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Bern Verwaltungsgericht 25.08.2020 100 2020 81

25 août 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,754 mots·~14 min·4

Résumé

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung nach Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 30. Januar 2020; 2018.POM.761) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2020.81U BDE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. August 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner Gerichtsschreiberin Bader A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung nach Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 30. Januar 2020; 2018.POM.761)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, Sachverhalt: A. Die aus Mazedonien stammende A.________ (Jg. 1993) heiratete am 11. Oktober 2014 in Polen einen polnischen Staatsangehörigen, der hier über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte. Am 20. Januar 2016 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis am 19. Januar 2021. Im September 2017 trennte sich das Paar; der Ehemann meldete sich per 31. März 2018 nach Frankreich ab, von wo er im Januar 2019 wieder in die Schweiz zurückkehrte. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. November 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde am 30. Januar 2020 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist auf den 12. März 2020. C. Hiergegen hat A.________ am 4. März 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihr sei eine nacheheliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und von einer Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung des Aufenthalts sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 2.1 Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf ihre Ehe mit einem hier aufenthaltsberechtigten polnischen Staatsangehörigen bewilligt (vorne Bst. A). Um die Jahreswende 2019/2020 wurde die Ehe nach Angabe der Beschwerdeführerin rechtskräftig geschieden und sie anerkennt, dass ihr seither kein Aufenthaltsanspruch aus Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) mehr zukommt (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Obschon der aus einem EU-Staat stammende Exmann nur über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, fällt aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20], vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz; AuG]) in Betracht, sofern der Exmann in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7). – Das Ehepaar trennte sich im September 2017. Der Ehemann meldete sich per 31. März 2018 ins Ausland ab und lebte von April 2018 bis Ende 2018 in Frankreich (Akten SID pag. 27 f.; Akten MIDI pag. 57, 66, 70); während dieser Zeit hatte er kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Als er im Januar 2019 in die Schweiz zurückkehrte, nahm das Ehepaar das Eheleben nicht wieder auf. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf Art. 50 AIG berufen kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.8). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf das Folgende dahingestellt bleiben. 2.2 Unstrittig besteht angesichts der Ehegemeinschaft von weniger als drei Jahren kein verselbständigtes Anwesenheitsrecht nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG (vgl. Beschwerde S. 6). Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall). – Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe sich innert kürzester Zeit vollständig in der Schweiz integriert. So sei sie nach ihrem vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz berufstätig, finanziell unabhängig, spreche Deutsch, verfüge über einen einwandfreien Leumund und pflege soziale Beziehungen. Im Betrieb ihres Arbeitgebers sei sie unverzichtbar. Nach der Heirat im Oktober 2014 habe sie aufgrund ihres Studiums und eines anschliessenden Praktikums nicht vor Ende 2015 zu ihrem Ehemann einreisen können. Diese objektiv bedingte Verzögerung des Zusammenlebens trotz bestehender Ehe sei bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Zudem sei die Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann darauf zurückzuführen, dass dieser aus beruflichen Gründen die Schweiz habe verlassen wollen; sie trage daran kein Verschulden (Beschwerde S. 7). 2.4 Die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin sind anzuerkennen. Für sich allein vermögen sie allerdings keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Denn eine erfolgreiche Integration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2019/344 vom 24.1.2020 E. 2.6, 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). Weiter ist unbeachtlich, dass als Grund für die Trennung der Eheleute der Umzug des Ehemanns nach Frankreich vorgebracht ist. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb sie in der Schweiz verbleiben wollte, statt mit ihm nach Frankreich umzuziehen, und das Eheleben auch nach der Rückkehr des Ehemanns in die Schweiz nicht wieder aufgenommen wurde. Aus dem Umstand, dass sich ihre Einreise in die Schweiz aufgrund ihrer Ausbildung verzögert habe, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. VGE 2012/193 vom 26.2.2013 E. 4.3). Im Übrigen wäre selbst bei einer Einreise unmittelbar nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, der Eheschliessung am 11. Oktober 2014 im Zeitpunkt der Trennung der Eheleute im September 2017 die Voraussetzung einer dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG nicht erfüllt gewesen. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach ihr die Rückkehr ins Heimatland zumutbar ist, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Ihre hier ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau wird sie auch in Mazedonien fortsetzen können, zumal sie dort eine entsprechende Ausbildung absolviert hat (Akten MIDI pag. 26). Schliesslich ist die von der Beschwerdeführerin angeführte Nachfrage nach Pflegepersonal auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt in Bezug auf eine Anspruchsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG nicht von Bedeutung. Vielmehr sind bei der Beurteilung eines nachehelichen Härtefalls die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin massgebend und nicht gesamtwirtschaftliche bzw. arbeitsmarktliche (öffentliche) Interessen (vgl. vorne E. 2.2; vgl. auch Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 50 N. 11). 