100.2019.225/226U BUC/LIJ/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Mai 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010-2015 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. Juni 2019; 100 18 137 - 100 18 142; 200 18 115 - 200 18 120)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 23. August 2017 um Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern der Jahre 2010 bis 2015 von insgesamt je Fr. 88ʹ620.35 bzw. Fr. 10ʹ248.65 (jeweils einschliesslich Verzugszinsen und Gebühren sowie abzüglich Teilzahlungen). Mit Entscheiden vom 13. März 2018 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region … (Steuerjahre 2010-2013 und 2015) bzw. … (Steuerjahr 2014), die Erlassgesuche ab, nachdem die Einwohnergemeinden (EG) B.________ und C.________ betreffend die Gemeindesteuern 2012 und 2013 bzw. 2015 den «Anschluss an Entscheid Kanton» erklärt hatten. Gleichzeitig eröffnete die Steuerverwaltung A.________, dass die EG D.________ und E.________ die Erlassgesuche betreffend die Gemeindesteuern 2010 und 2011 bzw. 2014 mit Entscheiden vom 8. September 2017 bzw. 20. September 2017 ebenfalls abgewiesen hatten. B. Dagegen erhob A.________ am 30. März 2018 Rekurse und Beschwerden bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel am 18. Juni 2019 abwies. C. Am 7. Juli 2019 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragt sinngemäss, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern 2010- 2015 seien zu erlassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 3 Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehmlassung vom 5. September 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 17. September 2019 je auf Abweisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Neben dem Erlass der direkten Bundessteuern und der Kantonssteuern ist auch jener der Gemeindesteuern 2010-2015 streitig. Für die diesbezüglichen Entscheide sind die (jeweiligen) Gemeinden zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Behörde übertragen können (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG D.________ und E.________ haben am 8. bzw. 20. September 2017 den anbegehrten Erlass der Gemeindesteuern 2010 und 2011 bzw. 2014 abgelehnt (vgl. Vorakten StV [act. 10H] pag. 94, [act. 10G] pag. 201, [act. 10D] pag. 438) und damit erstinstanzlich selber über den Erlass ihrer Steuerforderungen befunden (vgl. auch vorne Bst. A, auch zum Folgenden). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 4 EG B.________ und C.________ haben sich betreffend die Gemeindesteuern 2012 und 2013 bzw. 2015 am 22. September 2017 bzw. am 31. August 2017 den bevorstehenden Entscheiden der Steuerverwaltung «angeschlossen» (vgl. Vorakten StV [act. 10F] pag. 284, [act. 10E] pag. 358, [act. 10C] pag. 508). Sämtliche Gemeinden haben ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl. Vorakten StV [act. 10H] pag. 94, [act. 10G] pag. 201, [act. 10F] pag. 294, [act. 10E] pag. 368, [act. 10D] pag. 438, [act. 10C] pag. 508). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG D.________, Ins, E.________ und C.________ die Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuern zu führen (vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 1.3, 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, diese Gemeinden als notwendige Parteien in die Verfahren einzubeziehen. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide, gleich wie wenn Veranlagungen von Einkommenssteuern im Streit liegen, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlasses nicht harmonisiert und unterscheiden sich deshalb teilweise; insbesondere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG sowie Botschaft des Bundesrats zum Steuererlassgesetz, in BBI 2013 S. 8435 ff., S. 8438 und 8441 ff., wonach das revidierte Steuererlassrecht diesbezüglich keine Änderung bezweckt; statt vieler BGer 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1, 2D_27/2013 und 2D_28/2013 vom 27.6.2013 E. 2; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 167 N. 12; a.M. Beusch/Raas, in Zweifel/Beusch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 5 [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Vorbemerkungen zu Art. 167-167g DBG N. 12 f., Art. 167g DBG N. 14). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weitgehende inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern rechtfertigt. 1.4 Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. die direkte Bundessteuer sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen bzw. dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 2 DBG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 6 Steuererlass ein; in Bezug auf die direkte Bundessteuer fällen die Behörden einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. vorne E. 1.3). So oder anders kann die Gewährung von Steuerlass – wie bei der direkten Bundessteuer (Art. 13 Abs. 1 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121]) – an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 3 EV DBG). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 10 EV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. c DBG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 EV DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 EV DBG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 7 Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1 Die StRK hat ihre abschlägigen Entscheide damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschulden für die Beschwerdeführerin nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 9'046.