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Bern Verwaltungsgericht 18.08.2020 100 2020 139

18 août 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,010 mots·~15 min·2

Résumé

Baubewilligung; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 26. März 2020; BVD 110/2019/221) | Baubewilligung/Baupolizei

Texte intégral

100.2020.139U STE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. August 2020 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Zürcher A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen C.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe, … Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.08.2020, Nr. 100.2020.139U, Einwohnergemeinde Diemtigen Baubewilligungsbehörde, Diemtigtalstrasse 15, 3753 Oey betreffend Baubewilligung; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 26. März 2020; BVD 110/2019/221) Sachverhalt: A. Am 23. Juli 2019 erteilte die Regierungsstatthalterin von Frutigen-Niedersimmental der C.________ AG eine Zusatzbewilligung zur Baubewilligung vom 21. Februar 2018 für den Neubau der … auf der in der Zone mit Planungspflicht (ZPP) «…» liegenden Parzelle Diemtigen Gbbl. Nr. 1________. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 16. Dezember 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]). Mit Entscheid vom 26. März 2020 trat die BVD auf die (nachträgliche) Beschwerde nicht ein. C. Am 1. Mai 2020 haben A.________ und B.________ gegen den Entscheid der BVD Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, auf die Beschwerde vom 16. Dezember 2016 sei einzutreten und die Sache sei zur Durchführung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.08.2020, Nr. 100.2020.139U, Beschwerdeverfahrens und zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen. Die BVD schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 14. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde (EG) Diemtigen beantragt mit Stellungnahme vom 4. Juni 2020, auf die Beschwerde sie nicht einzutreten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.). – Angefochten ist der Entscheid der BVD vom 26. März 2020, wonach auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten wurde. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht nicht materiell geprüft hat. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, das Verwaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.08.2020, Nr. 100.2020.139U, gericht solle auf die Baubeschwerde vom 16. Dezember 2019 eintreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) sind die Bauherrschaft, die Einsprecherinnen und Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde zur Baubeschwerde befugt. Beschwerdebefugt ist auch, wer zu Unrecht nicht als Einsprecherin oder Einsprecher zugelassen worden ist oder sich am Baubewilligungsverfahren unverschuldet nicht beteiligen konnte (VGE 2009/262 vom 4.12.2009 E. 3.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4. Aufl. 2013/2017, Art. 40-41 N. 4). 2.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden erst nachträglich vom Baubewilligungsverfahren für die Projektänderungen und von der Zusatzbewilligung vom 23. Juli 2019 Kenntnis erhielten. Das Regierungsstatthalteramt (RSA) hat auf eine Publikation des Baugesuchs verzichtet und die Bauherrschaft bloss die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbarparzellen mit Wohnbauten einholen lassen (Vorakten RSA act. 4C pag. 95). Die Beschwerdeführenden hatten im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren keine Einsprache eingereicht. Sie wohnen fast 2 km von … entfernt und auf ihren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Nähe des Bauvorhabens, die auf beiden Seiten an die D.