100.2020.76U HER/BER/AGJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. Oktober 2020 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger Einwohnergemeinde A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg sowie C.________ betreffend Sozialhilfe; Wohnkosten August 2019 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 5. Februar 2020; vbv 19/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nr. 100.2020.76U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 B.________ (Jg. 1984) und ihr siebenjähriger Sohn wurden von der Einwohnergemeinde (EG) A.________ wirtschaftlich unterstützt. Per Anfang August 2019 waren sie zum Partner von B.________ umgezogen, C.________, der in D.________ wohnhaft ist und eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft bewohnt. Für die Sozialhilfeleistung im August kam noch die EG A.________ auf. Am 29. August 2019 verfügte sie die wirtschaftliche Unterstützung für den Monat August 2019, die aufgrund des Umzugs zu C.________ deutlich geringer ausfiel als in den Vormonaten. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob B.________ am 20. September 2019 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Seeland und rügte unter anderem die von der EG A.________ auf Fr. 234.25 veranschlagten Wohn- und Nebenkosten als zu tief. C.________ wurde zum Verfahren beigeladen. Mit Entscheid vom 5. Februar 2020 hiess die Regierungsstatthalterin die Beschwerde teilweise gut und rechnete B.________ und ihrem Sohn für den Monat August 2019 rückwirkend die von ihr geltend gemachten Wohn- und Nebenkosten von insgesamt Fr. 550.-- im Sozialhilfebudget an. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. 1.3 Gegen diesen Entscheid hat die EG A.________ am 28. Februar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 5. Februar 2020 sei aufzuheben, der Sachverhalt sei weiter abzuklären und anschliessend sei neu zu entscheiden. Das Regierungsstatthalteramt beantragt mit Vernehmlassung vom 13. März 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. B.________ und C.________ schliessen mit gemeinsamer Beschwerdeantwort/Stellungnahme vom 1. April 2020 (nachfolgend: Beschwerdeantwort) ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nr. 100.2020.76U, 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die EG A.________ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren finanziellen Interessen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 408 E. 1.1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ist mit ihrem Sohn per 1. August 2019 in die EG D.________ zu ihrem Partner gezogen (vorne E. 1.1). Die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton obliegt der Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 46 Abs. 1 SHG). Mit der Wohnsitznahme in einer neuen Gemeinde wechselt somit die sozialhilferechtliche Zuständigkeit (vgl. allgemein BVR 2010 S. 512 E. 3.2.2). Nach dem Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz übernimmt das bisher zuständige Sozialhilfeorgan beim Wegzug einer unterstützten Person aus der Gemeinde noch für den auf den Umzug folgenden Kalendermonat die anfallenden Sozialhilfekosten (BKSE-Handbuch; Stichwort: «Uebertragungsmodalitäten»; einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>; vgl. auch Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] B. 3.3; vgl. zur Anwendbarkeit E. 3.1). Unter anderem kommt die bisherige Sozialhilfebehörde noch für den ersten Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten auf (vgl. BKSE-Handbuch, Stichwort: Übertragungsmodalitäten, Ziff. 1). Dabei handelt es sich um eine koordinationsrechtliche Regelung zwischen den Gemeinden (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 325 mit Hinweis auf BGer 8C_115/2007 vom 23.1.2008 E. 5.2). Entsprechend dieser Praxishilfe wurde die Beschwerdegegnerin noch bis zum 31. August 2019 durch den Regionalen So-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nr. 100.2020.76U, zialdienst A.