2.3). Den Richtwert von zehn Jahren hat der Beschwerdeführer mit vier Jahren bewilligtem Aufenthalt deshalb bei weitem nicht erreicht, selbst wenn zusätzlich die Zeit zwischen Ablauf der Aufenthaltsbewilligung (Juni 2018) und der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Januar 2021) vollumfänglich mitberücksichtigt würde. Er ist auch nicht ausgesprochen gut integriert. Er hat Schulden von gesichert über Fr. 100'000.--, erfüllte seine Unterhaltsverpflichtungen über beträchtliche Zeit nicht, ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und weder sprachlich noch sozial besonders ausgeprägt integriert (vgl. vorne E. 3). Das Recht auf Privatleben ist damit nicht verletzt, sollte sein sachlicher Schutzbereich tangiert sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, 6. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). – Die Vorinstanz hat auch die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung bestätigt (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmöglichkeit in der Heimat (angefochtener Entscheid E. 4). Der Beschwerdeführer setzt den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen (Beschwerde S. 12 f.). Insbesondere begründen die Beziehung zu den Söhnen (vgl. vorne E. 4.6.2) und das private Interesse, weiterhin in der Schweiz erwerbstätig sein zu können, keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 7. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Mit der Beschwerdeabweisung wird auch die Wegweisung des Beschwerdeführers bestätigt, die Konsequenz der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Ihm ist jedoch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bewilligt worden (vgl. vorne Bst. C; act. 7). 8.2 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses erscheinen die Kostennoten der Rechtsvertreterin vom 3. November 2023 und vom 20. Juni 2024 (act. 12B und 26A2) als hoch, aber gerade noch angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist dementsprechend auf Fr. 7'787.50 (Fr. 7'000.-und Fr. 787.50), zuzüglich Fr. 210.50 Auslagen (Fr. 158.90 und Fr. 51.60) und Fr. 619.20 MWSt (7,7 % von Fr. 7'158.90 [für Leistungen bis 31.12.2023] und 8,1 % von Fr. 839.10 [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 8'617.20, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 8.3 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 31,15 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 6'230.-- (31,15 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 210.50 Auslagen und Fr. 498.65 MWSt (7,7 % von Fr. 5'758.90 und 8,1 % von Fr. 681.60), insgesamt Fr. 6'939.15, festzusetzen. 8.4 Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2025, Nr. 100.2022.115U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. September 2025. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Fr. 8'617.20 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird der in diesem Verfahren als amtliche Anwältin beigeordneten Rechtsanwältin B.________, Bern, aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 6'939.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer (mit Kopie Eingabe des MIDI vom 7.8.2025 inkl. Beilagen) - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Kopie Eingabe des MIDI vom 7.8.2025 inkl. Beilagen) Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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