________- Strasse (Gbbl. Nr. …, …, …, … und …) bzw. unmittelbar an die Bauparzelle angrenzen (Gbbl. Nr. …), befinden sich keine Wohnbauten; die Beschwerdeführenden wurden nicht angefragt, ob sie den Projektänderungen zustimmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.08.2020, Nr. 100.2020.139U, 2.3 Die BVD hat zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG zur Einsprache befugt gewesen wären: Einerseits grenzt eines ihrer Grundstücke unmittelbar an die Bauparzelle und befinden sich weitere weniger als 100 m entfernt, so dass sie als Nachbarin und Nachbar vom Bauvorhaben betroffen sind. Anderseits beinhalten die Projektänderungen nicht nur Anpassungen im Gebäudeinnern (Raumanordnung, Geschosshöhen), die Vergrösserung des Untergeschosses, Fassadenänderungen, einen Rückkühler vor der Südfassade, eine teilweise grössere Gebäudehöhe sowie einen höheren Schottenlagertank, sondern auch eine mehr als doppelt so lange Versickerungsmulde entlang der D.________-Strasse, an die die erwähnten Grundstücke der Beschwerdeführenden angrenzen und welche die Beschwerdeführenden regelmässig befahren, sowie die Verschiebung der Versickerungsmulde auf der Westseite des Neubaus an der Grenze eines Grundstücks der Beschwerdeführenden (vgl. Projektänderungsgesuch und Begleitschreiben vom 14.4.2019, Vorakten RSA act. 4C pag. 2 und 13 ff., Pläne zur Baubewilligung vom 21.8.2018, Vorakten RSA act. 4C pag. 77 ff., sowie Pläne zur Projektänderung, Vorakten RSA act. 4D). Jedenfalls die Änderungen an den Versickerungsmulden betreffen die Beschwerdeführenden unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen. Da keine Zustimmungserklärung vorlag (Art. 27 Abs. 4 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]), hätte das Regierungsstatthalteramt den Beschwerdeführenden das Baugesuch schriftlich mitteilen müssen (Art. 27 Abs. 1 und 3 BewD), was unterblieben ist. Die BVD ist deshalb zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführenden unverschuldet nicht am Baubewilligungsverfahren teilnehmen konnten und befugt waren, nachträglich Baubeschwerde zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.08.2020, Nr. 100.2020.139U, 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde angefochten werden. Unterbleibt eine Eröffnung oder ist sie mangelhaft, darf der übergangenen Partei daraus kein Nachteil entstehen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Ihr gegenüber erwächst der Bauentscheid deshalb nicht in Rechtskraft (sog. hinkende Rechtskraft); sie kann den Entscheid auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist anfechten (sog. nachträgliche Beschwerde). Fristauslösend ist für sie die Kenntnis des massgebenden Sachverhalts. Diese liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die beschwerdeberechtigte Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Informationen ist bzw. bei gebührender Aufmerksamkeit sein könnte. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie alle Einzelheiten der behördlichen Anordnung erfährt; es genügt vielmehr, dass sie Kenntnis von den wesentlichen Elementen erhält. Sie ist alsdann nach Treu und Glauben verpflichtet, die ihr zumutbaren Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen; übermässige Nachforschungen werden indessen nicht als zumutbar erachtet. Welches Mass an Aufmerksamkeit der übergangenen Partei zugemutet werden darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (statt vieler BVR 2010 S. 433 E. 4.1, 2008 S. 251 E. 4.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 11, Art. 38-39 N. 26, je mit Hinweisen; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 41 N. 5, Art. 44 N. 25). 3.2 Die BVD ist auf die nachträgliche Beschwerde nicht eingetreten, weil diese verspätet erfolgt sei. Die Beschwerdeführenden hätten spätestens am 6. November 2019 Kenntnis von den wesentlichen Informationen erlangt. Die Beschwerdefrist habe deshalb am 7. November 2019 zu laufen begonnen und am 6. Dezember 2019 geendet. Die nachträgliche Beschwerde sei jedoch erst am 16. Dezember 2019 und damit zu spät bei der Post aufgegeben worden. Für diese Beurteilung stellte die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Angaben der EG Diemtigen ab. Danach ist der Beschwerdeführer am 6. November 2019 am Schalter der Bauverwaltung erschienen und hat sich nach Änderungen des Bauprojekts … erkundigt, weil er festgestellt habe, dass nicht nach den ursprünglichen Plänen gebaut werde. Die Bauverwalterin habe die Akten des ursprünglichen Baubewilligungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.08.2020, Nr. 100.2020.139U, verfahrens und jene der Projektänderungen geholt und sei die Pläne mit dem Beschwerdeführer durchgegangen. Die Zusatzbewilligung vom 23. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer nicht sehen wollen, weil die Änderungen aus den Plänen ersichtlich seien. Er habe keine Kopien verlangt, sondern die Pläne mit dem Mobiltelefon fotografiert. Er habe sich darüber beschwert, dass er im Unterschied zu anderen Nachbarn nicht um seine Zustimmung zu den Änderungen gebeten worden sei und dass bei den Bauarbeiten Drainageleitungen beschädigt worden seien. Aufgrund des detailliert geschilderten und durch verschiedene Unterlagen dokumentierten Sachverhalts hatte die BVD keinen Zweifel daran, dass das Gespräch, wie von der Bauverwalterin rapportiert, stattgefunden hat und die Behauptung des Beschwerdeführers nicht stimmt, wonach er erst am 18. November 2019 auf der Bauverwaltung vorgesprochen und die detaillierten Pläne zur Projektänderung erst anlässlich des Augenscheins vom 3. Dezember 2019 gesehen habe. 4. 4.1 Vor Verwaltungsgericht machen die – nunmehr anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführenden vorab geltend, sie hätten am 6. November 2019 in Deutschland vorbestelltes Tierfutter abgeholt. Sie schildern den Tagesablauf wie folgt: Fahrt nach … (ca. 2 Stunden), Mittagessen, Weiterfahrt nach …, Beladen des Anhängers, Einkauf und Tanken bei einem Grossverteiler in …, Zollformalitäten in …, Heimreise (ca. 2½ Stunden). Der Ausflug habe den ganzen Tag beansprucht. Es sei dem Beschwerdeführer somit unmöglich gewesen, an diesem Tag am Schalter der Gemeinde vorzusprechen, zumal zwischen 13.45 und 14.45 Uhr, wie die Bauverwalterin notiert habe. Dass das Projekt geändert worden sei, habe der Beschwerdeführer am 13. November 2019 anlässlich eines Anrufs beim Regierungsstatthalteramt erfahren. Worin die Änderungen bestehen, habe man ihm bei dieser Gelegenheit jedoch nicht mitgeteilt, sondern ihn auf den Augenschein verwiesen, den er verlangt hatte und zu dem das Regierungsstatthalteramt am 14. November 2019 eingeladen habe. Am 18. November 2019 habe er sich dann an die Gemeinde gewandt und sei summarisch über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.08.2020, Nr. 100.2020.139U, die Projektänderung informiert worden; die Einzelheiten habe er erst anlässlich des Augenscheins am 3. Dezember 2019 erfahren. 4.2 Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführenden erst vor Verwaltungsgericht behaupten, sie seien am 6. November 2019 den ganzen Tag unterwegs gewesen. Im vorinstanzlichen Verfahren haben sie (nur) geltend gemacht, die umstrittene Unterredung mit der Bauverwalterin der EG Diemtigen vom 6. November 2019 habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer erst am 18. November 2019 bei der Gemeinde vorgesprochen und, weil man ihm die Pläne nicht aushändigen wollte, anschliessend beim Regierungsstatthalteramt angerufen und eine Aussprache verlangt (Vorakten BVD pag. 35). Die konkreten Planänderungen habe er dann erst anlässlich der Begehung vom 3. Dezember 2019 im Detail gesehen. Wie die Vorinstanz zutreffend argumentiert, kann dieser Ablauf nicht stimmen, weil der Beschwerdeführer sich bereits am 13. November 2019 beim Regierungsstatthalteramt darüber beschwerte, dass er nicht zu den Projektänderungen angehört worden war (Telefonnotiz vom 13.11.2019, Vorakten RSA act. 4B pag. 2); die Einladung für die Begehung vom 3. Dezember 2019 wurde am 14. November 2019 versandt. Das Telefonat beim Regierungsstatthalteramt am 13. November 2019 kann somit keine Reaktion auf einen Termin bei der Gemeinde vom 18. November 2019 gewesen sein. Das anerkennen die Beschwerdeführenden implizit, indem sie vor Verwaltungsgericht neu geltend machen, der Beschwerdeführer habe sich am 18. November 2019 bei der Gemeinde nach den Projektänderungen erkundigt, um sich auf die bevorstehende Begehung am 3. Dezember 2019 vorzubereiten. 