________ wirtschaftlich unterstützt. Seit dem 1. September 2019 sind die Sozialen Dienste D.________ zuständig. Streitgegenstand dieses Verfahrens bilden somit nur die von der EG A.________ zu übernehmenden Wohn- und Nebenkosten für den Monat August 2019. Ob die Behörden beim Austausch der Daten betreffend den Partner der Beschwerdegegnerin die Datenschutzgesetzgebung eingehalten haben, ist entgegen deren Ansicht (Beschwerdeantwort S. 2) im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. 2.3 Der Streitwert liegt mit höchstens Fr. 315.75 (vgl. vorne E. 1.2) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Strittig ist, in welcher Höhe die EG A.________ Wohn- und Nebenkosten für den Monat August 2019 übernehmen muss. 3.1 Das Sozialhilfegesetz gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) keine abweichende Regelung vorsehen (Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV). Darüber hinaus ist im Sinn einer Vollzugshilfe grundsätzlich das BKSE-Handbuch beachtlich (BVR 2019 S. 450 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1, je mit Hinweisen; jüngst VGE 2019/136 vom 16.10.2020 E. 2.1 und 4.3, zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nr. 100.2020.76U, 3.2 Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt u.a. die Wohnkosten (SKOS-Richtlinie B.1.1). Bei Miete werden die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen sowie die mietrechtlich anerkannten Nebenkosten angerechnet. Da das Mietzinsniveau kommunal bzw. regional unterschiedlich ist, empfehlen die SKOS-Richtlinien, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen und diese periodisch zu überprüfen (SKOS-Richtlinie B.3.1, auch zum Folgenden; vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.3). Bis zur definierten Obergrenze sind die Kosten zu übernehmen. Bei Mietverhältnissen sind nur die vertraglich vereinbarten Nebenkosten zu übernehmen, die rechtlich zulässig sind. Kosten für Heizung und Warmwasser sind nach effektivem Aufwand zu vergüten, sofern sie nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden. Erweist sich der Verbleib der sozialhilfeabhängigen Person im Wohneigentum als günstige und angemessene Lösung, sind der Hypothekarzins anstelle der Miete und die üblichen Nebenkosten bis auf weiteres zu übernehmen. Gleiches gilt für Gebühren sowie die nötigsten Reparaturkosten. 3.3 Die Beschwerdegegnerin wohnt seit Anfang August 2019 zusammen mit ihrem Sohn in der 31/2-Zimmer-Wohnung ihres Partners, die sich in dessen Haus (Eigentum) befindet. Sie hat mit ihrem Partner einen Mietvertrag abgeschlossen und einen Mietzins von Fr. 450.-- sowie Nebenkosten von Fr. 100.-- vereinbart (Akten Regierungsstatthalteramt [RSA] pag. 17 f.). Die EG A.________ hat im Sozialhilfebudget als Wohnkosten nicht den vereinbarten Mietzins eingestellt, sondern Fr. 148.--, d.h. einen Vierundzwanzigstel des auf der Liegenschaft des Partners anfallenden jährlichen Hypothekarzinses von Fr. 3'552.-- (hälftige Teilung des jährlichen Hypothekarzinses zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Partner, davon ein Zwölftel für einen Monat; Akten RSA pag. 5 f.; Bankauszug Hypothekarzins in unpag. Gemeindeakten, act. 1C). Als Nebenkosten hat sie nicht Fr. 100.-- gemäss Mietvertrag akzeptiert, sondern Fr. 86.25, d.h. einen Vierundzwanzigstel einer Vierteljahresrechnung für Gas und Wasser (Rechnung über Fr. 2'070.-- für das zweite Quartal in act. 1C). Die Regierungsstatthalterin hat erwogen, dass der Beschwerdegegnerin (vorinstanzlich Beschwerdeführerin) zwei Drittel der effektiven Wohn- und Nebenkosten angerechnet werden müssten, da sie mit ihrem Sohn und ihrem Lebenspartner in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nr. 100.2020.76U, Wohngemeinschaft lebe. Der monatliche Hypothekarzins betrage Fr. 296.