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Bern Verwaltungsgericht 17.05.2024 100 2019 85

17 mai 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·7,377 mots·~37 min·2

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit und Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Januar 2019; 2017.POM.758) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2019.85U HER/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit und Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Januar 2019; 2017.POM.758)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, Prozessgeschichte: A. Der kroatische Staatsangehörige A.________ (geb. … 1996) reiste im Jahr 2005 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz ein und erhielt zwecks Verbleibs bei der Mutter eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Erreichen der Volljährigkeit wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung letztmals bis zum 17. Juli 2015 verlängert. Am 16. Juni 2015 stellte A.________ ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), verfügte am 3. Oktober 2017 den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, verweigerte sowohl die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als auch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Es begründete die Entfernungsmassnahme mit dem erheblichen Bezug von Sozialhilfe und dem Umstand, dass es A.________ bis zu jenem Zeitpunkt nicht gelungen war, eine Lehre abzuschliessen oder eine Arbeitsstelle zu finden. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 9. November 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Während hängigem Beschwerdeverfahren wurde das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018 aktenkundig. Mit diesem Urteil wurde der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels (begangen am 8.11.2015) bestätigt und A.________ (unter Reduktion des Strafmasses) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Mit Entscheid vom 29. Januar 2019 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, zum 17. März 2019 (Ziff. 1 und 2). Gleichzeitig bewilligte sie die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihm seinen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei (Ziff. 3-5). C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 1. März 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache: «[…] 2. Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Januar 2019 [sei] aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Januar 2019 aufzuheben und [die] Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern. 4. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Migrationsdienst des Kantons Bern anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. […]» Gleichzeitig hat A.________ um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens der Invalidenversicherung (IV) und um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM hat mit Vernehmlassung vom 29. März 2019 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 wies die Instruktionsrichterin den Sistierungsantrag ab, bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt und ordnete verschiedene Beweismassnahmen an. Im weiteren Verfahren reichte A.________ seine IV- Akten und die Kopie eines unterzeichneten und genehmigten Lehrvertrags ein. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 30.7.2019) haben A.________, dessen Mutter sowie der behandelnde Psychiater zu den ihnen unterbreiteten Fragen Stellung genommen (Eingabe vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, 16.9.2019 mit Beilagen). Die Verfahrensbeteiligten haben sich in der Folge geäussert (Eingaben vom 16.10.2019 und 15.11.2019). Im Rahmen der weiteren Verfahrensinstruktion wurden die Strafakten des Obergerichts des Kantons Bern und die Sozialhilfeakten der Einwohnergemeinden Bern und B.________ ediert und Auszüge daraus zu den Akten erkannt (Verfügung vom 4.2.2020). Im März 2020 hat A.________ dokumentiert, dass er das Lehrverhältnis bislang hat halten können (Abschluss des ersten Semesters). Die Beteiligten hielten an ihren Anträgen fest (Eingaben je vom 4.3.2020). Mit Instruktionsmassnahmen vom 23. Juni, 5. Juli und 15. August 2023 hat die Instruktionsrichterin die seitherigen Entwicklungen erhoben und verschiedene Unterlagen zu den Akten erkannt. Aus diesen ergibt sich unter anderem, dass A.________ die im August 2019 angetretene dritte Lehre Ende März 2021 abgebrochen hatte und seither wieder vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen ist. Weiter wurde aktenkundig, dass das Bezirksgericht Frauenfeld A.________ am 1. Dezember 2022 wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt hatte; von einer fakultativen Landesverweisung sah das Gericht ab. Die SID hat am 2. Oktober 2023 auf Schlussbemerkungen verzichtet. A.________ hat mit Schlussbemerkungen vom 23. Oktober 2023 einen Bericht seines behandelnden Psychiaters eingereicht und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt. Er hält sinngemäss an seinen Begehren fest. Am 7. November 2023 hat die Instruktionsrichterin verfügt, dass über den Antrag auf Einholung eines Gutachtens später entschieden wird. Am 26. Januar 2024 hat sie die schriftliche Urteilsbegründung des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 1. Dezember 2022 und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. November 2023 zu den Akten erkannt, woraus sich die Rechtskraft des erstinstanzlichen Strafurteils ergibt (Rückzug der dagegen erhobenen Berufung von A.________).