Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 11.11.2021 100 2020 189

11 novembre 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,588 mots·~28 min·1

Résumé

amtliche Festsetzung von Notariatsgebühren (Verfügung der Direktion für Inneres und Jusitz; 2019.DIJ.7715) | Disziplinarwesen

Texte intégral

100.2020.189U BUC/STS/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. November 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Straub Notar A.________ Beschwerdeführer gegen 1. B.________ 2. C.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerschaft und Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend amtliche Festsetzung von Notariatsgebühren (Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 23. April 2020; 2019.DIJ.7715)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, Sachverhalt: A. Die Erbinnen und Erben von D.________, darunter B.________ und C.________, haben Notar A.________ im Januar 2019 mit der Erstellung des Erbschaftsinventars betraut. Mit Datum vom 16. Oktober 2019 stellte A.________ Rechnung für «Erbschaftsinventar, Erbenbesprechungen und beratungen» von total Fr. 6'784.95 (Anteil Gebühren [exkl. MWSt]: Fr. 4'070.--, Anteil Honorar [exkl. MWSt]: Fr. 2'050.--, Anteil Auslagen [exkl. MWSt]: Fr. 180.--). Mit Schreiben vom 6. November 2019 beanstandete B.________ diese Rechnung. Er bat um eine Korrektur resp. für den Fall des Festhaltens an der Rechnungsstellung um eine detaillierte und begründete Aufstellung der erbrachten Leistungen. Am 8. November 2019 sandte Notar A.________ die «detaillierte Aufstellung über die Gebühren und Honorare» an B.________. Am 15. November 2019 reichten B.________ und C.________ bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) ein Gesuch um amtliche Festsetzung der Gebühren und Auslagen betreffend Erbschaft D.________ ein. Die DIJ setzte die Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit dem Nachlass von D.________ mit Entscheid vom 23. April 2020 auf Fr. 2'628.-- (exkl. MWSt) fest und bestimmte das Total inkl. MWSt und Fremdkosten (Fr. 989.05) und abzüglich der geleisteten Anzahlung (Fr. 1'000.--) auf Fr. 2'819.40. B. Dagegen hat A.________ am 22. Mai 2020 (Postaufgabe am 25. Mai 2020) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der DIJ vom 23. April 2020 sei aufzuheben und die Gebühren seien auf «Fr. 4'385.-- plus Auslagen von Fr. 180.-- plus MWSt» festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die DIJ beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2020 die Beschwerdeabweisung, eventuell seien die Gebühr nach Zeitaufwand um Fr. 180.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, auf Fr. 295.-- zu erhöhen und die Notariatsgebühren mit dieser Änderung amtlich festzusetzen. B.________ und C.________ beantragen mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, eventuell sei die Beschwerde betreffend die Gebühr für die Eröffnung des Erbschaftsinventars gutzuheissen und soweit weitergehend abzuweisen. Am 4. August 2020 hat A.________ eine weitere Stellungnahme eingereicht. B.________ und C.________ haben sich mit Eingabe vom 27. August 2020 erneut geäussert. Die DIJ hält in ihrer Eingabe vom 31. August 2020 an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG; BSG 169.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die im Streit liegende Rechnung des Beschwerdeführers richtete sich an die Erbengemeinschaft. Das Gesuch um amtliche Festsetzung der Gebühren und Auslagen wurde indes nicht von der Erbengemeinschaft als Gesamtheit, sondern nur von einer Erbin und einem Erben (der Beschwerdegegnerschaft) eingereicht. Die Erbengemeinschaft stellt ein Gesamthandverhältnis und damit prozessual eine notwendige Streitgenossenschaft dar (Art. 13 VRPG i.V.m. Art. 70 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] und Art. 602 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Rechtsprechung macht jedoch vom Grundsatz der Notwendigkeit der gemeinschaftlichen Prozessführung eine Ausnahme, wenn sich die Beschwerde gegen eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung richtet und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts Einzelner nicht geeignet erscheint, die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Mitglieder zu beeinträchtigen (vgl. VGE 2011/285 vom 31.5.2012 E. 1.2, 2011/67 vom 23.6.2011 E. 1.2; je mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 11 N. 11, Art. 13 N. 7). Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerschaft auch ohne Mitwirkung der Miterben zur Gesuchseinreichung legitimiert war (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Gleiches gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Vorab sind die rechtlichen Grundlagen und der Gegenstand der amtlichen Festsetzung der Notariatsgebühren zu erörtern. 