-- (IV-, AHV- und BVG-Rente sowie Hilflosenentschädigung) stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 5'188.-- (Grundbetrag, Mietkosten, Krankenkasse KVG und VVG, Krankheitskosten, behinderungsbedingte Auslagen sowie Fahrkosten) gegenüber, womit die Beschwerdeführerin über eine freie Einkommensquote von Fr. 3'858.-- pro Monat verfüge. Dieser Betrag erlaube es ihr, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern 2010-2015 von gesamthaft Fr. 98'869.-- innert rund 26 Monaten zu begleichen. «Unter Würdigung des vorliegenden Sachverhalts» sei dies noch als «absehbar» zu beurteilen, weshalb keine erhebliche Härte oder Notlage vorliege. Ob zusätzlich ein Ausschlussgrund, namentlich jener gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. b und c DBG erfüllt sei, hat die StRK – anders als die Steuerverwaltung (vgl. Beschwerdeantwort; Stellungnahme vom 12.10.2018 in den vorinstanzlichen Verfahren, Vorakten StRK [act. 10A] pag. 422-426; Vorakten StV [act. 10H] pag. 102, [act. 10G] pag. 209, [act. 10F] pag. 292, [act. 10E] pag. 366) – offengelassen (zum Ganzen angefochtene Entscheide E. 7.7). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die StRK habe ihr Einkommen «schlichtweg falsch» errechnet. Dieses betrage «maximal Fr. 8'400.--» (Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 1, 10 f.). Zudem rügt sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 8 in verschiedener Hinsicht die Ermittlung ihres Zwangsbedarfs. – Die StRK hat hinsichtlich der Einkommenshöhe von Fr. 9'046.-- auf ein von der Beschwerdeführerin eingereichtes Budget der Frauenzentrale für das Jahr 2018 abgestellt (vgl. angefochtene Entscheide E. 7.1; Vorakten StRK [act. 10A] pag. 387, auch zum Folgenden). Dieser Betrag beruht jedoch auf einem offensichtlichen Rechnungsfehler, ergibt sich doch bei einer Zusammenrechnung der einzelnen im Budget aufgeführten Einkommensbestandteile ein Total von Fr. 8'046.--. Auch gestützt auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereichten, das Jahr 2018 betreffenden Belege resultiert mit rund Fr. 8'414.-- ein deutlich tieferes Einkommen (vgl. Leistungsausweis Ausgleichskasse vom 11.1.2019, Bescheinigung … vom 8.1.2019, Steuerausweise … vom 11.1.2019 [act. 1C]), was im Übrigen den von der StRK für das Jahr 2016 ermittelten Einkünften entspricht (vgl. angefochtene Entscheide E. 7.1). Somit dürfte die StRK das Einkommen der Beschwerdeführerin um gut Fr. 630.-- zu hoch veranschlagt haben. Allein vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob das Vorliegen eines Härtefalls verneint werden kann, wie dies die StRK getan hat, soweit überhaupt für die Beurteilung der Absehbarkeit des Abzahlungszeitraums (vgl. vorne E. 2.3) sämtliche Steuerschulden der Jahre 2010-2015 zusammenzuzählen sind (in diesem Sinn angefochtene Entscheide E. 7.7). Wie es sich damit verhält, braucht jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend entschieden zu werden. Ebenso offenbleiben kann die Frage, ob vorliegend ein Erlass von bereits bezahlten Steuerbeträgen (vgl. vorne Bst. A) mit Blick auf Art. 240a Abs. 4 StG bzw. Art. 5 Abs. 3 Bst. b und Art. 11 EV DBG ausgeschlossen ist, nachdem die Beschwerdeführerin diese jedenfalls nicht unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet hatte (vgl. angefochtene Entscheide E. 3). 4. Selbst bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. vorne E. 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 9 4.1 Auf den 1. Januar 2020 ist rückwirkend eine Teilrevision des StG in Kraft getreten. Damit wurde unter anderem der Ausschlussgrund von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG angepasst und um einen neuen Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG ergänzt (BAG 20-074). Die Neuerungen bezwecken gemäss Ausführungen des Regierungsrats im Vortrag eine Anpassung an die entsprechenden Ausschluss- bzw. Ablehnungsgründe bei der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 167a Bst. b und c DBG; E. 4.2 hiernach), wozu auch eine sprachliche Harmonisierung gehört («Rücklagen» statt «Rückstellungen»; vgl. zum Ganzen Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des StG, in Tagblattbeilagen zur Wintersession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts- Nr. 2017.FINSV.531], S. 41 f., 69). Für Verfahren wie die vorliegenden, die vor der Revision des StG eröffnet, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Diese ist mangels einer einschlägigen Übergangsregelung anhand der allgemeinen übergangsrechtlichen Prinzipien zu beantworten. Danach ist die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1 [Pra 108/2019 Nr. 14], 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2017 S. 483 E. 2.2, 2016 S. 293 E. 4.1, 2015 S. 15 E. 3.1), womit auf das im Zeitpunkt der Erlassentscheide vom 13. März 2018 geltende Recht abzustellen ist. Auf die hängigen Beschwerdeverfahren ist somit noch das StG in der bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung, und damit aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG (Fassung vom 23.3.2010, BAG 10-113) anzuwenden. 