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Bern Verwaltungsgericht 23.11.2023 100 2021 354

23 novembre 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,345 mots·~32 min·1

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung sowie Familiennachzug (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. Oktober 2021; 2020.SIDGS.883) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2021.354U STN/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. November 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) Mutter und Kind wohnhaft in Kosovo alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge falscher Angaben bzw. Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren sowie Familiennachzug (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. Oktober 2021; 2020.SIDGS.883)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1975), Staatsbürger von Kosovo, ersuchte in der Schweiz zweimal erfolglos um Asyl (1996 und 2007). Am 17. November 2007 reiste er erneut in die Schweiz ein und heiratete am 21. Dezember 2007 die in der Schweiz niedergelassene belgische Staatsbürgerin D.________ (Jg. 1960). Gestützt auf diese Ehe erhielt A.________ am 3. Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung und am 20. Dezember 2012 eine Niederlassungsbewilligung. Am 1. Oktober 2013 wurde der gemeinsame Haushalt definitiv aufgehoben. Das Ehepaar liess sich am 16. Mai 2017 scheiden. Mit B.________ (Jg. 1980), Staatsbürgerin von Kosovo, hat A.________ drei Kinder: E.________ (Jg. 2001), F.________ (Jg. 2006) und C.________ (Jg. 2011). E.________ und F.________ reisten am 22. Januar 2016 in die Schweiz ein. E.________ wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, F.________ erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Am 17. Januar 2019 heirateten A.________ und B.________ in Kosovo. B.________ ersuchte am 29. Oktober 2019 für sich und C.________ um Erteilung eines Visums zwecks Verbleibs beim Ehemann bzw. beim Vater. Am 16. Juni 2020 wurden A.________ und B.________ (getrennt) mündlich befragt. Die Einwohnergemeinde (EG) Biel, Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, widerrief mit Verfügung vom 16. November 2020 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig lehnte sie den beantragten Familiennachzug von B.________ und C.________ ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________, B.________ und C.________ am 15. Dezember 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 29. Dezember 2021.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, C. Gegen den Entscheid der SID haben A.________, B.________ und C.________ am 7. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung von A.________ sei nicht zu widerrufen und B.________ und C.________ seien im Rahmen des Familiennachzugs die Einreise in die Schweiz und der Aufenthalt zu bewilligen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Biel hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben gegen den Entscheid der SID vom 28. Oktober 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, wobei sie sich in der Begründung nicht mit dem Nichteintreten der Vorinstanz auf die gerügte Rechtsverzögerung (angefochtener Entscheid E. 1.3) auseinander-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, gesetzt haben. Insoweit ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen. 1.4 Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Familiennachzug. Nicht Verfahrensthema sind hingegen die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen der Töchter. In Bezug auf die ältere bereits volljährige Tochter E.________ hat die EG Biel ein eigenständiges Verfahren betreffend Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung durchgeführt. Mit Verfügung vom 28. September 2021 kam die EG Biel zum Schluss, dass ein Widerrufsgrund zwar gegeben sei, es sich jedoch als unverhältnismässig erweise, die Aufenthaltsbewilligung von E.________ nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen (Akten EG Biel 4D pag. 113, 205). Die jüngere noch minderjährige Tochter F.________ verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (Akten EG Biel 4E pag. 108). Die EG Biel hat sie betreffend weder ein eigenständiges Widerrufsverfahren durchgeführt, noch hat sie F.________ in das vorliegende Verfahren einbezogen (angefochtener Entscheid E. 7.2). Die Niederlassungsbewilligung von F.________ ist von einem allfälligen Widerruf derjenigen des Vaters nicht berührt (vgl. etwa BGer 2C_332/2018 vom 17.1.2019 E. 3.1; VGE 2019/404 vom 19.5.2021 E. 7.2; vgl. hinten E. 6). 2. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 2.1 Der Beschwerdeführer 1 ersuchte am 9. April 1996 erstmals um Asyl in der Schweiz. Sein Asylgesuch wurde am 9. Januar 1997 abgewiesen und er kehrte am 5. Mai 1998 nach Kosovo zurück (Akten EG Biel 4B pag. 10). Aus der Beziehung mit der kosovarischen Beschwerdeführerin 2 gingen 2001 und 2006 zwei Töchter hervor. Nachdem er sich gemäss eigenen Angaben von der Beschwerdeführerin 2 getrennt hatte (entweder im Juli 2006 oder im Januar 2007, Akten EG Biel 4B pag. 21, Akten EG Biel 4C pag. 160), lernte er im Januar 2007 eine in der Schweiz niedergelassene belgische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, Staatsbürgerin kennen (Akten EG Biel 4B pag. 60). Am 5. März 2007 stellte er ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Das damalige Bundesamts für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies dieses am 27. März 2007 ab und der Beschwerdeführer 1 verliess die Schweiz am 16. Juni 2007 (Akten EG Biel 4B pag. 8, 22, 35). Am 17. November 2007 reiste er zwecks Ehevorbereitung wiederum in die Schweiz ein und heiratete am 21. Dezember 2007 die belgische Staatsbürgerin (Akten EG Biel 4B pag. 67 f.). Gestützt auf diese Ehe erhielt der Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung (Akten EG Biel 4B pag. 73). 2.2 Im September 2010 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ein Eheschutzgesuch. Am 21. November 2010 hoben die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt (erstmals) auf und der Beschwerdeführer 1 zog zu seinem Bruder (Akten EG Biel 4B pag. 347; Trennungsvereinbarung vom 2.12.2010, Akten SID 4A1). Im April 2011 wurde der Beschwerdeführer 3 geboren; seine Eltern sind der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (die Vaterschaft hat der Beschwerdeführer 1 erst am 8.11.2018 anerkannt; EG Biel 4C pag. 49). Den Angaben der belgischen Ehefrau zufolge wurde das eheliche Zusammenleben im April 2012 wieder aufgenommen (Akten EG Biel 4B pag. 122). Gestützt darauf erhielt der Beschwerdeführer 1 eine Niederlassungsbewilligung (Akten EG Biel 4B pag. 96). Am 12. September 2013 stellte die Ehefrau erneut ein Eheschutzgesuch (Akten SID 4A1). Am 1. Oktober 2013 hob das Ehepaar den gemeinsamen Haushalt definitiv auf (Akten EG Biel 4B pag. 109, 341-333). Die Töchter des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 reisten am 22. Januar 2016 in die Schweiz ein und sind heute aufgrund des Familiennachzugs zum Vater im Besitz von Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen (vgl. vorne E. 1.4). Am 16. Mai 2017 liess sich der Beschwerdeführer 1 von seiner belgischen Ehefrau scheiden (Akten EG Biel 4B pag. 209, 213). 2.3 Am 17. Januar 2019 heirateten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 in Kosovo (Akten EG Biel 4B pag. 242). Am 22. April 2019 stellte der Beschwerdeführer 1 ein Gesuch um Familiennachzug für die Beschwerdeführenden 2 und 3 (Akten EG Biel 4B pag. 456; Akten EG Biel 4C pag. 58). Die Beschwerdeführerin 2 ersuchte am 29. Oktober 2019 für sich und den Beschwerdeführer 3 um Erteilung eines Visums zwecks Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, bleibs beim Ehemann bzw. Vater (Akten EG Biel 4C pag. 77, 88). Die Schweizerische Botschaft in Pristina teilte dem Zivilstandesamt Bern am 29. Oktober 2019 mit, dass sie Indizien für eine Scheinehe festgestellt habe. Der Beschwerdeführer 1 sei seit Jahren traditionell mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet (Akten EG Biel 4C pag. 90). Am 16. Juni 2020 führte die EG Biel mit dem Beschwerdeführer 1 eine mündliche Befragung durch (Akten EG Biel 4C pag. 163-157). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin 2 auf der Schweizerischen Botschaft in Pristina befragt (Akten EG Biel 4C pag. 149 ff). Im Anschluss daran teilte die Botschaft mit, die Antworten der Beschwerdeführerin 2 hätten den Eindruck hinterlassen, dass sie auf das Gespräch vorbereitetet gewesen sei und gewusst habe, was wie auszusagen sei. Es bestehe der Verdacht, dass zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 seit 2000 ununterbrochen eine traditionelle Ehe bestanden habe (Akten EG Biel 4C pag. 155). Am 16. November 2020 widerrief die EG Biel die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig lehnte sie den beantragen Familiennachzug ab (vgl. Akten EG Biel 4B pag. 469-462). 3. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Beschwerde S. 3 ff.). 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch einseitige, undifferenzierte und tendenziöse Beweiswürdigung vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2018 S. 341 E. 3.4.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.). 3.1.