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Bern Verwaltungsgericht 31.08.2020 100 2020 6

31 août 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,239 mots·~26 min·1

Résumé

Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Qualifikationsverfahren als Informatiker (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2019; 2019.ERZ.1653) | Prüfungen/Promotionen

Texte intégral

100.2020.6U DAM/TMA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. August 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Trummer A.________ Beschwerdeführer gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Qualifikationsverfahren als Informatiker (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2019; 2019.ERZ.1653)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ absolvierte im Frühjahr 2019 das Qualifikationsverfahren als Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), Fachrichtung Applikationsentwicklung. Im April 2019 verfasste er unter anderem eine individuelle praktische Arbeit (IPA). Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 eröffnete ihm die kantonale Prüfungskommission des Mittelschul- und Berufsbildungsamts den Notenausweis und teilte ihm mit, er habe die Abschlussprüfung nicht bestanden. Grund dafür war die ungenügende Note 3,5 im Fach «praktische Arbeiten», bestehend (einzig) aus der Note der IPA. Das EFZ wurde A.________ deshalb nicht erteilt. B. Dagegen erhob A.________ am 18. Juli 2019 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ; heute: Bildungs- und Kulturdirektion [BKD]). Die ERZ wies die Beschwerde am 4. Dezember 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Hiergegen hat A.________ am 4. Januar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Abschlussprüfung sei als bestanden zu erklären. Die BKD beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ hat in der Folge darauf verzichtet, sich nochmals zur Sache zu äussern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Das gilt auch, soweit die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, ergibt sich die Beschwerdebefugnis in diesem Punkt doch unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 1.2, 2013 S. 536 E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; Art. 55 Abs. 4 BerG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung infrage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 4 BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 2. Strittig ist das Nichtbestehen der Abschlussprüfung als Informatiker EFZ. 2.1 Nach Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) erhält das EFZ, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren; er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher; die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren (Art. 34 Abs. 1 BBG). Die Leistungen in den Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt; 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 34 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101]). Für die Durchführung der Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung setzt die kantonale Behörde Prüfungsexpertinnen und -experten ein (Art. 35 Abs. 1 BBV). Diese halten die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest, einschliesslich Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten (Art. 35 Abs. 2 BBV). 2.2 Für Informatikerinnen und Informatiker auf Stufe EFZ werden im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung die Handlungskompetenzen in den Qualifikationsbereichen «praktische Arbeit» und «Allgemeinbildung» geprüft (Art. 20 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] vom 1. November 2013 über die berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ]; SR 412.101.220.10; nachfolgend: BiVo Informatik). Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist gemäss Art. 21 Abs. 1 BiVo Informatik bestanden, wenn der Qualifikationsbereich «prakti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 5 sche Arbeit» und die Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen» je mindestens mit der Note 4 bewertet werden (Bst. a und b) und die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (Bst. c). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnoten «erweiterte Grundkompetenzen» und «Informatikkompetenzen» (Art. 21 Abs. 2 BiVo Informatik). Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet (Art. 21 Abs. 5 BiVo Informatik): praktische Arbeit: 30 % (Bst. a); erweiterte Grundkompetenzen: 20 % (Bst. b); Informatikkompetenzen 30 % (Bst. c); Allgemeinbildung: 20 % (Bst. d). 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, der für die Notengebung der IPA zuständige Nebenexperte sei befangen gewesen. Der Chefexperte sei ebenfalls voreingenommen gewesen. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits während seiner Ausbildung Differenzen mit dem Nebenexperten gehabt, der damals sein Lehrer gewesen sei. Der Nebenexperte habe im Unterricht gesagt, der Beschwerdeführer werde die IPA nicht bestehen, sollte er als Prüfungsexperte eingesetzt werden (vgl. Beschwerde S. 2). Diese Aussage habe ein Mitschüler bestätigen können (vgl. Schreiben vom 24.10.2019, Akten ERZ act. 10). Er habe deshalb bereits im Vorfeld der IPA den Wechsel des Nebenexperten beantragt, sei jedoch vom Hauptexperten, der gleichzeitig auch Chefexperte war (nachfolgend: Chefexperte), «abgewimmelt» worden (Beschwerde an die ERZ S. 1 [act. 3C]). – Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass es sich um eine einmalige Äusserung im Unterricht gegenüber mehreren Personen gehandelt habe, welche über drei Jahre zurückliege. Die kritisierte Aussage erreiche die geforderte Intensität nicht, um eine Voreingenommenheit bzw. den Anschein einer solchen zu begründen (angefochtener Entscheid E. 2.2.2.3 S. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 6 3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (vgl. auch Art. 59 Abs. 1 Bst. a des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Weiter ist sie ausstandspflichtig, wenn sie aus anderen als den in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG aufgeführten Gründen in der Sache befangen sein könnte. Die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG erfasst alle übrigen Arten von Befangenheit, namentlich auch Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Ausstand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen (vgl. auch Art. 59 Abs. 1 Bst. f PG zur vergleichbaren personalrechtlichen Regelung). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2011 S. 128 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 15). Die Ausstandspflicht bzw. das Mitwirkungsverbot trifft alle Personen, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsakts Einfluss nehmen können, namentlich auch beigezogene Sachverständige (VGE 2016/174 vom 1.2.2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- und des Verwaltungsgerichts müssen allfällige Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend gemacht werden, ansonsten dieser Anspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot verwirkt (vgl. etwa BGE 141 III 210 E. 5.2, 136 I 207 E. 3.4; VGE 2017/171 vom 6.3.2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Ob es im Bereich des Prüfungsrechts der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zumutbar ist, bestimmte während der Prüfung auftretende hinderliche Sachumstände (Verfahrensmängel, Ausstand oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen) unmittelbar geltend zu machen, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1, 2007 S. 433 E. 3.2.5; VGE 2016/174 vom 1.2.2017 E. 2.3 mit Beispielen; ferner zum deutschen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 7 Recht Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, N. 218, 282 f., 347 und 349). 3.3 Der Nebenexperte unterrichtete unbestrittenermassen zwischen August 2014 und Juli 2016 an der Computerschule Bern (CsBe) in der Klasse des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben der CsBe vom 18.7.2019, Akten ERZ act. 1, Beilage zur Beschwerde; angefochtener Entscheid E. 2.2.2.3 S. 8). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits vor dem Verfassen der IPA erfolglos den Wechsel des Nebenexperten beantragt, wäre das Ablehnungsbegehren wohl rechtzeitig gestellt worden. Er blieb in der Folge jedoch untätig und beendete die IPA, die ihn vom 12. bis 29. April 2019 beansprucht hat, mit der Präsentation und dem Fachgespräch am 8. Mai 2019 (vgl. Aufgabenstellung vom 3.4.2019 sowie Original der IPA S. 1 f., Akten ERZ, Beilagen zu act. 7). Es mag zwar zutreffen, dass er sich nach dem ablehnenden Bescheid des Chefexperten nicht an die Prüfungskommission habe wenden wollen, um seine Ausgangslage nicht zu verschlechtern (vgl. Beschwerde S. 3). Den Befangenheitsvorwurf gegen den Nebenexperten erhob er jedoch erst wieder in seiner Beschwerde gegen die Notenverfügung vom 2. Juli 2019. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die Rüge nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren verwirkt war, zumal seit Abschluss der IPA bis zur Eröffnung des negativen Prüfungsresultats knapp zwei Monate verstrichen waren. Die Frage kann hier offenbleiben. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Aussage des Nebenexperten einmalig vor einigen Jahren im Unterricht gemacht wurde und sich an mehrere Schülerinnen und Schüler, mithin nicht gezielt an den Beschwerdeführer richtete. Vor Verwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer diese Darstellung, soweit er sie nicht implizit anerkennt (Zeitpunkt des Vorfalls, vgl. Beschwerde S. 2), nicht infrage. Er legt nicht substanziiert dar, weshalb der Nebenexperte ein persönliches Interesse in der Sache gehabt haben oder aus anderen Gründen befangen gewesen sein könnte. Wohl mag dessen Wortwahl ungeschickt und unangebracht gewesen sein. Objektiv betrachtet reicht dieser einmalige Vorfall indes nicht aus, um die Unvoreingenommenheit des Nebenexperten in Zweifel zu ziehen. Die Rüge ist unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 8 3.4 Was die angebliche Befangenheit des Chefexperten angeht, erachtete die Vorinstanz die Rüge als verspätet. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe den Einwand erst in seinen Bemerkungen vom 25. Oktober 2019 (Vorakten ERZ act. 10) und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebracht. Sie trat insoweit auf die Beschwerde nicht ein (angefochtener Entscheid E. 1.3). Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer einzig geltend, er fühle sich ungerecht behandelt und habe sich beim Chefexperten erfolglos gegen die personelle Besetzung gewehrt (vgl. Beschwerde S. 2 f.; vgl. auch vorne E. 3.1). Weshalb das Nichteintreten aus prozessualen Gründen falsch sein soll, legt er aber mit keinem Wort dar. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. 3.5 Der Vorwurf der Befangenheit gegenüber dem Chefexperten wäre im Übrigen ohnehin unbegründet: Es erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren dessen Befangenheit überhaupt gerügt hat; er brachte einzig vor, es seien seine Unkenntnis über seine Rechte ausgenutzt und ihm eine faire Ausgangslage verweigert worden, als der Chefexperte seinen Antrag auf Wechsel des Nebenexperten abgelehnt habe (Beschwerde an die ERZ S. 1 [act. 3C]). Vor Verwaltungsgericht unterlässt es der Beschwerdeführer, die Befangenheit des Chefexperten näher zu umschreiben. Allein der Umstand, dass dieser die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat (vgl. Stellungnahme vom 9.9.2019 Ziff. 1, Akten ERZ, Beilage zu act. 7), vermag den Anschein von Befangenheit nicht zu begründen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz habe ihre Kognition nicht ausgeschöpft, indem sie sich darauf beschränkt habe, die Bewertung seiner IPA auf Formfehler und Rechtsverletzungen zu überprüfen (Beschwerde insb. S. 4 und 11). Weiter macht er verschiedene Begründungsmängel geltend. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 21 ff. VRPG; zur Begründungspflicht auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 9 4.2 Eine zu Unrecht vorgenommene Kognitionsbeschränkung stellt grundsätzlich eine formelle Rechtsverweigerung bzw. Gehörsverletzung dar (vgl. BGE 141 II 103 E. 4.2 [Pra 104/2015 Nr. 110], 131 II 271 E. 11.7.1). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verletzung des Gehörsanspruchs beschränken darf, soweit die Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung Grenzen setzt. So verhält es sich namentlich bei Prüfungsleistungen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1, 106 Ia 1 E. 3c; zum Ganzen BVR 2010 S. 49 E. 1.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 3 f., Art. 80 N. 3). 