100.2021.163U STN/MIL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Juni 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Minder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Generalsekretariat, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Genugtuung (Verfügung der Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 3. Mai 2021; 2012- 11457).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nr. 100.2021.163U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1978) schloss im Herbst 2006 bei ihrer Krankenkasse eine freiwillige Kapitalversicherung bei Tod und Invalidität mit einem versicherten Todes- und Invaliditätskapital von Fr. 10'000.-- respektive Fr. 60'000.-- ab. Am 15. April 2007 wurde sie in ... infolge eines Verkehrsunfalls schwer verletzt. Sie erlitt unter anderem starke Verbrennungen und ihr linkes Bein musste knieabwärts amputiert werden. Durch die Folgen des Unfalls ist sie in ihrem Alltag stark eingeschränkt. Am 12. Mai 2009 erhielt A.________ für die Folgen des Unfalls aus ihrer Kapitalversicherung eine Invaliditätssumme in der Höhe von Fr. 141'000.--. B. Am 30. März 2012 stellte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF; heute Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI]) zwecks Fristwahrung ein vorsorgliches und unbeziffertes opferhilferechtliches Gesuch um Entschädigung und Genugtuung. Die GEF sistierte am 10. April 2012 infolge des pendenten strafrechtlichen Verfahrens in ... das Gesuchsverfahren. Am 1. Juli 2019 bezifferte A.________ ihr Gesuch um Genugtuung auf Fr. 150'000.--. Ihr Gesuch um Entschädigung zog sie am 7. Oktober 2020 zurück. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 schrieb der Kanton Bern, handelnd durch die GSI, das Gesuch um Entschädigung als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch um Genugtuung wies er ab (Dispositiv- Ziffer 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nr. 100.2021.163U, C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juni 2021 beantragt A.________, die Verfügung der GSI vom 3. Mai 2021 sei aufzuheben und ihr sei eine opferhilferechtliche Genugtuung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 schliesst die GSI auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids insgesamt und damit auch von Dispositiv-Ziffer 1. In ihrer Beschwerde führt sie aber mit keinem Wort aus, weshalb die GSI mit der Abschreibung des Gesuchs um Entschädigung Recht verletzt haben soll. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nr. 100.2021.163U, Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. Das geltende OHG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 48 Bst. a OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind; für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, gelten die Fristen nach Art. 25 OHG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Der Verkehrsunfall bzw. die Straftat ereignete sich am 15. April 2007 und damit vor Inkrafttreten des neuen Rechts. Zur Beurteilung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Genugtuungsanspruchs ist demnach das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung massgebend (Opferhilfegesetz, aOHG; AS 1992 S. 2465). Mit der Gesuchseinreichung am 30. März 2012 hat die Beschwerdeführerin auch die 5-jährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 1 OHG eingehalten. Nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen unter Vorbehalt abweichenden Übergangsrechts mit dem Tag ihres Inkrafttretens in der Regel sofort und im vollem Umfang anwendbar sind (BVR 2004 S. 241 E. 1.1.1; BGE 136 II 187 E. 3.1), gelangt für Verfahrensfragen das geltende OHG zur Anwendung, da dessen Übergangsbestimmungen keine abweichende Regelung enthalten (vgl. vorne E. 1.3 und hinten E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nr. 100.2021.163U, 3. 3.1 Wird eine Person, die das Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz hat, im Ausland Opfer einer Straftat, so kann sie im Kanton ihres Wohnsitzes eine Entschädigung oder eine Genugtuung verlangen, wenn sie nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält (Art. 11 Abs. 3 aOHG). Das Opfer muss glaubhaft machen, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten (Täterschaft, Versicherungen) erhalten kann (vgl. Art. 1 der alten Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfern von Straftaten [Opferhilfeverordnung, aOHV; AS 1992 S. 2479]). – Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin (vgl. act. 11A) mit Wohnsitz im Kanton Bern. Die Straftat geschah in .... Es kann mit der Vorinstanz offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten erhalten kann und dass sie von ... keine genügende Leistung erhalten hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet. 3.2 Hilfe nach aOHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist und ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 aOHG). Art. 12 Abs. 2 aOHG sieht vor, dass dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden kann, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei gegebenen Voraussetzungen ein entsprechender Anspruch besteht (BGE 122 II 211 E. 1b, 121 II 369 E. 3c). 