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Bern Verwaltungsgericht 29.04.2020 100 2019 61

29 avril 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,188 mots·~16 min·3

Résumé

Entzug der Taxiführerbewilligung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. Januar 2019; vbv 71/2018) | Berufsbewilligungen

Texte intégral

100.2019.61A ARB/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin vom 29. April 2020 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Seiler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern handelnd durch den Gemeinderat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Entzug der Taxiführerbewilligung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. Januar 2019; vbv 71/2018)

Abschreibungsverfügung vom 29.04.2020, Nr. 100.2019.61A, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist als Taxiführer in der Stadt Bern tätig. Mit Verfügung vom 20. April 2018 entzog ihm das Polizeiinspektorat der Einwohnergemeinde (EG) Bern seine bis zum 31. März 2019 befristete Taxiführerbewilligung, weil er mit Strafbefehlen vom 14. Juli und 21. Juli 2017 wegen mehrerer Widerhandlungen gegen Bestimmungen über das Taxiwesen, das Strassenverkehrsrecht sowie die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer je mit einer Busse bestraft worden war. Das dagegen erhobene gemeindeinterne Rechtsmittel blieb erfolglos (Entscheid der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie vom 24.07.2018). B. Am 24. August 2018 gelangte A.________ an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 11. Januar 2019 abwies. C. Dagegen hat A.________ am 13. Februar 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid des RSA sei aufzuheben. Das RSA hat mit Eingabe vom 7. März 2019 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine förmliche Vernehmlassung verzichtet. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2019 die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Gültigkeitsdauer der Taxiführerbewilligung am 31. März 2019 abgelaufen war, hat die Instruktionsrichterin den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich zur Frage des aktuellen Rechtsschutzinteresses

Abschreibungsverfügung vom 29.04.2020, Nr. 100.2019.61A, Seite 3 bzw. einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens samt Kostenfolge zu äussern. Die EG Bern hat am 18. Juni 2019 mitgeteilt, dass sie die ausgelaufene Taxiführerbewilligung «unter Vorbehalt des ausstehenden Entscheids» des Verwaltungsgerichts erneuert habe. Insofern sei das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids nicht weggefallen. A.________ verweist in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2019 ebenfalls auf die neue, vom 1. April 2019 bis 31. März 2022 gültige Taxiführerbewilligung. Er ist der Ansicht, diese stehe unter einer Resolutivbedingung, weshalb nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Fortführung des Verfahrens bestehe. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Hingegen ist fraglich, ob er noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. 1.2 Ein schutzwürdiges Interesse vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles Interesse an der Behandlung eines Rechtsmittels hat und für die ein günstiger Entscheid von praktischem Nutzen wäre. Verlangt wird ein realer, praktischer Nutzen der rechtsuchenden Partei am Ergehen, an der Anfechtung oder an der Änderung eines Verwaltungsakts. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (statt vieler BVR 2017 S. 437 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG,

Abschreibungsverfügung vom 29.04.2020, Nr. 100.2019.61A, Seite 4 1997, Art. 39 N. 1 und Art. 65 N. 25 f.). Fällt im Verlauf des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Ein Verfahren wird auch gegenstandslos, wenn das Objekt wegfällt, um das sich der Rechtsstreit dreht (BVR 2009 S. 481 [VGE 23281 vom 3.6.2009] nicht publ. E. 1.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 2). Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen und mithin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse gegeben sind (Art. 20a VRPG). 2. 2.1 Das Halten und Führen von Taxis ist bewilligungspflichtig (Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe [HGG; BSG 930.1]), wobei das Erteilen einer Bewilligung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann (Art. 4 Abs. 1 HGG). Die Standortgemeinde ist zuständig für das Erteilen und Erneuern der Taxiführerbewilligung (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Januar 2012 über das Halten und Führen von Taxis [TaxiV; BSG 935.976.1]). Die Bewilligung wird einer natürlichen Person auf schriftliches Gesuch hin erteilt oder erneuert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; insbesondere muss sie durch ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bieten (Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV). Dieser Anforderung genügt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren wiederholt gegen die Bestimmungen über das Taxiwesen oder die Bestimmungen des Bundes über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer verstossen hat (Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV). Die Taxiführerbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für eine Dauer von drei Jahren; spätestens zwei Monate vor ihrem Ablauf hat die Inhaberin oder der Inhaber schriftlich um deren Erneuerung zu ersuchen (Art. 8 TaxiV). Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn die Inhaberin oder der Inhaber in schwerer Weise oder trotz Mahnung Vorschriften der Gewerbegesetzgebung verletzt hat oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind (Art. 6 HGG).

