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Bern Verwaltungsgericht 30.04.2021 100 2021 130

30 avril 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·609 mots·~3 min·1

Résumé

Gesuch um Akteneinsicht nach Informationsgesetz | Information/Datenschutz

Texte intégral

100.2021.130U HAT/SCA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. April 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ vertreten durch Fürsprecher … Gesuchsteller gegen B.________ Gesuchsgegner 1 C.________ Gesuchsgegner 2 D.________ Gesuchsgegner 3 E.________ F.________ G.________ H.________ I.________ J.________ K.________ L.________ M.________ N.________ O.________ P.________ Q.________ alle vertreten durch Rechtsanwältin … Gesuchsgegnerschaft 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2021, Nr. 100.2021.130U, R.________ S.________ T.________ U.________ V.________ W.________ X.________ Y.________ Z.________ AA.________ AB.________ AC.________ AD.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Gesuchsgegnerschaft 5 AE.________ Gesuchsgegnerschaft 6 sowie Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare und Einwohnergemeinde Roggwil handelnd durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 8, 4914 Roggwil betreffend Gesuch um Akteneinsicht in den Verfahren 100.2021.17, 100.2021.24, 100.2021.25 und 100.2021.28

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2021, Nr. 100.2021.130U, Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: – A.________ reichte am 2. Februar 2021 beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau eine als «Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderat und die Verwaltung der Einwohnergemeinde 4914 Roggwil» bezeichnete Eingabe ein. – Der Regierungsstatthalter nahm die Eingabe als Beschwerde betreffend Vorbereitungshandlung der Gemeindebehörden im Vorfeld einer Abstimmung entgegen, eröffnete ein entsprechendes Verfahren (vbv 5/2021) und führte den Schriftenwechsel durch. – Mit Verfügung vom 9. April 2021 teilte der Regierungsstatthalter den Verfahrensbeteiligten mit, er erachte den zu beurteilenden Sachverhalt als entscheidreif, und gewährte den Parteien die Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. – Am 27. April 2021 hat A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Verwaltungsgericht ein Akteneinsichtsgesuch gestellt. Er verlangt Einsichtnahme in die Akten der beim Verwaltungsgericht hängigen, zurzeit sistierten Beschwerdeverfahren 100.2021.17, 100.2021.24, 100.2021.25 und 100.2021.28, damit er seine Schlussbemerkungen im Verfahren vbv 5/2021 verfassen könne. Er stützt sein Gesuch auf Art. 27 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG; BSG 107.1) i.V.m. Art. 23 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). – Der Gesuchsteller verlangt Akteneinsicht in hängige Beschwerdeverfahren. Das Informationsgesetz regelt jedoch die Zugänglichkeit amtlicher Akten ausserhalb hängiger Verfahren; für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (Art. 27 Abs. 3 IG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 23 ff.). Das Ersuchen ist daher nach Massgabe des VRPG zu beurteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2021, Nr. 100.2021.130U, – Nach Art. 23 Abs. 1 VRPG sind nur die Parteien berechtigt, Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens zu nehmen. Der Gesuchsteller ist, wie er selber einräumt, in keinem der genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt. Sein Akteneinsichtsgesuch ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. – Dem Gesuchsteller ist es im Übrigen unbenommen, im Verfahren vor dem Regierungsstatthalter als Beweisantrag die Edition der Akten zu beantragen, in die er Einsicht nehmen will (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VRPG). Über einen solchen Antrag hätte der Regierungsstatthalter zu befinden; daran gebunden ist er nicht (Art. 18 Abs. 2 VRPG). – Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 VRPG [sinngemäss]). – Die Kosten des Verfahrens sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 107 Abs. 1 VRPG) und es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG). – Das Verwaltungsgericht beurteilt das offensichtlich unbegründete Gesuch in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch vom 27. April 2021 um Akteneinsicht wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2021, Nr. 100.2021.130U, 4. Zu eröffnen: - Gesuchsteller - Gesuchsgegnerschaft 1-6 (je mit einer Kopie des Gesuchs vom 27.4.2021) - Regierungsstatthalteramt Oberaargau (mit einer Kopie des Gesuchs vom 27.4.2021) - Einwohnergemeinde Roggwil (mit einer Kopie des Gesuchs vom 27.4.2021) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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