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Bern Verwaltungsgericht 06.10.2022 100 2020 78

6 octobre 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,607 mots·~28 min·1

Résumé

Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 22. Januar / 7. Februar 2020; shbv 12/2018) | Sozialhilfe

Texte intégral

100.2020.78U publiziert in BVR 2023 S. 407 DAM/TMA/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Oktober 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Trummer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun sowie Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst C.________ Beigeladener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Thun vom 22. Januar / 7. Februar 2020; shbv 12/2018) Prozessgeschichte: A. A.________ bezog von Mai 2005 bis Dezember 2009 wirtschaftliche Hilfe des als Gemeindeverband organisierten Regionalen Sozialdiensts (RSD) C.________. Die damalige Wohngemeinde von A.________, die Einwohnergemeinde (EG) B.________, trat per Ende 2012 aus dem Gemeindeverband aus und führt seither wieder einen eigenen Sozialdienst. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 forderte sie von A.________ Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 142'882.05 zurück. B. Dagegen erhob A.________ am 1. Februar 2018 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun. Der Regierungsstatthalter hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2020 teilweise gut und reduzierte den rückerstattungspflichtigen Betrag auf Fr. 61'235.10 (Sozialhilfebeiträge vom 24.11.2007 bis 23.12.2009), weil die weitergehende Forderung betreffend die vor diesem Zeitraum ausgerichteten Beiträge verjährt sei. Zudem auferlegte er die Verfahrenskosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 500.--, im Umfang von Fr. 300.-- der EG B.________ und verpflichtete diese, A.________ eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 3'351.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Für den der EG B.________ zu überweisenden Gesamtbetrag wurden die beiden Forderungen (sozialhilferechtliche Rückerstattung und Parteikosten) miteinander verrechnet. Am 7. Februar 2020 berichtigte der Regierungsstatthalter seinen Entscheid vom 22. Januar 2020 und ersetzte ihn mit dem neuen. Mit der Berichtigung korrigierte er einen Fehler bei der Berechnung des der EG B.________ geschuldeten Gesamtbetrags. Die Höhe der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung blieben hingegen unverändert. C. Gegen den (berichtigten) Entscheid des Regierungsstatthalters hat A.________, vertreten durch ihren Anwalt, am 2. März 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt in der Sache, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der EG B.________ vom 29. Dezember 2017 seien aufzuheben und von einer Rückforderung des Betrags von Fr. 142'882.05 sei abzusehen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der EG B.________ aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihr für jenes Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'366.30 auszurichten. In prozessualer Hinsicht verlangte A.________ die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mit persönlich bzw. anwaltlich verfasster Eingabe vom 15. Mai 2020 und 25. Mai 2021 stellte sie zudem den Antrag, das Verfahren sei zunächst auf die Frage der Verjährung und der «Aktivlegitimation» der EG B.________ zu beschränken. Der Regierungsstatthalter beantragt mit Vernehmlassung vom 11. März 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell seien «im Fall einer Gutheissung wegen Verjährung» die Kosten A.________ aufzuerlegen und sei dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die EG B.________ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2020 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der als Beigeladener am Verfahren beteiligte RSD C.________ hat sich zunächst nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 30. November 2020 hat er auf die Ausübung von Parteirechten verzichtet. Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind die Akten ergänzt und weitere Beweismittel eingereicht worden. Mit Verfügung vom 23. September 2021 hat der Instruktionsrichter die Anträge im Zusammenhang mit der Verfahrensbeschränkung auf die Fragen der «Aktivlegitimation» und der Verjährung abgewiesen. Gleichzeitig hat er bei der Gesundheits-, Sozial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) einen Amtsbericht eingeholt, der am 16. November 2021 erstattet wurde. Am 28. Dezember 2021 hat sich der RSD C.________ auf Aufforderung des Instruktionsrichters zur Aufgabenteilung zwischen Gemeindeverband und Einwohnergemeinde bei der Rückerstattung ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe geäussert. A.