100.2021.20U STN/MAL/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Januar 2023 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Marti Einwohnergemeinde Nidau handelnd durch den Gemeinderat, Schulgasse 2, Postfach 240, 2560 Nidau vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Entscheid der stv. Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 14. Dezember 2020; vbv 8/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. 1956) war ab dem 1. Oktober 2011 als Abteilungsleiter Infrastruktur der Einwohnergemeinde (EG) Nidau unbefristet angestellt. Die EG Nidau stellte ihm am 12. November 2018 mündlich in Aussicht, dass sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstrebt, und kündigte seine Freistellung an. Mit Schreiben vom 27. November 2018 ordnete die EG Nidau unter anderem die Freistellung von A.________ ab 1. Dezember 2018 an. Nachdem keine Lösung für eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gefunden werden konnte, kündigte die EG Nidau mit Verfügung vom 22. Januar 2019 das Arbeitsverhältnis mit A.________ per 30. April 2019. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Februar 2019 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne. Die stellvertretende Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Dezember 2020 gut und hob die angefochtene Verfügung auf. C. Dagegen hat die EG Nidau am 14. Januar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 22. Januar 2019 sei zu bestätigen (Rechtsbegehren 1). In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (Rechtsbegehren 2). A.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne verzichtet mit Schreiben vom 10. Februar 2021 auf eine Vernehmlassung und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 82 VRPG). Art. 108 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01), wonach Beschwerden gegen die Kündigung von Arbeitsverhältnissen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung haben, gilt zwar auch für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren vor dem Veraltungsgericht (BVR 2008 S. 433 E. 2.1; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 12). Da sich die Beschwerde der Gemeinde nicht gegen die Kündigung richtet, sondern gegen die Aufhebung derselben durch die Vorinstanz, ist diese spezialgesetzliche Gesetzesvorschrift indes nicht anwendbar (vgl. Beschwerdeantwort S. 2; prozessleitende Verfügung im Verfahren 100.2017.339X1 vom 13.12.2017). Der Antrag der Gemeinde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 2) ist somit überflüssig. Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz die Kündigung zu Recht aufgehoben hat. 2.1 Das Dienstverhältnis des öffentlich-rechtlich angestellten Gemeindepersonals richtet sich nach kommunalem Recht. Die Gemeinden sind in der Ausgestaltung ihres Personalrechts in den Schranken der verfassungsrechtlichen Grundsätze weitestgehend frei (vgl. Daniel Arn, in Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern, 1999, Vorbem. zu Art. 31 und 32 N. 1 und 3; Ueli Friederich, Gemeinderecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 153 ff., 208 N. 126). Soweit die Gemeinden keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt nach Art. 32 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) für das Gemeindepersonal sinngemäss das kantonale öffentliche Dienstrecht (vgl. BVR 2017 S. 437 E. 4.3). 2.2 Der Beschwerdegegner wurde mit Beschluss des Gemeinderats vom 27. Juni 2011 öffentlich-rechtlich angestellt (vgl. Gemeindeakten 4B act. A002). Damit gelten für ihn die Vorschriften des Personalreglements der Stadt Nidau vom 25. Oktober 2001 (SRS 171.1; vgl. auch Art. 73 der Stadtordnung von Nidau vom 24. November 2002 [SRS 101.1]). Gemäss Art. 7 Personalreglement beträgt die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit drei Monate (Abs. 1). Die Gemeinde kündigt nach vorheriger Anhörung der betroffenen Person durch Verfügung (Abs. 2). Für die Anfechtung der Verfügung gilt das kantonale Recht (Abs. 3). Das kommunale Personalrecht (Personalreglement) enthält keine inhaltlichen Bestimmungen zur Kündigung von öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des sinngemäss geltenden (kantonalen) PG hat die Anstellungsbehörde für die Kündigung triftige Gründe anzugeben. Solche liegen nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 PG insbesondere vor, wenn die oder der Angestellte ungenügende Leistungen erbringt (Bst. a), Weisungen der Vorgesetzten wiederholt miss-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, achtet hat (Bst. b), durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stört (Bst. c) oder Arbeitskolleginnen bzw. Arbeitskollegen oder in einem Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehende Personen sexuell belästigt (Bst. d). Die gesetzliche Aufzählung ist indes nicht abschliessend. So kann als Kündigungsgrund etwa genügen, dass sich die betroffene Person nicht in den Betrieb einordnen kann oder dass ihr der Wille zur vertrauensvollen Zusammenarbeit fehlt. In der Rechtsprechung sind ferner Dienstpflichtverletzungen oder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis als triftige Gründe anerkannt. Mehrere geringfügige Beanstandungen können gesamthaft gesehen einen triftigen Grund abgeben (BVR 2010 S. 157 E. 3.2.1; Hans-Ulrich Zürcher, Personalrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 51 ff., 80 ff. Rz. 77 ff.). Eine Kündigung ist immer dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betroffenen Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht (BVR 2012 S. 294 E. 4.1, 2009 S. 443 E. 2.3). Bei der Beurteilung des Verhaltens der betroffenen Person steht der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen zu, weil sie den tatsächlichen Verhältnissen näher steht als das Gericht. Die Voraussetzungen für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die Auflösung muss stets verhältnismässig sein (BVR 2010 S. 157 E. 3.2.2, 2009 S. 107 E. 9.1). 