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Bern Verwaltungsgericht 09.08.2021 100 2020 235

9 août 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,401 mots·~27 min·3

Résumé

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach AIG sowie Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der SID vom 18. Mai 2020; 2019. POMG. 499/500) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2020.235U STN/BTA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. August 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerinnen gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Auflösung der Ehegemeinschaft und Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach AIG sowie Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 18. Mai 2020; 2019.POMG.499/500)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1978) und ihre beiden Töchter aus erster Ehe, B.________ (geb. 2000) und C.________ (geb. 2002), sind serbische Staatsangehörige. Am 1. September 2017 reiste die Familie … in die Schweiz ein und meldete sich am 31. Oktober 2017 bei der Fremdenkontrolle der Einwohnergemeinde (EG) D.________ an; gleichzeitig stellte A.________ ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem in D.________ wohnhaften kroatischen Staatsbürger E.________, der über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt. Am 18. Dezember 2017 heirateten A.________ und E.________. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), erteilte daraufhin A.________ und ihren Töchtern je eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug mit Gültigkeit bis 29. April 2023. Am 26. Juli 2018 informierte E.________ die EG D.________, dass sich das Ehepaar getrennt habe. Nach Abklärungen zur Trennung widerrief das MIP mit separaten Verfügungen vom 2. Juli 2019 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A.________ und C.________ bzw. der mittlerweile volljährigen B.________, verweigerte ihnen eine Härtefallbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügungen erhoben A.________ und C.________ einerseits und B.________ andererseits mit separaten Eingaben am 31. Juli 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese vereinigte die Verfahren. Am 18. Mai 2020 wies die SID die Beschwerden ab. Gleichzeitig setzte sie A.________, B.________ und C.________ eine neue Ausreisefrist auf den 31. Juli 2020. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies sie ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, C. Gegen diese Entscheide haben A.________, B.________ und C.________ am 18. Juni 2020 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihre Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA seien nicht zu widerrufen und sie seien nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Eventuell sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gestützt auf Art. 50 Abs. 2, eventualiter gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Subeventuell sei festzustellen, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vorliege und die Vorinstanz anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) Anträge auf Erteilung von Härtefallbewilligungen zu unterbreiten. Subsubeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig haben A.________, B.________ und C.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 11. September 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Am 19. März 2021 hat der MIDI die Meldung des Regionalgerichts Oberland eingereicht, wonach die Ehe zwischen A.________ und E.________ am 16. März 2021 rechtskräftig geschieden worden ist. Nach Edition der Scheidungsakten hat der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern. Davon haben die Verfahrensbeteiligten mit Eingaben vom 23. April 2021 Gebrauch gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen beantragen unter anderem, es sei nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vorliege (vorne Bst. C). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungsoder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3 mit Hinweisen; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). – Das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerinnen ist in ihrem rechtsgestaltenden Begehren mitenthalten, es sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 2, eventualiter Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu erteilen. An einer gesonderten förmlichen Feststellung besteht folglich kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin 1 (geb. 1978) ist serbische Staatsangehörige. Am 5. März 2000 heiratete sie in Serbien Cvetic (angefochtener Entscheid E. 3.1). Aus dieser Ehe gingen zwei Töchter hervor: die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, geboren 2000 und 2002. Am 23. Februar 2012 wurde die Ehe geschieden, das Sorgerecht über die Töchter wurde der Beschwerdeführerin 1 zugeteilt (Akten MIDI [act. 9C] pag. 66). Eigenen Angaben zufolge besuchte die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz regelmässig ihre Schwester und ihren Schwager, die in D.________ leben. Hier habe sie im Jahr 2007 den ebenfalls in D.________ wohnhaften E.________ kennengelernt, einen kroatischen Staatsbürger mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Ab 2015 sei sie mit ihm eine Beziehung eingegangen (Akten MIDI [act. 9C] pag. 50, 165). Am 1. September 2017 reisten die Beschwerdeführerinnen in die Schweiz ein und meldeten sich am 31. Oktober 2017 bei der EG D.