100.2020.93U STN/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Dezember 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 2 Mutter und Kind wohnhaft in Nigeria alle vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug Ehefrau und Kind durch Niedergelassenen (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Februar 2020; 2019.POMGS.603)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende A.________ (Jg. 1985) reiste am 26. Juli 2008 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Ab 27. März 2009 galt er als verschwunden. Am 16. Februar 2010 heiratete er in Biel eine Schweizer Bürgerin (Jg. 1975) und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Am … 2011 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Seit 20. Februar 2015 ist A.________ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Nachdem die Eheleute den gemeinsamen Haushalt per 1. Mai 2015 aufgehoben hatten, wurde die Ehe am 6. März 2018 geschieden; der Sohn wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die Obhut der Mutter gestellt. Am 11. Mai 2019 heiratete A.________ in Nigeria die Landsfrau B.________ (Jg. 1989). Am 20. Mai 2019 ersuchte die Ehefrau um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 13. September 2019 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 24. September 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2020 ab. C. Hiergegen haben A.________, B.________ sowie der zwischenzeitlich geborene, gemeinsame Sohn C.________ (geb. … 2020) am 12. März 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der SID sei aufzuheben und B.________ und C.________ sei im Rahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig haben sie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Hierzu haben sie am 25. März 2020 weitere Unterlagen eingereicht. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 3. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich nicht geäussert. Am 8. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer die Steuerveranlagung für das Jahr 2019 zu den Akten gereicht. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 11. August, 26. September, 8. Oktober, 13. Oktober, 14. November und 17. Dezember 2020 hat (mit Ausnahme jener vom 13. Oktober 2020) A.________ persönliche Schreiben zur Situation seiner Familie eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Der am … 2020 geborene gemeinsame Sohn ist ebenfalls direkt betroffen und damit Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Art. 12 Abs. 1 VRPG; Ruth Herzog, Verfahrensgarantien im Ausländerrecht, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, 2009, S. 3 ff., 26 f.). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG). 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden zusammenwohnen wollen, für die dreiköpfige Familie eine genügend grosse Wohnung vorhanden ist, die Beschwerdeführerin sich sowohl für einen Französisch- als auch Deutschsprachkurs angemeldet hat und keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (angefochtener Entscheid E. 3.2; Akten MIDI 4B pag. 99 f.). Zu klären ist einzig, ob die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG (keine Sozialhilfeabhängigkeit) erfüllt ist. 3. 3.1 Das Kriterium der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn die finanziellen Mittel ausreichen, um das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zu decken (BVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, 2018 S. 89 E. 3.2). Finanzielle Gründe stehen der Familienzusammenführung namentlich dann entgegen, wenn eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, ebenso wenig darf auf blosse Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Auszugehen ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen, wobei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen ist. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Zeit miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erscheint (vgl. BGE 139 I 330 E 4.1 f. [betreffend einen anerkannten Flüchtling]; BGer 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 4.1, 2C_574/2018 vom 15.9.2020 E. 4.1; VGE 2019/96 vom 23.7.2020 E. 3.3). Ein künftiges Erwerbseinkommen des nachzuziehenden Ehepartners oder der nachzuziehenden Ehepartnerin kann dabei berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde; die Betreuung der Kinder muss sichergestellt sein (vgl. BVR 2018 S. 89 E. 3.2 mit Hinweisen). Für die Verweigerung des Familiennachzugs ist nicht erforderlich, dass bereits effektiv Sozialhilfegelder bezogen worden sind (BGE 122 II 1 E. 3c; VGE 2019/96 vom 23.7.2020 E. 3.3), zumal sich der finanzielle Bedarf der Familie bei Bewilligung des Familiennachzugs eines Kindes regelmässig erhöht, ohne dass diese Zusatzausgaben (immer) mit einem zusätzlichen Familieneinkommen einhergehen würden (BGer 2C_835/2018 vom 8.4.2019 E. 4.3). 