2.3 Nach dem Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, wobei ihrer Untersuchungspflicht die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG) gegenübersteht (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1 und 5). Bleibt ein Sachumstand unbewiesen, so muss die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Den Nachweis für die Kündigungsgründe hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zu erbringen (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 1993 S. 227 E. 2; Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel, Diss. Zürich 1998, S. 309; allgemein zur Beweislastverteilung etwa BVR 2016 S. 5 E. 5.3, 2015 S. 301 E. 2.3, je mit Hinweisen). Ist das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache hingegen in Würdigung der vorhan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, denen Beweise erstellt, spielt die Beweislastverteilung keine Rolle mehr (vgl. BGE 143 III 1 E. 4.1 [Pra 107/2018 Nr. 27], 141 III 241 E. 3.2; BVR 2018 S. 139 E. 4.5; zum Ganzen Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 11 und 15 und Art. 20 N. 2). 2.4 Sowohl aufgrund der Untersuchungsmaxime als auch gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien anerbotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (sog. Beweisabnahmepflicht). Gelangen sie aber in freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, können sie in antizipierter Beweiswürdigung auf das Erheben weiterer Beweise verzichten (statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2019 S. 344 E. 5.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 31 VRPG) ergibt sich sodann die Pflicht der Verwaltung zur vollständigen Aktenführung. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Behörden haben die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BVR 2015 S. 557 E. 3.1, 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 252 E. 3.3.5, 2009 S. 49 E. 4.3.1; BGE 142 I 86 E. 2.2 ff., 138 V 218 E. 8.1.2, 130 II 473 E. 4.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 5). 2.5 Die Gemeinde führte in ihrer Kündigungsverfügung aus, es hätten sich auf der Verhaltensebene seit längerer Zeit verschiedentlich Schwierigkeiten und Spannungen im Umgang mit dem Beschwerdegegner und Mitarbeitenden der Stadtverwaltung ergeben. Dessen «übermässig auf seine eigene Person zentriertes Führungsverhalten» habe eine massive Anhäufung von Überstunden bewirkt. Zudem habe der Beschwerdegegner grosse Mühe gehabt, das «Primat der Politik» zu akzeptieren und verschiedentlich unüberhörbar seinen Unmut bekundet, wenn politische Entscheide nicht nach seinen Vorstellungen ausgefallen seien. Schliesslich habe er sich in Zusam-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, menhang mit dem Projekt Seewassernutzung in massiver Weise illoyal verhalten. Dieses Verhalten sowie seine Äusserungen im Umfeld des Projekts hätten jedoch nur jenen berühmten letzten Tropfen dargestellt, welcher das «ohnehin bereits volle Fass zum Überlaufen» gebracht habe (Kündigungsverfügung vom 22.1.2019, Akten RSA pag. 112-117). 2.6 Die Vorinstanz hat demgegenüber geschlossen, es lägen keine triftigen Gründe im Sinn von Art. 25 Abs. 2 PG vor, welche die Kündigung rechtfertigten. Insbesondere rechtfertige das Verhalten des Beschwerdegegners beim Projekt Seewassernutzung für sich allein betrachtet die Kündigung nicht, zumal die Gemeinde mehrfach erklärt habe, die jüngsten Vorfälle hätten lediglich den letzten Tropfen dargestellt, welcher das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Die von der Gemeinde erhobenen Vorwürfe seien in den Akten nicht einmal ansatzweise belegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). – Die Gemeinde kritisiert, die Vorinstanz habe den jüngsten Vorfällen in Zusammenhang mit dem Projekt Seewassernutzung zu Unrecht eine zu geringe Bedeutung beigemessen. Anders als die Vorinstanz meine, erreiche auch dieses Fehlverhalten für sich allein genommen eine Schwere, welche eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdegegners verunmöglicht habe (Beschwerde S. 12). 