Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 12.10.2021 100 2021 91

12 octobre 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,294 mots·~11 min·1

Résumé

Sozialhilfe; Übernahme von Fahrkosten für Arztbesuche (Entscheid des Regierungsstatthalteramts des Kantons Bern vom 3. März 2021; shbv 49/2020) | Sozialhilfe

Texte intégral

100.2021.91U KEP/PRN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Soziale Dienste Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Übernahme von Fahrkosten für Arztbesuche (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 3. März 2021; shbv 49/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2021, Nr. 100.2021.91U, Sachverhalt: A. A.________ wird seit August 2018 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Seit April 2016 ist A.________ bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in … in Behandlung. Mit Schreiben vom 5. September 2019 teilte die EG B.________ A.________ mit, dass sie vom 1. August 2019 bis zum 31. Dezember 2019 die Verkehrsauslagen für Arztbesuche übernehme. Am 26. April 2020 ersuchte A.________ darum, dass die Verkehrslauslagen für Arztbesuche auch künftig bezahlt werden sollen und bat um eine anfechtbare Verfügung. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wies die EG B.________ die Forderung ab und hielt fest, dass keine weiteren Verkehrsauslagen vergütet würden. B. Dagegen erhob A.________ am 11. Juni 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland, worin sie insbesondere die Kostenübernahme für Verkehrsauslagen für Arztbesuche für die Zeit von August 2018 bis Juli 2019 sowie ab Januar 2020 beantragte. Mit Entscheid vom 3. März 2021 hiess der Regierungsstatthalter die Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Die EG B.________ wurde angewiesen, die Verkehrsauslagen für medizinisch indizierte und nachgewiesene Behandlungen bei Dr. med. C.________ in … von Januar 2020 bis mindestens Dezember 2021 zu übernehmen. Für die Zeit ab Januar 2022 sei die EG B.________ berechtigt, eine vertiefte Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit der fraglichen Behandlung vorzunehmen. Im Übrigen wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2021, Nr. 100.2021.91U, C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. April 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei teilweise aufzuheben und ihr seien die Verkehrsauslagen für Arztbesuche auch für die Zeit von August 2018 bis Juli 2019 zu gewähren. Des Weiteren stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das RSA Bern-Mittelland verzichtet mit Eingabe vom 7. April 2021 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung und verweist auf den angefochtenen Entscheid sowie die Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. Anfechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei bestimmt (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2021, Nr. 100.2021.91U, S. 391 E. 2.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz bildete die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020. Strittig war insbesondere die Nichtgewährung von (weiteren) Verkehrsauslagen für die Zeit von August 2018 bis Juli 2019 sowie ab Januar 2020. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hat das RSA Bern-Mittelland die Verfügung vom 13. Mai 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Verkehrsauslagen für medizinisch indizierte und nachgewiesene Behandlungen der Beschwerdeführerin bei Dr. med. C.________ in … von Januar 2020 bis mindestens Dezember 2021 zu übernehmen. Für die Zeit ab Januar 2022 wurde die Beschwerdegegnerin berechtigt, eine vertiefte Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit der fraglichen Behandlung vorzunehmen. Im Übrigen wies das RSA Bern-Mittelland die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verkehrsauslagen für Arztbesuche seien ihr seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im August 2018 zu bezahlen. Streitgegenstand ist damit einzig der Anspruch auf Verkehrsauslagen für die Zeit von August 2018 bis Juli 2019. Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht beantragt, die EG B.________ sei anzuweisen, ihrer Informationspflicht nachzukommen, und für die lückenhafte und unprofessionelle Dossierführung zu rügen (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4), und das RSA Bern-Mittelland sei anzuweisen, Entscheide bezüglich Einsprachen bei Sozialämter innert nützlicher Frist zu erlassen (Rechtsbegehren Ziff. 5), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht hat konkrete Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden und (den Gemeinden) keine aufsichtsrechtlichen oder allgemeinen Weisungen zu erteilen. Immerhin bleibt hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 5 ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsverzögerungsbeschwerde offen gestanden hätte. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, ist für die Beurteilung die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2021, Nr. 100.2021.91U, 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) in der hier anwendbaren und bis Ende April 2021 gültigen Fassung (BAG 16-063) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2019 S. 450 E. 2.1). Darüber hinaus ist im Sinn einer Vollzugshilfe grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) beachtlich (nachfolgend: BKSE-Handbuch, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>; zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Das individuelle Unterstützungsbudget enthält neben der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) in vielen Fällen zusätzlich situationsbedingte Leistungen (SIL; vgl. SKOS-Richtlinien A.6, C.1). SIL haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person (vgl. Art. 8i Abs. 1 SHV). Sie sol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2021, Nr. 100.2021.91U, len stets in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der SIL stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (Art. 8i Abs. 2 SHV; SKOS-Richtlinie C.1). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt entsprechende Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis C.1.5 der SKOS-Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhalte SIL vorgesehen (vgl. BVR 2008 S. 372 E. 4.1). 