3.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 15. April 2007 in ... als Insassin eines Reisebusses bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie zog sich Verbrennungen dritten Grades mit Narbenbildung am linken Bein bis zum Gesässmuskel und weitere Verletzungen an beiden Beinen zu. Ihr linkes Bein musste knieabwärts amputiert werden. Sie leidet zudem an einer Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk. Sie ist für kürzere Distanzen auf Gehstöcke und für längere Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen. Auch bei der Verrichtung ihrer alltäglichen Bedürfnisse wie dem Ankleiden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nr. 100.2021.163U, der Körperpflege oder dem Anziehen ihrer Prothese benötigt sie Unterstützung. Zudem entwickelte sie als Folge der Straftat eine chronische Depression und eine Anpassungsstörung (vgl. insb. Berichte der Rehaklinik … vom 11. und 16.7.2008, Akten GSI pag. 58 ff.). Damit sind die opferhilferechtlichen Voraussetzungen für eine Genugtuung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 aOHG grundsätzlich erfüllt. 3.4 Die Beschwerdeführerin schloss im Oktober 2006 bei der B.________ AG eine freiwillige Kapitalversicherung bei Tod und Invalidität mit einem versicherten Todes- und Invaliditätskapital von Fr. 10'000.-- bzw. Fr. 60'000.-- ab. Die Beschwerdeführerin erhielt am 12. Mai 2009 von der B.________ AG beziehungsweise der C.________ AG (in ihrer Eigenschaft als Kollektivversicherung) für die Folgen des erlittenen Unfalls eine Leistung in der Höhe von Fr. 141'000.-- ausbezahlt. Ausgehend von der Gliederskala der anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom 1. Januar 2007 (AVB; vgl. act. 6A Beilage 2 und hinten E. 4.4) schloss die Versicherungsgesellschaft auf eine unfallbedingte medizinisch-theoretische Invalidität von 77 % (wobei sich diese Prozentzahl anhand der Angaben in der Vereinbarung [Verlust eines Beines im Kniegelenk 50 %; Bewegungseinschränkungen Kniegelenk rechts 12 %; ästhetischer Schaden: Narben 5 %] nicht lückenlos nachvollziehen lässt). Unter Anwendung der Progression ergaben 77 % insgesamt 235 %, woraus sich der Betrag von Fr. 141'000.-- errechnete (235 % des Invaliditätskapitals von Fr. 60'000.--). Die Parteien hielten in der Entschädigungsvereinbarung fest, dass mit der Bezahlung dieses Betrags alle aus diesem Unfallereignis erwachsenen Ansprüche an die C.________ und B.________ AG aus der abgeschlossenen Unfallversicherung für Tod und Invalidität als abgegolten gelten (vgl. Akten GSI pag. 63 f.). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt insoweit mit ausreichender Klarheit aus den Akten. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Edition der IV-Akten (Beschwerde S. 3) wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nr. 100.2021.163U, 4. Umstritten ist, ob die vereinbarte und ausbezahlte Versicherungsleistung von Fr. 141'000.-- auf eine allfällige opferhilferechtliche Genugtuung anzurechnen ist. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Leistungen aus privaten Versicherungen seien nur dann auf den Schaden anzurechnen, wenn sie dem Schadensausgleich dienten (Schadensversicherungen). Von der Anrechnung ausgenommen seien hingegen Leistungen aus reinen Summenversicherungen. Wenn einzig eine Schädigung der Gesundheit Leistungsvoraussetzung sei und eine aus der Gesundheitsschädigung fliessende Vermögensbeeinträchtigung nicht gefordert werde, seien die Leistungen als Summenversicherung zu qualifizieren. Die erhaltene Invaliditätssumme ziele nicht auf den Schadensausgleich ab, sei deshalb keine Schadensversicherung und damit nicht an die beantragte opferhilferechtliche Leistung anzurechnen. Dies gelte auch in Bezug auf Genugtuungsansprüche nach OHG, zumal der Leistung aus einer Summenversicherung kein Genugtuungscharakter zukomme. Ausserdem würde eine Anrechnung der Invaliditätssumme Zusatzversicherte benachteiligen und Personen bevorzugen, die keine freiwilligen Vorsorgemassnahmen getroffen hätten; dies sei unbillig (Beschwerde S. 4 ff.). 