100.2020.260U DAM/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. März 2021 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Verweigerung einer Integrationszulage (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 12. Juni 2020; shbv 9/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2021, Nr. 100.2020.260U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1994) wird seit November 2015 im Rahmen der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Die Einwohnergemeinde B.________ verfügte am 10./13. Januar 2020 das Rahmenbudget mit einem Fehlbetrag von Fr. 1'896.15 ab dem 1. Februar 2020, vorläufig befristet für 12 Monate. Dabei hielt sie unter anderem fest, dass A.________ keinen Anspruch auf eine Integrationszulage habe. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 6. Februar 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) des Verwaltungskreises Bern- Mittelland. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat. C. Hiergegen hat A.________ am 11. Juli 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Integrationszulage auszurichten. Das Regierungsstatthalteramt hat am 23. Juli 2020 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine förmliche Vernehmlassung verzichtet, aber ergänzende Bemerkungen angebracht. A.________ hat mit Eingabe vom 13. September 2020 ein Beweismittel nachgereicht. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auf weitere Ausführungen dazu verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2021, Nr. 100.2020.260U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i. V. m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Gemeinde legte mit ihrer Verfügung vom 10./13. Januar 2020 das Rahmenbudget für den Zeitraum Februar 2020 bis Januar 2021 fest (Sozialhilfeakten 3B, act. 2). Umstritten ist einzig die Verweigerung der Integrationszulage für 12 Monate im Betrag von monatlich Fr. 100.--. Da der Streitwert der Beschwerdesache damit unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die Verfahrensführung vor dem Regierungsstatthalteramt. Die Vorinstanz habe einen Bericht ihrer Hausärztin zu Unrecht nicht berücksichtigt. Zudem habe sie trotz telefonischer Nachfrage keine Frist gesetzt, um den Bericht nachreichen zu können (vgl. Beschwerde S. 1). Damit rügt die Beschwerdeführerin einerseits die unvollständige Feststellung des Sachverhalts, andererseits die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2021, Nr. 100.2020.260U, 2.2 Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände und Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat (BVR 2004 S. 446 E. 4.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 30, Art. 66 N. 32). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien ergänzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 SHG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht der Parteien, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 [Pra 104/2015 Nr. 22]; BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 28). 2.3 Die Beschwerdeführerin hat den Bericht ihrer Hausärztin vom 14. April 2020 – was unbestritten geblieben ist – erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereicht (vgl. act. 1B; Vernehmlassung des Regierungsstatthalteramts vom 23.7.2020 S. 1). Dieser Bericht lag der Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt somit nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz zwar in Aussicht gestellt, den Bericht «frühestens Mitte März» nachreichen zu können (S. 4 der Rechtsschrift). Entgegen ihrer Ansicht war das Regierungsstatthalteramt jedoch nicht gehalten, das Dokument einzufordern. Vielmehr war es Sache der Beschwerdeführerin, den Bericht unaufgefordert und unverzüglich nach Erhalt nachzureichen, so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2021, Nr. 100.2020.260U, fern sie ihn für entscheiderheblich hielt (Mitwirkungspflicht; E. 2.2 hiervor). Allein das Angebot, ein Beweismittel einzureichen, reicht in einer solchen Situation zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht aus (vgl. zur Beweisofferte Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4). Es leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin den Bericht aufgrund der «Coronakrise» nicht hat einreichen können. Sie hätte dafür genügend Zeit gehabt, erging der Entscheid des Regierungsstatthalteramts doch erst rund zwei Monate später. 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei «in einem Telefongespräch mit einer zuständigen Person» mitgeteilt worden, sie müsse keine weiteren Beweismittel und Belege vorlegen (Beschwerde S. 1), ist zu bemerken, dass nähere Angaben zu diesem Gespräch gänzlich fehlen. Das Regierungsstatthalteramt hielt die Beweislage für ausreichend, um über die Beschwerde zu befinden (Vernehmlassung S. 1). Es kann offenbleiben, ob und allenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin davon abgehalten worden ist, weitere Unterlagen einzureichen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hätte die Berücksichtigung des Berichts zu keinem anderen Ergebnis geführt. Was die Sachverhaltsfeststellung einschliesslich des damit zusammenhängenden Anspruchs auf rechtliches Gehör angeht, verletzt der angefochtene Entscheid daher kein Recht. 3. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2021, Nr. 100.2020.260U, in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2019 S. 450 E. 2.1). Darüber hinaus ist im Sinn einer Vollzugshilfe grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) beachtlich (nachfolgend: BKSE- Handbuch, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>; zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2 Das individuelle Unterstützungsbudget umfasst stets die materielle Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung). Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen situationsbedingte Leistungen (SIL) gewährt, Integrationszulagen (IZU) geleistet oder Einkommensfreibeträge (EFB) angerechnet (vgl. SKOS-Richtlinie A.6 mit Verweisungen). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2; zum Ganzen VGE 2019/136 vom 16.10.2020 [zur Publ. vorgesehen] E. 2.2). 3.3 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist einzig die Verweigerung der Integrationszulage für die Dauer eines Jahres strittig (Februar 2020 bis Januar 2021; vgl. auch vorne E. 1.2). Die Vorinstanz ist dem Standpunkt der Gemeinde gefolgt, wonach die besuchten Therapien und die geltend gemachten sozialen Tätigkeiten nicht genügten, um der Beschwerdeführerin eine Integrationszulage auszurichten; ein direkter Mehrwert insbesondere für die berufliche Integration sei nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 5). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Würdigung und kritisiert, ihr Engagement dürfe nicht «leistungsabhängig» beurteilt werden. Vielmehr sei auf ihre körperlichen, seelischen und geistigen Ressourcen Rücksicht zu nehmen (vgl. Beschwerde S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2021, Nr. 100.2020.260U, 4. 4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c SHG erlässt der Regierungsrat Vorschriften über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe, die namentlich Anreizsysteme schaffen, welche die Empfängerinnen und Empfänger zur Selbständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen. Mit der Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige und dem Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige sind zwei solche Anreizsysteme in der SHV geregelt. Die Integrationszulage wurde mit der Revision der SKOS- Richtlinien von 2005 als neues Instrument eingeführt und ist Ausdruck des Grundgedankens, dass Anstrengungen zur beruflichen und sozialen Integration gefördert und vermehrt honoriert werden sollen. Das materielle Anreizsystem der SKOS basiert auf der Idee der Gegenseitigkeit. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, handelt sich um leistungsbezogene Sozialhilfe, die vom sozialen Existenzminimum bzw. der übrigen bedarfsabhängigen Hilfe zu unterscheiden ist (vgl. SKOS-Richtlinie A.3; BVR 2019 S. 450 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 8a Abs. 2 SHV hat jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, Anspruch auf eine Integrationszulage von Fr. 100.-- pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht. Als anerkannte Leistungen gelten solche, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten. Sie sind überprüfbar und setzen eine individuelle Anstrengung voraus (SKOS-Richtlinie C.2). 4.2 Gemäss dem BKSE-Handbuch vermitteln folgende Bemühungen einen Anspruch auf eine Integrationszulage (vgl. Stichwort «Integrationszulage [IZU]», Version vom 12.11.2020): Praktikum mit Ausbildungscharakter oder Vorlehre; konsequente Suche nach Arbeits- oder Lehrstelle; nachgewiesene gemeinnützige oder nachbarschaftliche Arbeit in erheblichem Umfang; Teilnahme an Qualifizierungs-, Beschäftigungs- oder spezifischen Integrationsangeboten; Arbeitstätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt; selbständige Erwerbstätigkeit, die als soziale Integrationsleistung anerkannt wird;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2021, Nr. 100.2020.260U, Betreuung der eigenen Kinder bis zum ersten Geburtstag des jüngsten Kindes; Betreuung von pflegebedürftigen Familienangehörigen bei entsprechendem Nachweis; anerkannte Ausbildung auf Sekundär- oder Tertiärstufe; Wahrnehmen von Therapien, sofern diese zielführend, regelmässig und methodisch begründet sind. Die Gemeinde wendet zusätzlich ein eigenes Sozialhilfehandbuch an. Es baut auf dem BKSE-Handbuch auf und enthält weitergehende Konkretisierungen ihrer eigenen Sozialhilfepraxis (S. 1 des Handbuchs, Stand 