4.2 Gemäss aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG ist von einem Steuererlass ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rückstellungen vornimmt. Diese Bestimmung soll den Ausschlussgrund gemäss aArt. 45 Bst. d BEZV (Fassung vom 18.10.2000, BAG 00-101) weiterführen, wobei das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Gesetzesmaterialien erkannt hat, dass sich die beiden Bestimmungen trotz ihres wesentlich unterschiedlichen Wortlauts inhaltlich entsprechen. Damit ein Steuererlass gestützt auf aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG ausgeschlossen ist, muss die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern – wie unter der Geltung von aArt. 45 Bst. d BEZV (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 3.1.1) – vorwerfbar erscheinen (BVR 2014 S. 197 E. 3.3.2). Vor dem Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 10 tergrund der anderen in Art. 240c Abs. 1 StG normierten Ausschlussgründe, bei denen jeweils gewichtige Gründe für die Nichtgewährung des Steuererlasses sprechen, muss die Nichtbezahlung auf einem Fehlverhalten der steuerpflichtigen Person von einigem Gewicht beruhen: Ein solches liegt nur dann vor, wenn die Säumnis angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten der steuerpflichtigen Person unverständlich erscheint und dieser dementsprechend ein leichtfertiger Umgang mit ihren verfügbaren Mitteln vorzuwerfen ist; dies setzt voraus, dass die Mittel im Fälligkeitszeitpunkt deutlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelegen haben (BVR 2014 S. 197 E. 3.3.3). Es ist deshalb bei der Beurteilung des Ausschlussgrunds nach aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG zunächst die frei verfügbare Quote des Einkommens der steuerpflichtigen Person im massgebenden Zeitraum zu bestimmen. Hierzu sind den in der fraglichen Steuerperiode erzielten Einkünften die angefallenen zwingenden Lebenshaltungskosten gegenüberzustellen. Diese bestimmen sich in der Regel nach Massgabe der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen (BVR 2014 S. 197 E. 3.4 mit Hinweisen). Die resultierende frei verfügbare Einkommensquote ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu bringen, um abzuschätzen, ob der betroffenen Person die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern vorzuwerfen ist. Nur wenn nach Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eine Einkommensquote zur freien Verfügung verbleibt, die das Begleichen der Steuerforderung ohne Weiteres erlaubt hätte, liegt ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln und mithin ein vorwerfbares Verhalten vor, das es rechtfertigt, den Ausschlussgrund nach aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG als gegeben zu erachten (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.3., 2010 S. 401 E. 3.1). Gleich vorzugehen ist, um zu beurteilen, ob die steuerpflichtige Person sich im Sinn von Art. 167a Bst. b DBG «ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat» bzw. nach Art. 167a Bst. c DBG «im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat», sodass der Erlass der direkten Bundessteuern ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.4 mit Hinweisen). Der betreibungsrechtliche Zwangsbedarf ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 (nachfolgend: KS B1) der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Kon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 11 kursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (Beilage 1 zum KS B1 Beilage 1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Beilage 2 zum KS B1; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/ Verwaltungsgericht/Downloads&Publikationen»). 4.3 Der betreibungsrechtliche Zwangsbedarf ist für die streitbetroffenen Jahre 2010-2015 getrennt festzulegen (vgl. VGE 2019/150 vom 8.10.2020 E. 5.2, 2016/247/248 vom 6.2.2018 E. 4.4, 2017/13/14 vom 4.9.2017 E. 4.6 f.): 4.3.1 Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2010 ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 95'173.-- (Details zur Veranlagungsverfügung der Kantonsund Gemeindesteuern 2010, Vorakten StV [act. 10H] pag. 31). Das monatliche Einkommen belief sich somit auf Fr. 7'931.10. 4.3.2 Den Einkünften sind ihre damaligen zwingenden Lebenshaltungskosten gegenüberzustellen. Auszugehen ist vom Grundbetrag für alleinstehende Personen in der Höhe von Fr. 1'200.-- (KS B1 Beilage 1 Ziff. I/1). Die Wohnkosten setzen sich aus dem gemäss Mietvertrag vom 3. Februar 2009 geschuldeten Mietzins von Fr. 1'400.-- (inkl. Nebenkosten; vgl. Vorakten StV [act. 10B] pag. 536 f.) sowie den zugunsten der Beschwerdeführerin mitberücksichtigten Auslagen für den Parkplatz von Fr. 100.-- zusammen (vgl. Vorakten StV [act. 10B] pag. 539). Weiter hat die Beschwerdeführerin in der Steuererklärung 2010 Krankenversicherungsprämien in der Höhe von Fr. 563.75.-- ausgewiesen (vgl. Vorakten StV [act. 10H] pag. 43: Fr. 6'765.-- / 12). Darin enthalten sind auch die Auslagen für die private Zusatzversicherung, die im Grundsatz nicht berücksichtigt werden (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. II/3). Vorliegend ist jedoch ein Zuschlag für den entsprechenden Prämienaufwand gerechtfertigt: Der Beschwerdeführerin mussten aufgrund eines Unfalls beide Unterschenkel amputiert werden. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sie ohne die private Zusatzversicherung im Zusammenhang mit ihrer Gehbehinderung höhere medizinische Behandlungskosten selber tragen müsste, die bei der Berechnung ihres monatlichen Zwangsbedarfs zu berücksichtigen wären. Zudem könnte sie sich bei diesen Gegebenheiten nach einer Kündigung kaum mehr zu den gleichen Bedingungen wieder privat versichern lassen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 12 (vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 3.6 mit Hinweisen, 2013 S. 506 E. 4.4). Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 selbstgetragene Krankheitskosten von total Fr. 5'269.