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Bern Verwaltungsgericht 20.05.2021 100 2020 284

20 mai 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,793 mots·~9 min·2

Résumé

Sozialhilfe; Budget ab Februar 2020 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 22. Juni 2020; vbv 10/2020) | Sozialhilfe

Texte intégral

100.2020.284U ARB/STS/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. Mai 2021 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Straub 1. A.________ 2. B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg betreffend Sozialhilfe; Budget ab Februar 2020 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 22. Juni 2020; vbv 10/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2020.284U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ und seine Ehefrau B.________ wurden von Juli 2019 bis Februar 2020 von der Einwohnergemeinde (EG) C.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Am 3. März 2020 verfügte die EG C.________ das Sozialhilfebudget für A.________ und B.________ ab Februar 2020 (Budgetverfügung Sozialhilfe 01.02.2020 – 31.12.2020). 1.2 Mit Beschwerde vom 1. April 2020 gelangte A.________ an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland und beantragte diverse Änderungen im Sozialhilfebudget. Die Regierungsstatthalterin beteiligte B.________ am Verfahren und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 2020 ab. 1.3 Dagegen haben A.________ und B.________ am 20. Juli 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Sozialhilfebudget sei rückwirkend ab Juli 2019 zu korrigieren. Das RSA Seeland und die EG C.________ beantragen mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________ halten mit Eingabe vom 6. September 2020 an ihren Anträgen fest. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; zur beschränkten zeitlichen Trageweite der strittigen Budgetverfügung vgl. E. 2.2 hiernach und hinten E. 2.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2020.284U, 2.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. Anfechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei bestimmt (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1 mit Hinweisen; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 ff.). – Vor der Vorinstanz war einzig die Budgetverfügung der Gemeinde vom 3. März 2020 angefochten. Darin legte die Gemeinde das Sozialhilfebudget für die Monate Februar bis Dezember 2020 fest. Soweit die Beschwerdeführenden eine rückwirkende Änderung früherer Sozialhilfebudgets verlangen, fehlt es an einem entsprechenden Anfechtungsobjekt. Was die Kritik an der Kommunikation des Regionalen Sozialdiensts der Gemeinde anbelangt, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist und diesen keine aufsichtsrechtlichen Weisungen zu erteilen hat. Soweit den diesbezüglichen Antrag betreffend ist daher ebenso wenig auf die Beschwerde einzutreten wie hinsichtlich der ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Begehren. 2.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Antrag sollte so präzis gefasst sein, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18). An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwieweit dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22). – Die Beschwerdeführenden begründen ihren Antrag im Zusammenhang mit einem Betrag, der «n’a pas été utilisé illégalement […]» (vgl. Rechtsbegehren [Conclusion] Ziff. I.) nicht. Aus der Beschwerde ergibt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2020.284U, sich überdies nicht zweifelsfrei, auf welchen Betrag sich das Begehren überhaupt bezieht. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.4 Die Gemeinde hat die Sozialhilfeleistungen an die Beschwerdeführenden ab März 2020 eingestellt. Diese Verfügung ist im Rechtsmittelverfahren von der Regierungsstatthalterin (vgl. Entscheid vom 22.6.2020 im Verfahren vbv 13/2020) und dem Verwaltungsgericht (vgl. VGE 2020/283 vom 19.5.2021) bestätigt worden. Die Beschwerdeführenden kommen gemäss eigenen Angaben seither selbst für ihre Lebenskosten auf. Wäre die Hilfe nicht ohnehin eingestellt worden, hätte das Budget entsprechend angepasst werden müssen. Die angefochtene Budgetverfügung Sozialhilfe 01.02.2020 – 31.12.2020 betrifft folglich faktisch einzig die wirtschaftliche Unterstützung der Beschwerdeführenden im Monat Februar 2020. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Die Beschwerdeführenden beanstanden die Budgetverfügung einerseits in Bezug auf die Krankenkassenprämien, wobei sie die Verrechnung der individuellen Prämienverbilligung von Fr. 446.80 als fehlerhaft rügen und die Pflicht zur Rückerstattung von zweckentfremdeten Krankenkassenbeiträgen bestreiten. Anderseits beanstanden sie die Höhe der budgetierten Mieteinnahmen aus der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Ausserdem werfen sie der Gemeinde versuchten Betrug vor, da sie den Beschwerdeführer aufgefordert habe, die Krankenkassenprämien für Februar 2020 vollumfänglich selbst zu bezahlen, und bezeichnen den Posten «Direkteinnahmen durch Soziale Dienste» pauschal als falsch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2020.284U, 3.1 Die Gemeinde ordnete die Rückerstattung der zweckentfremdeten Krankenkassengelder durch monatliche Verrechnung in Form eines Abzugs von Fr. 150.