15.1.2020; unpag. Akten RSA). Danach berechtigen Therapien unter folgenden Voraussetzungen zu einer Integrationszulage (S. 12, Stichwort «Integrationszulage [IZU]»; unpag. Akten RSA): Es besteht eine realistische Chance zur beruflichen oder sozialen Integration; Die Therapie erhöht mit grosser Wahrscheinlichkeit das Potential zur beruflichen oder sozialen Integration oder der erfolgreiche Abschluss der Therapie ist eine Voraussetzung für weitere Schritte zur beruflichen oder sozialen Integration; Das Wahrnehmen der Therapie wird als Auflage (insb. die erforderliche Intensität) in der Leistungsverfügung festgehalten. Ärztliche Behandlungen, die ausschliesslich der Stabilisierung einer Krankheitssituation dienen, berechtigen demgegenüber nicht zu einer Integrationszulage. 4.3 Die genannten Vollzugshilfen tragen unter anderem zur Rechtsgleichheit in der wirtschaftlichen Grundversorgung bei, sammeln Erfahrungen aus der Praxis der mit Sozialhilfe befassten Behörden und machen diese allgemein zugänglich (vgl. BKSE-Handbuch, Startseite, Ziele des Handbuchs Sozialhilfe der BKSE; Sozialhilfehandbuch der Gemeinde S. 1). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind sie bei der Rechtsanwendung dann zu berücksichtigen, wenn sie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisieren (vgl. VGE 2019/136 vom 16.10.2020 [zur Publ. vorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2021, Nr. 100.2020.260U, sehen] E. 4.3). Wie bereits das Regierungsstatthalteramt namentlich mit Bezug auf das kommunale Sozialhilfehandbuch festgehalten hat, sprechen hier keine Gründe dagegen, auf die oberwähnten Kriterien abzustellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern diese gesetzes- oder verordnungswidrig sein sollen. 4.4 Zu den verschiedenen therapeutischen Massnahmen, mit denen sich die Beschwerdeführerin behandeln lässt, ergibt sich Folgendes: 4.4.1 Die Beschwerdeführerin wird von ihrer Hausärztin betreut und nimmt seit längerem «Rhythmische Massage» bei einem Therapeuten in Anspruch. Laut diesem Therapeuten liegt die Zielsetzung «in einem allgemein stabilisierenden und auch die persönliche Entwicklung fördernden Element» (E-Mail vom 6.4.2020, act. 1B). Nach Einschätzung der Hausärztin kann die Beschwerdeführerin in «ihrer Biographie […] verpasste Entwicklungsschritte langsam, aber doch stetig nachholen» (Bericht vom 14.4.2020, act. 1B). Wie sich aus den Vorakten ergibt, nimmt die Beschwerdeführerin zudem regelmässig an «kognitiv-verhaltenstherapeutischen psychotherapeutischen Sitzungen» teil. In früheren Jahren sei eine Eingliederung aufgrund ungenügender Stabilität nicht möglich gewesen. Laut der leitenden Therapeutin hat die Beschwerdeführerin «aus psychotherapeutischer Sicht alle ihre Möglichkeiten ausgenutzt, um sich integrieren zu können. Eine Kürzung der Integrationszulage [führe] eher zu einer Destabilisierung ihres Zustandes als zu einer Förderung ihrer Ressourcen und ihrem Eingliederungspotential» (Bericht vom 28.1.2020, Akten RSA 3A1). 4.4.2 Das Verwaltungsgericht stellt nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin von den erwähnten Therapien profitiert und dadurch auch in ihrer persönlichen Entwicklung weiterkommt. Die Massnahmen mögen durchaus medizinisch indiziert sein. Das ändert aber nichts daran, dass sie vorab der Stabilisierung des Gesundheitszustands dienen. Weder die Hausärztin noch die weiteren Fachpersonen äussern sich näher dazu, inwiefern die Therapien das Potential der Beschwerdeführerin zur beruflichen oder sozialen Integration mit grosser Wahrscheinlichkeit erhöhen könnten. Weiter ist weder geltend gemacht noch erkennbar, dass die Massnahmen eine Voraussetzung für weitere realistische und konkrete Integrationsschritte bilden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Therapien die Beschwerdeführerin intensiv
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2021, Nr. 100.2020.260U, beanspruchen. Dem Bericht der Psychotherapeutin lässt sich nichts zur Häufigkeit der Sitzungen entnehmen. Die «Rhythmische Massage» besuchte die Beschwerdeführerin zu Beginn in «kürzeren Abständen, dann meist zweiwöchentlich und in letzter Zeit mit grösseren Abständen» (vgl. E-Mail des Therapeuten vom 6.4.2020, act. 1B). 4.4.3 Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ist somit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren therapeutischen Bemühungen die Voraussetzungen für eine Integrationszulage erfüllt. Der Einwand, im bisherigen Verfahren seien weder (zusätzliche) medizinische Berichte eingeholt noch sei eine begutachtende Untersuchung angeordnet worden, um die gesundheitliche Entwicklung und die integrative Wirkung der Massnahmen zu beurteilen (Beschwerde S. 2), hilft ihr nicht. Die Behörden sind aufgrund der medizinischen Berichte durchaus in der Lage, die Anspruchsberechtigung zu prüfen und zu beurteilen. Objektive Anhaltspunkte, die Anlass für weitere Abklärungen geben könnten, fehlen (vgl. zur Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Feststellung des Sachverhalts vorne E. 2.2). Damit ist nicht zu beanstanden, dass es die Gemeinde in Anwendung ihrer Sozialhilfepraxis abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin aufgrund der besuchten Therapien eine Integrationszulage auszurichten. 