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Bern Verwaltungsgericht 25.08.2021 100 2020 94

25 août 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·13,173 mots·~1h 6min·1

Résumé

Baubewilligung für eine Wärme-Kraft-Kopplungsanlage; Projektänderung (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 14. Februar 2020; BVD 110/2019/201) | Baubewilligung/Baupolizei

Texte intégral

100.2020.94/334U DAM/GEU/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. August 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Geiser Keller A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ AG vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdegegnerin 1 und Einwohnergemeinde Lyss Bau und Planung, Bahnhofstrasse 10, Postfach 368, 3250 Lyss Beschwerdegegnerin 2 sowie Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, im Verfahren 100.2020.94 betreffend Baubewilligung für eine Wärme-Kraft- Kopplungsanlage; Projektänderung (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 14. Februar 2020; BVD 110/2019/201) im Verfahren 100.2020.334 betreffend Widerruf der Baubewilligung für eine Wärme-Kraft-Kopplungsanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 25. August 2020; BVD 110/2020/51) Sachverhalt: A. Die C.________ AG ist Eigentümerin der in der Arbeitszone Aa gelegenen Grundstücke Lyss (Lyss) Gbbl. Nrn. 1________ und 2________. Am 15. August 2016 stellte sie ein Baugesuch für den Abbruch eines bestehenden Werkstattgebäudes auf der Parzelle Nr. 2________ und den Neubau einer Wärme-Kraft-Kopplungsanlage (nachfolgend auch: WKK- Anlage) mit Wirbelschichtofen/Tiermehlverbrennung auf beiden Parzellen. Dagegen erhob A.________ am 30. September 2016 nebst weiteren Personen Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 bewilligte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland das Vorhaben und wies die Einsprache von A.________ (implizit) ab. Der Gesamtentscheid blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. B. Am 9. Juli 2019 ersuchte die B.________ AG, die neu als Bauherrin auftrat, um Änderung des am 16. Mai 2017 bewilligten Vorhabens in verschiedenen Punkten. Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland entsprach dem Gesuch am 29. Oktober 2019 und erteilte eine Zusatzbewilligung zum Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017. Die Einsprache von A.________ vom 23. August 2019 wies sie (implizit) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, C. Gegen die Zusatzbewilligung erhob A.________ am 21. November 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]). Die BVD wies die Beschwerde am 14. Februar 2020 ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 110/2019/201). D. Am 17. Februar 2020 stellte A.________ ein Gesuch um Widerruf der Baubewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2017 (vorne Bst. A), das er am 26. März 2020 ergänzte. Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. April 2020 ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die BVD am 25. August 2020 ab (Verfahren 110/2020/51). E. Gegen den Entscheid der BVD vom 14. Februar 2020 betreffend die Projektänderung für eine WKK-Anlage (Zusatzbewilligung vom 29.10.2019, vorne Bst. B und C) hat A.________ am 13. März 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Verfahren 100.2020.94). Er beantragt, der Entscheid der BVD sei vollumfänglich aufzuheben und vom Verwaltungsgericht «grundlegend neu zu beurteilen». Weiter stellt er die folgenden Rechtsbegehren: «1. Die geplante Projektänderung ist wegen übermässigen Luftschadstoff-Emissionen von Amtes wegen (Massnahmenplan zur Luftreinhaltung für den Kanton Bern 2000/2015 und 2015/2030) abzuschreiben, oder mit den entsprechenden Vorrichtungen auszustatten, welche die Emissionen auf die vom Kanton verschärften und bereits angewandten Grenzwerte des AWA für Siedlungs- und Sonderabfälle gemäss VVEA zu reduzieren. 2. Die Verbrennung von Tierfett in den Kessel 2-3 ist aufgrund der nicht Einhaltung der LRV Vorgaben unter Anhang 5, Ziffer 13 und 132, andere flüssige Brennstoffe sofort zu verbieten. Sollte das Verwaltungsgericht entgegen den Erwartungen diesem Antrag nicht folgen, ist die Verbrennung von Tierfett in den Kessel 2-3 bis auf weiteres wegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, nichteinhalten der verschärften Emissionsgrenzwerte des Kantons Bern für Stickoxidemissionen aus Grossemittenten von 112,5 mg/Nm3 umgehend zu verbieten.» Ausserdem beantragt A.________, das Verfahren sei zu sistieren, bis «definitiv» über den Widerruf der rechtskräftigen Baubewilligung für den Neubau der WKK-Anlage entschieden sei. Die B.________ AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Rechtsbegehren 1). Entgegen dem Antrag von A.________ sei das Verfahren sodann nicht zu sistieren (Rechtsbegehren 2.1). Die Einwohnergemeinde (EG) Lyss beantragt mit Stellungnahme vom 1. Juli 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Rechtsbegehren 1). Eventuell sei der Sistierungsantrag abzuweisen (Rechtsbegehren 2). Ebenfalls eventuell sei die Beschwerde abzuweisen (Rechtsbegehren 3) und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts (RSA) Seeland vom 29. Oktober 2019 zu bestätigen (Rechtsbegehren 4). Die B.________ AG hat am 23. April 2020 ein Gesuch um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung gestellt, welches der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. August 2020 gutgeheissen hat; gleichzeitig hat er den Sistierungsantrag von A.________ abgewiesen. Das Bundesgericht ist am 9. September 2020 auf die den Kostenschluss der Zwischenverfügung vom 6. August 2020 betreffende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ nicht eingetreten (Verfahren 1C_458/2020). Am 11. August 2020 hat A.________ seine bisherigen Anträge in der Sache bestätigt und im Rahmen von mehreren «Rechtsbegehren» seine Beschwerdebegründung ergänzt. Im weiteren Verlauf des Schriftenwechsels haben sich die B.________ AG (Eingaben vom 28.8.2020 und vom 29.9.2020) und A.________ (Eingabe vom 10.9.2020) nochmals zur Sache geäussert. Die EG Lyss und die BVD haben auf weitere Bemerkungen verzichtet. Am 12. November 2020 hat das Regierungsstatthalteramt Seeland einen Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht betreffend Zuständigkeit für eine weitere Projektänderung vom 21. September 2020 eröffnet. Der In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, struktionsrichter hat die Unterlagen zu dieser Projektänderung zu den amtlichen Akten des Verfahrens 100.2020.94 erkannt und der B.________ AG Gelegenheit gegeben, sich zu äussern (Verfügung vom 20.11.2020). Diese beantragt mit Stellungnahme vom 27. November 2020, die Projektänderung vom 21. September 2020 sei im Rahmen des Verfahrens 100.2020.94 zu bewilligen. Als Verfahrensantrag ersucht sie eventualiter um Bewilligung der Projektänderung in einem Teilentscheid zeitlich vor dem Urteil in der Hauptsache. A.________ hat sich am 15. Dezember 2020 dazu geäussert und beantragt, die Anträge seien abzuweisen. Er verlangt sinngemäss, für die WKK-Anlage sei ein neues Baubewilligungsverfahren durchzuführen mit Umweltverträglichkeitsprüfung und unter Berücksichtigung aller Projektänderungen (Rechtsbegehren 5). Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auf weitere Ausführungen verzichtet. F. Gegen den Entscheid der BVD vom 25. August 2020 betreffend Widerruf der Baubewilligung vom 16. Mai 2017 für eine WKK-Anlage (vorne Bst. A und D) hat A.________ am 1. September 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, die er am 23. September 2020 ergänzt hat (Verfahren 100.2020.334). Er beantragt Folgendes: «1. Der Entscheid der BVD […] ist wegen krasser Verletzung einer Norm oder eines unumstrittenen Rechtsgrundsatzes (Art. 9 BV) zur Neubeurteilung an die BVD zurückzuweisen. Sollte das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht nicht mit unserem Begehren übereinstimmen, so ist anhand nachfolgender Rechtsbegehren zu verfahren. 2. Auf die aufschiebende Wirkung unserer Einsprache vor Verwaltungsgericht wird verzichtet und der Entscheid zur Aufhebung der aufschiebenden Wirkung dem Gericht überlassen. 3. Der Entscheid der BVD vom 25. August 2020 ist wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts in der Hauptsache sowie den Kosten abzuweisen und vom Gericht der Widerruf der Baubewilligung auszusprechen.» Die B.________ AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ferner stellt sie den Verfahrensantrag, die Eingabe des Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, führers vom 23. September 2020 sei aus den Akten zu weisen. Die EG Lyss stellt mit Eingabe am 21. Oktober 2020 das Rechtsbegehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Rechtsbegehren 1). Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen (Rechtsbegehren 2) und der angefochtene Entscheid zu bestätigen (Rechtsbegehren 3). Die BVD beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde. Am 3. November 2020 hat A.________ weitere Bemerkungen eingereicht. Am 12. Februar 2021 hat A.________ einen Antrag auf sofortigen Baustopp sowie Vereinigung der Verfahren 100.2020.94 und 100.2020.334 gestellt. Der Instruktionsrichter hat die Eingabe am 17. Februar 2021 zur weiteren Behandlung an die EG Lyss weitergeleitet (Baupolizeibehörde) und mitgeteilt, dass über die Vereinigung der Verfahren später entschieden werde. Die Gemeinde hat dem Verwaltungsgericht in der Folge eine Orientierungskopie ihrer Baueinstellungsverfügung vom 11. März 2021 zukommen lassen. Erwägungen: 1. Eintreten, Kognition, Vereinigung und Prüfgegenstand 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat als Einsprecher und um Widerruf der Baubewilligung ersuchender Dritter grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheide (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdegegnerinnen stellen die Beschwerdebefugnis mit ihren Anträgen auf Nichteintreten zwar in Frage, weil der Beschwerdeführer rund ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, nen Kilometer von den Bauparzellen mit der WKK-Anlage entfernt wohnt. Wie die Vorinstanz aber im Widerrufsverfahren zutreffend festgehalten hat, erscheint es glaubhaft und ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass am Wohnort des Beschwerdeführers wahrnehmbare Immissionen bzw. lufthygienische Zusatzbelastungen entstehen (Entscheid vom 25.8.2020 E. 1d). Gleiches gilt hinsichtlich der strittigen Zusatzbewilligung, welche die Verbrennung einer grösseren Menge Tiermehl erlaubt (Entscheid BVD vom 14.2.2020 E. 1c-e). Es ist denn auch unbestritten, dass die Hauptwindrichtungen von der Anlage in nordöstliche Richtung verlaufen, wo sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet (vgl. für diese Würdigung auch BGer 1C_139/2017 vom 6.2.2018 E. 1.3 und 1.6; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 35-35c N. 17a). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 die Zulässigkeit einzelner Vorbringen in Frage stellt, ist darauf im jeweiligen Sachzusammenhang einzugehen (vgl. insb. hinten E. 5). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Es auferlegt sich allerdings insoweit Zurückhaltung, als die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt oder besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (statt vieler BVR 2014 S. 451 E. 1.3 und für den Bereich der Luftreinhaltung BVR 2006 S. 335 E. 7.2.8; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 20, Art. 66 N. 18). 1.4 Da die Verfahren 100.2020.94 und 100.2020.334 die WKK-Anlage und damit denselben Gegenstand betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). 