2.5 Nach dem Erwogenen stellen die vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch. 3. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Aufenthaltsgewährung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG, Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203]). 3.1 Bei der Frage, ob eine Bewilligung ermessensweise zu verlängern ist, kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflicht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, gemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, die Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1; vgl. auch BVR 2018 S. 63 E. 3.3 betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung). Das Verwaltungsgericht überprüft die Ermessensausübung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2016 S. 197 E. 2.2 mit Hinweisen). – Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und die diesbezügliche Ausführungsgesetzgebung. Ein Härtefall im Sinn dieser Praxis liegt vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, 3.2 In der vorliegenden Konstellation – Auflösung einer Ehegemeinschaft – vermitteln unter anderem wichtige persönliche Gründe einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; der Verhältnismässigkeit der drohenden Entfernungsmassnahme wird in diesem Rahmen Beachtung geschenkt (vgl. vorne E. 2.4). Im Rahmen der Ermessensausübung ist das Augenmerk daher hauptsächlich auf andere Gründe zu richten; insoweit ist in dieser Konstellation den Kriterien der schweizerischen Gesamtwirtschaft – mithin den öffentlichen Interessen – sowie der Integration massgebliches Gewicht beizumessen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2). 3.3 Die Vorinstanz hat auch die Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 5). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz und die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland. Insbesondere ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz keine zwingenden gesamtwirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Gründe für eine ermessensweise Aufenthaltsgewährung sah: Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2016 als Pflegefachfrau in einem Alters- und Pflegeheim tätig. Ihr Arbeitgeber schätzt sie und möchte sie nicht verlieren (vgl. Beschwerde S. 7; Akten SID 5A1, Beschwerdebeilage [BB] 8 und 9). Wohl besteht im Gesundheitswesen und insbesondere im Pflegebereich ein Fachkräftemangel. Als Pflegefachfrau übt die Beschwerdeführerin aber nicht eine derart qualifizierte Tätigkeit aus, die sie für den schweizerischen Arbeitsmarkt unentbehrlich macht. Zudem ist es in erster Linie Sache der Ausländerbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts, arbeitsmarktliche Interessen zu benennen und zu gewichten (vgl. VGE 2018/163 vom 26.2.2019 E. 7.4; vgl. auch BVGer C- 1711/2011 vom 24.4.2013 E. 8.5). Dass der Arbeitgeber in die Aus- und Weiterbildung der Beschwerdeführerin investiert hat und von ihrer Wegweisung betroffen wäre, ist vorliegend daher nicht massgeblich zu berücksichtigen. Die Vorinstanz durfte sodann einbeziehen, dass die Integration in die hiesigen Verhältnisse zwar positiv verlaufen, nicht aber mit einer Entwurzelung im Heimatland einhergegangen ist. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit viereinhalb Jahren in der Schweiz auf. Sie spricht Deutsch, ist weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten und hat keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, Sozialhilfe bezogen. Derzeit arbeitet sie vollzeitlich als Pflegefachfrau. Diese Integrationsleistung verdient Anerkennung. Es lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat; hierzu müssten weitere besondere Faktoren wie beispielsweise ein deutlich längerer Aufenthalt hinzutreten. Die Vorinstanz durfte in die Beurteilung einfliessen lassen, dass die anspruchsvermittelnde Ehe mit einem hier aufenthaltsberechtigten polnischen Staatsangehörigen gescheitert und kinderlos geblieben ist. Intensive soziale Bindungen zu hier ansässigen Personen, deren Abbruch die Beschwerdeführerin hart treffen würden, sind nicht ersichtlich: Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, enge freundschaftliche Beziehungen zu ihren schweizerischen Arbeitskolleginnen und -kollegen zu pflegen (Beschwerde S. 7), entsprechende Nachweise ist sie jedoch auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schuldig geblieben. Das von Arbeitskolleginnen und -kollegen unterschriebene Schreiben vom 2. November 2018 belegt lediglich, dass die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin und Arbeitskollegin geschätzt wird; darüber hinausgehende freundschaftliche Beziehungen oder eine besondere Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen sind damit aber nicht dargetan (Akten SID 5A1, BB 9). Dass sie mit ihren in der Schweiz lebenden Verwandten (Onkel und Tante) enge Kontakte pflegen würde, macht die Beschwerdeführerin schliesslich nicht geltend. 3.4 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an der strittigen Entfernungsmassnahme höher gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt auch nicht ermessensweise bewilligt wurde. 4. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen und können daher unterbleiben (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2020 S. 113 E. 3.7, 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9 f.). Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Parteiein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, vernahme (Beschwerde S. 4 f., 8) wird daher abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue festzulegen. Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine längere Frist bis Ende Oktober 2020. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Oktober 2020. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatsekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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