-deklariert (vgl. Steuererklärung 2010, Vorakten StV [act. 10H] pag. 37 f., 41), sodass ihr Fr. 439.10 im monatlichen Zwangsbedarf anzurechnen sind (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. II/8; zur Massgeblichkeit der hier im Vergleich zu den im Steuerveranlagungsverfahren höheren betreibungsrechtlichen Ansätzen VGE 2019/150 vom 8.10.2020 E. 5.2.3). Zu berücksichtigen sind ferner die gemäss (rechtskräftiger) Steuerveranlagung anerkannten behinderungsbedingten Kosten von Fr. 17'988.-- jährlich bzw. monatlich Fr. 1'499.-- (Vorakten StV [act. 10H] pag. 31). Darin enthalten sind auch die Auslagen für das Fahrzeug der Beschwerdeführerin, dem aufgrund ihrer Behinderung Kompetenzqualität zukommt (vgl. dazu den die Beschwerdeführerin betreffenden VGE 2015/73/74 vom 21.10.2016 E. 3.7 [bestätigt durch BGer 2C_1187/2016 und 2C_1188/2016 vom 2.2.2017]). Zusätzliche Fahrzeugkosten, wie etwa die Auslagen für die Autoversicherung, sind bereits in der der Berechnung zugrundeliegenden Kilometerpauschale inbegriffen und daher nicht (erneut) zu berücksichtigen (vgl. VGE 2019/146 vom 1.4.2020 E. 3.4.4 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2D_19/2020 vom 26.5.2020]). Anrechenbar ist schliesslich der von der Beschwerdeführerin entrichtete AHV-Beitrag, der monatlich Fr. 171.65 ausmacht (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2010, Vorakten StV [act. 10H] pag. 31; Georges Vonder Mühll, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 93 SchKG N. 27). 4.3.3 Damit berechnet sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum für das Jahr 2010 wie folgt: Einkünfte monatlich: Fr. 7'931.10 Ausgaben monatlich: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'500.00 Krankenkasse KVG und VVG Fr. 563.75 Selbstgetragene Krankheitskosten Fr. 439.10 Behinderungsbedingte Kosten Fr. 1'499.00
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 13 AHV-Beitrag Fr. 171.65 ------------------ Zwangsbedarf Fr. 5'373.50 Freier Betrag Fr. 2'557.60 Dem Jahreseinkommen von Fr. 95'173.20 (12 x Fr. 7'931.10) steht damit ein jährlicher Zwangsbedarf von Fr. 64'482.-- (12 x Fr. 5'373.50) gegenüber, woraus ein frei verfügbares Einkommen von Fr. 30'691.20 resultiert. Wird dieser Betrag ins Verhältnis zu den Steuerforderungen für das Jahr 2010 von insgesamt Fr. 16'009.-- (inkl. Verzugszinsen; Vorakten StV [act. 10H] pag. 100, 103) gestellt, macht die frei verfügbare Einkommensquote rund 192 % des geschuldeten Steuerbetrags aus. Damit hat die Beschwerdeführerin über genügend Mittel verfügt, um die Steuern 2010 zu bezahlen bzw. hierfür Rücklagen zu bilden (vgl. statt vieler BVR 2014 S. 197 E. 4.5; VGE 2009/426/427 vom 12.8.2010 E. 5.3, wonach bereits eine verfügbare Quote von 175 % der geschuldeten Steuer ausreichend ist). 4.4 Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum im Jahr 2011 ergibt sich Folgendes: 4.4.1 Der Beschwerdeführerin stand ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 91'040.-- zur Verfügung (Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2011, Vorakten StV [act. 10G] pag. 112), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 7'586.65 entspricht. 4.4.2 Zum Grundbetrag und den Wohnkosten von Fr. 1'200.-- bzw. Fr. 1'500.-- (vorne E. 4.3.2) kommen die Krankenversicherungsprämien von Fr. 636.10 hinzu (Steuererklärung 2011, Vorakten StV [act. 10G] pag. 192; inkl. VVG, vgl. vorne E. 4.3.2). Weiter hat die Beschwerdeführerin Krankheitskosten im Umfang von rund Fr. 182.90 monatlich selbst getragen (vgl. Vorakten StV [act. 10G] pag. 188 f., 191) und entrichtete pro Monat einen AHV-Beitrag von Fr. 275.65 (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2011, Vorakten StV [act. 10G] pag. 112, auch zum Folgenden). Gestützt auf die Veranlagungsverfügung 2011 ergeben sich schliesslich behinderungsbedingte Kosten von Fr. 2'780.-- jährlich bzw. Fr. 231.65 monatlich. Zwar ist nicht ganz klar, weshalb der Betrag der-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 14 art tiefer ausfällt als im Vorjahr (vorne E. 4.3.2), zumal die Beschwerdeführerin von den in der Steuererklärung geltend gemachten Auslagen von insgesamt Fr. 26'548.-- selbst eine Hilflosenentschädigung von Fr. 8'304.-- in Abzug gebracht hat, die jedoch in der Steuerveranlagungsverfügung 2011 – anders als in den Folgejahren (vgl. hinten E. 4.5.1, 4.6.1, 4.7.1, 4.8.1) – nicht bei den Einkünften aufgeführt ist (vgl. Vorakten StV [act. 10G] pag. 112, 191). Allerdings ist nicht nur hinsichtlich der Einkünfte, sondern regelmässig für alle Steuerbemessungsfaktoren, die zugleich für die Ermittlung des damaligen Zwangsbedarfs bedeutsam sind, auf die Veranlagungsverfügungen abzustellen (VGE 2017/13/14 vom 4.9.2017 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch die Hinweise vorne in E. 4.2). Wie es sich damit verhält, braucht aber nicht abschliessend erörtert zu werden: Denn selbst wenn davon abgewichen und auf die Berechnung der Steuerverwaltung im vorinstanzlichen Verfahren abgestellt würde, die von behinderungsbedingten Kosten von Fr. 10'128.-- jährlich bzw. Fr. 844.-- monatlich ausgegangen ist (vgl. Stellungnahme vom 12.10.2018 in den vorinstanzlichen Verfahren, Vorakten StRK [act. 10A] pag. 424; Vorakten StV [act. 10G] pag. 190, auch zum Folgenden), würde dies am Ergebnis nichts ändern. In dieser Berechnung wären im Übrigen auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Auslagen für die Haushaltshilfe (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 5 f.) im Umfang von Fr. 683.90 enthalten. 4.4.3 Für das Jahr 2011 ergibt sich nach dem Gesagten folgendes Bild: Einkünfte monatlich: Fr. 7'586.65 Ausgaben monatlich: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'500.00 Krankenkasse KVG und VVG Fr. 636.10 Selbstgetragene Krankheitskosten Fr. 182.90 Behinderungsbedingte Kosten Fr. 844.00 AHV-Beitrag Fr. 275.65 ------------------ Zwangsbedarf Fr. 4'638.65 Freier Betrag Fr. 2'948.00