4.2 In der Botschaft des Bundesrats vom 25. April 1990 zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten und zu einem Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten wird betont, die Entschädigung durch den Staat solle die Ausnahme bilden und gegenüber den anderen, dem Opfer bereits zustehenden Entschädigungsmöglichkeiten subsidiär sein. Entschädigung und Genugtuung solle der Staat nur in dem Masse leisten, als die Täterinnen und Täter bzw. die Sozial- oder Privatversicherungen den vom Opfer erlittenen Schaden nicht wirkungsvoll, rasch und hinreichend entschädigten (BBl 1990 II 961 ff. 976; BGE 126 II 237 E. 6c/cc). 4.3 Gemäss Art. 14 aOHG mit dem Randtitel «Subsidiarität der staatlichen Leistung» werden Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, von der Entschädigung abgezogen. In gleicher Weise werden Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nr. 100.2021.163U, nugtuungsleistungen von der Genugtuung abgezogen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 3 aOHG). Aufgrund des subsidiären Charakters der Opferhilfe soll vermieden werden, dass das Gemeinwesen Leistungen für einen Schaden erbringt, der von dritter Seite bereits ganz oder teilweise abgedeckt wird. Dabei sind nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 aOHG nur solche Drittleistungen zu berücksichtigen, die tatsächlich dem Schadensausgleich dienen. In gleicher Weise ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 aOHG bei der Genugtuung vorzugehen (BGE 126 II 237 E. 6c/dd). Das Bundesgericht hat sich im erwähnten BGE 126 II 237 mit der von der Beschwerdeführerin angeführten Unterscheidung zwischen Schadens- und Summenversicherungen auseinandergesetzt. Während Schadensversicherungen auf die Deckung von bestimmten Schäden ausgerichtet sind, dienen Summenversicherungen nicht primär dem Schadensausgleich, sondern erbringen im Voraus vereinbarte Leistungen. Nach Auffassung des Bundesgerichts dienen Leistungen aus Summenversicherungen, die das Opfer oder dessen Angehörige ohnehin früher oder später (in einem bestimmten Ausmass) erhalten hätte, nicht dem Schadensausgleich und sind deshalb nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG anrechenbar (BGE 126 II 237 E. 6c/dd). 4.4 Massgebend für die bestimmungsgemässe Zuordnung (Schadensoder Summenversicherung) sind in aller Regel die AVB oder die besonderen Vertragsbedingungen privatrechtlich geschuldeter Leistungen. Gemäss Versicherungspolice von Oktober 2006 (act. 6A Beilage 1) sind die AVB in der Ausgabe vom 1. Januar 2007 anwendbar. Diese äussern sich nicht zur Qualifikation als Schadens- oder Summenversicherung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aber diese Qualifikation ohnehin nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob die Leistungspflicht an das Schadensereignis anknüpft oder ob die Versicherungsleistung auch ohne schädigendes Ereignis (Unfall) früher oder später (in einem bestimmten Ausmass) ausbezahlt worden wäre. Leistungen, die an das Schadensereignis anknüpfen, sind an die Genugtuung anzurechnen (eingehend Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl. 2005, Art. 14 N. 31 mit Verweis auf BGE 126 II 237 E. 6c/dd). 4.5 Gemäss den AVB der abgeschlossenen Kapitalversicherung bei Tod und Invalidität zahlt die Versicherung das Invaliditätskapital, wenn als Folge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nr. 100.2021.163U, eines Unfalls innerhalb von fünf Jahren eine voraussichtlich bleibende medizinisch-theoretische Invalidität eintritt. Das Invaliditätskapital bestimmt sich dabei nach dem Grad der Invalidität, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leistungsvariante; eine allenfalls durch das Ereignis eingetretene Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit wird dabei nicht berücksichtigt (AVB S. 7 Ziffer 9; act. 6A Beilage 2). Anspruch auf das Todesfallkapital besteht, wenn die versicherte Person innert fünf Jahren an den Folgen eines Unfalls verstirbt. Die Versicherung bezahlt diesfalls die für den Todesfall versicherte Summe unter Abzug der allfällig für denselben Unfall bereits geleisteten Invaliditätsentschädigung (AVB S. 9 Ziffer 13; act. 6A Beilage 2). Ohne schädigendes Ereignis, d.h. ohne Unfall, hätte die Beschwerdeführerin mithin keine Versicherungsleistung erhalten (vgl. auch AVB S. 6 Ziffer 5 [«Wann endet der Versicherungsschutz?»]; act. 6A Beilage 2). Die erhaltene Leistung hat ebenso wie die opferhilferechtliche Genugtuung Genugtuungscharakter, da sie die aus der Straftat und ihren Folgen erlittene immaterielle Unbill abgegolten hat, ohne Berücksichtigung einer allenfalls durch das Ereignis eingetretenen Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit. Die als Folge des Unfalls ausbezahlte Invaliditätssumme von Fr. 141'000.