100.2021.65U DAM/GRS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Oktober 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen 1. B.________ 2. C.________ 3. D.________ 4. E.________ 5. F.________ und G.________ 6. H.________ 7. I.________ 8. J.________ 9. K.________ und L.________ alle p.A. B.________ Beschwerdegegnerschaft 1-9
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, 10. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, handelnd durch die statutarischen Organe, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern 11. Pro Natura Bern, Verein, handelnd durch die statutarischen Organe, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern 12. Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz, Verein, handelnd durch die statutarischen Organe, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel alle p.A. Pro Natura Bern, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern Beschwerdegegnerschaft 10-12 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Madiswil Baubewilligungsbehörde, Obergasse 2, 4934 Madiswil betreffend Baubewilligung; Neubau eines Legehennenstalls mit Wintergarten, dreier Futtersilos und eines gedeckten Kotlagerplatzes (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 26. Januar 2021; BVD 110/2020/133) Prozessgeschichte: A. A.________ führt in der Einwohnergemeinde (EG) … (Kanton Bern) einen Landwirtschaftsbetrieb mit Pflanzenbau und Tierhaltung. Er möchte die Rindvieh- und Mastschweinehaltung aufgeben bzw. hat diese bereits teilweise aufgegeben und stattdessen die Legehennenhaltung ausbauen. Im Hinblick darauf gründete er mit M.________, der in … (Kanton Solothurn) über einen Ackerbaubetrieb verfügt, eine Betriebszweiggemeinschaft (BZG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Am 29. Mai 2019 reichte A.________ beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau ein Baugesuch ein für den Neubau eines Legehennenstalls mit Wintergarten, dreier Futtersilos und eines gedeckten Kotlagerplatzes auf der Parzelle Madiswil Gbbl. Nr. 1________ (Landwirtschaftszone). Der Legehennenstall soll 1'750 m2 gross sein und Platz für 12'000 Legehennen bieten. Gegen das Bauvorhaben erhoben neben anderen B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________, die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Pro Natura Bern sowie Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz Einsprache. Der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau bewilligte das Projekt mit Gesamtentscheid vom 2. Juli 2020 und wies die Einsprachen ab, soweit auf sie einzutreten war. B. Dagegen erhoben neben anderen die Genannten (vorne Bst. A) mit teilweise gemeinsamen Eingaben Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese hiess die Beschwerden nach Ergänzung der Akten mit Entscheid vom 26. Januar 2021 unter Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids gut und verweigerte die Bewilligung (Bauabschlag). C. Gegen den Entscheid der BVD hat A.________ am 26. Februar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Vorhaben sei in Bestätigung des Gesamtentscheids vom 2. Juli 2020 zu bewilligen. Eventuell sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens, subeventuell unter zusätzlicher Prüfung einer Projektänderung (direkte Verfütterung des Getreides an die Legehennen), an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit gemeinsam eingereichter Beschwerdeantwort vom 30. März 2021 beantragen B.________, C.________, D.________, E.________, F.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, und G.________, H.________, I.________, J.________ sowie K.________ und L.________ (Beschwerdegegnerschaft 1-9) die Abweisung der Beschwerde. Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Pro Natura Bern sowie Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz (Beschwerdegegnerschaft 10-12) schliessen in ihrer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 1. April 2021 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Die EG Madiswil beantragt mit Stellungnahme vom 15. März 2021 «nicht eintreten auf die Beschwerden und diese zurückzuweisen»; die BVD hat in der Vernehmlassung vom 31. März 2021 auf einen Antrag verzichtet. Mit Verfügung vom 7. April 2021 hat der Abteilungspräsident die Beschwerdeantworten je zur Verbesserung zurückgewiesen. Am 15. bzw. 19. April 2021 sind die Eingaben verbessert wieder eingereicht worden. Am 20. August 2021 hat A.________ ein ergänztes Betriebskonzept zu den Akten gereicht. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) mit Fachbericht vom 1. April 2022 verschiedene Fragen in diesem Zusammenhang beantwortet. Mit Ausnahme der EG Madiswil haben die Verfahrensbeteiligten dazu Stellung genommen. Soweit sie Anträge gestellt haben, halten sie an diesen fest. Die verspätet eingereichte Stellungnahme der Beschwerdegegnerschaft 1-9 hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. Juni 2022 aus den Akten gewiesen. Am 29. Juni 2022 hat A.