Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 02.09.2021 100 2021 8

2 septembre 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,287 mots·~11 min·1

Résumé

Opferhilfe; Genugtuung (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2020; 2017-13388) | Opferhilfe

Texte intégral

100.2021.8U DAM/BER/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2021 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Rechtsamt, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Genugtuung (Verfügung der Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2020; 2017-13388)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2021, Nr. 100.2021.8U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1983) befand sich am Abend des 25. Februar 2017 als Polizist im Dienst bei der Reithalle in Bern, wo eine unbewilligte Kundgebung stattfand. Während des Einsatzes wurde er mehrfach mit diversen Gegenständen beworfen und wiederholt mit einem Laserstrahl geblendet. Als er von einem unbekannten Gegenstand am Kopf bzw. am OD-Schutzhelm getroffen wurde, fiel er zu Boden und schlug auf dem Asphalt auf. Kurz nachdem er durch einen Kollegen geborgen worden war, leistete er wieder Dienst und nahm weiter am Einsatz teil. Aufgrund dieses Vorfalls erstattete A.________ am 18. Mai 2017 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft. Mit Verfügung vom 14. September 2017 sistierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren, da die Täterschaft nicht ermittelt werden konnte. B. Am 13. Dezember 2017 stellte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF; heute: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI]) vorsorglich ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung aus Opferhilfe. Am 25. August 2020 reichte er eine Begründung mit Unterlagen nach und bezifferte die beantragte Genugtuung auf Fr. 5'000.--; die Entschädigung bezifferte er weiterhin nicht. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 zog er das Gesuch um Entschädigung zurück. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 wies die GSI das Gesuch um Genugtuung ab (Ziff. 1 des Dispositivs) und schrieb das Gesuch um Entschädigung als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Ziff. 2 des Dispositivs). Hingegen übernahm sie die Anwaltskosten für das Opferhilfeverfahren im Umfang von pauschal Fr. 800.-- (Ziff. 3 des Dispositivs).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2021, Nr. 100.2021.8U, Seite 3 C. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 6. Januar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, Ziff. 1 der Verfügung vom 4. Dezember 2020 sei aufzuheben und ihm sei eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, Fr. 2'000.-- übersteigend nebst Zinst zu 5 % seit dem 25. Februar 2017 zuzusprechen. Eventuell sei Ziff. 1 der Verfügung vom 4. Dezember 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die GSI hält namens des Kantons mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 an der angefochtenen Verfügung fest. Am 12. März 2021 hat der Instruktionsrichter bei der Staatsanwaltschaft die Strafakten zum Vorfall vom 25. Februar 2017 zur Einsicht ediert. Mit Verfügung vom 18. März 2021 hat er davon Kenntnis genommen und gegeben, dass die Strafakten beim Verwaltungsgericht eingegangen sind und die Parteien auf das Recht zur Einsicht in die Verfahrensakten hingewiesen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung betreffend Genugtuung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2021, Nr. 100.2021.8U, Seite 4 1.2 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Beschwerdeführer verlangt eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, jedoch mehr als Fr. 2'000.-- plus Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2017 (vorne Bst. C). Am 25. August 2020 hatte er eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- beantragt (Akten GSI 3A pag. 49; vorne Bst. B). Für die Genugtuung werden keine Zinsen geschuldet (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). Es ist davon auszugehen, dass die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- nicht erreicht wird. Der Entscheid fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 OHG). 2. 2.1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Opferhilfe; Art. 1 Abs. 1 OHG). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Bst. c). Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist (Art. 3 Abs. 1 OHG). Das Opfer und seine Angehörigen müssen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche (Art. 25 Abs. 1 OHG). 