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 15 Wird das frei verfügbare Einkommen von Fr. 35'376.-- jährlich (12 x Fr. 2'948.--) ins Verhältnis zu den Steuerforderungen für das Jahr 2011 von insgesamt Fr. 18'055.75 gestellt (Vorakten StV [act. 10G] pag. 207, 210; inkl. Verzugszinsen und ohne Abzug der Teilzahlungen, vgl. BVR 2014 S. 197 E. 4.5; VGE 2019/150 vom 8.10.2020 E. 5.2.4, 2016/247/248 vom 6.2.2018 E. 4.5.3), macht die frei verfügbare Einkommensquote rund 196 % des geschuldeten Steuerbetrags aus. Damit wäre es der Beschwerdeführerin auch im Jahr 2011 möglich gewesen, ihre Steuerschulden zu begleichen bzw. Rücklagen zu bilden. 4.5 Hinsichtlich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für das Jahr 2012 ergibt sich Folgendes: 4.5.1 Auszugehen ist von einem jährlichen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 91'033.-- (Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2012, Vorakten StV [act. 10F] pag. 229, auch zum Folgenden). Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung von Fr. 8'304.-- (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 2 f.). Zu Unrecht: Auch wenn Hilflosenentschädigungen von der Besteuerung ausgenommen sind (vgl. Art. 29 Bst. d StG bzw. Art. 24 Bst. d DBG), stehen sie den Berechtigten zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung und sind deshalb ohne Weiteres in die Berechnung der verfügbaren Mittel einzubeziehen. Insofern sind im Steuererlassrecht sämtliche Einkünfte ausschlaggebend (vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 3.3, die ebenfalls steuerfreien Ergänzungsleistungen betreffend; ferner VGE 2011/365/366 vom 29.6.2012 E. 4.3.1; Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 240b N. 6, 8 f.). Um eine doppelte Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung zu vermeiden, ist diese jedoch beim Zuschlag für behinderungsbedingte Kosten nicht in Abzug zu bringen (vgl. E. 4.5.2 hiernach). Der Beschwerdeführerin stehen nach dem Gesagten monatliche Einkünfte von insgesamt Fr. 8'278.10 (Fr. 91'033.-- + Fr. 8'304.-- / 12) zur Verfügung. 4.5.2 Nebst dem Grundbetrag von Fr. 1'200.-- sind Mietkosten von durchschnittlich Fr. 1'597.80 angefallen (Miete D.________ von Fr. 1'500.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 16 / 365 x 323 Tage [1.1.2012-19.11.2012] + Miete B.________ von Fr. 2'350.- - / 365 Tage x 42 Tage [20.11.2012-31.12.2012]; vgl. vorne E. 4.3.2 sowie – zum nur beschränkt anrechnungsfähigen Mietzins von Fr. 2'350.-- – hinten E. 4.6.2; Vorakten StV [act. 10B] pag. 527, 531, 533 und 554; vgl. auch Stellungnahme vom 12.10.2018 in den vorinstanzlichen Verfahren, Vorakten StRK [act. 10A] pag. 423). Hinzu kommen Krankenversicherungsprämien von Fr. 679.25 (Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2012, Vorakten StV [act. 10F] pag. 229: Fr. 8'151.-- / 12; inkl. VVG, vgl. vorne E. 4.3.2) und selbst getragene Krankheitskosten von Fr. 165.60 (vgl. Notizen zur Steuererklärung 2012, Vorakten StV [act. 10F] pag. 276 f., 283). Hinsichtlich der behinderungsbedingten Kosten kann mit Blick auf das Ergebnis auch für das Jahr 2012 offenbleiben, ob auf die gemäss Veranlagungsverfügung als abzugsfähig anerkannten Auslagen von monatlich Fr. 900.35 (Fr. 2'500.-- zzgl. Hilflosenentschädigung von Fr. 8'304.-- / 12; vgl. Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2012, Vorakten StV [act. 10F] pag. 228 f.) oder auf den von der Steuerverwaltung in den vorinstanzlichen Verfahren errechneten höheren Betrag von monatlich Fr. 1'147.-- (vgl. Stellungnahme vom 12.10.2018 in den vorinstanzlichen Verfahren, Vorakten StRK [act. 10A] pag. 423; Vorakten StV [act. 10F] pag. 278 f., auch zum Folgenden) abzustellen ist. In Letzterem wären auch die jährlichen Auslagen für die Haushaltshilfe im Umfang von Fr. 1'248.-- sowie den Umzug von Fr. 4'562.35 enthalten. Soweit die Beschwerdeführerin (pauschal) höhere Umzugskosten geltend macht (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 2 und 4), können diese mangels Belegen nicht angerechnet werden, zumal solche (einmaligen) Auslagen ohnehin nicht zwingend im Zwangsbedarf zu berücksichtigen sind (vgl. VGE 2018/240/241 vom 8.11.2019 E. 3.4 mit Hinweisen). AHV- Beiträge hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 nicht mehr zu entrichten, da sie im Mai 2011 das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 4.5.3 Für das Jahr 2012 ist somit von folgendem Zwangsbedarf auszugehen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 17 Einkünfte monatlich: Fr. 8'278.10 Ausgaben monatlich: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'597.80 Krankenkasse KVG und VVG Fr. 679.25 Selbstgetragene Krankheitskosten Fr. 165.60 Behinderungsbedingte Kosten Fr. 1'147.00 ------------------ Zwangsbedarf Fr. 4'789.65 Freier Betrag Fr. 3'488.45 Wird das frei verfügbare Einkommen von jährlich Fr. 41'861.40 (12 x Fr. 3'488.45) ins Verhältnis zum für das Jahr 2012 geschuldeten Steuerbetrag von Fr. 19'303.75 (Vorakten StV [act. 10F] pag. 290, 293; inkl. Verzugszinsen und ohne Abzug von Teilzahlungen) gesetzt, macht die frei verfügbare Einkommensquote rund 217 % des Steuerbetrags aus. Es wäre damit der Beschwerdeführerin ohne Weiteres auch im Jahr 2012 möglich gewesen, zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Steuerforderungen zu begleichen bzw. hierfür Rücklagen vorzunehmen. 