-- im Sozialhilfebudget mit Verfügung vom 23. September 2019 an. Die Regierungsstatthalterin bestätigte diese Verfügung auf Beschwerde hin mit Entscheid vom 17. Januar 2020 (vgl. Akten Sozialdienst [act. 4A] Register 3). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht nicht ein, da sie sich als offensichtlich verspätet erwies (VGE 2020/72 vom 17.3.2020). Es liegt diesbezüglich eine rechtskräftig beurteilte Streitsache (sog. res iudicata) vor und die Vorinstanz ist insoweit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gemeinde habe ihnen fälschlicherweise die staatlich gewährte Prämienverbilligung zur Zahlung auferlegt, anstatt sie ihnen gutzuschreiben. Das trifft nicht zu: Die Gemeinde verbuchte die Prämienverbilligung unter «Direkteinnahmen durch Soziale Dienste»; sie wurde den Beschwerdeführenden weder ausbezahlt noch bei der Position «Auszahlung an Klient/in» zum Abzug gebracht. Da die Gemeinde anstelle der Beschwerdeführenden die Krankenkassenprämien zur Bezahlung übernahm (vgl. Verfügung der EG C.________ vom 23.9.2019, Akten Sozialdienst [act. 4A] Register 3), ist dieses Vorgehen absolut korrekt. Die Behauptung, die Kategorie Direkteinnahmen sei «falsch» und diene lediglich dazu, «de mettre les comptes à zéro», wird weder begründet noch bestehen Anhaltspunkte für diesbezügliche Unregelmässigkeiten. Die Einordnung der einzelnen Budgetposten in die Kategorien «Auszahlung an Klient/in», «Direktausgaben durch Soziale Dienste» und «Direkteinnahmen durch Soziale Dienste» hatte denn auch keinen Einfluss auf den budgetierten Gesamtbetrag. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien von der Gemeinde aufgefordert worden, ihre Krankenkassenprämien für Februar 2020 vollumfänglich selbst zu bezahlen, fehlt es an einem entsprechenden Nachweis. Vielmehr geht aus dem Sozialhilfebudget klar hervor, dass die Prämien für Februar 2020 vom Sozialdienst übernommen wurden. Es bestehen insofern keinerlei Hinweise auf einen versuchten «Betrug». Im Übrigen kann hinsichtlich der Krankenkassenprämien auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2020.284U, 3.3 Wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz beanstanden die Beschwerdeführenden, dass die Gemeinde bei der Berechnung der Mieteinnahmen aus der Liegenschaft des Beschwerdeführers weder die Unterhaltskosten noch die Steuern berücksichtigt und dem Beschwerdeführer Einzahlungen in einen Renovierungsfonds verweigert habe. Ihre Vorbringen sind indes nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen infrage zu stellen: So ist zwar unbestritten, dass der Unterhalt von Liegenschaften mit Kosten verbunden ist. Hier geht es aber um die Frage, inwieweit das Gemeinwesen sozialhilfeabhängigen Personen Unterstützung für Renovationskosten leisten muss, die noch gar nicht angefallen sind. Aus dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip folgt, dass die wirtschaftliche Hilfe lediglich zur Deckung eines aktuellen Bedarfs dient und nicht zur Bildung von Rücklagen oder Vermögen (Art. 30 SHG; vgl. BVR 2011 S. 368 E. 4.3 mit Hinweisen; Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 65 ff., 78 f.; Coullery/ Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755 N. 40 f.). Kosten für Renovations- oder Unterhaltsarbeiten können daher ebenso wie allfällige Steuern nur dann vom Sozialdienst übernommen werden, wenn sie tatsächlich anfallen. Solche Beträge vorgängig bzw. vorsorglich in das Sozialhilfebudget aufzunehmen, würde dem Bedarfsdeckungsprinzip widersprechen. Dass die Gemeinde die Aufwendungen des Vorjahres von den entsprechenden Mieteinnahmen abgezogen und einen durchschnittlichen Betrag errechnet hat, um die monatlichen Nettomieteinnahmen zu budgetieren, ist mithin nicht zu beanstanden. Es besteht aufgrund dieser Erwägungen kein Anlass, das Budget ab Februar 2020 zu korrigieren. Eine rückwirkende Korrektur ab Juli 2019 steht ohnehin ausser Frage (vgl. vorne E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich sinngemäss, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich mit dem Betrugsvorwurf, mit den Vorwürfen bezüglich Amtsmissbrauch, Erpressung und fehlender Transparenz sowie mit den Schlussfolgerungen der Beschwerdeführenden nicht auseinandergesetzt habe. Diese Vorbringen werden indes mit keinem Wort begründet, sodass die Beschwerde insofern den (herabgesetzten) Anforderungen an die Formvorschriften nicht zu genügen vermag (vgl. vorne E. 2.3) und darauf nicht einzutreten ist, womit offen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2020.284U, bleiben kann, ob diese Themenbereiche noch innerhalb des Streitgegenstands liegen (vgl. vorne E. 2.2). Bei diesen Gegebenheiten scheint eine Anhörung des Beschwerdeführers nicht geeignet, die sich bereits aus den Akten hinreichend klar ergebende Sachlage infrage zu stellen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2020 S. 113 E. 3.7; je mit Hinweisen). 4. 4.1 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden; da das Verfahren kostenfrei und die Beschwerdeführung nicht als geradezu mutwillig zu bezeichnen ist, haben sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2020.284U, 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Seeland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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