________, die EG B.________ und der Regierungsstatthalter haben sich mehrfach zur Sache geäussert. Sie haben an ihren Rechtsbegehren festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch hinten E. 3.1 zum Streitgegenstand). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der (berichtigte) Entscheid des Regierungsstatthalters vom 22. Januar/7. Februar 2020; dieser ist an die Stelle der Verfügung der Gemeinde vom 29. Dezember 2017 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt (vorne Bst. C), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). Weiter ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, langt die Beschwerdeführerin die integrale Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vorne Bst. C). Im Umfang ihres teilweisen Obsiegens im vorinstanzlichen Verfahren (vorne Bst. B) ist sie durch den Entscheid des Regierungsstatthalters indes nicht beschwert. Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten. 1.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat seine Kostennote auf einem anderen Briefpapier eingereicht als die übrigen Rechtsvorkehren und Eingaben. Mit Schreiben vom 12. August 2022 (act. 69) hat er klargestellt, dass die für das Zustellungsdomizil massgebende Geschäftsadresse entgegen der Feststellung des Instruktionsrichters in der prozessleitenden Verfügung vom 4. August 2022 (act. 68) unverändert bleibt. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten des SHG bezogen worden ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts; bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist. Am 1. Januar 2012 ist die vom Grossen Rat am 24. Januar 2011 beschlossene Revision des SHG in Kraft getreten. Damit wurde unter anderem die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG 11-104). Art. 86 Abs. 2 SHG wurde mit dem SHG in seiner ursprünglichen Fassung erlassen und ist auch anwendbar, wenn – wie hier – die Rückerstattung von Sozialhilfe zu beurteilen ist, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 24. Januar 2011 bezogen wurde, da mit dieser Revision für die Rückerstattung kein neues Übergangsrecht erlassen worden ist (vgl. VGE 2021/188 vom 13.5.2022 E. 2.2, 2021/59 vom 15.12.2021 E. 2.1). 2.2 Die Regelung der Rückerstattungsgründe und -voraussetzungen in Art. 40 SHG entspricht soweit hier interessierend materiell der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung der Bestimmung (BAG 01-084). Hinsichtlich der Verjährung erweist sich Art. 45 SHG für die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, jedenfalls nicht als ungünstiger als die ursprüngliche Fassung der Norm (BAG 01-084). Anwendbar ist demzufolge (integral) das ab dem 1. Januar 2012 geltende Recht (vgl. VGE 2021/188 vom 13.5.2022 E. 2.2, 2021/59 vom 15.12.2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Das gilt im Übrigen auch für den – inhaltlich unveränderten – Art. 44 SHG, der gemäss seinem Randtitel das Verfahren regelt (vgl. VGE 21133 vom 18.3.2002 E. 5). 3. 3.1 Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, welche die Beschwerdeführerin vom 24. November 2007 bis zum 23. Dezember 2009 bezogen hat, ausmachend Fr. 61'235.10. Nicht mehr strittig ist die Rückerstattung der vor diesem Zeitraum ausgerichteten Sozialhilfe (vgl. vorne Bst. B). Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, das auf Verzicht der Rückforderung von Fr. 142'882.05 lautet und den gesamten, ursprünglich verfügten Betrag umfasst (vorne Bst. A und C), bezieht sich auch auf die Rückerstattungsverfügung der Gemeinde; insoweit ist die Beschwerde unzulässig (vorne E. 1.2). 3.2 Die EG B.________ ordnete mit Schreiben vom 22. November 2017 die Rückzahlung bezogener Sozialhilfe an, weil sich die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin infolge eines Erbanfalls «in Millionenhöhe» wesentlich verbessert habe. Der Rückerstattungsanspruch für die von Mai 2005 bis November 2007 ausgerichteten Leistungen von insgesamt Fr. 81'646.95 sei verjährt, wogegen die Leistungsbezüge vom 24. November 2007 bis 23. Dezember 2009 im Umfang von Fr. 61'235.10 rückerstattungspflichtig seien (Akten Gemeinde 5F pag. 58). Dem Schreiben legte die Gemeinde die Kontoauszüge betreffend die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe bei (Akten Gemeinde 5F pag. 59 ff.). Am 8. Dezember 2017 liess sie der Beschwerdeführerin eine Rückerstattungsvereinbarung über den gesamten Betrag von Fr. 142'882.05 zur Unterzeichnung zukommen. Sie hielt ihr vor, in den Jahren 2007 und 2008 gegenüber der damaligen Sozialarbeiterin mehrmals erwähnt zu haben, sie werde nach der Teilung des Erbes ihres 1995 verstorbenen Vaters die gesamte bezogene Sozialhilfe zurückzahlen können. Die Gemeinde habe am 5. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, Kenntnis von der bevorstehenden Auszahlung des Erbes erhalten. Nachforschungen hätten ergeben, dass im Herbst 2017 ein Erbanteil von rund 1,5 Millionen Franken ausbezahlt worden sei (Akten Gemeinde 5F pag. 55 ff.). Da die Beschwerdeführerin die Vereinbarung nicht unterzeichnete, verpflichtete die EG B.________ sie mit Verfügung vom 29. Dezember 2017, dem Sozialdienst Fr. 142'882.05 zurückzuerstatten (Akten Gemeinde 5F pag. 50). Auf Beschwerde hin reduzierte der Regierungsstatthalter den rückerstattungspflichtigen Betrag unter Berücksichtigung der Verjährung auf Fr. 61'235.10 (vorne Bst. B). 3.3 Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass ihr im Jahr 2017 aus der Erbschaft ihres Vaters ein Betrag von rund 1,5 Millionen Franken ausbezahlt worden ist (Eingabe vom 7.9.2020 S. 6 Rz. 11 [act. 22]). In ihrer Beschwerdeschrift hat sie diese Tatsache jedoch nicht substanziiert bestritten. Die Rückerstattungspflicht aufgrund wesentlich verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse hat sie vielmehr verneint, weil ihre Schulden bereits im Zeitpunkt der kommunalen Rückerstattungsverfügung die erhaltene Erbschaft überstiegen hätten (Beschwerde S. 17 ff. Rz. 41 ff.). Zudem sei die EG B.________ nicht anspruchsberechtigt (Beschwerde S. 20 ff. Rz. 49 ff.), und die Rückerstattungsforderung sei im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vollumfänglich verjährt gewesen (Beschwerde S. 22 ff. Rz. 60 ff.). 3.4 Nach Art. 40 Abs. 1 SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Nachfolgend ist zunächst auf die Berechtigung der EG B.________ einzugehen, von der Beschwerdeführerin die Rückerstattung zu verlangen. Der von den Parteien in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der «Aktivlegitimation» ist in der (bernischen) Verwaltungsrechtspflege vorab im Klageverfahren gebräuchlich, das mit dem Zivilprozess verwandt ist. Die Aktivlegitimation betrifft – als Teil der Sachlegitimation – die materiell-rechtliche Frage nach der Trägerschaft am streitigen Recht, d.h. wem der (öffentlich-rechtliche) Anspruch zusteht (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 12 N. 39 mit Hinweisen). Im Anfechtungsstreitverfahren wird mit der Legitimation dagegen regelmässig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, die Beschwerdebefugnis bezeichnet, die ausschliesslich prozessrechtliche Bedeutung hat (vgl. Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 2; zum Begriff der Aktivbzw. Sachlegitimation in der Verwaltungsrechtspflege etwa auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 147 und 149 f.; Georg Müller, Legitimation und Kognition in der Verwaltungsrechtspflege, in ZBl 1982 S. 281 ff., 281 f.). Bei der Anspruchsberechtigung der Gemeinde handelt es sich daher um eine materiell-rechtliche Frage, zumal hier die ins Recht gefasste (ehemalige) Sozialhilfeempfängerin Beschwerde führt und sich die Frage nach der Rechtsträgerschaft auf der Gegenseite (EG B.________) stellt. Die Beschwerdebefugnis als Sachurteils- bzw. Prozessvoraussetzung ist unproblematisch (vgl. vorne E. 1.1). 4. 4.1 Der Vollzug der individuellen Sozialhilfe ist Aufgabe der Gemeinden (vgl. Art. 15 Abs. 1 SHG). Zuständig für den Vollzug im Einzelfall – dazu gehört die Festsetzung und Gewährung von Leistungen – sind die Sozialdienste als operative (Fach-)Organe der Gemeinden (Art. 19 Abs. 1 Bst. f SHG; vgl. Vortrag des Regierungsrats zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16 [nachfolgend: Vortrag SHG], S. 11 [Ziff. 5 einleitend], S. 12 [Ziff. 5.2.2] und S. 18 [Erläuterungen zu Art. 19]; Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff., 785 N. 142). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SHG führt jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde einen eigenen Sozialdienst, betreibt mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst oder schliesst sich dem Sozialdienst einer anderen Gemeinde an. Die EG B.________ gehörte vom 1. März 2005 bis zum 31. Dezember 2012 dem Gemeindeverband RSD C.________ an (vgl. Stellungnahme des Beigeladenen vom 28.12.2021 [act. 46]), der für die ihm angeschlossenen Verbandsgemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst führt (vgl. Art. 2 des damals gültigen Organisationsreglements vom 1. März 2005 [nachfolgend: OgR 2005; Beschwerdebeilage 22, act. 1D]; heute Art. 3 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 1. Dezember 2021 [nachfolgend: OgR 2021, einsehbar unter: <www.rsd-oberhofen.ch>, Rubrik «Gemeindeverband»]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, Es steht ausser Frage, dass die von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 2007 bis 2009 bezogene wirtschaftliche Hilfe, deren Rückerstattung (noch) strittig ist (vorne E. 3.1), vom Gemeindeverband RSD C.