100.2021.343U BUC/STS/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Juli 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Straub A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Rechtsanwalt B.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegner und Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 26. Oktober 2021; AA 21 92)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2023, Nr. 100.2021.343U, Prozessgeschichte: A. Rechtsanwalt B.________ ersuchte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern am 23. März 2021 um Befreiung vom Berufsgeheimnis für das Inkasso einer Klientenrechnung vom 9. Juli 2020 über Fr. 39'147.90 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 15.2.2021). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 befreite die Anwaltsaufsichtsbehörde B.________ antragsgemäss von der beruflichen Schweigepflicht, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Honorarforderung gemäss Rechnung vom 9. Juli 2020 erforderlich ist. B. Dagegen hat A.________ mit Eingabe vom 26. November 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 26. Oktober 2021 sei aufzuheben und Rechtsanwalt B.________ sei nicht vom Berufsgeheimnis zu befreien, eventuell sei die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde aufzuheben und die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anwaltsaufsichtsbehörde und der Beschwerdegegner beantragen mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 bzw. Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Am 29. März 2022 hat der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens gutgeheissen und das Verfahren bis 30. September 2022 sistiert. Die Sistierung wurde in der Folge mehrmals verlängert, zuletzt bis 2. Mai 2023. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 ist das Verfahren wiederaufgenommen worden. In ihren Schlussbemerkungen vom 1. bzw. 20. Juni 2023 halten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2023, Nr. 100.2021.343U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21; vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anwaltsaufsichtsbehörde habe sein Vorbringen nicht geprüft, wonach sich der Beschwerdegegner vor der Einreichung seines Betreibungsbegehrens hätte vom Anwaltsgeheimnis entbinden lassen müssen. 2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten können. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2023, Nr. 100.2021.343U, jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.2 Der angefochtene Entscheid erfüllt die genannten Anforderungen an die Begründung. Die Vorinstanz hat den Entscheid zwar praxisgemäss unter Hinweis auf die regelmässig beschränkte Tragweite der Befreiung vom Berufsgeheimnis zwecks Honorarinkasso lediglich summarisch begründet (vgl. angefochtener Entscheid E. 8). Die sachgerechte Anfechtung war indes nicht zuletzt dank der Nennung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Rechtsprechung sowie der tragenden Überlegungen problemlos möglich. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdegegner seine Berufspflichten verletzte, indem er ohne vorherige Entbindung von der Schweigepflicht eine Betreibung einleitete, betrifft nicht das vorliegende Verfahren (vgl. E. 3 hiernach). Das rechtliche Gehör ist nach dem Gesagten nicht verletzt. Selbst wenn es sich anders verhielte, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, wäre doch der Mangel ohnehin als geheilt zu erachten bzw. bliebe folgenlos (statt vieler: BGE 142 II 218 [Pra 106/2017 Nr. 2] E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2010 S. 13 E. 4.3). Der Eventualantrag, die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, erweist sich demnach als unbegründet. 3. Streitgegenstand bildet allein die Frage, ob die Anwaltsaufsichtsbehörde den Beschwerdegegner rechtmässig vom Berufsgeheimnis entbunden hat, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Honorarforderung erforderlich ist. Die Prüfung allfälliger Verstösse gegen die Berufsregeln ist demgegenüber nicht Gegenstand dieses Verfahrens (statt vieler VGE 2019/195 vom 4.2.2020 mit Verweis auf BGer 2C_439/2017 vom 16.5.2018 E. 3.3). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen. 3.1 Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2023, Nr. 100.2021.343U, SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Sie können aber gemäss Art. 37 KAG die Anwaltsaufsichtsbehörde schriftlich um Befreiung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Einwilligung nicht erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann (vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Gemäss Art. 38 Abs. 1 KAG verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Befreiung vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt daran hindert, einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (vgl. Art. 38 Abs. 2 KAG). Während die Anwältin oder der Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Honorarinkasso verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und grundsätzlich auch ein individuell-rechtliches Interesse der Klientschaft auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber (vgl. BGer 2C_439/2017 vom 16.5.2018 E. 3.4 mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung wird die Befreiung von der Schweigepflicht gewährt, um einer Anwältin oder einem Anwalt die gerichtliche Durchsetzung ihrer bzw. seiner Honorarforderung gegen die Mandantschaft zu ermöglichen, sofern Letztere ihrerseits kein höherrangiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnisses hat (vgl. statt vieler BGE 142 II 256 [BGer 2C_215/2015 vom 16.6.2016] nicht publ. E. 5.2 mit Hinweisen; BGer 2C_1045/2021 vom 29.4.2022 E. 4.1, 2C_704/2016 vom 6.1.2017 E. 3.2; VGE 2019/195 vom 4.2.2020). 