Abschreibungsverfügung vom 29.04.2020, Nr. 100.2019.61A, Seite 5 2.2 Das Polizeiinspektorat der EG Bern erteilte dem Beschwerdeführer am 22. April 2016 eine bis zum 31. März 2019 befristete Taxiführerbewilligung (act. 5A1 Beilage 2). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 ersetzte sie diese durch eine ebenfalls bis zum 31. März 2019 befristete Bewilligung, um die «Bedingungen und Auflagen» dem ab 1. Januar 2018 geltenden kommunalen Recht anzupassen (act. 5A1 Beilage 5). Mit Verfügung vom 20. April 2018 entzog das Polizeiinspektorat die Taxiführerbewilligung. Anlass dazu gaben zwei gegen den Beschwerdeführer im Juli 2017 ausgesprochene Strafbefehle wegen Verstössen gegen die Bestimmungen des Taxiswesens, das Strassenverkehrsrecht sowie die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer (Strafbefehle vom 14.7.2017 und 21.7.2017, act. 5A1 Beilagen 3 und 4). Nach Ablauf der ordentlichen Bewilligungsdauer am 31. März 2019 erteilte die EG Bern dem Beschwerdeführer eine neue bis zum 31. März 2022 befristete Taxiführerbewilligung (act. 9A). 2.3 Die Parteien vertreten übereinstimmend die Auffassung, obwohl die von der Gemeinde mit Verfügung vom 20. April 2018 entzogene Taxiführerbewilligung am 31. März 2019 abgelaufen ist, bestehe nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Zulässigkeit des Entzugs und sei das Verfahren nicht gegenstandslos geworden. In ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2019 führt die EG Bern dazu Folgendes aus: «Da der Beschwerde des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zukommt, ist er betreffend seines Anspruchs auf Erteilung einer Taxiführerbewilligung so zu behandeln, als ob kein Grund für ein Bewilligungsentzug bestünde. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des ausstehenden Entscheides im vorliegenden Verfahren und eines allenfalls daraus resultierenden Entzuges, die im März 2019 abgelaufene Bewilligung erneuert […]. Aus diesem Grund besteht sehr wohl ein rechtserhebliches Interesse seitens des Beschwerdeführers als auch seitens der Beschwerdegegnerin an der Weiterführung des vorliegenden Verfahrens und an einem materiellen Entscheid.» Der Beschwerdeführer schliesst aus diesen Äusserungen der Gemeinde, dass die neue Bewilligung bei einem für ihn negativen Ausgang des Verfahrens dahinfallen würde, diese mithin unter einer Resolutivbedingung erteilt worden sei; insofern bestehe weiterhin ein Interesse an einem Entscheid in der Sache (Stellungnahme vom 9.7.2019).