4.6 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum im Jahr 2013 berechnet sich wie folgt: 4.6.1 Die Beschwerdeführerin verfügte über ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 99'474.-- (Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2013, Vorakten StV [act. 10E] pag. 304; inkl. Hilflosenentschädigung, vgl. vorne E. 4.5.1), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'289.50 entspricht. 4.6.2 Im Jahr 2013 bezahlte die Beschwerdeführerin für ihre Wohnung und den Einstellhallenplatz einen Mietzins von Fr. 2'350.-- (vgl. Vorakten StV [act. 10B] pag. 527, 531, 533; vorne E. 4.5.2). Es gilt insoweit der Grundsatz, dass ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen nicht angemessener Mietzins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen ist (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziffer II/1; statt vieler BVR 2014 S. 197
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 18 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] zusammengefasst publ. E. 4.3, 2013 S. 506 E. 4.5.1 f.). Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird für eine rollstuhlgängige Wohnung bei alleinlebenden Personen gegenwärtig ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 21'900.-- anerkannt (inkl. Nebenkosten; Höchstbetrag von Fr. 15'900.-- in der Region 2 zzgl. Zuschlag von Fr. 6'000.-- für rollstuhlgängige Wohnung, vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Anhang 1 [Region Bern] der Verordnung des EDI vom 20. März 2020 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG [SR 831.301.114]), was einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'825.-- entspricht. Mit Blick hierauf und vor dem Hintergrund, dass mit den Ergänzungsleistungen ein weiter verstandener «Existenzbedarf» gesichert wird (Art. 112a Abs. 1 BV) als mit dem hier massgebenden betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. VGE 2011/365/366 vom 29.6.2012 E. 4.3; vorne E. 2.3 und 4.2), ist der von der Beschwerdeführerin bezahlte Mietzins von Fr. 2'350.-- deutlich überhöht und kann daher nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden. Auch wenn der schwierigen Situation der gehbehinderten Beschwerdeführerin Rechnung getragen wird, indem zu ihren Gunsten ein grosszügiger Mietzins von Fr. 1'900.-- angerechnet wird, ergäbe sich ein Überschuss, der es ihr erlaubt hätte, die Steuern zu bezahlen bzw. Rücklagen zu bilden (vgl. hinten E. 4.6.4). Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein Umzug in eine günstigere Wohnung möglich gewesen wäre, zumal bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ein recht strenger Massstab angesetzt wird (BVR 2013 S. 506 E. 4.5.3; jüngst VGE 2019/150 vom 8.10.2020 E. 3.4.1). Das in den Verfahren vor Verwaltungsgericht beigebrachte Arztzeugnis vom 13. Juli 2019 (act. 6A), welches ihr eine deutlich verminderte körperliche Belastbarkeit bescheinigt, sodass bei einem Wohnungsumzug mit einer «massiven Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse» zu rechnen sei, ändert daran nichts. Nebst dem Umstand, dass es nicht das hier massgebliche Jahr 2013 betrifft, wäre es ohnehin nicht sehr aussagekräftig, da die Beschwerdeführerin auch nach Einreichen des Arztzeugnisses offenbar zweimal imstande war, einen Wohnungswechsel zu bewältigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 19 4.6.3 Hinzuzurechnen sind der Grundbetrag von Fr. 1'200.--, die Krankenversicherungsprämien von Fr. 710.95 (vgl. Bestätigung Krankenkasse für die Steuererklärung 2013, Vorakten StV [act. 10E] pag. 356; inkl. VVG, vgl. vorne E. 4.3.2) und selbst getragene Krankheitskosten von Fr. 307.15 (vgl. Notizen zur Steuererklärung 2013, Vorakten StV [act. 10E] pag. 352, 354 f.). Auch im Jahr 2013 ist nicht entscheidend, ob hinsichtlich der behinderungsbedingten Kosten auf die gemäss Veranlagungsverfügung als abzugsfähig anerkannten Auslagen von monatlich Fr. 900.35 (Fr. 2'500.-- zzgl. Hilflosenentschädigung von Fr. 8'304.-- / 12; vgl. Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2013, Vorakten StV [act. 10E] pag. 303 f.) oder auf den von der Steuerverwaltung im vorinstanzlichen Verfahren errechneten tieferen Betrag von monatlich Fr. 864.-- (vgl. Stellungnahme vom 12.10.2018 in den vorinstanzlichen Verfahren, Vorakten StRK [act. 10A] pag. 422; Vorakten StV [act. 10E] pag. 350 f.) abgestellt wird. 4.6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich im Jahr 2013 folgendes Bild: Einkünfte monatlich: Fr. 8'289.50 Ausgaben monatlich: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'900.00 Krankenkasse KVG und VVG Fr. 710.95 Selbstgetragene Krankheitskosten Fr. 307.15 Behinderungsbedingte Kosten Fr. 900.35 ------------------ Zwangsbedarf Fr. 5'018.45 Freier Betrag Fr. 3'271.05 Wird das frei verfügbare Einkommen von Fr. 39'252.60 jährlich (12 x Fr. 3'271.05) ins Verhältnis zu den Steuerforderungen für das Jahr 2013 von insgesamt Fr. 19'275.35 gestellt (Vorakten StV [act. 10E] pag. 364, 367; inkl. Verzugszinsen und ohne Abzug der Teilzahlungen), macht die frei verfügbare Einkommensquote rund 204 % des geschuldeten Steuerbetrags aus. Auch im Jahr 2013 hätte die Beschwerdeführerin damit ohne Weiteres