________ auf Ersuchen des Instruktionsrichters einen Vertrag über die Verlängerung der BZG eingereicht. Dazu haben sich die übrigen Beteiligten nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, nommen, ist als Baugesuchsteller vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Abteilungspräsident erachtete die ursprünglich eingereichten Beschwerdeantworten als mangelhaft unterzeichnet und gab daher Gelegenheit zur Verbesserung (vorne Bst. C). Die Beschwerdegegnerin 12 (Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz) unterzeichnete in der Folge die Beschwerdeantwort nicht selbst, sondern reichte eine Vollmacht ein, wonach sie von der Beschwerdegegnerin 11 (Pro Natura Bern) vertreten werde (act. 9 und 9A). Vor Verwaltungsjustizbehörden des Kantons Bern sind vorbehältlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen nur Anwältinnen und Anwälte zur Prozessvertretung zugelassen (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Der Abteilungspräsident hat bereits mit Verfügung vom 23. April 2021 auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht, zugleich aber festgehalten, die Vollmacht könne gegebenenfalls als Unterzeichnung der Beschwerdeantwort auf einem separaten Dokument betrachtet werden. Er hat die Parteistellung der Beschwerdegegnerin 12 (damals 17) daher offengelassen. Die Frage der rechtsgenüglichen Unterzeichnung bedarf auch im Rahmen des vorliegenden Urteils keiner abschliessenden Beurteilung, weil die gemeinsam eingereichte Beschwerdeantwort mindestens in Bezug auf die Beschwerdegegnerschaft 10 und 11 formgültig unterschrieben und daher ohnehin zu beachten ist (vgl. zu diesem Vorgehen auch Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 40). Dasselbe gilt für die weiteren Eingaben der Beschwerdegegnerschaft 10-12. 1.3 Die EG Madiswil schliesst in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2021 auf Nichteintreten (vorne Bst. C). Gleichzeitig führt sie aus, sie stehe dem Vorhaben «positiv gegenüber» (act. 3). Antrag und Begründung sind insoweit widersprüchlich. Ein Vergleich mit der Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren zeigt, dass die Gemeinde damals den wortgleichen Antrag gestellt hat (Akten BVD 4A pag. 105). Bei der Übernahme der Formulierung hat sie offenbar übersehen, dass vor Verwaltungsgericht die Parteirollen ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, wechselt haben. Der Baugesuchsteller war vor der BVD Beschwerdegegner und tritt nunmehr als Beschwerdeführer auf. Das Rechtsbegehren ist folglich dahin auszulegen, dass die Gemeinde Gutheissung der Beschwerde verlangt (weiterführend zur Auslegung von Rechtsbegehren Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 12, 15 und 18). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) ist Voraussetzung einer Bewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, mithin zonenkonform sind. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone jene Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Die Bestimmung behält die Landwirtschaftszone damit grundsätzlich bodenabhängig wirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieben vor. Bodenabhängigkeit bedeutet, dass der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich ist bzw. ein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht (Ruch/Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a N. 30). Nach Art. 16a Abs. 2 RPG sind sodann Bauten und Anlagen zonenkonform, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen. In diesem Rahmen gelten auch bodenunabhängige landwirtschaftliche Betriebsformen als zonenkonform (Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 34). 2.2 Die Nutztierhaltung gilt dann als bodenabhängig, wenn die der Ernährung der Tiere dienenden Futtermittel überwiegend bzw. im Wesentlichen auf dem eigenen Land produziert werden. Der genaue Anteil betriebseigener Futtermittel ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; die Bodenabhängigkeit ist daher aufgrund einer gesamthaften Betrachtung des Einzelfalls anhand des langfristigen Betriebskonzepts zu beurteilen (vgl. Ruch/Muggli,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, a.a.O., Art. 16a N. 31 und 33). Typischerweise können Tiere der Rindergattung, der Pferdegattung, Schafe, Ziegen und dergleichen (raufutterverzehrende Tierarten) bodenabhängig gehalten werden, während die Haltung von Legehennen oder Schweinen häufig nur im Rahmen der inneren Aufstockung möglich ist, da diese Tiere in der Regel mit industriell hergestelltem Futter gefüttert werden (Jeannette Kehrli, Agrarraumplanungsrecht, in