4.3 Als Beleg für ihre Einkaufstour in Deutschland reichen die Beschwerdeführenden sodann zwei Rechnungen für Tierfutter der E.________ GmbH in … ein. Als Rechnungsempfänger sind die Beschwerdeführenden aufgeführt, als Beleg- und Lieferdatum der 6. November 2019 und unter Versandart und -kosten ist «Abholung durch Kunden» vermerkt. Die Rechnungen sind ausserdem mit einem Stempel des deutschen Hauptzollamts … vom 6. November 2019 («6.11.1942») versehen. Gestützt auf diese Belege kann als erstellt gelten, dass am 6. November 2019 für die Beschwerdeführenden bestimmtes Tierfutter in Deutschland abgeholt und in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.08.2020, Nr. 100.2020.139U, die Schweiz transportiert wurde. Der Gemeinde kann nicht gefolgt werden, soweit sie den Transport vom 6. November 2019 unter Hinweis auf eine mündliche Auskunft der E.________ GmbH anzweifelt. Gemäss dieser Auskunft führt die Unternehmung eine «tagfertige» Buchhaltung und sind am 6. November 2019 weder eine Rechnung noch eine Zahlung auf die Beschwerdeführenden verbucht; im System der E.________ GmbH trügen die Rechnungen das Datum 8. November 2019. Es scheint wesentlich wahrscheinlicher, dass die Buchhaltung der Futtermühle eine Ungenauigkeit aufweist als dass das durch den Zollstempel untermauerte Rechnungsdatum falsch ist. Die Original-Buchhaltungsbelege versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse, weshalb darauf verzichtet werden kann, diese einzuholen; der entsprechende Beweisantrag der Gemeinde wird abgewiesen. Das Gericht geht somit davon aus, dass der Futtermittel-Transport am 6. November 2019 stattgefunden hat. Die Rechnungen belegen allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer persönlich dabei war; wie die Gemeinde zu Recht geltend macht, könnten die Beschwerdeführenden auch ein Familienmitglied oder Dritte damit beauftragt haben, der Vermerk «Abholung durch Kunden» schliesst das jedenfalls nicht aus. Im Weiteren weist die Gemeinde zutreffend darauf hin, dass die Rechnungen keine genauen Zeitangaben enthalten und die weiteren Aktivitäten an diesem Tag (Mittagessen, Einkauf und Tanken bei Grossverteiler) nicht belegt sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Futter persönlich abgeholt hat, hätte er nach dem Mittag wieder in Diemtigen sein können, wenn er am Morgen zeitig losgefahren und den Transport ohne (grössere) Umwege und Pausen durchgeführt hätte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist es somit nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2019 um 13.45 Uhr am Schalter der Bauverwaltung erschienen ist und sich nach den Projektänderungen erkundigt hat. 4.4 Die Gemeinde hat das bestrittene Gespräch vom 6. November 2019 zwischen dem Beschwerdeführer und der Bauverwalterin sowie die anschliessenden Kontakte sodann von Anfang an ausführlich geschildert und mit Dokumenten untermauert. So hat die Bauverwalterin am 6. November 2019 um 14.46 Uhr einen Eintrag im Outlook-Kalender mit dem Betreff «Schaltergespräch mit Herr A.________ wegen NPK und Baupolizeifällen» erfasst. Sie hat die Dauer (13.45 bis 14.45 Uhr) dieses Gesprächs notiert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.08.2020, Nr. 100.2020.139U, und den Inhalt stichwortartig wiedergegeben (Vorakten BVD pag. 44 und 46): «- Fenster und Türen auf Westseite anders als ursprünglich bewilligt – anscheinend wurden die Nachbarn angefragt für Unterschrift – er aber nicht - Umgebung anders als ursprünglich bewilligt (Versickerung, Platz) – anscheinend wurden die Nachbarn angefragt für Unterschrift – er aber nicht - Beim Bau wurden die Drainagen kaputt gemacht, nun staut sich das Wasser (…) - Baupolizeifälle: (…)» Gleichentags hat sie um 17.22 Uhr ein Telefongespräch mit dem Regierungsstatthalteramt erfasst, das unter anderem die Anfrage des Beschwerdeführers betraf (Vorakten BVD pag. 45 