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Bern Verwaltungsgericht 17.05.2021 100 2020 282

17 mai 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,715 mots·~19 min·3

Résumé

Verkehrsbeschränkung; Kürzung des Parkfeldes am Zentweg (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2020; vbv 67/2019) | Verkehr

Texte intégral

100.2020.282U DAM/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Mai 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Nuspliger 1. A.________ AG 2. B.________ AG 3. C.________ 4. D.________ AG 5. E.________ GmbH 6. F.________ AG 7. G.________ AG alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerinnen gegen Einwohnergemeinde Bern handelnd durch den Gemeinderat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Verkehrsbeschränkung; Kürzung des Parkfeldes am Zentweg (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2020; vbv 67/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2021, Nr. 100.2020.282U, Sachverhalt: A. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern hat verschiedene Massnahmen vorgesehen und teilweise bereits realisiert, um das Veloverkehrsnetz zwischen Bern und Ostermundigen zu verbessern. Eine neue Hauptroute führt von der Gemeindegrenze Ostermundigen via Mittelholzerstrasse-Zentweg-Bolligenstrasse-Mingerstrasse über den Guisanplatz bis zum Hauptbahnhof Bern. Am 18. September 2019 publizierte die EG Bern, Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, im Anzeiger Region Bern zwei Verkehrsmassnahmen: Einerseits wird die bestehende Tempo-30-Zone «Zentweg» auf den Perimeter zwischen der Mittelholzerstrasse und der Zufahrt Zentweg Nr. 1a erweitert. Diese Massnahme blieb unangefochten und ist infolgedessen rechtskräftig geworden. Andererseits ist unter «Aufhebung (Wegfall der Beschränkung)» Folgendes vorgesehen: «Zentweg ab Nr. 1a, Kürzung des bestehenden Parkfeldes um 7 Parkplätze (ca. 40 m)». Schliesslich sollen auf der Fahrbahn des Zentwegs zwei Vertikalversätze erstellt und Abstandslinien zu den am Strassenrand parkierten Autos angebracht werden. Die baulichen Massnahmen (und die Markierungen) sind nach Ansicht der Gemeinde nicht verfügungs- und publikationspflichtig. Dementsprechend hat sie dafür kein Baugesuch eingereicht. B. Gegen die Kürzung des bestehenden Parkfelds erhoben am 18. Oktober 2019 die A.________ AG, die B.________ AG, die Kollektivgesellschaft C.________, die D.________ AG, die E.________ GmbH, die F.________ AG und die G.________ AG Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Nach einem zweiten Schriftenwechsel wies dieses die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 2020 ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2021, Nr. 100.2020.282U, C. Dagegen haben die genannten Gesellschaften (vorne Bst. B) am 21. Juli 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 22. Juni 2020 sei aufzuheben. Ebenfalls aufzuheben sei die am 18. September 2019 publizierte kommunale Verkehrsbeschränkung, soweit die Kürzung des bestehenden Parkfelds angeordnet wird. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat mit Vernehmlassung vom 13. August 2020 darauf verzichtet, eine förmliche Eingabe einzureichen. Die beschwerdeführenden Gesellschaften haben sich am 8. Dezember 2020 nochmals zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Die EG Bern und das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland haben am 15. Januar 2021 bzw. 21. Dezember 2020 dazu Stellung genommen. Die Gemeinde hat dabei an ihrem Antrag in der Sache festgehalten. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die geplanten Vertikalversätze auf dem Zentweg als baubewilligungspflichtig erachte, stellt sie zusätzlich das Eventualbegehren, das Verfahren sei vorläufig zu sistieren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung. Die Gesellschaften haben sich am 25. Februar 2021 dazu geäussert und auf Abweisung des Sistierungsbegehrens geschlossen, während das Regierungsstatthalteramt auf weitere Bemerkungen verzichtet hat. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2021, Nr. 100.2020.282U, ren teilgenommen. Sie sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben an dessen Aufhebung oder Änderung als Gewerbebetriebe, die am Zentweg ansässig sind, ein schutzwürdiges Interesse (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2020; er ist hinsichtlich der strittigen Kürzung des Parkfelds an die Stelle der Verkehrsanordnung der Gemeinde getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; statt vieler BVR 2018 S. 528 E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerinnen auch die Aufhebung der kommunalen (Allgemein-)Verfügung vom 18. September 2019 beantragen (vorne Bst. C), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet einzig die Kürzung des bestehenden, an die Kleine Allmend grenzenden Parkfelds um 7 Parkplätze (ca. 40 m) auf dem Zentweg ab Höhe des Gebäudes Nr. 1a in südöstlicher Richtung. Das Feld befindet sich in der Nähe der Einmündung des Zentwegs (Gemeindestrasse) in die Bolligenstrasse (Kantonsstrasse; vgl. Übersichtskarte, Beilage 16 zur Beschwerde). Damit wird das öffentliche Parkplatzangebot auf dem Zentweg von 27 auf 20 Plätze reduziert (vgl. Beilage 6 zur Beschwerdeantwort [BA] der Gemeinde an das RSA). Nicht zum Verfahrensgegenstand gehört hingegen die Tempo-30-Zone auf dem Zentweg. Das Gleiche gilt für das Anbringen von zwei Vertikalversätzen auf der Fahrbahn des Zentwegs. Der nordwestlich Richtung Bolligenstrasse geplante Versatz befindet sich auf Höhe des Gebäudes Zentweg Nr. 5 und liegt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2021, Nr. 100.2020.282U, damit im Bereich des streitbetroffenen Parkfelds. Da der Versatz bis an den Strassenrand (Trottoir) reicht, ist das Parkieren dort nicht mehr möglich (vgl. Beilage 3 zur BA der Gemeinde an das RSA). Die baulichen Massnahmen sind nach Ansicht der Gemeinde weder verfügungs- noch publikationspflichtig (vorne Bst. A; ferner zum Ganzen Übersichtsplan Velohauptroute Bern- Ostermundigen, Beilage 5 zur BA der Gemeinde an das RSA). 2.2 Die Beschwerdeführerinnen gehen nicht von einem anderen Streitgegenstand aus. Ihrer Ansicht sind die Vertikalversätze indes baubewilligungspflichtig und müssen mit der hier strittigen Verkehrsmassnahme – Kürzung des Parkfelds – koordiniert werden. Dieser Einwand ist vorweg zu behandeln. 3. 3.1 Die Rechtsanwendung muss nach allgemeinen Grundsätzen koordiniert werden, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (materielle bzw. inhaltliche Koordination). Die koordinierte Anwendung des materiellen Rechts wird am besten erreicht, wenn dafür eine einzige Behörde zuständig ist. Sind zur Beurteilung koordinationsbedürftiger Rechtsfragen erstinstanzlich verschiedene Behörden zuständig, müssen diese die Rechtsanwendung in einer Weise abstimmen, dass qualitativ ein gleichwertiges Koordinationsergebnis erzielt wird. Werden verschiedene Entscheide getrennt erlassen, müssen sie in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können (formelle oder verfahrensmässige Koordination; BGE 122 II 81 E. 6d, 116 Ib 50 E. 4b; BVR 2008 S. 360 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Der bernische Gesetzgeber hat diese Grundsätze aufgenommen und weiter konkretisiert. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) sind verschiedene Verfahren zu koordinieren, wenn «Bauten, Anlagen und Vorkehren (Vorhaben) von mehreren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2021, Nr. 100.2020.282U, gen» erfordern. Gemeint sind damit Bauvorhaben, die mehrere Bewilligungen benötigen (vgl. Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]), die also nur verwirklicht werden können, wenn ausser der eigentlichen Baubewilligung noch weitere Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen vorliegen (vgl. auch Art. 1a Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]), wie z.B. Bewilligungen nach See- und Flussufergesetz, Naturschutzgesetz, Waldgesetz, Gewässerschutzgesetz, Gastgewerbegesetz usw. Wo dagegen ein Bauvorhaben allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden kann, ohne dass weitere Bewilligungen erforderlich sind, besteht kein Koordinationsbedarf, selbst wenn gleichzeitig noch weitere Massnahmen getroffen werden sollten, die eigene Bewilligungen erfordern. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die verschiedenen Verfahren koordinierbar sind, sondern ob Koordinationsbedarf besteht. Massgebend ist auch insoweit das Kriterium des hinreichend engen Sachzusammenhangs (vgl. BVR 2008 S. 360 E. 3.3, 2002 S. 443 E. 2a). 3.3 Das Verwaltungsgericht hat sich bereits mehrfach zur Koordination von Verkehrsanordnungen mit baulichen Massnahmen geäussert. In BVR 2002 S. 443 hat es einen Koordinationsbedarf verneint zwischen einem Linksabbiegeverbot einerseits und Fussgänger- und Schutzinseln andererseits. Das Gericht hat erwogen, dass die eine Massnahme nicht die andere bedinge. Die einzige gegenseitige Abhängigkeit bestehe darin, dass die Gemeinde die Schutzinseln möglicherweise nicht erstellen würde, wenn das Abbiegeverbot nicht bewilligt würde. Dies sei ein rein tatsächlicher und kein rechtlicher Zusammenhang (E. 2b). In BVR 2008 S. 360 hat das Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt (E. 3.7). Ausserdem hat es sich zum Koordinationsbedarf bei Totalsperren (Fahrverbote und Abbiegegebote) mit Polleranlagen auf Quartierstrassen und Temporeduktionen auf den Hauptverkehrsachsen in einem Quartier der Stadt Bern geäussert. Das Gericht hat erwogen, zwischen den Totalsperren und den Polleranlagen bestehe insofern ein Zusammenhang, als die Polleranlagen nur bewilligt werden dürften, wenn die Durchfahrt strassenverkehrsrechtlich untersagt sei. Die Verkehrsbeschränkungen könnten indes auch ohne die Polleranlagen verfügt werden; werde das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, spreche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2021, Nr. 100.2020.282U, nichts dagegen, die Polleranlagen in einem separaten Baubewilligungsverfahren zu beurteilen. Das Gleiche gelte für die baulichen Massnahmen zur (zusätzlichen) Verkehrsberuhigung (z.B. Verengungen, Schutzinseln oder Fahrbahn- bzw. Bodenschwellen; E. 3.8 des erwähnten Urteils). Vor ein paar Jahren hat das Verwaltungsgericht seine Rechtsprechung erneut bestätigt und eine Pflicht zur Koordination zwischen einer Verkehrsbeschränkung (Temporeduktion) und baulichen Umgestaltungsmassnahmen (Einengungen, Schutzposten) verneint. Entscheidend war auch hier, dass beide Massnahmen grundsätzlich unabhängig voneinander beurteilt werden konnten (VGE 2015/63/65 vom 28.10.2015 E. 2). 4. 4.1 Mit Blick auf die wiedergegebene Rechtslage sind die Behörden richtigerweise davon ausgegangen, dass die Erweiterung der Tempo-30-Zone nicht mit den vorgesehenen Vertikalversätzen koordiniert werden musste. Eine andere Frage ist, in welchem Zusammenhang die hier strittige Verkehrsmassnahme (Kürzung Parkfeld) mit der baulichen Umgestaltung der Fahrbahn (Verikalversätze) steht. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Aufhebung der Parkplätze bilde «Teil eines verkehrsberuhigenden Massnahmenpakets (Geschwindigkeitsreduktion, Anbringen von Vertikalversätzen)» und müsse verhältnismässig sein. Sie hält die Massnahme für geeignet, um die Velohauptroute Bern-Ostermundigen zu realisieren. Jedenfalls mittel- und langfristig sei mit einer Reduktion des motorisierten Individualverkehrs (MIV) zu rechnen und entstehe mehr Platz für Velos (E. 4.2.2 S. 9 f.). Weiter hat die Vorinstanz die Erforderlichkeit der Verkehrsmassnahmen bejaht, darunter auch der Vertikalversätze, die an sich nicht Verfahrensgegenstand bilden. Die Bolligenstrasse und der Zentweg seien gerade Strassen, die zum schnelleren Fahren verleiten könnten; zudem seien die Verhältnisse im Bereich der Einmündung des Zentwegs in die Bolligenstrasse eher unübersichtlich. Die Aufhebung der Parkplätze erscheine notwendig, um die Vertikalversätze anbringen zu können. Weil Platz für den Veloverkehr gewonnen werden solle, kämen Ersatzmassnahmen wie neue Parkplätze an anderer Stelle nicht in Frage; dem stünden mitunter auch Aspekte der Verkehrssicherheit entgegen (Ausfahrten, fehlendes Trottoir;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2021, Nr. 100.2020.282U, E. 4.2.3 S. 10). Schliesslich beurteilte die Vorinstanz die Verkehrsmassnahme auch als zumutbar (E. 4.2.4 S. 10 f.). 4.2 Die Vorinstanz bejaht somit einen Sachzusammenhang zwischen der Kürzung des Parkfelds und der baulichen Umgestaltung der Fahrbahn mit Vertikalversätzen. Ihrer Auffassung nach schliesst dieser Zusammenhang eine unabhängige Beurteilung der beiden Massnahmen indes nicht aus (vgl. Vernehmlassung vom 21.12.2020 S. 1). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 4.3 Die Gemeinde führt aus, die Vertikalversätze seien an die vorgesehenen Standorte gebunden und könnten «nicht beliebig» verschoben werden; andernfalls erfüllten sie ihren Zweck – Einhalten von Tempo 30 auf dem ganzen Strassenabschnitt – nicht. Namentlich der Versatz, der (nord-)westlich Richtung Bolligenstrasse erstellt werden soll, könne nicht verschoben werden. Aufgrund der Lage dieses Versatzes müsse das bestehende Parkfeld um rund sieben Parkplätze bzw. rund 40 m gekürzt werden. Die Velos könnten damit vor der Kreuzung Bolligenstrasse (Einmündung Zentweg) und vor dem Versatz entlang des Strassenrands geführt werden, um die nötigen Durchfahrtsbreiten und die erwünschte Übersicht zu gewährleisten (Beschwerdeantwort S. 6 sowie S. 4 f.). In diesem Sinn hatte sich die Gemeinde bereits vor dem Regierungsstatthalteramt positioniert. Aufgrund verbesserter Platzverhältnisse könne der Veloverkehr auf der Hauptroute Bern-Ostermundigen mit grösserer Sicherheit geführt werden (Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren vom 13.11.2019 S. 3). 4.4 Aus dem angefochtenen Entscheid wird nicht klar, ob die Aufhebung der Parkplätze auch ohne Vertikalversätze erforderlich wäre, um die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen zu verwirklichen. Wohl hat die Gemeinde unter Hinweis auf den Entwurf des «Parkierungskonzepts MIV» ganz allgemein Interessen genannt, die es rechtfertigen können, den öffentlichen Raum von Parkplätzen zu entlasten: Erhöhung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden, Verbesserung der Aufenthaltsqualität auf Strassen und Plätzen, Hindernisfreiheit sowie Steigerung der Attraktivität des Velofahrens. Auch aus Gründen der Klimapolitik soll das Parkplatzangebot in der Stadt Bern deutlich reduziert werden (vgl. Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren vom 13.11.2019 S. 4 f.). Für eine Verkehrsmassnahme ist indes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2021, Nr. 100.2020.282U, immer der Einzelfall zu beurteilen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse (vgl. etwa BVR 2021 S. 5 E. 5.7). Ursprünglich war vorgesehen, auf dem Zentweg (Abschnitt zwischen der Bolligen- und der Mittelholzerstrasse) sämtliche Parkplätze aufzuheben, um einen durchgehenden Radstreifen markieren zu können. Davon hat die Gemeinde aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen abgesehen, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Quartierbevölkerung und das lokale Gewerbe. Stattdessen sollten der MIV und der Veloverkehr im «Mischverkehr» geführt werden (Beschwerdeantwort S. 4). Dieses Verkehrskonzept lässt durchaus Parkplätze auf dem Zentweg zu; es bleiben denn auch 20 Plätze erhalten (vorne E. 2.1). Zwar mögen allenfalls Gründe bestehen, den Veloverkehr auf dem hier interessierenden Strassenabschnitt unabhängig von der Lage des Vertikalversatzes an den Strassenrand zu führen. So hat die Gemeinde etwa darauf hingewiesen, der Bereich zwischen den Gebäuden Zentweg Nrn. 1a und 5 sei wegen einer Einmündung relativ stark befahren, wobei der Schwerverkehrsanteil auf dem Zentweg für Velofahrerinnen und -fahrer ohnehin ein zusätzliches Gefahrenpotenzial bilde (Beschwerdeantwort S. 6). Die Vorinstanz hat dazu jedoch keine eigenen Feststellungen getroffen. Ebenso wenig hat sie dargelegt, weshalb die Einmündung des Zentwegs in die Bolligenstrasse derart unübersichtlich sein soll, dass Velofahrerinnen und -fahrer aus Sicherheitsgründen bereits vor dem Ende des bestehenden Parkfelds an den Strassenrand geführt werden müssen. Vielmehr hat sie die Aufhebung der Parkplätze ganz wesentlich mit der Lage des Vertikalversatzes begründet und ist damit der Argumentation der Gemeinde gefolgt, die diesen Zusammenhang ihrerseits hergestellt und stark gewichtet hat (E. 4.3 hiervor). Das zeigt die Gemeinde nicht zuletzt mit ihrem Eventualantrag auf Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bis die baulichen Massnahmen rechtskräftig bewilligt sind. Sie hat diesen Verfahrensantrag (nur) als Eventualbegehren gestellt nicht etwa mit der Begründung, die in der Sache strittige Aufhebung der Parkplätze (Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Hauptstandpunkt) könne unabhängig von den Vertikalversätzen beurteilt werden; entscheidend ist aus ihrer Sicht vielmehr, dass die Versätze keiner Baubewilligung bedürfen (vorne Bst. C; dazu E. 5 hiernach). Damit hat die Gemeinde die Abhängigkeit der Parkfeldverkürzung von den Vertikalversätzen noch zusätzlich unterstrichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2021, Nr. 100.2020.282U, 4.5 Der angefochtene Entscheid lässt somit den Schluss nicht zu, die Aufhebung der Parkplätze könne unabhängig von den Vertikalversätzen beurteilt werden. Die Ausführungen der Gemeinde legen im Gegenteil nahe, dass insbesondere die Lage des nordwestlich Richtung Bolligenstrasse geplanten Versatzes entscheidend ist für die Kürzung des bestehenden Parkfelds. 5. 5.1 Kann die Kürzung des Parkfelds nicht unabhängig von der Lage der Vertikalversätze beurteilt werden, stellt sich die Frage, ob der Standort der Versätze bereits definitiv feststeht oder nicht. Nach Auffassung der Gemeinde sind die beiden Versätze gemäss dem Projektplan anzuordnen, der dem Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA; Oberingenieurkreis II) zur Genehmigung der Tempo-30-Zone unterbreitet wurde (vgl. Beilage 3 zur BA der Gemeinde an das RSA). Sie müssen auf den Zeitpunkt der Aufstellung der Signale errichtet sein (vgl. Verfügung des TBA vom 29.8.2019 S. 2, Beilage 2 zur BA der Gemeinde an das RSA). Gemäss dem Projektplan seien die Versätze nur 3-8 cm hoch mit einer Anrampung auf beiden Seiten von je 1 m. Die Nutzung der Strasse werde nicht eingeschränkt. Die Umgestaltungsmassnahmen seien daher nicht baubewilligungspflichtig (vgl. Stellungnahme vom 15.1.2021, act. 10). Die Beschwerdeführerinnen gehen vom Gegenteil aus (vgl. Stellungnahme vom 25.2.2021, act. 12). 