1.5 In der Sache ist in einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Baubewilligung bzw. der rechtskräftige Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 zu widerrufen ist (Verfahren 100.2020.334; hinten E. 4-10). Anschliessend ist zu klären, ob die hier strittige Projektänderung vom 9. Juli 2019, die namentlich bauliche Massnahmen am Gebäude der WKK-Anlage und einen anderen Verbrennungsprozess vorsieht, bewilligt werden kann (nachfolgend: Pro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, jektänderung I; vorne Bst. B) und wie mit der weiteren Projektänderung vom 21. September 2020 betreffend das Fundament für die Siloanlage umzugehen ist (nachfolgend: Projektänderung III; vorne Bst. E). Soweit notwendig ist auch auf die Projektänderung vom 17. Juni 2020 betreffend eine Fassadenänderung auf der Westseite der WKK-Anlage einzugehen, mit der sich das Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Seeland befasst hat und die nicht Teil des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist (nachfolgend: Projektänderung II; Verfahren 100.2020.94, hinten E. 11-16). 2. Vorwurf der Voreingenommenheit 2.1 Der Beschwerdeführer macht pauschal geltend, das Rechtsamt der BVD habe über seine Beschwerden nicht «neutral und völlig unabhängig» entschieden, weil Ämter dieser Direktion und der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) am Verfahren beteiligt waren. Die involvierten Stellen hätten ihre Räumlichkeiten zudem teilweise an der gleichen Adresse. Ausserdem werde die D.________-Gruppe namentlich vom Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (AUE; heute: Amt für Umwelt und Energie) bevorzugt behandelt (Beschwerden im Verfahren 100.2020.94 S. 2 und im Verfahren 100.2020.334 S. 3). 2.2 Mit seinen Vorbringen bezweifelt der Beschwerdeführer die Unparteilichkeit des Rechtsamts der BVD als Behörde. Die Ausstandspflicht gemäss Art. 9 VRPG trifft aber nur bestimmte Personen, nicht hingegen die (ganze) Behörde (BGE 139 I 121 E. 4.3; BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 9). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, bestimmte Personen seien voreingenommen. Auf seinen Einwand ist folglich nicht weiter einzugehen (vgl. zuletzt VGE 2020/453/454 vom 30.3.2021 E. 3.2). Dasselbe gilt für seine Vorwürfe gegenüber dem AUE, auch wenn er hier Strafanzeige erhoben hat, in der er einzelne Mitarbeitende nennt (Verfahren 100.2020.94 act. 3A). Ob das Fachamt zu Recht befunden hat, dass keine weiteren Anlagen der D.________-Gruppe in die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) einbezogen werden müssen, ist eine materielle Frage. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. dazu hinten E. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, 3. Ausgangslage Die C.________ AG verarbeitet Schlachtabfälle zu Tierfett und Tiermehl. Für diese Prozesse benötigt sie Energie bzw. Dampf, die sie selber erzeugt. Die Feuerung besteht aus drei Dreizugkesseln in der eigenen Wärmezentrale. Als Brennstoffe dienen Gas, Heizöl extra leicht sowie Tierfett. Künftig soll die C.________ AG für die D.________-Gruppe und den Wärmeverbund Lyss Nord zusätzliche Energie bereitstellen, wobei Strom und Wärme mit der Wärme-Kraft-Kopplungsanlage erzeugt werden, die sich angrenzend an das bestehende Kesselhaus in der Bauausführung befindet. Als Brennstoff in der neuen Anlage dient das Tiermehl, das derzeit als Zusatzbrennstoff im Zementwerk verwertet wird (Umweltverträglichkeitsbericht vom 16.8.2016 [act. 16B im Verfahren 100.2020.94 pag. 109-79; nachfolgend: UVB] S. 7 Ziff. 2 und S. 9 f. Ziff. 5.1). Die C.________ AG und die B.________ AG gehören zur D.________ Holding AG (D.________-Gruppe; vgl. <www.D.________.ch>, Rubriken «D.________-Gruppe/Organisation»). Eine weitere Gesellschaft der Gruppe ist zudem verantwortlich für das …zentrum Lyss (nachfolgend auch: …Z), das sich im Endausbau befindet. Es wird über einen Erschliessungskanal ebenfalls durch die WKK-Anlage mit thermischer Energie (Dampf) versorgt (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 19.6.2020 im Verfahren 100.2020.94 [act. 14] S. 6 2. Lemma). 4. Allgemeine Voraussetzungen für den Widerruf 4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 BauG kann eine Baubewilligung widerrufen werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt worden ist oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar ist. Da die Baubewilligung aufgrund eines ausgebauten Verfahrens mit weitgehenden Prüfungs-, Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten zustande gekommen ist, darf sie nicht leichthin in Frage gestellt werden; ein Widerruf setzt deshalb voraus, dass die Ausführung des Bauvorhabens wesentliche schutzwürdige Interessen verletzen würde (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, BVE 22.3.1999, in BVR 1999 S. 309 E. 2b). Die Wendung «mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar» ist restriktiv zu verstehen und bedeutet nicht jede Rechtswidrigkeit. Vorab ist damit eine erhebliche Bedrohung der Sicherheit und Gesundheit von Personen oder Tieren gemeint. In Frage kommt aber auch eine erhebliche Gefährdung der Umwelt (VGE 2019/122 vom 27.3.2020 E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 4 f. mit Hinweisen). Die genannten Voraussetzungen für einen Widerruf betreffen in erster Linie Situationen, in denen von der Baubewilligung noch nicht Gebrauch gemacht worden ist. Sind aufgrund der Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt, ist der Widerruf nach Art. 43 Abs. 2 BauG einschränkend nur zulässig, wenn überwiegende Interessen ihn gebieten (Bst. a) oder wenn die gesuchstellende Person die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hat (Bst. b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 6; zum Ganzen zuletzt VGE 2020/50 vom 29.3.2021 E. 3 [noch nicht rechtskräftig]). 4.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 zu widerrufen, weil das Vorhaben nicht vorschriftsgemäss publiziert worden sei, in die UVP zu Unrecht keine weiteren Anlagen der D.________-Gruppe einbezogen worden seien, die vorgesehene Rauchgasreinigung nicht dem Stand der Technik entspreche und die einschlägigen Grenzwerte für Schadstoffe in der Luft nicht eingehalten würden. Für die WKK-Anlage sei zudem eine Betriebsbewilligung erforderlich. Er bringt damit vor, die Baubewilligung sei mit ursprünglichen Mängeln behaftet. Weiter weist der Beschwerdeführer auf einen Immissionsgrenzwert für Schwebestaub hin, der seit dem 1. Juni 2018 gilt. Soweit er auch insoweit einen Widerrufsgrund geltend machen will (Beschwerde 100.2020.334 S. 9), beruft er sich auf einen nachträglichen Mangel der Baubewilligung. Auch solche Mängel können zum (teilweisen) Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung führen (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 2 mit Hinweis). 5. Verfahrensrechtliche Einwände gegen den Widerruf 5.1 Die Beschwerdegegnerin 1 erachtet Einwände gegen die WKK- Anlage, die der Beschwerdeführer im Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen den Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 hätte geltend machen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, können, im Widerrufsverfahren als unzulässig. Weiter sei auf die Rügen nicht einzutreten, die er nicht bereits in seinem Widerrufsgesuch an das Regierungsstatthalteramt Seeland geltend gemacht habe. Diese Kritikpunkte gingen über den Streitgegenstand hinaus, den der Beschwerdeführer mit seinen im Gesuch erhobenen Rügen festgelegt habe (Beschwerdeantwort vom 15.10.2020 im Verfahren 100.2020.334, act. 9 [nachfolgend: BA 100.2020.334] Rz. 4). Der Vorbehalt betreffend fehlerhafte Publikation des Vorhabens in der Eingabe vom 23. September 2020 an das Verwaltungsgericht sei zudem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet erfolgt; die Eingabe sei aus den Akten zu weisen (BA 100.2020.334 Rz. 10 ff.). Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Umfang der UVP habe die Vorinstanz zu Recht als verspätet angesehen, sich aber trotzdem damit befasst (BA 100.2020.334 Rz. 18-20). Die Rügen zur Betriebsbewilligung lägen ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands; dennoch habe die Vorinstanz sie geprüft (BA 100.2020.334 Rz. 29 ff.). 5.2 Nach einem allgemeinen Grundsatz vermag keine Wiederaufnahme oder Revision zu bewirken, was mit zumutbarer Sorgfalt schon seinerzeit hätte mitgeteilt, vorgelegt oder beigebracht werden können (Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 16; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 95 N. 16; vgl. auch Alexander Ruch, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 22 N. 73; Annemarie Schoop, Mangelhafte Baubewilligungen – Widerruf, in KPG Bulletin 1989 S. 20 ff., 25 ff., je mit Hinweisen). Ein Widerruf ist nach den allgemein im Verwaltungsrecht geltenden Regeln namentlich dann ausgeschlossen, wenn alle auf dem Spiel stehenden Interessen umfassend ermittelt und geprüft worden sind, was beim ordentlichen Baubewilligungsverfahren, das auch ein Einspracheverfahren enthält, der Fall ist. Dennoch wird ein Widerruf als zulässig erachtet, wenn eine schwere Verletzung eines besonders gewichtigen öffentlichen Interesses vorliegt (Alexander Ruch, a.a.O., Art. 22 N. 76 Lemma 2 mit Hinweis auf BGE 107 Ib 35 E. 4c [Pra 70/1981 Nr. 191]; ferner BGer 14.3.1984, in ZBl 1984 S. 425 E. 3). Auch Art. 43 Abs. 1 BauG verlangt eine Verletzung wesentlicher schutzwürdiger Interessen (vorne E. 4.1). Das kann z.B. der Fall sein bei ungenügend geprüfter oder falsch prognostizierter und daher erst nachträglich festgestellter Umweltbelastung (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 4). Die Rü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, gen des Beschwerdeführers sind im Rahmen dieser spezialgesetzlichen Regelung zu beurteilen; für eine (ergänzende) Anwendung von Art. 56 ff. VRPG bleibt hier kein Raum (Art. 56 Abs. 2 VRPG; dazu allgemein Markus Müller, a.a.O., Art. 56 N. 41 f.). Im vorliegenden Fall ist zudem davon auszugehen, dass die Bauherrschaft im Zeitpunkt der Einreichung des Widerrufsgesuchs am 17. Februar 2020 bereits Arbeiten ausgeführt bzw. Dispositionen getroffen hatte (vgl. Beschwerdeantwort vom 7.5.2020 im Widerrufsverfahren vor der BVD, act. 10A im Verfahren 100.2020.334 pag. 39). In solchen Fällen müssen für einen Widerruf mit dem Bauvorhaben derart schwerwiegende Nachteile (für Dritte oder die Allgemeinheit) verbunden sein, dass sie keinesfalls in Kauf genommen werden dürfen (Art. 43 Abs. 2 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 6; vgl. vorne E. 4.1). Es ist somit zwar nicht ausgeschlossen, dass auch Gründe zum Widerruf einer Baubewilligung führen, die schon im Verfahren zur Erteilung der nunmehr rechtskräftigen Bewilligung hätten vorgebracht werden können. Um einen Widerruf rechtfertigen zu können, müssen sie aber erhebliches Gewicht aufweisen. Im Einzelfall ist das Anliegen der richtigen Durchsetzung der Rechtsordnung, der Schutz allfälliger Drittbetroffener und das Interesse der Bauherrschaft an der Rechtssicherheit zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1990, Rz. 422). 