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Bern Verwaltungsgericht 29.10.2020 100 2020 372

29 octobre 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,197 mots·~6 min·2

Résumé

Baubewilligung; Neubau einer Scheune in der Landwirtschaftszone; Sprungrekurs (Verfügung der Einwohnergemeinde Pieterlen vom 4. September 2020) | Baubewilligung/Baupolizei

Texte intégral

100.2020.372U HAT/SCA/AGJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Pieterlen Bauabteilung, Hauptstrasse 6, 2542 Pieterlen Beschwerdegegnerin betreffend Baubewilligung; Neubau einer Scheune in der Landwirtschaftszone; Sprungrekurs (Verfügung der Einwohnergemeinde Pieterlen vom 4. September 2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.10.2020, Nr. 100.2020.372U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ reichte am 24. Februar 2017 bei der Einwohnergemeinde (EG) Pieterlen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Scheune für Geräte, Maschinen und Pflanzenbauprodukte auf der Parzelle Pieterlen Gbbl. Nr. 1________, die in der Landwirtschaftszone liegt. Die EG Pieterlen verfügte am 6. November 2017 den Bauabschlag, weil das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die Zonenkonformität nach Art. 16a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) verneint und die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG verweigert hatte. Die von A.________ am 4. Dezember 2017 erhobene Beschwerde hiess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) mit Entscheid vom 6. August 2018 teilweise gut, hob den Bauabschlag auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die EG Pieterlen und das AGR zurück. Am 28. Dezember 2018 wies die BVE eine (erste) Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.________ ab. 1.2 Anfang Juni 2019 reichte A.________ bei der EG Pieterlen eine Projektänderung ein. Am 29. Juli 2019 gelangte er mit einer weiteren Rechtsverzögerungsbeschwerde an die BVE. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 2019 ab, soweit sie darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war. Die von A.________ dagegen im Kostenpunkt erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies der Einzelrichter mit Urteil vom 16. April 2020 ab (VGE 2019/336). 1.3 Am 4. September 2020 verfügte die EG Pieterlen den Bauabschlag, nachdem das AGR die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG und die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG mit Verfügung vom 18. August 2020 erneut verneint bzw. verweigert hatte. 1.4 Dagegen hat A.________ beim Verwaltungsgericht «Sprungbeschwerde in Sachen materieller Rechtsverweigerung und Baubeschwerde»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.10.2020, Nr. 100.2020.372U, erhoben (nicht datierte Eingabe; eingegangen am 5.10.2020). Der Abteilungspräsident hat ihm mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 die Voraussetzungen des Sprungrekurses erläutert und ihm aufgezeigt, dass diese in seinem Fall nicht erfüllt sein dürften. Er hat ihm Gelegenheit gegeben, den Antrag auf Beurteilung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht kostenfrei zurückzuziehen. A.________ hat mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 an seiner «Sprungbeschwerde» festgehalten. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; BVR 2014 S. 360 E. 1.2, 2013 S. 354 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 3 N. 14). Angefochten ist die Verfügung der EG Pieterlen vom 4. September 2020, gegen die bei der BVD Baubeschwerde erhoben werden kann (Art. 40 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Das Verwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerde funktionell unzuständig. 2.2 Gleichwohl besteht der Beschwerdeführer auf der Behandlung des Rechtsmittels durch das Verwaltungsgericht. Er begründet seinen Antrag mit der aus seiner Sicht überlangen Verfahrensdauer. Ausserdem habe sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der zweiten Rechtsverzögerungsbeschwerde schon «intensiv» mit dem Bauvorhaben befassen müssen. «Prozessökonomie, Vertrauen und Zeitersparnis» würden deshalb eine «Sprungbeschwerde» rechtfertigen (Beschwerde S. 2). 2.3 Das VRPG enthält keine Rechtsgrundlage für das prozessuale Vorgehen des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht hat indes aus prozessökonomischen Überlegungen einen Sprungrekurs verschiedentlich dann zugelassen, wenn sich die funktionell zuständige Behörde bereits eindeutig zur Sache geäussert und die beschwerdeführende Partei der Überspringung dieser Behörde zugestimmt hat. Indem der funktionelle Instanzenzug in solchen Fällen abgekürzt wird, werden unnötige Prozessschritte ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.10.2020, Nr. 100.2020.372U, mieden und die Beteiligten vor Verfahrensleerlauf geschützt. Ausserdem liesse sich die Zuständigkeit einer Behörde, deren Entscheidträgerin oder Entscheidträger sich in einer Angelegenheit bereits festgelegt hat, nur schwer mit dem Anspruch auf unabhängige und unparteiische Beurteilung nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vereinbaren, verfügt das Verfahren nach der Intervention doch kaum mehr über die verfassungsrechtlich geforderte Offenheit (vgl. zum Ganzen BVR 2015 S. 213 E. 2.1, 2014 S. 360 E. 1.2.1 und 1.2.4, 2013 S. 354 E. 2.2 f., je mit Hinweisen). 2.4 Der Beschwerdeführer macht nichts dergleichen geltend und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die BVD zu seinem Bauvorhaben bereits verbindlich geäussert bzw. festgelegt hätte. Das Verfahren vor der BVD lässt sich somit nicht als prozessualen Leerlauf bezeichnen, weil der Ausgang bereits feststehe. Dem Beschwerdeführer geht es einzig um die Verkürzung der Verfahrensdauer; dies ist jedoch kein Grund, der ein Abweichen vom gesetzlich geregelten Instanzenzug rechtfertigen würde. Dass sich das Verwaltungsgericht bereits einmal im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Bauvorhaben befassen musste (vorne E. 1.2), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. 2.5 Der Sprungrekurs ist demnach offensichtlich unzulässig; zur Beurteilung der am 5. Oktober 2020 eingegangenen (nicht datierten) Beschwerde ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern die BVD zuständig (vorne E. 2.1). 3. 3.1 Hält sich die angerufene Behörde für unzuständig, so leitet sie die Eingabe gemäss Art. 4 Abs. 1 VRPG an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiter. In Verfahren, in welchen eine derartige Pflicht zur Weiterleitung besteht, wird mit dem negativen Entscheid über die Zuständigkeit das Verfahren nur für das Verwaltungsgericht, nicht jedoch für die Parteien abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht stellt in solchen Fällen seine fehlende Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid fest und leitet die Eingabe an die zuständige Behörde weiter. Nur wenn keine andere Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.10.2020, Nr. 100.2020.372U, tungs- oder Verwaltungsjustizbehörde zuständig ist und die Weiterleitungspflicht entfällt, erkennt das Verwaltungsgericht in einem verfahrensabschliessenden Endentscheid auf Nichteintreten (BVR 2013 S. 354 E. 3 mit Hinweisen). 3.2 Vorliegend ist demnach die fehlende Zuständigkeit festzustellen und die Eingabe an die BVD weiterzuleiten. Zuständig für diesen Zwischenentscheid ist der Einzelrichter (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels konnte verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). 4. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 5. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die funktionelle Zuständigkeit ist gemäss Art. 82 ff. und Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. BGE 138 III 558 E. 1.3). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.10.2020, Nr. 100.2020.372U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde wird verneint. Die Beschwerde wird zur weiteren Behandlung an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern weitergeleitet. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Einwohnergemeinde Pieterlen (mit Beschwerde) - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (mit Beschwerde inkl. Beilagen) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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