3.2 Bei der Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann, welcher die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit deckt. Abgesehen von Konstellationen, in welchen der Anwältin oder dem Anwalt die Erhebung eines Kostenvorschusses verwehrt ist – wie etwa, wenn und soweit sie bzw. er der Klientschaft als unentgeltliche Rechtsvertretung beigegeben worden ist oder werden soll – haben zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2023, Nr. 100.2021.343U, Entbindung ersuchende Anwältinnen und Anwälte grundsätzlich darzulegen, weshalb ihnen eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Mit Blick auf die Entbindung von der Schweigepflicht geht es im Rahmen der Interessenabwägung darum, ob die Anwältin oder der Anwalt während der Mandatserledigung Bemühungen unternommen hat, um das Honorar einzutreiben, oder ob sie bzw. er gänzlich untätig geblieben ist (vgl. BGer 2C_1045/2021 vom 29.4.2022 E. 4.3, 2C_439/2017 vom 16.5.2018 E. 3.5, je mit Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dem Beschwerdegegner eine Verletzung des Berufsgeheimnisses und mit Blick auf die eingeleitete Betreibung ein standeswidriges Verhalten vorzuwerfen. Beides bildet jedoch wie ausgeführt nicht Gegenstand des Entbindungsverfahrens. Der Entbindungsentscheid entfaltet denn mit Bezug auf die Rechtmässigkeit der Honorarforderung auch keinerlei materielle Rechtswirkung. Die Entbindung soll der Anwältin bzw. dem Anwalt lediglich ermöglichen, die behauptete Honorarforderung ohne Verletzung des Berufsgeheimnisses gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGer 2C_1045/2021 vom 29.4.2022 E. 4.2, 2C_439/2017 vom 16.5.2018 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat offenbar zwei Kostenvorschüsse bezahlt, einen weiteren Betrag übernahm die Opferhilfe. Der dritten Aufforderung zur Bezahlung eines Vorschusses ist der Beschwerdeführer nicht mehr nachgekommen. Dies in einem Zeitpunkt kurz vor der Hauptverhandlung der Strafsache, als wohl auch noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Vorbereitung war. Mit der Vorinstanz kann angesichts dieser Sachlage festgestellt werden, dass hinlänglich begründet scheint, weshalb die geleisteten Vorschüsse die tatsächlichen Kosten nicht zu decken vermochten bzw. weshalb keine Kostenvorschüsse in ausreichender Höhe einbezahlt bzw. verlangt wurden. Was der Beschwerdeführer dagegen weiter vorbringt, ist unbehelflich. 3.4 Beim Entbindungsentscheid ist stets eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3 mit Hinweisen; vgl. vorne E. 3.1). Der Beschwerdeführer tut nicht ansatzweise ein individuelles Interesse an der Geheimhaltung der Mandatsbeziehung dar. Er bringt einzig im Rahmen der Ausführungen zur geltend gemachten Gehörsverletzung vor, ein Eintrag im Betreibungsregister habe einen «pönalen Charakter» und könne ihm als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2023, Nr. 100.2021.343U, Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C «eine zukünftige Berufs- und Wohnungsfindung wie auch Erteilung neuer Betriebskredite für seinen Restaurationsbetrieb oder Ähnliches erschweren». Dies stelle einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil dar und sei höher zu werten als das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdegegners (vgl. Beschwerde S. 5). Die Auswirkungen einer Betreibung betreffen indes nicht das Interesse an der Geheimhaltung der Mandatsbeziehung, sondern vielmehr den mit jeder Betreibung einhergehenden Umstand, dass ein Eintrag im Betreibungsregister gewisse Nachteile mit sich bringen kann. Das Argument beschlägt somit nicht die hier strittige Frage, ob der Beschwerdegegner zur Eintreibung seiner Forderung vom Berufsgeheimnis befreit werden kann. Die für den Entbindungsentscheid massgebliche, einen späteren Zivilprozess über die Honorarforderung nicht präjudizierende Interessenabwägung fällt mangels eines vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geheimhaltungsinteresses zugunsten des Beschwerdegegners aus. Aufgrund der im Raum stehenden Honorarforderungsrestanz von Fr. 39'147.90 ist von einem gewichtigen Interesse des Beschwerdegegners an der Beschreitung des Zwangsvollstreckungswegs für das Inkasso auszugehen, zumal ein hoher fünfstelliger Betrag für eine kleinere Anwaltskanzlei wie jene des Beschwerdegegners (vgl. <www….ch>) relevant sein dürfte und den Jahresabschluss nachhaltig beeinflussen kann (vgl. auch etwa VGer BS VD.1019.76 vom 13.12.2019, in Anwaltspraxis 2023 S. 87 E. 3.1). Demgegenüber fehlen Anhaltspunkte für gewichtige individuelle Interessen an der Geheimhaltung der Mandatsbeziehung ebenso wie Hinweise auf eine mögliche aussergerichtliche Lösung dieses zivilrechtlichen Konflikts. Die vorinstanzlich verfügte Befreiung vom Berufsgeheimnis hält folglich der Rechtskontrolle ohne weiteres stand. 4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist in Zweierbesetzung abzuweisen (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat dem Beschwerdegegner die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2023, Nr. 100.2021.343U, Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht in seiner Kostennote vom 1. Juni 2023 ein Honorar von insgesamt Fr. 4'300.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 44.60 und MWSt geltend (act. 23A). Dies erscheint angesichts der genannten Kriterien bzw. gesetzlichen Vorgaben als deutlich überhöht. Das Verfahren war weder besonders aufwendig noch stellten sich Rechtsfragen, die das Mass durchschnittlicher Komplexität erreichen würden. Es kann somit trotz der sich wiederholt gestellten Frage der Verfahrenssistierung höchstens von einem gebotenen durchschnittlichen Zeitaufwand für das Verfassen der Eingaben ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (zuzüglich Fr. 44.60 Auslagen und Fr. 234.45 MWSt) angemessen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 3'279.05 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2023, Nr. 100.2021.343U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner - Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.