________ ausgerichtet wurde. Zurückgefordert hat die Hilfe hingegen die EG B.________, die im Verfügungszeitpunkt vom 29. Dezember 2017 nicht mehr dem Gemeindeverband angehörte. 4.2 Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, gemäss SHG sei die EG B.________ in der hier interessierenden Zeit unabhängig von der Organisationsform ihres Sozialdiensts zuständig für die Leistung von Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin gewesen. Sie sei folglich als Gläubigerin «aktivlegitimiert», den strittigen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, denn weder bei ihrem Austritt aus dem Gemeindeverband noch im «Zusammenarbeitsvertrag» (gemeint wohl: OgR) sei etwas Abweichendes vereinbart worden. Ebenso wenig habe sie den RSD C.________ mit der Rückerstattung beauftragt (angefochtener Entscheid S. 5 f.). 4.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Rückerstattung um einen vermögensrechtlichen Anspruch desjenigen rechtsfähigen Gemeinwesens, das die Sozialhilfebeiträge ausgerichtet hat. Anspruchsberechtigt sei deshalb ungeachtet des Verbandsaustritts der EG B.________ der RSD C.________, der als Gemeindeverband über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge. Ein Rechtsübergang habe nicht stattgefunden (Beschwerde S. 20 ff. Rz. 51 ff.). Die EG B.________ macht unter Verweis auf das OgR 2005 geltend, der RSD C.________ habe «im Auftrag» der Verbandsgemeinden die gesetzlichen Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe besorgt. Als Beauftragter sei ihm lediglich der Vollzug der Sozialhilfeaufgaben übertragen worden, nicht jedoch die sich daraus ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche. Sämtliche (Vermögens-)Rechte aus der originär kommunalen Sozialhilfeaufgabe, einschliesslich des Rückforderungsrechts, entstünden und verblieben bei der jeweiligen (Verbands-)Gemeinde, soweit sie wie hier nicht dem Gemeindeverband übertragen würden. Der Rückerstattungsanspruch stehe damit ihr und nicht dem RSD C.________ zu (Beschwerdeantwort S. 6 f. [act. 11]). Ihren jeweiligen Rechtsstandpunkt haben die beiden Parteien im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, Verlauf des ausführlichen Schriftenwechsels vor Verwaltungsgericht bekräftigt. 5. 5.1 Zu klären ist in einem ersten Schritt, welchem Gemeinwesen der strittige Rückerstattungsanspruch originär zugekommen ist. Anschliessend stellt sich allenfalls in einem zweiten Schritt die Frage nach der Übertragung des Anspruchs auf eine andere juristische Person. 5.2 Gemäss Art. 44 SHG klärt der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen; er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zustande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 5.3 Der RSD C.________, der die von der Rückerstattung betroffenen Sozialhilfeleistungen ausgerichtet hat, ist als Gemeindeverband organisiert (vorne E. 4.1). Laut der Legaldefinition von Art. 130 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) ist ein Gemeindeverband eine aus zwei oder mehreren Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Erfüllung einer oder mehrerer Gemeinde- oder Regionalaufgaben (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Abs. 2 GG). Wie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften ist der Gemeindeverband eine juristische Person im Sinn von Art. 52 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), somit Träger eigener Rechte und Pflichten und insbesondere vermögensfähig (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1635; Marcel Schenker, Das Recht der Gemeindeverbände, Diss. St. Gallen 1985, S. 101). Art. 131 Abs. 1 GG bestimmt ausdrücklich, dass die Gemeindeverbände im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben die Rechte und Pflichten der ihnen angeschlossenen Gemeinden übernehmen. Der nicht näher begründeten Rechtsauffassung der EG B.________, diese Bestimmung sei hier nicht anwendbar bzw. das SHG gehe (allgemein) dem GG vor (vgl. Eingaben vom 8.4.2022 S. 2 f. [act. 51] und vom 22.4.2022 S. 2 [act. 54]), kann nicht gefolgt werden: Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g GG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, unterstehen (auch) Gemeindeverbände diesem Gesetz. Sie werden in dessen besonderen Bestimmungen eigens geregelt (vgl. Art. 130 ff. GG). Soweit in diesen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, gelten für sie sinngemäss die allgemeinen Bestimmungen des GG (vgl. Art. 2 Abs. 3 GG). Sie werden denn auch verfassungsrechtlich den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt (vgl. Art. 107 