2.3 Im Sozialhilferecht gelten das Individualisierungs- und das Gegenwärtigkeitsprinzip. Demnach richtet sich die individuelle Sozialhilfeleistung nach den «Gegebenheiten des Einzelfalls». Im Fokus der Sozialhilfe steht ein gegenwärtig bestehender Bedarf, den es zu befriedigen gilt. Die Aktualität der Notlage bedeutet u.a., dass Sozialhilfeleistungen nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet werden (BVR 2002 S. 35 E. 4a, 2006 S. 33 E. 2.1; Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 752 f. N. 27, S. 754 f. N. 35 und 37). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Verkehrsauslagen für Arztbesuche bei der behandelnden Psychiaterin für den Zeitraum von August 2018 bis Juli 2019 zu Recht nicht übernommen worden sind. 3.2 Die Vorinstanz führte aus, dass es sich bei den Verkehrsauslagen für Arztbesuche, die vor August 2019, mithin vor dem Gesuch um Kostenübernahme, angefallen seien, um SIL handle und diese daher nicht rückwirkend beim Sozialdienst geltend gemacht werden könnten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2021, Nr. 100.2021.91U, Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie der Beschwerdegegnerin schon bei der Anmeldung im August 2018 Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht und Arztzeugnisse der behandelnden Psychiaterin vorgelegt habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht über die Möglichkeit aufgeklärt worden, dass die Verkehrsauslagen für Arztbesuche üblicherweise durch den Sozialdienst übernommen würden. Darüber sei sie erst von der behandelnden Ärztin im Juli 2019 hingewiesen worden, wonach sie die Kosten umgehend von der Beschwerdegegnerin eingefordert habe. 3.3 3.3.1 Verkehrsauslagen im Zusammenhang mit Arztbesuchen werden unter bestimmten Voraussetzungen als SIL übernommen (vgl. SKOS-Richtlinien C.1 und C.1.4; BKSE-Handbuch, Stichwort «Verkehrsauslagen», Zusammenfassung, sowie E. 2.2 hiervor). Wie nachfolgend dargelegt wird, erübrigt sich jedoch eine Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen. 3.3.2 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für Verkehrsauslagen erstmals am 15. Juli 2019 mit dem fallführenden Sozialarbeiter besprochen hat. Da Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft bzw. nicht für bereits überwundene Notlagen zugesprochen werden (vgl. E. 2.3 hiervor), besteht folglich kein Anspruch auf eine rückwirkende Kostenübernahme für Verkehrsauslagen für den Zeitraum von August 2018 bis Juli 2019 (auch wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten; vgl. E. 3.3.1 hiervor sowie BGer 8C_75/2014 vom 16.07.2014 E. 4.2). 3.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte sie bei der Anmeldung im August 2018 über die allfällige Übernahme von Verkehrsauslagen für Arztbesuche informieren müssen, ist ihr damit kein Erfolg beschieden. Zwar ist der rechtserhebliche Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts jedoch mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). So haben Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (Art. 28 Abs. 1 SHG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2021, Nr. 100.2021.91U, Die Mitwirkungspflicht betrifft in erster Linie Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In diesen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 227 E. 3.1, je mit Hinweisen). Vorliegend wäre es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Anmeldung zur Sozialhilfe oblegen, die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass sie in … in regelmässiger psychiatrischer Behandlung ist und ihr dadurch Auslagen für den öffentlichen Verkehr entstehen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass sie der Beschwerdegegnerin bei der Anmeldung im August 2018 entsprechende Arztberichte eingereicht habe. In den vorliegenden Akten finden sich für diesen Zeitpunkt jedoch keine echtzeitlichen Unterlagen. Im Gesuch um «wirtschaftliche Sozialhilfe» vom 6. August 2018 wurden ebenfalls keine entsprechenden Angaben gemacht bzw. Auslagen erwähnt. In den Akten wird die Therapie der Beschwerdeführerin bei Dr. med. C.________ zum ersten Mal im Rahmen der Überprüfung der Sozialhilfe im Juni 2019 thematisiert. Die damit verbundenen Verkehrsauslagen wurden sodann erstmals anlässlich des Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und dem zuständigen Sozialarbeiter am 15. Juli 2019 diskutiert, was denn auch unbestritten ist (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin selber erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den entsprechenden Auslagen erlangte. Obwohl die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anmeldung beim Sozialdienst vom IV-Verfahren und den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin wusste, lagen weitere Abklärung bezüglich einer allfälligen psychiatrischen Behandlung bzw. den damit verbundenen Verkehrsauslagen nicht auf der Hand. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt von den Arztbesuchen gewusst hätte, hätte sie nicht automatisch davon ausgehen können bzw. müssen, dass die Beschwerdeführerin für den Weg nach … den öffentlichen Verkehr wählt bzw. ihr entsprechende Kosten entstehen, da die Beschwerdeführerin über ein privates Fahrzeug verfügt und darüber hinaus die Verkehrskosten für Arztbesuche nicht voraussetzungslos geleistet werden bzw. in der Regel Ärzte in der näheren Umgebung zu konsultieren sind (BKSE-Handbuch, Stichwort «Verkehrsauslagen», 2. Übernahme zusätzlicher Verkehrsauslagen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2021, Nr. 100.2021.91U, war die Beschwerdegegnerin somit nicht verpflichtet, sie im Zeitpunkt des Gesuchs um Sozialhilfe betreffend eine allfällige Kostenübernahme für Verkehrsauslagen im Zusammenhang mit den Arztbesuchen in … zu informieren. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 3. März 2021 nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin; da das Verfahren kostenfrei und die Beschwerdeführung nicht als geradezu mutwillig zu bezeichnen ist, hat sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2021, Nr. 100.2021.91U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2021 91 — Bern Verwaltungsgericht 12.10.2021 100 2021 91 — Swissrulings