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, A.________ hat am 20. Februar 2024 auf seine Eingabe vom 23. Oktober 2023 verwiesen. Die SID hat sich am 4. März 2024 zum Strafurteil des Bezirksgerichts Frauenfeld geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst seither Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet (vgl. vorne Bst. A), weswegen materiell das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; BVR 2020 S. 231 E. 4, 2023 S. 255 E. 2.2). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 21. Februar 1996 in Split, Kroatien, geboren und verbrachte seine Kindheit in Bosnien-Herzegowina (vgl. Berichtsrapport vom 16.12.2016, in act. 23A Reg. 1; IV-Akten Dokument 14; Akten MIDI pag. 1). Die Mutter hatte sich 1996 vom Ehemann und Kindsvater getrennt. Seither besteht zwischen Vater und Kind kein Kontakt mehr; die Ehe der Eltern wurde 1998 geschieden (vgl. Akten MIDI pag. 8 ff.). Am 18. Juli 2005 reiste der Beschwerdeführer im Alter von neun Jahren zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz ein, nachdem diese in Bern einen niedergelassenen Kroaten geheiratet hatte (vgl. Akten MIDI pag. 1, 4 f.). Im August 2012 trat er eine …lehre an, die er nach einem halben Jahr abbrach, nachdem er sich mit dem Lehrbetrieb zerworfen hatte (vgl. die Besprechungsnotizen Sozialdienst vom 14., 19.2. und 15.3.2013, in act. 23A Reg. 5). Der Sozialdienst und eine sozialpädagogische Stiftung trafen in der Folge diverse Unterstützungsmassnahmen (Berufscoaching, Tagesstruktur, Familienbegleitung), wobei der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit der Stiftung vor Zielerreichung von sich aus beendete. Er wohnte teilweise in einer Notaufnahmegruppe für Jugendliche und einer betreuten Wohngemeinschaft. Im August 2014 unternahm der Beschwerdeführer, mittlerweile volljährig, einen zweiten Anlauf, eine Lehre zu absolvieren. Dieses Lehrverhältnis als … hob der Lehrbetrieb nach einer Verwarnung im Mai 2015 auf (vgl. Schreiben der … AG vom 21.4. und 5.5.2015, in act. 23A Reg. 4). Da der Beschwerdeführer keine Tagesstruktur mehr hatte, musste er die betreute Wohngemeinschaft verlassen und verfügte zeitweise über keinen festen Wohnsitz mehr. Er blieb bei der Gemeinde B.________ angemeldet. Im Mai 2016 bezog er eine eigene Wohnung in B.________ (vgl. Akten MIDI pag. 62; Berichtsrapport vom 16.12.2016, in act. 23A Reg. 1; Besprechungsnotizen ab 6.4.2016, in act. 23A Reg. 5). Die Gemeinde B.________ unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, stützte ihn mit einem Unterbruch von März bis Dezember 2017 (Kontaktabbruch durch den Beschwerdeführer) weiterhin sozialhilferechtlich (vgl. zur gesamten Vorgeschichte Bericht Sozialdienst vom 9.4.2018, IV-Akten Dokument 18). 3.2 Am 17. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer per ärztliche fürsorgerische Unterbringung in schlechtem psychischen Zustand in die Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern eingeliefert. Die UPD stellten folgende Diagnosen nach ICD-10: Akut polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) und schädlicher Gebrauch durch multiplen Substanzgebrauch (Cannabis, Codein, Kokain; F19.1). Am 20. April 2018 wurde der Beschwerdeführer in verbessertem Zustand aus der stationären Behandlung entlassen (vgl. Austrittsbericht vom 19.6.2018, IV-Akten Dokument 23 S. 2; vgl. auch Arztbericht, Akten POM pag. 28-27). Per 1. Mai 2018 bezog er eine eigene Wohnung in der Gemeinde Bern (vgl. Sozialhilfeakten EG Bern pag. 13 ff.). Noch während des stationären Aufenthalts (am 14.2.2018) ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle Bern um Berufliche Integration/Rente (IV-Akten Dokument 2). Die IV-Stelle traf in der Folge diverse Abklärungen und holte ärztliche Berichte ein. Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2019 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer einer weiteren Laboruntersuchung unentschuldigt ferngeblieben war und damit den Nachweis für Drogenabstinenz und regelmässige Medikamenteneinnahme nicht erbracht hatte (IV-Akten Dokument 71). Mit Verfügung vom 6. September 2019 trat die IV-Stelle wie angekündigt auf das Leistungsbegehren nicht ein und stellte die Abklärungen und Eingliederungsbemühungen ein (Sozialhilfeakten EG Bern pag. 202 f.). Im selben Zeitraum stabilisierte sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er fand eigenständig eine Lehrstelle und trat im August 2019 nach einem Praktikum die Lehre als … an (vgl. Gesuch um Stellenantritt vom 29.5.2019 [act. 6A]; Lehrvertrag vom 19.6.2019 [act. 8A]). Ende März 2021 brach der Beschwerdeführer auch diese Lehre ab. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und wird wieder vollumfänglich mit Sozialhilfe unterstützt (vgl. act. 40A, 44 und 44A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, 3.3 Während seines Aufenthalts in der Schweiz geriet der Beschwerdeführer immer wieder mit dem Strafgesetz in Konflikt (vgl. hinten E. 6.2). 4. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4.1 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde ursprünglich im Rahmen des Familiennachzugs bewilligt (Juli 2005), da seine Mutter gestützt auf ihre zweite Ehe mit einem niedergelassenen Kroaten über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte (vgl. vorne E. 3.1). Am 21. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer volljährig. Sein Verlängerungsgesuch vom 3. Juli 2014 wurde im Hinblick darauf bewilligt, dass er ab August 2014 über eine (neue) Lehrstelle verfügte (vgl. vorne E. 3.1; Akten MIDI pag. 46 f.). Diese Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr bis zum 17. Juli 2015 blieb die letzte (Akten MIDI pag. 63), nachdem der Lehrbetrieb das Lehrverhältnis aufgelöst hatte (vgl. vorne E. 3.1). 4.2 Das AuG bzw. AIG gilt im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG bzw. AIG). Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger. Kroatien ist seit 1. Juli 2013 Mitglied der Europäischen Union. Mit dem Protokoll III zum FZA wurde das FZA auf Kroatien ausgeweitet; das Protokoll ist seit 1. Januar 2017 in Kraft. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers lief am 17. Juli 2015 ab (E. 4.1 hiervor). Sein bisheriger Aufenthalt konnte sich folglich nicht auf das FZA stützen. Indes hat das MIP im Verfügungszeitpunkt (3.10.2017) zu Recht geprüft, ob dem Beschwerdeführer ein Bleiberecht gestützt auf das FZA zukommt. Die Voraussetzungen dafür waren damals aber nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer befand sich nicht mehr in einer Lehre, war ohne Arbeit und sozialhilfeabhängig; er war in jenem Zeitpunkt über 21 Jahre, lebte nicht mehr zu Hause und Unterhalt wurde ihm durch die Mutter oder den Stiefvater nicht gewährt (vgl. vorne E. 3.1; Verfügung MIP 3.10.2017, Akten MIDI pag. 129 f.). Einer Erwerbstätigkeit ging er (der letzte Versuch einer Lehre ausgenommen) auch später nicht nach. Er lebt nach wie vor von Leistungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, der Sozialhilfe (vgl. vorne E. 3.2). Mangels Arbeitnehmereigenschaft oder ausreichender finanzieller Mittel konnte bzw. kann er aus dem FZA keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht auf das Begehren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss FZA nicht eingetreten ist (vgl. E. 2b), kann dahingestellt bleiben. 4.3 Dem Beschwerdeführer kommt auch kein gesetzlicher Aufenthaltsanspruch zu; sein zuletzt bewilligter Aufenthalt beruhte auf Ermessen. Es bedarf für die Aufenthaltsbeendigung daher nicht zwingend eines Widerrufsgrunds (vgl. BGer 2C_113/2023 vom 27.9.2023 E. 4 [betreffend VGE 2021/46 vom 17.1.2023], 2C_150/2022 vom 18.8.2022 E. 4). Dahingestellt bleiben kann somit, ob die Vorinstanz den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG (längerfristige Freiheitsstrafe) zu Recht bejaht hat. Ebenfalls weiterhin offen bleiben kann grundsätzlich (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d), ob der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG gesetzt hat. 4.4 Der Beschwerdeführer kann sich hingegen auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen, welches unter Umständen ein Bleiberecht vermitteln kann. Er lebt seit über 18 Jahren in der Schweiz, davon rund 12 Jahre bewilligt (Juli 2005 bis 3.10.2017; vgl. vorne E. 4.1). Der Richtwert von zehn Jahren ist damit (auch ohne Anrechnung des prozeduralen Aufenthalts) überschritten, womit vermutungsweise davon auszugehen ist, dass die sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.4.3). Nicht berührt ist hier das durch die erwähnten Garantien ebenfalls geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Dies setzte nach ständiger Rechtsprechung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, 129 II 11 E. 2; BGer 2C_4/2024 vom 12.1.2024 E. 2.4). Die Mutter des Beschwerdeführers nimmt zwar eine unterstützende Rolle ein (vgl. Eingaben vom 16.9. und 15.11.2019, act. 10 S. 2 f. und act. 14 S. 2). Ein Abhängigkeitsverhältnis ist indes auch insoweit weder substanziiert geltend gemacht noch aus den Akten erkennbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, 5. Umstritten ist die Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. 5.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme wie hier das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1; VGE 2021/32 vom 8.12.2023 E. 4.1). 5.2 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich eventuelle strafrechtliche Verurteilungen und der Anteil am Verschulden allfälligen weiteren Fehlverhaltens, der Grad der Integration der betroffenen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die potenziellen konkreten Konsequenzen einer Wegweisung. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl. zuletzt etwa BGer 2C_54/2022 vom 8.11.2023 E. 7.3.1 [betrifft den aufgehobenen VGE 2020/66 vom 26.11.2021], 2C_43/2022 vom 18.1.2023 E. 4.2; VGE 2021/32 vom 8.12.2023 E. 4.2). 6. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich Folgendes: 6.1 Massgeblich für die Bewertung des öffentlichen Interesses ist bisheriges deliktisches Verhalten der ausländischen Person (vgl. vorne E. 5.1), wobei deren Alter bei der (jeweiligen) Tatbegehung ebenso eine Rolle spielt wie die Art, Anzahl und Häufigkeit der Delikte (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 6.1). Die Bewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit der ausländischen Person zu beenden (vgl. BGer 2C_623/2020 vom 26.10.2020 E. 2.3, 2C_162/2012 vom 12.10.2012 E. 3.2.1; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 4.1; zum Ganzen BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGer 2C_26/2017 vom 25.4.2017 E. 3.2). 