100.2021.154U DAM/BTA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juni 2021 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Mai 2021; KZM 21 566)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2021, Nr. 100.2021.154U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1979), Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 14. Juli 2009 in die Schweiz ein und ersuchte zweimal erfolglos um Asyl. Er ist Vater zweier Töchter mit Schweizerischer Staatsbürgerschaft (Jg. 2010 und 2013). Am 23. Januar 2013 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 26. April 2016 verurteilte ihn das Tribunal correctionnel dʹarrondissement de Lausanne wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung (teilweise mengenmässig qualifiziert begangen) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP, heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), daher die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Beschwerden an das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht blieben erfolglos (VGE 2018/245 vom 11.3.2019 und BGer 2C_358/2019 vom 18.11.2019). Nach einem Ausreisegespräch am 5. Februar 2020 galt A.________ als untergetaucht, bis er am 31. Oktober 2020 ein drittes Asylgesuch stellte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies dieses am 2. Februar 2021 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 8. März 2021. Am 27. März 2021 reichte er beim Kanton Bern ein Härtefallgesuch ein, das nicht an die Hand genommen wurde (Schreiben des MIDI vom 12.4.2021). Am 12. Mai 2021 wurde A.________ im Durchgangszentrum … polizeilich angehalten und festgenommen. Am gleichen Tag ordnete das ABEV, MIDI, die Ausschaffungshaft für die Dauer von vier Monaten an. B. Mit Entscheid vom 17. Mai 2021 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 11. September 2021.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2021, Nr. 100.2021.154U, C. Hiergegen hat A.________ am 20. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, er sei aus der Haft zu entlassen («Entlassung von Gefängnis»). Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 (Poststempel 31.5.2021) hat A.________ weitere Dokumente eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2021, Nr. 100.2021.154U, 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Das SEM hat mit Verfügung vom 2. Februar 2021 das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid ist am 8. März 2021 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Rechtskraftmitteilung vom 11.3.2021, in unpag. Haftakten ZMG). 2.3 Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf seine beiden Töchter geltend, sein Recht auf Familienleben werde verletzt. 2.3.1 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht Gegenstand seines Verfahrens. Diesbezügliche Einwände sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch das Haftgericht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1). Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2021, Nr. 100.2021.154U, BGE 128 II 193 E. 2.2.2; zum Ganzen BVR 2016 S. 529 E. 4.2; BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 2.3.1 f.; VGE 2020/59 vom 12.3.2020 E. 2.2). 2.3.2 Der Asylentscheid vom 2. Februar 2021 befindet sich nicht in den Akten. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar ist. Sowohl das Verwaltungs- als auch das Bundesgericht haben sich im ausländerrechtlichen Verfahren eingehend mit den familiären Verhältnissen befasst (vorne Bst. A). Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil 2018/245 vom 11. März 2019 fest, der Beschwerdeführer habe die für ihn schmerzhafte Situation der Trennung von seinen Kindern selber herbeigeführt. So habe ihn die Verantwortung als Vater von zwei kleinen Kindern nicht davon abgehalten, ein qualifiziertes Drogendelikt zu begehen (E. 4.3.5). Mit der Wegweisung würden die Kinder eine enge Bezugsperson verlieren und die Beziehung könne nicht mehr im gleichen Ausmass aufrechterhalten werden (E. 4.3.6). Die familiären Beziehungen könnten jedoch in gewissem, wenn auch bescheidenem Rahmen über die Grenzen hinweg gelebt werden. Ausserdem hätten die beiden Kinder Wohnsitz bei ihrer Mutter und würden nicht aus den hiesigen Strukturen herausgerissen (E. 4.3.7). Das Bundesgericht bestätigte das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis mit seinem Urteil 2C_358/2019 vom 18. November 2019 und kam ebenfalls zum Schluss, das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz vermöge das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik nicht zu überwiegen (E. 2). 2.3.3 Die Einwände des Beschwerdeführers sind somit bereits im ausländerrechtlichen Verfahren geprüft und verworfen worden. Das SEM hat die Wegweisung mit dem (dritten) Asylentscheid angeordnet. Inwiefern diese Massnahme offensichtlich unzulässig sein soll, ist nach dem vorstehend Gesagten nicht erkennbar. Demzufolge liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen Vollzug bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2021, Nr. 100.2021.154U, 2.4 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Mai 2021 um 6.30 Uhr in Ausschaffungshaft versetzt. Am gleichen Tag stellte der MIDI beim ZMG Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft für die Dauer von vier Monaten (vgl. Anordnung Ausschaffungshaft vom 12.5.2021, unpag. Haftakten ZMG; vorne Bst. A). Das ZMG führte am 14. Mai 2021 um 10.00 Uhr die mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 11. September 2021 (Protokoll ZMG vom 14.5.2021, unpag. Haftakten ZMG; vorne Bst. B). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 3. Das ZMG hat mehrere Haftgründe bejaht: eine (tatsächliche) Untertauchensgefahr (E. 3.1 hiernach), eine Verurteilung zu einem Verbrechen (hinten E. 3.2) und eine erhebliche Gefährdung an Leib und Leben (hinten E. 3.3). 