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Bern Verwaltungsgericht 05.08.2022 100 2021 200

5 août 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,928 mots·~20 min·1

Résumé

Studiumsausschluss (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 28. Mai 2021; B 14/20) | Prüfungen/Promotionen

Texte intégral

100.2021.200U HER/MAL/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. August 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Universität Bern Hochschulstrasse 6, 3012 Bern betreffend Studienausschluss (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 28. Mai 2021; B 14/20)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, Sachverhalt: A. A.________ begann im Frühjahrssemester 2012 den Masterstudiengang Volkwirtschaftslehre an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern. Am 10. Februar 2020 legte A.________ die Leistungskontrolle zur Pflichtveranstaltung «Econometrics II» im dritten und letzten Versuch ab. Er erzielte die Note 3,5, die am 18. Februar 2020 in das elektronische Verwaltungssystem der Universität Bern (Kernsystem Lehre, KSL) eingetragen wurde. A.________ liess sich im Frühjahrssemester 2020 exmatrikulieren. Für das Herbstsemester 2020 schrieb er sich erneut für den Masterstudiengang Volkwirtschaftslehre ein. Mit Verfügung vom 28. September 2020 schloss das Dekanat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät A.________ vom Masterstudium aus. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des ungenügenden Leistungsnachweises in «Econometrics II» und der ausgeschöpften Wiederholungsmöglichkeiten könne er den Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre nicht fortsetzen. Mit Bezug auf diese Verfügung deponierte A.________ am 26. Oktober 2020 beim Dekanat ein Rekursschreiben (datierend vom 24.10.2020) zuhanden des «Appeals Committee» (das Couvert war an die Rekurskommission der Universität Bern adressiert) mit dem Anliegen, hinsichtlich der Econometrics- II-Prüfung eine entschuldigte Abwesenheit wegen Krankheit anzuerkennen. Das Dekanat leitete diese Eingabe nach einem E-Mail-Wechsel mit A.________ an die Prüfungskommission weiter und informierte ihn am 6. November 2020 informell, dass diese Behörde keinen Anlass sehe, tätig zu werden. B. Gegen die Verfügung der Fakultät vom 28. September 2020 (Studienausschluss) erhob A.________ am 13. November 2020 (erneut) Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern. Mit Entscheid vom 28. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, 2021 befand die Rekurskommission die Beschwerde aufgrund der Umstände als fristgerecht und wies sie ab. C. Dagegen hat A.________ am 27. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und «[sein] Prüfungsrecht [sei] anzuerkennen». Weiter ersucht er für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege. Die Rekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 26. August 2021 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Universität schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben vom 19. Oktober, 11. November und 23. November 2021 hat der Beschwerdeführer sich nochmals zur Sache geäussert und weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 76 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität Bern [UniG; BSG 436.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, 1.2 Die Universität bezweifelt, dass die Beschwerde hinreichend begründet ist. 1.2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3, 1993 S. 394 E. 1b; BVR 2019 S. 383 [VGE 2018/198 vom 26.4.2019] nicht publ. E. 1.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18). Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4, 1993 S. 394 E. 1b; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22). 1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und «[sein] Prüfungsrecht [sei] anzuerkennen». Antrag und Begründung kann ohne weiteres entnommen werden, dass er den Ausschluss vom Studium aufgrund des (ungenügenden) Leistungsnachweises «Econometrics II» für unrechtmässig hält wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit und nochmals zur Prüfung zugelassen werden will. Er hält namentlich für unrichtig, dass er die Prüfung trotz seines Bemühens, sich dieser unter gesundheitlichen Beschwerden am Prüfungstag zu stellen, nach knappem Scheitern nicht nochmals antreten kann (Beschwerdegrund). Die Formerfordernisse sind damit erfüllt. 1.2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. September 2020 erst am 13. November 2020 (erneut) an die Rekurskommission gelangt ist, infolge Unterlassens der Weiterleitung seiner Eingabe vom 24. Oktober 2020 durch das Dekanat dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann (angefochtener Entscheid E. 4). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten (vgl. zum Aspekt der Fristwahrung vor der Vorinstanz Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 81 N. 3, Art. 74 N. 18).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 76 Abs. 4 UniG). Steht wie hier nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; zuletzt etwa VGE 2019/335 vom 5.5.2020 E. 1.4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3, 15 f., Art. 66 N. 20). 2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des dritten Misserfolgs im Fach «Econometrics II» zu Recht vom Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre ausgeschlossen worden ist. Der Masterstudiengang Volkwirtschaftslehre (Monofach) besteht aus obligatorisch zu besuchenden und frei wählbaren Lehrveranstaltungen (Art. 9 Abs. 1 Studienplan vom 1. September 2006 zum Studiengang Master Volkswirtschaftslehre). Voraussetzungen für einen Masterabschluss sind unter anderem ein Leistungsnachweis in «Microeconomics II», «Macroeconomics II» und «Econometrics II» (Art. 9 Abs. 2 Studienplan). Leistungsnachweise werden angerechnet, sofern mindestens die Note 4 erzielt wurde (Art. 30 Abs. 1 des Reglements vom 24. August 2006 über das Bachelor- und Masterstudium und die Leistungskontrollen an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern [Studienreglement WISO; RSL WISO]). Nicht bestandene Leistungskontrollen aus Pflichtveranstaltungen ohne Kompensationsmöglichkeit können zweimal wiederholt werden (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 RSL WISO). Wer die Leistungskontrolle aus einer Pflichtveranstaltung auch nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten nicht besteht, ist vom Weiterstudium im entsprechenden Studiengang ausgeschlossen (Art. 30 Abs. 3 RSL WISO). – «Econometrics II» ist eine Pflichtveranstaltung, für die keine Kompensationsmöglichkeit besteht. Wenn sich das ungenügende Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung in «Eco-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, nometrics II» als rechtmässig erweist, ist auch der Studienausschluss rechtens. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, er sei am 10. Februar 2020 auf dem Weg zur Prüfung krank geworden und habe «aufgrund höherer Gewalt» am selben Tag kein Arztzeugnis erhältlich machen können. 3.1.1 Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche die Leistungsfähigkeit während der Prüfung erheblich vermindern, verringern zugleich die Chancen auf einen Prüfungserfolg, der den wahren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, N. 249). Solche Beeinträchtigungen stellen daher regelmässig einen zwingenden Grund dar, der Betroffene dazu berechtigt, die Prüfung folgenlos – d.h. ohne Anrechnung an die Wiederholungsmöglichkeit – abzubrechen oder zu verschieben (vgl. BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen [Bachelorstudium in Rechtswissenschaft], 2007 S. 433 E. 3.2.5 [Lehrabschlussprüfung]; Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 452; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 249 ff.). Gemäss Art. 43 RSL WISO gelten als wichtige Gründe unvorhergesehene Ereignisse, welche die Erbringung der Leistungskontrolle verunmöglichen (Abs. 1). Krankheit und Unfall müssen durch ein Arztzeugnis belegt werden (Abs. 2). Bei Fernbleiben oder Abbruch aus wichtigem Grund wird die entsprechende Leistungskontrolle nicht als solche registriert (Art. 42 Abs. 2 RSL WISO [gemäss der Systematik an sich Abs. 3]). Wichtige Gründe, die einen Abbruch oder ein Fernbleiben von der Prüfung rechtfertigen, sind allerdings nur beachtlich, wenn sie unverzüglich gemeldet werden (vgl. BGE 147 I 73 [2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.1; BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1; VGE 2019/335 vom 5.5.2020 E. 2.2). 3.1.2 Im Grundsatz wird vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person entweder vorgängig dispensieren lässt, oder aber zumindest die Prüfungsunfähigkeit gleich im Anschluss an die Prüfung – jedenfalls vor Erhalt des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, Prüfungsresultats – vorbringt und belegt. In der Regel nicht verlangt wird angesichts der besonderen Drucksituation, die in Prüfungen vorherrscht, dass die Rüge während laufender Prüfung erhoben wird (BGE 147 I 73 [BGer 2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.1; vgl. auch RR 21.10.2009, in BVR 2010 S. 13 E. 7.3.2; BVR 2007 S. 433 E. 3.2.5; BGer 2P.26/2003 vom 1.9.2003, in BVR 2004 S. 97 und ZBl 2005 S. 103 E. 3.5 [mutmasslich fehlerhaft besetzte Prüfungskommission]; VGE 2021/347 vom 7.7.2022 E. 4.2 [noch nicht rechtskräftig], 2012/471 vom 24.6.2013 E. 5.4 [Rot-Grün-Sehschwäche]). Wesentliche Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit sind folglich so früh wie möglich vorzubringen, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rügerecht (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.5, 2012 S. 165 E. 5.1.1). Zweck dieser Obliegenheit ist es, den Grundsatz der Chancengleichheit im Einzelfall zur Geltung zu bringen (vgl. VGE 2020/468 vom 27.10.2021 E. 5.3 [noch nicht rechtskräftig]). Damit soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrunds die Prüfung ablegt und nachträglich im Fall des Scheiterns unter Anrufung dieses Grundes die Aufhebung des Prüfungsresultats verlangt und sich so eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit verschafft (vgl. BGE 147 I 73 [2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.2; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 282; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, N. 518). Denn wer sich in Kenntnis einer bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung einer Prüfung unterzieht oder diese fortsetzt, nimmt das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf und kann sich im Nachhinein nicht auf Prüfungsunfähigkeit berufen; vielmehr gilt in solchen Fällen die (ungenügende) Prüfung als nicht bestanden (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1, 2007 S. 433 E. 3.2.5, je mit Hinweisen; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 265 ff.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 516 ff., vgl. Karl-Marc Wyss, Die Rekurskommission und der Rechtsschutz bei Prüfungen der Universität Bern, in BVR 2020 S. 193 ff., 213; VGE 2019/335 vom 5.5.2020 E. 2.2, 2016/231 vom 13.3.2017 E. 5.2). 3.2 Wie der Beschwerdeführer mit Beschwerde selber festhält, hatte er am 10. Februar 2020 schon auf dem Weg zur Prüfung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands bemerkt. Beim Prüfungsantritt konnte ihm folglich kaum entgangen sein, dass seine Prüfungsfähigkeit krankheitsbedingt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, beeinträchtigt sein könnte. Er setzte aber die angefangene Prüfung fort, obschon er sich nach eigenen Angaben «sehr unwohl» fühlte (vgl. Beschwerde an die Rekurskommission, Vorakten pag. 9). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich an die für die Durchführung der Prüfung Verantwortlichen (Prüfungsaufsicht) zu wenden und Prüfungsunfähigkeit vorzubringen (vgl. Art. 41 Abs. 2 RSL WISO). Er hätte sich unter Darlegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustands von der Prüfung abmelden bzw. diese abbrechen können. Zwar ist anzuerkennen, dass er sich trotz seines Unwohlseins der Prüfung stellte, weil er endlich mit der Prüfung fertig werden wollte und hoffte, diese zu bestehen (so Beschwerde). Wenn die Rekurskommission dem in ihrem Entscheid nicht Rechnung trägt, beinhaltet dies aber keinen Vorwurf, sondern erklärt sich mit der hiervor wiedergegebenen Rechtslage: Vom Prüfungskandidat wird im Fall von gesundheitlichem Unwohlsein verlangt, dass er entweder sofort von der Prüfung zurücktritt oder diese ohne Berufung auf gesundheitliche Beeinträchtigung absolviert auf eigenes Risiko hin, ob er sie besteht oder nicht. Hierbei handelt es sich wie dargelegt um einen fundamentalen Grundsatz des Prüfungsrechts, der seine Rechtfertigung in der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit hat (vorne E. 3.1.2). Wenn die Vorinstanz schliesst, der Beschwerdeführer habe das Risiko eines Misserfolgs mit seinem Handeln bewusst in Kauf genommen (angefochtener Entscheid E. 7.2), ist dies daher nicht rechtsfehlerhaft. Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer daraus, dass ihm, wie er vorbringt, das Studienreglement (RSL WISO) – er nennt es «Handbuch» – unbekannt gewesen sei. Das Reglement ist der zentrale Erlass der Fakultät, der das Masterstudium regelt, das er ergriffen hatte. Es liegt in der Verantwortung der Studierenden, sich rechtzeitig mit den massgebenden reglementarischen Bestimmungen des Studiengangs vertraut zu machen und sich namentlich über die zulässigen Wiederholungsversuche, Bestehensvoraussetzungen und die Abmeldung von Leistungskontrollen zu informieren (vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 179 f., 213). Die reglementarischen Vorschriften sind weder bloss «Leitliniendokumente» noch «geheim» (vgl. Eingabe vom 11.11.2021 S. 1 [act. 16]). Das Studienreglement und die zugehörigen Studienpläne sind alle einfach zugänglich auf der Homepage der Fakultät.