________ an (Akten MIDI [act. 9C] pag. 1, 10 f.); gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin 1 ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat mit E.________ (Akten MIDI [act. 9C] pag. 8). Nach ihrer Einreise in die Schweiz wohnte die Beschwerdeführerin 1 mit den Töchtern bei ihrer Schwester und dem Schwager (Akten MIDI [act. 9C] pag. 13). Mitte Oktober 2017 zog sie zu E.________, hielt sich aber weiterhin gelegentlich in der Wohnung ihrer Familienangehörigen auf, wo sie auch gemeldet war (Akten MIDI [act. 9C] pag. 59, pag. 165 ff., 166). Seit dem 15. Dezember 2017 arbeitet die Beschwerdeführerin 1 in einem Vollzeitpensum im Restaurant ihres Schwagers (Akten MIDI [act. 9C] pag. 20 f.). Am 18. Dezember 2017 heirateten die Beschwerdeführerin 1 und E.________ (Akten MIDI [act. 9C] pag. 53 ff.). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleibs beim Ehemann und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleibs bei der Mutter erteilt (Akten MIDI [act. 9C] pag. 127). Im April 2018 wurde E.________ die Niederlassungsbewilligung verweigert (Akten MIDI [act. 9C] pag. 80 f.). Am 26. Juli 2018 teilte E.________ der EG D.________ mit, dass er bereits seit ungefähr drei Monaten nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen sei (Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, MIDI [act. 9C] pag. 84). In der Folge führte er aus, sie seien bereits seit der Hochzeit getrennt und seit dem 15. Mai 2018 bestehe keinerlei Kontakt mehr (Akten MIDI [Act. 9C] pag. 86, 93). Auch die Beschwerdeführerin 1 gab an, sie sei seit Mai 2018 von ihrem Ehemann getrennt (Akten MIDI [Act. 9C] pag. 99). Per 15. Juli 2018 hatten die Eheleute noch eine grössere Wohnung gefunden, die es ihnen ermöglicht hätte, mit den (Stief-)Töchtern als Familie zusammenzuleben. Infolge der Trennung zogen die Beschwerdeführerinnen nur zu dritt in die neue Mietwohnung ein (Akten MIDI [act. 9C] pag. 99 ff., 100, 165 ff., 166). Am 12. März 2019 klagte E.________ auf Eheungültigkeit. Im Rahmen dieses Verfahrens einigten sich die Eheleute auf den 15. Juli 2018 als Datum der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Das Zivilverfahren wurde sodann infolge Klagerückzugs als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 3.2.2020, Vereinbarung vom 7.11.2019, unpag. Akten SID [act. 9A]). Am 1. August 2019 traten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 Lehrausbildungen als Hotelfachfrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) an (Akten MIDI [act. 9C] pag. 174 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 arbeitete zudem seit dem 20. April 2019 drei Tage die Woche als «Allrounderin» in einem Hotel im Stundenlohn (Akten MIDI [act. 9D] pag. 99). Am 16. März 2021 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und E.________ geschieden (act. 15A). Die Beschwerdeführerinnen haben während ihres bisherigen Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen bezogen und soweit ersichtlich weder in straf- noch in betreibungsrechtlicher Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben (Akten MIDI [act. 9C] pag. 61 ff., 111 f., 124). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Gehörsverletzung, da die Vorinstanz die von ihnen gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen habe. Sie beantragten vor der Vorinstanz, sie selber, der Exmann der Beschwerdeführerin 1 und der damalige Trauzeuge seien zu befragen; die ausländerrechtlichen Akten des Exmannes seien zu edieren und ihnen sei Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen; allenfalls seien weitere Zeugen zu befragen (Beschwerde an die POM vom 13.7.2019 S. 17 f., Eingabe vom 1.8.2019 an die POM, beides in unpag. Akten SID [act. 9A]). Vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Verwaltungsgericht stellen sie die gleichen Beweisanträge (Beschwerde S. 21 f.). 3.2 Das rechtliche Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Als solches umfasst es alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dazu gehört auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 143 V 71 E. 4.1, 140 I 285 E. 6.3.1 [Pra 104/2015 Nr. 22]; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1; weiter Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 15). Gelangen die Behörden in freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, können sie in antizipierter Beweiswürdigung auf das Erheben weiterer Beweise verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 28). 