4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht auf ihre eingeschränkte Kognition hingewiesen, wonach Beschwerden gegen Zeugnisnoten und Prüfungsergebnisse nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft werden (Art. 66 Bst. c Ziff. 2 VRPG i.V.m. Art. 55 Abs. 4 BerG). Es war ihr damit verwehrt, hinsichtlich der Bewertung der IPA eine Angemessenheitskontrolle durchzuführen. Weiter ist es nach hiervor dargelegter Rechtsprechung nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich die Vorinstanz im Rahmen der Rechtskontrolle eine gewisse Zurückhaltung bei der materiellen Überprüfung der strittigen Bewertung auferlegt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.4; zum Massstab im Einzelnen vorne E. 1.2). Die Vorinstanz hat somit ihre Kognition nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt und insofern den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt. Ebenso wenig ist eine Gehörsverletzung darin zu erblicken, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem seiner Vorbringen auseinandergesetzt hat; sie durfte sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98], 140 II 262 E. 6.2; BVR 2018 S. 310 E. 3.5, 2016 S. 529 E. 4.3; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 ff.). Der ausführlich begründete angefochtene Entscheid erfüllt mithin die Anforderungen an die behördliche Begründungspflicht. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das zum Fachgespräch erstellte Prüfungsprotokoll sei unvollständig (Beschwerde S. 6), ist Folgendes festzuhalten: Die Prüfungsexpertinnen und -experten sind gemäss Art. 35 Abs. 2 BBV zwar verpflichtet, die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifikationsverfahrens schriftlich festzuhalten (vgl. vorne E. 2.1). Nähere gesetzliche Vorschriften zur Protokollführung existieren hingegen nicht. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Begründung der einzelnen Noten braucht sich jedenfalls nicht allein aus den Prüfungsprotokollen zu erschliessen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, wenn die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Prüfungsbewertung nachträglich, allenfalls erst im Rechtsmittelverfahren durch das Einholen von Stellungnahmen der Prüfungsexpertinnen bzw. -experten, hergestellt werden kann (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.3, 2012 S. 326 E. 4.1 und 4.2.2; ferner BGer 2C_505/2019 vom 13.9.2019 E. 4.2.1, 2C_632/2013 vom 8.7.2014 E. 4.2). – Mit der pauschalen Kritik, das Prüfungsprotokoll sei unvollständig und «fetzenhaft», vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung der Begründungspflicht darzutun. Soweit hier interessierend ist das Protokoll aktenkundig (Akten ERZ act. 1, Beilage zur Beschwerde). Auch wenn es stichwortartig verfasst wurde, ist es keineswegs so rudimentär, wie der Beschwerdeführer glaubhaft machen will. Was er aus der Behauptung ableiten will, es handle sich um eine aufgearbeitete digitale Version des ursprünglich handschriftlich verfassten Protokolls (Beschwerde S. 6), ist nicht erkennbar. Ob ein solches «Handprotokoll» verfasst wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, seine Antworten seien falsch protokolliert worden; seine Kritik richtet sich vielmehr gegen die inhaltliche Bewertung seiner Prüfung. Sollte er die Herausgabe der (allfällig erstellten) Handnotizen der Prüfungsexperten verlangen, ist ihm zu entgegnen, dass diese Unterlagen mangels formeller Protokollierungspflicht als rein interne Notizen gelten und damit vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen sind (vgl. BVR 2012 S. 326 E. 3.1; VGE 2016/130 vom 1.3.2017 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Ob die vom Beschwerdeführer beanstandeten Bewertungen genügend nachvollziehbar und rechtmässig sind, ist im Zusammenhang mit der Bewertung bei den einzelnen Aufgaben zu prüfen. 