5.2 Wie die Gemeinde vor Verwaltungsgericht darlegt, herrschte offenbar während Jahren die Praxis, horizontale Anpassungen im Strassenraum (z.B. Strassenränder) als baubewilligungspflichtig zu betrachten, vertikale Veränderungen (z.B. Vertikalversätze) dagegen nicht. Im Anschluss an eine stadtinterne Weiterbildungsveranstaltung unter Fachstellen erkundigte sich die Gemeinde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland nach der Bewilligungspflicht von baulichen Massnahmen zur Temporeduktion. Der mit diesem Rechtsgebiet befasste Regierungsstatthalter-Stellvertreter teilte ihr am 3. Juli 2020 mit, grundsätzlich unterliege «jegliche Art von baulichen Massnahmen (unabhängig ihrer Konstruktions- oder Bauart) zur Erzielung von Temporeduktionen […] der Baubewilligungspflicht […]. Eine Einzelfallprü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2021, Nr. 100.2020.282U, fung bleibt aber natürlich vorbehalten» (act. 10A). Dabei verwies er auf Art. 23 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1), wonach eine Baubewilligung unter anderem für die Umgestaltung einer Strasse genügt (sog. kleines Strassenbauvorhaben). Aufgrund dieser Auskunft reichte die Gemeinde für Vertikalversätze an anderen Standorten «aus pragmatischen Gründen» ein Baugesuch ein, darunter für einen Versatz am Schermenweg. Sie ist allerdings nach wie vor der Ansicht, die hier interessierenden Versätze auf dem Zentweg benötigten keine Baubewilligung (vgl. Stellungnahme vom 15.1.2021, act. 10). 5.3 Der angefochtene Entscheid äussert sich nicht zur Baubewilligungspflicht der Vertikalversätze auf dem Zentweg. Diese Frage kann indes nicht ausgeblendet werden, wenn die hier strittige Aufhebung der Parkplätze von der Lage der Vertikalversätze abhängt (vorne E. 4). Denn in diesem Fall wird der Standort der Versätze erst mit der rechtskräftigen Baubewilligung definitiv festgelegt. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle nicht stand. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als letzte kantonale Instanz erstmals die Baubewilligungspflicht der Vertikalversätze zu beurteilen. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem Regierungsstatthalteramt, das sich in seiner Auskunft vom 3. Juli 2020 an die Gemeinde bereits allgemein mit der Frage befasst, eine Prüfung des Einzelfalls allerdings ausdrücklich vorbehalten hat. Demnach ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2), teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 84 Abs. 1 VRPG; vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 7). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerinnen einzugehen oder zusätzliche Beweismassnahmen anzuordnen (Augenschein; Beschwerde S. 18). Ebenso wenig braucht das Eventualbegehren der Gemeinde auf Sistierung des Verfahrens behandelt zu werden. 5.4 Die Vorinstanz wird neu zu beurteilen haben, ob die strittige Kürzung des bestehenden Parkfelds aufgrund der konkreten Verhältnisse im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Wenn nötig sind weitere Abklärungen vorzunehmen (z.B. betreffend die Verkehrssicherheit). Sollte sich bestätigen, dass die Lage der Vertikalversätze und insbesondere der Standort des nordwestlich Richtung Bolligenstrasse geplanten Versatzes dafür