6.2 Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in der Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht wiederholt aufgefallen: Am 30. Juli 2018 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern oberinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels (begangen am 8.11.2015; Urteilsbegründung des Obergerichts vom 30.7.2018 [nachfolgend: Urteilsbegründung OGer] S. 41, Akten POM 3A1.3). Am 1. Dezember 2022 verurteilte das Bezirksgericht Frauenfeld des Kantons Thurgau den Beschwerdeführer wegen Raufhandels, Diebstahls und Sachbeschädigung (begangen am 6.7.2017), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Beschimpfung (begangen am 21.5.2020) sowie wegen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Motorfahrzeugs und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen am 19.8.2020) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- (act. 39A, act. 53A und act. 57A2); von einer fakultativen Landesverweisung sah es ab. Das Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne Bst. A; act. 54 und 55). Im Strafregister verzeichnet sind weiter vier Verurteilungen zu Geldstrafen wegen einfachen Diebstahls (begangen am 17.2.2017), Verletzung der Verkehrsregeln und Hinderung einer Amtshandlung (begangen am 25.3.2021), Raufhandels (begangen am 2.12.2017) sowie wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikte (begangen am 26.4.2022; act. 32A; vgl. zum Ganzen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem vom 27.6.2023 [act. 36A]). Darüber hinaus sind diverse Bussen aktenkundig (vgl. Akten POM pag. 54, 48; act. 28A, act. 29A und act. 30A). Zwischen 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, und 2023 wurde der Beschwerdeführer insgesamt siebenmal wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung gebüsst (vgl. Akten POM pag. 49-48). Im April 2018 wurden die nicht bezahlten Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt (vgl. Akten POM pag. 54, 50). 6.3 Das Bezirksgericht Frauenfeld hat mit Urteil vom 1. Dezember 2022 auf eine fakultative Landesverweisung verzichtet (um eine Katalogtat ging es nicht), weil die verhängte Freiheitsstrafe unter einem Jahr lag und die Landesverweisung «nur schon aus diesem Grund unverhältnismässig wäre» (Strafurteil vom 1.12.2022 S. 99 in act. 53A [nachfolgend: Strafurteil Bezirksgericht]). Weiterungen zur Kollisionsregel nach Art. 62 Abs. 2 AuG können unterbleiben, da es hier nicht um die Frage geht, ob ein Widerrufsgrund vorliegt, sondern um eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96 AuG. Deliktisches Verhalten ist in der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme so oder anders zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_726/2021 vom 8.6.2022 E. 3.3, 4.1 und 4.4; VGE 2021/21 vom 14.12.2023 E. 5.3.2 m.w.H. [nicht rechtskräftig]). 6.4 Das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers ist wie folgt zu würdigen: 6.4.1 Das bisher schwerste Delikt, die versuchte schwere Körperverletzung, hat er im Alter von 19 Jahren im November 2015 in Bern begangen. Dabei hat der Beschwerdeführer mit Faustschlägen und einem Fusstritt in Kauf genommen, den beiden Geschädigten schwere Körperverletzungen hinzuzufügen (vgl. Urteilsbegründung OGer S. 23). Ausländerrechtlich ist daher von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Dass der Beschwerdeführer die Tat teilweise im Notwehrexzess begangen hat, wurde bereits im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. Art. 16 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Im Jahr 2017 – noch vor dem Schuldspruch des Obergerichts – war der Beschwerdeführer in zwei weitere strafrechtlich relevante Auseinandersetzungen involviert. Der Vorfall vom 6. Juli 2017 (Raufhandel, Diebstahl und Sachbeschädigung) und ein späterer Vorfall (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 21.5.2020) mündeten in eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten (vgl. vorne E. 6.2; Strafurteil Bezirksgericht S. 89). Weiter war der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2017 an einem Raufhandel beteiligt und wurde hierfür am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, 24. März 2022 zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen verurteilt (vorne E. 6.2; act. 33A2; vgl. auch Akten POM pag. 37). 6.4.2 Soweit der Beschwerdeführer sein strafrechtliches Verhalten auf seine psychischen Probleme zurückführt (vgl. act. 49 S. 2), ist Folgendes festzuhalten: Entgegen seiner Auffassung (vgl. act. 14 S. 5) ist das Obergericht nicht von einer Psychose im Tatzeitpunkt ausgegangen. Die Schuldfähigkeit während dieser Tat war im Strafverfahren kein Thema. Für die Strafzumessung liess das Obergericht einen aktuellen Leumundsbericht einholen und entnahm diesem, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Psychose erlitten hatte, die einen längeren Aufenthalt in den UPD (17.12.2017-20.4.2018 [vgl. vorne E. 3.2]) erforderlich gemacht hatte (vgl. Urteilsbegründung OGer S. 27 f.; Leumundsbericht in Akten POM pag. 25- 23). Dem Bezirksgericht Frauenfeld lag der Austrittsbericht der UPD vor. Es zweifelte nicht ernsthaft daran, dass der Beschwerdeführer anlässlich der rund ein halbes Jahr vor dem stationären Aufenthalt begangenen Delikte schuldfähig war, und lehnte es deshalb ab, eine Begutachtung im Sinn von Art. 20 StGB anzuordnen. Die fürsorgerische Unterbringung im Dezember 2017 habe nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Tat gestanden. Das Vorgehen bei der Tat spreche für Steuerungsfähigkeit, anlässlich seiner Festnahme seien keine Anhaltspunkte einer Schuldunfähigkeit vermerkt worden. Bezüglich der Anklagesachverhalte vom Mai und August 2020 sei nicht ersichtlich, inwiefern eine nachträgliche Begutachtung neue Erkenntnisse bringen sollte (Strafurteil Bezirksgericht S. 23 f.). Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Bezirksgericht die «teilweise schwierige psychische Verfassung» des Beschwerdeführers leicht strafmindernd, obwohl die Schwelle zur verminderten Schuldfähigkeit nicht erreicht war (Strafurteil Bezirksgericht S. 85). Somit besteht kein Anlass, das ausländerrechtliche Verschulden aufgrund der nachträglich gestellten psychiatrischen Diagnosen zu relativieren. 6.4.3 Wie hiervor aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer mehrfach wegen Delikten gegen die körperliche Integrität schuldig gesprochen. Zwar hat sich der Vorfall in Frauenfeld (6.7.2017) vor dem Schuldspruch des Obergerichts ereignet. Allerdings lag damals das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland bereits vor, welches den Beschwerdeführer am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, 22. Februar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt hatte. Das laufende Rechtsmittelverfahren hielt ihn nicht davon ab, Straftaten zu begehen. Aus der Anzahl der Verurteilungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer doch etliche Mühe hat, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. 6.5 Von Bedeutung für die Gewichtung des öffentlichen Interesses ist weiter die Rückfallgefahr. 6.5.1 Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter oder eine Straftäterin wieder delinquieren wird; ebenso wenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. BGer 2C_270/2015 vom 6.8.2015 E. 4.1 f.). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). Handelt es sich um eine ausländische Person, die – wie der Beschwerdeführer – nicht in den Anwendungsbereich des FZA fällt (vgl. vorne E. 4.2), kommt der Rückfallgefahr keine zentrale Bedeutung zu (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 134 II 10 E. 4.3); vielmehr darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_378/2022 vom 2.5.2023 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1; zum Ganzen BGer 2C_378/2022 vom 2.5.2023 E. 4.2, 2C_826/2020 vom 4.6.2021 E. 3.4). 6.5.2 Eine nicht hinzunehmende Rückfallgefahr ist weiterhin zu bejahen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6a S. 11). Die im Jahr 2015 begangene schwere Körperverletzung richtete sich gegen die körperliche Integrität, weshalb bereits eine geringe Rückfallgefahr zu einem gesteigerten öffentlichen Interesse an eine Beendigung seines Aufenthalts führt. Zudem erscheint die Anordnung ausländerrechtlicher Massnahmen auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten als geboten (vgl. E. 6.5.1 hiervor). Ausserdem zeigen sich die persönlichen Lebensumstände heute nicht wesentlich anders als zur Zeit seiner Straffälligkeit: Seit dem letzten Lehrabbruch (März 2021) geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass er über eine geregelte Tagesstruktur verfügt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, 6.6 Zu berücksichtigen ist weiter die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers: 6.6.1 Der Beschwerdeführer wurde bereits als Minderjähriger von seiner damaligen Wohngemeinde sozialhilferechtlich unterstützt. Der von März 2011 bis Mai 2018 (Unterbruch von Februar bis Dezember 2017 wegen Kontaktabbruchs) geleistete Gesamtunterstützungsbetrag der Gemeinde B.________ beläuft sich auf Fr. 285ʹ897.65 inklusive Massnahmenkosten (vgl. Bestätigung der Gemeinde B.________ vom 17.7.2018, Akten POM 3A1.1; vgl. auch die Auszahlungen vom 25.3.2011 bis 14.11.2017, in act. 23A Reg. 4; IV-Akten Dokument 18). Seit Juni 2018 ist zufolge Wohnortswechsels (vorne E. 3.2) der Sozialdienst Bern für den Beschwerdeführer zuständig (vgl. Sozialhilfeakten EG Bern pag. 13, 62-67, 89 ff., 168 f.). Die von der Gemeinde Bern ausgerichteten Leistungen beliefen sich per 25. Mai 2023 auf Fr. 95ʹ968.60 (act. 40A) und dürften sich bis heute noch erhöht haben. Sie erreichen die massgebliche Schwelle, nach der ein Bewilligungswiderruf in Betracht fällt (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG), auch dann ohne weiteres, wenn die bis zur Volljährigkeit ausgerichteten Leistungen von der Gesamtsumme abgezogen werden (vgl. BGer 2C_536/2022 vom 13.1.2023 E. 3.3). Seit dem dritten Lehrabbruch Ende März 2021 wird der Beschwerdeführer wieder vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. 6.6.2 Der Beschwerdeführer hat dreimal versucht, eine Ausbildung zu absolvieren (vgl. vorne E. 3.1 f.). Diese Bemühungen sind anzuerkennen. Nach jedem gescheiterten Ausbildungsversuch folgten aber längere Phasen, in welchen er Sozialhilfe bezog, ohne dass er es vermocht hat, eine Anschlusslösung zu realisieren oder eine Arbeitsstelle zu finden. Zeitweise hatte er keinen festen Wohnsitz und verschloss sich der Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst (vgl. vorne E. 3.1). Seit dem letzten Lehrabbruch (März 2021) sind keine Arbeitsbemühungen dokumentiert. Laut dem heute zuständigen Sozialarbeiter war aufgrund des beeinträchtigten Gesundheitszustands und der teilweise fehlenden Zusammenarbeitsfähigkeit eine Arbeitsintegration nicht möglich (vgl. act. 44 S. 2). Der Beschwerdeführer muss sich dennoch vorwerfen lassen, nicht alles Zumutbare unternommen zu haben, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu verringern. Zu kurz greift seine Erklärung, die Stellensuche habe sich teilweise mangels gültigen Ausländerausweises