5.3 Die Beschwerdegegnerin 1 beruft sich mit ihrer Argumentation sodann auf den sog. aspektmässigen Streitgegenstand. Nach dieser Definition des Streitgegenstands liegen nur diejenigen Teilaspekte des Rechtsverhältnisses im Streit, welche die Parteien mit ihren Rügen zum Thema machen. Neue Rügen können im oberinstanzlichen Verfahren grundsätzlich nicht mehr aufgegriffen werden. In der bernischen Verwaltungsrechtspflege galt nach der älteren Rechtsprechung unter Hinweis auf das sog. Rügeprinzip diese aspektmässige Betrachtungsweise. Die neuere Praxis des Verwaltungsgerichts hat sich indes wesentlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenähert, die von einem objektmässig definierten Begriff ausgeht, sofern das anwendbare Prozessrecht nichts anderes bestimmt. In Bausachen war die aspektmässige Umschreibung des Streitgegenstands mit Art. 40 Abs. 2 BauG ausdrücklich verankert, indem Einsprecherinnen und Einsprecher (nur) «im Rahmen ihrer Einsprachegründe» zur Baubeschwerde befugt waren (GS 1985 S. 200). Diese Einschränkung ist mit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, Revision des BauG vom 9. Juni 2016 weggefallen (BAG 17-008, in Kraft seit 1.4.2017). Der sog. objektmässige Streitgegenstand umfasst immer ein Rechtsverhältnis als solches und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben. Massgebend zur Bestimmung des Streitgegenstands sind grundsätzlich die Rechtsbegehren. Sie bezeichnen die Rechtsfolge, die im Dispositiv der Verfügung oder des Entscheids angeordnet werden soll. Die rechtliche Wirkung, nicht die Begründung oder Herleitung definiert danach den Streitgegenstand; auf die Begründung wird nur zurückgegriffen, um die beantragten Rechtsfolgen zu verstehen (vgl. zum Ganzen einlässlich Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 6 ff. mit Hinweisen). 5.4 Neue Tatsachen und Beweismittel sind (innerhalb des Streitgegenstands) grundsätzlich bis zum Entscheidzeitpunkt zugelassen (Art. 25 VRPG). Nach Art. 33 Abs. 3 VRPG unstatthaft sind aber Anträge und Rügen (Sachvorbringen), die zwar innerhalb des Streitgegenstands liegen mögen, jedoch bereits innert der Rechtsmittelfrist hätten gestellt bzw. vorgebracht werden können. Dergestalt Versäumtes kann nicht in einer Replik, einem zweiten Schriftenwechsel oder in den Schlussbemerkungen nachgeholt werden. Neue rechtliche Argumentationen dürfen aber grundsätzlich ohne Einschränkungen vorgetragen werden (vgl. Art. 20a VRPG). Eine vernünftige Grenze setzt weiter das Gebot von Treu und Glauben. Was aufgrund nachlässiger Prozessführung oder zwecks Verschleppung des Prozesses verspätet in das Verfahren eingebracht wird, darf ausser Acht gelassen werden (Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 17 mit Hinweisen). 5.5 Der Beschwerdeführer hat beim Regierungsstatthalteramt Seeland den Widerruf des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2017 beantragt (vgl. Widerrufsgesuch vom 17.2.2020, act. 10B im Verfahren 100.2020.334 pag. 3-1). (Streit-)Gegenstand im Widerrufsverfahren und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren bildet demnach dieser Gesamtentscheid bzw. das Bauvorhaben insgesamt (vgl. zum Streitgegenstand bei der Baubewilligung Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 14). Innerhalb des so umrissenen Streitgegenstands kann der Beschwerdeführer grundsätzlich auch vorbringen, was er im Widerrufsgesuch noch nicht geltend gemacht hatte (vorne E. 5.3). Seine Vorbringen betreffend die angeblich mangelhafte Publikation des Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, habens liegen innerhalb des Streitgegenstands, und er hat sie vor Verwaltungsgericht entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 auch innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben (vgl. Eingabe vom 23.9.2020 im Verfahren 100.2020.334, act. 6; dazu sogleich E. 6). Dem Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin 1, die erwähnte Eingabe sei aus den Akten zu weisen (BA 100.2020.334 S. 2 und Rz. 11; vorne Bst. F), wird daher nicht stattgegeben. Die Argumentation zum Einbezug weiterer Anlagen in die UVP betrifft ebenfalls den Streitgegenstand (hinten E. 8). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach erweiterte UVP-Pflicht innerhalb der Rechtsmittelfrist hätte geltend machen müssen, wenn dies als neue (sachverhaltsbezogene) Rüge zu betrachten wäre. Anders als er vorbringt, handelt es sich nicht um eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel im Sinn von Art. 25 VRPG (Beschwerde 100.2020.334 S. 4 f.). Dass weitere Anlagen in die UVP einbezogen werden sollen, stellt mithin kein neues Sachverhaltselement dar (vgl. BGer 1C_291/2018 vom 3.7.2019 E. 1.3). Allenfalls könnte es sich aber um eine neue rechtliche Argumentation handeln, die der Beschwerdeführer grundsätzlich jederzeit vorbringen kann (E. 5.4 hiervor). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur fehlenden Betriebsbewilligung schliesslich geltend machen will, ohne eine solche hätte die Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen, bewegt er sich ebenfalls innerhalb des Streitgegenstands (vgl. hinten E. 9). 5.6 Damit ergibt sich, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 100.220.334 sämtliche Einwände des Beschwerdeführers zu prüfen sind. 6. Fehlerhafte Publikation des Vorhabens als Widerrufsgrund 6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, das rechtskräftig bewilligte Bauvorhaben sei zu Unrecht nicht im Amtsblatt des Kantons Bern publiziert worden (Eingabe vom 23.9.2020 im Verfahren 100.2020.334, act. 6). Die beschwerdeberechtigten Organisationen hätten daher von ihrem gesetzlichen Beschwerderecht nicht Gebrauch machen können, was nicht geschützt werden dürfe (Eingabe vom 3.11.2020 im Verfahren 100.2020.334, act. 14 S. 3 am Ende und S. 5 oben).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, 6.2 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine UVP erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen unter bestimmten Voraussetzungen das Beschwerderecht gemäss Art. 55 ff. des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) zu (sog. ideelle Verbandsbeschwerde; vgl. Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 49 f.). Die Behörde eröffnet den Organisationen ihre Verfügung und auch das Gesuch, sofern das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vorsieht, namentlich durch Veröffentlichung im kantonalen Publikationsorgan (vgl. Art. 55a USG), d.h. im kantonalen Amtsblatt (Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, 2011, Art. 55a N. 3 i.V.m. Theo Loretan, in Kommentar USG, 2002, Art. 55 N. 43; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 43 und 45). 6.3 Die WKK-Anlage unterliegt unstreitig der UVP-Pflicht (vgl. vorne E. 3). Damit besteht grundsätzlich ein Beschwerderecht gesamtschweizerischer Organisationen, weshalb eine Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern erforderlich war (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 9). Das Baugesuch wurde im Anzeiger Aarberg publiziert, Ausgabe … vom … und Ausgabe … vom … (einsehbar unter: <www.anzeiger-aarberg.ch>, Rubriken «Publikationen/Lyss»). Aus den Akten ergibt sich hingegen nicht, ob auch eine Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer bestreitet eine solche Veröffentlichung unter Hinweis auf eigene Recherchen im Staatsarchiv des Kantons Bern (Eingabe vom 23.9.2020 im Verfahren 100.2020.334, act. 6). Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, das Vorhaben sei rechtmässig bekannt gemacht worden, geht dabei aber nicht näher auf das Erfordernis der Amtsblattpublikation ein (BA 100.2020.334 Rz. 41 und 44). 6.4 Baubewilligungen sind in Fällen fehlender bzw. mangelhafter Veröffentlichung grundsätzlich anfechtbar und nicht nichtig im Sinn absoluter Unwirksamkeit. Das gilt insbesondere auch in Bereichen, in denen Baugesuche bzw. -bewilligungen Verbänden mitgeteilt werden müssen (BGer 1C_630/2014 vom 18.9.2015, in URP 2016 S. 25 E. 3.3 mit Anmerkung von Alain Griffel; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 11 S. 494, je mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, weiteren Hinweisen). Unterbleibt die gebotene Bekanntmachung eines Bauvorhabens, läuft die Einsprachefrist nicht. Die einspracheberechtigte Person oder Organisation kann je nach Verfahrensstand noch Einsprache oder Beschwerde erheben, sobald sie Kenntnis vom Vorhaben erlangt. Eine bereits erteilte Baubewilligung entfaltet sog. hinkende Rechtskraft (vgl. BVR 2008 S. 251 E. 4.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 11 S. 493 und Art. 38-39 N. 26; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 59). In Fällen hinkender Rechtskraft ist Art. 43 BauG nicht anwendbar. Die übergangenen einspracheberechtigten Personen oder Organisationen sind vielmehr auf die nachträgliche Beschwerde verwiesen. So verhält es sich auch, wenn bereits von der Baubewilligung Gebrauch gemacht worden ist (BVR 2008 S. 251 E. 4.5 einleitend und E. 4.5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 26a). 6.5 Der Beschwerdeführer macht die mangelhafte Publikation als Widerrufsgrund geltend. Ob reine Verfahrensmängel allein einen Widerruf rechtfertigen können, hat das Verwaltungsgericht bisher nicht geklärt (offengelassen in VGE 22407/22408/22410 vom 13.7.2006 E. 9.3 [unterlassene Publikation]; verneint in VGE 17463 vom 26.10.1987 E. 2; ebenfalls verneinend BVE 22.3.1999, in BVR 1999 S. 309 E. 2b und Baudirektion 19.1.1989, in BVR 1991 S. 252 E. 3). Nach Zaugg/Ludwig (a.a.O., Art. 43 N. 4 S. 584) müssten schwere Verfahrensfehler wohl einen Widerruf erlauben. Als Beispiele nennen die Autoren die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde und das vollständige Unterlassen der Bekanntmachung eines Gesuchs. Beides liegt hier nicht vor, wurde das Baugesuch doch zumindest im Anzeiger Aarberg publiziert. Nach dem Gesagten sind sodann Organisationen in Fällen der hinkenden Rechtskraft befugt, nachträglich Beschwerde zu erheben, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. insb. Art. 55 ff. USG). Sie können ihre Einwände gegen das Bauvorhaben also trotz mangelhafter Publikation im Beschwerdeverfahren zwar nachträglich, aber grundsätzlich ohne Einschränkungen vorbringen. Die allenfalls unterbliebene Publikation des Baugesuchs im kantonalen Amtsblatt stellt deswegen keinen Widerrufsgrund dar. Ob die Veröffentlichung (auch) in diesem Publikationsorgan erfolgt ist oder nicht, kann unter diesen Umständen offenbleiben. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf Art. 5 der (kantonalen) Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Umweltverträglichkeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, prüfung (KUVPV; BSG 820.111) geltend machen will, es sei auch die Publikation des UVB und weiterer Unterlagen nach den Zugänglichkeitsvorschriften von Art. 15 und 20 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) zu Unrecht nicht im Amtsblatt erfolgt (Eingabe vom 23.9.2020 im Verfahren 100.2020.334, act. 6 S. 3), ergibt sich Folgendes: 6.6.1 Die erwähnten Bestimmungen der UVPV stützen sich auf Art. 10d USG, wonach der Bericht und die Ergebnisse der UVP unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses von jedermann eingesehen werden können, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. Nach Art. 15 UVPV sorgt die zuständige Behörde unter Vorbehalt der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten dafür, dass der UVB öffentlich zugänglich ist (Abs. 1). Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publikation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann (Abs. 2). Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kantone den Bericht nach ihrem Recht bekannt (Abs. 3). Art. 20 Abs. 1 UVPV nennt sodann in nicht abschliessender Weise die wichtigsten Gegenstände, die zugänglich sind, und verpflichtet die Behörde, den Ort für die Einsichtnahme bekannt zu geben. Gemäss Art. 5 KUVPV erfolgt die Publikation nach Art. 15 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 UVPV im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Anzeiger (Abs. 1). Die Publikation nach Art. 15 UVPV erfolgt so früh wie möglich, spätestens zusammen mit der Publikation des Projekts im massgeblichen Verfahren (Abs. 2). 