3.3 Die Vorinstanz hat erwogen, es komme nicht auf die Gründe der Aufhebung der Ehegemeinschaft an. Daher erübrige es sich, den Exmann hierzu und zu seinem Gesundheitszustand zu befragen. Dasselbe gelte für die Befragung des Trauzeugen (angefochtener Entscheid E. 4.2). Die rechtliche Beurteilung hänge nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab, die Beweisanträge auf Parteibefragungen seien daher abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 7.1). Zudem sei nicht zu erwarten, dass aus den ausländerrechtlichen Akten des Exmannes etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden könnte (angefochtener Entscheid E. 2.3). – Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, an dieser zutreffenden Einschätzung etwas zu ändern. Betreffend die gestellten Beweisanträge entspricht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in weiten Teilen der Beschwerde an die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 8 ff.; Beschwerde S. 6 ff. an die POM vom 13.7.2019 in unpag. Akten SID). Insbesondere sub-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, stanziieren die Beschwerdeführerinnen auch vor Verwaltungsgericht nicht, welche rechtserheblichen Tatsachen sie sich aus der Aktenedition und den Befragungen erhoffen. Eine Bestätigung, dass die Ehe zu Beginn tatsächlich gewollt und gelebt wurde (Beschwerde S. 10), ist nicht erforderlich, zweifelten dies die Vorinstanzen doch nicht an. Weiter sind die Trennungsgründe nicht relevant für die Frage, wann sich das Paar getrennt hat. Ohnehin steht das Trennungsdatum nicht mehr in Frage, schliesslich haben sich die Parteien im Rahmen des Eheungültigkeitsverfahren auf ein Datum der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geeinigt (so auch schon angefochtener Entscheid E. 4.2; vgl. hinten E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, sie seien Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden, trifft sie bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Sie müssen die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], Aussagen von Angehörigen oder Nachbarn usw.). Erst in diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht (vgl. zum Ganzen BGer 2C_585/2020 vom 22.3.2021 E. 3.2.2 [betreffend VGE 2018/450 vom 5.6.2020]). Mit ihren allgemein gehaltenen und unbelegten Behauptungen gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht, eine eheliche oder häusliche Gewalt glaubhaft zu machen (vgl. hinten E. 5.4 und 5.5). Die Ausländerbehörden traf daher keine eigenständige Abklärungspflicht. Die Vorinstanz durfte folglich in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten Parteibefragungen und die Aktenedition verzichten. Die Vorinstanz ging zudem von einer bisher erfolgreichen Integration der Beschwerdeführerinnen aus (angefochtener Entscheid E. 5.5 mit Verweis auf E. 3.6), ein persönlicher Eindruck würde zu keiner günstigeren Einschätzung führen. Indem sie die Beweisanträge ablehnte, hat die Vorinstanz folglich weder den Sachverhalt unvollständig festgestellt noch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt. Gestützt auf dieselben Überlegungen ist auch im vorliegenden Verfahren von den Befragungen und der Aktenedition abzusehen. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts erübrigt sich ebenfalls (vgl. vorne Bst. C). 4. Strittig ist zunächst der Widerruf des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681). Der Beschwerdeführerin 1 wurde der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf ihre Ehe mit einem hier aufenthaltsberechtigten kroatischen Staatsangehörigen gemäss Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA bewilligt (vgl. vorne Bst. A). Auch die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 konnten ihren Aufenthalt aufgrund dieser Ehe aus dem FZA ableiten (vgl. BGE 136 II 65 E. 3 und 4; angefochtener Entscheid E. 4.3). Am 16. März 2021 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden (act. 15A). Die abgeleiteten Bewilligungen können in dieser Situation mangels Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; BGE 144 II 1 E. 3.1; VGE 2018/407 vom 3.9.2019 E. 4.2, 2015/191 vom 11.4.2016 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_424/2016 vom 17.5.2016]). Ein Bewilligungsanspruch aus dem FZA besteht damit nicht mehr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, 5. 5.1 Obschon der aus einem EU-Mitgliedsstaat stammende Exmann nur über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (vorne E. 2), fällt aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AIG in Betracht, weil der Exmann in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7; VGE 2020/81 vom 25.8.2020 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_812/2020 vom 23.2.2021]). – Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösung der Familiengemeinschaft bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (vgl. BGer 2C_392/2019 vom 24.1.2020 E. 3.2.1 m.w.H.). Massgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1 [Pra 104/2015 Nr. 75]; BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2). Die Dauer der Ehegemeinschaft kann jedoch nicht an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft gemessen werden, wo Letztere gar nicht Bedingung des Aufenthaltsanspruchs ist. Dies ist namentlich bei Personen der Fall, die – wie hier – nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA nachgezogen wurden, da dieser Bewilligungsanspruch keinen gemeinsamen Haushalt voraussetzt (vgl. Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 50 AIG N. 6). In diesen Konstellationen wird eine Auflösung der Ehegemeinschaft angenommen, wenn der Ehewille erloschen ist. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt somit vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). 