Abschreibungsverfügung vom 29.04.2020, Nr. 100.2019.61A, Seite 6 2.4 Die Gemeinde begründet ihr Vorgehen damit, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Deshalb sei sie gehalten gewesen, die während Hängigkeit des Verfahrens auslaufende Taxiführerbewilligung ohne Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen zu erneuern. – Hat ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 68 VRPG), so werden mit seinem Einlegen die Wirksamkeit und die Vollziehbarkeit der angeordneten Rechtsfolgen bis zum Entscheid über das Rechtsmittel gehemmt (sog. Suspensiveffekt). Von einer begünstigenden Anordnung kann noch nicht Gebrauch gemacht werden, einer belastenden Anordnung muss vorläufig keine Folge geleistet werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 1). Streitgegenstand bildet der Entzug der auf drei Jahre befristeten Taxiführerbewilligung, mithin eine belastende Anordnung. Der Suspensiveffekt des Rechtsmittels bedeutet, dass der Entzug vorläufig keine Wirkungen entfaltet und der Beschwerdeführer gleich gestellt ist, wie wenn kein Entzug angeordnet worden wäre. Eine Besserstellung ist damit jedoch nicht verbunden. Die aufschiebende Wirkung ändert demnach nichts daran, dass die entzogene Bewilligung befristet ist, der Beschwerdeführer rechtzeitig um deren Verlängerung ersuchen muss (Art. 8 TaxiV) und die Behörde vor einer Erneuerung zu prüfen hat, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 5 Abs. 2 TaxiV). Der Entzug und damit die hier strittige Anordnung kann sich also nur auf die Taxiführerbewilligung vom 22. April 2016 bzw. 15. Dezember 2017 (vorne E. 2.2) beziehen. Mit ihrem Ablauf am 31. März 2019 entfaltet ihr Entzug keinerlei Rechtswirkungen mehr. Fällt das Objekt weg, das dem Verfahren zugrunde liegt und den Streitgegenstand bestimmt, wird das Verfahren gegenstandslos (vorne E. 1.2). 2.5 Die Gemeinde und der Beschwerdeführer wenden dagegen ein, die neue bzw. erneuerte Bewilligung vom 31. März 2019 sei unter Vorbehalt erteilt worden bzw. unterliege einer Resolutivbedingung. – Die in der Bewilligung aufgeführten Bedingungen und Auflagen enthalten keine solche Anordnung (vgl. act. 9A, Bedingungen und Auflagen). Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offenbleiben: Selbst wenn die Bewilligung tatsächlich unter einer Resolutivbedingung stehen würde, deren Eintritt von der materiellen Behandlung der vorliegenden Streitsache durch das Verwaltungsgericht abhängt, vermag dies das fehlende aktuelle Rechtsschutz-

Abschreibungsverfügung vom 29.04.2020, Nr. 100.2019.61A, Seite 7 interesse des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen. Tritt die Bedingung nicht ein, weil kein Entscheid in der Sache ergeht, bleibt die Bewilligung bestehen. Sollte die Gemeinde hingegen der Meinung sein, die Voraussetzungen eines Entzugs der neuen Bewilligung seien erfüllt und dementsprechend handeln (vorne E. 2.1), wäre diese Verfügung in einem allfälligen neuen Verfahren auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen und könnte der Beschwerdeführer dort seine Rechte wahren. Ändert das Bestehen eines Vorbehalts bzw. einer Resolutivbedingung nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, erübrigt sich auch der Beizug der Akten des neuen Bewilligungsverfahrens. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 9.7.2019) wird daher abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2015 S. 557 E.3.8). Das von der Gemeinde geltend gemachte Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids vermag selbst mit Blick auf allfällige Reflexwirkungen dieser Beurteilung auf die neue Bewilligung (vgl. Eingabe vom 18.6.2019) das einzig massgebende fehlende Interesse des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen. Im Übrigen ist die Gemeinde selbstredend nicht an einer Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts interessiert, sondern allenfalls an dessen Bestätigung, was mit Blick auf die Legitimation des Beschwerdeführers unbeachtlich ist. 2.6 Fehlt es an einem praktischen Nutzen an der Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsakts, so wird das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (vorne E. 1.2). Die Kosten eines gegenstandslos gewordenen Verfahrens sind derjenigen Partei aufzuerlegen, die für die Gegenstandslosigkeit gesorgt hat; diese gilt als unterliegend und hat keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten (Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Hier ist die Gegenstandslosigkeit nicht durch Zutun einer Partei, sondern durch Zeitablauf eingetreten. Daher ist nachfolgend aufgrund einer summarischen Prüfung der Begehren eine Prognose über den Verfahrensausgang vorzunehmen. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber bei dieser Beurteilung ein gewisses Mass an Unsicherheit und Ungenauigkeit in Kauf genommen und der Behörde einen erheblichen Beurteilungs- und