5. In der Sache ist die Bewertung der IPA mit der Note 3,5 strittig. Der Beschwerdeführer hat deswegen die Abschlussprüfung des Qualifikationsverfahrens nicht bestanden (vgl. Notenausweis vom 2.7.2019, Akten ERZ, Beilage zu act. 5; vorne Bst. A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, 5.1 Der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» wird (einzig) im Rahmen einer IPA im Umfang von 70-90 Stunden geprüft. Die Arbeit soll zeigen, ob die lernende Person fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Es werden die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen bewertet (Art. 20 Abs. 1 Bst. a BiVo Informatik): Position 1: Resultat der Arbeit, Gewichtung 50 % Position 2: Dokumentation, Gewichtung 25 % Position 3: Fachgespräch und Präsentation, Gewichtung 25 % Das Prüfungsverfahren richtet sich nach der Wegleitung des SBFI vom 22. Oktober 2007 über individuelle praktische Arbeiten (IPA) im Rahmen der Abschlussprüfung im Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (nachfolgend: IPA-Wegleitung; Akten ERZ, Beilage zu act. 7, auch einsehbar unter: <www.sbfi.admin.ch>, Suchbegriff «Wegleitung IPA»). Die IPA wird anhand von 40 Kriterien beurteilt, die auf die Bereiche Fachkompetenz (20 Kriterien), Dokumentation (10 Kriterien) sowie Fachgespräch und Präsentation (10 Kriterien) verteilt sind (vgl. Ausführungsbestimmungen des Verbands ICT-Berufsbildung Schweiz zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung vom 1.11.2013 [nachfolgend: ICT-Ausführungsbestimmungen] Ziff. 3.1, Akten ERZ, Beilage zu act. 7, und dazugehöriger Anhang «Beurteilungskriterien Individuelle praktische Arbeit [IPA]» [gültig ab 1.11.2018; nachfolgend: IPA-Beurteilungskriterien], einsehbar unter: <www.ict-berufsbildung.ch>, Rubriken «Berufsbildung/ICT-Lehre/Informatiker/in EFZ Applikationsentwicklung/Downloads»). Jedes Kriterium (sog. Leitfrage) wird mit einer Gütestufe von 0-3 bewertet und mit korrespondierenden (ganzzahligen) Punkten honoriert. Jede Leitfrage umschreibt detailliert, welche Voraussetzungen für die jeweilige Gütestufe erfüllt sein müssen. Im Bereich Fachkompetenz können somit insgesamt 60 Punkte erreicht werden, in den Bereichen Dokumentation sowie Fachgespräch und Präsentation je 30 Punkte (vgl. die Dokumente «Kriterienkatalog Qualifikationsverfahren Informatiker/in», Ausgabe für das Prüfungsjahr 2019 [nachfolgend: Kriterienkatalog], Akten ERZ, Beilage zu act. 5, sowie «Qualifikationsverfahren Informatik – Ein Leitfaden für Berufsbildnerinnen, Verantwortliche Fachkräfte und Expertinnen» [nachfolgend: Leitfaden Qualifikationsverfahren] S. 25 f., Akten ERZ, Beilage zu act. 7). Die IPA muss von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten beurteilt werden (Art. 20 Abs. 2 BiVo Informatik). 5.2 Die verantwortliche bzw. vorgesetzte Fachkraft ist dafür zuständig, in Absprache mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Aufgabenstellung der IPA zu erarbeiten und den Arbeitsprozess zu begleiten. Die Fachkraft beurteilt die Ausführung des Auftrags, das Resultat der Arbeit sowie die Dokumentation. Sie unterbreitet dem Expertenteam einen Bewertungsvorschlag (Note). Das Expertenteam beurteilt die Präsentation und das Fachgespräch und überprüft die vorgenommene Beurteilung der Fachkraft und die Plausibilität der vorgeschlagenen Note hinsichtlich Produkt und Dokumentation. Anschliessend einigen sich das Expertenteam und die Fachkraft über die Notengebung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Chefexpertin bzw. der Chefexperte (IPA-Wegleitung Ziff. 1.2 und 2.4; ICT- Ausführungsbestimmungen S. 6 ff.). 5.3 Die Bewertung der IPA des Beschwerdeführers mit dem Titel «Bringt der Einsatz von Gradle einen Vorteil gegenüber Maven?» setzt sich wie folgt zusammen («Zusammenzug»): «Teil A (Fachkompetenz): 32 Punkte, Note 3,5 Teil B (Dokumentation): 16 Punkte, Note 3,5 Teil C (Fachgespräch und Präsentation): 15 Punkte, Note 3,5» Für die jeweilige Teilnote 4 fehlen ihm in den Teilen A und B je ein Punkt und im Teil C zwei Punkte (vgl. Bewertungsbogen «Exemplar Einsichtnahme» [nachfolgend: Bewertungsbogen] S. 14, Akten ERZ, Beilage zu act. 7). Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind alle drei Teile der Arbeit zu tief benotet worden. 5.4 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei auf die (genügende) Bewertung der verantwortlichen Fachkraft abzustellen, zumal die Fachkraft – anders als die Prüfungsexperten – die technischen Grundlagen seiner Arbeit verstehe (Beschwerde S. 2 und 4). – Vorab ist klarzustellen, dass die Fachkraft nicht an der Bewertung des Fachgesprächs und der Präsentation beteiligt ist (Teil C der IPA); an diesem Prüfungsteil hat sie nur Beobachterstatus und enthält sich jeglicher Einmischung (vgl. IPA-Wegleitung Ziff. 1.2.4 und 2.4.4; ICT-Ausführungsbestimmungen S. 8). Die Schlussnote