f.). In der Folge hat sie das Gespräch vom 6. November 2019 in weiteren E-Mails ausdrücklich erwähnt: Einerseits als sie das Regierungsstatthalteramt im Hinblick auf die Begehung vom 3. Dezember 2019 am 21. November 2019 zum Thema der angeblich beschädigten Drainagen mit Informationen und namentlich mit einem bereits am 12. November 2019 ausgedruckten Plan aus dem regionalen Geoinformationssystem (RegioGIS) Berner Oberland bediente (Vorakten BVD pag. 47 und 49), anderseits als sie die Aktennotiz der Begehung vom 3. Dezember 2019 an zwei Gemeinderäte verschickte (Vorakten BVD pag. 50; zum Ganzen Stellungnahme der Gemeinde vom 25.2.2020, Vorakten BVD pag. 40 ff.). Soweit die Beschwerdeführenden diese Belege in Zweifel ziehen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zunächst ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Gemeinde «einseitig Partei für die C.________ ergreifen» (Beschwerde Ziff. 7b) und zu diesem Zweck die Abläufe falsch schildern und Beweismittel manipulieren sollte. Im Weiteren hat die Bauverwalterin nie behauptet, das Telefonat vom 6. November 2019 mit dem Regierungsstatthalteramt habe «wegen des Beschwerdeführers» stattgefunden (Beschwerde Ziff. 4b); vielmehr hat sie berichtet, es sei darin primär um ein anderes Baugesuch gegangen, sie habe nebenbei aber auch über das Schaltergespräch mit dem Beschwerdeführer informiert (Vorakten BVD pag. 42 und 45). Dass sie im Outlook um 17.22 Uhr eine Gesprächsdauer von 17.00 bis 17.30 Uhr eingetragen hat, macht ihre Angaben ebenfalls nicht unglaubwürdig: Zum einen ist es möglich, während eines Telefon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.08.2020, Nr. 100.2020.139U, gesprächs eine kurze Notiz zu verfassen. Zum andern werden die Arbeiten nach den Angaben der Gemeinde auf eine Viertelstunde genau erfasst, d.h. die Gesprächsdauer könnte auch aufgerundet sein (vgl. act. 5 S. 3). Zudem dürfte allgemein bekannt sein, dass die gegen aussen kommunizierten Öffnungszeiten eines Regierungsstatthalteramts den Schalter- und Telefondienst betreffen und nicht die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dass das Regierungsstatthalteramt offiziell um 17.00 Uhr schliesst, spricht somit ebenfalls nicht gegen das umstrittene Telefongespräch. Schliesslich trifft nicht zu, dass die Stellen in den E-Mails vom 21. November und 12. Dezember 2019 fett gesetzt wurden, in denen das Gespräch vom 6. November 2019 erwähnt wird (Beschwerde Ziff. 7). Wie aus den Vorakten hervorgeht, wurden die fraglichen Stellen in den Original-Beweisstücken bloss (nachträglich) mit Leuchtstift hervorgehoben (Vorakten BVD pag. 49 f.). Zudem waren Überlegungen zur Rechtzeitigkeit einer allfälligen nachträglichen Baubeschwerde in der E-Mail vom 12. Dezember 2019 durchaus erwähnenswert, wenn der Beschwerdeführer bereits am 6. November 2019 Einsicht in die Pläne hatte. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Rechtzeitigkeit ihrer nachträglichen Baubeschwerde vom 16. Dezember 2019 nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Die angeblichen Erkundigungen des Beschwerdeführers (erst) am 18. November 2019 sind durch nichts belegt und die Gemeinde hat konsequent bestritten, dass an diesem Tag überhaupt ein Treffen stattgefunden hat. Während die Beschwerdeführenden zunächst zeitliche Abläufe schilderten, die nicht stimmen können, ihre Vorbringen im Verlauf des Verfahrens dann anpassten und ergänzten, aber weiterhin nicht belegen konnten, hat die Gemeinde den massgeblichen Sachverhalt von Anfang an detailliert dargestellt und plausibel belegt. Der angefochtene Entscheid, wegen Verspätung auf die nachträgliche Baubeschwerde nicht einzutreten, ist folglich nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.08.2020, Nr. 100.2020.139U, 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Diemtigen und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.08.2020, Nr. 100.2020.139U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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