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Bern Verwaltungsgericht 16.01.2023 100 2021 356

16 janvier 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,955 mots·~15 min·3

Résumé

Naturschutz; Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2021; N2019-009) | Kosten

Texte intégral

100.2021.356U STE/BIM/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 16. Januar 2023 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bickel A.________ Beschwerdeführer gegen Burgergemeinde Bannwil Steinackerweg 3, 4913 Bannwil vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Naturschutz; Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2021; N2019-009)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nr. 100.2021.356U, Prozessgeschichte: A. A.________ meldete beim Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA; heute: Amt für Wald und Naturgefahren [AWN]) am 10. Februar 2019 eine «widerrechtliche Rodung der Hecke/Feldgehölz» bzw. von Wald durch die Burgergemeinde Bannwil auf den in deren Eigentum stehenden Parzellen Bannwil Gbbl. Nrn. 1________ und 2________. Am 22. Februar 2019 teilte das KAWA ihm mit, dass die abgeholzte Fläche nicht als Wald zu qualifizieren sei, weshalb es seine Meldung an das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), weitergeleitet habe. Die ANF führte am 7. März 2019 einen Augenschein durch und beantragte am 25. März 2019 beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau die Wiederherstellung der Gehölze (Ersatzpflanzungen, Asthaufen für Kleintiere usw.). Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte der Regierungsstatthalter fest, dass kein widerrechtlicher Heckeneingriff vorliege; die Rodung sei als Pflegemassnahme zu qualifizieren. Die Burgergemeinde Bannwil habe ersatzweise 22 junge Eichen gepflanzt und vier Asthaufen errichtet; weitere Ersatzmassnahmen seien nicht angezeigt. Am 19. September 2019 teilte der stellvertretende Regierungsstatthalter A.________ mit, dass eine Verfügung ergangen sei. Er könne nach voraussichtlicher Rechtskraft der Verfügung (Mitte Oktober) Ende Oktober ein Einsichtsgesuch stellen. Auf entsprechendes Ersuchen erhielt A.________ am 14. November 2019 Akteneinsicht und damit Kenntnis von der Verfügung vom 3. September 2019. B. Am 2. Dezember 2019 erhob A.________ bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL; heute: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [WEU]) Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2019. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die WEU mit Verfügung vom 13. März 2020 wegen Aussichtslosigkeit ab. Mit Entscheid vom 12. November 2021 trat die WEU auf die Beschwerde nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nr. 100.2021.356U, Sie auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- und verpflichtete ihn, der Burgergemeinde Bannwil die Parteikosten von Fr. 3'716.75 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 10. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfahrenskosten seien zu reduzieren und die Parteikosten zu streichen. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 führte A.________ ergänzend aus, dass er seine Beschwerde ausdrücklich als Revisionsgesuch verstanden haben wolle. Am 2. Januar 2022 ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer Anwältin bzw. eines Anwalts. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 beantragt die Burgergemeinde Bannwil, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar schliesst die WEU auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 12. April 2022 eine Replik eingereicht. Die Burgergemeinde Bannwil hat dazu am 24. Mai 2022 Stellung genommen. Die WEU hat sich nicht mehr geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Das gilt auch dann, wenn die Vorinstanz – wie hier – einen negativen Prozessentscheid gefällt hat (BVR 2013 S. 536 E. 1.1; 2006 S. 481 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nr. 100.2021.356U, schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 481 E. 1.2; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 23, Art. 79 N. 6). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Regierungsstatthalter habe den Beschwerdeführer als Anzeiger mangels eigenem schutzwürdigem Interesse zu Recht nicht als Partei am Verfahren beteiligt. Als Nichtadressat der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse dargelegt, sondern im Gegenteil selber eingestanden, dass er über kein solches verfüge. Er sei deshalb nicht beschwerdebefugt und auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen und die Schlussfolgerung nicht. Wie vor der Vorinstanz macht er auch vor Verwaltungsgericht keine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand und kein unmittelbares, eigenes Interesse an der Anfechtung der Verfügung des Regierungsstatthalters geltend. Vielmehr bestätigt er, dass sein Handeln ausschliesslich im öffentlichen Interesse liege und nicht mit einem persönlichen Rechtsschutzinteresse verbunden sei (Beschwerde S. 2; Eingabe vom 13.1.2020, Akten WEU 9A pag. 37; Eingabe vom 14.4.2020, Akten WEU 9A pag. 68; Eingabe vom 11.5.2020, Akten WEU 9A pag. 93). Dementsprechend beantragt er nicht die vollständige Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids, sondern bloss die Überprüfung des Kostenschlusses (vorne Bst. C). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nr. 100.2021.356U, warte noch heute auf eine definitive, rechtmässige Aufarbeitung seines Beschwerdeantrags (Aufhebung der Verfügung des Regierungsstatthalters und Neubeurteilung durch eine neutrale, unabhängige Instanz), übersieht er, dass ein Entscheid in der Sache nur ergeht, wenn auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Das war hier nach den unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz zur Beschwerdelegitimation nicht der Fall. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend macht, die WEU hätte seine Eingabe vom 2. Dezember 2019 als Aufsichtsbeschwerde behandeln müssen (Eingaben vom 27. Dezember 2021 und 2. Januar 2022, act. 5 und 7), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe ausdrücklich als Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters und verlangte die Aufhebung der Verfügung sowie eine Neubeurteilung in der Sache. Ihm war auch bekannt, dass die Vorinstanz kein Aufsichts-, sondern ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren eröffnet hatte; dagegen erhob er keine Einwände (zum Ganzen Vernehmlassung der WEU vom 3. Februar 2022, act. 9). Indem er die Zuständigkeit des Regierungsstatthalters anzweifelte und dessen Befangenheit geltend machte, erhob er auch nicht sinngemäss eine Aufsichtsbeschwerde; die entsprechenden Rügen hätten im Verwaltungsbeschwerdeverfahren beurteilt werden können, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. Aufsichtsbehörde über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ist im Übrigen nicht die WEU, sondern die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ; Art. 6b Abs. 1 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter [RStG; BSG 152.321]). 2.3 Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde als Revisionsgesuch verstanden haben will, gilt Folgendes: Gegenstand einer Revision können nur rechtskräftige Entscheide von Verwaltungsjustizbehörden und Urteile sein (Art. 95 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 95 N. 3 f., 8). Der Entscheid der WEU ist angefochten und damit nicht rechtskräftig; eine Revision fällt schon deshalb ausser Betracht. Als gesuchstellende Person kommt zudem nur in Frage, wer ein aktuelles eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nr. 100.2021.356U, des rechtskräftigen Entscheids hat, d.h. die Parteien des ursprünglichen Verfahrens sowie Dritte, die ein solches Interesse dartun können (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 95 N. 15 f.). Ein solches Rechtsschutzinteresse macht der Beschwerdeführer nach dem Gesagten gerade nicht geltend (vorne E. 2.1). Zuständig für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist schliesslich jene Verwaltungsjustizbehörde, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 97 N. 2). Auf eine Weiterleitung des Gesuchs gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG an die WEU, deren Entscheid der Beschwerdeführer revidiert haben will, kann aus den genannten Gründen verzichtet werden. 2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf Art. 40 VRPG (Eingaben vom 27.12.2021 und 2.1.2022, act. 5 und 7) und verlangt damit sinngemäss die Kassation des Verfahrens bzw. der Verfügung des stellvertretenden Regierungsstatthalters wegen schwerwiegender Verfahrensfehler bzw. offensichtlicher Unzuständigkeit. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, sind Hecken und Feldgehölze in ihrem Bestand geschützt (Art. 27 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes vom 15. September 1992 [NSchG; BSG 426.11]). Über Ausnahmen vom Beseitigungsverbot entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter (Art. 27 Abs. 2 NSchG). Anders als die Vorinstanz erwogen hat, folgt daraus aber nicht, dass es auch in der Kompetenz des Regierungsstatthalters lag festzustellen, ob überhaupt ein widerrechtlicher Eingriff in ein geschütztes Objekt vorlag, wenn – wie hier – der Eingriff ohne Bewilligung bereits erfolgt war. Denn die Naturschutzpolizei ist nicht Sache des Regierungsstatthalters, sondern jene des LANAT und der Gemeinden (Art. 43 Abs. 1 NSchG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. o der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]; vgl. auch LANAT, Arbeitshilfe zu Schutz und Unterhalt von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, September 2021 [im Folgenden: Heckenrichtlinie], Ziffer 4.3 S. 12 f., einsehbar unter <www.weu.be.ch>, Rubriken «Themen/Umwelt/Naturschutz/Planen und Bauen/Hecken und Feldgehölze»). Im Fall eines widerrechtlichen Eingriffs sind sie zuständig, weitere schädigende Handlungen zu untersagen und – sofern der Eingriff nicht nachträglich bewilligt werden kann – die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen (Art. 45 Abs. 1 und 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nr. 100.2021.356U, NSchG). Der Entscheid darüber, ob ein bewilligungspflichtiger und damit ein (formell) rechtswidriger Eingriff erfolgt ist, liegt somit in ihrer Hand. Denn bestand keine Bewilligungspflicht, etwa weil es sich um eine bewilligungsfrei erlaubte Pflegemassnahme handelte, war der Eingriff schon formell nicht rechtswidrig und erübrigte sich ein Wiederherstellungsverfahren. Nur wenn ein formell rechtswidriger Eingriff festgestellt wird, prüft die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter auf Gesuch hin, ob dieser auch materiell rechtswidrig ist oder (nachträglich) bewilligt werden kann. Der stellvertretende Regierungsstatthalter war für die Feststellungsverfügung, die er erlassen hat, somit nicht zuständig. Die kantonale Fachbehörde für Naturschutz hatte nach einem Augenschein bereits festgestellt, dass kein bewilligungsfrei zulässiger Pflegeeingriff, sondern ein komplettes Abholzen vorlag. Sie ging offenbar davon aus, dass der Eingriff nicht nachträglich bewilligt werden könnte und beantragte für diesen Fall beim Regierungsstatthalter, die erforderlichen Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen (Bericht der ANF vom 25.3.2019, Akten RSA 9B pag. 4). Der Regierungsstatthalter hätte mithin nicht über die Bewilligungspflicht, sondern über die Bewilligungsfähigkeit des Eingriffs entscheiden sollen. Für die Beurteilung des nachträglichen Beseitigungsgesuchs sowie allfälliger Ersatz- oder Wiederherstellungsmassnahmen war er wie erwähnt zuständig (Art. 27 Abs. 2 NSchG, Art. 13 Abs. 1 und 2 NSchV). Seine Unzuständigkeit für die Frage der Bewilligungspflicht war nach dem Gesagten nicht so offensichtlich, dass eine Kassation nach Art. 40 Abs. 2 VRPG angezeigt wäre (vgl. BVR 2020 S. 7 E. 5.2, 2017 S. 459 E. 5.3, 2005 S. 372 E. 2.6; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 40 N. 20 f.; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 87). Es sind auch keine gravierenden Verfahrensfehler erkennbar, die eine richtige Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ausschliessen oder wesentlich erschweren würden (Art. 40 Abs. 1 VRPG). Insbesondere sind keine (schwerwiegende) Verstösse gegen Ausstandspflichten ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit aller im Verfahren vor dem Regierungsstatthalter Involvierten geltend macht, präzisiert er diese Behauptung denn auch nicht. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, wäre für sich allein kein Grund für eine Kassation von Amtes wegen (zum Ganzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nr. 100.2021.356U, BVR 2001 S. 284 E. 3; VGE 2013/1 vom 26.11.2013 E. 1.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 40 N. 8 ff.). 3. 3.1 In der Sache zu überprüfen ist nach dem Ausgeführten nur der Kostenschluss der Vorinstanz. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, mit dem Nichteintreten der WEU auf seine Beschwerde betrachte er das Verfahren als abgeschlossen, mit der Konsequenz, dass er sich «nur noch bedingt an den Verfahrenskosten beteilige und die Beteiligung an den Parteikosten kategorisch ablehne». Es könne nicht sein, dass er «für das kollektive Versagen der lokalen und kantonalen Behörden resp. Kontrollorgane im Bereich Naturschutz noch finanziell zur Rechenschaft gezogen werde». 