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BVR 2011 S. 220 E. 3.2; Ueli Friederich, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 131 N. 1; Andreas Lienhard, Die Stellung der Gemeinden nach der neuen Verfassung des Kantons Bern, in BVR- Sonderheft Nr. 2, 1994, S. 5 ff., 28). Weshalb Art. 131 Abs. 1 GG hier nicht anwendbar sein soll, ist nicht erkennbar, zumal das GG und das SHG unterschiedliche Fragen regeln. Ersteres ist ein reiner Organisationserlass und sagt über die Erfüllung einzelner öffentlicher Aufgaben nichts aus (Markus Müller, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 1 N. 1). Letzteres regelt mit seinen Ausführungserlassen zentrale Aspekte der Sozialhilfe, die neben anderen dem Kanton und den Gemeinden obliegt (Art. 38 KV). Wohl enthält auch das SHG vereinzelt organisatorische Bestimmungen (vgl. insb. Art. 16 [Sozialbehörde] und Art. 18 [Sozialdienst]). Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Gesetz – namentlich die Art. 15 und 16, auf welche die EG B.________ Bezug nimmt (vgl. Eingabe vom 8.4.2022 S. 2 [act. 51]) – einer Anwendung von Art. 131 Abs. 1 GG entgegensteht. Im Gegenteil wird in den Materialien zu Art. 18 SHG auf die Möglichkeit hingewiesen, dass mehrere Gemeinden als Gemeindeverband oder als juristische Person des Privatrechts gemeinsam einen Sozialdienst errichten bzw. betreiben, wobei die Bestimmungen des GG zu beachten seien (vgl. Vortrag SHG, S. 18 mit Hinweis auf Art. 7, 10 und 68 GG). 5.4 Der RSD C.________ wurde mit dem Zweck gegründet, «im Auftrag» der Verbandsgemeinden die gesetzlichen Aufgaben in der öffentlichen Sozialhilfe zu besorgen (Art. 2 Abs. 1 OgR 2005). Entgegen der EG B.________ handelte er aber trotz des (untechnisch zu verstehenden) Wortlauts dieser Bestimmung nicht als «Beauftragter» (vgl. auch den angepassten Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 OgR 2021, wonach der Verband für die Verbandsgemeinden die gemäss SHG vorgesehenen Aufgaben der Sozialbehörde und des Sozialdiensts «übernimmt»). Vielmehr trat er gestützt auf Art. 131 Abs. 1 GG im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben mitsamt der damit verbundenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, Rechte und Pflichten von Gesetzes wegen an die Stelle der Verbandsgemeinden (vgl. VGE 2011/107 vom 27.1.2012 E. 3.2; allgemein Ueli Friederich, a.a.O., Art. 131 N. 1; ferner Ulrich Zimmerli, Gemeinden, in Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 195 ff., 199 [noch zum alten Recht]; Marcel Schenker, a.a.O., S. 146). Der RSD C.________ übernahm damit grundsätzlich auch die Rechte und Pflichten gemäss Art. 40 ff. SHG betreffend die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe. Dazu gehört das Recht (und die Pflicht), den Rückerstattungsanspruch – gegebenenfalls mittels Verfügung – geltend zu machen (vgl. Art. 44 Abs. 2 und 3 SHG; ebenso Amtsbericht GSI vom 16.11.2021 S. 4 [act. 43]). Entgegen der EG B.________ ergibt sich aus Art. 60 OgR 2005, wonach die Verbandsgemeinden die Sozialhilfekosten gemäss kantonalem Sozialhilfegesetz bezahlen, keine andere Rechtslage (vgl. Eingaben vom 19.9.2020 S. 4 [act. 24] und vom 8.4.2022 S. 2 [act. 51]). Wie die Systematik und der Randtitel («Beiträge der Verbandsgemeinden») aufzeigen, betrifft diese Bestimmung nur das Innenverhältnis des Gemeindeverbands. Hinsichtlich der Sozialhilfeleistungen bleibt im Aussenverhältnis der RSD C.________ als Verband verpflichtet, unabhängig davon, welche Verbandsgemeinde die Kosten effektiv trägt. Folglich kann aus der erwähnten Vorschrift keine Anspruchsberechtigung der Verbandsgemeinden für sozialhilferechtliche Rückerstattungen abgeleitet werden. 5.5 Im hier zu beurteilenden Fall besteht die Besonderheit, dass die EG B.________ im Zeitpunkt des (angeblichen) Vermögensanfalls bei der Beschwerdeführerin, der zur Verwirklichung des Rückerstattungstatbestands geführt haben soll, aus dem Gemeindeverband ausgetreten war und wieder einen eigenen Sozialdienst führte (vorne E. 4.1 und Bst. A). Nach Art. 44 Abs. 1 SHG ist derjenige Sozialdienst zuständig, die Voraussetzungen für eine Rückerstattung abzuklären, «der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat». Es erscheint folgerichtig, dass derjenige Sozialdienst die Rückerstattung geltend macht, der die Abklärungen dafür getroffen hat. Das lässt sich dem Gesetz zwar nicht ausdrücklich entnehmen. Der Wortlaut legt diese Regelung aber nahe, weist Art. 44 Abs. 2 SHG das Recht und die Pflicht, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, doch «dem Sozialdienst» zu, also derselben Behörde, die in Abs. 1 angesprochen ist. Für diese Lösung spricht sodann der enge Konnex zwischen der Rückerstattungsforderung und der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, ausgerichteten Sozialhilfe. In diesem Sinn wies Art. 30 Abs. 1 des alten Gesetzes vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen (FüG; GS 1961 S. 293 ff. in der Fassung vom 12.5.1981; GS 1981 S. 90) den Rückerstattungsanspruch noch jedem Gemeinwesen bis zum Betrag der Unterstützungen zu, die «auf seine Kosten ausgerichtet wurden». Regelungen anderer Kantone lauten ähnlich (vgl. z.B. § 31 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 [LS 851.1], wonach Verwandtenunterstützung und Rückerstattung von den Behörden des kostentragenden Gemeinwesens geltend gemacht werden). Hier hat der Gemeindeverband RSD C.