Roland Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, 2017, S. 191 ff., S. 218 N. 61). Im Zusammenhang mit der bodenabhängigen Nutztierhaltung muss daher insbesondere bei nicht raufutterverzehrenden Tieren wie Schweinen oder Hühnern abgeklärt werden, ob das benötigte Futter tatsächlich zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb selbst produziert und nicht zugekauft wird (vgl. BGE 133 II 370 E. 4.4; Vollzugshilfe «Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzkriterium nach Artikel 36 RPV» des Bundesamts für Raumentwicklung, S. 10 [einsehbar unter: <www.are.admin.ch>, Rubriken «Raumentwicklung & Raumplanung», «Raumplanungsrecht», «Bauen ausserhalb der Bauzonen», «Erläuterungen zur RPV und Empfehlungen für den Vollzug [2000/2001]»). 2.3 Die innere Aufstockung im Sinn von Art. 16a Abs. 2 RPG soll es bodenabhängig wirtschaftenden Stammbetrieben ermöglichen, zusätzlich eine kleinere bodenunabhängige Produktion zu errichten. Der Boden muss aber der überwiegende Produktionsfaktor bleiben, d.h. die bodenunabhängige Produktion muss gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung sein (BGer 1C_426/2016 vom 23.8.2017, in ZBl 2018 S. 363 E. 5.6; Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 35). Die innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung ist nach Art. 36 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zulässig, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen (Bst. a) oder das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht (Bst. b). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Trockensubstanzkriterium allerdings nicht immer sicher, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibt. Nach Ansicht des Bundesgerichts besteht die Gefahr, dass Wiesen nur zugepachtet oder Pachtverträge für Wiesland mit (anderen) bodenabhängigen Tierhaltungsbetrieben gekündigt werden, um das für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Aufstockung notwendige Trockensubstanzpotenzial zu beschaffen, obwohl das Grasland für das eigene Betriebskonzept ohne Bedeutung ist. In derartigen Fällen stellt die bodenunabhängige Nutzung keine «Aufstockung» eines bestehenden bodenabhängigen Betriebs dar, sondern bildet den Betriebsschwerpunkt, was Art. 16a RPG widerspricht (BGer 1C_426/2016 vom 23.8.2017, in ZBl 2018 S. 363 E. 6.4 mit Bemerkungen von Karin Scherrer Reber). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer und sein Mitgesellschafter beabsichtigten ursprünglich, das Legehennenfutter von einem externen Agrarunternehmen einzukaufen (Betriebskonzept vom 2.11.2020 S. 4, Akten BVD 4A Beilage zu pag. 148 f.). In den vorinstanzlichen Verfahren war deshalb unbestritten, dass die Legehennenhaltung bodenunabhängig erfolgen soll (angefochtener Entscheid E. 4a). Die BVD verweigerte die Bewilligung mit der Begründung, die Tierhaltung sei nur im Rahmen der inneren Aufstockung zulässig. Zwar sei im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 36 Abs. 1 RPV das Trockensubstanzkriterium erfüllt (Bst. b), dies im Gegensatz zum Deckungsbeitragskriterium (Bst. a). Das Betriebskonzept zeige jedoch, dass die bodenunabhängige Legehennenhaltung den Schwerpunkt der BZG bilde und sich in keiner Weise der bodenabhängigen Produktion (Felderbewirtschaftung) unterordne. Dies genüge nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.3 hiervor) den Anforderungen an eine zonenkonforme innere Aufstockung nicht, weshalb das Vorhaben Art. 16a RPG widerspreche (angefochtener Entscheid E. 4e-4g). 3.2 Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein angepasstes Betriebskonzept samt «Gutachten» eingereicht (act. 11B sowie 11A Beilagen 9-11; vorne Bst. C). Dazu hat er ausgeführt, beide Landwirte der BZG würden nun auf ihrer Ackerfläche einen Grossteil der Komponenten für das Legehennenfutter selber produzieren und dieses den Hühnern direkt verfüttern. Die Ernte werde in ein Produzentenlager der Landi Herzogenbuchsee gebracht, wo eine Vermischung mit dem Getreide anderer Betriebe ausgeschlossen sei. Grundsätzlich sei vorgesehen, dass ein Lohnunterneh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, men mit einer mobilen Futtermühle das Getreide aus dem Produzentenlager mitnehme, vor Ort mahle und dabei die notwendigen Zusätze beimische. Dabei bleibe aber der «Rohstoff» massgebend, das Produkt bestehe mithin nicht mehrheitlich aus Beimischungen oder Zusätzen. Alternativ bestehe die Möglichkeit, dass das Getreide vor Ort in Herzogenbuchsee bearbeitet und anschliessend auf den Hof geliefert werde. Auch bei dieser Variante würden die Hühner mit überwiegend eigenem Futter des Betriebs ernährt (Stellungnahme vom 20.8.2021 S. 2 ff., act. 11; vgl. auch bereits Beschwerde S. 18 ff.). 4. 