3.2 Die Vorinstanz ist von einem sozialen Existenzminimum der Familie von Fr. 4ʹ474.45 ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 3.3 und 3.6), welches sich wie folgt zusammensetzt: Aus dem Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt (Fr. 1ʹ509.--), den Wohnkosten (Fr. 1ʹ195.--), den Krankenkassenprämien (Fr. 703.80), einem Betrag für Franchisen und Selbstbehalt (Fr. 366.65) sowie den rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen für den Sohn des Beschwerdeführers 1 aus erster Ehe (Fr. 700.--). Diesem sozialen Existenzminimum hat die Vorinstanz ein aus der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Coiffeur erzieltes monatliches Einkommen von Fr. 3ʹ633.35 gegenübergestellt (angefochtener Entscheid E. 3.6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, Aus der Berechnung resultiert ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 841.10, woraus die Vorinstanz geschlossen hat, dass die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG nicht erfüllt sei, zumal sich der Grundbedarf der Familie nach der Geburt des gemeinsamen Kindes weiter erhöhen werde (angefochtener Entscheid E. 3.7). 3.3 Das von der Vorinstanz errechnete Existenzminimum nach SKOS wird von den Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Mit Blick auf die Geburt des gemeinsamen Kindes dieses Jahr ist nun beim Grundbedarf der Betrag für einen Dreipersonenhaushalt einzusetzen. Für die Krankenkassenprämie des Kindes ist ein Betrag von Fr. 115.-- zu veranschlagen, was der Durchschnittsprämie 2020 in der Prämienregion 2 im Kanton Bern entspricht (Prämienregionen 2020 einsehbar unter: <www.priminfo.ch> Rubriken «Prämienarchiv», «Prämienregionen»; vgl. Art. 3 Bst. b der Verordnung des EDI vom 30. Oktober 2019 über die Durchschnittsprämien 2020 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR. 831.309.1]). Bei den Krankenkassenkosten ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 eine Prämienverbilligung von monatlich Fr. 96.-- erhält (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 11 [act. 3A], entspricht dem mittleren Betrag für die Prämienregion 2 im Kanton Bern [vgl. Berechnungsschema ab 1.1.2020 S. 3, einsehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Prämienverbilligung/Mehr zum Thema»]). Es ist davon auszugehen, dass bei gleichbleibendem massgebenden Einkommen der Gesamtfamilie die entsprechenden Beträge für die Prämienregion 2 im Kanton Bern auch für die Ehefrau und den Sohn ausbezahlt würden (Fr. 96.-- bzw. Fr. 54.80; vgl. Berechnungsschema ab 1.1.2020 S. 3, einsehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Prämienverbilligung/Mehr zum Thema»). Die Krankenkassenprämien verringern sich dadurch verglichen mit der vorinstanzlichen Berechnung. Das Existenzminimum der Familie nach SKOS setzt sich nach dem Gesagten wie folgt zusammen (vgl. zu den einzelnen Beträgen auch BB 11 und 13 [act. 3A]; Akten MIDI 4B pag. 48 f.): Grundbedarf (Dreipersonenhaushalt) Fr.1'854.00 Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr.1'195.00 Krankenkasse KVG Beschwerdeführer 1 inkl. Verbilligung Fr. 193.75 Krankenkasse KVG Beschwerdeführerin 2 inkl. Verbilligung Fr. 255.90 http://www.jgk.be.ch http://www.jgk.be.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, Krankenkasse KVG Beschwerdeführer 3 inkl. Verbilligung Fr. 60.20 Selbstbehalt/Franchise Fr. 395.80 Unterhaltsbeiträge für Sohn aus erster Ehe Fr. 700.00 ---------------- Existenzminimum nach SKOS Fr. 4'654.65 3.4 Die Beschwerdeführenden rügen die vorinstanzlichen Annahmen hinsichtlich des monatlichen Einkommens der Familie. 3.4.1 Der Beschwerdeführer 1 ist selbständig erwerbend; seit 2012 führt er ein eigenes Coiffeurgeschäft (Akten MIDI 4B pag. 10, 4C pag. 92). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist in der Regel stärkeren Schwankungen unterworfen als Lohneinkommen von unselbständig Erwerbstätigen. Die entsprechende Leistungsfähigkeit ist daher schwieriger festzulegen. Es ist zudem notorisch, dass die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Umfang auch buchhalterisch beeinflusst werden kann. Daraus folgt, dass den Migrationsbehörden bei dessen Bemessung ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16.11.2015, VD 2015.102 E. 2.3.2). – Angesichts der Aktenlage im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht zu beanstanden, dass die SID von einem Jahresumsatz von Fr. 75ʹ000.-- und einem jährlichen Geschäftsgewinn von Fr. 43ʹ600.-- bzw. einem monatlichen Einkommen von Fr. 3ʹ633.35 ausgegangen ist, was sich ungefähr mit dem in der Scheidungskonvention vom 6. März 2018 festgestellten Einkommen des Beschwerdeführers 1 (Fr. 3ʹ660.--) deckt (Akten MIDI 4B pag. 141). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer 1 die Steuerveranlagung für das Jahr 2019 eingereicht, wonach er damals ein Jahreseinkommen von Fr. 53ʹ001.-- erzielt hat (BB 20 [act. 6A]). Auf diese rechtskräftige Veranlagung ist abzustellen, zumal die Steuerverwaltung das Einkommen im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers 1 noch etwas nach oben korrigiert hat. Dass der Beschwerdeführer seinen Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um rund Fr. 8ʹ000.-- hat steigern können (BB 6 und 8 [act. 3A]), erscheint nicht unrealistisch. Der von ihm ausgewiesene Aufwand von Fr. 32ʹ302.50 (BB 6 [act. 3A]) deckt sich sodann ungefähr mit demjenigen, den die Vorinstanz errechnet hat (Fr. 31ʹ400.--). Wird ein allfälliger (v.a. covid-bedingter) Einkommensrückgang im Jahr 2020 ausgeblendet, ist damit aktuell von ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, nem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers 1 aus seiner selbständigen Tätigkeit als Coiffeur von Fr. 4ʹ416.75 auszugehen. 3.4.2 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz habe die Einnahmen aus der Nebenerwerbstätigkeit «Moneygram» des Beschwerdeführers 1 zu Unrecht nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 12; angefochtener Entscheid E. 3.6). – Das Coiffeurgeschäft des Beschwerdeführers 1 ist als Moneygram-Filiale aufgeführt (vgl. <www.moneygram.ch>, Rubrik «Standort finden»). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den Beträgen, die seinem Geschäftskonto monatlich von Moneygram gutgeschrieben werden, um Kommissionen handelt. Sie bewegen sich in bescheidenem Rahmen und belaufen sich auf durchschnittlich Fr. 98.90/Monat (Zeitraum von Januar 2019 bis März 2020; vgl. Kontoauszüge, BB 17 [act. 3A] und Akten POM 4A1). Ob dieser Nebenerwerb durch den Nachzug der Beschwerdeführerin merklich erhöht werden könnte (Beschwerde S. 12), scheint wenig gesichert. In den definitiven Steuerveranlagungen 2018 und 2019 sind diese Nebeneinkünfte zudem nicht separat ausgewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bereits in den steuerlich festgestellten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit enthalten sind. Die Kommissionen von Moneygram sind demnach nicht als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen. 3.5 Wird dem monatlichen Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 4ʹ416.75 die Kinderzulage für den Beschwerdeführer 3 in der Höhe von Fr. 230.-- hinzugerechnet, ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren von einem höheren monatlichen Gesamteinkommen von Fr. 4ʹ646.75 auszugehen. Bei einem Existenzminimum nach SKOS von Fr. 4'654.65 (vorne E. 3.3) besteht ein minimer Fehlbetrag von acht Franken, was vernachlässigbar ist. Dieses Ergebnis ist insoweit zu relativieren, als einerseits das Einkommen des Beschwerdeführers 1 aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und den damit verbundenen Unwägbarkeiten schwankt. Andererseits könnten bei einem höheren Einkommen die Prämienverbilligungen tiefer ausfallen, was wiederum ein höheres Existenzminimum zur Folge hätte. 3.6 Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführenden einen Fehlbetrag in Zukunft nicht kompensieren könnten; die (berufliche) http://www.moneygram.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, Situation der Beschwerdeführerin 2 sei von diversen Unsicherheiten geprägt (angefochtener Entscheid E. 3.7). Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die Ehefrau im Coiffeurgeschäft des Ehemanns als Hairstylistin arbeiten könnte. Er habe so viele Kundenanfragen, dass es sinnvoll wäre, eine zusätzliche Arbeitskraft anzustellen. Anders als ihr Ehemann könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung auch weibliche Kundschaft bedienen, was ein neues Kundensegment eröffnen würde (Beschwerde S. 8 f.). – Mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3.7) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Hairstylistin ist und grundsätzlich im Geschäft ihres Ehemanns wird mitarbeiten können. Wohl wird sie zunächst einen eigenen Kundenstamm aufbauen müssen. Das auf eine afrikanische Klientel ausgerichtete Geschäft des Beschwerdeführers 1 ist jedoch seit mehreren Jahren etabliert, was der Ehefrau den Einstieg erleichtern wird. Dass sie aufgrund ihrer Ausbildung zusätzlich auch weibliche Kundschaft für sich wird gewinnen können, erscheint durchaus wahrscheinlich. Ihre mangelnden Französisch- und Deutschkenntnisse stehen der angestrebten Tätigkeit sodann nicht entgegen: Wie die Beschwerdeführenden vorbringen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 seine Ehefrau bei sprachlichen Schwierigkeiten unterstützen kann. Die Beschwerdeführerin spricht zudem Englisch (Akten MIDI 4B pag. 73), was für sie im Umgang