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 20 über genügend Mittel verfügt, um die Steuerschulden zu begleichen bzw. Rücklagen vorzunehmen. 4.7 Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Jahres 2014 ergibt sich Folgendes: 4.7.1 Auszugehen ist von einem jährlichen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 99'473.-- (Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2014, Vorakten StV [act. 10D] pag. 378; inkl. Hilflosenentschädigung, vgl. vorne E. 4.5.1), mithin von monatlichen Einkünften von Fr. 8'289.40. 4.7.2 Die Beschwerdeführerin wohnte bis Ende Juni 2014 in B.________ und zog per Anfang Juli 2014 nach E.________ (vgl. Vorakten StV [act. 10B] pag. 554), wo sie gemäss eigenen Angaben einen Mietzins von Fr. 2'505.-sowie Kosten für den Einstellhallenplatz von Fr. 125.-- bezahlte (vgl. Vorakten StV [act. 10B] pag. 539), mithin insgesamt Fr. 2'630.--. Somit resultieren für das Jahr 2014 durchschnittliche Mietkosten von monatlich Fr. 2'490.-- (6 x Fr. 2'350.-- + 6 x Fr. 2'630.-- / 12; vgl. vorne E. 4.6.2), was ebenfalls als deutlich übersetzt zu betrachten ist. Es kann insofern auf das bereits Erwogene (vorne E. 4.6.2) verwiesen werden, womit von anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 1'900.-- auszugehen ist. Zu berücksichtigen sind ferner der Grundbetrag von Fr. 1'200.--, Krankenversicherungsprämien von Fr. 719.35 (vgl. Bestätigung Krankenkasse für die Steuererklärung 2014, Vorakten StV [act. 10D] pag. 392; inkl. VVG, vgl. vorne E. 4.3.2) und selbst getragene Krankheitskosten von Fr. 380.-- (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2014, Vorakten StV [act. 10D] pag. 378: Fr. 4'560.-- / 12). Gestützt auf die Veranlagungsverfügung 2014 ergeben sich sodann behinderungsbedingte Kosten von monatlich Fr. 900.35 (Fr. 2'500.-- zzgl. Hilflosenentschädigung von Fr. 8'304.-- / 12; Vorakten StV [act. 10D] pag. 378; vgl. auch E. 4.7.3 hiernach). 4.7.3 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum berechnet sich somit im Jahr 2014 wie folgt: Einkünfte monatlich: Fr. 8'289.40
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 21 Ausgaben monatlich: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'900.00 Krankenkasse KVG und VVG Fr. 719.35 Selbstgetragene Krankheitskosten Fr. 380.00 Behinderungsbedingte Kosten Fr. 900.35 ------------------ Zwangsbedarf Fr. 5'099.70 Freier Betrag Fr. 3'189.70 Wird das frei verfügbare Einkommen von Fr. 38'276.40 jährlich (12 x Fr. 3'189.70) ins Verhältnis zu den Steuerforderungen für das Jahr 2014 von insgesamt rund Fr. 18'199.-- gestellt (Vorakten StV [act. 10D] pag. 444, 447), macht die frei verfügbare Einkommensquote rund 210 % des geschuldeten Steuerbetrags aus. Es wäre damit der Beschwerdeführerin auch im Jahr 2014 möglich gewesen, im Zeitpunkt der Fälligkeit die Steuern zu bezahlen bzw. Rücklagen zu bilden. An diesem Ergebnis würde selbst dann nichts ändern, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin von den gemäss Steuerveranlagungsverfügung 2014 abzugsfähigen behinderungsbedingten Kosten abgewichen und analog der Berechnung der Steuerverwaltung für die Jahre 2011-2013 verfahren würde: Es ergäben sich diesfalls behinderungsbedingte Kosten von insgesamt Fr. 15'517.25 (Fahrzeugkosten von Fr. 6'000.--; Umzugskosten von Fr. 7'280.65, ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen für Wohnungssuche, zusätzliche Umzugshilfe, Blumen, Verpflegung, Anmeldung, Postumleitung, Ersatz Vorhänge und Wohnungsabgabe; Mehraufwand aufgrund vermehrten Kleiderverschleisses als «behinderungsbedingte Sozialausgaben» von Fr. 2'236.60; vgl. Notizen zur Steuererklärung 2014, Vorakten StRK [act. 10A] pag. 231 f.) bzw. Fr. 1'293.10 monatlich. Es würden sich dabei zwar ein Zwangsbedarf von monatlich Fr. 5'492.45 (Fr. 5'099.70 - Fr. 900.35 + Fr. 1'293.10) bzw. jährlich Fr. 65'909.40 und eine frei verfügbare Quote von monatlich Fr. 2'796.95 (Fr. 8'289.40 - Fr. 5'492.45) bzw. jährlich Fr. 33'563.40 ergeben. Selbst bei solchen Verhältnissen hätte die Beschwerdeführerin bei einer frei verfügbaren Einkommensquote von rund 184 % des geschuldeten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 22 Steuerbetrags (knapp noch) über ausreichend Mittel verfügt, um die Steuerforderungen zu bezahlen bzw. Rücklagen zu bilden. 4.8 Im Jahr 2015 ergibt sich zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum was folgt: 4.8.1 Die Beschwerdeführerin verfügte über ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 99'542.-- (Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015, Vorakten StV [act. 10C] pag. 457; inkl. Hilflosenentschädigung, vgl. vorne E. 4.5.1), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'295.15 entspricht. 4.8.2 Im Jahr 2015 wohnte die Beschwerdeführerin bis Ende August in E.________ und zog auf Anfang September nach C.________ (vgl. Vorakten StV [act. 10B] pag. 554). Dort bezahlte sie einen Mietzins von Fr. 2'160.-- sowie Kosten für den Einstellhallenplatz von Fr. 120.-- (vgl. Vorakten StV [act. 10B] pag. 525, 528 f., 539), mithin insgesamt Fr. 2'280.-- . Es resultieren somit Mietkosten von durchschnittlich Fr. 2'513.35 pro Monat (8 x Fr. 2'630.-- + 4 x Fr. 2'280.-- / 12). Auch dieser Betrag ist deutlich überhöht und kann deshalb nicht vollumfänglich berücksichtigt werden. Unter Verweis auf das bereits Erwogene (vorne E. 4.6.2) ist von einem Mietzins von Fr. 1'900.-- auszugehen. Anzurechnen sind ferner der Grundbetrag von Fr. 1'200.--, Krankenversicherungsprämien von Fr. 738.15 (vgl. Bestätigung Krankenkasse für die Steuererklärung 2015, Vorakten StV [act. 10C] pag. 507; inkl. VVG, vgl. vorne E. 4.3.2) und selbst getragene Krankheitskosten im Umfang von Fr. 484.65 (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015, Vorakten StV [act. 10C] pag. 457: Fr. 5'816.-- / 12; Notizen zur Steuererklärung 2015, Vorakten StV [act. 10C] pag. 501-503). Zu berücksichtigen sind schliesslich die gemäss Veranlagungsverfügung 2015 als behinderungsbedingt anerkannten Kosten von monatlich Fr. 900.35 (Fr. 2'500.-- zzgl. Hilflosenentschädigung von Fr. 8'304.-- / 12; Vorakten StV [act. 10C] pag. 456 f.). 4.8.3 Nach dem Gesagten ergibt sich im Jahr 2015 folgendes Bild: Einkünfte monatlich: Fr. 8'295.15