________, mithin ein eigenständiges Gemeinwesen, die wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. Nach dem Austritt der EG B.________ hat er als juristische Person weiterbestanden. Mangels abweichender rechtsgeschäftlicher Regelung beim Austritt und weil weder das GG noch das OgR 2005 etwas Abweichendes vorsehen, ist der Rückerstattungsanspruch folglich beim RSD C.________ entstanden. Das gilt selbst dann, wenn die an die Beschwerdeführerin ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe letztlich von der EG B.________ finanziert wurde, denn die verbandsinterne Kostenverteilung entfaltet – wie schon erwähnt (vgl. E. 5.4 hiervor) – keine Aussenwirkung. 5.6 Für eine Anspruchsberechtigung des RSD C.________ spricht sodann Art. 62 Abs. 2 OgR 2005, wonach austretende Gemeinden keinen Anspruch auf Anteile am Verbandsvermögen oder auf Rückerstattung geleisteter Beiträge haben. Was für das Verbandsvermögen gilt, muss erst recht für Anwartschaften bzw. potenzielle künftige Vermögensansprüche gelten. Im Übrigen schadet es nicht, dass der RSD C.________ in Art. 62 OgR 2005 den Austritt, der nach Art. 134 Abs. 2 Bst. b GG zum Mindestinhalt des Organisationsreglements gehört (vgl. BVR 2011 S. 220 E. 3.2), nur rudimentär geregelt hat und die hier interessierende Frage der Anspruchsberechtigung dort nicht eindeutig beantwortet wird. Denn Art. 134 Abs. 2 GG verlangt keine erschöpfende Regelung der in Bst. a-g genannten Punkte (Ueli Friederich, a.a.O., Art. 134 N. 19). Wird im Organisationsreglement nichts anderes bestimmt, ist die Anspruchsberechtigung der ausgetretenen Verbandsgemeinde nach den vorstehend dargelegten allgemeinen Grundsätzen zu klären. Entgegen der EG B.________ stellt sich damit die Frage einer (echten) Gesetzeslücke nicht (vgl. Eingabe vom 8.4.2022 S. 3 [act. 51]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, 5.7 Zusammenfassend ist der strittige Rückerstattungsanspruch, soweit er denn besteht, originär dem RSD C.________ zugekommen. Die EG B.________ ist demgegenüber nur bezüglich Sozialhilfeleistungen rückerstattungsberechtigt, die sie seit ihrem Austritt als Trägerin des gemeindeeigenen Sozialdiensts ausgerichtet hat (vgl. heute auch Art. 17a SHG, in Kraft seit 1.1.2022). Eine Praxis der Sozialbehörden, die diesem Ergebnis widersprechen würde, ist nicht bekannt (vgl. Amtsbericht GSI S. 4 f. [act. 43]). Ob im Fall der Auflösung eines Gemeindeverbands – bei fehlender Regelung – nachträglich entstehende Rückerstattungsansprüche «ersatzlos und ohne Rechtsnachfolge dahinfallen» würden (vgl. Eingabe des Regierungsstatthalters vom 21.12.2021 [act. 45]), muss hier nicht abschliessend geklärt werden. Allemal empfiehlt es sich aus Sicht des Gemeinwesens, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit künftigen Rückerstattungsansprüchen spätestens im Zeitpunkt der Auflösung oder des Austritts einer Verbandsgemeinde zu regeln. 5.8 Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der RSD C.________ seinen (potenziellen) Rückerstattungsanspruch an die EG B.________ abgetreten oder ihn der Einwohnergemeinde sonst wie übertragen hat. Folglich ist dieser Anspruch auch nicht nachträglich auf die Beschwerdegegnerin übergegangen. Die EG B.________ ist damit hinsichtlich der strittigen Rückerstattungsforderung nicht anspruchsberechtigt. Das gilt im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Rückerstattungstatbestand von Art. 40 Abs. 3 SHG, auf den sich die Gemeinde ergänzend beruft (Beschwerdeantwort S. 5 [act. 11]); danach sind Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können. Der RSD C.________ hat seinerseits im Oktober 2019 «nach Rücksprache mit der Sozialkommission B.________ und nach Abwägung der uns bekannten Sachverhalte (Verjährung/Form der erhaltenen Meldung über Vermögensanfall/Prozessrisiko)» auf die «aktive Rückforderung» verzichtet (vgl. Eingabe vom 28.12.2021 S. 2 [act. 46]; Akten RSA 5A pag. 207). Diesen Entscheid traf er offenbar in Kenntnis der Rechtseinschätzung der GSI, wonach die Anspruchsberechtigung ihm und nicht der EG B.