3.2 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei ausserdem die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). – Nach dem Gesagten bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die WEU mangels Beschwerdelegitimation zu Recht nicht auf seine Beschwerde vom 2. Dezember 2019 eingetreten ist (vorne E. 2.1). Folglich ist er im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und gilt damit als unterliegend. Anders als er meint (vgl. Eingabe vom 27.12.2021, act. 5 S. 1), gilt nicht nur die Partei als unterliegend, die in der Sache erfolglos bleibt, sondern auch jene, deren Rechtsmittel bereits an den Eintretensvoraussetzungen scheitert. Es sind keine speziellen prozessualen Verhältnisse oder besonderen Umstände ersichtlich, die eine vom Grundsatz abweichende Kostenverlegung rechtfertigen würden (vgl. dazu Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 18 ff.). Namentlich ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wie vor von der Fehlerhaftigkeit der Feststellungsverfügung des Regierungsstatthalters überzeugt ist, kein Grund für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nr. 100.2021.356U, eine andere Kostenverlegung; ob die Verfügung des Regierungsstatthalters einer inhaltlichen Überprüfung standhalten würde, war und ist nach dem Gesagten nicht zu klären. Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer sich auf seine finanzielle Bedürftigkeit und «ethische Gründe» beruft. Die Vorinstanz hat sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorab behandelt und mit ausführlich begründeter Zwischenverfügung vom 13. März 2020 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wusste folglich, dass die WEU auf seine Beschwerde voraussichtlich nicht eintreten würde und er kannte auch das Kostenrisiko, das mit dem Festhalten an seiner Beschwerde verbunden war (vgl. auch Schreiben der WEU vom 30.4.2020, Akten WEU 9A pag. 91). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem unterlegenen Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und die Parteikosten der als Grundeigentümerin und damit wie eine Private betroffenen Beschwerdegegnerin (Art. 104 Abs. 4 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 39 ff.) auferlegt hat. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Reduktion der Verfahrenskosten verlangt, gilt Folgendes: Das Verwaltungsgericht auferlegt sich in Bezug auf die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Das Gericht greift nur ein, wenn die Behörde ihr Ermessen oder den Beurteilungsspielraum rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 22, Art. 80 N. 19, je mit Hinweisen). Dies ist hier zu verneinen. Der Gebührenrahmen für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen beträgt Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- (Art. 19 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). Die WEU hat die Verfahrenskosten auf Fr. 600.-- und damit im untersten Bereich des Gebührenrahmens festgesetzt. Damit hat sie der Tatsache, dass die Beschwerde in der Sache nicht zu behandeln war, angemessen Rechnung getragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nr. 100.2021.356U, 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes vor dem Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses kann bewilligt werden, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2015 S. 487 E. 7.1). – Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und angesichts der klaren Rechtslage erweist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist folglich abzuweisen. Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung seines Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind solche praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; 2014 S. 437 E. 7.9). 4.3 Nach Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG haben Gemeinden – zu denen auch die Burgergemeinden gehören – in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Parteikostenersatz kann einer Gemeinde ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn eine besonders komplexe Angelegenheit vorliegt oder wenn die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern – insbesondere als Bauherrin oder Grundeigentümerin – wie eine Privatperson betroffen ist (BVR 2020 S. 455 E. 5.2; 2015 S. 581 E. 7.3). Letzteres ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer hat der Burgergemeinde daher für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten zu ersetzen. Die eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2023, Nr. 100.2021.356U, Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 3'219.30.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.1.2023) - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.1.2023) und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Oberaargau - Einwohnergemeinde Bannwil Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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