100.2021.240U STN/TMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. März 2023 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Trummer A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Kundgebung auf dem Bundesplatz (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 30. Juni 2021; vbv 86/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, Prozessgeschichte: A. Am 13. Oktober 2020 ersuchte A.________ die Einwohnergemeinde (EG) Bern um eine Bewilligung der Kundgebung «Freiheit statt Zwang für die Schweiz und die Welt» auf dem Bundesplatz mit rund 1'000 bis 3'000 Teilnehmenden. Als Kundgebungsdatum wurde in der Folge der 28. November 2020 in Erwägung gezogen. Mit Verfügung vom 12. November 2020 wies die EG Bern das Gesuch ab. Sie begründete dies mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, weil zu erwarten sei, dass eine Vielzahl der Teilnehmenden die (damals) aufgrund der Covid-19-Pandemie geltende Maskentragpflicht nicht einhalten werde. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 14. Dezember 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 30. Juni 2021 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab. C. Hiergegen hat A.________ am 2. August 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Bewilligung für die Kundgebung widerrechtlich verweigert worden sei. Gleichzeitig ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Das Regierungsstatthalteramt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2021 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Seine Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1). – Der Beschwerdeführer hat kein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde mehr; das Datum der geplanten Kundgebung war bei Beschwerdeerhebung längst verstrichen (vgl. vorne Bst. A). Auf ein solches Interesse kann indes ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2019 S. 93 E. 5.1; analog etwa BGE 147 I 478 E. 2.2 [betreffend Covid-19-Verordnung des Kantons Schwyz]; vgl. auch Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 19 f.). Bei der Frage der Bewilligung einer Kundgebung erachtet das Bundesgericht diese Voraussetzungen regelmässig als erfüllt, namentlich wenn Verfassungs- bzw. Grundrechtsverletzungen gerügt werden (vgl. etwa BGE 127 I 164 E. 1a, 100 Ia 392 E. 1b; BGer 1C_485/2013 vom 3.12.2013 E. 1.3; s. auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1450). Hier ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt (vgl. Beschwerde S. 3), dass sich Rechtsfragen stellen, an deren gerichtlicher Beurteilung ein öffentliches Interesse besteht. Ob mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Praxis auf das aktuelle praktische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, Interesse dennoch zu verzichten und auf die – form- und fristgerecht eingereichte (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) – Beschwerde einzutreten ist, muss nicht abschliessend geklärt werden. Denn die Beschwerde ist – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ohnehin abzuweisen. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der wesentliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 2.1 Nach Eingang des Gesuchs vom 13. Oktober 2020 ersuchte das Polizeiinspektorat der Stadt Bern den Beschwerdeführer darum, ein Sicherheitskonzept einzureichen; ein solches werde für Veranstaltungen mit über 500 Personen zwingend benötigt (vgl. Art. 5 Abs. 1bis der Verordnung vom 28. Juni 2006 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund [Kundgebungsverordnung, KgV; SSSB 143.11]). Gleichzeitig lud es ihn zu einer Sitzung ein, um die Einzelheiten der Kundgebung und das Sicherheitskonzept zu besprechen (vgl. E-Mail vom 20.10.2020 [Akten RSA 8A1 Beilage 3]). An der Sitzung, die am 26. Oktober 2020 stattfand, nahmen auch zwei Vertreter der Kantonspolizei Bern (Kapo) teil. Der Beschwerdeführer seinerseits erschien mit einer Begleitperson, die erklärte, sie unterstütze den Beschwerdeführer nur administrativ und trete nicht als verantwortliche Veranstalterin auf. Die Vertreter der Kapo teilten ihre Lageeinschätzung mit, wonach mit Widerstand gegen die Kundgebung zu rechnen sei. Zwecks Schutzes der Kundgebungsteilnehmenden gelte die Auflage, den Bundesplatz mit sog. «Vauban- Gittern» (Absperrgittern) einzuzäunen. Der Veranstalter sei zuständig für die Zutrittskontrolle und trage die Verantwortung für die Durchsetzung der Maskentragpflicht. Die Begleitperson des Beschwerdeführers erklärte sich hierauf bereit, die Teilnehmenden mittels Lautsprecher auf die Maskentragpflicht aufmerksam zu machen. Sie gehe jedoch davon aus, dass viele Teilnehmende dieser Aufforderung nicht nachkommen würden. Der Sitzungsleiter forderte den Beschwerdeführer als Veranstalter auf, verschiedene Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, lagen zur Kundgebung nachzuliefern und das Sicherheitskonzept anzupassen (vgl. zum Ganzen Aktennotiz zur Sitzung [Akten RSA 8A1 Beilage 4]). 