4.5 Das gemeinnützige und soziale Engagement der Beschwerdeführerin ist wie folgt zu würdigen: 4.5.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins engagiert, dort die Vereinsbuchhaltung führt und administrative Aufgaben erledigt (u.a. Adress- und Mitgliederverwaltung, Ausstellen von Spendenbescheinigungen; act. 5A). Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Tätigkeit ihre Fähigkeiten und Kenntnisse weiterentwickeln kann und sich dadurch ihre Chancen auf eine berufliche und/oder soziale Integration erhöhen. Laut BKSE-Handbuch besteht indes nur Anspruch auf eine Integrationszulage, wenn gemeinnützige Arbeit in erheblichem Umfang geleistet wird. Dieses Erfordernis erscheint sachgerecht. Wie die anderen Kriterien des Handbuchs ebenfalls zeigen, sollen individuelle Anstrengungen von einem gewissen zeitlichen Aufwand belohnt werden. So sind unter anderem Personen anspruchsberechtigt, die eine Vorlehre oder eine anerkannte weiterführende Ausbildung absolvieren,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2021, Nr. 100.2020.260U, im zweiten Arbeitsmarkt tätig sind oder an Qualifizierungs-, Beschäftigungsoder spezifischen Integrationsangeboten teilnehmen (vorne E. 4.2). Den zeitlichen Aufwand ihrer Freiwilligentätigkeit legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar. Ebenso wenig gibt die Bestätigung des Vereins darüber Aufschluss. Selbst wenn die Beschwerdeführerin wöchentlich einige Stunden für die Vereinsadministration aufwenden sollte, spricht dies nach dem Gesagten aber nicht für eine Tätigkeit in «erheblichem Umfang». 4.5.2 Die gleichen Überlegungen gelten für den Französischkurs, den die Beschwerdeführerin wöchentlich besucht (vgl. Kursbestätigungen, act. 1B). Soweit sie schliesslich auf ihr Praktikum in der Demokratischen Republik Kongo und den Arbeitseinsatz bei der Stiftung für berufliche Integration (GEWA) verweist, handelt es sich um Tätigkeiten aus dem Jahr 2017 bzw. 2019 (vgl. Beschwerde S. 2; Sozialhilfeakten 3C, act. 4). Sie sind für die Integrationszulage im hier interessierenden Zeitraum ohne Belang (vgl. vorne E. 1.2). 4.6 Die Beschwerdeführerin wirft der Gemeinde schliesslich vor, sie mangelhaft zu beraten. So habe sie keine Angebote für eine andere gemeinnützige Tätigkeit oder für eine neue Massnahme zur Arbeitsintegration erhalten (Beschwerde S. 2). Der Sozialdienst verwies die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 an die Fachstelle Arbeitsintegration Region Bern, die in der Folge ein Einzelcoaching durchführte, um mit ihr die berufliche Integration zu besprechen (Sozialhilfeakten 3B, act. 4). Sie nahm im Anschluss an mehreren Integrationsprojekten teil, die über die Invalidenversicherung bzw. die GEWA vermittelt wurden. Ihre Situation erwies sich allerdings als zu wenig stabil, um diese Angebote dauerhaft nutzen zu können (vgl. Bericht der Psychotherapeutin vom 28.1.2020, Akten RSA 3A1). Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situation für die noch junge Beschwerdeführerin schwierig ist. Die persönliche Hilfe in Form von Beratung, Stützung, Motivierung, Förderung, Strukturierung des Alltags oder Vermittlung spezieller Dienstleistungen, die das Bindeglied zwischen materieller Existenzsicherung als Zweck und beruflicher sowie sozialer Integration als Ziel der Sozialhilfe bildet (vgl. SKOS-Richtlinie A.3), kann allerdings nicht allein von der Gemeinde geleistet werden. Die Beschwerdeführerin muss sich aktiv um eine Beschäftigung bemühen, um in den Genuss einer Integrationszulage zu kommen. Zu Recht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2021, Nr. 100.2020.260U, hat die Vorinstanz hervorgehoben, dass die berufliche und soziale Integration der Beschwerdeführerin das Ziel bleiben muss. Eine individuelle Zielvereinbarung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 27 Abs. 1 SHG; vgl. auch Art. 3c Abs. 1 Bst. d SHV); dort können unter anderem die zu erbringenden Integrationsleistungen konkret festgelegt werden (vgl. BKSE-Handbuch, Stichwort «Integrationszulage [IZU]»). Es wäre zielführend, mit der Beschwerdeführerin eine solche Vereinbarung zu erarbeiten und ihr die Chance zu eröffnen, in Zukunft allenfalls eine Integrationszulage zu erhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). 4.7 Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2021, Nr. 100.2020.260U, 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.