5.2 Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Exmann dauerte vom 18. Dezember 2017 bis am 16. März 2021 (vgl. Akten MIDI [act. 9C] pag. 53 ff.; act. 11A, 15A). Der Exmann machte im Verlauf des Verfahrens geltend, dass seit dem 15. Mai 2018 keinerlei Kontakt mehr zwischen den Eheleuten bestehe. Auch die Beschwerdeführerin 1 gab im Oktober 2018 an, sie sei seit Mai 2018 von ihrem Ehemann getrennt; dieser habe sich seit Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, 2018 nicht mehr bei ihr gemeldet. Die Ehegatten trafen sodann im Rahmen des Verfahrens um Eheungültigkeit eine Vereinbarung, wonach der gemeinsame Haushalt per 15. Juli 2018 aufgehoben worden sei. Spätestens ab diesem Datum hat der Ehewille als erloschen und die Ehegemeinschaft als aufgelöst zu gelten. Unbehelflich ist der Einwand, dass in der Vereinbarung nichts über eine Scheidung festgehalten sei (Beschwerde S. 13), wird gemäss der Rechtsprechung doch auf das Datum der Aufgabe der Ehegemeinschaft und nicht der Scheidung abgestellt (vgl. hiervor E. 5.1). Das Eheleben wurde in der Folge im Übrigen auch nicht wieder aufgenommen. Vielmehr reichte der Ehemann eine Scheidungsklage ein und die Ehe wurde am 16. März 2021 geschieden (vgl. zum Ganzen vorne E. 2). Die Ehegemeinschaft bestand somit vom 18. Dezember 2017 bis längstens am 15. Juli 2018 und damit weniger als drei Jahre. Angesichts dessen besteht ungeachtet der Integrationsbemühungen kein verselbständigtes Anwesenheitsrecht nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG. 5.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall; Beschwerde S. 15 ff.). – Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mit zu berücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, fall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; zum Ganzen VGE 2020/81 vom 25.8.2020 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_812/2020 vom 23.2.2021]; Botschaft des Bundesrats zum AuG, in BBl 2002 S. 3709 ff., 3754 Ziff. 1.3.7.6). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). 5.4 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Beschwerdeführerin 1 sei von ihrem Exmann bloss benutzt worden, damit seine eigene Aufenthaltsbewilligung verlängert werde. Sie sei persönlich tief verletzt und enttäuscht worden und habe aufgrund falscher Versprechungen des Exmannes in Serbien alles aufgegeben. Zudem habe der Exmann den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 mehrfach gedroht, sie aus der Schweiz «hinauszuschmeissen». Auch habe er im Mai 2018 die Beschwerdeführerin 1 unter Druck gesetzt, sie solle ihm ihren Lohn abgeben; ferner habe er viel Alkohol getrunken. Sein Verhalten sei ehelicher Gewalt gleichzustellen. In den Akten gebe es zudem keine Anhaltspunkte, dass sie in Serbien auf ein intaktes soziales Netz zurückgreifen könnten. Eine Rückkehr sei unzumutbar. In der Schweiz seien sie demgegenüber bestens integriert. Sie würden alle arbeiten, hätten keine Schulden und seien finanziell unabhängig (Beschwerde S. 5, 15 f.). 5.5 Hierzu ist Folgendes zu erwägen: 5.5.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann nicht gesagt werden, dass sie Opfer häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG geworden sind. Zwar mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin 1 von nicht eingehaltenen Versprechungen des Exmannes tief enttäuscht wurde, jedoch vermag nicht jede unglückliche, belastende oder nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht zu begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; VGE 2019/261 vom 25.8.2020 E. 5.3.5). Häusliche Gewalt bedeutet vielmehr systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGer 2C_585/2020 vom 22.3.2021 E. 3.2.1). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.3.2 m.w.H. [bestätigt durch BGer 2C_682/2019 vom 26.2.2020]). Davon kann vorliegend keine Rede sein. 5.5.2 Die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerinnen sind anzuerkennen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6). Für sich allein vermögen sie allerdings keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Denn eine erfolgreiche Integration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2020/81 vom 25.8.2020 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_812/2020 vom 23.2.2021], 2019/130 vom 27.2.2020 E. 2.5 [bestätigt durch BGer 2C_270/2020 vom 14.4.2020], 2019/344 vom 24.1.2020 E. 2.6). Mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ihre Lehrverträge erst abgeschlossen haben, nachdem ihnen vom MIDI das rechtliche Gehör zur Entfernungsmassnahme gewährt worden war (angefochtener Entscheid E. 5.5; Akten MIDI [act. 9D] pag. 51 ff., 83 ff.). Somit musste ihnen bereits zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bewusst gewesen sein, dass sie ihre Ausbildungen möglicherweise nicht in der Schweiz werden absolvieren können. 