4.1 Zunächst stellt sich die Frage nach den Auswirkungen der Konzeptanpassung auf das vorliegende Verfahren, denn im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind Projektänderungen ausgeschlossen (Art. 43 Abs. 4 Satz 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Entscheidwesentliche nachträgliche Änderungen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sollen nicht erstmals durch das Verwaltungsgericht als verwaltungsunabhängige Verwaltungsjustizbehörde mit Rechtskontrolle ohne Überprüfung der Angemessenheit (vorne E. 1.4) beurteilt werden dürfen. Vorbehalten bleibt aber die Befugnis des Gerichts, die Sache zwecks Prüfung einer Projektänderung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder das Beschwerdeverfahren durch Vergleich zu erledigen (Art. 43 Abs. 4 Satz 2 BewD). Eine Rückweisung setzt grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraus (zum Ganzen VGE 2016/292 vom 4.7.2017 E. 3; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 32-32d N. 13b). Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben trotz der Änderungen in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Geht das Ausmass der Änderung so weit, dass das Projekt in den Grundzügen verändert wird, steht ein neues Bauvorhaben zur Diskussion, das die Einleitung eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfordert. Ist die Änderung hingegen so geringfügig, dass sie für sich genommen keiner Baubewilligung bedarf, liegt ebenfalls keine Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD vor (Zaugg/Ludwig, a.a.O.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Art. 32-32d N. 12a mit Hinweisen; Heidi Walther Zbinden, Projektänderungen, in KPG-Bulletin 1/2005 S. 2 ff., S. 3 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, beim angepassten Betriebskonzept handle es sich nicht um eine Projektänderung, weil das Bauvorhaben gemäss Baugesuch unverändert bleibe und nur die Angaben zum «Warenfluss» angepasst worden seien. Namentlich würden weder die Längenund Breitenmasse des neuen Gebäudes noch die Anzahl Legehennen geändert. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht wider Erwarten von einer Projektänderung ausgehe, beantragt der Beschwerdeführer subeventuell die Rückweisung der Sache an die BVD «zur Fortsetzung des Verfahrens unter zusätzlicher Prüfung einer Projektänderung (direkte Verfütterung des Getreides an die Legehennen)» (Beschwerde S. 4, 20 f. und 32; Stellungnahme vom 5.5.2022 S. 2, act. 18; vorne Bst. A). 4.3 Das Betriebskonzept ist eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zonenkonformität einer Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone. Es ist für die Bauherrschaft grundsätzlich verbindlich (vorne E. 2.2; Ruch/ Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 33 und 45; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 16a N. 28; BGE 133 II 370 E. 4.3 f. und 5). Nach dem ursprünglichen Konzept erfolgte die Legehennenhaltung unbestrittenermassen bodenunabhängig, womit sie nur im Rahmen der inneren Aufstockung zonenkonform sein konnte. Das angepasste Betriebskonzept hat nach Auffassung des LANAT zur Folge, dass nicht mehr eine bodenunabhängige, sondern neu eine bodenabhängige Tierhaltung im Vordergrund steht (vgl. hinten E. 5.1). Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, kann die Legehennenhaltung nicht bodenabhängig sein und gleichzeitig die Voraussetzungen der inneren Aufstockung erfüllen, die eine (kleinere) bodenunabhängige Tierhaltung ermöglicht (Stellungnahme vom 5.5.2022 S. 1, act. 18; vorne E. 2.3). Die Zonenkonformität beurteilt sich somit nicht mehr nach den gleichen Kriterien wie noch in den vorinstanzlichen Verfahren. Die blosse Anpassung des Betriebskonzepts (ohne bauliche Massnahmen), die nicht von untergeordneter Bedeutung ist, hat raumplanungsrechtlich gesehen vielmehr wesentliche Auswirkungen auf den Nutzungszweck und ist baubewilligungspflichtig (vgl. dazu auch BGer 1C_120/2012 vom 22.8.2012 E. 3.3 betreffend den Umfang einer inneren Aufstockung [erhebliche Erhö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, hung des Tierbestands in einem Schweinemastbetrieb]; ferner Bernhard Waldmann, Bauen ohne Baubewilligung? Von klaren und den Zweifelsfällen, in Hubert Stöckli [Hrsg.], Schweizerische Baurechtstagung 2017, S. 31 ff., 55). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer mit der geänderten Beschaffung bzw. Produktion der Futtermittel für die Legehennen neue Tatsachen in das Verfahren eingeführt hat, die nicht nach Art. 25 VRPG zu beurteilen sind, sondern die Frage nach einer Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD aufwerfen (vgl. zur Abgrenzung auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 12a). Die Grundzüge des Vorhabens, insbesondere die landwirtschaftliche Zweckbestimmung und die baupolizeilichen Masse des Legehennenstalls, bleiben dieselben. Es handelt sich somit um eine Projektänderung gemäss Art. 43 Abs. 1 BewD. 4.4 Der Beschwerdeführer hat für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Anpassung als Projektänderung qualifiziert, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Ein Rechtsanspruch auf Rückweisung besteht allerdings nicht; der Entscheid liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts. So ist eine Rückweisung nur sinnvoll, wenn Aussicht oder zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Projektänderung bewilligt werden kann (BVR 2012 S. 74 E. 4.3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13b). Die Bewilligungsfähigkeit des ursprünglichen Projekts steht nicht mehr zur Diskussion. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts verzichtet die Bauherrschaft im Fall einer Projektänderung auf das ursprüngliche Projekt und tritt an dessen Stelle das geänderte Bauvorhaben, da es unzulässig ist, gleichzeitig zwei verschiedene Varianten eines Projekts prüfen zu lassen (BVR 2012 S. 463 E. 2.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13c und 13d; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 14). Somit erübrigt sich die Beurteilung, ob die Vorinstanz beim früheren Projekt die Voraussetzungen der inneren Aufstockung zu Recht verneint und ob es sich dabei um eine «Praxisänderung» gehandelt hat (Beschwerde S. 10 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, 5. 5.1 Das LANAT hat das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angepasste Betriebskonzept überprüft und ist in seinem Fachbericht vom 1. April 2022 zum Schluss gekommen, dass es sich neu um bodenabhängige Tierhaltung handelt. Die Fachbehörde hat keine Anzeichen gefunden, wonach das Betriebskonzept nicht umgesetzt würde (act. 14 S. 2 ff.). Es sprechen somit gute Gründe dafür, dass die Legehennenhaltung neu bodenabhängig ist. Die BZG, auf der das Konzept beruht, ist überdies vom LANAT anerkannt und die beteiligten Betriebe haben den Gemeinschaftsvertrag vor Verwaltungsgericht erneuert (act. 21A; ferner angefochtener Entscheid E. 3c; Fachbericht vom 1.4.2022 S. 3, act. 14). Es besteht folglich die Aussicht oder zumindest die Möglichkeit, das geänderte Vorhaben insoweit als zonenkonform nach Art. 16a Abs. 1 RPG zu beurteilen. Es wird Aufgabe der BVD sein, den Fachbericht und die von der Beschwerdegegnerschaft dagegen vorgebrachte Kritik im Einzelnen zu würdigen. Gegebenenfalls wird sich die Vorinstanz sodann mit den weiteren, bislang noch nicht behandelten Rügen zu befassen haben (insb. Standortevaluation sowie Ortsbild- und Landschaftsschutz; vgl. auch Stellungnahme der BVD vom 13.4.2022, act. 16). 5.2 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Ein Urteil in der Sache, das aufgrund der insgesamt langen Verfahrensdauer aus Sicht des Beschwerdeführers wünschbar wäre (vgl. Stellungnahmen vom 20.8.2021 S. 8 [act. 11] und vom 5.5.2022 S. 2 [act. 18]), fällt ausser Betracht, weil weder die Prüfung der Projektänderung noch der vorinstanzlich nicht behandelten Rügen Sache des Verwaltungsgerichts ist (vgl. vorne E. 4.4 und 5.1; ferner Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 7 und 11). Die Beschwerde ist daher im Übrigen abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, 6. 6.1 Die Verfahrens- und Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit einer Projektänderung allerdings der vorinstanzlichen Argumentation sowie den Einwänden der Beschwerdegegnerschaft Rechnung getragen (vgl. Stellungnahme vom 20.8.2021 S. 5, act. 11). Die Rückweisung ist Folge des angepassten Projekts, weshalb der Beschwerdeführer als unterliegend gilt bzw. sich sein prozessuales Verhalten bei der Kostenliquidation entgegenhalten lassen muss. Ob sich das geänderte Projekt im weiteren Verfahren als bewilligungsfähig erweisen wird, ist nicht im vorliegenden Zwischenentscheid zu beurteilen und hat somit keinen Einfluss auf die Kostenverteilung (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 4 und 6; ferner VGE 2016/292 vom 4.7.2017 E. 5 mit Hinweis). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 6.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind nicht im Rahmen des Rückweisungsentscheids zu liquidieren; das ist Sache der BVD (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). 7. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 26. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerschaft 1-9 - Beschwerdegegnerschaft 10-12 - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Madiswil - Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern - Regierungsstatthalteramt Oberaargau Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2022, Nr. 100.2021.65U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.