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, schwierig gestaltet (vgl. act. 44 S. 2 und 49A). Ausländische Personen sind während des Verlängerungsverfahrens berechtigt, sich hier aufzuhalten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 59 Abs. 2 VZAE); zudem stellt die Ausländerbehörde Betroffenen auf Anfrage entsprechende Bestätigungen aus und ist gerichtsnotorisch, dass ausländische Personen unter dem Druck hängiger Entfernungsverfahren mitunter durchaus Arbeit aufnehmen. Mit der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit ohne Aussicht auf Ablösung in absehbarer Zeit besteht grundsätzlich ein weiteres gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Das Gewicht dieses Interesses muss allerdings aufgrund der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers relativiert werden (vgl. dazu hinten E. 7.3). 6.7 Insgesamt besteht mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit und der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme. 7. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 7.1 Der heute 28-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von neun Jahren in die Schweiz eingereist. Auch wenn er nicht zu den Ausländern der «zweiten Generation» gehört, verbrachte er prägende Abschnitte seiner Kindheit und Jugend in der Schweiz. Wohl beruht seine Anwesenheit seit November 2017 nur noch auf der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Rechtsmittel (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Gleichwohl ist von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen (vgl. bereits angefochtener Entscheid E. 6b S. 12). Die wirtschaftliche Integration ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, obschon er trotz psychischer Einschränkungen wiederholt Anläufe zur beruflichen Integration nahm (vorne E. 3.1 f.). Weiter ist er verschuldet. Per 17. August 2023 war er mit 25 Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 40ʹ000.-- sowie mit 37 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von knapp

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, Fr. 61ʹ000.-- verzeichnet (vgl. act. 43). Anhaltspunkte für eine nennenswerte Verankerung in der hiesigen Gesellschaft bestehen in den umfangreichen Akten nicht. Beziehungen sind einzig zu den hier lebenden nahen Verwandten dokumentiert (Mutter, zwei Halbbrüder geb. 2006 bzw. 2014 sowie Stiefvater [vgl. act. 10 und vorne E. 4.4]). 7.2 Hinsichtlich der Möglichkeit der Rückkehr nach Kroatien ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer wuchs in einer kroatischen Familie auf, spricht kroatisch und hat in seinem Heimatland mehrfach Ferien verbracht (vgl. IV-Akten Protokoll S. 4; Akten MIDI pag. 30). Aufgewachsen ist er in Bosnien-Herzegowina, wohin die Mutter mit ihm in seinem ersten Lebensjahr nach der Trennung vom Ehemann und Kindsvater zog. Seither besteht kein Kontakt mehr zum Vater (vgl. vorne E. 3.1). In Bosnien-Herzegowina besuchte der Beschwerdeführer später den Kindergarten und die Primarschule (vgl. Berichtsrapport vom 16.12.2016, act. 23A Reg. 1; Beschwerde S. 8; Sozialhilfeakten EG Bern pag. 1; Akten MIDI pag. 8 f.). Nach Angaben des Beschwerdeführers leben in Kroatien die Grossmutter und eine Grosstante mütterlicherseits (vgl. Beschwerde S. 8). Die Grossmutter leidet nach Angaben der Mutter des Beschwerdeführers an einer erheblichen chronischen Herzkrankheit, die Grosstante an ernsthaften psychischen Problemen. Die nahen Verwandten des Stiefvaters leben in der Schweiz, wobei der Beschwerdeführer mit ihnen keinen Kontakt habe (vgl. Schreiben der Mutter vom 23.8.2019, act. 10A). Da der Beschwerdeführer in Kroatien über kein tragfähiges soziales Netz verfügt, dürfte ihm die dortige Eingliederung schwerfallen. Indes ist denkbar, dass ihn Angehörige, namentlich die Mutter, von der Schweiz aus (freiwillig) finanziell oder moralisch unterstützen. 7.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die Rückkehr aufgrund seiner psychischen Erkrankung zugemutet werden kann. 7.3.1 Zum stationären Aufenthalts in den UPD ab 17. Dezember 2017 kam es, nachdem der Beschwerdeführer sich in schlechter psychischer Verfassung bei seinem Hausarzt gezeigt hatte. In diesem Rahmen wurde der Beschwerdeführer erstmals psychiatrisch untersucht. Die Diagnosen lauteten damals auf akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie und schädlicher Gebrauch durch multiplen Substanzge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, brauch (vgl. vorne E. 3.2). Nach Behandlung mit antipsychotischer Medikation ging die Symptomatik zurück und der Beschwerdeführer konnte Ende April 2018 in verbessertem Zustand (ohne Eigen- bzw. Fremdgefährdung und ohne akute psychotische Symptome) aus der stationären Behandlung entlassen werden (vgl. IV-Akten Dokument 23 S. 4). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge ambulant bei Dr. med. … behandeln, den ihm sein Hausarzt vermittelt hatte. Nach dem Lehrabbruch Ende März 2021 zeigte sich der Beschwerdeführer erneut in schlechtem Gesundheitszustand. Der behandelnde Psychiater listet mit Bericht vom 9. Oktober 2023 (act. 49A) nun folgende Diagnosen auf: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotionalinstabilen Anteilen vom impulsiven Typ, infantil-narzisstischen, ängstlich-vermeidenden, dissozialen und paranoiden Anteilen; Status nach akuter polymorpher, psychotischer Störung mit Symptomen einer Schizophrenie; sekundärer schädlicher Gebrauch von Codein und Cannabis; autoanamnestisch Spielsucht. 