-- (ein Zwölftel von Fr. 3'552.--), die monatlichen Kosten für Gas und Wasser Fr. 690.-- (vier Quartale zu Fr. 2'070.-- geteilt durch zwölf) und die monatlichen Kosten für die Gebäudeversicherung Fr. 19.80.-- (Fr. 149.75 plus Fr. 88.10 geteilt durch zwölf; GVB-Policen in act. 1C). Gesamthaft beliefen sich die monatlich anrechenbaren Wohn- und Wohnnebenkosten auf Fr. 1'005.80, wovon Fr. 670.55 (zwei Drittel) auf die Beschwerdegegnerin (und ihren Sohn) entfielen. Die «effektiven Wohn- und Wohnnebenkosten» fielen für die Beschwerdegegnerin somit höher aus als die vertraglich vereinbarten von insgesamt Fr. 550.--, weshalb dieser zur Anrechnung beantragte Betrag ins Sozialhilfebudget einzustellen sei (angefochtener Entscheid E. 14). Die EG A.________ macht vor Verwaltungsgericht geltend, gemäss der Auskunft der zuständigen Gas- und Wasserlieferantin beliefen sich die Kosten für Gas und Wasser vom Dezember 2018 bis August 2019 auf Fr. 5'797.75, also monatlich Fr. 644.20. Bei diesen Kosten handle es sich aber um Gesamtkosten für beide sich im Haus des Partners befindenden Wohnungen. Die Kosten für die Gebäudeversicherung von monatlich Fr. 19.80 habe sie durchaus berücksichtigt (Beschwerde S. 2 f.). Schliesslich sei die Mietzinslimite für einen Dreipersonenhaushalt einschlägig. 3.4 Sowohl die Gemeinde als auch die Vorinstanz gehen demnach bei ihren Berechnungen direkt oder kontrollweise vom Modell Wohneigentum aus (SKOS-Richtlinie B.3.2, vgl. vorne E. 3.2). Ob die Wohn- und Wohnnebenkosten der Beschwerdegegnerin berechnet werden dürfen, als wäre sie die (Mit-)Eigentümerin des Hauses, ist fraglich: Die Beschwerdegegnerin hat kein Eigentum an der Liegenschaft ihres Partners, der für August 2019 unbestrittenermassen nicht als Konkubinatspartner gilt; sie ist bei ihm in Miete. Wollte man nichtsdestotrotz eine entsprechende Berechnung zulassen, müsste diese umfassend sein und neben dem Hypothekarzins und den Nebenkosten sämtliche weiteren Kosten berücksichtigen, die durch das Bewohnen einer eigenen Liegenschaft anfallen ([weitere] Grundgebühren, Prämien für die Gebäudeversicherung, Feuerungskontrolle, notwendige Reparaturkosten etc.). Die EG A.________ hat die Prämien für die Gebäudeversicherung nicht im hier umstrittenen Sozialhilfebudget der Beschwerdegegnerin berücksichtigt (vgl. vorne E. 3.3; Akten RSA pag. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nr. 100.2020.76U, Die gegenteiligen Ausführungen der Gemeinde (Beschwerde S. 3 Ziff. 3) beziehen sich auf das erweiterte Sozialhilfebudget des Partners der Beschwerdegegnerin, welches erstellt wurde, um die Entschädigung für die Haushaltsführung zu berechnen; dort wurde die Gebäudeversicherungsprämie unter der Rubrik «Situationsbedingte Leistungen» eingestellt (vgl. erweitertes Sozialhilfebudget in unpag. Gemeindeakten). Soweit aus den Akten ersichtlich, hat sich die Gemeinde auch nicht nach weiteren Belegen für den Liegenschaftsaufwand erkundigt, sondern sich darauf beschränkt, Mietverträge sowie Belege zu den Hypothekarzinsen und Nebenkosten einzufordern (vgl. Schreiben vom 21.6.2019, act. 1C). Zudem hat sie, wie die Regierungsstatthalterin richtig festgehalten hat (vgl. E. 3.3 hiervor), zu Unrecht nur die Hälfte und nicht zwei Drittel der von ihr erhobenen Kosten berücksichtigt, obwohl die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrem Sohn beim Partner lebt. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einer vollständigen Berechnung der Wohn- und Wohnnebenkosten nach der Methode der Gemeinde die vertraglich vereinbarten Fr. 550.-- pro Monat zumindest (annähernd) erreicht oder überschritten würden. Dies selbst dann, wenn ein Teil der monatlichen Gasund Wasserkosten in dem von der Gemeinde genannten Betrag von Fr. 644.20 (vgl. E. 3.3 hiervor) wie von ihr verlangt der zweiten Wohnung im Haus zugerechnet würde, die von einer betagten Einzelperson bewohnt wird (vgl. Beschwerdeantwort S. 2). Teilt man die Gas- und Wasserkosten auf die beiden Wohnungen hälftig auf, resultiert für jede Wohnung ein Betrag von Fr. 322.10. Rechnet man den Hypothekarzins von Fr. 296.