2.1 Das Notariatsrecht unterscheidet zwischen haupt- und nebenberuflichen Tätigkeiten von Notarinnen und Notaren. Die Abgrenzung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Urkundspflicht. Die hauptberufliche Tätigkeit umfasst die Vornahme derjenigen Verrichtungen, für welche ausschliesslich Notarinnen und Notare zuständig sind und welche somit notwendigerweise von diesen erbracht werden müssen (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 2 NG; Müller/Genna, in Stephan Wolf [Hrsg.], Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, 2009, Art. 51 NG N. 2). Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Unvereinbarkeit sind Notarinnen und Notare berechtigt, neben der hauptberuflichen Tätigkeit Aufträge für Rechtsberatung, Vermögensverwaltung, Treu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, handfunktionen und ähnliche Verrichtungen zu übernehmen (Art. 29 Abs. 1 NG; Müller/Genna, a.a.O., Art. 51 NG N. 4 ff.). Die nebenberufliche Tätigkeit unterliegt dem Privatrecht (Art. 29 Abs. 2 NG). 2.2 Für die hauptberufliche Tätigkeit haben Notarinnen und Notare Anspruch auf eine Gebühr und auf Auslagenersatz (Art. 50 Abs. 1 NG). Ist die Höhe dieser Beträge umstritten, setzt die DIJ sie auf Gesuch hin amtlich fest (Art. 54 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 Bst. d NG). Streitigkeiten betreffend das für die nebenberufliche Tätigkeit in Rechnung gestellte Honorar und die entsprechenden Auslagen hat hingegen das Zivilgericht zu beurteilen. Solche Rechnungspositionen bleiben der amtlichen Festsetzung vorenthalten (Müller/Genna, a.a.O., Art. 54/55 NG N. 1). Gemäss Art. 52 Abs. 2 und Abs. 4 Bst. a NG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 26. April 2006 über die Notariatsgebühren (GebVN; BSG 169.81) richtet sich die Gebühr für die Errichtung eines Steuer-, Erbschafts- oder öffentlichen Inventars nach dem Tarif im Anhang 2 zu dieser Verordnung. Dieser ist als gestaffelter Rahmentarif ausgestaltet. Bemessungsgrundlage ist der Geschäftswert, d.h. das inventarisierte Rohvermögen. Dieses umfasst das gesamte Vermögen jeder Art, mit dem sich Notarinnen und Notare bei der Errichtung des Inventars auseinanderzusetzen haben (Art. 10 Abs. 2 GebVN). Die Bemessung der Gebühr erfolgt demnach nicht in erster Linie nach dem Aufwand, sondern nach dem Geschäftswert. Im amtlichen Festsetzungsverfahren kann bei der Bemessung der Gebühr nach einem gestaffelten Rahmentarif nicht auf den Franken genau moderiert werden. Den Notarinnen und Notaren ist daher ein Ermessensspielraum zuzubilligen (Vortrag des Regierungsrats betreffend das NG, in Tagblatt des Grossen Rates 2005, Beilage 30, S. 5). Dies gilt ebenso im Verfahren vor Verwaltungsgericht, weshalb sich dieses bei der Überprüfung der Gebührenbemessung innerhalb des Rahmentarifs eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. zum Ganzen VGE 2012/296 vom 14.6.2013 E. 5.2). Zusätzlich zur Notariatsgebühr gemäss Rahmentarif kann der Notar oder die Notarin für das Ausstellen weiterer Ausfertigungen und die Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen eine Gebühr nach Zeitaufwand erheben (aArt. 51 Abs. 2 NG in der hier noch anwendbaren Fassung vom 22.11.2005 [BAG 06-40] i.V.m. aArt. 31 und aArt. 30 Abs. 3 GebVN in der hier noch anwendbaren Fassung vom 26.4.2006 [BAG 06-58]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die DIJ habe nur ungenügend zwischen haupt- und nebenamtlicher Tätigkeit unterschieden und unberechtigterweise sein Honorar gekürzt, was eine Kompetenzüberschreitung darstelle. Die DIJ kann lediglich die Gebühren und Auslagen für die hauptberufliche Tätigkeit amtlich festsetzen, während die Beurteilung des Honorars für die nebenamtliche Tätigkeit dem Privatrecht untersteht und in die Zuständigkeit des Zivilgerichts fällt (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 NG; E. 2.1 f. hiervor). Die Überprüfung der Gebühr beinhaltet indes entgegen der Annahme des Beschwerdeführers auch die Frage der korrekten Erfassung der einzelnen Kostenpunkte bzw. der geleisteten Arbeiten als haupt- oder nebenamtlich. Mit anderen Worten kann auch die Abgrenzung zwischen den beiden Kategorien bei der amtlichen Festsetzung der Gebühren und Auslagen relevant sein und insoweit überprüft werden. Das gleiche gilt hinsichtlich einer allfälligen doppelten Verrechnung einer Tätigkeit mittels Gebühr und Honorar, da andernfalls die «amtliche Festsetzung von Notariatsgebühren durch simple Selbstqualifikationen von Arbeitsschritten ausgehebelt werden könnte», wie die DIJ in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt (Ziff. 2 S. 5). Letztere durfte mithin abklären, ob als Honorar geltend gemachte Arbeiten bereits von der für die hauptberufliche Tätigkeit geschuldeten Gebühr gedeckt waren (und umgekehrt; vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1; zum Gegenstand des Verfahrens der amtlichen Festsetzung vgl. Müller/Genna, a.a.O., Art. 54/55 NG N. 6 ff., 8). Indem sie im Entscheiddispositiv förmlich festgehalten hat, dass «ein Anteil am Honorar im Umfang von Fr. 725.