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Bern Verwaltungsgericht 19.06.2023 100 2022 1

19 juin 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,167 mots·~6 min·2

Résumé

Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 1. Dezember 2021; 100 20 303) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Texte intégral

100.2022.1U BUC/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Juni 2023 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 1. Dezember 2021; 100 20 303)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2023, Nr. 100.2022.1U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, – Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ mit Veranlagungsverfügung vom 12. März 2019 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 289'000.-- zum Satz von Fr. 518'000.--. Zum satzbestimmenden Vermögen gehören unter anderem zwei in Mexiko gelegene Liegenschaften (… und …) mit Vermögenssteuerwerten von insgesamt Fr. 332'533.--. Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 setzte die Steuerverwaltung den Wert der beiden Liegenschaften nach Ermessen auf je Fr. 50'000.-- herab. – Mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) den Rekurs ab. – Hiergegen ist A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht gelangt. Sie kritisiert die vorinstanzlich je auf Fr. 50'000.-- festgesetzten Werte der beiden Liegenschaften als zu hoch und beantragt (sinngemäss) eine Herabsetzung auf Fr. 0.--. Entsprechend sei die Vermögenssteuer zu reduzieren. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekursverfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). – Mit Eingabe vom 9. März 2023 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie «akzeptiere» den vorinstanzlich bestätigten Wert der Liegenschaft in … von Fr. 50'000.-- und «ziehe [die] Beschwerde für diese Immobilie zurück».

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2023, Nr. 100.2022.1U, Seite 3 – Soweit sich dieser Faktor auf den Betrag der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 auswirkt, ist das Verfahren daher gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG als durch (Teil-)Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 18). – Weiter hat die Beschwerdeführerin betreffend die Liegenschaft in … mit Eingabe vom 14. April 2023 eine (beglaubigt übersetzte) Expertise (datierend vom 24.3.2023) eines mexikanischen Architekten eingereicht. Diese geht bei einer Grundstückfläche von 390 m2 von einem «Handelswert» von MXN 527'000 aus, was nach dem damaligen Wechselkurs rund Fr. 26'000.-- entspricht. Sinngemäss und zusammenfassend beantragt die Beschwerdeführerin nun, der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft sei entsprechend dem Gutachten festzusetzen (zur Zulässigkeit der Einschränkung von Anträgen vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 26 N. 7). – Gemäss Art. 151 StG i.V.m. Art. 25 VRPG sind neue Beweismittel vor Verwaltungsgericht grundsätzlich zu berücksichtigen. Am 24. Mai 2023 hat der Instruktionsrichter der Steuerverwaltung und der StRK daher Gelegenheit gegeben mitzuteilen, inwiefern sie hinsichtlich des Werts der Liegenschaft in … gestützt auf die neuen Unterlagen an ihren bisherigen Anträgen festhalten. – Die StRK führt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 aus, angesichts dessen, dass der von der Steuerverwaltung angenommene Wert von Fr. 50'000.-- auf einer Schätzung ohne detaillierte Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten beruhe, könne auf den Wert gemäss eingereichtem Gutachten abgestellt werden, was einer Gutheissung der Beschwerde entspricht. – Die Steuerverwaltung hat ihre Anträge gemäss Stellungnahme vom 13. Juni 2023 aufgrund neuer Erkenntnisse aus den letzten Eingaben der Beschwerdeführerin dahingehend angepasst, dass die Beschwerde betreffend die Liegenschaft in … gutzuheissen sei. Im Übrigen sei das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Über Erhebung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2023, Nr. 100.2022.1U, Seite 4 und Verlegung der Verfahrenskosten sei von Amtes wegen zu entscheiden. – Es ist somit nun unbestritten, dass für die Bewertung der Liegenschaft auf die Expertise vom 24. März 2023 und damit auf einen Wert von Fr. 26'000.-- abzustellen ist. Es liegt damit ein übereinstimmender Antrag auf Gutheissung der Beschwerde vor. Dem kann entsprochen werden: Zwar handelt es sich bei der fraglichen Expertise um ein Parteigutachten, das als solches lediglich Bestandteil der Parteibehauptung bildet (BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Die Ausführungen des Architekten sind indes nachvollziehbar und die Folgerungen erscheinen schlüssig. Gründe davon abzuweichen und entgegen dem übereinstimmenden Antrag zu entscheiden, sind keine ersichtlich. – Nach dem Gesagten ist der Entscheid der StRK vom 1. Dezember 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist. Die Sache ist zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. – Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin als teilweise unterliegende Partei an sich einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Umstände rechtfertigen es indes, ausnahmsweise keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG); es sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 110, Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). – Der angefochtene Entscheid war aufgrund der damaligen Verhältnisse korrekt, weshalb nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) der vorinstanzliche Kostenschluss zu bestätigen ist bzw. dieser weiterhin Bestand hat (BVR 2008 S. 193 E. 9.2; mit präzisierter Begründung VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5.2). – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2023, Nr. 100.2022.1U, Seite 5 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können. Hier dient die Rückweisung an die Steuerverwaltung bloss der (rechnerischen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handeln dürfte (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.1, 140 V 321 E. 3.2). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird, und Ziffer 1 des Entscheids der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 1. Dezember 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neuveranlagung der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2023, Nr. 100.2022.1U, Seite 6 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin (zusammen mit den Eingaben der Steuerrekurskommission vom 6.6.2023 und der Steuerverwaltung vom 13.6.2023) - Steuerverwaltung des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe der Steuerrekurskommission vom 6.6.2023) - Steuerrekurskommission des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe der Steuerverwaltung vom 13.6.2023) - Eidgenössische Steuerverwaltung (zusammen mit den Eingaben der Steuerrekurskommission vom 6.6.2023 und der Steuerverwaltung vom 13.6.2023) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung bzw. gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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