-- und die Gebäudeversicherungsprämie von Fr. 19.80 hinzu, fallen monatliche Kosten von Fr. 637.90 an. Davon entfallen zwei Drittel, also Fr. 425.25, auf die Beschwerdegegnerin und ihren Sohn. In diesem Betrag sind der Liegenschaftsunterhalt und die Gebühren noch nicht berücksichtigt, ebenso wenig der ab August 2019 höhere Gas- und Wasserverbrauch durch die Beschwerdegegnerin und ihren Sohn. Würden diese Kosten in die Berechnung einbezogen, würde der Betrag deutlich höher ausfallen. Dabei ist fraglich, ob eine Zurechnung der hälftigen Gas- und Wasserkosten zur anderen Wohnung überhaupt zulässig wäre, da der Partner der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Vereinbarung (moderater Kaufpreis, dafür lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zugunsten der früheren Eigentümerin; vgl. Beschwerdeantwort S. 2) für sämtliche Liegenschaftskosten aufkommt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nr. 100.2020.76U, Denn der tiefe Hypothekarzins und die eher hohen Liegenschaftskosten stehen in direktem Zusammenhang und die EG A.________ würde auf Kosten des Partners finanziell entlastet, wenn zwar der tiefe Hypothekarzins, nicht aber die höheren Liegenschaftskosten im Sozialhilfebudget der Beschwerdegegnerin eingestellt würden. 3.5 Eine (erneute) Berechnung der in der Liegenschaft des Partners anfallenden Wohn- und Wohnnebenkosten wäre mit erheblichem Aufwand verbunden, zumal weitere Belege eingeholt und zusätzliche Sachverhaltsabklärungen getroffen werden müssten. Da es hier nur um die Kosten für den Monat August 2019 geht und wie dargelegt davon auszugehen ist, dass die vollständig erfassten Wohn- und Wohnnebenkosten die vertraglich vereinbarten Miet- und Nebenkosten von Fr. 550.-- (annähernd) erreichen oder übersteigen würden, lohnt sich dieser Aufwand nicht. Dass die vereinbarten Miet- und Nebenkosten moderat sind, zeigt sich auch darin, dass die EG D.________, welche die Beschwerdegegnerin seit September 2019 unterstützt, diese ohne weiteres akzeptiert hat (vgl. Sozialhilfebudget EG D.________, act. 1C). Vor diesem Hintergrund ist zudem fraglich, ob die EG A.________ nicht gehalten gewesen wäre, Wohnkosten im Betrag von Fr. 550.-- ebenfalls zu akzeptieren, sieht doch das BKSE-Handbuch vor, dass das bisherige Sozialhilfeorgan beim Wegzug der unterstützten Person aus der Gemeinde den ersten Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten übernimmt (vgl. Übertragungsmodalitäten Ziff. 1). Und schliesslich erweisen sich die vereinbarten Miet- und Nebenkosten auch mit Blick auf die in der EG A.________ massgebende Richtlinie als moderat. Gemäss deren Merkblatt Sozialhilfe beträgt der Höchstbetrag für Miete ohne Nebenkosten für einen 3-Personen-Haushalt Fr. 1'150.-- (Richtlinien abrufbar unter: <www…..ch> Rubriken «Politik & Verwaltung/Dokumente/Merkblatt»). Heruntergebrochen auf die Beschwerdegegnerin und ihren Sohn beläuft sich die Mietzinslimite ohne Nebenkosten auf Fr. 766.65 (zwei Drittel). 3.6 Im Ergebnis hat die Regierungsstatthalterin somit zu Recht geschlossen, dass die EG A.________ für August 2019 den vereinbarten Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 550.-- übernehmen muss.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nr. 100.2020.76U, 4. 4.1 Nach dem Erwogenen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4.2 Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG; z.B. BVR 2006 S. 408 nicht publ. E. 7.1 bei teilweisem Unterliegen der beschwerdeführenden Gemeinde). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Seeland - C.________ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
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