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, 3.3 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Prüfung sei wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung nachträglich aufzuheben, ist Folgendes zu bemerken: Eine nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit bzw. die nachträgliche Aufhebung von Prüfungsresultaten wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung kommt, wie bereits die Rekurskommission ausgeführt hat, ausnahmsweise dann in Frage, wenn die betroffene Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen (sog. «unerkannte Prüfungsunfähigkeit»). Dies ist namentlich anzunehmen, wenn Betroffenen zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu treffen, oder bei einem zwar vorhandenen Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln. Auch in diesen Fällen muss sich die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat jedoch im frühest möglichen Zeitpunkt, in dem von ihr bzw. ihm eine entsprechende Erklärung zumutbarerweise erwartet werden darf, unverzüglich auf die Prüfungsunfähigkeit berufen (vgl. (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.2 und 4.3.2 mit Hinweisen; VGE 2019/335 vom 5.5.2020 E. 2.3, 2016/231 vom 13.3.2017 E. 5.3, 2015/173 vom 5.11.2015 E. 3.3, 2014/316 vom 5.6.2015 E. 4.4; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 288; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 505 f.). Die Unverzüglichkeit des Rücktritts ist in diesen Fällen daran zu messen, ab welchem Zeitpunkt die betroffene Person die krankhafte Verminderung ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit erkannt hat oder bei der generell zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in der Lage ist, ihren Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungsunfähigkeit zu würdigen, sondern ob ihr die gesundheitlichen Beschwerden in den wesentlichen Merkmalen bewusst sind und sie deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit erfasst (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.2 und 4.3.2 mit Hinweisen; VGE 2016/231 vom 13.3.2017 E. 5.3, 2014/316 vom 5.6.2015 E. 4.4; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 288; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 505 f.). Bei der Frage, ob die behauptete Prüfungsunfähigkeit der betroffenen Person tatsächlich entgehen konnte, ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen; auf eine rechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit, die erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses «entdeckt» wird, ist nur mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, grosser Zurückhaltung zu schliessen (vgl. zum Ganzen VGE 2019/335 vom 5.5.2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Universität erschien der Beschwerdeführer am 11. Februar 2020, d.h. am Tag nach der absolvierten Prüfung in «Econometrics II», auf dem Dekanat mit dem Wunsch, zwei weitere Prüfungen, zu denen er angemeldet war, mündlich abzulegen, da er «wegen gesundheitlicher Probleme auf dem Weg in den Notfall [sei]» (vgl. Vorakten pag. 27-26). Er legte dem Dekanat in der Folge ein gleichentags ausgestelltes Arztzeugnis vor, welches ihn für die Zeit vom 11. bis 12. Februar 2020 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig erklärt (Vorakten pag. 1). Gestützt auf dieses Zeugnis meldete das Dekanat den Beschwerdeführer für die beiden anderen Prüfungen «Microeconomics II» (11.2.2020) und «Macroeconomics II» (12.2.2020) ab. Der Beschwerdeführer war folglich am 11. Februar 2020 ohne weiteres in der Lage, die zuständige Stelle auf Prüfungsunfähigkeit hinzuweisen und hätte dies auch für den Vortag tun können. Er bringt beschwerdeweise zwar vor, er sei am 11. Februar 2020 noch krank gewesen und habe nicht klar denken können. Wie das Nachfolgende zeigt, hat er aber durchaus klar und bewusst darauf verzichtet, seine Prüfungsunfähigkeit auch für den Vortag 10. Februar 2020 vorzubringen. 3.5 Auch vor Verwaltungsgericht behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er das Dekanat um die Annullation der absolvierten Prüfung in «Econometrics II» ersucht habe; solches ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. bereits angefochtener Entscheid E. 7.5). Das Ergebnis dieser Prüfung war ihm anlässlich seines Besuchs auf dem Dekanat am Folgetag noch nicht bekannt; die ungenügende Note wurde am 18. Februar 2020 in das Kernsystem Lehre eingetragen (vgl. Vorakten pag. 26). Der Beschwerdeführer legt vielmehr dar, die bereits abgelegte Prüfung abzusagen, obschon ihm diese noch eine befriedigende Note hätte bringen können, wäre etwa so gewesen, als würde er sich selber «in den Fuss […] schiessen» (Beschwerde). Vorne (E. 3.2) wurde erklärt, dass und weshalb ihm nach seinem entsprechenden Entschluss eine spätere Berufung auf Prüfungsunfähigkeit nicht mehr offen steht. Vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer noch infrage gestellt, ob sein Arzt