-- bereits durch die Gebühr abgedeckt und somit nicht geschuldet» sei, hat sie ihre Zuständigkeit hingegen überschritten (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben. 2.4 Der Beschwerdeführer hat mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein neues «Listenblatt» eingereicht (vgl. act. 1C), worin er seine handschriftliche «detaillierte Aufstellung über die Gebühren und Honorare» elektronisch erfasst und teilweise ergänzt bzw. präzisiert hat. Unabhängig der von der Vorinstanz aufgeworfenen Frage, ob diese Aufstellung den formellen und materiellen Anforderungen an eine detaillierte Rechnung genügt, ist das «Listenblatt» als Beweismittel entgegenzunehmen und zu würdigen (Art. 25 VRPG; vgl. hinten E. 4.6). Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, geführt, sie hätte «voraussichtlich» drei Positionen «nicht aus den honorarberechtigten Arbeiten gekürzt», wenn ihr das Beweismittel im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vorgelegen hätte (Ziff. 9 S. 10). Dass sie nunmehr von den insgesamt acht zum Abzug gebrachten, «von der Verurkundungsgebühr erfasst[en]» Positionen drei nicht mehr abziehen würde, hat indes keinen Einfluss auf die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die beim Honorar zum Abzug gebrachten Positionen nur, die Vorinstanz hätte sich dazu gar nicht äussern dürfen (vgl. E. 2.3 hiervor; zur Frage des Stundenansatzes siehe hinten E. 4.2.2). Auf die Frage, ob und welche dieser Positionen als Honorar verrechnet werden dürfen, ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. 3. In der Sache sind verschiedene Aspekte der amtlichen Festsetzung der Notariatsgebühren strittig. 3.1 Der Streitigkeit liegt folgender (grundsätzlich unbestrittener) Sachverhalt zugrunde (vgl. auch hinten E. 4.1): 3.1.1 Am 28. Januar 2008 verstarb E.________, die Mutter der Beschwerdegegnerschaft und ihrer zwei weiteren Geschwister. Bereits im Jahr 2002 hatten sie und ihr Ehemann D.________ je eine Liegenschaft an ihre beiden Söhne verkauft. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2008 erbten die beiden Töchter je eine Einfamilienhaushälfte einer weiteren Liegenschaft. Im Rahmen der Erbteilung ersuchte die Erbengemeinschaft E.________, bestehend aus deren Ehemann und den vier Kindern, um Parzellierung des betreffenden Grundstücks, wobei die entstandenen drei Grundstücke je einem Kind zu Eigentum zugewiesen wurden, während D.________ an der von ihm bereits bewohnten Wohnung ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wurde. Gleichzeitig wurden sämtliche Erbvorbezüge und Erbansprüche der Kinder ausgeglichen. Die Parteien erklärten sich «in Bezug auf den Nachlass von E.________ als vollständig auseinandergesetzt, ebenso in Bezug auf die bisher von D.________ an die beiden Söhne […] übertragenen Liegenschaften sowie für allfällige weitere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, ausgerichtete Vorempfänge und übrige Zuwendungen von den Eltern an die Kinder […]» (vgl. Parzellierungsgesuch mit partieller Erbteilung und Dienstbarkeitserrichtungen vom 15.12.2011, Vorakten DIJ [act. 5C] Beilage 5 S. 8 f. und 24). Nach der Bewilligung der Parzellierung (Entscheid des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland vom 28.12.2011, Vorakten DIJ [act. 5C] Beilage 2) verkaufte eine Tochter im Jahr 2012 ihre Einfamilienhaushälfte an den Beschwerdegegner. Daraufhin wurde die Erbengemeinschaft E.________ aufgelöst (vgl. Vorakten DIJ [act. 5B] pag. 44 f.). 3.1.2 Am 14. Dezember 2018 verstarb D.________, worauf dessen Erbinnen und Erben den Beschwerdeführer mit der Erstellung des Erbschaftsinventars betrauten. Am 2. Juli 2019 beurkundete der Beschwerdeführer das von ihm erstellte Erbschaftsinventar (vgl. Vorakten DIJ [act. 5C] Beilage 12). Mit Datum vom 16. Oktober 2019 stellte er hierfür Rechnung (Vorakten DIJ [act. 5B] pag. 46 ff.). Nachdem der Beschwerdegegner diese Rechnung beanstandet hatte, liess ihm der Beschwerdeführer am 8. November 2019 die «detaillierte Aufstellung über die Gebühren und Honorare» zukommen (vgl. Vorakten DIJ [act. 5B] pag. 55 sowie 56 ff.). Am 15. November 2019 ersuchte die Beschwerdegegnerschaft die Vorinstanz um amtliche Festsetzung der Gebühren und Auslagen. Die DIJ setzte in der Folge mit Entscheid vom 23. April 2020 die Gebühren und Auslagen wie folgt fest: Gebühr Erbschaftsinventar Fr. 2'373.-- Gebühr nach Zeitaufwand (Art. 31 GebVN) Fr. 115.-- Auslagen Fr. 140.-- Zwischentotal Gebühren und Auslagen Fr. 2'628.-- 7,7% Mehrwertsteuer Fr. 202.35 Fremdkosten Fr. 989.05 Geleistete Anzahlung Fr. -1'000.