2.7 Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht hinreichend klar hervor, weshalb die Vorinstanz keinen Anlass gesehen hat, den Vorwürfen in Zusammenhang mit dem Projekt Seewassernutzung auf den Grund zu gehen. Der Gemeinde war es denn auch möglich, den Entscheid vor Verwaltungsgericht sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ungenügende Begründung, wie er sich aus Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 29 Abs. 2 BV ergibt, liegt damit nicht vor (zu den Anforderungen statt vieler BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2; BGE 146 II 335 E. 5.1, 144 III 65 E. 5.2). Ob die Vorinstanz im Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem Projekt Seewassernutzung zu Recht keinen triftigen Grund für eine Kündigung gesehen hat, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. hinten E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, 3. Die Parteien sind sich uneinig, ob der Beschwerdegegner sich einerseits ein «inakzeptables (Führungs-)Verhalten im Allgemeinen» (hinten E. 4) und andererseits ein illoyales Verhalten in Zusammenhang mit dem Projekt Seewassernutzung vorwerfen lassen muss (hinten E. 5) und damit triftige Gründe für eine Kündigung gesetzt hat. 4. 4.1 Der Beschwerdegegner war seit 1. Oktober 2011 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Abteilungsleiter Infrastruktur der Stadt Nidau unbefristet angestellt. Die Abteilung Infrastruktur umfasst die Bereiche Bau und Raumplanung, Tiefbau und Umwelt, Energieversorgung sowie Hochbau (Art. 40 der Verordnung der Stadt Nidau vom 7. September 2004 über die Verwaltungsorganisation [VV; SRS 161.11]). Der Stadtverwalter war während der gesamten Anstellungsdauer Vorgesetzter des Beschwerdegegners und führte die Mitarbeitergespräche mit diesem (vgl. Art. 46 Abs. 3 VV). Die Leistungen des Beschwerdegegners wurden durchwegs mit «gut» oder mit «sehr gut» bewertet (vgl. Gemeindeakten 4B act. B001-B003, B006, B007). Im Jahr 2016 wurde die Schlussbeurteilung «A+» unter anderem mit einem «überdurchschnittlichen Einsatz» und einer «fundierten und fachlich sehr guten Projektarbeit» begründet (Gemeindeakten 4B act. B006). Dass der Stadtverwalter den Beschwerdegegner an einem Mitarbeitergespräch je auf ein inakzeptables Führungsverhalten hingewiesen hätte, ist weder vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Gemeinde, der Beschwerdegegner habe bei der Realisierung von Projekten die Prioritäten in der politisch beschlossenen Investitionsplanung ungenügend berücksichtigt (vgl. Beschwerde S. 4). Folglich ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, dass die Mitarbeiterbeurteilungen des Beschwerdegegners keine Hinweise auf ein für eine Kündigung massgebliches Fehlverhalten enthalten. 4.2 Entgegen der Auffassung der Gemeinde lässt sich die Kündigung auch nicht auf (unbelegte) «Schwierigkeiten und Spannungen mit Mitarbei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, tenden der Stadtverwaltung» stützen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). In den Personalakten findet sich unbestrittenermassen kein Hinweis darauf, dass die Gemeinde den Beschwerdegegner je ermahnt hätte, sein Verhalten anzupassen oder «das Primat der Politik» zu respektieren. Zudem führt die Gemeinde mit keinem Wort aus, inwiefern die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner innerhalb der Stadtverwaltung belastet war. Auch unterlässt sie es zu konkretisieren, wann sie den Beschwerdegegner mündlich darauf hingewiesen haben will, er solle sein Verhalten «reflektieren und verändern» (vgl. Beschwerde S. 4). Soweit die Gemeinde vor Verwaltungsgericht die Kündigung auch mit einer «kompetenzüberschreitenden Prioritätensetzung» und mit «autonomem Handeln des Beschwerdegegners» zu begründen versucht (Beschwerde S. 5), erscheint dies wenig schlüssig, da die Gemeinde während der gesamten Anstellungsdauer offenbar nie Anlass gesehen hat, ihn darauf anzusprechen und entsprechende (Verhaltens-)Ziele zu formulieren. Die entsprechenden Vorwürfe der Gemeinde stehen denn auch im Widerspruch zu den Ergebnissen einer externen Überprüfung, welche die Stadtverwaltung im Jahr 2016 aufgrund von «steigenden Herausforderungen» in Auftrag gegeben hatte (vgl. zusammenfassender Bericht der … AG zur Organisationsanalyse der Abteilung Infrastruktur der Stadt Nidau vom 13.6.2016, Akten RSA pag. 119 ff., 120, 125). Laut Bericht wurde das Klima in der Abteilung von allen Befragten als gut bis sehr gut wahrgenommen. Der Bericht kam weiter zum Schluss, dass der Beschwerdegegner eine hohe fachliche und zwischenmenschliche Akzeptanz seitens des Teams und der vorgesetzten Gemeinderätinnen und -räte geniesse (vgl. Akten RSA pag. 121 ff.). Der Gemeinderat beantragte im gleichen Jahr eine Erhöhung des Stellenplans, unter anderem weil die Abteilung bereits optimal organisiert sei und das Ressourcendefizit nicht durch weitere Effizienzsteigerung kompensiert werden könne (vgl. Akten RSA pag. 126 ff.). In der Folge bewilligte der Stadtrat zusätzliche Stellenprozente im Bereich «Bau und Planung» sowie «Tiefbau und Umwelt» (vgl. Akten RSA pag. 131). Den in der Kündigungsverfügung erhobenen Vorwurf, der Beschwerdegegner habe aufgrund seines Führungsverhaltens eine massive Anhäufung von Überstunden bewirkt, wiederholt die Gemeinde vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr: Die Auszahlung von Überstunden hatte der Gemeinderat Ende 2017 bewilligt, namentlich weil der Beschwerdegegner bedingt durch die personelle Situation in der Abteilung «übermässig viel Mehrarbeit» geleistet habe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, Der Gemeinderat dankte ihm ausdrücklich für den «überdurchschnittlichen Einsatz» (Gemeindeakten 4B act. B009, vgl. auch act. B010). 