5.5.3 Ferner halten sich die Beschwerdeführerinnen erst seit September 2017 in der Schweiz auf (vgl. vorne Bst. A). Soweit sie geltend machen, ihre privaten Beziehungen beschränkten sich auf die Schweiz, ist dies angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer nicht glaubhaft. Sie haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien verbracht und wurden dort sozialisiert. Nach einer Abwesenheit von knapp vier Jahren sind sie mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in ihrem Heimatland nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, wie vor bestens vertraut. Es ist ihnen ohne weiteres zumutbar, bei einer Rückkehr an frühere Kontakte anzuknüpfen oder sich allenfalls ein neues soziales Netz aufzubauen. Die Beschwerdeführerinnen verfügen zudem mit ihren beruflichen Erfahrungen, die sie in der Schweiz sammeln konnten, über günstige Voraussetzungen, um nach der Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden. Der blosse Umstand, dass die Lebensumstände und die Wirtschaftslage in der Schweiz allenfalls besser sind als im Heimatland, genügt nicht, um einen nachehelichen Härtefall anzunehmen, ist davon doch die ganze dortige Bevölkerung gleichermassen betroffen (vgl. VGE 2019/80 vom 6.2.2020 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_224/2020 vom 28.5.2020]). Mit der Vorinstanz ist daher von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten auszugehen (angefochtener Entscheid E. 5.5). Zu keinem anderen Ergebnis führt das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, sie habe Medikamente einnehmen müssen und sei 14 Tage arbeitsunfähig gewesen (Beschwerde S. 17). So macht sie nicht geltend, dass sie auch heute noch arbeitsunfähig ist (so auch schon angefochtener Entscheid E. 5.5). 5.6 Nach dem Erwogenen stellen die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass sie keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben. 6. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführerinnen schliesslich, soweit sie geltend machen, ihnen sei eine Ermessenbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu erteilen (vgl. Beschwerde S. 17 ff.). 6.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2019 S. 314 E. 6.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 sei von ihrem Exmann in ihrem Vertrauen tief verletzt und enttäuscht worden und die Beschwerdeführerinnen hätten aufgrund falscher Versprechungen in Serbien alles aufgegeben. Die Rückkehr nach Serbien würde für sie eine schwere persönliche Notlage begründen, in der Schweiz hätten sie sich dagegen gut integriert. Ausserdem bestehe mangels Straffälligkeit gar kein öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme. – Damit bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen dieselben Argumente vor, welche bereits unter dem nachehelichen Härtefall berücksichtigt worden sind. Die dargelegten Umstände genügen nicht für die Annahme eines schwerwiegenden und persönlichen Härtefalls. Mit Blick auf die kurze Aufenthaltsdauer und die intakten Reintegrationsmöglichkeiten in Serbien müssten aussergewöhnliche Umstände vorliegen, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich und werden namentlich nicht alleine dadurch begründet, dass sich die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz in straf- und betreibungsrechtlicher Hinsicht klaglos verhalten haben. Namentlich besteht auch ohne Straffälligkeit ein öffentliches Interesse an der Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV). Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der SID verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 6). Somit ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, schloss, es läge kein persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vor. 7. Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich, dass ihnen die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert habe. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, 7.2 Die SID erachtete die an sie gerichteten Beschwerden als aussichtslos. Die Ehe der Beschwerdeführerin 1 sei offensichtlich gescheitert. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Stiefvater eine familiäre Beziehung zu den Stieftöchtern tatsächlich lebe. Gründe, die einen Härtefall begründen würden, fielen nicht ernsthaft in Betracht. Im Übrigen falle die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen kurz aus und die Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland seien intakt (angefochtener Entscheid E. 8.3). – Diese Einschätzung der SID erscheint nicht rechtsfehlerhaft, zumal sich die Beschwerdeführerinnen inhaltlich nicht damit auseinandersetzen und bloss auf ihre materiellen Vorbringen verweisen (Beschwerde S. 20). 8. 8.1 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 8.2 Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende September 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie ha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, ben indes auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vgl. vorne Bst. C). 9.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in der Sache als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Die SID hat im angefochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführerinnen zu Recht widerrufen wurden und ihnen keine Aufenthaltsbewilligung nach AIG zu erteilen sind. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringen die Beschwerdeführerinnen nichts wesentlich Neues vor. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für die Beschwerdeführerinnen erkennbar sei. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 9.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführerinnen deshalb keine Gelegenheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Den Beschwerdeführerinnen wird eine neue Ausreisefrist auf den 30. September 2021 gesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerinnen - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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