-- Total Gebühren und Auslagen Fr. 2'819.40 Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerschaft lediglich das Leistungskontoblatt zugestellt, was den Anforderungen an eine detaillierte Rechnung nicht genüge. Mit dem bereits vollständig geteilten Nachlass der vorverstorbenen Mutter habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr auseinandersetzen müssen. Die entsprechenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, Vorempfänge seien sowohl erb- als auch steuerrechtlich nicht mehr relevant gewesen. Es sei daher stossend, die Erbvorbezüge dennoch zum Rohvermögen hinzuzurechnen. Als gebührenrelevantes Rohvermögen seien daher lediglich die Aktiven im Umfang von Fr. 515'782.-- heranzuziehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.1 ff.). Hingegen erscheine der gebotene Arbeitsaufwand gestützt auf die Akten als überdurchschnittlich, weshalb ausnahmsweise die Maximalgebühr gemäss Rahmentarif anwendbar sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.3). Die in Rechnung gestellte Gebühr von Fr. 120.-- für vier Ausfertigungen des Erbschaftsinventars sei nicht geschuldet. Solche Ausfertigungen seien nur auf Verlangen zu erstellen, vorliegend sei aber nicht belegt, dass die Beteiligten eine Ausfertigung gewünscht hätten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Beim Versand des Inventars an das zuständige Regierungsstatthalteramt handle es sich dagegen um eine besondere gesetzliche Verpflichtung, wofür eine zusätzliche Gebühr nach Zeitaufwand geschuldet sei. Unter Berücksichtigung des Sekretariatsaufwands erscheine hierfür insgesamt eine Gebühr von Fr. 115.-- angemessen (30 Min. à Fr. 230.--; vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4). Die Auslagen seien sodann um die auf die vier Ausfertigungen entfallenden Fr. 40.-- zu kürzen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine «handschriftliche Rapportierung» möge zwar nicht gerade einer modernen, elektronischen Leistungsund Zeiterfassung entsprechen, sie sei aber keineswegs rechtsungenügend oder falsch. Bei der Erstellung des Inventars habe er auch «allfällige für die Erben wichtige Informationen wie Ausgleichungspflichten, Erbvorbezüge, Anrechnungswerte, nutzniessungsbelastete Grundstücke, dingliche Rechte wie Wohnrechte und Weiteres» berücksichtigen müssen, und es sei der Wunsch der Erbberechtigten gewesen, dass «alle diese erbrechtlich relevanten Tatsachen» ins Erbschaftsinventar aufgenommen würden. Er habe sich mithin auch mit den Vorbezügen auseinandersetzen müssen, weshalb diese zum gebührenrelevanten Rohvermögen zu addieren seien (vgl. Beschwerde Ziff. 3). Im Rahmen seiner Rechtsbelehrungspflicht sei er gehalten gewesen, die Erbberechtigten über den Abschluss des Erbschaftinventars in Kenntnis zu setzen. Dazu sei die Ausfertigung des Inventars vorgesehen. Die Erbberechtigten müssten sich nicht (wie beim Steuerinventar üblich) mit einer unverbindlichen Kopie begnügen. Sie hätten denn in ihrer Rückmeldung zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, Inventarentwurf auch nicht bemängelt, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, ihnen eine Ausfertigung des Inventars auszustellen. Die Kosten für die vier Ausfertigungen seien deshalb rechtens (vgl. Beschwerde Ziff. 2). Die DIJ sei sodann willkürlich von einem Stundenansatz von Fr. 180.-- ausgegangen. Er verrechne die «vom Notar erbrachten Leistungen» mit einem Stundenansatz von Fr. 240.-- und diejenigen, die «üblicherweise vom Notar und einer [a]ngestellten [Person]» zu erbringen seien, mit einem (gemischten) Stundenansatz von Fr. 180.-- (vgl. Beschwerde Ziff. 5). 3.3 In ihrer Vernehmlassung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, aufgrund des neu eingereichten «Listenblatts» könne für den Posten «Brief mit Rechtsmittelbelehrung betr. Ausschlagung an Erben» eine Gebühr nach Zeitaufwand in der Höhe von Fr. 180.-- verlangt bzw. festgesetzt werden. Im angefochtenen Entscheid hatte sie den Betrag dem Honorar zugeordnet. Sie führt sodann aus, sie habe «vergessen», einen Betrag von Fr. 45.-- aus dem Honorar zu streichen, wogegen sie angesichts des «Listenblatts» drei Positionen nun nicht mehr aus den honorarberechtigten Arbeiten kürzen würde (vgl. hierzu vorne E. 2.3 f.). Die Beschwerdegegnerschaft schliesst sich in der Beschwerdeantwort den vorinstanzlichen Erwägungen zum gebührenrelevanten Rohvermögen an und bestreitet den erhöhten gebotenen Arbeitsaufwand nicht. Sie verzichtet darauf, zur Gebühr für die Zustellung der vier Ausfertigungen eingehend Stellung zu nehmen, weist aber darauf hin, dass aus ihrem Verhalten keine konkludente Zustimmung abgeleitet werden könne. 4. Zu den einzelnen Streitpunkten und Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich was folgt: 4.