Abschreibungsverfügung vom 29.04.2020, Nr. 100.2019.61A, Seite 8 Ermessensspielraum zugestanden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 9). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist seit 2013 im Besitz einer Taxiführerbewilligung. Das Polizeiinspektorat der EG Bern hat ihm mit Verfügung vom 20. April 2018 die bis zum 31. März 2019 gültige Taxiführerbewilligung entzogen, weil aufgrund mehrerer Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Taxiswesens, das Strassenverkehrsrecht sowie die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung im Nachhinein dahingefallen seien. Die Gemeinde und anschliessend die Vorinstanz haben den Entzug bestätigt (vorne Bst. A und B). – Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die rechtlichen Grundlagen, auf denen der Entzug der Taxiführerbewilligung beruht, seien mit dem übergeordneten Recht, konkret der von der Verfassung garantierten Wirtschaftsfreiheit, nicht vereinbar. Soweit Art. 6 Abs. 1 Bst. b HGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV auch bei leichten Verstössen im Wiederholungsfall den Entzug der Taxiführerbewilligung zwingend vorsehe, erwiesen sich diese Bestimmungen als zu starr und damit als unverhältnismässig, zumal mildere Sanktionen wie etwa eine Verwarnung oder ein befristeter Entzug in diesen Fällen das angestrebte Ziel ebenfalls gewährleisten würden. Die genannten Rechtsgrundlagen vermöchten auch dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht standzuhalten, da ungeachtet der Schwere der Widerhandlungen und dem Verschulden alle wiederholten Verstösse gleich bestraft würden (Beschwerde S. 4 ff.). Sollte die beantragte akzessorische Normenkontrolle nicht zum gewünschten Resultat führen, sei bei der Anwendung der fraglichen Normen in Einzelfall zu beachten, dass hier nicht von wiederholten Verfehlungen ausgegangen werden könne, zumal die Staatsanwaltschaft die beiden Strafverfahren hätte vereinigen müssen (Beschwerde S. 10 ff.). Schliesslich lasse Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV mit der Formulierung «in der Regel» Raum für Ausnahmen; indem die Vorinstanz das Vorliegen einer Ausnahmesituation kategorisch ablehne, ohne zu begründen, wann eine solche gegeben wäre, verletze sie ihre Begründungs-

Abschreibungsverfügung vom 29.04.2020, Nr. 100.2019.61A, Seite 9 pflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 12 f.). 3.2 Gemäss Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 14. und 21. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer zu Bussen von Fr. 500.-- und Fr. 300.-- verurteilt. Der erste Strafbefehl erfolgte wegen Widerhandlung gegen das HGG durch «Führen eines Taxis ohne Taxiführerbewilligung sowie Widerhandlung gegen das Bernische Taxireglement durch a) Durchführen von unerlaubten Fahrten und Anbieten derselben sowie b) Führen eines Personenwagens für Taxifahrten ohne Fahrzeugzulassung für den berufsmässigen Personentransport und ohne entsprechende Ausrüstung», begangen am 17. Juni 2017. Mit dem zweiten Strafbefehl wurde eine «Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung durch Nichtabgabe von Kontrollmitteln an den Arbeitgeber […]» geahndet, begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2017. Weitere Informationen zu den näheren Umständen der Strafhandlungen sind nicht aktenkundig. 3.3 Die Bewilligungspflicht für das Halten und Führen von Taxis dient zum einen dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Publikums vor unlauterem Geschäftsgebaren, zum andern soll die TaxiV die Qualität und Kundenfreundlichkeit im Taxiwesen massgeblich verbessern (VGE 2018/30 vom 13.8.2018 E. 4.3 mit Hinweisen; angefochtener Entscheid E. 5.3 ff., je auch zum Folgenden). Der Schutz des Publikums vor ungeeigneten Taxiführerinnen und Taxiführern stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Um die Einhaltung der für den Taxiberuf wesentlichen Vorschriften durchzusetzen, ist daher erforderlich, dass nur Personen zur Berufsausübung zugelassen werden, die Gewähr bieten für eine rechtskonforme Ausübung der Taxitätigkeit (Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV). Es ist weder übermässig streng noch zu schematisch, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Taxiführerinnen und Taxiführern, die in den letzten drei Jahren wiederholt gegen die einschlägigen Bestimmungen verstossen haben, verneint wird und zwar unabhängig davon, welche Normen missachtet worden sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV). Es ist daher folgerichtig, dass wiederholte Verstösse mit einem Bewilligungsentzug geahndet werden, da insofern die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen

Abschreibungsverfügung vom 29.04.2020, Nr. 100.2019.61A, Seite 10 sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. b HGG). Bei dieser Konzeption der gesetzlichen Ordnung fällt eine Verwarnung als mildere Massnahme von vornherein ausser Betracht; zudem erweist sie sich in der Praxis oft als zu wenig wirksam. Was den vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgeschlagenen befristeten Entzug anbelangt, ist er darauf hinzuweisen, dass der Entzug immer an die Gültigkeitsdauer der entzogenen Bewilligung gebunden und damit befristet ist (vorne E. 2.4). So wie der Entzug die zwingende Folge der fehlenden Bewilligungsvoraussetzungen darstellt, vermag er umgekehrt keine Wirkungen mehr zu entfalten, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung (wieder) erfüllt sind (vgl. dazu eingehend VGE 2018/30 vom 13.8.2018 E. 4.4.4). Insofern erweist sich der Bewilligungsentzug keineswegs als übermässig strenge Sanktion. Ungeachtet der Art und der Schwere der Widerhandlungen liegt diese Massnahme im öffentlichen Interesse und ist sowohl geeignet als auch erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Soweit die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers durch den Entzug berührt ist (Art. 27 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 23 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), erweist sich der Eingriff als zulässig (vgl. Art. 36 BV). 3.4 Von einer rechtsungleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV) kann ebenfalls keine Rede sein: Die vom Beschwerdeführer angesprochenen schweren Verkehrsdelikte werden in der Regel bereits strafrechtlich strenger bestraft als mit geringfügigen Bussen und haben oft auch den Entzug des Führerausweises zur Folge. Damit wird den bei dieser Art von Delikten zusätzlich gefährdeten oder verletzten Rechtsgütern bereits hinreichend Rechnung getragen. Aus Sicht des hier einzig interessierenden Schutzes des Publikums vor ungeeigneten Taxiführerinnen und Taxiführern (E. 3.3 hiervor) ist bei solchen Verstössen keine über den Entzug der Taxiführerbewilligung hinausgehende Massnahme notwendig. Bei besonders schweren Delikten würde im Übrigen die Regelung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV das Wiedererlangen einer Taxiführerbewilligung über die dreijährige deliktfreie Zeitspanne hinaus verzögern und damit die Länge des Entzugs faktisch verlängern, womit der Vorwurf der fehlenden Differenzierung auch in dieser Hinsicht nicht gerechtfertigt erscheint.

Abschreibungsverfügung vom 29.04.2020, Nr. 100.2019.61A, Seite 11 Die hier interessierenden Bestimmungen stehen somit im Einklang mit dem übergeordneten Recht und führen mit dem (zwingend) vorgesehenen Entzug der Taxiführerbewilligung auch nicht zu einem unverhältnismässigen Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers an der Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege kein wiederholter Verstoss gegen die Bestimmungen über das Taxiwesen oder die Bestimmungen des Bundes über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vor, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass er einerseits über einen Zeitraum von fünf Monaten eine Vorschrift der Chauffeurverordnung (dauernd) missachtet und andererseits am 26. Juni 2017 gleich gegen mehrere einschlägige Bestimmungen verstossen hat. Von einer einmaligen Widerhandlung kann daher keine Rede sein. Dass wiederholtes Begehen im Sinn Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV auch vorliegt, wenn die betreffende Person zwischen den einzelnen Verstössen nicht zur Rechenschaft gezogen worden oder anderswie gewarnt worden ist, bedarf keiner weiteren Erklärungen. Insofern kann der Beschwerdeführer auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass die Verstösse innert kurzer Zeit begangen worden sind, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (wobei fraglich ist, ob hier tatsächlich von einem kurzen Zeitraum ausgegangen werden kann). Bei diesen Gegebenheiten bedarf es keiner ausführlichen Begründung, um dem Beschwerdeführer zu erläutern, dass hier kein besonderer Einzelfall vorliegt, der ausnahmsweise einen Verzicht auf den Bewilligungsentzug rechtfertigen könnte. Die Vorinstanz hat demnach ihre Begründungspflicht nicht verletzt, indem sie kurz, aber verständlich dargelegt hat, dass hier kein solcher vorliege; darauf kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4.2). 3.6 Die summarische Prüfung der Prozessaussichten führt somit zum Schluss, dass die Beschwerde, wenn darüber vor dem 31. März 2019 hätte entschieden werden können, voraussichtlich abgewiesen worden wäre. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG).

Abschreibungsverfügung vom 29.04.2020, Nr. 100.2019.61A, Seite 12 4. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren 100.2019.61 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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