2.2 In der Folge ging beim Polizeiinspektorat der Stadt Bern offenbar ein überarbeitetes Sicherheitskonzept ein. Da dieses weiterhin nicht den Anforderungen entsprach, gab das Polizeiinspektorat dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung und ersuchte ihn insbesondere darum, detailliert aufzuzeigen, wie er die Einhaltung der Maskentragpflicht sicherzustellen gedenke. In einem anschliessenden Telefongespräch mit dem Polizeiinspektorat äusserte der Beschwerdeführer, dass es für ihn schwierig sei, gegen seine Überzeugung Massnahmen zur Durchsetzung der Maskentragpflicht im Sicherheitskonzept festzuhalten. Am 4. November 2020 ging beim Polizeiinspektorat dennoch ein neues Sicherheitskonzept ein (vgl. E-Mail-Verkehr vom 28.10. bis 4.11.2020 [Akten RSA 8A1 Beilage 6]). Dieses sah zum Thema Maskentragpflicht vor: «Die Maskenpflicht wird von den Helfern vor den Eingängen geprüft und auch auf der Bühne mehrmals wiederholt» (vgl. Sicherheitskonzept vom 4.11.2020 [Akten RSA 8A1 Beilage 5]). 2.3 Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Akten. Der Beweisantrag auf Durchführung einer Parteibefragung (vgl. Beschwerde S. 4) wird abgewiesen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. hierzu BVR 2021 S. 441 E. 5.8 mit Hinweisen). 3. Streitig ist, ob die EG Bern mit der Verweigerung der Bewilligung für die vom Beschwerdeführer am 28. November 2020 geplante Kundgebung Recht verletzt hat. 3.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Reglements (der Stadt Bern) vom 20. Oktober 2005 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Kundgebungsreglement, KgR; SSSB 143.1) sind Kundgebungen auf öffentlichem Grund nur mit vorgängiger Bewilligung der Stadt zulässig, wobei Spontankundgebungen (vgl. Art. 3 KgR) vorbehalten bleiben. Die Bewilligung wird nach Art. 2 Abs. 2 KgR erteilt, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, Grundes zumutbar erscheint. Bei gegebenen Voraussetzungen besteht – schon von Verfassungs wegen (vgl. Art. 19 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 22 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) – ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Kundgebung (vgl. dazu BVR 2010 S. 209 E. 3.2 und 4.1 mit Hinweisen). 3.2 Am 19. Juni 2020 erliess der Bundesrat die (erste) Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; AS 2020 S. 2213; in Kraft bis 25.6.2021). Der Erlass wurde in der Folge mehrmals geändert. Auf den 1. Oktober 2020 wurde Art. 6c eingefügt, der besondere Bestimmungen für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen enthielt (Änderung vom 2.9.2020; AS 2020 S. 3682). Diese Regelung wurde auf den 29. Oktober 2020 soweit hier interessierend inhaltlich unverändert in Abs. 2 des revidierten Art. 6c überführt (Änderung vom 28.10.2020; AS 2020 S. 4506). In dieser Fassung hatte die Bestimmung folgenden Wortlaut: Art. 6c Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen 1 […] 2 Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die Artikel 4-6 nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b. Die Art. 4-6 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 28.10.2020; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist diese Fassung gemeint) enthielten namentlich Vorgaben betreffend Schutzkonzept und Erhebung von Kontaktdaten (Art. 4 und 5) sowie besondere Bestimmungen für Veranstaltungen, namentlich das Verbot, Veranstaltungen mit über 50 Personen durchzuführen (Art. 6). Die Ausnahme von der Maskentragpflicht nach Art. 3b Abs. 2 Bst. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage betraf Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, 3.3 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist der Regierungsstatthalter fälschlicherweise davon ausgegangen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage stütze sich unmittelbar auf die «Notrechtsbestimmung» von Art. 185 Abs. 3 BV und könne daher nicht uneingeschränkt akzessorisch auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden, sondern nur auf ihre Vereinbarkeit mit dem zwingenden Völkerrecht (Beschwerde S. 12 f.; vgl. angefochtener Entscheid E. II/7). Die Covid-19-Verordnung besondere Lage stützte sich vielmehr auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101). Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer zeigt aber vor Verwaltungsgericht nicht auf, inwiefern die Covid-19-Verordnung besondere Lage, namentlich die darin enthaltene Maskentragpflicht, gegen übergeordnetes Recht verstösst. Solches ist auch nicht erkennbar. Im Ergebnis ist der Regierungsstatthalter damit zu Recht von der Massgeblichkeit der Maskentragpflicht ausgegangen. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV), weil die EG Bern ein Schutzkonzept verlangt habe und die Argumentation, bei einer grossen Teilnehmerzahl sei die Maskentragpflicht kaum durchsetzbar, eine «verkappte Teilnehmerzahlbeschränkung» darstelle (Beschwerde S. 5 f.). Die Rüge ist unbegründet: Die EG Bern verlangte vom Beschwerdeführer nicht ein Schutzkonzept im Sinn von Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage, sondern ein Sicherheitskonzept, wie es gemäss dem kommunalen Recht bei allen Veranstaltungen und Kundgebungen mit mehr als 500 Personen eingereicht werden muss (Art. 5 Abs. 1bis KgV; vorne E. 2.1; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 [act. 10]). Auch von einer (faktischen) Teilnehmerzahlbeschränkung kann keine Rede sein. Denn Grund für die Bewilligungsverweigerung war nicht unmittelbar die relativ grosse Teilnehmerzahl; ausschlaggebend war vielmehr die Einschätzung der EG Bern, dass eine Vielzahl der Teilnehmenden die Maskentragpflicht nicht einhalten und dadurch die öffentliche Gesundheit gefährden würden, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Veranstalter nicht das ihm Zumutbare zur Einhaltung dieser Vorschrift unternommen habe (Verfügung vom 12.11.2020 S. 2 f. [Akten RSA 8A1 Beilage 7]; Beschwerdeantwort S. 3 [act. 10]). Die Fassung von Art. 8 Abs. 2 Covid-Verordnung besondere Lage, auf die sich der Beschwerdeführer zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, dem beruft, trat erst am 9. Dezember 2020 in Kraft (AS 2020 S. 5193 f.). Sie ist hier nicht massgebend, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter einen unzulässigen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 KV bzw. Art. 16 und 22 BV). Diese Grundrechte können nach Massgabe von Art. 28 KV bzw. Art. 36 BV eingeschränkt werden (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Respektierung des Kerngehalts). – Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzlichen Erwägungen zu Recht nicht in Frage, wonach mit dem Kundgebungsreglement der Stadt Bern eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die genannten Grundrechte besteht und deren Kerngehalt gewahrt wurde (Beschwerde S. 7). 3.6 Streitig ist demgegenüber zunächst das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Bewilligungsverweigerung (Art. 36 Abs. 2 BV). Nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlt ein solches, weil es keine empirische Evidenz für eine «erhöhte Ansteckungsgefahr» im Freien gebe (Beschwerde S. 7). Dieses Argument beschlägt indes nicht den Aspekt des öffentlichen Interesses, sondern die Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme (dazu hinten E. 3.7.2 f.). Die Zielsetzung, die Verbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern und dadurch die öffentliche Gesundheit zu schützen (vgl. Verfügung der EG Bern vom 12.11.2020 S. 3 [Akten RSA 8A1 Beilage 7]; vorne E. 3.3), liegt offensichtlich im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV sowie Art. 2 und 19 EpG; BGE 148 I 89 E. 7 [einleitend], 148 I 33 E. 6.5). Zu kurz greift der Einwand des Beschwerdeführers, die Kundgebungsteilnehmenden würden eine freiwillige Gefahrengemeinschaft eingehen (vgl. Beschwerde S. 9). Denn wie die EG Bern überzeugend ausführt, galt es auch Dritte vor einer potenziellen Ansteckung zu schützen (namentlich Einsatzkräfte der Polizei und Sanität sowie Personen aus dem privaten und beruflichen Umfeld der Kundgebungsteilnehmenden) und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden (vgl. Beschwerdeantwort S. 6 [act. 10]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, 3.7 Der Beschwerdeführer erachtet den Grundrechtseingriff zudem als unverhältnismässig. 3.7.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, das heisst es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). 3.7.2 Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschwerdeführer die Eignung und Erforderlichkeit der streitigen Massnahme (vgl. vorne E. 3.6). – Das Bundesgericht hat wiederholt die Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten und insbesondere von Veranstaltungen als taugliches Mittel anerkannt, um die Verbreitung des Covid-19-Virus und die durch Virenübertragung verursachten Infektionen und Krankheiten zu reduzieren (vgl. BGE 148 I 33 E. 7.5, 148 I 19 E. 6.2.2, 147 I 450 E. 3.3.1). Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, wird die Eignung der streitigen Massnahme nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Ansteckungsgefahr im Freien geringer sein mag als in Innenräumen. Denn wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. II/9.2), war jedenfalls im Zeitpunkt der Bewilligungsverweigerung gestützt auf die damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse bei Veranstaltungen im Freien von einer relevanten Ansteckungsgefahr auszugehen (vgl. BGE 148 I 19 E. 6.2.1 [politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen im Kanton Uri]; VGE 2021/74 vom 30.12.2022 E. 3.5.2 [Maskentragpflicht im öffentlichen Raum]). 3.7.3 Zum Aspekt der Erforderlichkeit ergibt sich Folgendes: Das überarbeitete Sicherheitskonzept zur Kundgebung lässt zwar ein gewisses Bemühen erkennen, zur Einhaltung der Maskentragpflicht beizutragen. Mehr aber nicht: Zuvor hatte der Beschwerdeführer dem Polizeiinspektorat mitgeteilt, er bekunde Mühe, gegen seine Überzeugung solche Massnahmen im Sicherheitskonzept festzuhalten. Die Organisatoren rechneten an der Sitzung vom 26. Oktober 2020 jedoch damit, dass viele Teilnehmende die Vorschrift nicht einhalten würden (vorne E. 2). Vor diesem Hintergrund ist der Standpunkt der EG Bern nachvollziehbar, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht als Organisator (vgl. dazu BGE 148 I 33 E. 7.7.2, 143 I 147 E. 3.2) unzureichend nachgekommen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. und 7 [act. 10]),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, hat er doch keine griffigen Vorkehren zur Durchsetzung der Maskentragpflicht vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht aufgezeigten milderen Mittel (vgl. Beschwerde S. 12) erscheinen entweder von vornherein unrealistisch (Abstandhalten bei einer Kundgebung mit 1'000 bis 3'000 Teilnehmenden auf dem Bundesplatz) oder stehen im Widerspruch zu seiner Haltung im Bewilligungsverfahren (so die vorgeschlagene Auflage, an der Kundgebung an die Maskentragpflicht zu appellieren). Sie wurden daher von der EG Bern und vom Regierungsstatthalter zu Recht nicht in Betracht gezogen (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 7 [act. 10]). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch die Meinung vertreten, es müsse den Einwohnerinnen und Einwohnern der Schweiz möglich sein, ohne Maske gegen die Maskentragpflicht und andere Corona-Massnahmen zu demonstrieren (Beschwerde S. 12). Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Einschätzung nicht zu beanstanden, es habe mit Blick auf die damalige epidemiologische Lage kein gleich geeignetes milderes Mittel zur Zielerreichung gegeben als die Bewilligungsverweigerung (vgl. angefochtener Entscheid E. II/9.2). 3.7.4 Zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bringt der Beschwerdeführer vor, bei den zur Diskussion stehenden Verstössen gegen die Maskentragpflicht handle es sich «lediglich» um Übertretungen bzw. Ordnungsbussendelikte, die es bei fast jeder Kundgebung gebe (etwa sog. Littering) und die Bewilligungsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermöchten (Beschwerde S. 10 f.). Diese Auffassung greift klar zu kurz: Entscheidend für die Bewilligungsverweigerung war nicht die Schwere der erwarteten einzelnen Delikte, sondern deren quantitatives Ausmass, das – jedenfalls nach damaligem Wissensstand – die öffentliche Gesundheit gefährdete (vgl. vorne E. 3.4 und 3.7.2). Die EG Bern und die Vorinstanz haben deshalb den Gesundheitsschutz der Allgemeinheit zu Recht höher gewichtet als das Interesse des Beschwerdeführers an der Durchführung der Kundgebung (vgl. angefochtener Entscheid E. II/9.2). 3.8 Nach dem Erwogenen ist der Grundrechtseingriff als verhältnismässig und die Bewilligungsverweigerung insgesamt als rechtmässig zu beurteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vgl. vorne Bst. C). 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.3 Der Regierungsstatthalter hat schlüssig und überzeugend dargelegt, weshalb die Bewilligungsverweigerung und der damit verbundene Grundrechtseingriff vor dem Hintergrund der Pandemielage im November 2020 und der damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse rechtmässig war. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid ernsthaft in Frage zu stellen vermag, weshalb die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Daran ändert nichts, dass der Regierungsstatthalter zu Unrecht davon ausgegangen ist, es sei ihm verwehrt, die hier einschlägige eidgenössische Verordnungsbestimmung zur Maskentragpflicht einer akzessorischen Normenkontrolle zu unterziehen (vgl. vorne E. 3.3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers noch zu prüfen wären. 5.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident i.V.: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.