________ zukomme (vgl. Amtsbericht GSI S. 5 [act. 43]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, 6. 6.1 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Rückerstattungstatbestand gemäss Art. 40 ff. SHG erfüllt. Die (weitere) Beweisführung namentlich über ihre Vermögensverhältnisse erweist sich damit als entbehrlich und es sind keine zusätzlichen Urkunden einzuholen oder Personen zu befragen. Die entsprechenden Beweisanträge der EG B.________ werden abgewiesen (vgl. Beschwerdeantwort S. 11 [act. 11]; Eingabe vom 8.4.2022 S. 4 [act. 51]; zu diesem Vorgehen etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f. mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2), und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, soweit die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet worden ist. 6.2 Angesichts dieses Prozessergebnisses nicht vertieft einzugehen ist auf die Verjährungsfrage, die nicht ohne weiteres klar erscheint: Namentlich lassen sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien (eindeutige) Rückschlüsse ziehen, ob die Fünfjahresfrist nach Art. 45 Abs. 2 SHG als Festsetzungsverjährung zu verstehen ist oder als Vollstreckungs- bzw. Bezugsverjährung, wobei im zweiten Fall unklar wäre, ob für den Fristbeginn die Rechtskraft vorausgesetzt wird (bejahend Guido Wizent, Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in Jusletter 19.3.2018, Rz. 101; Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Diss. Freiburg 2013, S. 169 f. Fn. 772; verneinend Amtsbericht GSI S. 1 ff. [act. 43]). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bisher soweit ersichtlich nicht vertieft behandelt (vgl. etwa VGE SH/2016/697 vom 21.12.2016 E. 3.4, SH/2016/113 vom 4.10.2016 E. 4.2.2, SH/2016/197 vom 24.3.2016 E. 4.2). Wie die Beschwerdeführerin aber zutreffend festhält (vgl. Beschwerde S. 23 Rz. 68), handelt es sich bei der zehnjährigen Frist nach Art. 45 Abs. 1 SHG um eine absolute Verjährungsfrist, die als solche weder gehemmt noch unterbrochen werden kann (vgl. Art. 45 Abs. 3 SHG im Umkehrschluss; ferner Thomas Meier, a.a.O., S. 5 und 264). Das Schreiben der EG B.________ vom 22. November 2017 hat deshalb nicht verjährungsunterbrechend gewirkt (vgl. vorne E. 3.2). Entgegen dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, angefochtenen Entscheid (S. 7) waren damit im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung (29.12.2017) nicht nur die bis zum 23. November 2007 erbrachten Sozialhilfeleistungen absolut verjährt, sondern zumindest sämtliche vor dem 29. Dezember 2007 erbrachten Leistungen. Abschliessend sei erwähnt, dass der Gesetzgeber gut beraten wäre, im Rahmen der geplanten Totalrevision des SHG die in der Praxis wichtige Frage der Verjährung bei Rückerstattungen klar zu regeln (vgl. zum Projekt <www.gsi.be.ch>, Rubriken «Über uns/Amt für Integration und Soziales/Projekte AIS/Totalrevision Sozialhilfegesetz [SHG]»). 7. 7.1 Bei diesem Prozessausgang sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Der Grundsatz der Kostenlosigkeit von Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen gilt praxisgemäss auch, wenn es um die Rückerstattung bezogener Hilfe geht. Das Privileg kann nicht nur von der zur Rückerstattung verpflichteten Person, sondern auch vom fordernden Gemeinwesen beansprucht werden (vgl. z.B. BVR 2010 S. 512 [VGE 2009/143 vom 28.4.2010] nicht publ. E. 6.1, 2010 S. 366 [VGE 2009/151 vom 29.3.2010] nicht publ. E. 7.1). Hingegen hat die EG B.________ der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 7.2 Die Parteikosten sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt (Art. 11 Abs. 2 PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 7.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgehend von einem Zeitaufwand von 93,7 Stunden ein Honorar von Fr. 23'425.-- zuzüglich Auslagen und MWSt geltend (Kostennote vom 20.7.2022 [act. 67B]). Dieses Honorar erscheint nach Massgabe der obgenannten Kriterien als deutlich überhöht. Es stellten sich zwar nicht einfache Rechtsfragen. Der gebotene Zeitaufwand kann aber nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden: Der umfangreiche Schriftenwechsel ist nur zu einem kleinen Teil auf Instruktionsmassnahmen des Verwaltungsgerichts zurückzuführen, sondern grösstenteils dem Verhalten der Parteianwälte geschuldet. Diese haben immer wieder von ihrem allgemeinen Replikrecht Gebrauch gemacht, ohne dabei wesentlich Neues vorzubringen. Im Übrigen war der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Mandatierung gegen Ende des vorinstanzlichen Verfahrens und der ihm damals gewährten Akteneinsicht bereits mit der Materie vertraut, wenngleich er keine Eingabe zur Sache beim Regierungsstatthalteramt (mehr) einreichte (vgl. Akten RSA Thun pag. 201-206, 208). Sodann sind angesichts des vor Verwaltungsgericht noch strittigen Rückforderungsbetrags von rund Fr. 60'000.