3.1 Eine Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2021, Nr. 100.2021.154U, [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). – Das ZMG hat festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich dem Vollzug des Wegweisungsentscheids widersetzt habe, indem er bereits einmal untergetaucht sei und er die behördliche Anweisung missachtet habe, sich am 4. März 2020 mit einem gültigen Reisepass beim MIDI zu melden. Sein strafrechtliches Verhalten sei zudem ein weiteres Indiz für eine Untertauchensgefahr. Auch habe er klar zu erkennen gegeben, er wolle keinesfalls in seinen Heimatstaat zurückkehren (angefochtener Entscheid S. 3 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen nicht. Es besteht kein Grund, von den zutreffenden Erwägungen des ZMG abzuweichen. Der Haftgrund der tatsächlichen Untertauchensgefahr ist damit zu bejahen. 3.2 Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG kann auch in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). – Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Tribunal correctionnel dʹarrondissement de Lausanne vom 26. April 2016 wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung (teilweise mengenmässig qualifiziert begangen) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (unpag. Haftakten ZMG; vorne Bst. A). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der Strafrahmen geht bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB; vgl. VGE 2020/150 vom 29.5.2020 E. 3 mit Hinweis). Es handelt sich somit um ein Verbrechen, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet (vgl. Beschwerde S. 1). Somit liegt der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG ebenfalls vor (vgl. auch angefochtener Entscheid S. 4). 3.3 Zusätzlich hat das ZMG auch den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. g AIG bejaht. Danach kann die be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2021, Nr. 100.2021.154U, troffene Person in Haft genommen werden, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Die Erheblichkeit der Gefährdung muss im Einzelfall geprüft werden; Delikte mit Bagatellcharakter genügen nicht. Der Haftgrund entfällt zudem, wenn aufgrund klarer Anhaltspunkte auf ein künftiges Wohlverhalten geschlossen werden kann. Dafür ist eine pflichtgemässe Prognose anzustellen. Die absehbare Rückfallgefahr und die entsprechenden künftigen Taten müssen den Schluss zulassen, dass die betroffene Person bei der Ausschaffung nicht kooperieren bzw. sich dem entsprechenden Verfahren entziehen wird (vgl. BGer 2C_65/2020 vom 18.2.2020 E. 2.4; VGE 2016/353 vom 21.12.2016 E. 5.3.1, je mit weiteren Hinweisen). – Das ZMG hat den Haftgrund bejaht, ohne sich näher mit der Gefährdung und der Rückfallgefahr auseinanderzusetzen, die vom Beschwerdeführer ausgehen. Die Ausführungen der Vorinstanz genügen den dargestellten Begründungsanforderungen kaum. Wie es sich damit verhält, kann angesichts der beiden anderen gegebenen Haftgründe indes dahingestellt bleiben. 3.4 Die Haftgründe der tatsächlichen Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG und der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG sind somit erfüllt. 4. 4.1 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er sei Vater von zwei Töchtern mit Schweizerischer Staatsbürgerschaft. Die Beziehung zu seinen Kindern ist indes nicht geeignet, die Haft unter dem Aspekt der familiären Verhältnisse als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Zwar ist der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2021, Nr. 100.2021.154U, schwerdeführer zusammen mit seiner Exfrau Inhaber der elterlichen Sorge und Obhut, jedoch wohnen die Töchter bei ihrer Mutter und verfügt er (nur) über ein Besuchsrecht (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne vom 17.5.2019 [act. 4A1]; Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18.3.2016 [act. 1C] mit der gerichtlich genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 18.3.2016 [act. 4A2]; VGE 2018/245 vom 11.3.2019 E. 4.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_358/2019 vom 18.11.2019]). Die Töchter können somit während der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers mit ihrer Mutter zusammenleben, sodass Betreuung und Pflege ohne weiteres sichergestellt sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK werde verletzt, beziehen sich seine Ausführungen nicht auf die Haft, sondern auf seinen Wegweisungsentscheid, der hier nicht mehr zur Diskussion steht (vgl. vorne E. 2.3). 4.3 Eine mildere und gleichermassen wie die Haft geeignete Massnahme, den Beschwerdeführer den zuständigen Behörden für den zwangsweisen Vollzug der Wegweisung zur Verfügung zu halten, ist nicht ersichtlich (vgl. allgemein zu dieser Prüfung BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 5; VGE 2020/150 vom 29.5.2020 E. 4.2, u.a. je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vgl. vorne E. 3.1) fallen keine milderen (Zwangs-)Massnahmen wie beispielsweise eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 AIG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AIG in Betracht. Solche nennt auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift nicht. 4.4 Der Beschwerdeführer macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend. Sodann legt er nicht dar, dass die Haftbedingungen im Regionalgefängnis Moutier, wo er sich derzeit befindet, unzumutbar wären. Solches ist auch nicht ersichtlich. Für weitere Abklärungen besteht kein Anlass. Ferner überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2021, Nr. 100.2021.154U, 4.5 Der Vollzug der Wegweisung darf nicht undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG) und das Beschleunigungsgebot ist zu beachten (Art. 76 Abs. 4 AIG). Ob der Vollzug in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durchführbar ist, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Die Haft ist unzulässig, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs triftige Gründe vorliegen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BVR 2010 S. 541 E. 4.3.1). 