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst eine unvollständige resp. unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt und der Vorinstanz vorwirft, dem für die Beurteilung der vorliegenden Sache wichtigen Verlauf der Auftragserteilung zu wenig Beachtung geschenkt zu haben, ist festzuhalten, dass seine ergänzenden Ausführungen zum Sachverhalt den vorinstanzlichen Feststel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, lungen nicht widersprechen. Sie werden denn abgesehen vom Hinweis seitens der Beschwerdegegnerschaft, wonach der Beschwerdeführer offenbar die Namen der Erben bzw. Erbinnen mehrfach verwechselt, auch von keiner Seite bestritten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend um die Überprüfung der in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen geht: Die Erläuterungen zum Sachverhalt sind nur insoweit von Bedeutung, als sie die Bemessung der Gebühr, die Rechnungsstellung oder diesbezüglich umstrittene Punkte betreffen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen dokumentieren will, dass die Erstellung des Erbschaftsinventars mit einem erheblichen, überdurchschnittlichen Aufwand verbunden war, ist zudem festzuhalten, dass auch dies unbestritten ist: Die Vorinstanz hat für die Erstellung des Erbschaftsinventars wegen des «deutlich erhöhten Arbeitsaufwands» den Maximalbetrag der gestaffelten Rahmengebühr angewandt (Art. 52 Abs. 2 NG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Anhang 2 GebVN; angefochtener Entscheid E. 4.2.3; vgl. hierzu hinten E. 4.4). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz gehe «willkürlich» von einem Stundenansatz von Fr. 180.-- aus und übersehe dabei, dass er keine Angestellten habe. Für «üblicherweise vom Notar und einer [a]ngestellten [Person]» zu erbringende Leistungen verrechne er den Mittelwert zwischen seinem Stundenansatz (Fr. 240.--) und demjenigen von Sekretariatsmitarbeitenden (Fr. 120.--) als Stundenansatz (also Fr. 180.--). 4.2.1 Die Rüge bezieht sich auf die Aufstellung der bereits in der Gebühr enthaltenen und somit nicht honorarberechtigten Positionen im angefochtenen Entscheid (dortige E. 3.2 a.E.). Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich – wie auch die Vorinstanz – lediglich insoweit zur Überprüfung befugt, als es um die Zuordnung der Positionen zu den in der Rahmengebühr enthaltenen Arbeiten des Notars bzw. um die diesbezüglich allenfalls notwendige Aufteilung einer Position geht (vgl. vorne E. 2.3 f.). 4.2.2 Dass die Vorinstanz «willkürlich» von einem falschen Stundenansatz ausgegangen sei, trifft nicht zu: Von den acht zum Abzug gebrachten Positionen wurden vier mit dem vom Beschwerdeführer in der Rechnung vom 16. Oktober 2019 (nachfolgend: Erstrechnung) veranschlagten Stundenansatz von Fr. 240.-- aufgeführt, wobei bei zweien (15.4.2019 und 20.6.2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, nur der hälftige Betrag – betreffend Aktenstudium – als bereits in der Gebühr enthalten eingestuft wurde: - Aktenstudium und Telefonat B.________ vom 12.03.2019 (80 Min. à Fr. 240.--) Fr. 320.-- - Aktenstudium vom 15.4.2019 (15 Min. à Fr. 240.--) Fr. 60.-- - Aktenstudium vom 13.5.2019 (25 [recte: 15] Min. à Fr. 240.--) Fr. 60.-- - Aktenstudium vom 20.6.2019 (30 Min. à Fr. 240.--) Fr. 120.-- Die vier weiteren zum Abzug gebrachten Positionen wurden mit Fr. 180.-pro Stunde veranschlagt: - Telefonat B.________ vom 21.2.2019 (20 Min. à Fr. 180.--) Fr. 60.-- - Tel. F.________ vom 27.3.2019 (10 Min. à Fr. 180.--) Fr. 30.-- - AS (Aktenstudium) vom 2.5.2019 (10 Min. à Fr. 180.--) Fr. 30.-- - Brief B.________ vom 18.6.2019 (15 Min. à Fr. 180.--) Fr. 45.-- In der Erstrechnung hatte der Beschwerdeführer diese vier Positionen mit weiteren Arbeiten unter «Div. Telefonate, Briefe, Zustellungen, Vertragsexemplare und Kopien erstellen, Zustellung RSA Bern-Mittelland, Rechnungen bezahlen, Buchhaltung, Arbeitsaufwand vom 28.01.2019 bis 30.09.2019 / 3 ½ Std.» zusammengefasst und dafür, ohne zwischen den einzelnen Arbeiten zu differenzieren, Fr. 640.-- veranschlagt. In der «detaillierte[n] Aufstellung über die Gebühren und Honorare» sind die Arbeiten unter Angabe der aufgewendeten Zeit (insgesamt wiederum 3 ½ Std., für die vier strittigen Positionen 55 Min.), aber ohne Stundenansatz aufgeführt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund dieser Angaben von einen Stundenansatz von Fr. 180.-- ausging (Fr. 640.-- / 3,5 Std. = Fr. 182.85 / 1 Std.). Aus dem erst vor dem Verwaltungsgericht eingereichten «Listenblatt» ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für eine der in der Erstrechnung zusammengefasst aufgeführten Arbeiten, nämlich für das zehnminütige Aktenstu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, dium am 2. Mai 2019, einen Stundenansatz von Fr. 240.-- verrechnet hat (3 ⅓ Std. à Fr. 180.-- plus zehn Min. à Fr. 240.-- ergeben die in der Erstrechnung aufgeführten Fr. 640.