7.3.2 Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen; VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 7.4.1; BVGer E-869/2021 vom 29.4.2021 E. 9.3.1 [betreffend Wegweisungsvollzug]). Im Verfahren um Nichtverlängerung oder Widerruf der Aufenthaltsberechtigung ist der Gesundheitszustand einer Person nur ein Element von mehreren und kann deshalb die Interessenabwägung lediglich beschränkt beeinflussen; für sich allein genommen können gesundheitliche Gründe grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht begründen (vgl. VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 7.4.1 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, 7.3.3 Es wird nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet. Er befindet sich seit mehreren Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung, allerdings ohne dass eine wesentliche Besserung seines Zustands erzielt werden konnte. Im jüngsten Bericht geht der behandelnde Psychiater davon aus, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers im Langzeitverlauf verschlechtert hat (vgl. act. 49A). Seit der Entlassung aus den UPD im Frühjahr 2018 wurde jedoch gemäss den Akten kein erneuter stationärer Klinikaufenthalt nötig. Im Herbst 2019 nahm der Beschwerdeführer noch tiefdosiert eine antipsychotisch wirkende Medikation ein (vgl. Bericht vom 26.8.2019 in act. 10A). Zum heutigen Bedarf an Medikation hat sich der behandelnde Psychiater nicht geäussert. Was die Behandlung psychischer Erkrankungen betrifft, geht die Vorinstanz richtigerweise davon aus (angefochtener Entscheid E. 6b S. 12 f.), dass die medizinische Versorgung in Kroatien – wie in anderen EU-Staaten – grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. BGer 2C_630/2017 vom 15.11.2018 E. 6.4; vgl. auch BVGer F-3061/2021 vom 9.7.2021 E. 6.6 betreffend Asylsuchende). Kroatien verfügt über eine gesetzliche Krankenversicherung durch die kroatische Krankenversicherungsanstalt (HZZO). Die Krankenversicherung ist obligatorisch und umfasst namentlich Ansprüche auf primäre, fachärztliche und stationäre Gesundheitsversorgung sowie Ansprüche auf Arzneimittel gemäss Liste der HZZO (vgl. <https://migracije.hr/?lang=de>, Rubrik «Krankenversicherung»). In Split, dem Geburtsort des Beschwerdeführers, betreibt das dortige Universitätsspital eine Klinik für Psychiatrie. Gemäss deren Webseite bietet die Klinik Diagnose und Behandlung aller Arten von psychiatrischen Erkrankungen an. Sie beinhaltet therapeutische bzw. fachärztliche Behandlung und Beratung im stationären und ambulanten Bereich. Ausserdem verfügt sie über eine Tagesklinik als Alternative zur stationären Behandlung (vgl. <www.kbsplit.hr> Rubriken «Klinike/Klinika za psihijatriju» maschinelle Übersetzung im Browser). Die im Fall des Beschwerdeführers angezeigte Behandlung (inkl. allfällige Medikation) erscheint damit abgedeckt, zumal die Diagnosen nicht auf ein aussergewöhnliches psychisches Leiden hindeuten. 7.3.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung seiner «psychischen Behinderung» (act. 49 S. 3). Wohl könnte ein solches Gutachten grundsätzlich durchaus näheren Aufschluss über seine psychische Erkrankung geben und gegebenenfalls

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, weitere Behandlungsmöglichkeiten aufzeigen. Allerdings ist nicht erkennbar, weshalb eine solche Untersuchung zwingend in der Schweiz durchgeführt werden müsste. Der Beschwerdeführer bringt dies auch nicht vor; insbesondere stellt er nicht in Frage, dass eine psychiatrische Untersuchung und/oder gebotene Behandlungen auch in Kroatien erhältlich wären. Wie aufgezeigt, verfügt Kroatien über psychiatrische Gesundheitseinrichtungen. Der Beschwerdeführer kann sich folglich auch in seiner Heimat begutachten und behandeln lassen. Die beantragten Beweismassnahmen – Parteiverhör (Beschwerde S. 9) und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 49 S. 3) – werden daher abgewiesen. 7.4 Insgesamt kann der Beschwerdeführer ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz hauptsächlich aus seiner langen Aufenthaltsdauer sowie seiner psychischen Erkrankung geltend machen. Dieses Interesse ist von einigem Gewicht. 8. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der heute 28-jährige Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts wiederholt straffällig. Zwar sind seit der Begehung des schwersten Delikts – der versuchten schweren Körperverletzung – über acht Jahre vergangen. Während seines Aufenthalts hat er jedoch, wenn auch nicht mehr schwerwiegend, mehrfach gegen die Rechtsordnung verstossen (vgl. vorne E. 6.2 und E. 6.4). Dazu kommt, dass er seit vielen Jahren nahezu ununterbrochen Sozialhilfe bezieht und Schulden angehäuft hat (vgl. vorne E. 6.6 und E. 7.1). Eine Ablösung von der Sozialhilfe erscheint in absehbarer Zukunft nicht realistisch. Zwar kann die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit zu einem Teil den seit längerem bestehenden psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zugeschrieben werden. Er muss sich aber dennoch vorwerfen lassen, nicht alles Zumutbare unternommen zu haben, um den Sozialhilfeabzug zu vermeiden oder zu verringern. Das IV-Abklärungsverfahren konnte nicht abgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, sich aus beendete (vgl. vorne E. 3.2). Seit dem dritten Lehrstellenabbruch (März 2021) sind keine Bemühungen dokumentiert, eine Arbeitsstelle zu finden. Unterstützungsangebote des Sozialdiensts zur Behandlung seiner Spielsucht hat er ausgeschlagen (act. 44). Insgesamt besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Die entgegenstehenden privaten Interessen haben zurückzustehen: Zwar fällt seine Anwesenheit lang aus und es dürfte dem Beschwerdeführer schwerfallen, in Kroatien Fuss zu fassen, da er dort über kein tragfähiges soziales Netz verfügt (vgl. vorne E. 7.2). Die Integration in der Schweiz ist ihm aber weder wirtschaftlich noch sozial gelungen (vgl. vorne E. 7.1). Die Rückkehr ist ihm aus medizinischer Sicht zumutbar. Der Beschwerdeführer kann sich auch in Kroatien untersuchen und behandeln lassen (vgl. vorne E. 7.3.3 f.). In Würdigung der gesamten Umstände überwiegt damit das öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 9. 