4.6 Rechtliche Gründe, die der Ausschaffung trotz Wegweisungsentscheid entgegenstehen, sind etwa das Gebot des «Non-Refoulement» (Unzulässigkeit) oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs, weil die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (BVR 2010 S. 541 E. 4.4.3). Über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat aber weiterhin primär die für die Wegweisung zuständige Behörde zu befinden. Ein Einschreiten im Haftprüfungsverfahren rechtfertigt sich daher im Ergebnis nur bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Ausschaffung, da eine Zwangsmassnahme zur Durchsetzung einer rechtswidrigen Massnahme nicht zulässig sein kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2; BGer 2C_312/2018 vom 11.5.2018 E. 4.2.2; zum Ganzen VGE 2020/77 vom 20.3.2020 E. 6.1). 4.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Leben in Nigeria sei gefährlich und die Lage in seiner Heimatregion Enugu sei unruhig. Die grössten Gefahren würden vom nigerianischen Militär und von den «Fulani Herdsmen» ausgehen. Auch wegen Covid-19 sei es gefährlich, nach Nigeria zurückzukehren. Schliesslich habe er in Nigeria keine Familie mehr (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Er reicht ausserdem zwei Internetartikel zu den Akten, um die Situation in seinem Heimatland zu dokumentieren (act. 1C). 4.6.2 Der Beschwerdeführer hat bereits dreimal erfolglos in der Schweiz um Asyl ersucht. Zweimal trat das SEM nicht auf die Gesuche ein (Verfügungen vom 2.6.2010 und 4.10.2010, vgl. angefochtener Entscheid S. 1). Das dritte Asylgesuch wurde materiell geprüft und mit Verfügung vom 2. Februar 2021 abgewiesen. Das SEM hat somit das Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint und die Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig und zumutbar beurteilt (vgl. Rechtskraftmitteilung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2021, Nr. 100.2021.154U, 11.3.2021, in unpag. Haftakten ZMG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich die Situation auf ihn bezogen in unmittelbar jüngster Zeit konkret verändert hätte, sodass zu einem anderen Schluss als im Asylverfahren zu kommen wäre. Aufgrund seiner weitgehenden Mitwirkungspflicht wäre es an ihm, eine solche Gefährdungssituation konkret darzutun und sachdienlich zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 13 mit weiteren Hinweisen). Aus seinen unsubstanziierten Vorbringen und den eingereichten Unterlagen zur allgemeinen Lage in Nigeria ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet zudem in den jüngst zu Nigeria ergangenen Urteilen die Rückkehr dorthin weder als generell unzulässig noch unzumutbar (vgl. etwa BVGer E-4136/2019 vom 10.3.2021 E. 8.2.2 und 8.3.1). Damit liegt keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland vor, die dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich entgegenstehen könnte. 4.7 Die nötigen Abklärungen zur Ausstellung eines Ersatzreisepapiers sind noch im Gang. Es ist eine Befragung mit dem Beschwerdeführer und Vertretern der Botschaft von Nigeria vorgesehen. Sie soll voraussichtlich im Juni oder anfangs Juli 2021 stattfinden (Anordnung der Ausschaffungshaft vom 12.5.2021, in unpag. Haftakten ZMG). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass im Anschluss nicht innert nützlicher Frist ein Ersatzreisepapier ausgestellt werden kann. Dass die Papierbeschaffung eine gewisse Zeit beansprucht, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2). Ebenso wenig ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar. 4.8 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Vollzug der Ausschaffung bzw. der Landesverweisung im Hinblick auf die Corona-Pandemie entschieden, dass jeder Einzelfall gestützt auf seine konkreten Umstände zu beurteilen sei. Der Vollzug der Wegweisung lässt sich während der Corona- Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und damit durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftgericht hierfür hinreichend konkrete Hinweise – insbesondere seitens des SEM – vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug (vgl. BGer 2C_408/2020 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2021, Nr. 100.2021.154U, 21.7.2020 E. 3.1 f., 2C_955/2020 vom 10.12.2020 E. 5.1; VGE 2021/73 vom 15.3.2021 E. 4.5.2). – Mit dem ZMG erscheint es aufgrund des (derzeit) intakten Flugverkehrs zwischen der Schweiz und Nigeria mit täglich mehreren Flugverbindungen hinreichend wahrscheinlich, dass der MIDI nach Ausstellung des Ersatzreisepapiers in der Lage sein wird, kurzfristig einen unbegleiteten Linienflug (DEPU Flug) für den Beschwerdeführer zu buchen (angefochtener Entscheid S. 5). Ein Haftbeendigungsgrund ist auch insoweit nicht gegeben. 4.9 Es liegen damit keine Umstände vor, die darauf schliessen lassen, dass die Ausschaffungshaft unverhältnismässig sein könnte. 5. Der Entscheid des ZMG hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf den Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2021, Nr. 100.2021.154U, - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (mit Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.5.2021) - Kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.5.2021) - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Regionalgefängnis Moutier Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.