-ist nach dem Gesagten an eine allfällige Genugtuung anzurechnen. 5. Zu prüfen bleibt damit, ob – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – eine allfällige opferhilferechtliche Genugtuung den Betrag von Fr. 141'000.-- übersteigen würde. Die Beschwerdeführerin erachtet eine Summe von Fr. 150'000.-- als angemessen, zumal der Genugtuungsbetrag nach dem anwendbaren aOHG nicht beschränkt gewesen sei (Beschwerde S. 8 f.). 5.1 Nach geltendem Recht ist die Genugtuung für das Opfer auf maximal Fr. 70'000.-- beschränkt (Art. 23 Abs. 2 Bst. a OHG). Das aOHG sah keinen solchen Höchstbetrag vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nr. 100.2021.163U, Gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG kann einem Opfer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 aOHG unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände dies rechtfertigen. Das aOHG enthält keine Bestimmungen zur Bemessung der Genugtuung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sinngemäss heranzuziehen (BGE 132 II 117 E. 2.2.1, 128 II 49 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Genugtuung nach Opferhilferecht braucht aber nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein, sondern darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht von der Täterin oder dem Täter, sondern – im Sinn eines Akts der Solidarität zugunsten einer von Unrecht betroffenen Person – von der Allgemeinheit bezahlt wird. 5.2 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die keine schematische Berechnung zulässt (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Massgebend sind die Schwere der Beeinträchtigung und die Möglichkeit, die Beeinträchtigung durch Zahlung einer Geldsumme zu mildern (BGE 123 III 306 E. 9b [Pra 86/1997 Nr. 170]). Nach der zum aOHG entwickelten Praxis des Verwaltungsgerichts sind für die Bewertung der immateriellen Unbill im Sinn der sog. Zweiphasentheorie in einem ersten Schritt objektivierbare Elemente der Integritätsverletzung herauszuarbeiten, welche zur Festlegung eines Basisbetrags als Orientierungspunkt (Basisgenugtuung) führen, und in einem zweiten Schritt die Besonderheiten des Einzelfalls (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation der geschädigten Person) für die Bestimmung der Genugtuung im konkreten Fall zu ermitteln (BVR 2006 S. 241 E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 117 E. 2.2.3). 5.3 Die Vorinstanz hat sich ausdrücklich an dieser Zweiphasentheorie orientiert und zur Bestimmung der Basisgenugtuung verschiedene Vergleichsfälle herangezogen. Sie ist zum Schluss gekommen, dass für schwerste Beeinträchtigungen mit lebenslangen Folgen Genugtuungssummen zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 65'000.-- zugesprochen wurden (angefochtener Entscheid E. 4.3.3; vgl. insoweit auch die Hinweise auf die altrechtliche Praxis bei Peter Gomm, a.a.O., Art. 12 N. 39). Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ausei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nr. 100.2021.163U, nander. Die genaue Höhe braucht nicht festgelegt zu werden, da der Betrag jedenfalls deutlich tiefer liegt als die an eine allfällige Genugtuung anrechenbare Versicherungsleistung von Fr. 141'000.--. Schon aus diesem Grund kann im Übrigen entgegen der Beschwerdeführerin keine Rede davon sein, dass Personen mit einer Zusatzversicherung finanziell benachteiligt würden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin ausbezahlte Invaliditätsentschädigung Genugtuungscharakter aufweist, da sie die aus der Straftat und ihren Folgen erlittene immaterielle Unbill abgegolten hat. Die Beschwerdeführerin hätte die Entschädigung ihrer Zusatzversicherung nicht ohne den Unfall und die damit einhergegangene medizinischtheoretische Invalidität erhalten. Die Versicherungsleistung ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gemäss Art. 14 Abs. 1 aOHG an eine allfällige opferhilferechtliche Genugtuung anzurechnen. Diese wäre jedenfalls deutlich tiefer ausgefallen als die ausbezahlte Summe von Fr. 141'000.--. 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrensausgangs jedoch keine Kosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 OHG). Anspruch auf Parteikostenersatz hat die Beschwerdeführerin nicht (Art. 108 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nr. 100.2021.163U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner - Bundesamt für Justiz Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden