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Bern Verwaltungsgericht 10.09.2019 100 2019 208

10 septembre 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·935 mots·~5 min·4

Résumé

Sozialhilfe; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 15. Mai 2019; shbv 1/2019) | Sozialhilfe

Texte intégral

100.2019.208U HAT/SCA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. September 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 15. Mai 2019; shbv 1/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2019, Nr. 100.2019.208U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: ̶ A.________ gelangte mit Eingabe vom 25. Dezember 2018 an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nachfolgend: RSA). Darin wehrte er sich gegen die Kürzung seiner Sozialhilfeleistungen durch die Einwohnergemeinde (EG) B.________ und verlangte die «Aufhebung dieser Existenz bedrohenden Sanktion». ̶ Das RSA forderte A.________ auf, die angefochtene Verfügung einzureichen, was dieser jedoch in einer E-Mail Eingabe vom 21. Januar 2019 (versehen mit dem Datum «21. November 2019») mit weitschweifigen, grossenteils sachfremden Ausführungen verweigerte. ̶ Am 5. März 2019 teilte die EG B.________ dem RSA mit, A.________ werde von ihr sozialhilferechtlich unterstützt. Sie habe den Grundbedarf für den Lebensunterhalt mit Verfügung vom 26. Januar 2018 wegen Weigerung zur Zusammenarbeit und fehlender Arbeitsbemühungen für zwölf Monate um 15 Prozent gekürzt. Am 25. Januar 2019 habe sie die Kürzung des Grundbedarfs für weitere zwölf Monate verfügt. Es sei nicht ersichtlich, wogegen sich die Eingabe vom 25. Dezember 2018 richte, zumal die erste Verfügung vom 26. Januar 2018 bereits einmal Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gebildet habe und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei. ̶ Das RSA teilte A.________ daraufhin mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2019 mit, es beabsichtige, auf die Eingabe nicht einzutreten und ihm die Kosten des Verfahrens wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen. ̶ A.________ liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen, worauf das RSA am 15. Mai 2019 einen entsprechenden Entscheid fällte und A.________ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegte. ̶ Dagegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Juni 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids und macht (soweit nachvollziehbar)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2019, Nr. 100.2019.208U, sinngemäss geltend, das RSA hätte gar keinen Entscheid über seine «nicht rechtsgültige Beschwerde vom 25. Dezember 2018» fällen dürfen. Dem zuständigen Juristen sei «sicherlich bekannt gewesen», dass die EG B.________ jeweils im Januar verfüge, weshalb das RSA unzulässigerweise darauf bestanden habe, dass er ein Anfechtungsobjekt für seine Eingabe vom 25. Dezember 2018 beibringe. Ausserdem sei seine Eingabe ohnehin «als Makulatur zu Grabe getragen» worden, habe er doch am 25. Februar 2019 fristgerecht gegen die Verfügung vom 25. Januar 2019 beim RSA Beschwerde erhoben. ̶ Die EG B.________ hat am 25. Juni 2019 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. Das RSA hat dem Verwaltungsgericht am 15. Juli 2019 die Vorakten zukommen lassen und mitgeteilt, es verzichte auf eine förmliche Vernehmlassung. ̶ Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1, Art. 76 und Art. 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist der Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1); er überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). ̶ Der Beschwerdeführer verkennt, dass er mit seiner Eingabe vom 25. Dezember 2018 beim RSA ein Verfahren anhängig gemacht hat. Seiner Eingabe war zu entnehmen, dass er sich gegen die Kürzung des Grundbedarfs zur Wehr setzen wollte; dieses Begehren konnte er nur auf dem Beschwerdeweg vorbringen, weshalb ihn das RSA zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2019, Nr. 100.2019.208U, Recht aufgefordert hat, die angefochtene Verfügung einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat das RSA den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt. Anschliessend hat es dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2019 die Rechtslage erläutert und ihn darauf hingewiesen, dass es auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt kostenpflichtig nicht eintreten werde. Diese Verfahrensführung ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gab, dass er – wie er jetzt behauptet – nicht am Verfahren hätte festhalten wollen. ̶ Weiter trifft es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, dass das Verfahren mit Verfügung der EG B.________ vom 25. Januar 2019 bzw. der Anfechtung derselben hinfällig geworden wäre, denn die Kürzungen betreffen nicht denselben Zeitraum. ̶ Das RSA hat demzufolge zu Recht einen Entscheid gefällt. Die Erledigung des Verfahrens durch Nichteintreten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. ̶ Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- wegen mutwilliger Prozessführung sind gerechtfertigt (Art. 53 SHG). Die Eingaben des Beschwerdeführers zeugen von Unbelehrbarkeit und schikanösem Verhalten gegenüber den Behörden und lassen zum Teil den gebotenen Anstand vermissen. ̶ Die Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen. ̶ Nach dem Gesagten und aufgrund der zum Teil ausfälligen Beschwerdeschrift muss auch das vorliegende Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Der unterliegende Beschwerdeführer wird daher kostenpflichtig (Art. 53 SHG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2019, Nr. 100.2019.208U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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