2.2 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2017, zwischen 22.15 und 22.45 Uhr, in Bern Opfer einer Straftat im Sinn von Art. 1 Abs. 1 OHG wurde (vgl. Strafanzeige vom 18.5.2017, Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2021, Nr. 100.2021.8U, Seite 5 fügung der Staatsanwaltschaft vom 14.9.2017 und Berichtsrapport des Beschwerdeführers vom 15.4.2017, Akten GSI 3B pag. 99 ff., 161 ff.; vorne Bst. A). Weiter hat der Beschwerdeführer das Gesuch um Opferhilfe am 13. Dezember 2017 und damit fristgerecht eingereicht (Akten GSI 3A pag. 4 ff., 31; vorne Bst. B). Er ist somit berechtigt, die vom Gesetz vorgesehene Hilfe zu beanspruchen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. 3. 3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung. Voraussetzung ist mithin eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung (vgl. BGE 125 III 70 E. 3a; BGer 1C_509/2014 vom 1.5.2015 E. 2.1, 1A.20/2002 vom 4.7.2002 E. 4.2; VGE 2015/133 vom 24.9.2015 E. 2). Darunter fällt beispielsweise Invalidität bzw. eine dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (vgl. BGE 121 II 369 E. 3c/bb; BGer 1C_509/2014 vom 1.5.2015 E. 2.1). Ist die Schädigung vorübergehend, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine lange Leidenszeit, Arbeitsunfähigkeit oder ein längerer Spitalaufenthalt (vgl. BGer 1C_509/2014 vom 1.5.2015 E. 2.1, 1A.20/2002 vom 4.7.2002 E. 4.2, 1A.235/2000 vom 21.2.2001 E. 5b/aa). Demnach ist bei einer Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung in der Regel keine Genugtuung geschuldet. So wird auch bei Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (vgl. BGer 1A.235/2000 vom 21.2.2001 E. 5b/aa; als Beispiel BGer 1C_509/2014 vom 1.5.2015 E. 2.2 und 2.4). Damit psychische Beeinträchtigungen einen Genugtuungsanspruch begründen, müssen sie beträchtlich sein, was etwa dann zu bejahen ist, wenn sich die psychischen Folgen einer Straftat auf die alltäglichen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2021, Nr. 100.2021.8U, Seite 6 sung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen gewichtig und dauerhaft auswirken, etwa als posttraumatische Störung mit Persönlichkeitsveränderungen (vgl. BGer 1C_509/2014 vom 1.5.2015 E. 2.1, 1A.20/2002 vom 4.7.2002 E. 4.2, 1A.235/2000 vom 21.2.2001 E. 5b/aa; zum Ganzen auch BGer 1C_320/2019 vom 23.4.2020 E. 4.3; VGE 2012/431 vom 21.5.2013 E. 3.1; Peter Gomm, in Handkommentar OHG, 4. Aufl. 2020, Art. 22 N. 6 ff.; Roland Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, Art. 47 OR N. 28 ff. und 161 ff. sowie Art. 49 OR N. 19 ff., je mit Hinweisen). 3.2 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bei seinem Einsatz am 25. Februar 2017 durch einen unbekannten Gegenstand (möglicherweise einen Stein) am OD-Schutzhelm getroffen wurde und zu Boden fiel (Akten GSI 3B pag. 164; Rapport kriminaltechnischer Dienst vom 9.9.2017, Akten GSI 3B pag. 167 f.; Aufnahmen des Filmteams der Polizei vom 25./26.2.2017, Beschwerdebeilage 2, act. 1C). Auf den Aufnahmen der Polizei ist zudem zu erkennen, dass die Polizeiangehörigen mit einem grünen Laserstrahl geblendet wurden. Der Beschwerdeführer konnte jedoch kurz nach dem Fall und der Bergung wieder selbständig aufstehen und weiter am Einsatz teilnehmen; er war immer bei Bewusstsein (Akten GSI 3B pag. 164; Deliktsblatt vom 16.5.2017 S. 2, Strafakten, Register 25). 3.3 Die gesundheitlichen Folgen des Vorfalls sind in den Akten wie folgt dokumentiert: 3.3.1 Rund drei Stunden nach dem Ereignis wurde bei der Selbstvorstellung des Beschwerdeführers im Inselspital eine Gehirnerschütterung (Schädelhirntrauma 1. Grades [SHT Grad I]) diagnostiziert (provisorischer Bericht des Notfallzentrums des Inselspitals vom 26.2.2017, Akten GSI 3B pag. 123). Wie aus dem Bericht hervorgeht, bestanden beim Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls keine Bewusstlosigkeit, keine Erinnerungslücken, kein Schwindel, keine Kopfschmerzen, keine Visusprobleme, keine Übelkeit und kein Erbrechen; er war in allen Dimensionen orientiert. Der Beschwerdeführer klagte einzig über ein leichtes Spannungsgefühl im Bereich der Wirbelsäule (paravertebral) und war leicht vergesslich, was er selber auf den Schlafmangel und die hohe Arbeitsbelastung in den vorhergehenden Tagen zurückführte. Der Oberärztin des Inselspitals präsentierte sich insge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2021, Nr. 100.2021.8U, Seite 7 samt ein klinisch neurologisch unauffälliger schmerzloser Patient. Sie schrieb den Beschwerdeführer für drei Tage zu 100 % krank (26.-28.2.2017) und verschrieb ihm wegen der Muskelverspannung für drei Tage ein Schmerzmittel (Akten GSI 3B pag. 123, 125 und 127). 