4.3 Die Gemeinde hat – wie hiervor aufgezeigt – die angeblichen (Führungs)-Mängel des Beschwerdegegners weder konkretisiert noch ansatzweise dokumentiert. Sie führt auch nicht näher aus, inwiefern zwischen ihr und dem Beschwerdegegner seit längerem «unüberbrückbare Differenzen» bestanden hatten. Namentlich hat sie ihre Kritik am Verhalten des Beschwerdegegners weder an Mitarbeitergesprächen thematisiert noch in den Personalakten schriftlich festgehalten. Sie räumte denn auch im vorinstanzlichen Verfahren ein, dass die Dokumente der geführten Mitarbeitergespräche keine Hinweise auf «spannungsgeladene Zusammenarbeitssituationen» zwischen dem Beschwerdegegner und verschiedenen Mitarbeitenden der Stadtverwaltung enthalten (Akten RSA pag. 35; vgl. auch Beschwerde S. 4). Weshalb der persönliche Eindruck der Vorgesetzten in diesem Zusammenhang entscheidend sein soll, legt die Gemeinde nicht dar. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gemeinde ihre Kritik am allgemeinen (Führungs-)Verhalten des Beschwerdegegners schriftlich hätte äussern und substanziieren können. Dazu hätte sie angesichts der aktenkundigen guten bis sehr guten Mitarbeiterbeurteilungen (A und A+; vorne E. 4.1) besonderen Anlass gehabt. Aus diesen Gründen wird der Antrag der Gemeinde auf Befragung des Stadtverwalters und des damals zuständigen Gemeinderats (Vorsteher Ressort Tiefbau und Umwelt [nachfolgend: Ressortvorsteher]) abgewiesen (vgl. dazu Marlis Bickel, Antizipierte Beweiswürdigung – Unter besonderer Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrensrechts, Diss. Freiburg 2021, N. 440 und 446, mit Hinweisen; ferner Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4). Aus denselben Gründen durfte die Vorinstanz ebenfalls auf die Befragung verzichten, ohne das rechtliche Gehör der Gemeinde und den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen (allgemein zur antizipierten Beweiswürdigung vorne E. 2.4). 4.4 Nach dem Gesagten finden sich keine stichhaltigen Hinweise auf ein erheblich vorbelastetes Arbeitsverhältnis in den vergangenen Jahren. Der Vorwurf der Gemeinde, der Beschwerdegegner habe bereits vor den Ereignissen in Zusammenhang mit dem Projekt Seewassernutzung ein für eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, Kündigung massgebliches Fehlverhalten gezeigt, erweist sich folglich als haltlos. 5. 5.1 Die Gemeinde bezeichnet in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nunmehr das Verhalten des Beschwerdegegners beim Projekt Seewassernutzung «als zentralen Grund für die Entlassung». Der Beschwerdegegner habe sich gegenüber dem Gemeinderat in eklatanter Weise illoyal und untragbar verhalten (Beschwerde S. 7, 10). 5.2 Die Vorgänge zum Projekt Seewassernutzung lassen sich – soweit relevant in Bezug auf die Entlassung des Beschwerdegegners – wie folgt zusammenfassen: – Der überkommunale Richtplan «Energie Agglomeration Biel/Bienne» von September 2014 sieht die Prüfung einer Wärme- und Kälteversorgung mittels Seewasser vor (vgl. Bericht mit Massnahmenblättern S. 55, einsehbar unter <www.seeland-biel-bienne.ch>, Rubriken Themen/Energie und Umwelt/Richtplan Energie Agglomeration Biel). Nach einer Klausur des Gemeinderats von Nidau im November 2016 stand fest, dass eine Konzession benötigt wird. In der Folge trieb die Abteilung Infrastruktur der Gemeinde das Projekt zusammen mit dem Energie Service Biel/Bienne (ESB) voran (vgl. Bericht der Aufsichtskommission des Stadtrats von Nidau vom 19.2.2019, Akten RSA pag. 199 ff., 200). – Am 16. März 2017 bewilligte der Stadtrat von Nidau einen Planungskredit von Fr. 325ʹ000.--, damit eine Kostenschätzung für die Erstellung von Werkleitungen (Abwasser, Elektrizität und Fernwärme) erstellt werden kann. In der Geschäftsvorlage betonte der Gemeinderat, es sei wichtig, dass die Stadt Nidau bei der Ausgestaltung des Wärmeverbunds eine aktive Rolle spiele, ihre Interessen (Standort der Bauwerke, Erschliessungsperimeter, Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit, Organisationsform etc.) wahre und hierfür finanzielle Mittel zielgerichtet einsetzen könne (Protokoll des Stadtrats vom 16.3.2017 S. 14 ff., 16, einsehbar unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, <www.nidau.ch>, Rubriken «Politik/Stadtrat – Parlament, Stadtratssitzungen, Stadtrat 2017). – Am 21. September 2017 genehmigte der Stadtrat von Nidau «das Projekt für die Erlangung einer Konzession zur Seewassernutzung für Wärme und Kälte» und bewilligte dafür einen Objektkredit von Fr. 330ʹ000.--. Er beauftragte den Gemeinderat mit dem Vollzug und ermächtigte diesen, notwendige oder zweckmässige Projektänderungen vorzunehmen, die den Gesamtcharakter des Projekts nicht verändern (Protokoll des Stadtrats vom 21.9.2017 S. 21 ff., 25, einsehbar unter <www.nidau.ch>, Rubriken «Politik/Stadtrat – Parlament, Stadtratssitzungen, Stadtrat 2017). – Der Gemeinderat bekannte sich an seiner Sitzung vom 23. April 2018 zum Alleingang von Nidau bei der Seewassernutzung mit dem ESB als Grosskunden (vgl. Akten RSA pag. 132 f., 201). – Der Gemeinderat kam in seiner Sitzung vom 21. August 2018 «aus verschiedenen Überlegungen» zum Schluss, dass die Umsetzung des Projekts Seewassernutzung nicht zur Kernkompetenz der Gemeinde gehöre und das Gesamtprojekt ausgeschrieben werden solle. Er entschied, den Beschluss des Gemeinderats vom 23. April 2018 betreffend die Zusammenarbeit mit dem ESB aufzuheben und auf eine eigenständige Realisierung der Seewassernutzung und der Fernwärmeversorgung durch die Stadt Nidau zu verzichten. In der Diskussion wurde unter anderem erwogen, der Gesamtprojektverlauf sei Ausdruck eines «Kräftemessens zwischen dem Abteilungsleiter Infrastruktur und dem ESB» (Akten RSA pag. 132 ff., 137 f.). Der Ressortvorsteher informierte den Beschwerdegegner am 23. August 2018 telefonisch über den Beschluss des Gemeinderats (vgl. Bericht Aufsichtskommission vom 19.2.2019, Akten RSA pag. 199 ff., 202 f.). – In einem undatierten Schreiben (überreicht am: 18.9.2018) mit dem Betreff «Projekt Seewassernutzung: Notbremsung und Folgen» wandte sich der Beschwerdegegner an den Gemeinderat und zeigte sich sehr überrascht über dessen Entscheid. Seiner Auffassung nach werde nach zwei Jahren intensiver Projektarbeit ohne sorgfältige Interessenabwägung und ohne Anhörung der Wissensträgerinnen und -träger die Notbremse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, gezogen. Er sei enttäuscht über die Art und Weise, wie mit den Beteiligten des Projekts Seewassernutzung umgegangen werde (Akten RSA pag. 139 f.). Der Eingang des Briefes wird dem Beschwerdegegner bestätigt; eine Antwort erfolgt nicht (vgl. Bericht Aufsichtskommission vom 19.2.2019, Akten RSA pag. 199 ff., 203). – An der Sitzung des Stadtrats vom 20. September 2018 beantwortete der Gemeinderat eine dringliche Interpellation, mit welcher um Auskunft über den Stand der Konzessionserteilung zur Seewassernutzung gebeten wurde. Der Ressortvorsteher Tiefbau und Umwelt orientierte den Stadtrat erstmals über den strategischen Beschluss des Gemeinderats, wonach die Gemeinde keine aktive Rolle mehr im Projekt Seewassernutzung übernehmen werde (Protokoll des Stadtrats vom 20.9.2018 S. 58, einsehbar unter <www.nidau.ch>, Rubriken «Politik/Stadtrat – Parlament, Stadtratssitzungen, Stadtrat 2018). – Im Oktober 2018 gab der Gemeinderat rechtliche Abklärungen zum politischen Vorgehen und zur Projektübertragung an den ESB in Auftrag. Diese ergaben, dass der Gemeinderat sich nicht ohne Zustimmung des Stadtrats aus dem Konzessionsverfahren zurückziehen kann; ein Verzicht auf das Projekt sei vom Stadtrat und nicht vom Gemeinderat zu beschliessen (vgl. Bericht Aufsichtskommission vom 19.2.2019 S. 5, Akten RSA pag. 199 ff., 204). – An der Stadtratssitzung vom 22. November 2018 stellte der Gemeinderat dem Stadtrat den Antrag, auf das Konzessionsgesuch zu verzichten, da er im August 2018 bereits den strategischen Entscheid gefällt habe, bei der Erarbeitung und Realisierung des Projekts keine aktive Rolle mehr zu spielen. Die Geschäftsprüfungskommission beantragte daraufhin – unterstützt von sämtlichen Fraktionen – die Rückweisung des Geschäfts mit der Begründung, die Informationslage sei mangelhaft. Der Stadtrat beschloss das Geschäft zurückzuweisen und beauftragte die Aufsichtskommission des Stadtrats, einen detaillierten Bericht zum Vorgehen des Gemeinderats in Zusammenhang mit dem Projekt Seewassernutzung zu erstellen. Weiter wurde beschlossen, dass Mitglieder des Gemeinderats und der Verwaltung an der Klärung des Sachverhalts ausdrücklich mitzuwirken und sich allfälligen Fragen der Aufsichtskommission zu stellen hät-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, ten (Protokoll des Stadtrats vom 22.11.2018 S. 34 ff., einsehbar unter <www.nidau.ch>, Rubriken «Politik/Stadtrat – Parlament, Stadtratssitzungen, Stadtrat 2018). – Mit Medienmitteilung vom 25. Januar 2019 machte der Gemeinderat die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdegegner publik. Der Grund für die Vertragsauflösung seien bereits seit längerem vorhandene unüberbrückbare Differenzen. Diese beträfen die Auffassungen des Beschwerdegegners bezüglich der Erfüllung von operativen und strategischen Aufgaben sowie der damit verbundenen Kompetenzen. Es bestehe kein direkter Zusammenhang mit dem Auftrag des Stadtrats vom 22. November 2018 an die Aufsichtskommission, einen Bericht über das Geschäft Seewassernutzung zu erstellen (einsehbar unter <www.nidau.ch/news/aufloesung-des-anstellungsverhaeltnisses-mitnidauer-bauverwalter>). – Die Aufsichtskommission hörte den Beschwerdegegner am 29. Januar 2019 an und erarbeitet im Januar/Februar 2019 einen Bericht, welcher eine stichwortartige chronologische Auflistung der Ereignisse betreffend das Projekt Seewassernutzung von 2014 bis Ende 2019 enthält (vgl. Bericht Aufsichtskommission vom 19.2.2019, Akten RSA pag. 199 ff.). – An der Stadtratssitzung vom 21. März 2019 wurde zu Beginn eine überparteiliche Fraktionserklärung verlesen, in welcher sämtliche Fraktionen ihre grosse Unzufriedenheit über das Vorgehen des Gemeinderats beim Projekt Seewassernutzung zum Ausdruck brachten. Die Begründung für den Abbruch sei unverständlich und die dem Stadtrat zur Verfügung gestellten Unterlagen seien unvollständig und verwirrend gewesen, so dass dem Stadtrat nichts anderes übriggeblieben sei, als