mit den Kundinnen und Kunden hilfreich sein wird. Selbst wenn sich die Erwartungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Coiffeurgeschäft des Ehemannes nicht erfüllen sollten, ist es realistisch, dass die noch junge Beschwerdeführerin innert nützlicher Frist zumindest im Niedriglohnbereich eine Teilzeitanstellung finden wird und damit zum Familieneinkommen wird beitragen können. Da sich die Organisation der Kinderbetreuung einfacher gestaltet, wenn beide Elternteile im selben Geschäft arbeiten, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden die Betreuung ihres Sohns selber sicherzustellen vermögen. Eine externe (unselbständige) Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wäre insoweit anspruchsvoller und müsste mit den Geschäftsöffnungszeiten des Beschwerdeführers 1 abgestimmt werden, was aber machbar erscheint, da der selbständig erwerbstätige Beschwerdeführer 1 in seiner Arbeitszeitplanung flexibel ist (vgl. ebenfalls betreffend einen selbständig erwerbenden Coiffeur Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16.11.2015, VD 2015.102 E. 2.4.2). Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen und damit einen Fehlbetrag, der sich vorliegend noch in einem überschaubaren Rahmen bewegt, auszugleichen. Dies würde selbst dann gelten, wenn mit der Vorinstanz auf einen monatlichen Fehlbetrag von rund Fr. 850.-- abgestellt würde (vgl. BGer 2C_574/2018 vom 15.9.2020 E. 3.2 und 4.2, 2C_685/2010 vom 30.5.2011 E. 2.3.2). 3.7 Zu Gunsten der Beschwerdeführenden ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 im Betreibungsregister nicht verzeichnet ist und den Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn aus erster Ehe nachkommt (BB 14 [act. 3A]). Unbestritten ist weiter, dass er seit 1. Juli 2012 keine Sozialhilfeleistungen mehr bezogen hat und somit bis zur Trennung von seiner ersten Ehefrau im Frühjahr 2015 in der Lage war, mit dem Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Coiffeur für den Lebensunterhalt der dreiköpfigen Familie aufzukommen (BB15 [act. 3A]; angefochtener Entscheid E. 3.5; Akten MIDI 4B pag. 44; Akten MIDI 4C pag. 74, 92). Dies spricht für ihn, auch wenn damals die Wohnkosten um Fr. 115.-tiefer lagen (vorne E. 3.3; Akten MIDI 4C pag. 74, 101) und die Krankenkassenprämien seither gestiegen sein dürften. 3.8 In Würdigung der gesamten Umstände ist aktuell nicht von einer konkreten Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen (für eine vergleichbare Beurteilung vgl. BGer 2C_574/2018 vom 15.9.2020 E. 4.2, 2C_639/2012 vom 13.2.2013 E. 4.5.2, 2C_685/2010 vom 30.5.2011 E. 2.3). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden mit den Einnahmen aus dem Coiffeurgeschäft des Beschwerdeführers 1 mit Mitarbeit oder einer externen Teilzeitanstellung der Beschwerdeführerin den Lebensbedarf ihrer aktuell noch kleinen Familie selbständig zu decken vermögen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG derzeit erfüllt sind und der Nachzug der Ehefrau und des gemeinsamen Sohns zu bewilligen ist. Sollten die Beschwerdeführenden jedoch – entgegen ihren Zusicherungen – nicht in der Lage sein, die für die künftig allenfalls noch wachsende Familie erforderlichen Erwerbseinkünfte zu erzielen, und müssten sie Sozialhilfe beziehen, haben sie mit ausländerrechtlichen Massnahmen zu rechnen (vgl. BGer 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 4.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, 4. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Die Akten sind dem ABEV (MIDI) zu übermitteln, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 3 zu regeln. Gemäss Art. 43 Abs. 6 AIG hat Letzterer Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der SID keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden die Parteikosten für die Verfahren vor beiden Instanzen zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 19). Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Fr. 2ʹ888.50 (inkl. Fr. 57.-- Auslagen und Fr. 206.50 MWSt) und für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 1ʹ676.90 (inkl. Fr. 57.-- Auslagen und Fr. 119.90 MWSt) festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos; es ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, zur Regelung des Aufenthalts von B.________ und C.________.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 2ʹ888.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 3. a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 1ʹ676.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Kopie Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.12.2020) - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (mit Kopie Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.12.2020) - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.