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, kommt zwar unter ihrer Mitwirkung zustande; können sich aber das Expertenteam und die Fachkraft über die Notengebung nicht einigen, entscheidet die Chefexpertin bzw. der Chefexperte (vorne E. 5.2). Die Teile A (Fachkompetenz) und B (Dokumentation) der IPA des Beschwerdeführers hat die Fachkraft je mit der Teilnote 4,5 bewertet (vgl. Bewertungsbogen verantwortliche Fachkraft, Akten ERZ, Beilage zu act. 5). Wie aus den Akten hervorgeht, haben sich das Expertenteam und die Fachkraft über die Bewertung geeinigt; die Fachkraft hat die (im Vergleich zu ihrem Vorschlag tiefere) Bewertung akzeptiert (vgl. Dokument «Chronologie der IPA», Akten ERZ, Beilage zu act. 7). Eine Einigung lässt sich nur erzielen, wenn die unterschiedlichen Notenvorstellungen begründet und diskutiert werden und entweder die Fachkraft oder das Expertenteam oder – im Sinn eines Kompromisses – beide von ihren persönlichen Notenvorstellungen abrücken. Dass die Fachkraft von ihrem Notenvorschlag abweicht, ist demnach im Prüfungsverfahren angelegt und bedeutet keine Unregelmässigkeit in der Notengebung. Im Übrigen wäre es widersprüchlich, wenn der Fachkraft bei der (definitiven) Notengebung grösseres Gewicht beigemessen würde, obschon das Expertenteam die Plausibilität der vorgeschlagenen Bewertung zu überprüfen hat (vgl. IPA-Wegleitung Ziff. 2.4.3 und vorne E. 5.2; dazu auch VGE 2013/40 vom 17.9.2013 E. 6.2 für eine vergleichbare Beurteilung, die eine IPA im Qualifikationsverfahren als Mediamatiker betraf). Soweit der Beschwerdeführer die fachliche Eignung und Kompetenz der Prüfungsexperten zur Beurteilung seiner IPA infrage stellt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden: Es ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, dass der Chefoder der Nebenexperte nicht über eine ihrer Aufgabe entsprechende Qualifikation verfügen (vgl. Art. 81 Abs. 1 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). 5.5 Im Teil C der IPA (Fachgespräch und Präsentation) erzielte der Beschwerdeführer 15 von 30 maximal möglichen Punkten und damit die Teilnote 3,5. 5.5.1 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Leitfrage 1 (Zeitmanagement, Struktur) sei mit Gütestufe 3 statt 2 zu bewerten (vgl. zu den einzelnen Bewertungskriterien dieser Leitfrage Kriterienkatalog S. 15). Er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, bringt vor, er habe die Fragestellung der IPA beantwortet und seine Präsentation in Schwerpunkte unterteilt (Beschwerde S. 5). Die Vorinstanz hat aus dem Bewertungsbogen und der Stellungnahme des Chefexperten geschlossen, die relevanten Schwerpunkte der Präsentation seien nicht ersichtlich gewesen und der Beschwerdeführer habe die Hauptfrage nicht beantwortet (angefochtener Entscheid E. 2.3.3 S. 10 f.). Diese Würdigung ist nachvollziehbar: Laut Aufgabenstellung war zu prüfen, ob anstelle des «Build-Automation-Werkzeugs Maven» das modernere Werkzeug «Gradle» verwendet werden kann (vgl. Aufgabenstellung vom 3.4.2019 S. 3, Akten ERZ, Beilage zu act. 7). Anders als der Beschwerdeführer meint, genügt es nicht, die Vorteile von «Gradle» gegenüber «Maven» aufzuzählen, ohne ein Fazit zur Hauptfrage zu ziehen. Die Bewertung mit Gütestufe 2 leuchtet ein und ist nicht zu beanstanden. 5.5.2 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die Bewertung des Fachgesprächs, welches die Leitfragen 5-10 umfasst. Jede Leitfrage hatte einen von den Prüfungsexperten gewählten Themenkomplex zum Gegenstand; dabei wurde geprüft, ob der Beschwerdeführer die Fragen ausreichend und professionell beantworten konnte (vgl. IPA-Beurteilungskriterien S. 6; Kriterienkatalog S. 17 ff.). Zu beachten ist, dass die Themenkomplexe der Leitfragen 8-10 in den verschiedenen Unterlagen teilweise anders nummeriert sind. – Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Bewertung der Leitfrage 8 (Beschwerde S. 6), wobei er sich inhaltlich aber auf den Themenkomplex «Groovy» und damit die Leitfrage 9 gemäss dem Bewertungsbogen bezieht (S. 12; vgl. Beschwerde an die ERZ S. 7 [act. 3C]). Die Entwicklerfragen zu «Groovy» wurden mit einem Punkt bewertet. Der Beschwerdeführer macht ohne jegliche Erklärung geltend, er habe die Fragen richtig beantwortet. Entgegen seiner Ansicht ist nicht ersichtlich, weshalb die Leitfrage 9 höher hätte bewertet werden sollen. Gemäss Ausführungen des Chefexperten hat der Beschwerdeführer bei diesem Themenkomplex Fragen falsch beantwortet und wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen (Stellungnahme vom 9.9.2019 Ziff. 12, Akten ERZ, Beilage zu act. 7). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was insoweit auf eine offensichtlich unhaltbare und damit rechtsfehlerhafte Bewertung hindeutet. Ob in der einen oder anderen Frage die Bewertung ermessensweise anders hätte ausfallen können, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung (vgl. vorne E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Im Rahmen der Rechtskontrolle gibt die Bewertung der Leitfrage 9 damit zu keinen Beanstandungen Anlass. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe keine Stellung genommen zu seiner Kritik an der Bewertung der Leitfrage 9 (Beschwerde S. 7), wobei er wohl Leitfrage 10 zum Thema «Modellierung» meint (vgl. Beschwerde an die ERZ S. 8 [act. 3C]). Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst mit der maximalen Punktzahl für diese Leitfrage im Teil C maximal die Teilnote 4 erreichen könnte (angefochtener Entscheid E. 2.3.5). Wie noch zu zeigen ist (hinten E. 5.8), würde die Teilnote 4 nichts am insgesamt ungenügenden Ergebnis ändern. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen darauf verzichten, sich zur erwähnten Leitfrage zu äussern. 5.6 Der Beschwerdeführer ist weiter mit der Bewertung des Teils B der IPA (Dokumentation) mit der Teilnote 3,5 (15 von 30 Punkten) nicht einverstanden. – Er hat laut Bewertungsbogen (S. 9 f.) bei der Leitfrage 6 (Formale Vollständigkeit des IPA-Berichts) das erste Kriterium sowie vier weitere Kriterien erfüllt. Seine nicht näher begründete Behauptung, er erfülle neben dem ersten Kriterium fünf weitere Kriterien (Beschwerde S. 7), ist nicht nachvollziehbar. Um die von ihm verlangte Gütestufe 2 zu erhalten, müsste er ohnehin das erste Kriterium sowie sechs weitere Kriterien erreichen (vgl. Kriterienkatalog S. 12). Die Rüge ist somit unbegründet. Die Leitfrage 7 (Sprachlicher Ausdruck und Stil/Rechtschreibung und Grammatik) wurde mit null Punkten bewertet mit der Begründung, die Dokumentation enthalte allgemein viele Rechtschreibe- und Grammatikfehler. Der Schluss des Expertenteams, der Beschwerdeführer habe die Rechtschreibehilfe nicht korrekt eingesetzt, ist plausibel (vgl. Bewertungsbogen S. 10; Stellungnahme Chefexperte vom 9.9.2019 Ziff. 9, Akten ERZ, Beilage zu act. 7). Die Bewertung ist nicht offensichtlich unhaltbar. Bezüglich der Leitfrage 9 (Grafiken, Bilder, Diagramme und Tabellen) erfüllt der Beschwerdeführer sechs der sieben verlangten Kriterien ganz oder mehrheitlich; er wurde entsprechend mit Gütestufe 2 bewertet (vgl. Kriterienkatalog S. 14). Die verlangte Gütestufe 3 hat der Beschwerdeführer nicht erreicht, weil vier Grafiken optisch nicht gut lesbar, unscharf oder verpixelt gewesen seien (Bewertungsbogen S. 10). Der Chefexperte führt ergänzend aus, drei dieser vier Abbildungen seien erst ab einem Zoom von 200 % gut lesbar und wären besser auf einer Querseite platziert worden (Stellungnahme vom 9.9.2019 Ziff. 10, Akten ERZ, Beilage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, zu act. 7). Hiergegen bringt der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes vor. Dem Verwaltungsgericht ist es aufgrund seiner Kognition (vgl. vorne E. 1.2) verwehrt, anstelle der Experten die Lesbarkeit der Grafiken zu bewerten. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung ist auch hinsichtlich der Leitfrage 9 nicht dargetan. Die Teilnote 3,5 im Teil B bleibt nach dem Gesagten bestehen. 