das Geschäft zurückzuweisen. Alle vier Fraktionen warfen dem Gemeinderat unter anderem vor, seine Aufgaben und seine Führungsverantwortung nicht wahrgenommen und nicht im Sinn des Stadtrats gehandelt zu haben (vgl. Akten RSA pag. 169). An derselben Sitzung wurde der Bericht der Aufsichtskommission zur Kenntnis genommen (vgl. Akten RSA pag. 172, 174). Der Stadtrat beschloss schliesslich den Verzicht auf das Projekt Seewassernutzung mit 10 Ja / 0 Nein / 20 Enthaltungen (Akten RSA pag. 186). Noch an der gleichen Sitzung wurde eine überparteiliche Motion zur Seewas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, sernutzung sowie eine Interpellation mit dem Titel «Chaos in- und Exodus aus der Infrastrukturabteilung» eingereicht, dies nachdem es in der Abteilung Infrastruktur zu mehreren Abgängen gekommen war (vgl. Akten RSA pag. 164). – In seiner Antwort zu dieser Interpellation zur Personalsituation in der Infrastrukturabteilung, welche am 20. Juni 2019 im Stadtrat behandelt wurde, hielt der Gemeinderat unter anderem fest, die in der Medienmitteilung kommunizierten unüberbrückbaren Differenzen mit dem Beschwerdegegner hätten sich beim Projekt Seewassernutzung akzentuiert; dies sei «der Tropfen» gewesen, der «das Fass zum Überlaufen» gebracht habe (Interpellation Nr. I 126, eingereicht am 21.3.2019, einsehbar unter <www.nidau.ch>, Rubriken «Politik/Stadtrat – Parlament, Parlamentarische Vorstösse). 5.3 Die hiervor dargelegten Vorgänge sind wie folgt einzuordnen: Die Abteilung Infrastruktur befasste sich seit 2016 intensiv mit dem Projekt Seewassernutzung. Der Beschwerdegegner vertrat als Abteilungsleiter die Interessen der Gemeinde nach aussen. Sowohl der Gemeinderat als auch der Stadtrat bekräftigten mehrfach, dass die Gemeinde in diesem Prozess eine führende Rolle wahrnehmen soll und nahmen entsprechende Weichenstellungen vor (vgl. vorne E. 5.2 zweites, drittes und viertes Lemma). Der strategische Beschluss des Gemeinderats vom 21. August 2018, auf das Konzessionsgesuch zu verzichten, kam für die Beteiligten und den Stadtrat völlig unerwartet und führte zu erheblichen Differenzen und zu Missstimmung in und um den Stadtrat. Zudem verlief die Kommunikation nach dem Beschluss wenig glücklich: Der Gemeinderat orientierte den Stadtrat nicht von sich aus über den Projektabbruch, sondern er tat dies erst aufgrund einer dringlichen Interpellation am 20. September 2018. Der Beschwerdegegner wandte sich in dieser Sache schriftlich an den Gemeinderat, ohne von diesem eine Antwort zu erhalten. In der Folge stellte sich heraus, dass der Gemeinderat den strategischen Beschluss gefällt hatte, ohne die rechtlichen Grundlagen zu berücksichtigen, weshalb er das Geschäft (Verzicht auf Konzession) im November 2018 dem Stadtrat unterbreiten musste. Dieser wies jedoch den Antrag des Gemeinderats aufgrund mangelnder Information zurück und beauftragte die Aufsichtskommission, einen Bericht zu erstellen. Im Rahmen einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, überparteilichen Fraktionserklärung übte er später starke Kritik am Vorgehen des Gemeinderats. 5.4 Die Gemeinde lastet dem Beschwerdegegner in Zusammenhang mit dem Projekt Seewassernutzung, wie erwähnt (vorne E. 5.1), ein illoyales Verhalten an. Konkret wirft sie ihm einerseits vor, dass er im September 2018 in einem undatierten Schreiben an den Gemeinderat dessen Beschluss abgelehnt habe (Beschwerde S. 9; hinten E. 5.7). Andererseits habe der Beschwerdegegner seine Kritik auch nach aussen in einer klar unsachlichen und verfehlten Weise geäussert, indem er den Gemeinderat gegenüber Stadtratsmitgliedern im Anschluss an die Stadtratssitzung vom 20. September 2018 in völlig inakzeptabler Weise kritisiert und ihn gar der Lüge bezichtigt habe (Beschwerde S. 9; hinten E. 5.8). Mit seinen Äusserungen habe der Beschwerdegegner die ihm gemäss Art. 55 PG obliegende Treuepflicht verletzt (Beschwerde S. 10). 5.5 Gemäss dem sinngemäss geltenden Art. 55 PG sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, die Interessen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zu wahren und ihre Aufgaben gegenüber der Bevölkerung und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ zu erfüllen. Die Treuepflicht beinhaltet eine – auch ausserdienstliche – Pflicht zur Zurückhaltung mit Meinungsäusserungen oder Verhaltensweisen, welche dem Ansehen des Gemeinwesens schädlich sein könnten (vgl. BVR 2009 S. 443 E. 4.1 mit Hinweisen). Solange ihre Äusserungen die Amtsführung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung nicht beeinträchtigen, dürfen aber auch Staatsangestellte die eigene Behörde bzw. ihre Vorgesetzten öffentlich kritisieren (Daniel Möckli, in Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 34 N. 40 mit Hinweis auf BGE 136 I 332 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 120 Ia 203 E. 3a). 