6.6.2 Das Einsichtsrecht gemäss Art. 10d USG gründet auf dem Gedanken, dass die UVP dem Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit dient. Insbesondere die räumlich unmittelbar betroffene Bevölkerung verfügt über ein berechtigtes Interesse zu erfahren, welche Auswirkungen von einer Anlage ausgehen. Transparenz ermöglicht die Kontrolle der behördlichen Tätigkeit und soll zudem zu grösserer öffentlicher Akzeptanz des Vollzugs der Umweltschutzvorschriften beitragen, was eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Schutzziele darstellt. Darüber hinaus dient das Einsichtsrecht der grösstmöglichen Sachverhaltsaufklärung sowie der Verbesserung von Qualität und Effizienz der UVP (Daniela Thurnherr, Öffentlichkeit und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, Geheimhaltung von Umweltinformationen, Diss. Zürich 2003, S. 201 f. mit Hinweisen). Dieses Einsichtsrecht und die Parteirechte der Einsprache- und Beschwerdeberechtigten bestehen unabhängig voneinander (vgl. BGer 1A.60/2002 vom 10.9.2002 E. 2.2 [zusammengefasst in URP 2002 S. 801]). Wer das Einsichtsrecht ausübt, erwirbt dadurch keine Rechte, welche nur den Parteien des betreffenden Verfahrens zustehen; umgekehrt erfahren die Rechte der Parteien keine Beschränkung auf Gegenstände, die nach Art. 10d USG für alle zugänglich sind (vgl. BGE 133 I 98 [BGer 1A.10/2006 vom 14.12.2006] nicht publ. E. 3.3.3; Rausch/Keller, in Kommentar USG, 2. Aufl. 2001, Art. 9 N. 137 mit Hinweis). Während beschwerdeberechtigte Personen oder Organisationen ihren Standpunkt mit nachträglicher Beschwerde geltend machen können und eine Korrektur der Baubewilligung auf diesem Weg möglich bleibt (vorne E. 6.4), ist ein Nachholen des durch mangelhafte Publikation eingeschränkten Einsichtsrechts nach Art. 10d USG grundsätzlich nicht möglich. Art. 17 UVPV bestimmt, welche Unterlagen in die UVP einzubeziehen sind; dazu gehören gemäss Bst. f auch Stellungnahmen, die aufgrund des Einsichtsrechts nach Art. 10d USG eingereicht werden, obwohl für die breite Öffentlichkeit kein spezifischer Rechtsbehelf vorgesehen ist, sich zu den Entscheidgrundlagen der Prüfung äussern zu können (vgl. Griffel/Rausch, a.a.O., Art. 10d N. 4 i.V.m. Rausch/Keller, a.a.O., Art. 9 N. 135 und 152; Botschaft des Bundesrats zur Genehmigung und Umsetzung der Aarhus-Konvention und von deren Änderung, in BBl 2012 S. 4323 ff., 4344 f.; vgl. auch Daniela Thurnherr, a.a.O., S. 309 f.). 6.6.3 Mit der Publikation im Anzeiger Aarberg ist jedenfalls der räumlich unmittelbar betroffenen Bevölkerung das Ausüben des Einsichtsrechts (mit einer allfälligen Stellungnahme) ermöglicht worden. Zudem kann nach der Rechtsprechung in Ausnahmefällen sogar auf eine nachträgliche UVP bzw. deren Vervollständigung verzichtet werden, wenn die getroffenen Sachverhaltsabklärungen materiell genügen, um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Umweltschutzvorschriften beurteilen zu können. Dabei muss Gewähr geboten sein, dass der Massstab einer im Ergebnis umfassenden und korrekten Ermittlung des umweltrechtlich relevanten Sachverhalts durch Fachpersonen nicht unterschritten wird (BGer 1C_662/2017 vom 14.5.2019, in URP 2019 S. 738 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 133 II 169 E. 2.2). Im vorlie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, genden Fall ist nicht anzunehmen, die allenfalls fehlende Publikation im kantonalen Amtsblatt habe die korrekte Sachverhaltsermittlung in Frage gestellt, weil sich Interessierte nicht zur Sache äussern konnten. Solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. 6.7 Allfällige Publikationsmängel rechtfertigen es somit nicht, einen Widerruf des rechtskräftigen Gesamtentscheids vom 16. Mai 2017 in Betracht zu ziehen. 7. Luftbelastung der WKK-Anlage als Widerrufsgrund 7.1 Hauptkritikpunkt des Beschwerdeführers sind die Schadstoffemissionen, die durch die verschiedenen Anlagen auf dem Gelände der C.________ AG erzeugt werden (vgl. zum Betrachtungsperimeter auch hinten E. 8). Seiner Ansicht nach entspricht die für die WKK-Anlage vorgesehene Rauchgasreinigung nicht dem Stand der Technik. Werde das Tiermehl in einer Kehricht- und Sonderabfallverbrennungsanlage verbrannt oder anstelle des Tiermehls Gas eingesetzt, würden bedeutend weniger Schadstoffe anfallen. Es dürfe nicht sein, dass Kehrichtverbrennungsanlagen strengere Abgaswerte einhalten müssten als die hier interessierende WKK- Anlage. Eine Verpflichtung zur Ausrüstung der Anlage nach dem Stand der Technik ergebe sich namentlich auch aus abfallrechtlichen Vorschriften (Beschwerde 100.2020.334 S. 5-7). 7.2 Bei den Auswirkungen auf die Umwelt im Bereich Luft und Gerüche nennt der UVB zum Thema «Ausgangslage, IST-Zustand» als bestehende Quelle von Luftschadstoffen in der näheren Umgebung der Anlage insbesondere die vor Ort betriebene Wärmezentrale (S. 17 Ziff. 6.2.1). Zu den Emissionen der WKK-Anlage und zur Kaminhöhenberechnung wurde am 5. September 2016 der Ergänzungsbericht Luftreinhaltung zum UVB erstellt (act. 16B im Verfahren 100.2020.94 pag. 78-75, nachfolgend: Ergänzungsbericht UVB). Der UVB und die Berichte der beteiligten Fachbehörden sind in die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des AUE vom 5. Dezember 2016 eingeflossen (act. 16B im Verfahren 100.2020.94 pag. 122-110 [nachfolgend: Gesamtbeurteilung Umweltverträglichkeit]). Danach ist das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, Vorhaben grundsätzlich in allen Umweltbereichen mit dem geltenden Recht vereinbar (Ziff. 4). 7.3 Nach Art. 11 Abs. 1 USG werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Art. 12 USG enthält einen abschliessenden Katalog solcher Massnahmen. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1-4 zur Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Verursacht eine einzelne Anlage übermässige Immissionen, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so müssen ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen angeordnet werden (Art. 5 Abs. 1 LRV). Ist dagegen zu erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht werden, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen beitragen (Massnahmenplan; Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV). Bei der Bewilligung neuer Anlagen in Gebieten, in denen schädliche oder lästige Einwirkungen vorhanden oder zu erwarten sind, müssen somit mindestens die im Massnahmenplan vorgesehenen verschärften Massnahmen angeordnet werden; diese können sich namentlich auf Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 USG stützen (vgl. BGer 1C_367/2016 vom 7.2.2017, in URP 2017 S. 695 E. 8 einleitend; ferner Christoph Jäger, in Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 4.218). 7.4 Nach dem UVB sind bei der Verbrennung von Tiermehl hauptsächlich die Stoffe Asche/Staub (PM10), Schwefeloxide, Stickoxide und Phosphor problematisch. Bei der Konzeption der Abluftreinigungsanlage für die neue WKK-Anlage wurden Verbrennungstests mit dem Tiermehl der C.________ AG vorgenommen, die emittierten Schadstoffmengen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, gemessen und mit den Emissionswerten der LRV verglichen (S. 12 Ziff. 5.1.3). Die Fachstelle Immissionsschutz des Amtes für Berner Wirtschaft (beco), die heute zum AUE gehört, hat am 18. Oktober 2016 einen Fachbericht zur Luftreinhaltung erstattet (act. 16B im Verfahren 100.2020.94 pag. 139-133 [nachfolgend: Fachbericht Immissionsschutz]). Danach hat die WKK-Anlage die Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Anhang 2 Ziff. 714 LRV für Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen einzuhalten (S. 2, Titel «Luftreinhaltung – stationäre Anlagen»). 7.5 Es wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die für die WKK- Anlage massgebenden Grenzwerte der LRV eingehalten werden können. Mit seiner Kritik, die Werte würden überschritten, bezieht sich der Beschwerdeführer richtig besehen nicht auf die WKK-Anlage (Verbrennung von Tiermehl), sondern auf die bestehende Wärmezentrale (Verbrennung von Tierfett). Dabei verweist er auf eine neue, im Auftrag des BAFU erstellte Studie (Emissionsmessungen bei der Verbrennung biogener flüssiger Brennstoffe, Studie der Fachhochschule Nordwestschweiz vom 29.1.2020, act. 10B im Verfahren 100.2020.334 pag. 71-50; vgl. Beschwerde 100.2020.334 S. 8). Dazu hat die Beschwerdegegnerin 1 ausgeführt, beim Verbrennungsprozess in den eigenen Dampfkesseln sei eine Reinigungsstufe für das Tierfett in Betrieb, die für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zentral sei. Für die Versuche der Fachhochschule sei kein Fett verwendet worden, das diese Reinigungsstufe durchlaufen habe (BA 100.2020.334 Rz. 37). Nach dem UVB wird die bestehende Feuerung alle zwei Jahre kontrolliert; sie erfülle die Vorgaben der LRV (S. 10 oben Ziff. 5.1). Gemäss Art. 13 Abs. 1 LRV müssen die Behörden die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen überwachen. Es ist davon auszugehen, dass allfällige Überschreitungen festgestellt worden wären, zumal die Tierfettverbrennung auch Gegenstand der emissionsbegrenzenden Massnahmen ist, die gestützt auf den Massnahmenplan umgesetzt werden sollen (vgl. dazu hinten E. 7.8). Die Angabe der Beschwerdegegnerin 1, für die Studie sei anders als bei ihrer Anlage nicht gereinigtes Tierfett verwendet worden, ist deshalb plausibel. Der Einwand des Beschwerdeführers vermag die Feststellung im UVB, wonach die bestehende Feuerung die Vorgaben der LRV erfülle, unter diesen Umständen nicht in Frage zu stellen (vgl. auch Entscheid BVD vom 25.8.2020 E. 5c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, Weiterungen dazu erübrigen sich, zumal der Beschwerdeführer «aus prozessrechtlichen Überlegungen» ausdrücklich auf «eine Stellungnahme des Gerichtes und der Gegenpartei» zum Rechtsbegehren 2 im Verfahren 100.2020.94 verzichtet, das ein sofortiges Verbot der Verbrennung von Tierfett beinhaltet (vorne Bst. E; Beschwerde 100.2020.94 S. 9). 7.6 Die in den Anhängen zur LRV festgelegten Emissionsgrenzwerte sind verbindlich. Sie konkretisieren das Vorsorgeprinzip abschliessend, bestimmen mithin das Mass des technisch und betrieblich Möglichen und des wirtschaftlich Tragbaren (BGE 126 II 399 E. 3c, 124 II 517 E. 4b). Nur dort, wo die Bestimmungen als Mindestvoraussetzungen ausgestaltet sind, können die Anforderungen im Sinn des Vorsorgeprinzips unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips verschärft werden (Christoph Jäger, a.a.O., Rz. 4.225). Der abschliessende Charakter der in den Anhängen der LRV festgelegten Emissionsgrenzwerte hat bei technischen Entwicklungen gewisse Verzögerungen zur Folge: Was technisch möglich geworden ist, darf erst verlangt werden, wenn es auch im betreffenden Anhang der LRV seinen Niederschlag gefunden hat. Zuerst muss also grundsätzlich eine Verordnungsänderung erfolgen (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 2. Aufl. 2019, S. 99; ferner Ursula Brunner, Die Bedeutung des Standes der Technik im Umwelt- und Energienutzungsrecht, in URP 2015 S. 181 ff., 193 und 225 f.; vgl. aber auch Schrade/Wiestner, in Kommentar USG, 2001, Art. 16 N. 53). Die vom Beschwerdeführer zitierten Art. 12 und 26 der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) mit der Pflicht zur Entsorgung von Abfällen und zum Betrieb von Abfallanlagen nach dem Stand der Technik ändern daran nichts. Namentlich lassen sich daraus keine im Vergleich zur LRV strengeren emissionsbegrenzenden Massnahmen im Rahmen der Vorsorge ableiten. Es erübrigt sich daher auch, näher auf den Vergleich zwischen der streitbetroffenen WKK-Anlage und einer Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) einzugehen, den der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Vorgaben der VVEA anstellt (Beschwerde 100.2020.334 S. 7 1.-3. Abschnitt). 