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich entgegen der Behauptung in der Beschwerde mit den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Befragungen vom 16. Juni 2020 auseinandergesetzt und detailliert dargelegt, von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist. Viele der von den Beschwerdeführenden angeführten angeblich übereinstimmenden Aussagen sind für die Beantwortung der Frage, ob eine Scheinehe mit der belgischen Staatsbürgerin vorlag bzw. ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 während dieser Ehe eine Parallelbeziehung führten, nicht relevant, weshalb die Vorinstanz auch nicht darauf eingehen musste. Die Kritik der Beschwerdeführenden bezieht sich auf die Beweiswürdigung. Ob die vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich zutreffen und namentlich auf einer vollständigen und zutreffenden Sachverhaltswürdigung basieren, ist indes nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. etwa BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2022 S. 104 [VGE 2019/367 vom 8.2.2021] nicht publ. E. 2.4; VGE 2021/147 vom 26.4.2023 E. 2.3). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die EG Biel sei voreingenommen gewesen und habe sie zudem lediglich dahingehend informiert, dass die Befragungen vom 16. Juni 2020 im Hinblick auf den Familiennachzug erfolgen würden, obwohl diese einzig zur Abklärung einer angeblichen Scheinehe gedient hätten. Dies verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (Beschwerde S. 7 ff.). 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vorne E. 3.1.1) beinhaltet weiter das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 140 I 99 E. 3.4; BVR 2010 S. 157 E. 2.2). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, den (BGE 140 I 99 E. 3.4; 141 I 60 E. 3.3; 144 I 11 E. 5.3; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1; VGE 2018/71 vom 24.8.2018 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 1C_506/2018 vom 3.5.2019]). Eine Ausnahme kann nur für solche Verfahrensschritte gelten, die unaufschiebbar sind oder von der Natur her eine vorgängige Ankündigung ausschliessen, weil sie diesfalls gar nicht erfolgreich sein könnten, wie dies etwa für Überwachungen oder verdeckte Ermittlungen im Strafverfahren zutreffen kann (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; BGer 1C_653/2015 vom 22.7.2016 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 8). Zum Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehört sodann die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV (vgl. allgemein Reto Feller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 16 N. 8). 3.2.3 Aus den Akten geht hervor, dass die EG Biel und die Schweizerische Botschaft in Pristina in ihrer internen Korrespondenz jeweils die mögliche Scheinehe als Inhalt der Befragungen bezeichneten (Akten EG Biel 4C pag. 132, 125). Die Beschwerdeführenden wurden jedoch einzig darüber informiert, dass im Verfahren um Familiennachzug Befragungen durchgeführt werden (Beschwerde S. 7; Akten EG Biel 4C pag. 112, 111). Dass es bei diesen Befragungen auch über ihre Beziehung an sich gehen würde, musste den Beschwerdeführenden indes bewusst sein. So ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, was sonst hätte abgeklärt werden sollen (angefochtener Entscheid E. 4.3). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien über den Inhalt der Befragungen getäuscht worden, ist somit nicht stichhaltig. Hinzu kommt, dass eine koordinierte Befragung im Zusammenhang mit einem Scheineheverdacht eine vorgängige Ankündigung per se ausschliesst, weil die Befragung sonst aufgrund möglicher Absprachen gar nicht zielführend sein könnte (so auch angefochtener Entscheid E. 4.3). Auch ohne konkrete Ankündigung des Scheineheverdachts wurde dem Äusserungsrecht genügend Rechnung getragen: Die Beschwerdeführenden konnten sich an den Befragungen sowie im Rahmen des nachher gewährten rechtlichen Gehörs einlässlich äussern (Akten EG Biel 4C pag. 168-165, 238-233). Des Weiteren ist mit der SID keine Voreingenommenheit der Einwohner- und Spezialdienste der EG Biel zu erkennen, weil die Behörde einen Verdacht auf Scheinehe hegte (Beschwerde S. 7, 9; angefochtener Entscheid E. 4.2);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, auch in Bezug auf die behaupteten Suggestivfragen ist auf die zutreffenden Ausführungen der SID zu verweisen (angefochtener Entscheid E. 4.3). 4. Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie der verweigerte Nachzug der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3. 4.1 Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 5), leitet sich der beantragte Familiennachzug nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 ab; dieses ist deshalb vorab zu beurteilen. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG wird die Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Sie kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihre Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Scheinehe vorliegt bzw. die ausländische Person im Ausland eine Parallelbeziehung unterhält, ohne die Behörden im Bewilligungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen (BGE 142 II 265 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 10]; BGer 2C_606/2020 vom 5.3.2021 E. 3.1). Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG folgt aus der Wahrheits- und Offenbarungspflicht gemäss Art. 90 Bst. a AIG (materielle Mitwirkungspflicht). Danach sind ausländische Personen verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (vgl. Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Diss. Bern 2021, Rz. 420).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, 4.2.2 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die zum Widerruf der Bewilligung führen kann, liegt vor, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält. Eine Tatsache ist wesentlich, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei korrekter Information ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre. Für den Widerruf nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 [Pra 106/2017 Nr. 10]; BGer 2C_860/2020 vom 23.2.2021 E. 4.2; Michael Spring, a.a.O., Rz. 43 mit Fn. 142, Rz. 443). In beiden Tatbestandsvarianten muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Stellt die Behörde Fragen, muss die ausländische Person diese wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung wesentlich sind, führen nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG grundsätzlich zum Widerruf der Bewilligung; Täuschungsabsicht liegt diesfalls ohne weiteres vor. Wesentlich sind nicht nur Tatsachen, nach denen die Ausländerbehörde bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich fragt. Beim Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist eine Täuschungsabsicht daher namentlich zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 [Pra 106/2017 Nr. 10], 135 II 1 E. 4.1; BGer 2C_889/2021 vom 24.2.2022 E. 4.1.1 [betrifft VGE 2021/120 vom 6.10.2021]; Michael Spring, a.a.O., Rz. 436, 444 f., 447). Unter die auch ohne behördliches Nachfragen wesentlichen Tatsachen (d.h. Tatsachen, die für die ausländische Person aus sich heraus erkennbar wesentlich sind) zählt die Rechtsprechung namentlich eine dauerhafte Parallelbeziehung. Indem die ausländische Person nicht erwähnt, dass sie eine dauerhafte Beziehung zu einer anderen Person unterhält, versucht sie, die Behörde über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher sie einen potenziellen Aufenthaltsanspruch hat (BGE 142 II 265 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 10]; BGer 2C_889/2021 vom 24.2.2022 E. 4.1.1). Hingegen ist die ausländische Person im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der Behörden nicht generell verpflichtet, von sich aus auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Sie muss dies aber tun, soweit deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret, d.h. für sie erkennbar als wesentlich zu gelten hat (vgl. zuletzt BGer 2C_889/2021 vom 24.2.2022 E. 4.1.1 in Präzisierung von BGE 142 II 265 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 10]; Michael Spring, a.a.O., Rz. 433 ff.). 4.2.3 Ob eine Ehe bloss zum Schein geschlossen wurde oder ob die Ehe bloss noch formell aufrechterhalten wird, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 [Pra 93/2004 Nr. 171], 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien gehören vorab äussere Begebenheiten. Die Indizien können aber auch psychische Vorgänge (tatsächlicher Wille) betreffen (vgl. im Einzelnen BGE 128 II 145 E. 3.1; BGer 2C_482/2002 vom 29.9.2023 E. 4.1; VGE 2019/38 vom 24.10.2019 E. 4.2, 2017/349 vom 13.9.2018 E. 3.2). Eine Scheinehe oder bloss noch formell aufrechterhaltene Ehe liegt vor, wenn der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartnerinnen oder -partner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; BGer 2C_860/2020 vom 23.2.2021 E. 4.4). Grundsätzlich muss die Ausländerbehörde die Scheinehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn auf der Basis von Indizien darüber entschieden werden muss. Die Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2; BGer 2C_482/2022 vom 29.9.2023 E. 4.5; Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und im zivilstandsamtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich 2020, Rz. 432). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer 1 gab anlässlich seiner Befragung vom 16. Juni 2020 (vgl. vorne E. 2.3; Akten EG Biel 4C pag. 163-157) zu Protokoll, er und die Beschwerdeführerin 2 seien von 2000 bis Juli 2006 ein Paar gewesen. Sie seien jedoch weder standesamtlich noch religiös verheiratet gewesen. Als er 2007 in die Schweiz eingereist sei, habe sich seine Mutter um die beiden Töchter gekümmert, bis diese 2016 in die Schweiz gekommen seien. Er habe die elterliche Sorge allein innegehabt. Die Beschwerdeführe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, rin 2 habe seit seiner Einreise in die Schweiz bis 2018 bei ihrer Mutter gelebt. Sie habe jedoch immer Kontakt mit seiner Mutter gehabt und die Töchter immer besuchen können. Nach seiner Ausreise aus Kosovo habe er die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2010 das erste Mal wieder besucht; bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie überhaupt keinen Kontakt gehabt. Die Geburt des Beschwerdeführers 3 sei «nicht unbedingt geplant» gewesen. Seit 2017 unterstütze er seine Ehefrau und deren Familie finanziell. Im Dezember 2018 hätten sie sich gemeinsam dazu entschlossen, zu heiraten, weil sie ihrer Familie eine neue Chance geben wollten. Die Beschwerdeführerin 2 habe gewusst, dass er mit der belgischen in der Schweiz niedergelassenen Frau verheiratet gewesen sei. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin 2 sagte anlässlich ihrer Befragung auf der Schweizerischen Botschaft in Pristina vom 16. Juni 2020 (Akten EG Biel 4C pag. 149-143) aus, sie sei seit Januar 2000 mit dem Beschwerdeführer 1 zusammen gewesen. Sie hätten im selben Haushalt gewohnt, jedoch seien sie weder standesamtlich noch religiös verheiratet gewesen. Der Beschwerdeführer 1 sei im Juli 2006 in die Schweiz gekommen. Sie sei jedoch nicht mitgegangen, weil ihre Tochter erst ein paar Monate alt gewesen sei und die Beziehung zu ihm nicht so gut gewesen sei. Sie hätten sich ca. einen Monat vor seiner Ausreise getrennt, weil sie sich nicht mehr verstanden hätten. Nach seiner Ausreise hätten sie ungefähr einmal wöchentlich oder alle zwei Wochen telefonisch Kontakt wegen der gemeinsamen Kinder gehabt, um welche sie sich allein gekümmert habe. Der Kontakt sei nie abgebrochen. Sie habe mit den Töchtern bei ihren Eltern gelebt, jedoch ihre Schwiegereltern regelmässig besucht. Der Beschwerdeführer 1 und sie hätten das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt. Sie habe ihm 2015 das alleinige Sorgerecht für die Töchter übertragen, damit er sie in die Schweiz habe nachziehen können. Vom gemeinsamen Sohn (Beschwerdeführer 3) habe der Beschwerdeführer 1 damals nichts gewusst. Sie habe ihm erst 2018 gesagt, dass der Beschwerdeführer 3 sein Sohn sei. Deshalb seien sie wieder zusammengekommen und sie sei im Juli 2018 in das Haus der Schwiegereltern umgezogen. Im Juli 2018 habe der Beschwerdeführer 1 ihr einen Heiratsantrag gemacht. Seit Januar 2019 unterstütze der Beschwerdeführer 1 sie finanziell. Sie habe gewusst, dass er in der Schweiz verheiratet gewesen sei, aber nicht mit wem.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, 4.3.3 Die Schweizerische Botschaft in Pristina merkte im Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerin 2 an («interner Zusatzkommentar»), dass die beschriebene Art des Zusammenlebens heute noch in Kosovo vielerorts die traditionelle Form der Heirat darstelle. Ein Paar gelte als verheiratet, sobald die Frau beim Mann einziehe. In der Regel bewohne das Paar ein Zimmer im Elternhaus des Mannes. Eine traditionelle Heirat besitze in der kosovoalbanischen Gesellschaft eine grössere Bedeutung als eine amtliche (Akten EG Biel pag. 4C pag. 147). 4.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 mit der Beschwerdeführerin 2 Geschlechtsverkehr hatte und den gemeinsamen Sohn (Beschwerdeführer 3; geb. April 2011) zeugte, während er mit der hier niedergelassenen belgischen Staatsbürgerin verheiratet war (vorne E. 2.2). Dies stellt ein gewichtiges Indiz für eine Parallelbeziehung dar. Dass der Sohn «nicht unbedingt geplant» gewesen sei, ändert nichts an dieser Tatsache. Auch vor dem Verwaltungsgericht machen sie zudem nicht geltend, dass es sich um einen einmaligen Sexualkontakt («Ausrutscher») gehandelt habe (so schon angefochtener Entscheid E. 6). Indem der Beschwerdeführer 1 die Existenz des Beschwerdeführers 3 den Behörden verschwiegen hat, hat er sie über den stabilen Charakter seiner Beziehung zu der belgischen Ehefrau getäuscht (vgl. vorne E. 4.2.2). Sein dagegen gerichtetes Vorbringen, er habe bis ca. 2014 nicht gewusst, dass die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2011 einen Sohn geboren habe, und er habe erst 2018 erfahren, dass er der Vater sei (Beschwerde S. 11 f.), ist nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin 2 gab in der Befragung an, der Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer 1 sei nie abgebrochen; zudem hätten die beiden Töchter von der Geburt gewusst (vorne E. 4.3.2; Beschwerde S. 12). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer 1 unter diesen Umständen nicht von der Existenz des Kindes gewusst und erst 2018 von seiner Vaterschaft erfahren hat. Weiter fallen die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 insbesondere bezüglich des Sorgerechts über die gemeinsamen Töchter und deren Wohnsitz in Kosovo auf (vorne E. 4.3.1 und 4.3.2). Diese Widersprüche deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Umstände ihrer Beziehung zu vertuschen suchen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, Insgesamt ist mit der Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 während der Ehe des Beschwerdeführers 1 mit der belgischen Staatsbürgerin eine Parallelbeziehung führten, wie dies auch die belgische Exfrau des Beschwerdeführers 1 vermutete (Akten EG Biel 4C pag. 108). Unter diesen Umständen muss sachverhaltlich nicht abschliessend geklärt werden und kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus dem Heimatland traditionell verheiratet waren. 4.5 Weiter spricht vieles dafür, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner in der Schweiz niedergelassenen belgischen Exfrau (jedenfalls von seiner Seite her) von Beginn weg eine Scheinehe führte. Nachdem sie sich im Januar 2007 kennengelernt hatten, lebte er von Juni bis November 2007 in Kosovo. Sie verheirateten sich also relativ kurze Zeit nach dem Kennenlernen, wobei sie bis dahin nur wenige Monate im selben Land gelebt hatten. Mit der Vorinstanz (E. 6) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 ohne die Heirat einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Frau keine Chance auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätte, was seine abgewiesenen Asylgesuche belegen. Ausserdem besteht ein (grosser) Altersunterschied von 15 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner belgischen Ehefrau. Es erstaunt zudem, dass der Beschwerdeführer 1 an der Befragung vom 16. Juni 2020 angab, er sei in die Schweiz gekommen, um zu arbeiten – und nicht, um hier zu heiraten (so auch angefochtener Entscheid E. 6). 4.6 Nach Einschätzung der Schweizerischen Botschaft in Pristina und der Vorinstanz ist der Gesamtablauf der Geschehnisse typisch für das Vorliegen einer Missbrauchskonstellation (Akten EG Biel 4C pag. 155). In der Tat entspricht die zeitliche Abfolge der Ereignisse einem bekannten Verhaltensmuster, mit welchem ausländische Personen beabsichtigen, sich ein gesichertes Aufenthaltsrecht zu verschaffen und der Familie später den Nachzug zu ermöglichen: Heirat einer in der Schweiz wohnhaften Person, um den rechtmässigen Aufenthalt durch Familiennachzug zu bekommen; Scheidung, sobald der Aufenthalt in der Schweiz gesichert ist; Heirat im Heimatland und Gesuch um Familiennachzug.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, 4.7 Insgesamt erachtet es das Verwaltungsgericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner belgischen Exfrau von Anfang an eine Scheinehe führte und zur Beschwerdeführerin 2 eine Parallelbeziehung unterhielt. Er hat damit im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen. Damit hat er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gesetzt. 5. 5.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben beeinträchtigt (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). 5.2 Das dem Widerrufsgrund der Behördentäuschung zugrunde liegende öffentliche Interesse ist das Interesse an der Durchsetzung des materiellen Ausländerrechts und an der richtigen Entscheidfindung in Bewilligungsverfahren gestützt auf richtige und vollständige Angaben gemäss der Wahrheits- und Offenbarungspflicht (vgl. vorne E. 4.2.1). Dieses Interesse ist anerkanntermassen erheblich (vgl. BGer 2C_467/2022 vom 12.12.2022 E. 3.2,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, 2C_66/2016 vom 12.10.2016 E. 5.1; VGE 2021/120 vom 6.10.2021 E. 4.3 [bestätigt durch 2C_889/2021 vom 24.2.2022]; Michael Spring, a.a.O., Rz. 27 und 465). Von entsprechendem Gewicht ist – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 8.3) – das Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme. 5.3 Der heute 48-jährige Beschwerdeführer 1 erhielt am 3. Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 16. November 2020 (Verfügung EG Biel) beruht seine Anwesenheit einzig auf der aufschiebenden Wirkung der im ausländerrechtlichen Verfahren erhobenen Rechtsmittel (vgl. vorne Bst. A). Folglich ist von einer massgebenden Aufenthaltsdauer von gut zwölf Jahren auszugehen. Die Vorinstanzen stellten sodann fest, dass seine Integration bisher gut verlaufen sei (angefochtener Entscheid E. 8.4; Verfügung EG Biel vom 16.11.2020 [nachfolgend Verfügung EG Biel] E. 4, Akten EG Biel 4B pag. 469-462). Es besteht kein Anlass, diese Würdigung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer arbeitete von 2008 bis 2018 jeweils temporär und mit Unterbrüchen als Bauarbeiter (Akten EG Biel 4B pag. 303). Seit 1. Februar 2019 ist er als Maschinist im Bereich Tief- und Strassenbau tätig, wobei ihm seine Arbeitgeberin am 28. Juli 2020 ein durchwegs positives Zwischenzeugnis ausstellte (Akten EG Biel 4C pag. 24; Akten EG Biel 4B pag. 304). Aktenkundig sind die Lohnabrechnungen vom Februar und April 2019, in diesen Monaten erwirtschaftete er einen Nettolohn von rund Fr. 5'600.-- (Akten EG Biel 4B pag. 450 f.; Akten EG Biel 4C pag. 21 f.). Soweit aktenkundig ist der Beschwerdeführer 1 nicht verschuldet (Akten EG Biel 4C pag. 68) und hat er sich in der Schweiz nicht strafbar gemacht (Akten EG Bern 4C pag. 219). Im Übrigen ist unklar, wie gut er sich sprachlich in der Schweiz integriert hat. Immerhin ist er seit Jahren berufstätig, womit von gewissen Sprachkenntnissen auszugehen ist. Eine besonders ausgeprägte Integration, die über das hinausgeht, was nach einem 12-jährigen Aufenthalt in der Schweiz erwartet werden darf, liegt dagegen nicht vor. Das Gewicht dieser vergleichsweise langen Anwesenheitsdauer und seiner guten Integration muss jedoch aufgrund der geführten Scheinehe und Parallelbeziehung im Ausland erheblich relativiert werden, hat er sich doch ausschliesslich aufgrund seiner Täuschungshandlungen in der Schweiz aufhalten dürfen (vgl. BGer 2C_467/2022 vom 12.12.2022 E. 3.1, 2C_391/2019 vom 19.8.2019 E. 3.2.2, 2C_144/2019 vom 25.2.2019 E. 2.4; VGE 2021/120

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, vom 6.10.2021 E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_889/2021 vom 24.2.2022]). Eine Rückkehr nach Kosovo haben die Vorinstanzen sodann zutreffend als zumutbar erachtet (angefochtener Entscheid E. 8.5; Verfügung EG Biel E. 4). Das bestreiten die Beschwerdeführenden auch nicht. 5.4 Sie machen jedoch geltend, eine Wegweisung der jüngeren, heute 17-jährigen Tochter F.________ stelle eine übertriebene Härte dar (Beschwerde S. 17). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung von F.________ bilden indes nicht Streitgegenstand (vorne E. 1.4). Es ist offen, ob F.________ die Schweiz freiwillig verlässt oder in der Schweiz verbleibt (vgl. auch hinten E. 6). Reist sie zusammen mit ihrem Vater aus der Schweiz aus, ist das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht betroffen. Sollte sie in der Schweiz verbleiben, ist diese örtliche Trennung mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Familienlebens verbunden. Unter den gegebenen Umständen konnte der Beschwerdeführer 1 aber von Beginn weg nicht darauf vertrauen, dass ihm und seiner Familie der dauernde Aufenthalt in der Schweiz gestattet wird. Er hat sich die allfällige Trennung von seiner minderjährigen Tochter aufgrund seines täuschenden Verhaltens selber zuzuschreiben (vgl. BGer 2C_391/2019 vom 19.8.2019 E. 3.2.2). Jedoch ist sie als 17-jährige nicht mehr im gleichen Ausmass wie früher auf ihren Vater als Bezugsperson angewiesen. Aufgrund ihres Alters ist ausserdem davon auszugehen, dass sie den Kontakt zu ihrem Vater, wenn auch in beschränktem Umfang, über die Distanz mittels der üblichen Kommunikationsmittel problemlos pflegen könnte, allenfalls auch im Rahmen von Besuchen. Aus der KRK ergeben sich keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der älteren, volljährigen Tochter E.________ ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf diesbezügliche Weiterungen kann daher verzichtet werden. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer 1 seine Töchter auch aus dem Ausland finanziell bei ihren Ausbildungen unterstützen (Beschwerde S. 17). 5.5 Die gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 am Verbleib in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, Schweiz. Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zwar ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 149 I 207 E. 5.3.2, 5.4, 144 I 266 E. 3.9; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2). Es ist aber fraglich, ob Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) überhaupt berührt ist, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers zufolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen nicht als rechtmässig im Sinn der Rechtsprechung zum Privatlebensschutz gilt (vgl. BGer 2C_889/2021 vom 24.2.2022 E. 7.3 [betrifft VGE 2021/120 vom 6.10.2021]). Jedenfalls liegen solche Gründe hier mit Blick auf die Scheinehe und die gegenüber der Ausländerbehörde verschwiegene Parallelbeziehung vor (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25.2.2019 