überhaupt berechtigt gewesen wäre, ihn nachträglich krankzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, schreiben (vgl. Vorakten pag. 7). Wohl gilt ein rückdatiertes Arztzeugnis als unzulässig. Ein rückwirkend ausgestelltes Arztzeugnis mag zwar je nach konkreter Situation nicht unproblematisch sein (vgl. betreffend Arbeitsunfähigkeit im privaten Arbeitsvertragsrecht Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 324a/b N. 12 S. 421; vgl. Roland Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in AJP 2010 S. 167 ff., 172 f.), ist aber nicht von vornherein ungültig. Ein Arztzeugnis kann im Ausnahmefall und im Einzelfall (höchstens für ein paar Tage) rückwirkend ausgestellt werden, wobei Nachvollziehbarkeit und Verifizierbarkeit gegeben sein müssen (vgl. Schweizerische Ärztezeitung, SAeZ 2021, S. 497 ff., 499). Laut der Universität ist es nicht unüblich, dass sich ärztliche Zeugnisse zu Krankheiten am Tag vor der Konsultation äussern (act. 11 S. 4). 3.6 Die gesundheitliche Beeinträchtigung am Tag der Prüfung in «Econometrics II» thematisierte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Eingabe vom 24. Oktober 2020 (vgl. vorne Bst. A; Vorakten pag. 20), weiter in der Beschwerde vom 13. November 2020 (vgl. vorne Bst. B; Vorakten pag. 5). Anscheinend hatte er erst mit der Ausschlussverfügung der Fakultät vom 28. September 2020 erfahren, dass seine Note in jener Prüfung ungenügend ausgefallen war. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtener Entscheid E. 7.5), beruft sich der Beschwerdeführer damit offensichtlich verspätet auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit. Es wäre an ihm gewesen, bereits am Tag der Prüfung oder jedenfalls bei seinem Besuch auf dem Dekanat am Folgetag, klar kundzutun, dass er schon am Prüfungstag erkrankt war und nachträglich den Rücktritt aufgrund seiner manifestierten Krankheit wünscht. Keineswegs durfte der Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Bekanntgabe des Prüfungsresultats abwarten. 3.7 Nach dem Ausgeführten hat die Rekurskommission kein Recht verletzt, wenn sie den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Misserfolg im Masterstudium den Beschwerdeführer angesichts seiner persönlichen Lebenssituation hart trifft. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände (fehlende Kenntnis des Studienreglements, mangelnde Deutschkenntnisse, Hinter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, gründe seiner Flucht aus seinem Heimatland, vgl. act. 16, 17 und 17A) sind indes persönliche Eigenschaften, die bei einer objektiven und rechtsgleichen Beurteilung des Bestehens von Prüfungen nicht herangezogen werden dürfen (vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 584 und 651; betreffend die frühere Grenzfallpraxis durch die Anwaltsprüfungskommission BVR 2016 S. 97 E. 5.5; vgl. auch VGE 2017/211 vom 23.3.2018 E. 5.4). In der Rechtsfrage, die hier zu beurteilen war, besteht daher kein Spielraum, dem Beschwerdeführer zu gestatten, die Prüfung in einem vierten Versuch abzulegen. 4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 5.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden: Die Rekurskommission hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung schlüssig dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit zu spät vorgebracht hat. Was der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, war von vornherein nicht geeignet, die diesbezüglichen Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Demgemäss vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern der Studienausschluss unrechtmässig erfolgt wäre. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 5.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 6. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsaus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, übung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 147 I 76 E. 1.2.1, 138 II 42 E. 1.1, 136 I 229 E. 1). Im vorliegenden Fall steht nicht die eigentliche Bewertung einer Prüfungsleistung zur Diskussion, sondern die Frage, ob der Beschwerdeführer sich nachträglich auf eine Prüfungsunfähigkeit berufen kann. Diese Frage ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vom Ausschlussgrund nicht erfasst, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hingewiesen wird (vgl. auch VGE 2019/335 vom 5.5.2020 E. 4 mit folgenden Hinweisen: BVR 2018 S. 304 [VGE 2017/311 vom 26.2.2018] nicht publ. E. 6; BGer 2C_497/2016 vom 22.7.2016 E. 1.2, 2C_782/2014 vom 26.11.2014 E. 1). Bei gegenteiliger Auffassung stünde einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, - Rekurskommission der Universität Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.