-- (vgl. vorne E. 3.1) die vermögensrechtlichen Interessen im Vergleich zum ursprünglich strittigen Betrag zu relativieren. Bedeutende vermögensrechtliche Interessen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 PKV waren jedenfalls nicht zu wahren. Auch ein Zuschlag für besonderen Aufwand im Sinn von Art. 9 PKV kommt nicht in Betracht. Ein solcher rechtfertigt sich nur, wenn die vollständige Ausschöpfung des Tarifs noch keine angemessene Entschädigung ergibt (vgl. BVR 2004 S. 154 E. 6.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 14). Das ist hier nicht der Fall. Den insgesamt leicht überdurchschnittlichen Verhältnissen wird mit einem Parteikostenersatz von pau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, schal Fr. 8'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen Rechnung getragen. 7.4 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich nach den gleichen Grundsätzen neu zu verlegen. – Entgegen dem angefochtenen Entscheid (S. 8) gilt die Kostenlosigkeit nach Art. 53 SHG generell für das Sozialhilfeverfahren. Art. 53 SHG geht Art. 108 Abs. 2 VRPG vor (Art. 102 VRPG; vorne E. 7.1), was die Beschwerdeführerin mit ihrem Kostenantrag ebenfalls übersieht (vgl. vorne Bst. C). Demnach wären auch für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Allerdings hat die EG B.________, die vor dem Regierungsstatthalteramt mehrheitlich unterlegen ist, selber nicht Beschwerde geführt. Der Entscheid des Regierungsstatthalters ist deshalb insoweit und einschliesslich der Anordnung, mit welcher der Gemeinde Verfahrenskosten von Fr. 300.-auferlegt wurden (vorne Bst. B), in Rechtskraft erwachsen. Die vorinstanzliche Regelung der Verfahrenskosten bleibt damit im Ergebnis unverändert. 7.5 Die Parteikosten der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren hat ebenfalls die EG B.________ zu tragen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz hat den tarifmässigen Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 5'585.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon hat sie der Beschwerdeführerin, entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens zu drei Fünfteln, Fr. 3'351.-- zugesprochen (vgl. angefochtener Entscheid S. 8; vorne Bst. B). Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'366.30 (inkl. Auslagen und MWSt; vorne Bst. C). Sie legt indes nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Bemessung der Parteikosten rechtsfehlerhaft sein soll, sondern verweist einzig auf die Kostennote ihres früheren Rechtsvertreters (Beschwerdebeilage 28). Anders als sie meint (Beschwerde S. 28 Rz. 93), ist das Einholen einer Kostennote im Kanton Bern zwar üblich, aber nicht zwingend. Eine solche Pflicht kennt weder das kantonale Recht noch ergibt sie sich aus übergeordnetem Recht (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 25 mit vielen Hinweisen). Der Parteiaufwand im vorinstanzlichen Verfahren umfasste im Wesentlichen eine achtseitige Beschwerdeschrift sowie Abklärungen im Zusammenhang mit der Beiladung des RSD C.________ (Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, RSA 5A pag. 165-172, 193-194). Der von der Vorinstanz festgesetzte Parteikostenersatz von Fr. 5'585.-- (inkl. Auslagen und MWSt) ist im Licht der einschlägigen Bemessungskriterien nicht zu beanstanden. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Thun vom 22. Januar/7. Februar 2020 wird aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet worden ist. 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Die Einwohnergemeinde B.________ hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 8'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 3. a) Die Verlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids vom 22. Januar/7. Februar 2020 bleibt unverändert. b) Die Einwohnergemeinde B.________ hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Thun die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 5'585.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin (mit der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12.8.2022) - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Thun (mit der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12.8.2022) - Beigeladener (mit der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12.8.2022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, und mitzuteilen: - Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (ad Geschäfts-Nr. 2013.GEF.430) Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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