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 23 Ausgaben monatlich: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'900.00 Krankenkasse KVG und VVG Fr. 738.15 Selbstgetragene Krankheitskosten Fr. 484.65 Behinderungsbedingte Kosten Fr. 900.35 ------------------ Zwangsbedarf Fr. 5'223.15 Freier Betrag Fr. 3'072.00 Wird das frei verfügbare Einkommen von Fr. 36'864.-- jährlich (12 x Fr. 3'072.--) ins Verhältnis zu den Steuerforderungen für das Jahr 2015 von insgesamt Fr. 17'606.35 gestellt (Vorakten StV [act. 10C] pag. 514, 517), macht die frei verfügbare Einkommensquote rund 209 % des geschuldeten Steuerbetrags aus. Damit hätte die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2015 die Steuern im Zeitpunkt der Fälligkeit bezahlen bzw. Rücklagen vornehmen können. An diesem Ergebnis würde im Übrigen auch hier nichts ändern, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin von den gemäss Steuerveranlagungsverfügung 2015 abzugsfähigen behinderungsbedingten Kosten abgewichen und analog der Berechnung der Steuerverwaltung für die Jahre 2011-2013 vorgegangen würde: Es ergäben sich diesfalls behinderungsbedingte Kosten von insgesamt Fr. 15'989.-- (Auslagen für Haushaltshilfe von Fr. 2'208.--; Fahrzeugkosten von Fr. 6'000.--; Umzugskosten von rund Fr. 5'640.--, ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen für zusätzliche Umzugshilfe, Verpflegung, Anmeldung, Ersatz Dekorationen und Wohnungsabgabe; Mehraufwand aufgrund vermehrten Kleiderverschleisses und Kosten Fensterreinigungsgerät als «behinderungsbedingte Sozialausgaben» von rund Fr. 2'141.--; vgl. Notizen zur Steuererklärung 2015, Vorakten StRK [act. 10C] pag. 504 f.) bzw. Fr. 1'332.40 monatlich. Es würden sich dabei zwar ein Zwangsbedarf von monatlich Fr. 5'655.20 (Fr. 5'223.15 - Fr. 900.35 + Fr. 1'332.40) bzw. jährlich Fr. 67'862.40 und eine frei verfügbare Quote von monatlich Fr. 2'639.95 (Fr. 8'295.15 - Fr. 5'655.20) bzw. jährlich Fr. 31'679.40 ergeben. Selbst bei solchen Verhältnissen hätte die Beschwerdeführerin bei einer frei verfügbaren Einkommensquote von rund 180 % des geschuldeten Steuerbetrags
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 24 (knapp noch) über ausreichend Mittel verfügt, um die Steuerforderungen zu bezahlen bzw. Rücklagen zu bilden. 4.9 Nach dem Gesagten ist der Ausschlussgrund gemäss aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. b und c DBG in sämtlichen fraglichen Steuerjahren erfüllt, womit ein Steuererlass selbst dann nicht in Frage kommt, wenn heute ein wirtschaftlicher Härtefall vorliegen sollte (vgl. vorne E. 3.2). Zu keinem anderen Schluss führt der Einwand der Beschwerdeführerin, die Steuerverwaltung habe ihr sämtliche der Steuerforderungen, deren Erlass strittig ist, zugleich in Rechnung gestellt, und ihr sei es nicht möglich bzw. zumutbar diese «auf einmal» zu bezahlen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 3, 7 f., 11). Damit übersieht sie, dass soweit im Steuererlassrecht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit Bezug genommen wird, nicht der Zeitpunkt der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bzw. der Rechnungsstellung gemeint ist, sondern grundsätzlich die allgemeinen Fälligkeitstermine, d.h. für die Raten der Kantons- und Gemeindesteuern der 20. Mai, 20. August und 20. November des Steuerjahres (Art. 2 BEZV) und für die direkten Bundessteuern der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres (vgl. Art. 161 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [SR 642.124]). Überdies ist der Ausschlussgrund gemäss aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG nicht nur dann gegeben, wenn trotz vorhandener verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet werden. Die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern ist auch vorwerfbar, wenn es die steuerpflichtige Person unterlässt, im Lauf der Steuerperiode entsprechend der mutmasslichen Höhe der Steuerforderungen Rücklagen zu bilden, obwohl sie dazu – wie hier – die nötigen finanziellen Mittel hätte (vgl. auch Art. 167a Bst. b DBG; zum Ganzen VGE 2014/153/154 vom 12.7.2016 E. 4.3, 2013/121/122 vom 2.9.2014 E. 3.3 f. mit weiteren Hinweisen; vorne E. 4.2). Im Übrigen kann der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin allenfalls durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen in Form einer Erstreckung der Zahlungsfristen und/oder von Ratenzahlungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 239 StG und Art. 27 ff. BEZV; Art. 166 DBG und Art. 13 Abs. 3 EV DBG), was jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Verfahren bildet. Somit halten die angefochtenen Entscheide im Ergebnis der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 25 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Umstände rechtfertigen es indes, ausnahmsweise keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 3 DBG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 werden abgewiesen. 2. Die Beschwerden betreffend die direkten Bundessteuern 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 werden abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 26 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Urteile kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.