100.2019.194U HAT/SCA/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 15. November 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ vertreten durch Rechtsanwälte … Beschwerdeführer gegen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nachteilsausgleich für die Ergänzungsprüfung Passerelle (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 3. Mai 2019; 4800.600.300.01/19 [852727])
Abschreibungsverfügung vom 15.11.2019, Nr. 100.2019.194U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (geb. ... 1996) besuchte die Berner Maturitätsschule für Erwachsene (BME) am Gymnasium … in Bern. Er leidet an einer fachpsychologisch attestierten Lese-Rechtschreibstörung. Am 10. September 2018 beantragte er bei der Kantonalen Maturitätskommisson (KMK) Nachteilsausgleichsmassnahmen für die Ergänzungsprüfung Passerelle «Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen» vom Sommer 2019. Die KMK gewährte ihm mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 folgende Massnahmen: «Für die vierstündige schriftliche Prüfung Deutsch wird eine Zeitverlängerung von 30 Minuten, für dreistündige Prüfungen eine Verlängerung von 20 Minuten und für zweistündige Prüfungen von 15 Minuten gewährt. Für die vierstündige Prüfung Mathematik wird keine Zeitverlängerung gewährt, da es sich hierbei nicht um ein textund somit leseintensives Fach handelt. Die Rechtschreibung wird nur in den Sprachfächern bewertet. Die Orthographie in nicht-sprachlichen Fächern wird nicht bewertet, der Inhalt muss jedoch trotz orthographischer Fehler verständlich und in der Argumentationslogik stringent sein.» 1.2 Dagegen erhob A.________ am 17. Januar 2019 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ). Er verlangte weitergehende Massnahmen (Erhöhung des Zeitzuschlags um 10 bzw. 5 Minuten auf 40, 30 und 20 Minuten, Verlängerung der Vorbereitungszeit bei mündlichen Prüfungen um 5 Minuten sowie teilweise Nichtbewertung der Rechtschreibung in sprachlichen Prüfungsfächern). Die ERZ wies die Beschwerde am 3. Mai 2019 ab. 1.3 Am 5. Juni 2019 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheids vom 3. Mai 2019 [Abweisung der Beschwerde ohne Parteikostenersatz] seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die nachfolgend aufgeführten Nachteilsausgleichsmassnahmen für die im Sommer 2019 zu absolvierende Ergänzungsprüfung «Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen» zu gewähren: Zeitzuschlag von 40 Minuten für sämtliche 4-stündigen schriftlichen Prüfungen.
Abschreibungsverfügung vom 15.11.2019, Nr. 100.2019.194U, Seite 3 Zeitzuschlag von 30 Minuten für sämtliche 3-stündigen schriftlichen Prüfungen. Zeitzuschlag von 20 Minuten für sämtliche 2-stündigen schriftlichen Prüfungen. Verlängerung der Vorbereitungszeit um 5 Minuten bei sämtlichen mündlichen Prüfungen. Nichtbewertung der Rechtschreibung in nicht-sprachlichen Prüfungsfächern. Bewertung in sprachlichen Prüfungsfächern nur jener Rechtschreibfehler, welche zugleich Grammatikbzw. Syntaxfehler sind. 3. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer die nachteilsausgleichenden Massnahmen nach Dispositiv-Ziffer 2 zu gewähren, wobei Rechtschreibfehler in sprachlichen Fächern nur hälftig zu bewerten sind. 4. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.» Gleichzeitig hat er dem Verwaltungsgericht beantragt, die nachteilsausgleichenden Massnahmen gemäss Ziffer 2 der Rechtsbegehren seien ihm für die im Sommer 2019 zu absolvierende Prüfung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gewähren. Die ERZ hat mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 beantragt, die vorsorgliche Massnahme sei abzulehnen und die Beschwerde abzuweisen. Mit Zwischenentscheid vom 28. Juni 2019 hat der Abteilungspräsident das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. 1.4 Am 5. Juli 2019 hat A.________ dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, er habe am 3. Juli 2019 die Prüfung zu den von der KMK gewährten Bedingungen angetreten, halte aber vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Am 9. Juli 2019 hat der Abteilungspräsident die Frage aufgeworfen, ob das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die ERZ hat am 31. Juli 2019 Stellung genommen. A.________ hat sich am 12. August 2019 vernehmen lassen. Am 6. September 2019 hat er dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass er die Prüfung bestanden habe, trotzdem aber an seiner Beschwerde festhalte.
Abschreibungsverfügung vom 15.11.2019, Nr. 100.2019.194U, Seite 4 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 2.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Fehlt das schutzwürdige Interesse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 20a Abs. 2 VRPG). Fällt ein bei Beschwerdeeinreichung vorhandenes Interesse während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht dahin, wird das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; BVR 2019 S. 93 E. 3.1; zum Ganzen BVR 2003 S. 294 E. 1b/aa; VGE 2019/97 vom 17.10.2019 E. 2.1). 2.3 Der Beschwerdeführer beantragte Nachteilsausgleichsmassnahmen für die Ergänzungsprüfung Passerelle «Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen». Die KMK gewährte verschiedene Erleichterungen, jedoch nicht in dem vom Beschwerdeführer beantragten Umfang (vorne E. 1.1 ff.). Dies ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Während Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer die Ergänzungsprüfung zu den gewährten Bedingungen absolviert und bestanden. Er erzielte dabei ein Punktetotal von 25,5 bzw. die Noten 5,0 (Deutsch), 4,5 (Englisch), 5,0 (Mathematik), 5,5 (Naturwissenschaften) und 5,5 (Geistes- und Sozialwissenschaften; [act. 12A]), dies bei einer Notenskala von 1 (schlechteste Note) bis 6 (beste Note; vgl. Verordnung vom 2. Februar 2011 über die die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen; SR 413.14).