5.6 Vorweg fällt auf, dass die Gemeinde im Lauf des Verfahrens die Gründe für die Kündigung anders gewichtet und damit ihre Begründung angepasst hat. Diese Anpassung der Argumentation ist wenig glaubhaft. So erklärte die Gemeinde mehrmals – auch gegenüber dem Stadtrat (vorne E. 5.2 zehntes und letztes Lemma) – dass dem Abteilungsleiter aufgrund von seit längerem bestehenden unüberbrückbaren Differenzen gekündigt worden sei und dass dessen Verhalten in Zusammenhang mit dem Projekt See-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, wassernutzung nur der «letzte Tropfen» gewesen sei, welcher das bereits volle Fass zum Überlaufen gebracht habe (vorne E. 2.5 und 5.2 letztes Lemma). Dass die Gemeinde vor Verwaltungsgericht nunmehr das «illoyale und untragbare Verhalten im Zusammenhang mit dem Projekt Seewassernutzung» als zentralen Grund für die Kündigung anführt, ist nicht schlüssig und steht im Widerspruch zu den Vorwürfen, welche sie in ihrer Kündigungsverfügung gegen den Beschwerdegegner erhoben hatte. 5.7 Der Beschwerdegegner wandte sich kurz nach dem Beschluss des Gemeinderats vom 21. August 2018, auf das Projekt Seewassernutzung zu verzichten, im September 2018 mit einem Schreiben an den Gemeinderat. Darin erklärte er – in sachlicher Weise und in angemessener Sprache – unter anderem seine Irritation über die für ihn unerwartete Anweisung des Gemeinderats, die Projektarbeiten einzustellen und diese dem ESB zu übergeben. Er äusserte zudem berechtigte Zweifel daran, ob der Gemeinderat eigenständig über die Abtretung des Projekts entscheiden könne. Nach rechtlichen Abklärungen musste der Gemeinderat den Verzicht auf die Konzession dem Stadtrat zur Zustimmung vorlegen (Art. 14 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.111]). Im erwähnten Schreiben brachte der Beschwerdegegner zudem seine Enttäuschung zum Ausdruck, dass der Gemeinderat ohne Interessenabwägung und ohne Anhörung der beteiligten Personen den Projektabbruch beschlossen hatte. Mit dieser Kritik stand er nicht allein, der Stadtrat konnte die Gründe für den abrupten Kurswechsel nicht nachvollziehen und beschloss die Rückweisung des Geschäfts. Abschliessend hielt der Beschwerdegegner in seinem Brief fest, er sei der Sache verpflichtet und immer bemüht gewesen, die Interessen der Gemeinde nach besten Möglichkeiten zu vertreten. Mit seiner sachlich geäusserten Kritik gegenüber dem Gemeinderat hat der Beschwerdegegner nicht gegen die Treuepflicht verstossen. 5.8 Im Raum steht weiter der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe im Gespräch mit einzelnen Stadtratsmitgliedern den Gemeinderat der Lüge bezichtigt. 5.8.1 Die Gemeinde führt als Beleg eine Aktennotiz des Ressortvorstehers vom 24. September 2018 an (vgl. Beschwerde S. 10). Zudem beantragt sie, es seien zwei Mitglieder des (damaligen) Stadtrats zu befragen (Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, S. 9). Der Aktennotiz lässt sich Folgendes entnehmen (Akten RSA pag. 198): «A.________ bestätigt mir gegenüber, dass er einzelnen Stadtratsmitgliedern […] nach der Stadtratssitzung vom 20. September gesagt habe, der Gemeinderat habe in seiner Antwort zur dringlichen Interpellation […] bezüglich Konzession Seewassernutzung gelogen. Er stehe dazu und würde dies auch wieder so machen. Er nehme zur Kenntnis, dass ich ihn darum gebeten habe, dies zu unterlassen und es auch ein illoyales Verhalten gegenüber dem Gemeinderat darstelle. Er habe das Vertrauen in den Gemeinderat verloren. So sei er beim Entscheid des Gemeinderates, das Seewassergeschäft aufzugeben, nicht genügend konsultiert worden». Der Beschwerdegegner erblickt in der Notiz eine blosse Parteibehauptung; die Aktennotiz sei weder unterzeichnet noch ihm in Kopie zugestellt worden. Vermutlich sei sie erst nachträglich erstellt worden, denn in den ihm vor der Kündigung zur Einsicht zugestellten Personalakten sei sie nicht enthalten gewesen (Beschwerdeantwort S. 6; Akten RSA pag. 6). Letzterem hat die Gemeinde nicht substanziiert widersprochen (vgl. Akten RSA pag. 40). Die Vorinstanz hat den Beweiswert und die Frage, inwieweit sich das Beschriebene tatsächlich so zugetragen hatte, offengelassen, weil mit den jüngsten Vorfällen für sich allein kein Fehlverhalten vorliege, welches einen triftigen Grund für eine Kündigung darstellen würde (angefochtener Entscheid E. 4.6). 5.8.2 Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass er im Anschluss an die Stadtratssitzung vom 20. September 2018 mit Stadtratsmitgliedern gesprochen hat. Er scheint auch einzuräumen, dass er in diesen Gesprächen das Verhalten des Gemeinderats bzw. dessen Antwort zur dringlichen Interpellation kritisiert hat (vgl. Gemeindeakten 4B act. C012). Unklar bleibt die Art und Weise der geäusserten Kritik und was der Beschwerdegegner genau gesagt hat. Eine Befragung wäre grundsätzlich geeignet, den von der Gemeinde behaupteten Sachverhalt zu erhellen. Die Bemerkung eines Chefbeamten, die oberste Exekutivbehörde – hier der Gemeinderat – habe absichtlich nicht die Wahrheit gesagt bzw. gelogen, kann geeignet sein, das genseitige Vertrauen so zu erschüttern, dass dem Gemeinderat als direktem Vorgesetzen die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdegegner als Mitglied des obersten Kaders in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Gemeinderat stand (vgl. Art. 10 und 11 Personalreglement), für zahlreiche Aufgaben innerhalb seines Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, reichs verantwortlich war und eng mit dem Ressortvorsteher zusammenarbeitete (vgl. Art. 15 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 und Art. 61 VV). 