--). Wie die Vorinstanz dies aufgrund der Rechnung und der «detaillierten Aufstellung» hätte eruieren können bzw. müssen und dies «willkürlich» unterlassen hat, legt der Beschwerdeführer indes nicht dar und ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht von Bedeutung, dass sich der von der Vorinstanz berechnete Abzug beim Honorar für das Aktenstudium vom 2. Mai 2019 durch den Rechnungsfehler um Fr. 10.-- auf Fr. 40.-- erhöhen würde (vgl. vorne E. 2.3 f.). 4.3 Der Beschwerdeführer weist ferner zwar berechtigterweise darauf hin, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mehrmals den Begriff «Steuerinventar» verwendet hat, obwohl vorliegend ein Erbschaftsinventar erstellt wurde. Diese falsche Bezeichnung hatte indes keinen Einfluss auf die strittigen Fragen hinsichtlich der in Rechnung gestellten Gebühren und deren Abgrenzung zum Honorar: Gemäss Art. 10 GebVN richtet sich die Gebühr für die Errichtung sowohl eines Erbschaftsinventars als auch eines Steuerinventars nach demselben Tarif (vgl. Abs. 1). Bemessungsgrundlage ist in beiden Fällen das inventarisierte Rohvermögen (vgl. Abs. 2). Auch die Regelung über die Zustellung einer Kopie des Inventars an die erbberechtigten Personen gilt grundsätzlich gleichermassen für Steuer- und Erbschaftsinventare (vgl. Art. 37 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a bzw. Bst. b der Verordnung über die Errichtung des Inventars vom 18. Oktober 2000 [nachfolgend: Inventarverordnung; BSG 214.431.1]; hinten E. 4.5). Dem Beschwerdeführer ist aus der teilweise falschen Bezeichnung kein Nachteil entstanden. 4.4 Strittig ist überdies – und zur Hauptsache – die Höhe der Rahmengebühr. Deren Bemessung erfolgt auf der Grundlage des Geschäftswerts, bei einem Erbschaftsinventar aufgrund des inventarisierten Rohvermögens. Dieses umfasst das gesamte Vermögen jeder Art, mit dem sich die Notarin oder der Notar bei der Errichtung des Inventars auseinanderzusetzen hat (Art. 10 Abs. 2 GebVN; vgl. vorne E. 2.2). 4.4.1 Die Vorinstanz führte aus, die Vorempfänge seien im Zeitpunkt der Erstellung des Erbschaftsinventars sowohl erb- als auch steuerrechtlich nicht mehr relevant gewesen. Als gebührenrelevantes Rohvermögen seien daher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, die Aktiven im Umfang von Fr. 515'782.-- heranzuziehen (vgl. vorne E. 3.1.2). Auch die Beschwerdegegnerschaft geht davon aus, die Vorbezüge seien nicht zum Rohvermögen zu addieren, da diese bereits mehr als fünf Jahre zurücklagen und die Erbberechtigten mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. Dezember 2011 erklärt hätten, es seien sämtliche Ausgleichspflichten für bis dahin ausgerichtete Vorempfänge erfüllt. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Meinung, die Erbvorempfänge im Umfang von Fr. 950'000.-- und der «Steuerwert» eines vorempfangenen Heimwesens von Fr. 163'000.-- zählten ebenfalls zum gebührenrelevanten Vermögen, und beziffert dieses mit insgesamt Fr. 1'628'782.--. Er führt aus, bei der Erstellung eines Erbschaftsinventars müsse er auch für die Erbberechtigten wichtige Informationen wie Ausgleichungspflichten, Erbvorbezüge, Anrechnungswerte, nutzniessungsbelastete Grundstücke, dingliche Rechte wie Wohnrechte und Weiteres berücksichtigen. Das Erbschaftsinventar habe alle Grundlagen, die für eine Ausschlagung der Erbschaft oder für eine spätere Teilung notwendig seien, angemessen zu würdigen und festzustellen. 4.4.2 Auch wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers im Grundsatz nachvollziehbar sind, so bilden die vorliegend zur Debatte stehenden Erbvorbezüge doch weder Teil des inventarisierten Rohvermögens, noch musste sich der Beschwerdeführer damit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 GebVN auseinandersetzen: Die Vorbezüge waren bereits mehrere Jahre vor dem Tod des Erblassers abgeschlossen und ausgeglichen worden, was im Parzellierungsgesuch mit partieller Erbteilung und Dienstbarkeitserrichtungen vom 15. Dezember 2011 notariell beurkundet und vom Erblasser und den vier Kindern unterzeichnet worden war (vgl. Vorakten DIJ [act. 5C] Beilage 5; vorne E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat denn die Erbvorbezüge in seinem Inventar vom 2. Juli 2019 auch nur im Vorbericht bei den «Steuerrechtliche[n] Feststellungen» aufgeführt, ohne sie ins eigentliche Inventar aufzunehmen (vgl. Vorakten DIJ [act. 5C] Beilage 12). Inwiefern bei der Errichtung des Inventars die Jahre zurückliegenden Rechtsgeschäfte erbrechtlich oder steuerlich konkret bedeutsam gewesen sein könnten, sodass sich der Beschwerdeführer damit hätte auseinandersetzen müssen, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen hat (vgl. ebenda, E. 4.2.2, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann). Es ist unter diesen Umständen mit der Vorinstanz davon aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, zugehen, dass die Erbvorbezüge nicht zum inventarisierten Rohvermögen zu zählen sind. Da die Beschwerdegegnerschaft den Grundbetrag der Aktiven von Fr. 515'782.