E. 2.4). Zudem kann wie erwähnt nicht von einer besonders ausgeprägten Integration gesprochen werden. Eine Verletzung des Rechts auf Familienleben ist wie gesehen ebenfalls zu verneinen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und seine Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit unter dem Blickwinkel von Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig. 5.6 Der beantragte Familiennachzug von Ehefrau und Sohn nach Art. 43 AIG leitet sich vom Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 ab (vorne E. 4.1). Dessen Niederlassungsbewilligung wird widerrufen und er hat die Schweiz zu verlassen. Ein abgeleiteter Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 fällt damit ausser Betracht. Demnach kann dem Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 seien im Rahmen des Familiennachzugs die Einreise zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ebenfalls nicht entsprochen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, 6. 6.1 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 auch im Familiennachzugsverfahren betreffend E.________ und F.________ falsche Angaben machte (angefochtener Entscheid E. 7.1). Der Beschwerdeführer 1 gab in jenem Verfahren an, seine Töchter hätten nach seiner Trennung von der Beschwerdeführerin 2 bei seinen Eltern gelebt und diese seien aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, die Kinder weiter zu betreuen. Deren Mutter, die Beschwerdeführerin 2, habe sich nie um die Kinder gekümmert und diese sogar vernachlässigt (Akten EG Biel 4D pag. 26 f., Akten EG Biel 4C pag. 160). Die Beschwerdeführerin 2 führte jedoch im Widerspruch dazu aus, sie und der Beschwerdeführer 1 hätten das gemeinsame Sorgerecht bezüglich der Töchter gehabt und sie habe ihm dieses (nur) zwecks Familiennachzugs in die Schweiz übertragen. Sie habe sich bis zu diesem Zeitpunkt allein um die Töchter gekümmert und habe mit diesen bei ihren eigenen Eltern – nicht ihren Schwiegereltern – gewohnt (Akten EG Biel 4B pag. 147 f.; vgl. zum Ganzen auch vorne E. 4.3). 6.2 Insgesamt ist mit der Vorinstanz zu folgern, dass die Beschwerdeführenden den Nachzug planmässig erschlichen haben. Ob ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung von F.________ und deren Wegweisung hingegen verhältnismässig wären, erscheint fraglich. Sie ist im Alter von neun Jahren in die Schweiz eingereist und hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht. Sie befindet sich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (zum Begriff: BGE 139 II 393 E. 5.1; vgl. auch BGer 2C_311/2021 vom 7.10.2021 E. 4.4.2). Es besteht zudem kein Anlass, ihre Integration in Frage zu stellen. Sie hat die obligatorische Schulzeit in der Schweiz abgeschlossen und sich nach Einschätzung ihres Klassenlehrers gut integriert (Akten EG Biel 4B pag. 300). Momentan befindet sie sich im dritten Lehrjahr zur Dentalassistentin EFZ (BB 17, act. 1C). Die Frage nach der Verhältnismässigkeit kann jedoch offenbleiben: F.________ wurde nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen und der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung steht nicht in Frage (vgl. vorne E. 1.4). Zwar steht sie unter elterlicher Sorge und Obhut ihres Vaters und hätte ihm damit grundsätzlich aus familienrechtlichen Gründen ins

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, Heimatland zu folgen (Art. 25 Abs. 1 und 301 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; VGE 2020/335 vom 15.11.2021 E. 8.2 [bestätigt durch BGer 2C_4/2022 vom 11.8.2022]). Da sie jedoch weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, wäre eine Wegweisung nicht durchsetzbar. Es steht F.________ selbstverständlich frei, mit ihrem Vater die Schweiz freiwillig zu verlassen. Andernfalls ist es der EG Biel unbenommen, wie im Fall von E.________ (vgl. vorne E. 1.4) ein Widerrufsverfahren zu eröffnen und förmlich über ihre Niederlassungsbewilligung entscheiden. Jedenfalls sind – sollte F.________ nicht freiwillig ausreisen – bis zum Entscheid bzw. bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit im März 2024 Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. 7. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Insoweit erübrigt sich namentlich auch die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 3). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der SID angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer 1 wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 9. Januar 2024.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2021.354U, 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Biel - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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