Abschreibungsverfügung vom 15.11.2019, Nr. 100.2019.194U, Seite 5 2.4 Es stellt sich die Frage, ob an der Beurteilung der Beschwerde noch ein Rechtsschutzinteresse besteht. Nach Ansicht der ERZ wurde das Beschwerdeverfahren mit dem Prüfungserfolg und der damit attestierten Hochschulreife gegenstandslos (Stellungnahme vom 31.7.2019 [act. 9]). Dem widerspricht der Beschwerdeführer: Er macht geltend, selbst bei einem Prüfungserfolg bestehe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse «an der Überprüfung des Gesamt-Prüfungsergebnisses und der zugrunde liegenden Einzelnoten, wenn diese mit weiteren Wirkungen, wie beispielsweise dem Ausschluss von einer Weiterbildung oder der Vergabe eines Prädikats verbunden sind». An vielen Hochschulen im Ausland sei die Zulassung weiterhin von einem bestimmten Notendurchschnitt abhängig; ausserdem werde bei Stellenbewerbungen regelmässig das Maturitätszeugnis verlangt und auch Einzel- Maturitätsnoten berücksichtigt (S. 3 der Stellungnahme vom 12.8.2019 [act. 10] sowie Schreiben vom 6.9.2019 [act. 12]). Seine Rechtsbegehren (vorne E. 1.3) liess der Beschwerdeführer unverändert stehen. 2.5 Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung seiner Anträge trotz Prüfungserfolg nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere hat er nicht präzisiert, welche konkreten und praktischen Auswirkungen eine materielle Beurteilung bzw. eine allfällige Gutheissung seiner Beschwerde auf den inzwischen erzielten Prüfungserfolg haben soll. Mit Blick auf das erzielte gute Prüfungsergebnis (Notendurchschnitt von 5,1) ist kaum davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu den beantragten, jedoch bloss geringfügig verbesserten Bedingungen (nochmals) zur Prüfung antreten will. Dies hat er zwar in seiner Stellungnahme zum Rechtsschutzinteresse auch nicht geltend macht, ist aber mit Blick auf die unveränderten Rechtsbegehren nach wie vor beantragt. Soweit es um die Zeitzuschläge geht, wäre eine Prüfungswiederholung die einzig mögliche und zulässige Auswirkung eines allfälligen Obsiegens im vorliegenden Verfahren. Eine nachträgliche Aufwertung von Prüfungsleistungen aufgrund persönlicher Umstände ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl. BVR 2007 S. 433 E. 3.3; VGE 2009/59 vom 17.2.2009 E. 3.2.2). Weiter hat der Beschwerdeführer nicht aufzeigen können, welche konkreten Nachteile ihm trotz des Prüfungserfolgs nach wie vor drohen bzw. welchen praktischen Nutzen ihm das vorliegende Be-
Abschreibungsverfügung vom 15.11.2019, Nr. 100.2019.194U, Seite 6 schwerdeverfahren noch bringen soll. Allein der pauschale Hinweis auf unbestimmte Zulassungsvoraussetzungen ausländischer Universitäten oder die Berücksichtigung der Noten bei der Stellenbewerbung genügen nicht, um das Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise trotz Bestehens der Prüfung zu begründen. Ausserdem besteht hier angesichts der guten Noten, die der Beschwerdeführer erzielen konnte, ein erhöhter Erklärungsbedarf. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist somit während Rechtshängigkeit des Verfahrens dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vorne E. 2.2). 3. 3.1 Zur Liquidation der Verfahrenskosten ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer beantragt unter Hinweis auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3), es seien keine Verfahrenskosten zu erheben (S. 4 der Stellungnahme vom 12.8.2019 [act. 10]). – Die ERZ ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, es liege ein Anspruch nach Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG im Streit. Sie hat deshalb auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dies gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. dazu auch BGer 2C_154/2017 vom 23.5.2017, in ZBl 2018 S. 253 E. 8; VGE 2019/97 vom 17.10.2019 E. 3.1). 3.2 Wer dafür sorgt, dass ein Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei und hat keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten (vgl. Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind für die Kostenverlegung die abgeschätzten Prozessaussichten massgeblich (Art. 110 Abs. 2 VRPG). – Der Beschwerdeführer hat sich entschieden, die Prüfung im Sommer 2019 unter den ihm gewährten Bedingungen anzutreten. Es wäre ihm freigestanden, einen rechtskräftigen Entscheid über den Nachteilsausgleich abzuwarten und die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten. Das
Abschreibungsverfügung vom 15.11.2019, Nr. 100.2019.194U, Seite 7 Verfahren wurde damit durch sein Zutun gegenstandslos, weshalb er als unterliegend gilt und keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat. 3.3 Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Beschwerdeverfahren 100.2019.194 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (mit Schreiben der ERZ vom 18.9.2019) - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - der Kantonale Maturitätskommission, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.