5.7 Im Streit liegt schliesslich die Bewertung des Teils A der IPA (Fachkompetenz) mit der Teilnote 3,5. Hier erzielte der Beschwerdeführer 32 von 60 Punkten. – Der Beschwerdeführer kritisiert, die Leitfrage 5 (Projektumfeld: Systemgrenzen/Schnittstellen zur Aussenwelt) sei mit Gütestufe 2 zu tief bewertet worden (Beschwerde S. 9). Gemäss den Prüfungsexperten ist das Umfeld der Arbeit gut dokumentiert, jedoch sind die Schnittstellen zwischen den Systemen nicht aufgezeigt worden; insbesondere habe der Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen nicht näher behandelt (Bewertungsbogen S. 4; Stellungnahme Chefexperte vom 9.9.2019 Ziff. 3, Akten ERZ, Beilage zu act. 7). Dieser Beurteilung hält der Beschwerdeführer entgegen, die bemängelten fehlenden Ausführungen seien irrelevant gewesen. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Bewertung der Experten sachlich unhaltbar wäre. Ob einzelne Aspekte bei der Bewertung höher (oder tiefer) hätten berücksichtigt werden können, ist nicht näher zu untersuchen (vorne E. 1.2). Die Leitfrage 7 (Leistungsbereitschaft/Einsatz/Arbeitshaltung/Umsetzung) wurde mit Gütestufe 1 bewertet mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht alle Anforderungen realisieren können. Namentlich fehle der gemäss Aufgabenstellung verlangte Nachweis, dass die Dokumentation für den internen Gebrauch mit Hilfe von Confluence (Software für Dokumentation und Kommunikation) erfolgt ist (Bewertungsbogen S. 5; Stellungnahme Chefexperte vom 9.9.2019 Ziff. 4, Akten ERZ, Beilage zu act. 7). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass dieser Nachweis fehlt. Ebenso wenig stellt er in Abrede, den zur Verfügung gestellten Zeitrahmen von 70-90 Stunden (vgl. vorne E. 5.1) mit 80 Stunden nicht ausgeschöpft zu haben. Dass die Prüfungsexperten deshalb zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführer habe nicht versucht, die Arbeit vollumfänglich zu realisieren, leuchtet ein. Die Bewertung mit Gütestufe 1 ist damit nachvollziehbar und sachlich begründet. Der Beschwerdeführer ist schliesslich mit der Bewertung der Leitfrage 9 (Fachkenntnisse und Anwen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, dungskompetenz) mit der Gütestufe 1 nicht einverstanden, wobei er im Wesentlichen die Fachkompetenz der Experten infrage stellt (Beschwerde S. 10). Er vermag aber nicht schlüssig aufzuzeigen, dass deren Bewertung rechtsfehlerhaft ist. Entgegen seiner Ansicht durfte die Vorinstanz im Übrigen auch Kritikpunkte berücksichtigen, welche der Chefexperte erstmals in seiner Stellungnahme vorbrachte, denn nach ständiger Praxis kann die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Prüfungsbewertung auch erst im Rechtsmittelverfahren hergestellt werden (vgl. vorne E. 4.4). Die Bewertung der Leitfrage 9 ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden. 5.8 Zusammenfassend ist die Teilnote 3,5 für den Teil B der IPA rechtens. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 11) durfte die Vorinstanz bei diesem Ergebnis darauf verzichten, die weiteren Rügen zum Teil A zu behandeln (angefochtener Entscheid E. 2.5.4): Selbst wenn der Beschwerdeführer in den Teilen A und C mit den verlangten zusätzlichen Punkten je die Teilnoten 4 erreichen könnte, würde dies am insgesamt ungenügenden Ergebnis der IPA nichts ändern. Denn die (Schluss-) Note der IPA wird auf eine Dezimalstelle gerundet (vgl. ICT-Ausführungsbestimmungen S. 4; zur Gewichtung der Teilnoten vorne E. 5.1). Das Bestehen der Abschlussprüfung setzt unter anderem voraus, dass im Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» die Note 4,0 erreicht wird (vorne E. 2.2). 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht gelangt zu diesem Schluss, ohne dass weitere Beweismassnahmen nötig wären (vgl. Beschwerde S. 11). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, 7. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 136 I 229 E. 1; vgl. auch BGE 138 II 42 E. 1.1; BVR 2014 S. 445 [VGE 2013/251 vom 24.6.2014] nicht publ. E. 8). In der Sache strittig ist vorliegend die individuelle Bewertung der Prüfungsleistung im Fach «praktische Arbeiten». Es wird daher in der Rechtsmittelbelehrung einzig auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verwiesen (Art. 113 ff. BGG). In diesem Rahmen prüft das Bundesgericht auch den Vorwurf der Voreingenommenheit von Prüfungsexpertinnen und -experten (vgl. z.B. BGer 2D_29/2009 vom 12.4.2011 E. 3 betreffend eine Anwaltsprüfung). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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