9.1 Ausgehend von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE in der ursprünglichen Fassung [AS 2007 S. 5507]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4 mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). 9.2 Die Vorinstanz hat zur ermessensweisen Verlängerung erwogen, es bestehe aufgrund des strafbaren Verhaltens und des dauerhaften Sozialhilfebezugs sowie der sich daraus ergebenden mangelhaften Integration ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dieses öffentliche Interesse überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Dieser Schluss ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Die Rückkehr ins Heimatland ist dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung möglich und zumutbar (vgl. vorne E. 7.2 und E. 7.3.3). Eine persönliche Notlage, die seine Lebensund Existenzbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation in gesteigertem Mass in Frage stellt, ist nicht auszumachen. 10. Im Eventualstandpunkt strebt der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an (Rechtsbegehren 4; vorne Bst. C). Die vorläufige Aufnahme wird vom SEM verfügt (Art. 83 Abs. 1 AuG). Nach Art. 83 Abs. 6 AuG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen, nicht aber die betroffene ausländische Person; sie ist vom direkten Zugang zum Verfahren auf vorläufige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, Aufnahme ausgeschlossen (BGE 141 I 49 E. 3.5.3 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 f. [zusammengefasst]). Gleichwohl dürfen Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder wegweisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM im Sinn von Art. 83 Abs. 6 AuG zu beantragen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1; VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 7.1). Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kommt vorliegend allerdings nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. Art. 83 Abs. 7 Bst. a i.V.m. Abs. 4 AuG). Gründe, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme beim SEM fällt damit ausser Betracht. 11. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG; BVR 2019 S. 314 E. 7). 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Ihm ist indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gewährt worden (vorne Bst. C; act. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennoten vom 20. Februar 2024 (act. 60A1 und 60A2) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 45,64 Stunden (bis Ende 2023: 41,89 Std.; ab 2024: 3,75 Std.) geltend. Dieser zeitliche Aufwand erscheint mit Blick auf die massgeblichen Kriterien nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und den Tarifrahmen als überhöht: Zwar ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Aktenergänzung ein gewisser Mehraufwand entstanden und hat sich der Rechtsvertreter mehrfach geäussert. Er hat indes mehrheitlich kurze oder kürzere Eingaben eingereicht, diverse Beweismassnahmen hat die Instruktionsrichterin getroffen. Zudem hat der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten und war mit dem Prozessstoff vertraut. Mit Rücksicht auf sämtliche Umstände und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erscheint ein Parteikostenersatz von Fr. 7ʹ500.-- (Leistungen bis Ende 2023) bzw. Fr. 750.-- (Leistungen ab 2024) als angemessen. Für die anwaltlichen Leistungen bis Ende 2023 ist der tarifmässige Parteikostenersatz entsprechend auf Fr. 7ʹ500.--, zuzüglich Fr. 110.70 Auslagen und Fr. 586.-- MWSt (7,7 % von Fr. 7ʹ610.7), insgesamt Fr. 8ʹ196.70 festzusetzen, für die Leistungen ab Januar 2024 entsprechend auf Fr. 750.--, zuzüglich Fr. 20.20 Auslagen und Fr. 62.40 MWSt (8,1 % von Fr. 770.20), insgesamt Fr. 832.60. Im Total ist der tarifmässige Parteikostenersatz in diesem Verfahren somit auf Fr. 9ʹ029.30 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. 12.3 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.‑‑ (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 30 bzw. 3 Stunden ist die amtliche Entschädigung für die Leistungen bis Ende 2023 auf Fr. 6ʹ000.-- zuzüglich Fr. 110.70 Auslagen und Fr. 470.50 MWSt (7,7 % von Fr. 6ʹ110.70), auf Fr. 6ʹ581.20 festzusetzen, für die Leistungen ab Januar 2024 auf Fr. 600.--,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, zuzüglich Fr. 20.20 Auslagen und Fr. 50.25 MWSt (8,1 % von Fr. 620.20), insgesamt Fr. 670.45. Im Total ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 7ʹ251.65 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 19. Juli 2024. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz für Rechtsanwalt …, Bern, wird in diesem Verfahren auf Fr. 9ʹ029.30 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwalt … wird aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 7ʹ251.65 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst - Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei - Staatssekretariat für Migration

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2019.85U, und mitzuteilen: - Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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