5.8.3 Mit Blick auf die gesamten Umstände kann indes von vornherein nicht geschlossen werden, der Beschwerdegegner trage die überwiegende Verantwortung für das behauptete gestörte Vertrauensverhältnis: Der strategische Beschluss des Gemeinderats zum Rückzug aus dem Projekt kam für den Beschwerdegegner, der als Abteilungsleiter stark in dieses involviert war, völlig überraschend. Eine vorgängige Konsultation der zuständigen Abteilung ist nicht erfolgt; eine solche war nach der damaligen Fassung der Verordnung über die Verwaltungsorganisation zwar nicht vorgeschrieben (vgl. Art. 15bis VV; in Kraft seit 1.4.2020), wäre aber mit Blick auf die Bedeutung des Geschäfts für diese und das grosse Engagement des Beschwerdegegners und dessen Mitarbeiter zu erwarten gewesen. Darum ist verständlich, dass der Beschwerdegegner über den unerwarteten Entscheid persönlich enttäuscht war und sich Gehör verschaffen wollte. Dies umso mehr, als der Gemeinderat auf seine vorgängig schriftlich deponierten Einwände nicht reagiert hatte (vorne E. 5.7). Weiter fällt ins Gewicht, dass der Gemeinderat den Stadtrat erst aufgrund einer dringlichen Interpellation über seinen Beschluss informierte. In der Diskussion zeigten sich Mitglieder des Stadtrats erstaunt über die abrupte Richtungsänderung und verlangten klare Antworten des Gemeinderats (vgl. Protokoll des Stadtrats vom 20.9.2018 S. 58 ff.). Zudem erwiesen sich die rechtlichen Bedenken des Beschwerdegegners über das Vorgehen des Gemeinderats als begründet. Es stellte sich heraus, dass der Gemeinderat den strategischen Beschluss gefällt hatte, ohne die rechtlichen Grundlagen zu berücksichtigen, weshalb er das Geschäft (Verzicht auf Konzession) im November 2018 dem Stadtrat unterbreiten musste. Der Stadtrat zeigte sich in der Folge in der überparteilichen Fraktionserklärung vom März 2019 «zutiefst besorgt über die aktuellen gemeindeinternen Abläufe, über die strategischen Kurswechsel des Gemeinderats und über die fehlende Transparenz und Ehrlichkeit der Regierung gegenüber dem Stadtrat»; das Vertrauensverhältnis sei stark beschädigt (Protokoll des Stadtrats vom 21.3.2019 S. 8; vorne E. 5.3). In diesem Kontext leuchtet ein, dass der Beschwerdegegner von Mitgliedern des Stadtrats kontaktiert wurde und sich in einem solchen Gespräch auch kritisch äusserte. In Würdigung der dargelegten aktenkundigen Sachumstände vermögen selbst unangebrachte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, Äusserungen des Beschwerdegegners für sich allein keinen triftigen Kündigungsgrund zu bilden. Darum kann offenbleiben, wie sich der Beschwerdegegner gegenüber den zwei (ehemaligen) Stadtratsmitgliedern genau geäussert hat. Deren Befragung kann unterbleiben; der entsprechende Beweisantrag wird deshalb abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vorne E. 2.4). Mit der Vorinstanz kann auch der Beweiswert der Aktennotiz des Ressortvorstehers vom 24. September 2018 dahingestellt bleiben. Massgebend ist in Bezug auf das vorgeworfene Verhalten schliesslich auch, dass die Gemeinde die Kündigung in erster Linie mit einem angeblich inakzeptablen (Führungs-)Verhalten des Beschwerdegegners begründete – ein Vorwurf der sich nicht einmal ansatzweise erhärten lässt (zur antizipierten Beweiswürdigung vorne E. 4.2 f.). So hielt die Gemeinde in ihrer Kündigungsverfügung vom 22. Januar 2019 fest, die Äusserungen des Beschwerdegegners im Umfeld des Projekts Seewassernutzung hätten nur jenen berühmten letzten Tropfen dargestellt, welcher das «ohnehin bereits volle Fass zum Überlaufen» gebracht habe (vorne E. 2.5). Im Laufe des Verfahrens änderte die Gemeinde alsdann ihre Argumentation und mass den Äusserungen des Beschwerdegegners gegenüber zwei Stadtratsmitgliedern plötzlich entscheidendes Gewicht bei, was wenig glaubhaft ist. 5.9 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Vorinstanz hat die Kündigung zu Recht als unrechtmässig beurteilt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Die Frage nach einer Weiterbeschäftigung bei der Gemeinde stellt sich nicht mehr, da der Beschwerdegegner im Mai 2021 das ordentliche Pensionsalter erreicht hat (vgl. act. 3A). Über Abgangs- und Entschädigungsansprüche ist in einem dem Kündigungsverfahren nachgelagerten separaten Verfahren zu befinden (BVR 2012 S. 433 E. 2.2 mit Hinweisen). 6. Der Gemeinde sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da Gemeinden in Streitigkeiten um die Auflösung eines Anstellungsverhältnisses praxisge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nr. 100.2021.20U, mäss als nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen gelten (vgl. Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG; BVR 2011 S. 490 [VGE 2010/363 vom 17.6.2011] nicht publ. E. 5; VGE 2017/178/179 vom 1.2.2018 E. 11.1). Hingegen hat sie dem Beschwerdegegner die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote von dessen Rechtsvertreter gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Die Einwohnergemeinde Nidau hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 2ʹ477.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Abteilungspräsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG erreicht Fr. 15ʹ000.--.