7.7 Der Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2015/2030, den der Regierungsrat im Juni 2015 verabschiedet hat (einsehbar unter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, <www.weu.be.ch>, Rubriken «Themen/Umwelt/Luft, Lärm & Strahlung/Luft/ Übersicht»), umfasst 14 Massnahmen in den Bereichen Verkehr, Maschinen und Motoren, Feuerungen, Industrie- und Gewerbe sowie Landwirtschaft (S. 6 f.). Die Massnahme F3 befasst sich mit Feuerungen von Grossemittenten, deren Schadstoffausstoss so weit als möglich reduziert werden soll. Als Grossemittenten gelten Betriebe, wenn die Gesamtheit von Feuerungsanlagen auf dem gleichen Firmengelände trotz Einhaltung der für sie geltenden Emissionsbegrenzungen zusammen pro Jahr mehr als 10 Tonnen Stickoxide ausstossen. Grossemittenten tragen überdurchschnittlich zu übermässigen Luftverunreinigungen bei. Zusätzlich zu den allgemeinen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung sind alle technischen und betrieblichen Massnahmen anzuordnen, die geeignet und verhältnismässig sind, um die Emissionen weiter zu reduzieren. Grossemittenten werden verpflichtet, ihre Stickoxid-Emissionen kontinuierlich zu erfassen und aufzuzeichnen, und es werden im Rahmen der in der LRV vorgesehenen periodischen behördlichen Kontrollen Nachweise über die kontinuierliche Aufzeichnung verlangt. Ist zu erwarten, dass mit neuen betrieblichen oder technischen Massnahmen, die verhältnismässig sind, die Stickoxidemissionen eines bestimmten Grossemittenten um mindestens 25 % reduziert werden, so informiert die zuständige Fachbehörde den Anlagebetreiber und holt von ihm eine Stellungnahme ein. Dieser hat sich über die Konsequenzen eines allfälligen Einsatzes dieser Massnahmen im Betrieb zu äussern. Ist die Umsetzung verhältnismässig, verfügt die Fachbehörde die tieferen Emissionsbegrenzungen (S. 41 mit dem Massnahmenblatt F 3). 7.8 Gemäss dem Ergänzungsbericht UVB müsste für eine Reduktion der Stickoxidemissionen um 25 % gemäss Massnahmenplan ein Emissionsgrenzwert von 60 mg NOx/Nm3 eingehalten werden, was mit der vorgeschlagenen Abgasbehandlung in der WKK-Anlage nicht zuverlässig gewährleistet sei. Die C.________ AG hat deshalb alternative Minderungsmassnahmen vorgeschlagen, die wirtschaftlich tragbar sind. Laut dem Ergänzungsbericht UVB verpflichtet sie sich, die Verbrennung von Tierfett im bestehenden Kesselhaus auf maximal 2'000 t pro Jahr zu beschränken. Gegenüber einem Referenzszenario von 6'000 t Tierfett pro Jahr würden die Stickoxidemissionen um rund 6 t pro Jahr reduziert. Weiter hielten die Kessel im Betrieb mit Erdgas schon heute einen um ca. 23 % verschärften Stickoxid-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, Emissionsgrenzwert ein (85 mg NOx/Nm3 anstelle der geforderten 110mg NOx/Nm3). Weitere Minderungsmassnahmen bei den bestehenden Kesseln würden geprüft. Insgesamt resultiere mit diesen Massnahmen gegenüber dem Referenzszenario eine Reduktion der Stickoxidemissionen von mindestens 20 % (S. 3 Ziff. 2 und S. 4 Ziff. 4 [Massnahme Lu3]; vgl. auch UVB S. 18 Ziff. 6.2.3 Titel «Emissionsgrenzwerte der WKK-Anlage»). Die Fachbehörde hat sich mit diesen Massnahmen einverstanden erklärt (Fachbericht Immissionsschutz S. 3 2. Abschnitt). Im Verfahren vor der Vorinstanz betreffend die Projektänderung I hat sie weiter ausgeführt, die Reduktionsziele seien im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemeinsam mit der C.________ AG festgelegt worden. In die Betrachtung seien sämtliche Feuerungsanlagen einbezogen worden, also auch die bestehenden Heizöl-, Erdgas- bzw. Mehrstoffbrenner (vgl. Stellungnahme der Fachstelle Immissionsschutz vom 19.12.2019 zur Projektänderung I [act. 16A im Verfahren 100.2020.94 pag. 28 f.; nachfolgend: Stellungnahme Fachstelle Immissionsschutz vom 19.12.2019] S. 2 letzter Abschnitt). 7.9 Auch verschärfte emissionsbegrenzende Massnahmen im Sinn von Art. 11 Abs. 3 USG, wie sie gestützt auf den Massnahmenplan verlangt werden können (vorne E. 7.3), müssen verhältnismässig sein (vgl. BGE 127 II 306 E. 8; Griffel/Rausch, a.a.O., Art. 11 N. 25). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass Anlagen, die nach der LRV zum gleichen Typ gehören (hier: Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen, vgl. Ziff. 71 Anhang 2 LRV), im Einzelfall unterschiedlichen Emissionsbegrenzungen unterliegen (Entscheid BVD vom 25.8.2020 E. 4c; vgl. auch Christoph Jäger, a.a.O., Rz. 4.216, wonach es Ziel des Massnahmenplans sei, die Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe durch gleichwertige [aber nicht zwingend gleiche] Sanierungsbeiträge aller Emittenten einzuhalten). Aus dem Vergleich mit der KVA in der Stadt Bern kann der Beschwerdeführer bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft sodann zwar zu, dass mit den vorgesehenen Massnahmen keine Reduktion der Stickoxid-Emissionen um 25 % erreicht wird. Diese Emissionen werden aber um immerhin 20 % verringert, was jedenfalls in der Nähe des vom Massnahmenplan vorgegebenen Zielbereichs liegt. Gemäss UVB wäre eine Reduktion um 25 % wegen des hohen Stickstoffgehalts des Brennstoffs verbunden mit den strengen Emissi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, onsgrenzwerten nach LRV für Abfallverbrennungsanlagen nur mit grossem Aufwand möglich (zusätzliche DeNOX-Stufe; vgl. UVB S. 18 Ziff. 6.2.3 Titel «Emissionsgrenzwerte der WKK-Anlage»; ferner S. 12 Ziff. 5.1.3). Einer über das vereinbarte Reduktionsziel von 20 % hinausgehenden Senkung der Stickoxid-Emissionen steht den Angaben der Anlagebetreiberin zufolge ein hoher Aufwand gegenüber. Die Fachstelle Immissionsschutz hat dies bestätigt, indem sie sich mit der Massnahme Lu3 gemäss Ergänzungsbericht UVB einverstanden erklärt hat (E. 7.8 hiervor). Der Beschwerdeführer stellt diese Abwägung zwar in Frage, indem er vorbringt, die Beschwerdegegnerin 1 stehe wirtschaftlich gut da und könne die Entsorgungskosten für das Tiermehl zudem auf die Verursacherinnen und Verursacher, den Kanton oder die Gemeinden abwälzen (Beschwerde 100.2020.334 S. 7 3. Abschnitt). Mit diesem Einwand vermag er aber nicht aufzuzeigen, dass weitergehende Massnahmen entgegen der Beurteilung der Fachstelle Immissionsschutz verhältnismässig wären. Auch verschärfte Emissionsbegrenzungen setzen nach dem Gesagten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten einer Massnahme voraus. Dementsprechend können auch einem finanziell gut dastehenden Unternehmen im Rahmen des Massnahmenplans verschärfte emissionsbegrenzende Massnahmen nicht unabhängig von deren Nutzen auferlegt werden (vgl. Schrade/Loretan, in Kommentar USG, 1998, Art. 11 N. 43a und Theo Loretan, in Kommentar USG, 1998, Art. 44a N. 17 ff.). Hinzu kommt, dass nach den Angaben im UVB weitere emissionsbegrenzende Massnahmen bei den bestehenden Kesseln geprüft werden (E. 7.8 hiervor). 7.10 Der Beschwerdeführer bringt vor, in der bestehenden Anlage der C.________ AG werde seit 2015 kein Tierfett mehr verbrannt. Es erwecke den Eindruck einer absichtlichen Täuschung, dass mit der Reduktion von 4'000 t Tierfett pro Jahr gegenüber dem Referenzszenario 6 t Stickoxid- Emissionen «eingespart» würden (Beschwerde 100.2020.334 S. 8 8. und 9. Abschnitt). – Die Beschwerdegegnerin 1 verfügt laut eigenen Angaben über eine Bewilligung zum Verbrennen von Tierfett als «anderer flüssiger Brennstoff» (Beschwerdeantwort vom 3.7.2020 im Verfahren 100.2020.94 [nachfolgend: BA 100.2020.94] Rz. 56). Das bestreitet der Beschwerdeführer nicht, auch wenn die Bewilligung seiner Ansicht nach zu Unrecht erteilt wurde (vgl. Beschwerde 100.2020.94 S. 9 und 11). Gemäss den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, Umweltberichten der C.________ AG 2019 und 2020 (einsehbar unter: <www.D.________.ch>, Rubrik «Aktuell») wurde in den letzten beiden Jahren kein Tierfett verbrannt und soll dies auch im Jahr 2021 nicht der Fall sein. Die Verbrennung von Tierfett sei aus ökonomischer Sicht nicht sinnvoll gewesen (je S. 11 und 19 der Berichte). Dies ändert aber nichts daran, dass die Verbrennung gestützt auf eine entsprechende Bewilligung zulässig ist. Bei veränderten Marktverhältnissen könnte die C.________ AG wieder auf mehr Tierfett als Brennstoff zur eigenen Energieproduktion zurückgreifen. Mit der Begrenzung auf 2'000 t Tierfett pro Jahr wird diese Möglichkeit begrenzt. Damit werden die Stickoxid-Emissionen im genannten Rahmen reduziert, auch wenn zurzeit (faktisch) kein Tierfett verbrannt wird. Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer aus seinem Argument ableiten will, der «Heizwert Hu» des Tierfetts werde nun mit demjenigen des Tiermehls ersetzt und mit der WKK-Anlage würden bedeutend mehr Luftschadstoffe ausgestossen (Beschwerde 100.2020.334 S. 8 letzter Absatz). Die Bewilligung einer neuen Feuerungsanlage schliesst der Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2015/2030 auch bei Grossemittenten nicht aus, wenn wie hier ausreichende Vorkehren zur Emissionsbegrenzung getroffen werden. 7.11 Die im Zeitpunkt des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2017 massgebenden Emissionsgrenzwerte und die Vorgaben des Massnahmenplans zur Luftreinhaltung 2015/2030 sind damit eingehalten. Der Beschwerdeführer erwähnt allerdings zusätzlich den im Jahr 2018 neu eingeführten Immissionsgrenzwert für Schwebestaub (PM2.5; Beschwerde 100.2020.334 S. 9). Damit macht er einen nachträglichen Mangel der Baubewilligung geltend. Auch in solchen Fällen kommt ein Widerruf der rechtskräftigen Baubewilligung in Frage (vorne E. 4.2). 7.11.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen saniert werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen. Die Bestimmungen über die Sanierung beziehen sich auf Anlagen, die älter sind als die Vorschriften, denen sie nicht genügen (sog. nachträgliche Fehlerhaftigkeit). Die Sanierungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Baubewilligung gegeben sind (vgl. BGer 1C_177/2011 vom 9.2.2012, in URP 2012 S. 315 E. 4.2, 1A.108/2004 und 1P.290/2004 vom 17.11.2004, in ZBl 2006

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, S. 284 und URP 2005 S. 243 E. 3.6; vgl. auch Griffel/Rausch, a.a.O., Art. 16 N. 10; Alain Griffel, a.a.O., S. 88; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 25). Die WKK-Anlage wurde mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 und damit vor Inkrafttreten der hier interessierenden Änderung der LRV vom 11. April 2018 am 1. Juni 2018 rechtskräftig bewilligt (vgl. zum neuen Grenzwert Anhang 7 LRV; AS 2018 S. 1687 ff., 1691 und 1708). Soweit die Anlage im Widerspruch zu dieser Änderung steht, wäre sie demnach zu sanieren (vgl. Hans Gygax, Rück- und Ausblick zum Vollzug der LRV aus Sicht der Kantone, in URP 2019 S. 114 ff., 122). Ob und in welchem Zeitpunkt dies der Fall ist, ist aber nicht Thema des Widerrufsverfahrens (vgl. zu den Sanierungsfristen Art. 10 LRV sowie die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11.4.2018). Darüber wäre vielmehr in einem nachgelagerten Verfahren zu befinden (vgl. auch BGer 1C_506/2016 vom 6.6.2017 E. 6.5). Das gilt auch mit Bezug auf allfällige weitere Grenzwerte, die im Nachgang zum Gesamtentscheid aus dem Jahr 2016 verschärft worden sind oder verschärft werden. 7.11.2 Im Übrigen hat die Fachstelle Immissionsschutz zum Schwebestaub PM10 festgehalten, dass die Feinstaubbelastung tendenziell zurückgegangen sei und die Anlage alleine mit Sicherheit keine übermässigen Feinstaubimmissionen verursache. Bei einer Anlage, die dieselben Emissionsgrenzwerte einzuhalten habe (Holzheizzentrale mit einer Feuerungswärmeleistung grösser als 10 MW), könnten die Staubkonzentrationen laut Immissionsprognose beispielsweise im Jahresmittel lokal um maximal 0,1 μg/m3 ansteigen (Stellungnahme Fachstelle Immissionsschutz vom 19.12.2019 S. 2 vierter Abschnitt). Wie es sich mit dem Schwebestaub PM2.5 verhält, geht aus den Berichten der Fachstelle Immissionsschutz nicht hervor. Da der Immissionsgrenzwert für Schwebestaub PM10 bei 20 μg/m3 liegt und derjenige für Schwebestaub PM2.5 bei 10 μg/m3 (Jahresmittelwert [je arithmetischer Mittelwert]; vgl. Anhang 7 LRV), dürften auch hier die Immissionsgrenzwerte eingehalten sein. Hinzu kommt, dass der Emissionsgrenzwert für Staub bei Anlagen zum Verbrennen von Siedlungsund Sonderabfällen nicht geändert wurde (vgl. Anhang 2 Ziff. 714 Bst. a LRV). Eine erhebliche Gefährdung der Umwelt, die einen (teilweisen) Widerruf rechtfertigen könnte (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 5), ist daher nicht zu erwarten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, 7.12 Die Schadstoffbelastung, die mit dem Betrieb der WKK-Anlage verbunden ist, bedeutet somit keinen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinn des Bewilligungswiderrufs nach Art. 43 BauG. 8. Unvollständige UVP als Widerrufsgrund 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die UVP hätte nicht nur für die WKK-Anlage, sondern unter Einbezug aller «örtlich sowie funktionell zusammenhängenden Anlagen der D.