-- nicht mehr bestreitet (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 4), ist dieser Betrag als gebührenrelevantes Rohvermögen bzw. als Bemessungsgrundlage für die Rahmengebühr heranzuziehen. Die Vorinstanz ging aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers von einem «deutlich erhöhten Arbeitsaufwand» aus, was von der Beschwerdegegnerschaft nicht bestritten wird. Es ist ihm deshalb der Maximalbetrag gemäss Tarif im Anhang 2 zur GebVN zuzusprechen. Die Vorinstanz hat, ausgehend von einem Maximaltarif von Fr. 2'300.-- bei einer Bemessungsgrundlage von Fr. 500'000.--, aufgrund des hier massgeblichen Rohvermögens von Fr. 515'782.-- die Rahmengebühr auf Fr. 2'373.-- festgesetzt (= 2'300 ∙ 515'782 / 500'000). Dieser insoweit unbestritten gebliebene Gebührentarif ist der amtlichen Festsetzung zugrunde zu legen. 4.5 Der Beschwerdeführer hat das Erbschaftsinventar für die Erbberechtigten vierfach ausgefertigt und hierfür in Anwendung von aArt. 51 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 NG (in der hier noch anwendbaren Fassung vom 22.11.2005 [BAG 06-40]) i.V.m. aArt. 29 GebVN (in der hier noch anwendbaren Fassung vom 26.4.2006 [BAG 06-58]) eine zusätzliche Gebühr von insgesamt Fr. 120.-- in Rechnung gestellt. Die Vorinstanz hat diese Gebühr gestrichen, da in der aktuellen Notariatspraxis in der Regel keine Ausfertigungen von Steuerinventaren erstellt würden und nicht belegt sei, dass die Erbberechtigten die Erstellung von Ausfertigungen verlangt hätten. Gemäss Art. 37 Abs. 2 Inventarverordnung wären selbst Kopien nur auf Verlangen der Beteiligten auszustellen. Dem hält der Beschwerdeführer zwar an sich berechtigterweise entgegen, dass er gemäss Art. 35 NG verpflichtet ist, die Urkundsparteien über Form und Inhalt der Urkunde und ihre rechtlichen Wirkungen zu belehren (Rechtsbelehrungspflicht; vgl. auch hinten E. 4.6.1). Diese Pflicht kann er indes auch mit der einfachen Zustellung einer Kopie erfüllen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hierfür die Erstellung von Ausfertigungen im Sinn von Art. 26 NG notwendig sein sollte. Gemäss Art. 37 Abs. 2 Inventarverordnung kann jede erbberechtigte Person auf ihre Kosten eine Kopie des Inventars verlangen. Aus dieser Bestimmung leitet die Vorinstanz zutreffend ab, dass jedenfalls für die Erstellung von Ausfertigungen ein ausdrücklicher Auftrag der Erbberechtigten hätte vorliegen müssen. Dies wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, indes von keiner Seite geltend gemacht, weshalb es der Rechtskontrolle ohne weiteres standhält, wenn die Vorinstanz diese Gebühr von Fr. 120.-aberkannt hat. 4.6 Was schliesslich die Gebühr nach Zeitaufwand für die Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: 4.6.1 Aus dem neu eingereichten «Listenblatt» ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für einen «Brief mit Rechtsmittelbelehrung betr. Ausschlagung an Erben» eine Gebühr nach Zeitaufwand von Fr. 180.-- (Zeitaufwand 60 Min.) geltend macht. In der «detaillierte[n] Aufstellung über die Gebühren und Honorare» hatte er denselben Zeitaufwand in der Spalte «Honorar» aufgeführt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, verlängert ein Erbschaftsinventar im Gegensatz zum Steuerinventar die erbrechtliche Ausschlagungsfrist. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, das Erbschaftsinventar den Erbberechtigten zur Kenntnis zu bringen und sie über den Beginn der Ausschlagungsfrist zu belehren (vgl. vorne E. 4.5). Dieser Arbeitsschritt stellt somit eine «weitere gesetzliche Verpflichtung» dar. Gestützt auf aArt. 51 Abs. 2 NG (in der hier noch anwendbaren Fassung vom 22.11.2005 [BAG 06-40]) i.V.m. aArt. 31 und aArt. 30 Abs. 2 GebVN (in der hier noch anwendbaren Fassung vom 26.4.2006 [BAG 06-58]) kann der Beschwerdeführer hierfür eine zusätzliche Gebühr nach Zeitaufwand von Fr. 180.-- in Rechnung stellen (so auch Vernehmlassung Vorinstanz Ziff. 4 S. 6, solange die Position in der Honorarberechnung gestrichen werde). 4.6.2 Auch die Zustellung des Inventars in Kopie an das Regierungsstatthalteramt und die anordnende Gemeinde gemäss Art. 37 Abs. 1 und 4 Inventarverordnung stellt eine weitere gesetzliche Verpflichtung i.S.v. aArt. 51 Abs. 2 NG (in der hier noch anwendbaren Fassung vom 22.11.2005 [BAG 06-40]) dar. Der Beschwerdeführer hat hierfür im «Listenblatt» einen Aufwand von insgesamt 45 Min. aufgeführt (15 Min. «Zustellung an Gemeinde […]»; 30 Min. «Einreichen aller Akten an RSA […]»). Beide Positionen waren in der «detaillierte[n] Aufstellung über die Gebühren und Honorare» in der Spalte «Honorar» aufgeführt, letztere indes ohne Angabe des Zeitaufwands. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- «unter Berücksichtigung des Sekretariatsaufwands» eine Gebühr von insgesamt Fr. 115.-- als angemessen er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, achtet. Obwohl der Beschwerdeführer erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Zeitangabe für die Einreichung des Inventars und der Akten an das Regierungsstatthalteramt ergänzte, besteht vorliegend kein Anlass, am geltend gemachten Aufwand zu zweifeln. Die Gebühr nach Zeitaufwand von 45 Min. für die Zustellung an das Regierungsstatthalteramt und die Gemeinde zum vom Beschwerdeführer im «Listenblatt» präzisierten Stundenansatz von Fr. 180.--, ausmachend Fr. 135.--, ist ihm daher – zusätzlich zur Gebühr für den «Brief mit Rechtsmittelbelehrung betr. Ausschlagung an Erben» (ausmachend Fr. 180.--; vgl. E. 4.6.1 hiervor) – zu vergüten. 4.7 Der Beschwerdeführer hat die von der Vorinstanz von Fr. 180.-- auf Fr. 140.-- gekürzten Auslagen zwar in Zweifel gezogen, jedoch ausdrücklich nicht angefochten (vgl. Beschwerde Ziff. 7 S. 7). Damit sind gestützt auf die voranstehenden Erwägungen, wie von der Vorinstanz eventuell beantragt, die Gebühren und Auslagen wie folgt teilweise neu festzusetzen: Gebühr Erbschaftsinventar Fr. 2'373.-- Gebühr nach Zeitaufwand Fr. 315.-- Auslagen Fr. 140.-- Zwischentotal Gebühren und Auslagen Fr. 2'828.-- 7,7% Mehrwertsteuer Fr. 217.75 Fremdkosten Fr. 989.05 Geleistete Anzahlung Fr. -1'000.-- Total Gebühren und Auslagen Fr. 3'034.80 Auch insoweit erweist sich die Beschwerde (teilweise) als begründet. Nebst Ziff. 2 ist auch Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Gebühren und Auslagen sind reformatorisch im voranstehenden Sinn neu festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, zumal eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung weder (subeventuell) beantragt noch angezeigt ist (vgl. auch E. 5.1 hiernach). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Feststellung in Dispositivzif-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, fer 2 des angefochtenen Entscheids, wonach ein Anteil am Honorar bereits durch die Gebühr gedeckt und somit nicht geschuldet sei, ist zwar unzulässig (vgl. vorne E. 2.3), lässt aber die Festsetzung der Gebühren und Auslagen unberührt. Weiter ist die geringfügige Erhöhung der amtlichen Festsetzung von total (netto) Fr. 2'819.40 auf Fr. 3'034.80 im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der korrigierten Gebühr nach Zeitaufwand erst vor dem Verwaltungsgericht ein diesbezüglich präziseres «Listenblatt» eingereicht hat, wobei weder dargetan noch ersichtlich ist, dass er dieses Dokument bei zumutbarer Sorgfalt bzw. Beachtung der Mitwirkungspflichten (oder bereits gestützt auf notarielle Pflichten) nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte produzieren und vorlegen können (vgl. vorne E. 2.4 und 4.6). Unter diesen Umständen kann sich das Obsiegen von lediglich untergeordneter Bedeutung kostenmässig nicht zu seinen Gunsten auswirken. Es rechtfertigt sich mithin nicht, ihn von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten teilweise zu entbinden (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 22; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 3 f., 19). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Hingegen hat er, da er insgesamt als unterliegend gilt, die Parteikosten der Beschwerdegegnerschaft zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 37 ff.). 5.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft macht in seiner Kostennote vom 4. November 2021 ein Honorar von Fr. 5'135.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 56.10 und MWSt geltend (act. 15A). Dies erscheint angesichts der vorgenannten Kriterien als deutlich überhöht. Das Verfahren war weder besonders aufwendig noch stellten sich schwierige Rechtsfragen. Es kann somit höchstens von einem durchschnittlichen Zeitaufwand für das Verfassen einer Beschwerdeantwort ausgegangen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint ein Honorar von Fr. 2'000.-- (zuzüglich Fr. 56.10 Auslagen und Fr. 158.30 MWSt) angemessen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 23. April 2020 werden aufgehoben. Die Gebühren und Auslagen von Notar A.________ für die Erstellung eines Erbschaftsinventars der Erbengemeinschaft D.________ werden wie folgt festgesetzt: Gebühr Erbschaftsinventar Fr. 2'373.-- Gebühr nach Zeitaufwand Fr. 315.-- Auslagen Fr. 140.-- Zwischentotal Gebühren und Auslagen Fr. 2'828.-- 7,7% Mehrwertsteuer Fr. 217.75 Fremdkosten Fr. 989.05 Geleistete Anzahlung Fr. -1'000.-- Total Gebühren und Auslagen Fr. 3'034.80 Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2'214.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2021, Nr. 100.2020.189U, - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2020 189 — Bern Verwaltungsgericht 11.11.2021 100 2020 189 — Swissrulings