3.3.2 Am 9. März 2017 wurde beim Beschwerdeführer in einer Klinik eine Magnetresonanztomographie (MRT) gemacht. Der behandelnde Radiologe hielt fest, der MRT-Befund des Gehirns sei regulär. Es bestehe kein Nachweis posttraumatischer Veränderungen. Es wurden einzig geringe Schleimhautschwellungen in den Ethmoidalzellen (Bereich der Nasennebenhöhlen) und Kieferhöhlen festgestellt (Bericht vom 9.3.2017, Akten GSI 3B pag. 147). Am 14. März 2017 wurden dem Beschwerdeführer neun Physiotherapiebehandlungen wegen Hüftbeschwerden verordnet (Akten GSI 3B pag. 149). 3.4 Es mag sein, dass sich der Beschwerdeführer beim Aufprall des Wurfobjekts auf seinem Schutzhelm bzw. beim Fall zu Boden kurzzeitig gelähmt fühlte (Beschwerde S. 3 Rz. 5 und S. 5 Rz. 10). Aufgrund des Berichts des Inselspitals und des Radiologen erachtet es das Verwaltungsgericht jedoch als erstellt, dass er durch den Vorfall – abgesehen von der diagnostizierten Hirnerschütterung und den Muskelverspannungen – keine physischen Beeinträchtigungen davontrug. Bei diesen Verletzungen handelt es sich nicht um schwere Beeinträchtigungen im Sinn der zitierten Rechtsprechung, heilten sie doch offenbar innert kurzer Zeit und ohne Komplikationen (vorne E. 3.1). Jedenfalls bestehen keine Hinweise für eine bleibende Schädigung. Gegen eine schwere physische Beeinträchtigung spricht auch, dass der Beschwerdeführer nur drei Tage krankgeschrieben war. Zudem wurde im Sammelrapport der Kantonspolizei, Regionalpolizei Bern, vom 15. Mai 2017 festgehalten, die verletzten Mitarbeitenden der Kantonspolizei hätten ihre Verletzungen ambulant behandeln und versorgen lassen können und gravierende Folgeschäden seien «bis dato» nicht bekannt (Sammelrapport S. 6, Strafakten, Register «Sammelrapport»). Der Umstand, dass eine MRT gemacht wurde, spricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegen eine untergeordnete Beeinträchtigung (Beschwerde S. 4 Rz. 7), wurde sie doch auf sein Ersuchen hin gemacht (Akten GSI 3B pag. 165).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2021, Nr. 100.2021.8U, Seite 8 3.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei durch den Vorfall bei der Reithalle auch psychisch beeinträchtigt worden (Beschwerde S. 5 Rz. 12), belegt dies jedoch nicht. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er aufgrund des Vorfalls vom 25. Februar 2017 jemals in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung war. In seiner Rechtsschrift führt er nur aus, ein «Zusammensacken aufgrund Lähmungserscheinungen» könne auch nachträglich erhebliche psychische Folgen haben (Beschwerde S. 6 f. Rz. 3). Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine effektive psychische Beeinträchtigung. Kurz nach dem Vorfall hat der Beschwerdeführer denn auch wieder Vollzeit gearbeitet, was gegen eine schwere psychische Beeinträchtigung spricht. Eine für die Gewährung einer Genugtuung ausreichend schwere psychische Beeinträchtigung liegt somit ebenfalls nicht vor. 3.6 Zusammenfassend hält es das Verwaltungsgericht in Würdigung der aktenkundigen Sachumstände für erwiesen, dass der Beschwerdeführer durch den Vorfall vom 25. Februar 2017 weder in physischer noch in psychischer Hinsicht ausreichend schwer beeinträchtigt wurde, um Anspruch auf eine Genugtuung nach Opferhilfegesetz zu haben. Das gilt unabhängig von der Frage, inwiefern Polizeiangehörige aufgrund ihrer beruflichen Pflichten opferhilferechtlich allenfalls erhöhte Risiken einer Beeinträchtigung in Kauf nehmen müssen (vgl. dazu VGE 21075 vom 28.8.2001 E. 3c; kritisch Peter Gomm, a.a.O., Art. 22 N. 9 mit Hinweis); Weiterungen in diesem Zusammenhang sind daher entbehrlich. Auf die Einholung ergänzender medizinischer Berichte kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Beschwerde S. 6 Rz. 12). Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 285 E. 3.3.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer die «vollständigen amtlichen Verfahrensakten» edieren lassen möchte mit den «erstellten Videosequenzen», zumal unklar ist, ob überhaupt zusätzliches Bildmaterial existiert (Beschwerde S. 5 Rz. 11). 3.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2021, Nr. 100.2021.8U, Seite 9 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrensausgangs jedoch keine Kosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 OHG). Anspruch auf Parteikostenersatz hat der Beschwerdeführer nicht (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Justiz Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2021 8 — Bern Verwaltungsgericht 02.09.2021 100 2021 8 — Swissrulings