Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 04.11.2019 100 2019 64

4 novembre 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,144 mots·~16 min·2

Résumé

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2016 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. Januar 2019; 100 18 26, 200 18 24) | Stundung/Erlass

Texte intégral

100.2019.64/65U STN/SBE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. November 2019 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Streun A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2016 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. Januar 2019; 100 18 26, 200 18 24)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 9. November 2017 für das Steuerjahr 2016 um Erlass der rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern von insgesamt Fr. 6'951.95 (zuzüglich Verzugszinsen) sowie der direkten Bundessteuer von Fr. 278.60. Mit Entscheiden vom 10. Januar 2018 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region … (Steuerverwaltung), die Erlassgesuche ab, nachdem die Gemeinde B.________ betreffend die Gemeindesteuern den «Anschluss an Entscheid Kanton» erklärt hatte (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 3A1] pag. 20). B. Dagegen erhob A.________ am 24. Januar 2018 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Entscheiden vom 17. Januar 2019 wies diese die Rechtsmittel ab. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 16. Februar 2019 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide der StRK erhoben. Er beantragt sinngemäss deren Aufhebung und den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2016. Zugleich hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Neben dem Erlass der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeindesteuer 2016 streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die Gemeinde B.________, in welcher der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2016 Wohnsitz hatte, hat sich am 10. November 2017 den (bevorstehenden) Entscheiden der Steuerverwaltung angeschlossen und dieser gleichzeitig ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» abgetreten bzw. delegiert (vgl. Vorakten Steuerverwaltung pag. 20). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten Gemeinde B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuern zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, die Gemeinde B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide, gleich wie wenn Veranlagungen von Einkommenssteuern im Streit liegen, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlasses nicht harmonisiert und unterscheiden sich deshalb teilweise; insbesondere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG sowie Botschaft des Bundesrats zum Steuererlassgesetz, in BBI 2013 S. 8435 ff., S. 8438 und 8441 ff., wonach das revidierte Steuererlassrecht diesbezüglich keine Änderung bezweckt; statt vieler BGer 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1, 2D_27/2013 und 2D_28/2013 vom 27.6.2013 E. 2; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 167 N. 12; a.M. Beusch/Raas, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Vorbemerkungen Art. 167-167g DBG N. 12 f., Art. 167g DBG N. 14). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weitgehende inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern rechtfertigt. 1.4 Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, 2. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. die direkte Bundessteuer sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen bzw. dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 2 DBG; BVR 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; in Bezug auf die direkte Bundessteuern fällen die Behörden einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. vorne E. 1.3). So oder anders kann die Gewährung von Steuerlass – wie bei der direkten Bundessteuer (Art. 13 Abs. 1 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121]) – an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 3 EV DBG). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 10 EV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. c DBG; BVR 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 EV DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 EV DBG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1 Die StRK hat erwogen, der Beschwerdeführer sei überschuldet, weshalb ein Steuererlass gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG ausgeschlossen sei. Eine Ausnahme liege nicht vor, da die Überschuldung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, nicht ausschliesslich und direkt in den persönlichen Verhältnissen des Pflichtigen, für die dieser nicht einzustehen habe, begründet sei. Insbesondere gälten reguläre Unterhaltsbeiträge nicht als ausserordentliche Lasten und Aufwendungen im Sinne von Art. 240b Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 3 Abs. 1 EV DBG. Die Tatsache, dass die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt und daher bevorschusst worden seien, mache sie nicht zu ausserordentlichen Aufwendungen (angefochtene Entscheide E. 5.3). Ein Erlass sei daher ausgeschlossen. Ob zudem der Ausschlussgrund der Gläubigerbevorzugung (Art. 240c Abs. 1 Bst. d StG; Art. 167a Bst. e DBG) gegeben sei, liess die StRK offen (angefochtene Entscheide E. 5.4). – Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine schwierigen familiären und persönlichen Verhältnisse hätten zu seinen Schulden geführt. Die Kreditschulden seien aufgrund des Umzugs der Familie von Afrika in die Schweiz 2014 und des Nachzugs von zwei Stiefkindern 2015 entstanden. Die weiteren Schulden seien durch die Trennung von seiner Ehefrau verursacht worden. Zudem sei die Trennungsvereinbarung über Monate hinweg nicht an sein infolge gesundheitlicher Probleme tieferes Einkommen angepasst worden (Beschwerde S. 6 ff.). 3.2 Von einem Steuererlass ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ihrer übrigen Gläubigerschaft zugute kommen würde, es sei denn, die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger verzichteten im gleichen Ausmass wie das Gemeinwesen auf ihre Forderungen (Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 EV DBG). Eine Überschuldung liegt bei natürlichen Personen dann vor, wenn ihre Passiven, d.h. ihre Schulden, grösser sind als ihre Aktiven bzw. Vermögenswerte (vgl. BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 3 und 5; zuletzt VGE 2017/102/103 vom 13.3.2018 E. 3). Für die Beurteilung der Überschuldung werden nicht nur die aktuellen, fälligen Forderungen der übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger berücksichtigt, sondern auch allenfalls vorliegende Pfändungsverlustscheine (Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 240c N. 8; zur Abgrenzung zwischen Pfändungs- und Konkursverlustscheinen auch VGE 2009/229 vom 16.7.2010 E. 4.5 ff.). Ist eine steuerpflichtige Person überschuldet, befindet sie sich zwar in besonders schwierigen finanziellen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, Verhältnissen. Weil ihre Mittel aber nicht zur Deckung aller Forderungen ausreichen, würde von einem Verzicht der Steuerbehörden primär ihre übrige Gläubigerschaft profitieren, die beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen eine Konkurrentin verlöre. Nur wenn die übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im gleichen Umfang wie die Steuerbehörden auf ihre Forderungen verzichten, profitiert niemand vom Verzicht der anderen und der Steuererlass trägt unmittelbar zur langfristigen und dauernden Sanierung der Finanzen der steuerpflichtigen Person bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2017/102/103 vom 13.3.2018 E. 3; Markus Langenegger, a.a.O., Art. 240c N. 7; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 31 N. 20). 3.3 Wie sich die aktuelle Schuldensituation des Beschwerdeführers genau darstellt, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Er anerkennt indes ausdrücklich, seiner Ex-Frau aus Güterrecht Fr. 15'000.-- zu schulden (vgl. Beschwerde S. 4 f. sowie Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 6.12.2018 [act. 1C Beilage 3]). Ebenso wenig bestreitet er die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Alimentenschulden gegenüber seinem Sohn von Fr. 8'000.-- bestehen (von der Gemeinde bevorschusster Betrag; angefochtene Entscheide E. 5.1 sowie Vorakten StRK pag. 70). Was die Kreditkartenschulden betrifft, gibt der Beschwerdeführer an, dass sich diese zur Zeit (noch) auf rund Fr. 3'000.-beliefen (Beschwerde S. 5 und 8). Da er gemäss seinen eigenen Angaben über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügt und seit Januar 2019 von der Sozialhilfe unterstützt wird (Entscheid der Sozialhilfekommission der Stadt … vom 25.1.2019 [act. 1C Beilage 2]), hat die Vorinstanz die Überschuldung zu Recht bejaht. 3.4 Weiter ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Überschuldung vorliegend nicht auf Gründe nach Art. 240b Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b EV DBG zurückzuführen ist: Die aus dem Umzug von Afrika in die Schweiz und dem Familiennachzug entstandenen Schulden (nach Angaben des Beschwerdeführers im Trennungszeitpunkt rund Fr. 11'500.--) stellen keine ausserordentlichen Familienlasten dar. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche objektiv notwendigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, Kosten angefallen sind und inwiefern allein diese zu einer ausschlaggebenden Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation im Sinne einer Notlage geführt haben sollen. Weiter wurden die vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts … vom 20. Mai 2015 festgelegt (Genehmigung der Trennungsvereinbarung) und später angepasst mit der vom Regionalgericht … genehmigten Abänderung der Trennungsvereinbarung vom 9. März 2017 (Vorakten StRK pag. 71 ff.). Den Schulden liegen mithin ordentliche Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers zugrunde. Solche gerichtlich festgesetzten oder genehmigten Unterhaltsverpflichtungen sind für gewöhnlich nicht geeignet, eine erlassbegründende Notlage zu bewirken, zumal sie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners bemessen werden (vgl. statt vieler BGE 140 III 337 E. 4.2 f.). Die Tatsache, dass er die seiner damaligen Ehefrau und seinem Sohn geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat, macht diese nicht zu ausserordentlichen Unterhaltsverpflichtungen im Sinne von Art. 240b Abs. 1 Bst. c StG; ebenso wenig sind die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b EV DBG erfüllt (vgl. zum Ganzen VGE 2017/102/103 vom 13.3.2018 E. 4.2, 2010/136 vom 16.6.2011 E. 6.3). 3.5 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (angefochtene Entscheide S. 8), ist die vorliegend zu beurteilende Steuerschuld somit nur eine unter mehreren Schulden, zumal der Beschwerdeführer unbestrittenermassen auch Kreditkartenschulden hat. Es liegen keine Hinweise vor und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass die übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger auf ihre Forderungen (teilweise) verzichten würden. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen finanziellen und persönlichen Lage befinden sollte, so würde ein Steuererlass doch primär den anderen Gläubigerinnen und Gläubigern und nicht ihm selber zugute kommen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht vom Vorliegen des Ausschlussgrunds einer Überschuldung im Sinn von Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 3 Abs. 2 EV DBG ausgegangen. Es kann offen bleiben, ob aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner Kreditkartenschulden zurückbezahlt hat, zusätzlich der Ausschlussgrund der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 240c Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, Bst. d StG bzw. Art. 167a Bst. e DBG erfüllt wäre. Wenn ein Steuererlass ohnehin ausgeschlossen ist, kann zudem die Frage des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalls offen gelassen werden (vgl. VGE 2017/240 vom 1.5.2018 E. 3.4). 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle standhält. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.3 Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon in den angefochtenen Entscheiden deutlich zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozess-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, führung vor dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Ausführungen der Vorinstanz stimmen insgesamt mit den vorstehenden Erwägungen überein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2016 wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

100 2019 64 — Bern Verwaltungsgericht 04.11.2019 100 2019 64 — Swissrulings