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2021, Nr. 100.2020.282U, entscheidend ist, wird weiter zu prüfen sein, ob die Umgestaltung der Fahrbahn baubewilligungspflichtig ist. Diese Frage richtet sich in erster Linie nach den allgemeinen Kriterien für die Baubewilligungspflicht, d.h. nach Art. 22 Abs. 1 RPG, Art. 1a Abs. 1 BauG und Art. 4 ff. des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). Die Rechtsprechung hat die Bewilligungspflicht von baulichen Massnahmen zur Verkehrsberuhigung soweit ersichtlich nur vereinzelt thematisiert und sich dabei teilweise widersprochen (vgl. etwa VGer SO VWBES.2006.224 vom 11.9.2006, in SOG 2006 Nr. 16 [Drehkreuz]; RR LU 19.12.1989, in LGVE 1989 III Nr. 22 E. 1 [Vertikalversatz]; RR OW 21.10.1986, in VVGE 1985/1986 Nr. 27 E. 3c am Ende [Bodenschwellen]; ferner auch vorne E. 3.3). Zu klären wäre zudem, welche Tragweite der Regelung von Art. 43 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) i.V.m. Art. 23 SV betreffend kleine Strassenbauvorhaben für die Baubewilligungspflicht zukommt, allenfalls mit Hilfe eines Amtsberichts der BVD. Bejaht die Vorinstanz die Bewilligungspflicht der Vertikalversätze, wird sie für eine Koordination der Verfahren zu sorgen haben. 5.5 Für das neue Erkenntnis ist schliesslich zu beachten, dass die Entscheidverantwortung nicht dem Abteilungsleiter «Recht» delegiert werden darf, der den hier angefochtenen Entscheid unterzeichnet hat (vgl. dazu VGE 2020/299 vom 4.5.2021 [zur Publ. in der BVR vorgesehen]). 6. 6.1 Bei diesem Prozessausgang gelten die Beschwerdeführerinnen im Kostenpunkt als obsiegend, da die Neubeurteilung der Vorinstanz zu einer vollständigen Gutheissung ihres Begehrens (Verzicht auf die Aufhebung der Parkplätze) führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Der unzulässige Antrag auf Aufhebung der ursprünglichen Verfügung (vorne E. 1.2) rechtfertigt es nicht, Kosten auszuscheiden (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 4). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal die Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Hingegen hat diese den Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2021, Nr. 100.2020.282U, rerinnen die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 6.2 Das Honorar der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beläuft sich gemäss der Kostennote vom 22. April 2021 auf Fr. 9'300.-- bei einem Zeitaufwand von 31 Stunden (act. 14A). Dieser Betrag ist mit Blick auf die Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) deutlich übersetzt, ist hier doch nicht von überdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Der gebotene Zeitaufwand war vielmehr unterdurchschnittlich, zumal die Beschwerdeführerinnen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten waren. Die Rechtsvertreter waren daher mit der Sache vertraut. Auch wenn neben der Beschwerdeschrift zwei weitere Eingaben zu verfassen waren, stand eine beschränkte Fragestellung zur Diskussion (Verkehrsmassnahme, Koordinationspflicht), die zudem rechtlich nicht sehr komplex ist. Das Honorar ist demnach auf Fr. 5'000.-- zu kürzen (zuzüglich Auslagen). Nicht zu vergüten ist die Mehrwertsteuer. Da die Beschwerdeführerinnen selber mehrwertsteuerpflichtig sind (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>), ist ihnen kein entsprechender Aufwand angefallen (BVR 2015 S. 541 E. 8.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 10). 6.3 Über die Kosten, die im vorinstanzlichen Verfahren angefallen sind, ist nicht mit dem Rückweisungsentscheid zu befinden. Sie werden von der Vorinstanz gemäss dem Ausgang der Neuprüfung zu verlegen sein (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). 7. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2021, Nr. 100.2020.282U, Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 5'318.70 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerinnen - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland - Bundesamt für Strassen und mitzuteilen: - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2021, Nr. 100.2020.282U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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