________ Gruppe» durchgeführt werden müssen (Beschwerde 100.2020.334 S. 3). Er beantragt sinngemäss, es sei bei sämtlichen Anlagen der D.________-Gruppe ein Augenschein vorzunehmen. Der Beschwerdeführer nennt die C.________ AG und das …Z als Betriebe, die seiner Ansicht nach in die UVP hätten einbezogen werden müssen. Dies ist im Folgenden zu prüfen. Soweit er pauschal auf weitere Betriebe der D.________-Gruppe verweist, ist darauf hingegen nicht weiter einzugehen (vgl. Eingabe vom 3.11.2020 im Verfahren 100.2020.334, act. 14 S. 7 f.). Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist; zu behandeln sind in der Regel nur die vorgebrachten Beanstandungen, jedenfalls wenn allfällige weitere Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 10, je mit Hinweisen). 8.2 Bei der WKK-Anlage handelt es sich um eine Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG. Darunter kann – je nach Regelungszusammenhang – eine Einzelanlage, eine Gesamtanlage oder eine räumlich und funktional zusammenhängende Mehrzahl von Anlagen verstanden werden. Gemäss Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Diese Bestimmung und das ihr zugrundeliegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangen – insbesondere für den Bereich der Emissionsbegrenzung – eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Daraus wird gefolgert, dass sich die UVP-Pflicht auf alle Teile erstrecken muss, die zusammen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, eine Gesamtanlage in diesem Sinn bilden. Speziell für den Bereich der Luftreinhaltung bestimmt Art. 2 Abs. 4 Bst. a LRV, dass als neue Anlagen auch Anlagen gelten, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind. Ist das zu bewilligende Projekt in diesem Sinn als Änderung oder Erweiterung einer bereits bestehenden Anlage zu qualifizieren, so müssen die erforderlichen Emissionsbegrenzungen für die gesamte Anlage in der UVP geprüft und im Bewilligungsentscheid festgesetzt werden, d.h. nicht nur hinsichtlich der neuen, sondern auch der bestehenden Teile (BGE 146 II 36 E. 3.4, 142 II 20 E. 3.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Erfordernisse des räumlichen und des funktionalen Zusammenhangs für die Annahme einer Gesamtanlage gelten kumulativ. Bei der Beurteilung des funktionalen Zusammenhangs spielt praxisgemäss auch eine Rolle, ob die Einzelanlagen derselben Eigentümer- bzw. Betreiberschaft gehören oder eine gemeinsame Organisation oder Planung besteht (BGE 146 II 36 E. 3.5, 142 II 20 E. 3.5). 8.3 Der Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung setzt wie dargelegt voraus, dass die Ausführung des Bauvorhabens wesentliche schutzwürdige Interessen verletzen würde (vorne E. 4.1). Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn eine Umweltbelastung erst nachträglich festgestellt wird (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 4). Unterbleibt eine UVP zu Unrecht oder ist sie unvollständig, kann dies grundsätzlich nur zum Widerruf führen, wenn die Umweltbelastung aufgrund der fehlerhaften UVP falsch beurteilt wurde. 8.4 Die WKK-Anlage hält die Emissionsgrenzwerte der LRV ein. Soweit hier interessierend, gilt das auch für die C.________ AG (vgl. vorne E. 7.5). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das rechtskräftig bewilligte …Z die massgeblichen Emissionsgrenzwerte ebenfalls einhält. Sind von einer einzelnen Anlage übermässige Immissionen zu erwarten, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, verfügt die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen (Art. 5 LRV). Übermässige Immissionen werden aber in der Regel durch mehrere bzw. eine Vielzahl von Quellen verursacht, nicht durch einzelne Anlagen (Alain Griffel, a.a.O., S. 99). Für diese Fälle ist ein Massnahmenplan erforderlich (vgl. Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV; vorne E. 7.3). Der Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2015/2030 sieht für Grossemittenten von Stickoxiden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, Massnahmen vor, die über die vorsorglichen emissionsbegrenzenden Massnahmen hinausgehen. Die C.________ AG wurde bei der Beurteilung der Stickoxidemissionen einbezogen und es sind Massnahmen zur Reduktion derselben vorgesehen (vorne E. 7.8). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb nebst der C.________ AG auch das …Z in die Beurteilung hätte einbezogen werden müssen. Zwar führt er aus, das …Z verfüge über einen eigenen Hochkamin, um die Abluft aus der Fettschmelze abzuführen (Eingabe vom 29.7.2020 im Verfahren 100.2020.94, act. 20 S. 2 letzter Abschnitt; vgl. auch Eingabe an die BVD vom 5.8.2020, act. 1C im Verfahren 100.2020.334). Daraus ist aber nicht ohne weiteres zu schliessen, dass erhebliche Stickoxidemissionen, z.B. aus einer Feuerungsanlage, anfallen werden. Hinzu kommt, dass gemäss dem Massnahmenplan nur Feuerungsanlagen auf dem «gleichen Firmengelände» zu berücksichtigen sind (Massnahmenblatt F3 betreffend Feuerungen von Grossemittenten). Schliesslich haben weder die Fachstelle Immissionsschutz noch das für die Gesamtbeurteilung der UVP zuständige AUE den Einbezug weiterer Betriebe der D.________-Gruppe – namentlich des …Z – gefordert. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere Luftschadstoffe als Stickoxide bezieht, ist nicht erkennbar, inwiefern im Rahmen der Vorsorge oder des Massnahmenplans zur Luftreinhaltung 2015/2030 weitergehende Begrenzungen erforderlich wären; die in das Verfahren einbezogenen Fachbehörden haben denn auch keine solchen verlangt. Bei dieser Ausgangslage muss nicht vertieft werden, unter welchen Voraussetzungen weitere verschärfte Emissionsbegrenzungen direkt gestützt auf Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 USG angeordnet werden könnten, die im Massnahmenplan nicht vorgesehen sind (weiterführend dazu etwa BGer 1C_367/2016 vom 7.2.2017, in URP 2017 S. 695 E. 8; Griffel/Rausch, a.a.O., Art. 44a N. 8 ff.). 8.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, nirgendwo in Lyss sei es so wichtig, die negativen Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt zu beurteilen wie bei den Anlagen der D.________-Gruppe. Im Einzelnen nennt er viele Luftschadstoffquellen und pathogene Quellen, grosse Tanks mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, grundwasserströmungseinschränkende Bauten sowie eine erhebliche Grundwasserverschmutzung mit Tetrachlorethen (Eingabe vom 3.11.2020 im Verfahren 100.2020.334, act. 14 S. 7 7. Abschnitt). – Es trifft zu, dass beim Betrieb der WKK-Anlage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, gemäss dem UVB namentlich auch die Umweltbereiche Gewässerschutz sowie Abfälle und umweltgefährdende Stoffe relevant sind (Ziff. 6 S. 14 Tabelle 3: Relevanzmatrix). Wäre von einer Gesamtanlage auszugehen, müssten auch diese Bereiche unter Einbezug von weiteren zusammenhängenden Anlagen gesamthaft geprüft werden. Was die genannten Umweltbereiche anbelangt, führt der Beschwerdeführer aber nicht aus, inwiefern die Beurteilung im UVB bzw. die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit wegen des möglicherweise fehlenden Einbezugs weiterer Betriebe fehlerhaft sein sollte. Er belässt es vielmehr bei allgemein gehaltener Kritik. Das Verwaltungsgericht ist nicht eine «obere Umweltschutzfachbehörde», die von Amtes wegen Untersuchungen durchführt, um allfällige Handlungsfelder auszumachen und zusätzliche Massnahmen anzuordnen. Im Rahmen der Rechtskontrolle, die dem Gericht als Rechtsmittelinstanz obliegt (vorne E. 1.3), besteht hier kein Grund, korrigierend einzugreifen. 8.6 Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass eine Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (BAFU) nötig wäre, wenn von einer Gesamtanlage auszugehen wäre (Beschwerde 100.2020.334 S. 3). – Die UVP- Pflicht der WKK-Anlage wurde bejaht, weil es sich um eine Abfallanlage für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1'000 t Abfall pro Jahr handelt (Anhang Ziff. 40.7 Bst. c UVPV; vgl. Gesamtbeurteilung Umweltverträglichkeit Ziff. 1.3 S. 2). Die Anlage dient aber auch der thermischen Energieerzeugung. Gemäss Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Anhang Ziff. 21.2 Bst. c UVPV muss bei Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolitischen Leistung von mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) das BAFU angehört werden (vgl. auch Art. 14 Abs. 4 UVPV und Art. 6 Abs. 1 KUVPV). Wären die C.________ AG und die WKK-Anlage als Gesamtanlage zu betrachten, würde die Feuerungswärmeleistung mehr als 20 MWth betragen und wäre eine Stellungnahme des BAFU einzuholen (vgl. zur Feuerungswärmeleistung UVB S. 9 Ziff. 5.1 und S. 11 Ziff. 5.1.2). Bei Vorhaben, welche die Umwelt in besonderem Mass gefährden könnten, soll auch das Fachwissen der spezialisierten Bundesinstanz in die UVP einfliessen. Die Anhörung gewährleistet eine korrekte und einheitliche Anwendung des Umweltschutzrechts des Bundes in allen Kantonen. Im Rahmen der Anhörung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, nimmt das BAFU gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch – d.h. zu den Schlüsselfragen oder ungenügend geklärten Punkten – Stellung zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und UVB (vgl. UVP-Handbuch, hrsg. vom BAFU, 2009 [einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Umweltverträglichkeitsprüfung/ UVP-Handbuch»], Modul 3: Verfahren, S. 7 Ziff. 3.4). Dem BAFU kommt insoweit die Rolle des Zweitgutachters zu (Rausch/Keller, a.a.O., Art. 9 N. 126 f.; Griffel/Rausch, a.a.O., Art. 10c N. 7 f.). Eine allenfalls zu Unrecht unterbliebene Anhörung des BAFU ist ein Verfahrensfehler. Verfahrensfehler können einen Widerruf jedoch wie ausgeführt nur rechtfertigen, wenn sie sehr schwer wiegen; angesprochen sind Fehler, die auch die Nichtigkeit bewirken können (vorne E. 6.5). Davon ist hier nicht auszugehen. 8.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass ein möglicherweise zu Unrecht unterbliebener (weitergehender) Einbezug der C.________ AG sowie des …Z in die UVP für die WKK-Anlage nicht zu einer falschen Beurteilung der Umweltauswirkungen in den vom Beschwerdeführer gerügten Punkten geführt hat, die zum Widerruf der rechtskräftigen Baubewilligung führen könnte. Hinzu kommt, dass (auch) das …Z rechtskräftig bewilligt ist und dafür eine UVP durchgeführt worden ist. Eine allfällige Verletzung von Art. 8 USG bzw. Art. 9 UVPV würde hier deshalb keinen Widerruf rechtfertigen, zumal ausnahmsweise sogar auf eine nachträgliche UVP verzichtet werden kann (vgl. zu einer unvollständigen UVP etwa VGE 22469 vom 29.5.2006 E. 6, bestätigt durch BGE 133 II 169 E. 2). Allgemein kommt ein Bewilligungswiderruf wegen unterbliebener oder fehlerhafter UVP aus Gründen der Verhältnismässigkeit kaum je in Betracht (so Daniela Thurnherr, in Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 7.213). Im Urteil des Bundesgerichts 1C_291/2018 vom 3. Juli 2019 (zusammengefasst in URP 2020 S. 305), auf das sich der Beschwerdeführer bezieht (Beschwerde 100.2020.334 S. 4), ging es nicht um den Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung. Anders als hier unterblieb auch eine Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit durch die Fachbehörde in einem wesentlichen Bereich. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus diesem Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. – Da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den Akten ergibt, ist der beantragte Augenschein nicht erforderlich; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2020 S. 113 E. 3.7; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). 8.8 Ob die genannten Anlagen in die UVP hätten einbezogen werden müssen, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. 9. Fehlende Betriebsbewilligung als Widerrufsgrund 9.1 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer weiter geltend, für die WKK-Anlage sei eine Bewilligung gemäss Art. 11 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte (VTNP; SR 916.441.22) erforderlich (Beschwerde 100.2020.334 S. 7 5. Abschnitt). Ob das zutrifft, muss hier nicht beantwortet werden. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend ausführt, ist diese Betriebsbewilligung nicht zwingend mit der Baubewilligung zu koordinieren (BA 100.2020.334 Rz. 33; vgl. BGE 126 II 26 E. 5d; allgemein etwa Arnold Marti, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 25a N. 33). Die VTNP stellt im Übrigen hinsichtlich der Luftreinhaltung keine über die Bestimmungen des USG und der LRV hinausgehenden Anforderungen (vgl. BVR 2006 S. 335 E. 7.1.3, noch zum Vorgängererlass). 9.2 Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung war, das Vorhaben benötige eine Betriebsbewilligung nach der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) und nach dem Gesetz vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (AbfG; BSG 822.1), kann auf Weiterungen verzichtet werden. Er hat laut eigenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift erkannt, dass «keine abfallrechtliche Betriebsbewilligung» vom kantonalen Fachamt benötigt werde (Beschwerde 100.2020.334 S. 7 4. Abschnitt). 10. Ergebnis im Verfahren 100.2020.334 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe für einen Widerruf des rechtskräftigen Gesamtentscheids vom 16. Mai 2017 für die WKK-Anlage gegeben sind. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle daher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, stand und die Beschwerde im Verfahren 100.2020.334 ist als unbegründet abzuweisen. Nicht weiter einzugehen ist im Übrigen auf die Forderung des Beschwerdeführers nach Abklärungen, ob die Beschwerdegegnerin 1 die Bewilligung «durch Irreführung» erwirkt hat, was er im Zusammenhang mit Schadenersatz für bedeutsam hält (Beschwerde 100.2020.334 S. 5 4. Abschnitt). Über solche Ansprüche ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. 11. Voraussetzungen und Gegenstand der Projektänderung I 11.1 Das bernische Recht regelt die Bewilligung von Projektänderungen in Art. 43 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). Die Bestimmung will verhindern, dass ein neues Baubewilligungsverfahren angehoben werden muss, wenn am ursprünglichen Projekt nur untergeordnete Änderungen vorgenommen werden (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 12). Geht es wie im vorliegenden Fall um die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Projekts vor oder während der Bauausführung, ist eine Zusatzbewilligung zur bereits erteilten Baubewilligung erforderlich (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 14). 11.2 Die Zusatzbewilligung, welche die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland am 29. Oktober 2019 erteilt hat (act. 16B im Verfahren 100.2020.94 pag. 260-254), umfasst Folgendes (Projektänderung I): Verlängerung des Gebäudes auf der Ostseite um 6,85 m; Neuanordnung der Tankanlage auf der Südseite des Gebäudes statt wie bisher auf der Ostseite bei leicht veränderten Massen mit Reduktion der Anzahl Silos von sechs auf fünf; Verschiebung des Kamins um knapp 3 m in westlicher Richtung als neu freistehender Gebäudeteil bei leicht verbreitertem Durchmesser; Verschiebung des Treppenhauses mit Dachausstieg im Gebäude von der West- auf die Nordseite sowie Veränderung bei den Toren; neuer allseitig rückversetzter Dachaufbau; Wirbelschichtvergasung anstatt Wirbelschichtofen mit Erhöhung der maximalen Leistung des neuen Kessels und der maximalen Menge des zu verbrennenden Tiermehls bei gleichzeitiger Mengenreduktion des Erdgases (vgl. zusammenfassend Entscheid BVD vom 14.2.2020 E. 3c;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, in act. 16B im Verfahren 100.2020.94: Gesuch Projektänderung vom 9.7.2019, pag. 189; Voranfrage Projektänderung vom 10.1.2019, pag. 169; Bericht Luftreinhaltung und Lärm zur Projektanpassung vom 12.8.2019, pag. 210-206 [nachfolgend: Bericht Projektanpassung], Ziff. 1; Pläne Projektänderung act. 16C im Verfahren 100.2020.94). 11.3 Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren 100.2020.94 vor, die Änderungen sprengten den Rahmen einer Projektänderung (E. 12 hiernach); zudem sei (auch) für die Projektänderung eine UVP durchzuführen (hinten E. 13). In der Sache beanstandet er wie im Verfahren 100.2020.334 die vorgesehene Rauchgasreinigung und das Fehlen einer Bewilligung gemäss VTNP (hinten E. 14). Am Rand erwähnt er sodann die seiner Ansicht nach ungenügenden Profile (vgl. Eingaben im Verfahren 100.2020.94 vom 26.5.2020, act. 9 S. 2 1. Abschnitt, und vom 15.6.2020, act. 13 S. 4 5. Abschnitt). Soweit er diesen Punkt überhaupt zum Thema des (Hauptsache-) Verfahrens machen will, erweist sich seine Kritik jedenfalls nicht als genügend substanziiert. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen. 12. Umfang der Projektänderung I 12.1 Eine Projektänderung (und kein neues Projekt) liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Ein Bauvorhaben ist in seinen Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht (BVR 1989 S. 400 E. 2a; VGE 2019/41 vom 7.4.2020 [bestätigt durch BGer 1C_265/2020 vom 29.12.2020] E. 5.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 12a mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, 12.2 Die Vorinstanz hat die Änderungen gegenüber dem bewilligten Projekt aufgeführt (vorne E. 11.2) und wie folgt begründet, weshalb der Rahmen einer Projektänderung nicht gesprengt werde: Die Verlängerung des Gebäudes auf der Ostseite um 6,85 m stelle im Verhältnis zur bisherigen Länge von 26 m keine wesentliche Veränderung dar, wobei zusätzlich ins Gewicht falle, dass im Bereich der Verlängerung beim ursprünglichen Projekt die Tankanlage bzw. die Silos geplant gewesen seien. Optisch wirke das Gebäude daher nicht wesentlich grösser, zumal sich die versetzten Silos auf der Südseite des Gebäudes viel besser in den Gebäudebestand integrierten. Auch der neue, rückversetzte Dachaufbau mit einer Höhe von 1,2 m führe zu keiner massgeblichen Veränderung. Betrachte man das gesamte Bauvorhaben, könne nicht von einer veränderten Identität gesprochen werden. Die Grunddisposition des Projekts bleibe trotz Verschieben der Tankanlage und des Hochkamins dieselbe. So blieben der Standort und die Zweckbestimmung der Anlage unverändert und das Erscheinungsbild der Anlage verändere sich nur unwesentlich. Auf die Erschliessung hätten die Änderungen keinen Einfluss (Entscheid BVD vom 14.2.2020 E. 3c). 12.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Umfang einer Projektänderung sei allein mit der neu überbauten Fläche für die Silos von 30 x 8,75 m gesprengt und es sei bewusst auf eine «Neuausschreibung der gesamten Anlage verzichtet» worden. Eine Projektänderung sei immer dann zu verneinen, wenn durch die Änderung des ursprünglichen Projekts schutzwürdige öffentliche oder private Interessen betroffen seien, die auch dann nicht gewahrt werden könnten, wenn die Projektänderung veröffentlicht werde (Beschwerde 100.2020.94 S. 5 am Ende und S. 4 5. Abschnitt). In seiner Eingabe vom 11. August 2020 führt er weitere Punkte auf, die seiner Ansicht nach dazu führen, dass keine Projektänderung, sondern ein neues Projekt vorliege; namentlich würden mehr Schadstoffe ausgestossen (act. 23 im Verfahren 100.2020.94 S. 3 f.). 12.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 (BA 100.2020.94 Rz. 35) bewegt sich der Beschwerdeführer mit diesen Einwänden im Rahmen des Streitgegenstands (objektmässige Umschreibung, vgl. vorne E. 5.3). Zudem dürfte es sich um eine neue rechtliche Argumentation handeln, die ohnehin zulässig ist, wenn sie nicht treuwidrig ist (vorne E. 5.4). Auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, die Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher inhaltlich einzugehen, auch wenn er sie im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgetragen hat. 12.5 Es trifft zu, dass mit der Projektänderung viele Änderungen am Baukörper vorgenommen werden sollen. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausgeführt hat, verleihen diese dem ursprünglichen Projekt auch insgesamt gesehen keine veränderte Identität: Zwar werden die äusseren Masse verändert (Gebäudelänge und entsprechende Vergrösserung des Gebäudevolumens, eine neue und eine verschobene Dachaufbaute) und werden die Silos verschoben und deren Anzahl und Durchmesser verändert (jedoch nicht die Höhe; vgl. Pläne Ansichten zum ursprünglichen Projekt und zur Projektänderung, in act. 16C und 16E im Verfahren 100.2020.94). Dadurch wird ein zusätzlicher Grundstücksteil zwischen der projektierten Anlage und der C.________ AG beansprucht. Ausserdem werden mit den neuen Toren die Fassaden verändert. Es bleibt aber dabei, dass sich die streitbetroffene Anlage weiterhin deutlich als Industrie- bzw. Gewerbebaute präsentiert und sie kein wesentlich abweichendes Erscheinungsbild aufweist (vgl. auch die 3D-Ansichten auf den Plänen Grundriss/Schnitte/3D-Baueingabe zum ursprünglichen Projekt und zur Projektänderung, in act. 16C und 16E im Verfahren 100.2020.94). Daran ändern auch die Vergrösserung des Kamindurchmessers von 1 auf 2,3 m und der neue Standort des Kamins neben der Westfassade anstatt auf dem Dach nichts, denn das prägendste Element des Hochkamins ist die Höhe von 35 m, die unverändert bleibt. Schliesslich ist der neue Standort des Treppenhauses im Innern des Gebäudes für die Grundzüge des Vorhabens unbeachtlich. Die Änderungen bzw. Erweiterungen des Gebäudekörpers sprengen den Rahmen einer Projektänderung demnach nicht. 12.6 Nichts anderes gilt für die Änderung der Verbrennungsanlage: Anstelle eines Wirbelschichtofens ist neu eine Wirbelschichtvergasung vorgesehen und die maximale Leistung des neuen Kessels wird von 13,5 auf 18 MW erhöht. Gleichzeitig wird der Anteil der Wärme, der aus der Verbrennung von Tiermehl gewonnen wird, erhöht. Die gesamte Wärmeerzeugung der verschiedenen Anlagen (rund 120 GWh pro Jahr aus der Verbrennung von Tiermehl, Tierfett, Gas und Heizöl) bleibt unverändert. Aus betrieblichen wie systemtechnischen Gründen wird die Stromproduktion reduziert. Haupt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, grund dafür ist, dass die Wirbelschichtvergasung an Wochenenden mit geringem Wärmebedarf ausgeschaltet werden kann (vgl. Bericht Projektanpassung Ziff. 1). Hinsichtlich der Abgasreinigung ändert sich laut der Fachstelle Immissionsschutz jedoch nichts (vgl. dazu auch hinten E. 13.4). Die Anlage erscheint daher auch insoweit nicht in ihren Grundzügen verändert. 12.7 Nach dem Gesagten bleibt das Vorhaben in seinen Grundzügen unverändert und es liegt eine Projektänderung im Sinn von Art. 43 Abs. 1 BewD vor. Das wäre nicht anders zu beurteilen, wenn die Projektänderung II, welche eine Fassadenänderung auf der Westseite der WKK-Anlage umfasst, zusammen mit der hier umstrittenen Projektänderung zu beurteilen wäre (Betonausfachung aus Gründen der Erdbebensicherheit und Anfahrschutz aus Beton; vgl. Verfügung der Gemeinde vom 21.7.2020 und Aktennotiz der Gemeinde vom 16.7.2020, act. 18 und 18A im Verfahren 100.2020.94; vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.8.2020 im Verfahren 100.2020.94, act. 23 S. 3 f.; Verfügungen der Gemeinde vom 24.8.2020 [in act. 29A im Verfahren 100.2020.94, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 10.9.2020] und vom 11.3.2021 [act. 22 im Verfahren 100.2020.334]). Auch diese Änderung vermöchte – weder für sich noch im Zusammenhang mit den Anpassungen der hier umstrittenen Projektänderung – dem Vorhaben eine veränderte Identität zu verleihen. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Projektänderung III, die einzig neue Pfähle für die Siloanlage vorsieht (vorne Bst. E und zum weiteren Vorgehen mit dieser Projektänderung hinten E. 15). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss somit kein neues Baubewilligungsverfahren für das Vorhaben unter Einbezug sämtlicher Projektänderungen durchgeführt werden (vgl. Eingabe vom 15.12.2020 im Verfahren 100.2020.94, act. 43; vorne Bst. E). 12.8 Anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde 100.2020.94 S. 6 2. und 3. Abschnitt), ist für die Frage, ob überhaupt eine Projektänderung vorliegt, im Übrigen nicht entscheidend, ob öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich berührt werden (VGE 2014/76 vom 9.12.2014 E. 3.2 am Ende; vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13 und 14; VGE 20944 vom 3.4.2001 E. 4a und 4c). Sind solche Interessen betroffen, muss die Projektänderung veröffentlicht werden bzw. ist für die Änderung des bewilligten Projekts ein neues Baugesuchsverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, durchzuführen (vgl. Art. 43 Abs. 2 BewD; Matthias Spack, Grenzen der Projektänderung, in KPG-Bulletin 2014 S. 163 ff., 168). Die Projektänderung wurde im Anzeiger Aarberg veröffentlicht (Ausgaben … und … vom … und …, einsehbar unter: <www.anzeiger-aarberg.ch>, Rubriken «Publikationen/Lyss»; Publikationsauftrag in act. 16B im Verfahren 100.2020.94 pag. 198), und es wurde ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Damit ist Art. 43 BewD Genüge getan. Jedenfalls muss kein neues Baubewilligungsverfahren für die gesamte Anlage durchgeführt werden, wenn eine Projektänderung im Sinn von Art. 43 Abs. 1 BewD geplant ist. Keine Rolle spielt die Unterscheidung zwischen neuem und Änderung eines bestehenden Projekts hier schliesslich unter dem Gesichtswinkel des anwendbaren Rechts. Allfällige neue Vorschriften im Bereich des Gewässer- und Umweltschutzrechts sind in noch nicht abgeschlossenen Verfahren so oder anders anzuwenden (vgl. statt vieler BGE 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52] mit Hinweisen; zum Thema Beschwerde 100.2020.94 S. 5 5. Abschnitt). 13. UVP-Pflicht der Projektänderung I 13.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, für die Projektänderung hätte eine UVP durchgeführt werden müssen (vgl. Eingabe vom 11.8.2020 im Verfahren 100.2020.94, act. 23 insb. S. 5 5. Abschnitt). Folgende Punkte zeigten auf, dass eine wesentliche Änderung vorliege, welche die UVP- Pflicht auslöse (vgl. Eingabe vom 10.9.2020 im Verfahren 100.2020.94, act. 29 S. 4 f.): – Der Schwellenwert werde um 200 % überschritten; – Die thermische Leistung der Anlage werde um mehr als 33 % erhöht; – Die Betriebsgrösse (umbautes Volumen) werde um mehr als 10 % erhöht; – Die Emissionen würden pro Tag an 265 Tagen um 38 % erhöht; – Die Immissionsgrenzwerte für Ozon und Schwebestaub (PM2.5) würden am Wohnort des Beschwerdeführers regelmässig und teilweise massiv überschritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, In die ursprüngliche UVP, welche die rechtskräftige Baubewilligung vom 16. Mai 2017 betrifft, hätten sodann weitere Anlagen einbezogen werden müssen, namentlich die C.________ AG und das …Z. – Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer das Thema UVP in seiner Beschwerde nur am Rand und im Zusammenhang mit einer Sanierungspflicht gemäss Art. 16 bzw. 18 USG angesprochen hat (Beschwerde 100.2020.94 S. 9 am Ende; vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 vom 29.9.2020 im Verfahren 100.2020.94, act. 32 Rz. 14). Sofern es sich aber um eine neue rechtliche Argumentation handeln würde, könnte der Beschwerdeführer seinen Einwand grundsätzlich jederzeit vorbringen (vorne E. 5.4). Wie es sich damit verhält, kann auch hier mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. 13.2 Im Vergleich zum ursprünglichen Projekt sollen neu pro Jahr 3'000 t Tiermehl mehr verbrannt werden (vgl. Bericht Projektanpassung S. 3 Ziff. 2). Abfallanlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1'000 t Abfällen pro Jahr unterliegen der UVP-Pflicht (Anhang Ziff. 40.7 Bst. c UVPV). Damit überschreitet die Projektänderung für sich den Schwellenwert für die UVP-Pflicht. Dies spricht dafür, dass für die Projektänderung eine UVP hätte durchgeführt werden müssen. Die Frage kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 13.3 Nach der Rechtsprechung kann in Ausnahmefällen auf eine nachträgliche UVP verzichtet werden, wenn die vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen materiell genügen, um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Umweltschutzvorschriften beurteilen zu können. Dabei muss Gewähr geboten sein, dass der Massstab einer im Ergebnis umfassenden und korrekten Ermittlung des umweltrechtlich relevanten Sachverhalts durch Fachpersonen nicht unterschritten wird (vorne E. 6.6 mit Nachweisen). 13.4 Im Bericht Projektanpassung wird aufgezeigt, welche Auswirkungen die Projektänderung hat und wie die im ursprünglichen UVB definierten Auflagen eingehalten werden können (S. 2 Ziff. 1 am Ende). Die Stickoxidemissionen bleiben mit der Projektänderung praktisch unverändert (vgl. Ziff. 2). Auch die erforderliche Kaminhöhe verändert sich nicht (vgl. Ziff. 3). Müssten die 3'000 t Tiermehl per LKW zugeführt werden, würde die Anzahl Fahrten von knapp 7 auf 7,5 Fahrten pro Tag zunehmen. Für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, Lärmemissionen von stationären Anlagen habe die Projektanpassung keinen Einfluss. Die Angaben im UVB blieben vollumfänglich gültig und neue Massnahmen seien keine nötig (vgl. S. 4 Ziff. 4). Die Fachstelle Immissionsschutz hat die Projektänderung in ihrem Fachbericht vom 19. August 2019 geprüft und ist mit den Schlussfolgerungen einverstanden; sie beantragt die Bewilligung des Vorhabens. Diese führe zu keiner relevanten Zunahme der Transporte und mit Blick auf die Abgasreinigung und die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte ändere sich nichts. Der Fachbericht mit den beantragten Auflagen vom 18. Oktober 2016 behalte seine Gültigkeit (vgl. act. 16B im Verfahren 100.2020.94 pag. 248; vgl. auch Stellungnahme Fachstelle Immissionsschutz vom 19.12.2019 S. 2). Der Massstab einer im Ergebnis umfassenden und korrekten Ermittlung des umweltrechtlich relevanten Sachverhalts durch Fachpersonen wird nicht unterschritten. Dies gilt auch für den Fall, dass von einer Gesamtanlage mit der C.________ AG auszugehen wäre. Denn im hier interessierenden Bereich der Emissionen würde sich eine Gesamtbetrachtung mit weiteren Anlagen nicht auswirken (vgl. vorne E. 8.4, auch zur Frage des Einbezugs des …Z). Es könnte somit ausnahmsweise auf eine nachträgliche UVP verzichtet werden, wenn eine solche hätte durchgeführt werden müssen. 14. Luftbelastung durch die Projektänderung I; Betriebsbewilligung 14.1 Der Beschwerdeführer macht in der Sache gegen die Projektänderung geltend, die Erhöhung des zu verbrennenden Tiermehls bei gleichzeitiger Reduktion des Erdgases führe dazu, dass nebst den Stickoxiden zusätzliche Luftschadstoffe ausgestossen würden, die im Bericht Projektanpassung nicht erwähnt würden. An seinem Wohnort käme es namentlich zu krebserregenden Staubimmissionen. Diese könnten durch den Einsatz von Gas anstatt von Tiermehl oder mit der Entsorgung in einer KVA vermieden werden. Die Anlage entspreche zudem nicht dem aktuellen Stand der Technik. Weiter liege keine abfallrechtliche Betriebsbewilligung gemäss Abfallgesetz und gemäss VTNP vor (zum Ganzen Beschwerde 100.2020.94). 14.2 Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass die C.________ AG zu sanieren sei (Beschwerde 100.2020.94 S. 9 f.). Gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, Art. 18 Abs. 1 USG darf eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Sanierungsbedürftig ist eine Anlage, wenn sie die anwendbaren Vorschriften zur Emissionsbegrenzung nicht einhält (Schrade/Wiestner, a.a.O., Art. 16 USG N. 21 ff.). Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte: Im Verfahren 100.2020.334 hat sich ergeben, dass die Aussage im UVB, wonach die bestehende Feuerung die Vorgaben der LRV erfülle, nicht in Frage zu stellen ist (vorne E. 7.5 und 7.6). Weiter ist nicht davon auszugehen, dass der neue Immissionsgrenzwert für Schwebestaub PM2.5 überschritten ist (vgl. auch vorne E. 7.11.2). Die Fachstellen haben solches jedenfalls nicht festgestellt. Die Einwände des Beschwerdeführers lassen diese Beurteilung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Es besteht deshalb kein Anlass, eine Rauchgasanalyse durchzuführen, wie er verlangt. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Bei diesem Ergebnis steht keine Sanierung im Sinn von Art. 16 bzw. 18 USG zur Diskussion. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob es sich bei der WKK-Anlage um eine Änderung der C.________ AG handelt. Schliesslich ist im vorliegenden Verfahren nicht von Interesse, ob zu einem früheren Zeitpunkt Tierfett ohne Bewilligung verbrannt worden ist. 14.3 Wie im Verfahren 100.2020.334 macht der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Projektänderung geltend, der Stand der Technik sei bei der Rauchgasreinigung nicht eingehalten (Beschwerde 100.2020.94 S. 6 ff.). Die Fachstelle Immissionsschutz hat indes bestätigt, dass sich mit der Projektänderung in Bezug auf die Abgasreinigung und die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte nichts ändere und der Fachbericht Immissionsschutz vom 18. Oktober 2016 seine Gültigkeit behalte (vorne E. 13.4). Mit der Projektänderung ergibt sich insoweit nichts Abweichendes (vgl. vorne E. 7.6). 14.4 Zu den Stickoxidemissionen und deren Reduktion aufgrund des Massnahmenplans zur Luftreinhaltung 2015/2030 kann zunächst auf das im Verfahren 100.2020.334 Gesagte verwiesen werden (vorne E. 7.8 f.). Zudem ergibt sich gemäss Stellungnahme der Fachstelle Immissionsschutz vom 19. Dezember 2019 kein Bedarf zur Anpassung der Vereinbarung betreffend die Reduktionsziele, da die Stickoxidfracht pro Jahr voraussichtlich nur um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2021, Nrn. 100.2020.94/334U, 0,5 % ansteigen werde (act. 16A im Verfahren 100.2020.94 pag. 29). Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Fachstelle Immissionsschutz das Vorhaben nicht neutral beurteilt hat. Auf die gegenteiligen pauschalen Vorwürfe des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen (vorne E. 2). 14.5 Auch das zu einer Betriebsbewilligung gemäss VTNP Gesagte gilt gleichermassen für die Projektänderung. Auf die ursprünglich zur Diskussion gestellte Betriebsbewilligung nach der VeVA und dem AbfG ist im Übrigen auch hier nicht weiter einzugehen (vorne E. 9). 14.6 Damit ergibt sich, dass die Einwände gegen die Projektänderung auch in materiellrechtlicher Hinsicht unbegründet sind. 15. Weiteres Vorgehen mit der Projektänderung III 15.1 Die Projektänderung III vom 21. September 2020 (vorne Bst. E) umfasst die Errichtung von Mikropfählen (NDJ-Pfähle System …) im Grundwasser, um ein optimales Fundament für die Siloanlage zu gewährleisten (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 21.9.2020 an das RSA Seeland, in act. 35A im Verfahren 100.2020.94). Gemäss Art. 43 Abs. 4 BewD sind i

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